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Document 32014R0003R(02)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014)
C/2017/2486
OJ L 107, 25.4.2017, p. 38–38
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/3/corrigendum/2017-04-25/oj
25.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/38 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 7 vom 10. Januar 2014 )
Seite 73, Anhang IX Nummer 3.2.2.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:
Anstatt:
„— |
Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“ |
muss es heißen:
„— |
Die Tagfahrleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“. |
Seite 74, Anhang IX Nummer 3.2.3.1 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:
Anstatt:
„— |
Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“ |
muss es heißen:
„— |
Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“. |
Seite 75, Anhang IX Nummer 3.2.5.1 dritter Gedankenstrich Halbsatz 2 unter der Überschrift „Anzahl“:
Anstatt:
„es kann jedoch auch mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein,“
muss es heißen:
„es kann jedoch auch mit zwei Schlussleuchten ausgerüstet sein,“.
Seite 75, Anhang IX Nummer 3.2.5.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:
Anstatt:
„— |
Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“ |
muss es heißen:
„— |
Die Schlussleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“. |
Seite 76, Anhang IX Nummer 3.2.6.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:
Anstatt:
„— |
Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“ |
muss es heißen:
„— |
Die Bremsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“. |
Seite 76, Anhang IX Nummer 3.2.7.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:
Anstatt:
„— |
Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“ |
muss es heißen:
„— |
Die hinteren Rückstrahler müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“. |