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Document 32014R0003R(02)

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014)

    C/2017/2486

    OJ L 107, 25.4.2017, p. 38–38 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/3/corrigendum/2017-04-25/oj

    25.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 107/38


    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 7 vom 10. Januar 2014 )

    Seite 73, Anhang IX Nummer 3.2.2.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

    Anstatt:

    „—

    Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

    muss es heißen:

    „—

    Die Tagfahrleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.

    Seite 74, Anhang IX Nummer 3.2.3.1 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

    Anstatt:

    „—

    Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

    muss es heißen:

    „—

    Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.

    Seite 75, Anhang IX Nummer 3.2.5.1 dritter Gedankenstrich Halbsatz 2 unter der Überschrift „Anzahl“:

    Anstatt:

    „es kann jedoch auch mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein,“

    muss es heißen:

    „es kann jedoch auch mit zwei Schlussleuchten ausgerüstet sein,“.

    Seite 75, Anhang IX Nummer 3.2.5.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

    Anstatt:

    „—

    Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

    muss es heißen:

    „—

    Die Schlussleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.

    Seite 76, Anhang IX Nummer 3.2.6.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

    Anstatt:

    „—

    Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

    muss es heißen:

    „—

    Die Bremsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.

    Seite 76, Anhang IX Nummer 3.2.7.2 unter der Überschrift „Anbringungsstelle“:

    Anstatt:

    „—

    Die Begrenzungsleuchten müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“

    muss es heißen:

    „—

    Die hinteren Rückstrahler müssen an der in UNECE-Regelung Nr. 53 für die Fahrzeugklasse L3e festgelegten Stelle angebracht werden, mit folgenden Ausnahmen:“.


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