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Document 32013R0389R(03)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013)

C/2017/3070

OJ L 119, 9.5.2017, p. 22–22 (CS, ET, NL, SK)
OJ L 119, 9.5.2017, p. 22–24 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/389/corrigendum/2017-05-09/oj

9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/22


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 122 vom 3. Mai 2013 )

Seite 11, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

wenn dies staatsrechtlich begründet ist.“

muss es heißen:

„d)

wenn dies gemäß dem einzelstaatlichen Recht begründet ist.“

Seite 11, Artikel 22 Absatz 3:

Anstatt:

„3.   Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

muss es heißen:

„3.   Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

Seite 12, Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

wenn dies staatsrechtlich begründet ist.“

muss es heißen:

„c)

wenn dies gemäß dem einzelstaatlichen Recht begründet ist.“

Seite 13, Artikel 24 Absatz 6:

Anstatt:

„6.   Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

muss es heißen:

„6.   Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

Seite 13, Artikel 25 Absatz 3 Satz 5:

Anstatt:

„Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle gemäß Artikel 22 Einwand erhoben werden.“

muss es heißen:

„Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder bei der nach einzelstaatlichem Recht zuständigen Stelle gemäß Artikel 22 Einwand erhoben werden.“

Seite 15, Artikel 33 Absatz 5:

Anstatt:

„Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften,“

muss es heißen:

„Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichem Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften,“

Seite 15, Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoangaben keine Belege beigebracht;“

muss es heißen:

„der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Vorschriften für Kontoangaben keine Belege beigebracht;“

Seite 16, Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.“

muss es heißen:

„b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.“

Seite 16, Artikel 34 Absatz 6:

Anstatt:

„6.   Der Kontoinhaber kann gegen die Zugangsperre gemäß den Absätzen 1 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

muss es heißen:

„6.   Der Kontoinhaber kann gegen die Zugangsperre gemäß den Absätzen 1 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der nach einzelstaatlichem Recht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

Seite 16, Artikel 34 Absatz 8:

Anstatt:

„8.   Eine nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe des geltenden Staatsrechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.“

muss es heißen:

„8.   Eine nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.“

Seite 18, Artikel 39 Absatz 4 Satz 2:

Anstatt:

„Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit.“

muss es heißen:

„Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit.“

Seite 18, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem Staatsrecht im Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat bzw. Kyoto- Einheit nachgekommen werden kann.“

muss es heißen:

„Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem einzelstaatlichen Recht im Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat bzw. Kyoto- Einheit nachgekommen werden kann.“

Seite 18, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„Unbeschadet etwaiger anderer staatsrechtlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen,“

muss es heißen:

„Unbeschadet etwaiger anderer einzelstaatlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen,“

Seite 30, Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.“

muss es heißen:

„b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.“

Seite 31, Artikel 97 Absatz 4:

Anstatt:

„4.   Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe geltender staatsrechtlicher Vorschriften anweisen, den Zugang zu sperren.“

muss es heißen:

„4.   Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe geltender einzelstaatlicher Vorschriften anweisen, den Zugang zu sperren.“


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