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Document 32012R0748R(03)

    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012)

    OJ L 28, 4.2.2016, p. 19–20 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/corrigendum/2016-02-04/oj

    4.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 28/19


    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 vom 21. August 2012 )

    Seite 7, Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Nummer 21.A.35:

    Anstatt:

    „Flugprüfungen“

    muss es heißen:

    „Testflüge“.

    Seite 19, Anhang I, Nummer 21.A.35, Überschrift:

    Anstatt:

    „Flugprüfungen“

    muss es heißen:

    „Testflüge“.

    Seite 19, Anhang I, Nummer 21.A.35 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Flugprüfungen zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Flugprüfungen spezifiziert hat.“

    muss es heißen:

    „a)

    Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat.“

    Seite 19, Anhang I, Nummer 21.A.35 Buchstabe b einleitender Satz:

    Anstatt:

    „b)

    Der Antragsteller hat alle Flugprüfungen durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält:“

    muss es heißen:

    „b)

    Der Antragsteller hat alle Testflüge durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält:“.

    Seite 20, Anhang I, Nummer 21.A.35 Buchstabe f einleitender Satz:

    Anstatt:

    „f)

    Die gemäß Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Flugprüfungen müssen umfassen:“

    muss es heißen:

    „f)

    Die gemäß Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Testflüge müssen umfassen:“.

    Seite 28, Anhang I, Nummer 21.A.127 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Boden- und Flugprüfungen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen kann.“

    muss es heißen:

    „a)

    Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Bodenprüfungen und Testflügen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen kann.“

    Seite 29, Anhang I, Nummer 21.A.127 Buchstabe b Nummer 4:

    Anstatt:

    „4.

    Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach der Flugerprobung alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden,“

    muss es heißen:

    „4.

    Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach dem Testflug alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden,“.

    Seite 31, Anhang I, Nummer 21.A.139 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer vi:

    Anstatt:

    „Inspektionen und Prüfungen, auch Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung,“

    muss es heißen:

    „Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,“.

    Seite 49, Anhang I, Nummer 21.A.701 Buchstabe a Nummer 4:

    Anstatt:

    „Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;“

    muss es heißen:

    „Testflüge im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;“.

    Seite 50, Anhang I, Nummer 21.A.708 Buchstabe b Nummer 5:

    Anstatt:

    „gegebenenfalls das spezifische Flugerprobungsprogramm;“

    muss es heißen:

    „gegebenenfalls das spezifische Testflugprogramm;“.

    Seite 57, Anhang I, Nummer 21.B.135 Buchstabe b Nummer 4:

    Anstatt:

    „Inspektionen und Tests (einschließlich Flugprüfungen, soweit zweckmäßig) gemäß den Nummern 21.A.130 Buchstabe b Ziffer 2 und/oder Buchstabe b Ziffer 3 unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden;“

    muss es heißen:

    „Inspektionen und Tests (einschließlich Testflügen, soweit zweckmäßig) gemäß den Nummern 21.A.130 Buchstabe b Ziffer 2 und/oder Buchstabe b Ziffer 3 unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden;“.

    Seite 78, Anhang I, Anlage VIII, Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 52 Feld 17:

    Anstatt:

    „Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Flugprüfungsberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als befriedigend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. Testpilot oder Flugprüfungsingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Flugprüfungen sind die unter Kontrolle des Qualitätssystems festgelegten Prüfungen, wie es durch Nummer 21.A.139, insbesondere Nummer 21.A.139 Buchstabe b Ziffer 1 vi festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und in einem betriebssicheren Zustand ist.“

    muss es heißen:

    „Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als befriedigend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. Testpilot oder Testflugingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätssystems festgelegten Flüge, wie es durch Nummer 21.A.139, insbesondere Nummer 21.A.139 Buchstabe b Ziffer 1 vi festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und in einem betriebssicheren Zustand ist.“


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