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Document 32012R0509R(02)

    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 156 vom 16.6.2012 )

    OJ L 66, 11.3.2015, p. 23–23 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/509/corrigendum/2015-03-11/oj

    11.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 66/23


    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 16. Juni 2012 )

    Seite 11, Artikel 1 Nummer 2, neuer Artikel 3 Absatz 1:

    anstatt:

    „(1)   Es ist verboten,

    a)

    für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit …;

    b)

    für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit …;

    c)

    für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit …;“

    muss es heißen:

    „(1)   Es ist verboten,

    a)

    für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit …;

    b)

    für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit …;

    c)

    für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit …;“

    .

    Seite 12, Artikel 1 Nummer 3, neuer Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a:

    anstatt:

    „a)

    die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;“

    muss es heißen:

    „a)

    die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;“

    .


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