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Document 32012R0267R(02)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ( ABl. L 88 vom 24.3.2012 )
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ( ABl. L 88 vom 24.3.2012 )
OJ L 332, 4.12.2012, p. 31–36
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/corrigendum/2012-12-04/2/oj
4.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/31 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010
( Amtsblatt der Europäischen Union L 88 vom 24. März 2012 )
Seite 2, Erwägungsgrund 11:
anstatt:
„Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps – IRGC)“
muss es heißen:
„Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Iranian Revolutionary Guard Corps – IRGC)“
Seite 10, Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c; eite 71, Anhang IX, I., B.33, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, I., B.105, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, I., B.106, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, II, im Titel; Seite 79, Anhang IX, II, A.2, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, II, A.6, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, II, A.9, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, II, A.11, vierte Spalte; Seite 80, Anhang IX, II, B.1, zweite Spalte; Seite 80, Anhang IX, II, B.2, erste und vierte Spalte; Seite 81, Anhang IX, II, B.3, erste und vierte Spalte; Seite 81, Anhang IX, II, B.4, vierte Spalte; Seite 81, Anhang IX, II,B.5, erste Spalte:
anstatt:
„Korps der Islamischen Revolutionsgarden“
muss es heißen:
„Korps der Iranischen Revolutionsgarde“
in der jeweils grammatisch korrekten Form.
Seite 2, Erwägungsgrund 17:
anstatt:
„Die Anwendung gezielter finanzieller Maßnahmen für Anbieter spezieller Zahlungsverkehrsdienste …“
muss es heißen:
„Die Anwendung gezielter finanzieller Maßnahmen für Anbieter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr …“
Seite 5, Artikel 1 Buchstabe t Ziffer ii:
anstatt:
„ii) |
jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind.“ |
muss es heißen:
„ii) |
jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind.“ |
Seite 6, Artikel 3 Absatz 7 Satz 1:
anstatt:
„Hat eine zuständige Behörde nach Absatz 5 oder 6 eine Genehmigung ablehnt, …“
muss es heißen:
„Sofern eine zuständige Behörde nach Absatz 5 oder 6 eine Genehmigung ablehnt, …“
Seite 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c:
anstatt:
„c) |
die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden,“ |
muss es heißen:
„c) |
die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,“ |
Seite 11, Artikel 23 Absatz 4:
anstatt:
„… ist es verboten, den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, …“
muss es heißen:
„… ist es verboten, den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, …“
Seite 11, Artikel 25 Buchstabe a Ziffer i:
anstatt:
„… geleistete Zahlung …“
muss es heißen:
„… geschuldete Zahlung …“
Seite 13, Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer v:
anstatt:
„v) |
Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die ursprüngliche Anweisung zur Ausführung des Transfers erteilt wird.“ |
muss es heißen:
„v) |
Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die ursprüngliche Anweisung zur Ausführung des Transfers erteilt wird.“ |
Seite 19, Anhang I, Teil A, Beschreibung zu Nummer 5A002, Anmerkung zur Unternummer 5A002.a.1, Buchstabe b Nummern 1 bis 3:
anstatt:
„1. |
Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 sind (z. B. RSA-Verfahren); |
2. |
Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Elementen (z. B. Diffie-Hellmann-Verfahren über Z/pZ); oder |
3. |
Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 112 (z. B. Diffie-Hellmann-Verfahren über einer elliptischen Kurve);“ |
muss es heißen:
„1. |
Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren); |
2. |
Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellmann-Verfahren über Z/pZ); oder |
3. |
Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2112 (z. B. Diffie-Hellmann-Verfahren über einer elliptischen Kurve);“ |
Seite 21, Anhang II, Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA), Nummer 2:
anstatt:
„… Anhang VI …“
muss es heißen:
„… Anhang III …“
Seite 23, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A1.009, Anmerkung:
anstatt:
„ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A.1019.a.“
muss es heißen:
„ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A1.019.a.“
Seite 23, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A1.009, Buchstabe c:
anstatt:
„… aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Glas, soweit nicht …“
muss es heißen:
„… aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht …“
Seite 27, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A2.014:
anstatt:
„ANMERKUNG: SIEHE AUCH IV.A2.008“
muss es heißen:
„ANMERKUNG: SIEHE AUCH III.A2.008“
Seite 27, Anhang II, Nummer II.A2.014, Buchstabe b:
anstatt:
„b. |
aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A.2.014.a.“ |
muss es heißen:
„b. |
aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A.2.014.a. erfassten Materialien“ |
Seite 27, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A2.015:
anstatt:
„ANMERKUNG: SIEHE AUCH IV.A2.009“
muss es heißen:
„ANMERKUNG: SIEHE AUCH III.A2.009“
Seite 28, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A2.016:
anstatt:
„ANMERKUNG: SIEHE AUCH IV.A2.010“
muss es heißen:
„ANMERKUNG: SIEHE AUCH III.A2.010“
Seite 33, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.B.001:
anstatt:
„Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich sind.“
muss es heißen:
„Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck ’Technologie’ bezeichnet auch Software.“
Seite 33, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.B.002:
anstatt:
„Technologie, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang IV Abschnitt IV.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck ’Technologien’ bezeichnet auch Software.“
muss es heißen:
„Technologie, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang III Abschnitt III.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck "Technologie" bezeichnet auch Software.“
Seite 34, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A0.015:
anstatt:
„‧Handschuhfächer‧, besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.
Technische Anmerkung:
‧Handschuhfach‧ bezeichnet …“
muss es heißen:
„‧Handschuhboxen‧, besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.
Technische Anmerkung:
‧Handschuhbox‧ bezeichnet …“
Seite 36, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A1.024, Buchstabe f:
anstatt:
„f. |
hydroxyterminiertes Polyther (HTPE)“ |
muss es heißen:
„f. |
hydroxyterminierter Polyether (HTPE)“ |
Seite 37, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A2.022:
anstatt:
„Vibrationsmessgeräte …“
muss es heißen:
„Vibrationsprüfgeräte …“
Seite 37, Anhang III, Nummer III.A2.024, Beschreibung:
anstatt:
„Flügelzellenvakuumpumpen, …“
muss es heißen:
„Drehschiebervakuumpumpen, …“
Seite 39, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A9.002:
anstatt:
„Technische Anmerkung:
‧Kraftmessdosen‧ bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.
Anmerkung: |
Die Nummer III.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiertm zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.“ |
muss es heißen:
„Technische Anmerkung:
‧Kraftmessdosen‧ bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Zug- und Druckkräften.
Anmerkung: |
Die Nummer III.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.“ |
Seite 39, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A9.003, Buchstabe a:
anstatt:
„a. |
Gasturbinen besonder konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 mW;“ |
muss es heißen:
„a. |
Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW;“ |
Seite 40, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.B.001:
anstatt:
„Technische Anmerkung:
Der Ausdruck "Technologien" bezeichnet auch Software.“
muss es heißen:
„Technische Anmerkung:
Der Ausdruck "Technologie" bezeichnet auch Software.“
Seite 44, Anhang VI, im Abschnitt „Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas“, 1.A Ausrüstung, Nummer 5:
anstatt:
„Ventilaufbauten, "Blow-out Preventer" und …“
muss es heißen:
„Bohrlochköpfe, "Blow-out Preventer" und …“
Seite 46, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 2:
anstatt:
„Kyropumpen zur ….“
muss es heißen:
„Kryopumpen zur …“
Seite 46, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 8:
anstatt:
„Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders …“
muss es heißen:
„Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Koker-Anlagen, besonders …“
Seite 46, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 11:
anstatt:
„Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen …“
muss es heißen:
„Raffinerieanlagen zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerieanlagen zur Alkylierung von leichten Olefinen …“
Seite 47, Anhang VI, im Abschnitt "Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas", 2.A Ausrüstung, Nummer 13:
anstatt:
„a. |
Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr; |
b. |
Edelstahl und Nickellegierungen mit einem ‧PREN‧-Wert (‧Pitting-Resistance-Equivalent Number‧) über 33. |
Technische Anmerkung:
… Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: .“
muss es heißen:
„a. |
rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr; |
b |
rostfreier Stahl und Nickelbasislegierungen mit einem ’PREN’-Wert (’Pitting-Resistance-Equivalent Number’) über 33. |
Technische Anmerkung:
… Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: .“
Seite 47, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 15:
anstatt:
„15. |
Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen. Technische Anmerkung: ‧Molche‧ werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.“ |
muss es heißen:
„15. |
‧Molch‧-Start- und ‧Molch‧-Empfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von ‧Molchen‧. Technische Anmerkung: ‧Molche‧ werden typischerweise zur inneren Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Produktstrom fortbewegt werden.“ |
Seite 47, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 19:
anstatt:
„Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie …“
muss es heißen:
„Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin basierend auf leichten Kohlenwasserstoffen, sowie …“
Seite 47, Anhang VI, im Abschnitt "Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas", 2.A Prüf- und Inspektionsgeräte, Nummer 2:
anstatt:
„Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert …“
muss es heißen:
„Phasengrenzschicht-Regelungssysteme, besonders konstruiert …“
Seite 49, Anhang VI, im Abschnitt "Petrochemische Industrie", 3.A Ausrüstung, Nummer 6:
anstatt:
„6. |
Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr al 2 mW nach API-Spezifikation 610;“ |
muss es heißen:
„6. |
Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr als 2 MW nach API-Spezifikationen 617 bzw. 618;“ |