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Document 32009R0079R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG ( ABl. L 35 vom 4.2.2009 )

    OJ L 348, 4.12.2014, p. 31–31 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/79/corrigendum/2014-12-04/oj

    4.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 348/31


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 35 vom 4. Februar 2009 )

    1.

    Im gesamten Text wird der Begriff „Druckminderer“ durch den Begriff „Druckentlastungsvorrichtung“ in der jeweils zu verwendenden grammatischen Form ersetzt.

    2.

    Seite 38, Anhang I „Liste der Wasserstoff führenden Bauteile, die typgenehmigt sein müssen“, Buchstabe b, Einleitung:

    anstatt:

    „b)

    komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff führende Bauteile mit einem nominalen Systemdruck von über 3,0 MPa:“

    muss es heißen:

    „b)

    komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff führende Bauteile mit einem Nennbetriebsdruck von über 3,0 MPa:“

    .

    3.

    Seite 38, Anhang I „Liste der Wasserstoff führenden Bauteile, die typgenehmigt sein müssen“, Buchstabe b Nummer 4:

    anstatt:

    „4.

    Armaturen;“

    muss es heißen:

    „4.

    Verbindungsteile;“

    .

    4.

    Seite 44, Anhang V „Vorgeschriebene Prüfungen für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff führende Bauteile mit Ausnahme von Behältern“, erste Spalte „Bauteil“, 11. Zeile:

    anstatt:

    „Armaturen“

    muss es heißen:

    „Verbindungsteile“

    .

    5.

    Seite 45, Anhang VI „Vorschriften für den Einbau von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen“, Nummer 12:

    anstatt:

    „12.

    Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ist sicherzustellen, dass bei einem Unfall der Druckminderer und die zugehörige Belüftungseinrichtung funktionsfähig bleiben. Die Belüftungseinrichtung des Druckminderers ist ausreichend vor Schmutz und Wasser zu schützen.“

    muss es heißen:

    „12.

    Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ist sicherzustellen, dass bei einem Unfall die Druckentlastungsvorrichtung und die zugehörige Abblasevorrichtung funktionsfähig bleiben. Die Abblasevorrichtung der Druckentlastungsvorrichtung ist ausreichend vor Schmutz und Wasser zu schützen.“


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