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Document 02023R1113-20230609
Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In force
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02023R1113 — DE — 09.06.2023 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2023/1113 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2023/1113 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 31. Mai 2023
über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden Vorschriften zu den Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern und zu den Angaben zu Originatoren und Begünstigten festgelegt, die für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers gleich welcher Währung bzw. Kryptowertetransfers zu übermitteln sind, wenn mindestens einer der am Geldtransfer bzw. Kryptowertetransfer beteiligten Zahlungsdienstleister bzw. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in der Union ansässig ist oder gegebenenfalls dort seinen Sitz hat. Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Vorschriften für interne Strategien, Verfahren und Kontrollen festgelegt, mit denen die Umsetzung restriktiver Maßnahmen gewährleistet werden soll, wenn mindestens einer der am Geldtransfer oder Kryptowertetransfer beteiligten Anbieter von Zahlungs- oder Krypto-Dienstleistungen in der Union ansässig ist oder gegebenenfalls dort seinen Sitz hat.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers oder Transfers von E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument oder einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Karte, das Instrument oder das Gerät wird ausschließlich zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, und
bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten Transfers wird die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt.
Diese Verordnung gilt jedoch, wenn eine Zahlungskarte, ein E-Geld-Instrument, ein Mobiltelefon oder ein anderes im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen verwendet wird, um einen Geldtransfer oder einen Transfer von E-Geld-Token zwischen natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, für andere Zwecke als gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten durchzuführen.
Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Zahler hebt dabei Bargeld von seinem eigenen Zahlungskonto ab;
es handelt sich dabei um einen Geldtransfer, der zur Begleichung von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden erfolgt;
sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger sind in eigenem Namen handelnde Zahlungsdienstleister;
der Geldtransfer mittels eines Austauschs von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, durchgeführt wird.
Diese Verordnung gilt nicht für einen Kryptowertetransfer, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Sowohl der Originator als auch der Begünstigte sind in eigenem Namen handelnde Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
bei dem Transfer handelt es sich um einen Kryptowertetransfer von Person zu Person, der ohne die Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen abgewickelt wird.
E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, werden für die Zwecke dieser Verordnung als Kryptowerte behandelt.
Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers anzuwenden, auf das ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849,
der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist in der Lage, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Zahlungsempfänger den Geldtransfer bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Zahlungsempfänger eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen getroffen hat,
der überwiesene Betrag beträgt höchstens 1 000 EUR.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Terrorismusfinanzierung“ die Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;
„Geldwäsche“ die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Geldwäscheaktivitäten;
„Zahler“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;
„Zahlungsempfänger“ eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;
„Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 32 jener Richtlinie gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;
„zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der nicht Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ist und der im Auftrag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsempfängers oder eines anderen zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters einen Geldtransfer entgegennimmt und übermittelt;
„Zahlungskonto“ ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
„Geldbetrag“ einen Geldbetrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
„Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag eines Zahlers zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Zahler und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlich
Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
Lastschriften im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden;
„Kryptowertetransfer“ jede Transaktion, die zum Ziel hat, Kryptowerte von einer Distributed-Ledger-Adresse, einem Kryptowertekonto oder einem anderen zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Gerät auf ein(e) andere(s) zu transferieren, und die von mindestens einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführt wird, der im Auftrag eines Originators oder eines Begünstigten handelt, unabhängig davon, ob es sich bei Originator und Begünstigtem um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigen um ein und denselben Anbieter handelt;
„Sammeltransfer“ eine Reihe von Einzelgeldtransfers oder Einzeltransfers von Kryptowerten, die für die Übermittlung gebündelt werden;
„individuelle Transaktionskennziffer“ eine Buchstaben-, Zahlen- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungs- und Abwicklungs- oder Nachrichtensysteme oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festgelegt wird und die Rückverfolgung der Transaktion bis zum Zahler und zum Zahlungsempfänger oder die Rückverfolgung des Kryptowertetransfers bis zum Originator und zum Begünstigten ermöglicht;
„Kryptowertetransfer von Person zu Person“ ein Transfer von Kryptowerten ohne Beteiligung etwaiger Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
„Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag;
„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt;
„zwischengeschalteter Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der nicht der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators oder des Begünstigten ist und der im Auftrag des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen des Originators oder des Begünstigten oder eines anderen zwischengeschalteten Anbieters von Krypto-Dienstleistungen einen Kryptowertetransfer entgegennimmt und übermittelt;
„Krypto-Geldautomat“ einen physischen oder virtuellen elektronischen Terminal, an dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen insbesondere Dienstleistungen für Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 durchführen können;
„Distributed-Ledger-Adresse“ einen alphanumerischen Code, der in einem Netz, das die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder eine vergleichbare Technologie nutzt, eine Adresse ausweist, von der Kryptowerte gesendet oder empfangen werden können;
„Kryptowertekonto“ ein Konto, das von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Auftrag einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen geführt wird und das zur Ausführung von Kryptowertetransfers verwendet werden kann;
„selbst gehostete Adresse“ eine Distributed-Ledger-Adresse, die keine Verbindung zu
einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder
einer außerhalb der Union ansässigen Einrichtung aufweist, die den Dienstleistungen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt;
„Originator“ eine Person, die Inhaber eines Kryptowertekontos bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einer Distributed-Ledger-Adresse oder eines zur Speicherung von Kryptowerten verwendeten Geräts ist und den Kryptowertetransfer von diesem Konto, dieser Distributed-Ledger-Adresse oder diesem Gerät gestattet, oder die, wenn kein solches Konto, keine solche Distributed-Ledger-Adresse oder kein solches Gerät vorhanden ist, den Kryptowertetransfer anordnet oder veranlasst;
„Begünstigter“ eine Person, an die der Kryptowertetransfer gerichtet ist;
„Rechtsträgerkennung“ oder „LEI“ einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442;
„Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Distributed-Ledger-Technologie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
KAPITEL II
Pflichten der Zahlungsdienstleister
Artikel 4
Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Zahler übermittelt werden:
der Name des Zahlers,
die Nummer des Zahlungskontos des Zahlers,
die Anschrift des Zahlers, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Zahlers und der Kundennummer oder alternativ hierzu das Geburtsdatum und der Geburtsort des Zahlers; und
die aktuelle LEI des Zahlers oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und sofern der Zahler sie seinem Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt hat.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Zahlungsempfänger übermittelt werden:
der Name des Zahlungsempfängers,
die Nummer des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers; und
die aktuelle LEI des Zahlers oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und sofern der Zahler sie seinem Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt hat.
Die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität des Zahlers wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,
Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Zahler Anwendung.
Artikel 5
Geldtransfers innerhalb der Union
Ungeachtet des Absatzes 1 stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder dem zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister auf dessen Antrag auf Übermittlung von Angaben innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags Folgendes zur Verfügung:
bei Geldtransfers von mehr als 1 000 EUR, unabhängig davon, ob solche Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger gemäß Artikel 4;
bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, zumindest:
die Namen des Zahlers und des Zahlungsempfängers und
die Nummern der Zahlungskonten des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei Geldtransfers nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels die Angaben zum Zahler nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat
die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder
hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Artikel 6
Geldtransfers nach außerhalb der Union
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und gegebenenfalls unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erforderlichen Angaben, werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, zumindest folgende Angaben übermittelt:
die Namen des Zahlers und des Zahlungsempfängers und
die Nummern der Zahlungskonten des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers die in diesem Absatz genannten Angaben zum Zahler nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat
die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder
hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Artikel 7
Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen:
im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers in der Union ansässig ist, die in Artikel 5 genannten Angaben;
im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;
im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben in Bezug auf den Sammeltransfer.
Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
zahlt den Geldbetrag in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld aus oder
hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität des Zahlungsempfängers wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,
Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Zahlungsempfänger Anwendung.
Artikel 8
Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
Stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind oder nicht, wie in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, so verfährt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf risikoorientierter Grundlage wie folgt:
Er weist den Transferauftrag zurück oder
fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger an, bevor oder nachdem er die Gutschrift zugunsten des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers ausführt oder dem Zahlungsempfänger den Geldbetrag zur Verfügung stellt.
Versäumt es ein Zahlungsdienstleister wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger vorzulegen, so verfährt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers wie folgt:
er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder
er weist alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.
Artikel 9
Bewertung und Verdachtsmeldung
Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers als einen Faktor, ob Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen oder unvollständig sind.
Artikel 10
Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger
Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle bei einem Geldtransfer erhaltenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger mit dem Transfer aufbewahrt werden.
Artikel 11
Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen:
im Falle von Geldtransfers, bei denen die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind, die in Artikel 5 genannten Angaben;
im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig sind, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;
im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben in Bezug auf den Sammeltransfer.
Artikel 12
Geldtransfers mit fehlenden Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
Stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 genannten Angaben fehlen oder nicht, wie in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, so verfährt dieser zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister auf risikoorientierter Grundlage wie folgt:
Er weist den Transferauftrag zurück oder
fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger an, bevor oder nachdem er den Geldtransfer übermittelt.
Versäumt es ein Zahlungsdienstleister wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger vorzulegen, so verfährt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister wie folgt:
er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder
er weist alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister.
Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.
Artikel 13
Bewertung und Verdachtsmeldung
Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob diese(r) der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister als einen Faktor, ob Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen.
KAPITEL III
Pflichten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
Artikel 14
Bei Kryptowertetransfers zu übermittelnde Angaben
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Originator übermittelt werden:
der Name des Originators,
die Distributed-Ledger-Adresse des Originators, sofern ein Kryptowertetransfer in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und die Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird;
die Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators, sofern ein Kryptowertetransfer nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt;
die Anschrift des Originators, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Originators und der Kundennummer oder alternativ hierzu das Geburtsdatum und der Geburtsort des Originators; und
die aktuelle LEI des Originators oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Originators, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und sofern der Originator sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat.
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Begünstigten übermittelt werden:
der Name des Begünstigten,
die Distributed-Ledger-Adresse des Begünstigten, sofern ein Kryptowertetransfer in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und die Kontonummer des Kryptowertekontos des Begünstigten, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird;
die Kontonummer des Kryptowertekontos des Begünstigten, sofern ein Kryptowertetransfer nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt; und
die aktuelle LEI des Begünstigten oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Begünstigten, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und sofern der Originator sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen dem Kryptowertetransfer nicht direkt beigefügt oder darin enthalten sein.
Unbeschadet der speziellen gemäß Artikel 19b der Richtlinie (EU) 2015/849 getroffenen risikomindernden Maßnahmen ergreift der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators bei einem Transfer an eine selbst gehostete Adresse, dessen Betrag 1 000 EUR übersteigt, geeignete Maßnahmen, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators steht.
Die in Absatz 6 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität des Originators wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,
Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Originator Anwendung.
Artikel 15
Sammeltransfer von Kryptowerten
Bei einem Sammeltransfer von Kryptowerten eines einzigen Originators findet Artikel 14 Absatz 1 keine Anwendung auf die in diesem Sammeltransfer gebündelten Einzeltransfers, sofern der Sammeltransfer die in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 überprüft wurden und die Einzeltransfers, wenn Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung kommt, mit der Distributed-Ledger-Adresse des Originators, wenn Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c zur Anwendung kommt, mit der Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators oder, wenn Artikel 14 Absatz 3 zur Anwendung kommt, mit der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.
Artikel 16
Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
Unbeschadet der speziellen, gemäß Artikel 19b der Richtlinie (EU) 2015/849 getroffenen risikomindernden Maßnahmen ergreift der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten bei einem Transfer von einer selbst gehosteten Adresse, dessen Betrag 1 000 EUR übersteigt, geeignete Maßnahmen, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Begünstigten steht.
Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität des Begünstigten wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,
Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Begünstigten Anwendung.
Artikel 17
Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
Stellt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten fest, dass die in Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 15 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind, so verfährt dieser Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf risikoorientierter Grundlage und ohne ungebührliche Verzögerung wie folgt:
Er weist den Transfer zurück oder überweist die transferierten Kryptowerte auf das Kryptowertekonto des Originators zurück, oder
er fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten an, bevor er dem Begünstigten die Kryptowerte zur Verfügung stellt.
Versäumt es ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten vorzulegen, so verfährt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten wie folgt:
er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder
er weist alle künftigen Transfers von Kryptowerten von diesem oder an diesen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.
Artikel 18
Bewertung und Verdachtsmeldung
Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Anbieter von Kryptowertetransfers des Begünstigten als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.
Artikel 19
Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten
Zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen dafür, dass die Übermittlung aller bei einem Kryptowertetransfer erhaltenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten im Zuge des Transfers erfolgt sowie Aufzeichnungen dieser Angaben aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 20
Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
Der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben zum Originator bzw. zum Begünstigten vor dem Transfer bzw. Sammeltransfer von Kryptowerten, während des Transfers bzw. Sammeltransfers von Kryptowerten oder im Anschluss daran übermittelt wurden, sowie wohin der Transfer erfolgt oder ob er von einer selbst gehosteten Adresse stammt.
Artikel 21
Kryptowertetransfers mit fehlenden Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
Stellt der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei Erhalt eines Kryptowertetransfers fest, dass die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b und c oder Artikel 15 Absatz 1 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind, so verfährt dieser zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf risikoorientierter Grundlage und ohne ungebührliche Verzögerung wie folgt:
Er weist den Transfer zurück oder überweist die transferierten Kryptowerte zurück, oder
er fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten an, bevor er den Kryptowertetransfer übermittelt.
Versäumt es der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten vorzulegen, so verfährt der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wie folgt:
er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder
er weist alle künftigen Transfers von Kryptowerten von diesem oder an diesen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.
Der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.
Artikel 22
Bewertung und Verdachtsmeldung
Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Anbieter von Kryptowertetransfers als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen.
KAPITEL IV
Von Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen anzuwendende gemeinsame Maßnahmen
Artikel 23
Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Umsetzung restriktiver Maßnahmen
Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Geldtransfers und Transfers von Kryptowerten im Rahmen dieser Verordnung sicherstellen.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gibt bis zum 30 Dezember 2024 Leitlinien zur Präzisierung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen heraus.
KAPITEL V
Informationen, Datenschutz und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Artikel 24
Erteilung von Informationen
Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beantworten vollständig und unverzüglich, auch über eine zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849, falls eine solche Kontaktstelle benannt wurde, und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind oder gegebenenfalls ihren Sitz haben, ausschließlich Anfragen der für die Verhinderung und die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben.
Artikel 25
Datenschutz
Der Europäische Datenschutzausschuss gibt nach Konsultation der EBA Leitlinien für die praktische Umsetzung der Datenschutzanforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer im Zusammenhang mit Kryptowertetransfers heraus. Die EBA gibt Leitlinien zu geeigneten Verfahren heraus, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Kryptowertetransfer auszuführen oder zurückzuweisen ist, die Kryptowerte zurückzuüberweisen sind oder der Kryptowertetransfer auszusetzen ist, wenn die Einhaltung der Datenschutzanforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer nicht gewährleistet werden kann.
Artikel 26
Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Artikel 27
Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den entsprechenden Stellen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849.
KAPITEL VI
Sanktionen und Überwachung
Artikel 28
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für Verstöße im Sinne des Artikels 29 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
Befugnis, Entscheidungen im Auftrag der juristischen Person zu treffen;
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnis zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung wie folgt aus:
unmittelbar;
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
in eigener Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden;
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.
Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen.
Artikel 29
Besondere Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zumindest die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umfassen, wenn folgende Verstöße gegen diese Verordnung vorliegen:
wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger - bei einem Geldtransfer - durch einen Zahlungsdienstleister unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 oder 6 bzw. wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Originator oder zum Begünstigten – bei einem Kryptowertetransfer - durch einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unter Verstoß gegen die Artikel 14 oder 15;
wiederholtes, systematisches oder schweres Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters oder eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 26 sicherzustellen;
Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 8 oder 12 bzw. eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 17;
schwerwiegender Verstoß eines zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters gegen Artikel 11 oder 12 bzw. eines zwischengeschalteten Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gegen Artikel 19, 20 oder 21.
Artikel 30
Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen
Im Einklang mit Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 machen die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die in den in den Artikeln 28 und 29 dieser Verordnung genannten Fällen verhängt werden, unverzüglich unter Nennung der Art und des Wesens des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt, falls dies nach einer Prüfung im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist.
Artikel 31
Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch zuständige Behörden
Artikel 32
Meldung von Verstößen
Diese Mechanismen umfassen zumindest die in Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten.
Artikel 33
Überwachung
KAPITEL VII
Durchführungsbefugnisse
Artikel 34
Ausschussverfahren
KAPITEL VIII
Ausnahmeregelungen
Artikel 35
Vereinbarungen mit Ländern und Gebieten, die nicht Teil des Unionsgebiets sind
Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das betreffende Land oder Gebiet ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets oder hat eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union unterzeichnet;
Zahlungsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet nehmen unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teil;
das betreffende Land oder Gebiet schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsdienstleistern vor, dieselben Bestimmungen wie nach dieser Verordnung anzuwenden.
Die Kommission erlässt auf jeden Fall innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Antrags eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
KAPITEL IX
Sonstige Bestimmungen
Artikel 36
Leitlinien
Die EBA gibt für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den gemäß der vorliegenden Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen heraus, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Artikel 7, 8, 11 und 12 der vorliegenden Verordnung. Bis zum 30 Juni 2024 gibt die EBA an die zuständigen Behörden und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gerichtete Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die zur Umsetzung der Artikel 14 bis 17 und der Artikel 19 bis 22 dieser Verordnung zu ergreifen sind.
Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen die technischen Aspekte der Anwendung dieser Verordnung auf Lastschriften sowie die nach dieser Verordnung von Zahlungsauslösedienstleistern gemäß Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu ergreifenden Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Rolle bei Zahlungsvorgängen festgelegt werden.
Die EBA gibt an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht über Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sowie zu den Schritten heraus, nach denen bei dieser Art der Aufsicht zu verfahren ist.
Die EBA sorgt für einen regelmäßigen Dialog mit den Interessenträgern über die Entwicklung technisch interoperabler Lösungen, um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern.
Artikel 37
Überprüfung
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht umfasst
eine Bewertung der Wirksamkeit der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durch Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
eine Bewertung der technischen Lösungen für die Erfüllung der Verpflichtungen, denen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, einschließlich der aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf technisch ausgereifte, interoperable Lösungen für die Einhaltung dieser Verordnung und die Nutzung von DLT- Analysetools zur Ermittlung von Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte und für die Durchführung von „Know-your-Transaction“-Prozessen (KYT);
eine Bewertung der Wirksamkeit und der Eignung der für Geldtransfers geltenden Geringfügigkeitsgrenzen, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die beim Transfer zu übermittelnden Angaben, sowie eine Bewertung der Frage, ob diese Grenzwerte heruntergesetzt oder abgeschafft werden müssen;
eine Bewertung der Kosten und des Nutzens der Einführung von Geringfügigkeitsgrenzen in Bezug auf die bei Kryptowertetransfers zu übermittelnden Angaben, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
eine Analyse der Entwicklungstrends bei der Verwendung selbst gehosteter Adressen zur Durchführung von Transfers ohne Beteiligung Dritter in Verbindung mit einer Bewertung der damit verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und einer Bewertung der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken, wie besondere Verpflichtungen für Anbieter von Hardware und Software Wallets und die Beschränkung, die Kontrolle oder das Verbot von Transfers mit selbst gehosteten Adressen.
Dieser Bericht trägt neuen Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie in diesem Bereich angesiedelten, einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen und Berichten von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten, Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder aus anderen zuverlässigen Quellen Rechnung.
KAPITEL X
Schlussbestimmungen
Artikel 38
Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849
Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben g und h werden gestrichen.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;“
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
‚Korrespondenzbankbeziehung‘
die Erbringung von Bankdienstleistungen durch eine Bank als Korrespondenzbank für eine andere Bank als Respondenzbank; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten oder Kryptowertetransfers aufgenommene Beziehungen;“
Die Nummern 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ), es sei denn, der Kryptowert der Kryptowert fällt unter eine in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 jener Verordnung genannte Kategorie oder gilt anderweitig als Geldbetrag;
‚Anbieter von Krypto-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne von Nummer 16 Buchstabe h jenes Artikels;
Folgende Nummer wird angefügt:
‚selbst gehostete Adresse‘ eine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ).
In Artikel 18 werden folgende Absätze angefügt:
Bei Ermittlung von Situationen mit erhöhtem Risiko umfassen die in Absatz 5 genannten Leitlinien auch verstärkte Sorgfaltspflichten, deren Anwendung die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen und die auch die Festlegung geeigneter Verfahren zur Feststellung von Ursprung oder Ziel der Kryptowerte umfassen.“
Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 19a
Die Mitgliedstaaten verpflichten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen. Die Risikominderungsmaßnahmen umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
Artikel 19b
Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, werden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von den Mitgliedstaaten – abweichend von Artikel 19 und über die in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,
festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;
ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;
die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;
die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;
die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;
sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung deren Ersuchen entsprechende Daten n Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
Wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig oder bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 24a
Bis zum 1. Januar 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Sinne dieses Abschnitts anzuwenden sind, wenn Verpflichtete Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, sowie Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 erbringen. Insbesondere präzisiert die EBA, wie und wann diese Verpflichteten zusätzliche Angaben zum Originator und zum Begünstigten einholen müssen.“
Artikel 45 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30 Dezember 2024 an.“
Artikel 39
Aufhebung
Die Verordnung (EU) 2015/847 wird mit Wirkung vom Tag des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30 Dezember 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNG
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) |
|
Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) |
[nur Artikel 6] |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EU) 2015/847 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
— |
Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 3, Einleitung |
Artikel 3, Einleitung |
Artikel 3 Nummern 1 bis 9 |
Artikel 3 Nummern 1 bis 9 |
— |
Artikel 3 Nummer 10 |
Artikel 3 Nummer 10 |
Artikel 3 Nummer 11 |
Artikel 3 Nummer 11 |
Artikel 3 Nummer 12 |
Artikel 3 Nummer 12 |
— |
— |
Artikel 3 Nummern 13 bis 24 |
Artikel 4 Absatz 1, Einleitung |
Artikel 4 Absatz 1, Einleitung |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
— |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 4 Absatz 2, Einleitung |
Artikel 4 Absatz 2, Einleitung |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b |
— |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 4 Absätze 3 bis 6 |
Artikel 4 Absätze 3 bis 6 |
Artikel 5 bis 13 |
Artikel 5 bis 13 |
— |
Artikel 14 bis 23 |
Artikel 14 |
Artikel 24 |
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 15 Absatz 4 einziger Unterabsatz |
Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 16 |
Artikel 26 |
— |
Artikel 27 |
Artikel 17 |
Artikel 28 |
Artikel 18 |
Artikel 29 |
Artikel 19 |
Artikel 30 |
Artikel 20 |
Artikel 31 |
Artikel 21 |
Artikel 32 |
Artikel 22 |
Artikel 33 |
Artikel 23 |
Artikel 34 |
Artikel 24 Absätze 1 bis 6 |
Artikel 35 Absätze 1 bis 6 |
Artikel 24 Absatz 7 |
— |
Artikel 25 einziger Unterabsatz |
Artikel 36 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 36 Unterabsätze 2, 3 und 4 |
— |
Artikel 37 |
— |
Artikel 38 |
Artikel 26 |
Artikel 39 |
Artikel 27 |
Artikel 40 |
Anhang |
— |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
( *1 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“
( *2 ) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31 Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).“