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Document 02021R0923-20210609

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/923/2021-06-09

02021R0923 — DE — 09.06.2021 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/923 DER KOMMISSION

vom 25. März 2021

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 430 vom 2.12.2021, S.  43 (2021/923)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/923 DER KOMMISSION

vom 25. März 2021

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Managementverantwortung“ eine Situation, in der ein Mitarbeiter

a) 

einen Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine Kontrollaufgabe wahrnimmt und dem Leitungsorgan als Ganzem, einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung unmittelbar rechenschaftspflichtig ist;

b) 

in leitender Funktion eine der in Artikel 5 Buchstabe a aufgeführten Aufgaben wahrnimmt;

c) 

in einem großen Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen untergeordneten Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine untergeordnete Kontrollaufgabe wahrnimmt und einem Mitarbeiter untersteht, der die unter Buchstabe a genannten Zuständigkeiten hat;

2. 

„Kontrollaufgabe“ eine Aufgabe, die unabhängig von den kontrollierten Geschäftsbereichen wahrgenommen wird und in deren Rahmen eine objektive Bewertung oder eine Überprüfung der Risiken des Instituts vorzunehmen oder über sie Bericht zu erstatten ist; dazu gehören unter anderem Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit;

3. 

„wesentlicher Geschäftsbereich“ einen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a) 

er verfügt über zugewiesenes internes Kapital in Höhe von mindestens 2 % des internen Kapitals des Instituts im Sinne des Artikels 73 der Richtlinie 2013/36/EU oder wird von dem Institut auf andere Weise als Geschäftsbereich mit wesentlichem Einfluss auf das interne Kapital des Instituts bewertet;

b) 

er ist ein Kerngeschäftsbereich im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

Artikel 2

Anwendung der Kriterien

(1)  
Wird diese Verordnung nach Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auf individueller Basis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des individuellen Risikoprofils des Instituts geprüft.
(2)  
Wird diese Verordnung nach Artikel 109 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des Risikoprofils des betreffenden Mutterinstituts oder der betreffenden Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft auf konsolidierter beziehungsweise teilkonsolidierter Basis geprüft.
(3)  
Wird Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf individueller Basis angewendet, so wird die von dem Institut gewährte Vergütung berücksichtigt. Wird Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angewendet, so berücksichtigt das konsolidierende Institut die von zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen gewährte Vergütung.
(4)  
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird nur auf individueller Basis angewendet.

Artikel 3

Kriterien für die Feststellung, ob die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden wesentlichen Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU haben

Die Institute wenden im Rahmen ihrer Vergütungspolitik alle folgenden Kriterien an, um festzustellen, ob die beruflichen Tätigkeiten von Mitarbeitern eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs haben:

a) 

das Risikoprofil des wesentlichen Geschäftsbereichs;

b) 

die Verteilung des internen Kapitals zur qualitativen und quantitativen Absicherung der Risiken nach Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU;

c) 

die Risikogrenzen des wesentlichen Geschäftsbereichs;

d) 

die Risiko- und Leistungsindikatoren, die das Institut nach Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der Risiken des wesentlichen Geschäftsbereichs verwendet;

e) 

die einschlägigen Leistungskriterien, die das Institut nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt hat;

f) 

die Pflichten und Befugnisse der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien in dem betreffenden wesentlichen Geschäftsbereich.

Artikel 4

Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter

Die Institute stufen Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien als solche mit einem vergleichsweise ebenso wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts wie die in Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter ein, wenn diese Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien eines der Kriterien erfüllen, die in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung festgelegt sind.

Artikel 5

Qualitative Kriterien

Neben den Mitarbeitern, die anhand der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kriterien ermittelt wurden, gelten Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts, wenn eines oder mehrere der folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind:

a) 

der Mitarbeiter trägt Managementverantwortung für

i) 

rechtliche Angelegenheiten;

ii) 

die Solidität der Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren;

iii) 

Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung;

iv) 

die Durchführung wirtschaftlicher Analysen;

v) 

die Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

vi) 

Personal;

vii) 

die Erarbeitung oder Umsetzung der Vergütungspolitik;

viii) 

Informationstechnologie;

ix) 

Informationssicherheit;

x) 

das Management der Regelungen für die Auslagerung ausschlaggebender oder wichtiger Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission ( 2 );

▼C1

b) 

der Mitarbeiter hat Managementverantwortungen für eine der in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikokategorien oder ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der für das Management einer der in diesen Artikeln genannten Risikokategorien zuständig ist;

▼B

c) 

im Hinblick auf Kreditrisikopositionen in Höhe eines nominalen Betrags, der pro Transaktion 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entspricht und sich auf mindestens 5 Mio. EUR beläuft, erfüllt der Mitarbeiter eines der folgenden Kriterien:

i) 

der Mitarbeiter ist befugt, Entscheidungen über solche Kreditrisikopositionen zu treffen, zu genehmigen oder durch sein Veto zu verhindern;

ii) 

der Mitarbeiter ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, die unter Ziffer i genannten Entscheidungen zu treffen;

d) 

bei einem Institut, für das die Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang nach Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht gilt, erfüllt der Mitarbeiter eines der folgenden Kriterien:

i) 

der Mitarbeiter ist befugt, Entscheidungen über Handelsbuchgeschäfte zu treffen, zu genehmigen oder durch sein Veto zu verhindern, die in der Summe einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

— 
bei Zugrundelegung des Standardansatzes Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die mindestens 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen;
— 
bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Konfidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte des Instituts;
ii) 

der Mitarbeiter ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, die unter Ziffer i genannten Entscheidungen zu treffen;

e) 

der Mitarbeiter leitet eine Gruppe von Mitarbeitern, die alle befugt sind, Transaktionen im Namen des Instituts abzuschließen, und es ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i) 

in der Summe erreichen oder überschreiten die unter diese Befugnisse fallenden Beträge den unter Buchstabe c Ziffer i oder unter Buchstabe d Ziffer i erster Gedankenstrich genannten Schwellenwert;

ii) 

bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke belaufen sich die unter diese Befugnisse fallenden Beträge auf mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Konfidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte des Instituts; berechnet das Institut kein Risikopotenzial auf der Ebene des betreffenden Mitarbeiters, so werden die Risikopotenziale der dem betreffenden Mitarbeiter unterstehenden Mitarbeiter addiert;

f) 

im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung der Einführung neuer Produkte oder ihre Verhinderung durch sein Veto erfüllt der Mitarbeiter eines der folgenden Kriterien:

i) 

der Mitarbeiter ist befugt, solche Entscheidungen zu treffen;

ii) 

der Mitarbeiter ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen.

Artikel 6

Quantitative Kriterien

(1)  

Neben den Mitarbeitern, die anhand der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kriterien ermittelt wurden, gelten Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts, wenn eines der folgenden quantitativen Kriterien erfüllt ist:

a) 

den Mitarbeitern, einschließlich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter, wurde im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von 750 000 EUR oder mehr gewährt;

b) 

im Falle eines Instituts mit mehr als 1 000 Mitarbeitern gehören die Mitarbeiter zu den 0,3 % des Personals (auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet), denen innerhalb des Instituts auf individueller Basis im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr die höchste Gesamtvergütung gewährt wurde.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten nicht, wenn das Institut feststellt, dass die beruflichen Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben, weil der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

bei dem Geschäftsbereich, in dem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie ausschließlich berufliche Tätigkeiten ausübt und Befugnisse hat, handelt es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich;

b) 

die beruflichen Tätigkeiten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterkategorie haben im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Kriterien keine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs.

(3)  
Für die Anwendung des Absatzes 2 durch ein Institut ist die vorherige Genehmigung der für die Beaufsichtigung dieses Instituts zuständigen Behörde erforderlich. Die zuständige Behörde erteilt die vorherige Genehmigung nur, wenn das Institut nachweisen kann, dass eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt ist.
(4)  
Wurde dem Mitarbeiter im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von 1 000 000 EUR oder mehr gewährt, so erteilt die zuständige Behörde die vorherige Genehmigung nach Absatz 3 nur unter außergewöhnlichen Umständen. Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes unterrichtet die zuständige Behörde die EBA, bevor sie ihre Genehmigung in Bezug auf einen solchen Mitarbeiter erteilt.

Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist vom Institut nachzuweisen und von der zuständigen Behörde zu prüfen. Außergewöhnliche Umstände sind Situationen, die ungewöhnlich und sehr selten sind oder weit über das Übliche hinausgehen. Die außergewöhnlichen Umstände müssen sich auf den Mitarbeiter beziehen.

Artikel 7

Berechnung der durchschnittlichen Gesamtvergütung für Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie der gewährten variablen Vergütung

(1)  
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Gesamtvergütung aller Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung wird die Summe der festen und der variablen Vergütung aller Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungs- und Aufsichtsfunktion sowie aller Mitarbeiter, die der Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU angehören, berücksichtigt.
(2)  
Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine variable Vergütung, die zwar bereits gewährt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, mit dem Wert am Tag der Gewährung und ohne Berücksichtigung der Anwendung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU genannten Diskontsatzes oder von Auszahlungskürzungen aufgrund einer Rückforderungs-, Malus- oder sonstigen Regelung angesetzt.
(3)  
Alle Beträge der variablen und der festen Vergütung werden brutto und auf der Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet.
(4)  
In der Vergütungspolitik des Instituts wird das Bezugsjahr für die variable Vergütung festgelegt, das bei der Berechnung der Gesamtvergütung zugrunde gelegt wird. Dieses Bezugsjahr ist entweder das Jahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem die variable Vergütung gewährt wird, oder das Jahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, für das die variable Vergütung gewährt wird.

Artikel 8

Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 wird aufgehoben. Auf Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 findet die genannte Delegierte Verordnung jedoch bis zum 26. Juni 2021 weiter Anwendung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).

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