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Document 02021R0696-20210512
Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
In force
02021R0696 — DE — 12.05.2021 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2021/696 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. April 2021 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2021/696 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 28. April 2021
zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung wird das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms.
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet und die Geschäftsordnung dieser Agentur geregelt; die Agentur tritt an die Stelle der durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 errichteten Agentur für das Europäische GNSS und wird deren Nachfolgerin.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Raumfahrzeug“ ein die Erde umkreisendes Objekt, das der Erfüllung einer bestimmten Funktion oder Mission dient, beispielswiese Kommunikation, Navigation oder Erdbeobachtung, einschließlich Satelliten, Trägerraketen-Oberstufen und eines Wiedereintrittskörpers; ein Raumfahrzeug, das seine vorgesehene Mission nicht mehr erfüllen kann, gilt als funktionsuntüchtig; Raumfahrzeuge im Reserve- oder Standby-Modus, die unter Umständen reaktiviert werden, gelten als funktionstüchtig;
„Objekt im Weltraum“ jedes künstliche Objekt im Weltraum;
„erdnahe Objekte“ oder „NEO“ (Near Earth Objects) natürliche, im Sonnensystem befindliche Objekte, die sich der Erde nähern;
„Weltraummüll“ jedes in einer Erdumlaufbahn befindliche oder wieder in die Erdatmosphäre eintretende Objekt im Weltraum, einschließlich Raumfahrzeuge sowie Bruchstücke oder Teile davon, das funktionsuntüchtig ist oder keinem bestimmten Zweck mehr dient, einschließlich Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindlicher künstlicher Satelliten;
„Weltraumwetterereignisse“ oder „SWE“ (Space Weather Events) natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums im Bereich der Sonne oder der Erde, einschließlich Sonneneruptionen, energiereicher Sonnenteilchen, Schwankungen des Sonnenwinds, koronaler Massenauswürfe, geomagnetischer Stürme und Dynamiken, Strahlungsstürme und ionosphärischer Störungen, die sich möglicherweise auf die Erde und auf weltraumgestützte Infrastrukturen auswirken;
„Weltraumlageerfassung“ oder „SSA“ (Space Situational Awareness) einen ganzheitlichen Ansatz – der auch umfassende Kenntnisse und ein umfassendes Verständnis einschließt – für den Umgang mit den wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Objekten im Weltraum, die Fragmentierung und den Wiedereintritt von Objekten im Weltraum in die Atmosphäre, Weltraumwetterereignisse und erdnahe Objekte umfasst;
„System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum“ oder „SST-System“ (Space Surveillance and Tracking) ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Objekte im Weltraum überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Objekten im Weltraum, die die Erde umkreisen;
„SST-Sensor“ ein Gerät oder eine Kombination von Geräten, beispielsweise boden- oder weltraumgestützte Radare, Laser und Teleskope, mit denen Objekte im Weltraum beobachtet und verfolgt und physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, z. B. deren Größe, Position oder Umlaufgeschwindigkeit, gemessen werden können;
„SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum sowie von Weltraummüll, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der SST-Unterkomponente aus den mit SST-Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;
„SST-Informationen“ verarbeitete SST-Daten, die für den Empfänger unmittelbar aussagekräftig sind;
„Rückkanaldienst“ eine Funktion des Such- und Rettungsdiensts (SAR) von Galileo; der SAR-Dienst von Galileo wird zum weltweiten Überwachungsdienst für Luftfahrzeuge gemäß der Definition der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beitragen;
„Copernicus-Sentinels“ die speziell Copernicus dienenden Satelliten, Raumfahrzeuge oder Nutzlasten von Raumfahrzeugen für die weltraumgestützte Erdbeobachtung;
„Copernicus-Daten“ Daten, einschließlich deren Metadaten, die von den Copernicus-Sentinels bereitgestellt werden;
„Copernicus-Drittdaten und -informationen“ räumliche Daten und Informationen aus anderen Quellen als den Copernicus-Sentinels, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder zur Verfügung gestellt werden;
„Copernicus-In-situ-Daten“ Beobachtungsdaten von boden-, see- und luftgestützten Sensoren sowie Referenz- und Zusatzdaten, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert sind oder bereitgestellt werden;
„Copernicus-Informationen“ von den Copernicus-Diensten generierte Informationen nach Verarbeitung oder Modellierung, einschließlich deren Metadaten;
„Copernicus-Teilnehmerstaaten“ Drittländer, die einen finanziellen Beitrag leisten und sich im Rahmen einer mit der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft an Copernicus beteiligen.
„Copernicus-Hauptnutzer“ die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische, nationale oder regionale öffentliche Stellen in der Union oder in Copernicus-Teilnehmerstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von zivilen öffentlichen Maßnahmen wie etwa Umweltschutz-, Katastrophenschutz-, Sicherheits- – darunter auch der Sicherheit der Infrastruktur dienenden – und Gefahrenabwehrmaßnahmen befasst sind, die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzen und zusätzlich die Aufgabe haben, die Weiterentwicklung von Copernicus voranzutreiben;
„andere Copernicus-Nutzer“ Forschungs- und Bildungseinrichtungen, gewerbliche und private Stellen, karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzen;
„Copernicus-Nutzer“ Copernicus-Hauptnutzer und andere Copernicus-Nutzer;
„Copernicus-Dienste“ Mehrwertdienste von allgemeinem und öffentlichem Interesse für die Union und die Mitgliedstaaten, die über das Programm finanziert werden und Erdbeobachtungsdaten, Copernicus-In-situ-Daten und andere Zusatzdaten in verarbeitete, aggregierte und ausgewertete Informationen, die auf den Bedarf der Copernicus-Nutzer zugeschnitten sind, umwandeln;
„GOVSATCOM-Nutzer“ eine Behörde, eine Stelle, die mit der Ausübung einer behördlichen Befugnis betraut ist, eine internationale Organisation oder eine natürliche oder juristische Person, die ordnungsgemäß ermächtigt und mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Verwaltung von sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut ist;
„GOVSATCOM-Plattform“ ein Betriebszentrum, das hauptsächlich dazu dient, die GOVSATCOM-Nutzer zuverlässig mit den Anbietern von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten zu vernetzen, und auf diese Weise Angebot und Nachfrage fortdauernd optimiert;
„GOVSATCOM-Nutzungsfall“ ein Betriebsszenario in einer bestimmten Umgebung, in dem GOVSATCOM-Dienste benötigt werden;
„EU-Verschlusssachen“ oder „EU-VS“ alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte;
„nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen im Sinne des Artikels 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission ( 1 ), wonach eine Verpflichtung zum Schutz nicht als Verschlusssache eingestufter vertraulicher Informationen besteht, die lediglich für die Kommission und für diejenigen Agenturen und Einrichtungen der Union gilt, die rechtlich zur Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Kommission verpflichtet sind;
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die über Rechtspersönlichkeit verfügt und im eigenen Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
„treuhänderische Stelle“ einen Rechtsträger, der von der Kommission oder einem Dritten unabhängig ist und von der Kommission oder diesem Dritten Daten zur sicheren Speicherung und Verarbeitung erhält.
Artikel 3
Programmkomponenten
Das Programm umfasst die folgenden Komponenten:
„Galileo“, ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, aus einer Konstellation von Satelliten, Zentren und einem weltweiten Netz von Bodenstationen besteht, Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste erbringt und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt;
„Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ (European Geostationary Navigation Overlay Service - EGNOS), ein ziviles regionales Satellitennavigationssystem unter ziviler Kontrolle, das aus Bodenzentren und -stationen und mehreren auf geosynchronen Satelliten installierten Transpondern besteht und das die von Galileo und anderen GNSS gesendeten offenen Signale unter anderem für Flugverkehrsmanagement, für Flugnavigationsdienste und für andere Verkehrssysteme verstärkt und korrigiert;
„Copernicus“, ein einsatzfähiges, autonomes, nutzergesteuertes ziviles Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das sich auf vorhandene nationale und europäische Kapazitäten stützt, Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht, auf einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs beruht und – falls angezeigt – dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt;
„Weltraumlageerfassung“ oder „SSA“ (Space Situational Awareness), das folgende Unterkomponenten umfasst:
die „SST-Unterkomponente“, ein System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum, die sich in der Erdumlaufbahn befinden;
die „SWE-Unterkomponente“, Beobachtungsparameter für Weltraumwetterereignisse; und
die „NEO-Unterkomponente“, die Risikoüberwachung von erdnahen Objekten, die sich der Erde nähern;
„GOVSATCOM“, einen Dienst für Satellitenkommunikation unter ziviler und staatlicher Kontrolle, der die Bereitstellung von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten für Behörden der Union und der Mitgliedstaaten ermöglicht, die sicherheitskritische Missionen und Infrastrukturen verwalten.
Artikel 4
Ziele
Die allgemeinen Ziele des Programms sind es,
ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und die politischen Prioritäten der Union und die damit einhergehende, auf Fakten gestützte und unabhängige Beschlussfassung unter anderem in den Bereichen Klimawandel, Verkehr und Sicherheit zu unterstützen;
den sozioökonomischen Nutzen insbesondere durch die Förderung der Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger vor- und nachgelagerter europäischer Wirtschaftszweige einschließlich KMU und Start-ups zu maximieren und auf diese Weise Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union zu ermöglichen und die möglichst breite Akzeptanz und Nutzung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu fördern; gleichzeitig ist für Synergien und für die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführt werden, zu sorgen;
den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern und die Autonomie der Union, insbesondere in technologischer Hinsicht, zu stärken;
die Rolle der Union als weltweiten Akteurs in der Weltraumwirtschaft zu fördern, zur internationalen Zusammenarbeit anzuregen, die europäische Weltraumdiplomatie unter anderem im Wege der Förderung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und des fairen Wettbewerbs voranzubringen und die Position der Union bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, der Unterstützung globaler Initiativen, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, und der Sensibilisierung für den Weltraum als gemeinsames Erbe der Menschheit zu stärken;
den Schutz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit bei sämtlichen Weltraumtätigkeiten im Zusammenhang mit der Zunahme des Aufkommens von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll und mit der Weltraumumgebung zu verbessern, indem geeignete Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich Entwicklung und Einführung von Technologien für die Entsorgung von Raumfahrzeugen, die das Ende ihrer Betriebsdauer erreicht haben, und von Weltraummüll.
Die spezifischen Ziele des Programms sind:
für Galileo und EGNOS - langfristige, dem Stand der Technik entsprechende und sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste bereitzustellen und zugleich für die Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste zu sorgen;
für Copernicus - langfristig und dauerhaft präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten, -informationen und -dienste unter Rückgriff auf andere Datenquellen bereitzustellen, um so die Konzipierung, die Durchführung und die Überwachung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten und der auf den Nutzeranforderungen beruhenden Maßnahmen zu unterstützen;
für die SSA - die Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll – mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der Leistung und der Autonomie der Fähigkeiten im Rahmen der SST-Unterkomponente auf Unionsebene – zu stärken, SWE-Dienste bereitzustellen und die Kapazitäten im Rahmen der NEO-Unterkomponente in den Mitgliedstaaten zu kartieren und zu vernetzen;
für GOVSATCOM - die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für GOVSATCOM-Nutzer sicherzustellen;
eine autonome, sichere und kosteneffiziente Fähigkeit des Weltraumzugangs zu fördern und dabei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung zu tragen;
die Entwicklung einer starken Weltraumwirtschaft der Union zu fördern, indem unter anderem das Raumfahrt-Ökosystem vorangebracht wird und Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Unternehmertum, Kompetenzen und Kapazitätsaufbau in allen Mitgliedstaaten und Regionen der Union gestärkt werden, wobei das Augenmerk insbesondere auf KMU und Start-ups oder natürliche und juristische Personen aus der Union zu richten ist, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen.
Artikel 5
Zugang zum Weltraum
Das Programm kann in Synergie mit anderen Programmen und Förderregelungen der Union und unbeschadet der Tätigkeiten der ESA im Bereich des Zugangs zum Weltraum Folgendes fördern:
für den Start von Satelliten erforderliche Anpassungen – einschließlich technologischer Entwicklungen – von Weltraumstartsystemen, einschließlich alternativer Technologien und innovativer Systeme für den Zugang zum Weltraum, die der Durchführung der Programmkomponenten dienen;
Anpassungen der Bodeninfrastruktur für die Raumfahrt einschließlich neuer Entwicklungen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind.
Artikel 6
Maßnahmen zur Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft in der Union
Das Programm fördert den Kapazitätsaufbau in der gesamten Union, indem es Folgendes unterstützt:
Innovationstätigkeiten für eine optimale Nutzung von Weltraumtechnologie, -infrastruktur oder -diensten und Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz innovativer Lösungen, die das Ergebnis von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind, sowie zur Förderung der Entwicklung der nachgelagerten Wirtschaftszweige, insbesondere im Wege von Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union einschließlich des Programms InvestEU;
Tätigkeiten zur Förderung der öffentlichen Nachfrage und der Innovation im öffentlichen Sektor, damit das Potenzial öffentlicher Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen vollständig ausgeschöpft werden kann;
das Unternehmertum – von der Anfangsphase bis zur Wachstumsphase – im Einklang mit Artikel 21 und gestützt auf andere Bestimmungen über den Zugang zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I und durch Rückgriff auf den Erstvertragsansatz;
die Entstehung eines unternehmensfreundlichen Raumfahrt-Ökosystems im Wege der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form eines Netzwerks von Weltraum-Plattformen, die
auf nationaler und regionaler Ebene die Akteure der Weltraum- und der Digitalwirtschaft und anderer Wirtschaftszweige sowie die Nutzer zusammenbringen; und
die darauf abzielen, Bürgern und Unternehmen Unterstützungsleistungen, Einrichtungen und Dienste zur Förderung des Unternehmertums und von Kompetenzen bereitzustellen, Synergien in nachgelagerten Wirtschaftszweigen zu stärken und die Zusammenarbeit mit den im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) aufgestellten Programms „Digitales Europa“ eingerichteten Zentren für digitale Innovation zu fördern;
die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen insbesondere für Fachkräfte, Unternehmer, Hochschulabsolventen und Studierende, und zwar insbesondere im Wege von Synergien mit Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene, damit fortgeschrittene Kompetenzen herangebildet werden;
den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen für Fachkräfte aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor, Studierende und Unternehmer;
Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten;
die Stärkung der europäischen Wertschöpfungsketten in der gesamten Union im Wege der umfassenden Beteiligung von Unternehmen – insbesondere von KMU und Start-ups – an allen Programmkomponenten – insbesondere auf der Grundlage von Artikel 14 – sowie der Maßnahmen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene.
Artikel 7
Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm
Copernicus und die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, stehen den folgenden Drittländern zur Teilnahme offen:
beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerbern nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.
Nach Maßgabe der in einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV festgelegten Bedingungen für die Teilnahme eines Drittlands oder einer internationalen Organisation an Unionsprogrammen:
stehen Galileo und EGNOS den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Drittländern zur Teilnahme offen,
steht GOVSATCOM den Mitgliedern der EFTA, die Mitglieder des EWR sind, sowie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Drittländern zur Teilnahme offen und
stehen Galileo, EGNOS, Copernicus, GOVSATCOM sowie die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, den Drittländern, die nicht bereits durch Absatz 1 erfasst sind, und internationalen Organisationen zur Teilnahme offen.
Mit der spezifischen Übereinkunft gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes:
wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für das Land oder die Organisation stehen;
werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festgelegt;
wird dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm eingeräumt;
werden die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Die in Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Artikel 8
Zugang zu SST-Diensten, GOVSATCOM-Diensten und zum öffentlichen regulierten Dienst von Galileo für Drittländer und internationale Organisationen
Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu GOVSATCOM-Diensten gewährt, sofern sie
gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu GOVSATCOM-Diensten festgelegt sind, und
Artikel 43 der vorliegenden Verordnung befolgen.
Drittländer und internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, können Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten SST-Diensten erhalten, sofern sie
gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu diesen SST-Diensten festgelegt sind, und
Artikel 43 der vorliegenden Verordnung befolgen.
Artikel 9
Eigentum an den Vermögenswerten und deren Verwendung
Absatz 1 gilt nicht für die materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden, falls die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung dieser Vermögenswerte führen können:
aufgrund von vollständig durch die Union finanzierten Finanzhilfen oder Preisgeldern durchgeführt werden,
nicht vollständig durch die Union finanziert werden, oder
die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von EU-VS enthaltenden PRS-Empfängern oder Komponenten dieser Empfänger betreffen.
Die Kommission ist bestrebt, Verträge, Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen über:
bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden;
den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Durchführung des Programms notwendig sind.
Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1 und 2 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei
die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten;
die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger;
die Notwendigkeit einer harmonischen Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien; und
die Notwendigkeit der Kontinuität der von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste.
Die Kommission sorgt insbesondere dafür, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Rechte des geistigen Eigentums Dritten zu übertragen oder Dritten – einschließlich des Inhabers des geistigen Eigentums – Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass die Agentur diese Rechte unbeschränkt wahrnehmen kann, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 28 Absatz 4 oder die Beitragsvereinbarungen nach Artikel 32 Absatz 1 umfassen einschlägige Bestimmungen, mit denen der ESA und den anderen betrauten Stellen die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlaubt wird, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, und enthalten die Bedingungen für diese Nutzung.
Artikel 10
Gewährleistung
TITEL II
HAUSHALTSMITTEL UND HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel 11
Mittelausstattung
Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt:
für Galileo und EGNOS: 9,017 Mrd. EUR;
für Copernicus: 5,421 Mrd. EUR;
für SSA und GOVSATCOM: 0,442 Mrd. EUR.
Die dem Programm zugewiesenen Haushaltsmittel der Union decken alle Tätigkeiten, die für die Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben können Folgendes betreffen:
Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge;
Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union;
die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich;
technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
Artikel 12
Zweckgebundene Einnahmen
Artikel 13
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
TITEL III
FINANZBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Auftragsvergabe
Artikel 14
Grundsätze der Auftragsvergabe
In Vergabeverfahren für die Zwecke dieses Programms handelt der öffentliche Auftraggeber im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:
Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren, insbesondere von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und KMU, in allen Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch im Falle von Vergabe von Unteraufträgen durch die Bieter;
Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und nach Möglichkeit Vermeidung der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, vor allem bei kritischer Ausrüstung und Diensten, unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität;
abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;
Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des fairen Wettbewerbs über die gesamte industrielle Lieferkette durch Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klare Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter einschließlich KMU und Start-ups gleiche Bedingungen vorfinden;
Stärkung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht;
Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Programmkomponenten und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;
Förderung der Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste;
Erfüllung geeigneter sozialer und ökologischer Kriterien.
Artikel 15
Aufträge mit Bedarfspositionen
Ein Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst
eine Grundposition, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienste führt, und
eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung.
Artikel 16
Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen
Der Preis eines Auftrags zu Selbstkostenerstattungspreisen besteht aus der Erstattung
sämtlicher direkten Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz und Verbrauchsgüter sowie für den Einsatz der Ausrüstung und Infrastruktur, die für die Auftragsausführung erforderlich sind,
der indirekten Kosten,
eines festgelegten Gewinns und
einer angemessenen Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen.
Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten schwierig oder nicht sinnvoll ist, einen genauen Festpreis festzulegen, weil
der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte oder Sachverhalte betrifft, die den Einsatz einer neuartigen Technologie erfordern, sodass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder
die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein genauer Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.
Artikel 17
Vergabe von Unteraufträgen
KAPITEL II
Finanzhilfen, Preisgelder und Mischfinanzierungen
Artikel 18
Finanzhilfen und Preisgelder
Artikel 19
Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen
Bei gemeinsamen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels
gelten die Regeln nach Titel VIII der Haushaltsordnung,
wird eine ausgewogene Gruppe aus von jeder Seite bestellten Sachverständigen an den Evaluierungsverfahren beteiligt, und
befolgen die Evaluierungsausschüsse von Artikel 150 der Haushaltsordnung.
Artikel 20
Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen
Die Vergabeverfahren für innovative Lösungen
wahren die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, wirtschaftlichen Haushaltsführung, Verhältnismäßigkeit und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften;
können bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe besondere Bedingungen vorsehen, z. B. dass sich der Ausführungsort der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der am Programm teilnehmenden Drittländer befinden muss,
können die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“) und
sehen vor, dass die Bieter den Zuschlag erhalten, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben und Interessenkonflikte ausgeschlossen sind.
Artikel 21
Mischfinanzierungsmaßnahmen
Im Rahmen des Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
KAPITEL III
Andere Finanzvorschriften
Artikel 22
Kumulative und alternative Finanzierung
Maßnahmen, die im Rahmen des Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, dürfen gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,
sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
Artikel 23
Gemeinsame Auftragsvergabe
Artikel 24
Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union
Bevor die Kommission die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes anwendet, unterrichtet sie den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannten Programmausschuss und trägt den Ansichten der Mitgliedstaaten bezüglich des Anwendungsbereichs der Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen und der Gründe für diese Bedingungen umfassend Rechnung.
Die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen lauten wie folgt:
Der förderfähige Rechtsträger hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat und seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen befinden sich in diesem Mitgliedstaat,
der förderfähige Rechtsträger verpflichtet sich, alle einschlägigen Tätigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, und
der förderfähige Rechtsträger steht nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder einer Einrichtung eines Drittlands.
„Kontrolle“ bezeichnet für die Zwecke des vorliegenden Artikels die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben.
„Leitungs- und Verwaltungsstrukturen“ bezeichnet für die Zwecke des vorliegenden Artikels das Gremium eines Rechtsträgers, das im Einklang mit dem nationalen Recht bestellt wurde und das gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet, und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht.
Bestimmte Rechtsträger können von der Kommission von den Bedingungen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreit werden, nachdem eine Beurteilung anhand der folgenden kumulativen Kriterien erfolgt ist:
Für bestimmte Technologien, Güter oder Dienstleistungen, die für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten benötigt werden, stehen in den Mitgliedstaaten Alternativen nicht ohne Weiteres zur Verfügung,
der Rechtsträger hat seinen Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR oder der EFTA ist und das mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 7 geschlossen hat, seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen befinden sich in diesem Land und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, der Finanzhilfe oder dem Preisgeld erfolgen in diesem Land oder in einem oder mehreren solcher Länder, und
es werden hinreichende Maßnahmen getroffen, um den Schutz von EU-VS gemäß Artikel 43 sowie die Integrität, die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Programmkomponenten, ihrer Funktionsweise und ihrer Dienste sicherzustellen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes kann ein Rechtsträger von der Kommission von den Bedingungen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreit werden, wenn er seinen Sitz in einem Drittland hat, das nicht Mitglied des EWR oder der EFTA ist, und wenn in Ländern, die Mitglied des EWR oder der EFTA sind, Alternativen nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und die Bedingungen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und c erfüllt sind.
Die Kommission kann einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat von der Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c befreien, wenn er folgende Garantien bietet:
Die Kontrolle über den Rechtsträger wird nicht auf eine Weise ausgeübt, die dessen Fähigkeit, die folgenden Tätigkeiten auszuüben, einschränkt oder begrenzt:
die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld durchzuführen und
Ergebnisse vorzuweisen, insbesondere im Rahmen seiner Berichtserstattungspflichten;
das die Kontrolle ausübende Drittland oder die die Kontrolle ausübende Einrichtung eines Drittlands verpflichtet sich, gegenüber dem Rechtsträger im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, der Finanzhilfe oder dem Preisgeld von der Wahrnehmung von Kontrollrechten oder der Auferlegung von Berichterstattungspflichten abzusehen, und
der Rechtsträger befolgt Artikel 34 Absatz 7.
Die Kommission legt dem Programmausschuss gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e Folgendes vor:
den Anwendungsbereich der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen,
die Einzelheiten zu den und die Gründe für die gemäß dem vorliegenden Artikel gewährten Befreiungen und
die Beurteilung, die die Grundlage der für eine Befreiung nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels darstellt, ohne sensible Geschäftsinformationen preiszugeben.
Werden Aufträge, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels ergeben, als Verschlusssache eingestuft, so lassen die von der Kommission nach Absatz 1 anzuwendenden Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen die Zuständigkeit der nationalen Sicherheitsbehörden unberührt.
Der vorliegende Artikel darf bestehende Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung von Einrichtungen und die Sicherheitsüberprüfung von Personal in einem Mitgliedstaat weder beeinträchtigen, noch ändern oder im Widerspruch zu ihnen stehen.
Artikel 25
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
TITEL IV
LENKUNG DES PROGRAMMS
Artikel 26
Lenkungsgrundsätze
Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:
eindeutige Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den an der Durchführung jeder Programmkomponente und -maßnahme beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur, der ESA und der EUMETSAT, wobei an deren jeweilige Kompetenzen angeknüpft wird und Überschneidungen bei Aufgaben und Zuständigkeiten vermieden werden;
Bedeutung der Lenkungsstruktur für den jeweiligen konkreten Bedarf jeder Programmkomponente und -maßnahme;
strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten-, Zeit- und Leistungsrahmens durch alle Stellen innerhalb ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung;
transparentes und kosteneffizientes Management;
Kontinuität der Dienste und der erforderlichen Infrastruktur einschließlich Schutz vor einschlägigen Bedrohungen;
systematische und strukturierte Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowie damit zusammenhängender wissenschaftlicher und technologischer Weiterentwicklungen;
ständige Bemühungen um Kontrolle und Verringerung der Risiken.
Artikel 27
Rolle der Mitgliedstaaten
Artikel 28
Rolle der Kommission
Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 29
Rolle der Agentur
Die Agentur hat die folgenden Aufgaben:
Sie gewährleistet über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung aller Programmkomponenten gemäß Titel V Kapitel II;
sie nimmt Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 wahr;
sie führt Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation, der Marktentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den von Galileo und EGNOS bereitgestellten Diensten durch, insbesondere Tätigkeiten zur Förderung der Marktakzeptanz und zur Abstimmung des Bedarfs der Nutzer;
sie führt – unbeschadet der Tätigkeiten anderer betrauter Stellen und der Kommission – Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation, der Marktentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den von Copernicus bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten durch;
sie stellt der Kommission Fachkompetenz zur Verfügung, die sich auch auf die Ausarbeitung der nachgelagerten Forschungsprioritäten im Bereich Weltraum erstreckt.
Die Kommission betraut die Agentur mit den folgenden Aufgaben:
Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo gemäß Artikel 44;
übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte von GOVSATCOM in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen für die Zwecke von Missionen und Operationen im Bereich des Krisenmanagements;
Durchführung von Tätigkeiten zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen auf der Grundlage der Programmkomponenten und grundlegender Elemente und integrierter Anwendungen, die auf den von Galileo, EGNOS und Copernicus bereitgestellten Daten und Diensten beruhen, und zwar auch dann, wenn die Finanzierung dieser Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa bereitgestellt wurde oder wenn dies für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich ist;
Durchführung von Tätigkeiten – ohne Auswirkungen auf Tätigkeiten von Copernicus und Copernicus-Dienste, mit denen andere Stellen betraut wurden – im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Daten, Informationen und Diensten, die von anderen Programmkomponenten als Galileo und EGNOS bereitgestellt werden;
bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 6.
Artikel 30
Rolle der ESA
Sofern die Interessen der Union gewahrt sind, wird die ESA mit folgenden Aufgaben betraut:
in Bezug auf Copernicus:
Koordinierung der Raumfahrtkomponente und der Umsetzung der Raumfahrtkomponente sowie deren Weiterentwicklung,
Entwurf, Entwicklung und Bau der Raumfahrtinfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur und der diesbezüglichen Auftragsvergabe, soweit dieser Betrieb nicht von anderen Stellen übernommen wird, sowie
gegebenenfalls Bereitstellung des Zugangs zu den Daten Dritter;
in Bezug auf Galileo und EGNOS: Weiterentwicklung von Systemen sowie Entwurf und Entwicklung von Teilen des Bodensegments und von Satelliten einschließlich Erprobung und Freigabe;
in Bezug auf alle Programmkomponenten: vorgelagerte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den Fachbereichen der ESA.
Artikel 31
Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung
Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 28 Absatz 4
enthält eine klare Festlegung der Rolle, der Zuständigkeiten und der Verpflichtungen der Kommission, der Agentur und der ESA hinsichtlich der einzelnen Programmkomponenten sowie der notwendigen Koordinierungs- und Kontrollmechanismen;
verpflichtet die ESA – insbesondere bei der Bearbeitung von Verschlusssachen – zur Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Union gemäß den Sicherheitsabkommen, die die Union und ihre Organe und Agenturen mit der ESA geschlossen haben;
legt die Bedingungen für die Verwaltung der der ESA anvertrauten Mittel, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge – einschließlich der Anwendung der Unionsvorschriften für die Auftragsvergabe im Namen und im Auftrag der Union oder der Anwendung der Vorschriften der betrauten Stelle im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung –, die Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte fest; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und mit der Haushaltsordnung stehen;
verpflichtet Sachverständige der Kommission und, soweit erforderlich, der anderen betrauten Stelle, wenn die Agentur oder die ESA für eine Auftragsvergabe gemäß der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung einen Angebotsauswertungsausschuss einrichtet, dazu, als Mitglieder an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses teilzunehmen. Die technische Unabhängigkeit des Angebotsauswertungsausschusses wird durch ihre Teilnahme nicht beeinträchtigt;
enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, zu denen insbesondere gehören:
ein System der vorläufigen Kostenschätzung,
die systematische Unterrichtung der Kommission oder gegebenenfalls der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie
im Falle von Diskrepanzen zwischen veranschlagten Mitteln, Leistung und Zeitplanung Korrekturmaßnahmen, mit denen die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Mittel sichergestellt wird;
enthält die Grundsätze für die Vergütung der ESA für die einzelnen Programmkomponenten, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Notfällen und fragilen Situationen richtet und – sofern angezeigt – leistungsabhängig ist; die Vergütung deckt nur allgemeine Gemeinkosten ab, die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die der ESA von der Union übertragen wurden;
sieht vor, dass die ESA geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schutz der Interessen der Union sicherzustellen und die von der Kommission gefassten Beschlüsse in Bezug auf die einzelnen Programmkomponenten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung einzuhalten.
Artikel 32
Rolle von EUMETSAT und sonstigen Stellen
Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 29 und 30 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Umsetzung der folgenden Aufgaben betrauen:
der Aufrüstung, der Vorbereitung auf den Betrieb und des Betriebs der Copernicus-Raumfahrtinfrastruktur oder von Teilen davon und gegebenenfalls der Verwaltung des Zugangs zu Daten beitragender Missionen, die EUMETSAT übertragen werden können;
der Durchführung der Copernicus-Dienste oder von Teilen davon durch einschlägige Agenturen, Einrichtungen oder Organisation wie die Europäische Umweltagentur, Frontex, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, SATCEN und das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage; die diesen Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen übertragenen Aufgaben werden an Standorten in der Union wahrgenommen; eine Agentur, Einrichtung oder Organisation, die bereits im Begriff ist, die ihr übertragenen Aufgaben in die Union zu verlagern, darf diese Aufgaben für einen begrenzten Zeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2023 endet, weiterhin an einem Standort außerhalb der Union wahrnehmen.
TITEL V
SICHERHEIT DES PROGRAMMS
KAPITEL I
Sicherheit des Programms
Artikel 33
Sicherheitsgrundsätze
Die Sicherheit des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:
Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren,
Anwendung der Sicherheitsvorschriften des Rates und der Kommission, die unter anderem eine Trennung zwischen operativen Funktionen und den mit der Akkreditierung verbundenen Funktionen vorsehen.
Artikel 34
Lenkung in Bezug auf die Sicherheit
Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich und mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:
Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberangriffe, einschließlich Störungen bei Datenströmen,
Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,
Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenzen und des erworbenen Know-hows in der Union,
Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und Verschlusssachen.
Nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt die Kommission eine indikative Liste von Durchführungsrechtsakten, die dem Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ vorzulegen und von diesem zu erörtern ist. Dieser Liste wird ein indikativer Zeitplan für die Vorlage dieser Durchführungsrechtsakte beigefügt.
Die Agentur
sorgt für die Sicherheitsakkreditierung aller Programmkomponenten im Einklang mit Kapitel II dieses Titels und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten,
gewährleistet den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale im Einklang mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen und den im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen,
nimmt die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU übertragenen Aufgaben wahr,
unterstützt die Kommission durch technisches Fachwissen und Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung benötigt.
Um den Schutz der Bodeninfrastruktur zu gewährleisten, die Bestandteil des Programms ist und sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet,
ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die mindestens den Maßnahmen gleichwertig sind,
die zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates ( 8 ) erforderlich sind; und
die zum Schutz ihrer nationalen kritischen Infrastrukturen erforderlich sind;
nehmen die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten Sicherheitsakkreditierungsaufgaben wahr.
Artikel 35
Sicherheit der eingerichteten Systeme und Dienste
In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die im Beschluss (GASP) 2021/698 festgelegten Verfahren anzuwenden.
KAPITEL II
Sicherheitsakkreditierung
Artikel 36
Sicherheitsakkreditierungsstelle
Das innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für sämtliche Programmkomponenten.
Artikel 37
Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung
Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten für alle Programmkomponenten erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:
Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten.
Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung innerhalb des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angestrebt.
Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, und zwar unter Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der betreffenden Komponente sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine Sicherheitsniveau dieser Komponente nicht zu senken, zu beachten ist.
Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die Sicherheitsakkreditierung werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und die sich objektiv verhalten.
Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen bezüglich der betreffenden Komponente haben, anzuhören.
Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden von allen einschlägigen an der betreffenden Komponente beteiligten Interessenträgern im Einklang mit einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchgeführt, die die Rolle der Kommission unberührt lässt.
Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die Sicherheitsakkreditierung stützen sich gemäß dem in der einschlägigen von dem Gremium festgelegten Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Beschlüssen über die Sicherheitsakkreditierung.
Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt nachvollziehbaren Kontrolle wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für die betreffende Komponente bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken angesichts des Sicherheitsbedarfs der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Komponente auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept der Verteidigung in der Tiefe durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend evaluiert. Das Verfahren zur Bewertung und zum Management von Sicherheitsrisiken wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Interessenträgern der betreffenden Komponente durchgeführt.
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung fasst Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung völlig unabhängig, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Umsetzung der betreffenden Komponente und die Bereitstellung damit verbundener Dienste zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur.
Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet.
Die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführte Sicherheitsakkreditierung von EGNOS lässt die im Hinblick auf den Luftverkehr von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vorgenommenen Akkreditierungstätigkeiten unberührt.
Artikel 38
Aufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:
Erstellung und Genehmigung einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie, in der Folgendes festgelegt wird:
der Umfang der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten und deren mögliche Zusammenschaltung, auch mit anderen Systemen oder Komponenten, vorzunehmen und aufrechtzuerhalten,
ein Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten, bei dem festgelegt ist, wie detailliert es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss, und bei dem die Akkreditierungsbedingungen genau beschrieben sind,
die Rolle der einschlägigen in das Akkreditierungsverfahren eingebundenen Interessenträger,
ein mit den einzelnen Stufen der Programmkomponenten übereinstimmender Zeitplan für die Akkreditierung, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung von Infrastruktur, der Bereitstellung von Diensten sowie der Weiterentwicklung,
die Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung für Netze, die an im Rahmen der Programmkomponenten errichtete Systeme angeschlossen sind, oder für Teile dieser Komponenten sowie für Ausrüstung, die an im Rahmen dieser Komponenten errichtete Systeme angeschlossen ist; diese Sicherheitsakkreditierung ist von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen;
Verabschiedung von Beschlüssen über die Sicherheitsakkreditierung, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung von Satellitenstarts, die Genehmigung für den Betrieb der im Rahmen der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten errichteten Systeme in ihren verschiedenen Konfigurationen und für die einzelnen bereitgestellten Dienste, bis einschließlich des Signals im Weltraum, und die Genehmigung für den Betrieb der Bodenstationen.
Verabschiedung von Beschlüssen in Bezug auf die Netze und die Ausrüstung, die mit dem in Artikel 45 genannten PRS-Dienst oder anderen sicheren Diensten der Programmkomponenten verbunden sind, und zwar ausschließlich über die Genehmigung von Gremien für die Entwicklung oder Herstellung von sensiblen PRS-Technologien, von PRS-Empfangsausrüstung oder PRS-Sicherheitsmodulen oder von anderen Technologien oder Geräten, die im Rahmen der in Artikel 34 Absatz 2 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen überprüft werden müssen, wobei es die Empfehlungen der für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und die allgemeinen Sicherheitsrisiken berücksichtigt;
Prüfung und – mit Ausnahme der Dokumente, die die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU annimmt – Genehmigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung;
im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU genannten Rechtsakte, unter anderem bei der Festlegung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren, und Vorlage einer Erklärung mit seiner abschließenden Stellungnahme;
Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 37 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung erstellten Sicherheitsrisikobewertung, unter Berücksichtigung der Übereinstimmung mit den unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannten und den nach Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU erstellten Dokumenten, und Zusammenarbeit mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung;
Kontrolle der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der Programmkomponenten im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen, -prüfungen oder -überprüfungen nach Artikel 42 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
Bestätigung der Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen zum Schutz gegen elektronisches Abhören (TEMPEST) und genehmigter kryptografischer Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Programmkomponenten verwendet werden;
Genehmigung der Zusammenschaltung der Systeme im Rahmen der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten mit anderen Systemen oder gegebenenfalls Mitwirkung bei der gemeinsamen Genehmigung, die zusammen mit den maßgeblichen und für Sicherheitsfragen zuständigen Stellen erteilt wird;
Einigung mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf einen strukturierten Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle nach Artikel 42 Absatz 4;
Erstellung von Risikoberichten und Unterrichtung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors über seine Risikobewertung sowie deren Beratung über die Optionen zur Bewältigung des Restrisikos in Bezug auf einen bestimmten Beschluss über die Sicherheitsakkreditierung;
auf besonderen Antrag des Rates oder des Hohen Vertreters und in enger Abstimmung mit der Kommission: Unterstützung des Rates und des Hohen Vertreters bei der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/698;
Durchführung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anhörungen;
Annahme und Veröffentlichung seiner Geschäftsordnung.
Unbeschadet der Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten wird unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ein gesondertes, die Mitgliedstaaten vertretendes nachgeordnetes Gremium eingerichtet, um insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Verwaltung der Flugschlüssel des Programms;
Überprüfung, Überwachung und Bewertung der Einrichtung und Durchsetzung von Verfahren für Buchhaltung, sichere Handhabung, Speicherung, Verteilung und Entsorgung der PRS-Schlüssel von Galileo.
Artikel 39
Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Artikel 40
Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Falls kein Einvernehmen entsprechend dem in Artikel 37 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Grundsatz erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 EUV. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.
Artikel 41
Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Artikel 42
Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung
Die Prüfungen und Tests gemäß Absatz 2 werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze durchgeführt:
der Bedeutung der Sicherheit und eines wirksamen Risikomanagements in den kontrollierten Stellen ist Nachdruck zu verleihen;
es werden Abwehrmaßnahmen empfohlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können.
KAPITEL III
Schutz von Verschlusssachen
Artikel 43
Schutz von Verschlusssachen
TITEL VI
Galileo und EGNOS
Artikel 44
Förderfähige Maßnahmen
Der Betrieb von Galileo und EGNOS umfasst folgende förderfähige Maßnahmen:
die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der weltraumgestützten Infrastruktur, einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement;
die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Bodeninfrastruktur, insbesondere der Bodenzentren und -stationen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 oder dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1406 der Kommission ( 9 ), sowie der Netze, einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement;
die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste auch unter Berücksichtigung des Bedarfs einschlägiger Interessenträger; dies berührt nicht zukünftige Entscheidungen über die finanzielle Vorausschau der Union;
die Unterstützung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für Galileo und EGNOS sowie der Entwicklung und Weiterentwicklung grundlegender technologischer Elemente wie Galileo-kompatibler Chipsätze und -Empfänger;
die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, insbesondere im Verkehrsbereich;
die kontinuierliche Bereitstellung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und, in Ergänzung zu den Initiativen der Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft, die Marktentwicklung dieser Dienste, insbesondere um den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren;
die Zusammenarbeit mit anderen regionalen oder globalen Satellitennavigationssystemen, auch um Kompatibilität und Interoperabilität zu ermöglichen;
Elemente zur Überwachung der Zuverlässigkeit der Systeme und ihres Betriebs und der Leistung der Dienste;
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten und der Koordinierung der Ausweitung des Abdeckungsgebiets dieser Dienste.
Artikel 45
Von Galileo bereitgestellte Dienste
Die von Galileo bereitgestellten Dienste umfassen:
einen offenen Dienst von Galileo (Galileo Open Service – GOS), der für die Nutzer gebührenfrei ist und Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmt sind;
einen Hochpräzisionsdienst (High-Accuracy Service – HAS), der gebührenfrei genutzt werden kann und über zusätzliche Daten, die in einem zusätzlichen Frequenzband übermittelt werden, hochpräzise Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind;
einen Signalauthentifizierungsdienst (Signal Authentication Service – SAS), der auf den in den Signalen enthaltenen verschlüsselten Codes basiert und in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt ist;
einen öffentlichen regulierten Dienst (Public Regulated Service – PRS) für auf eine hohe Betriebskontinuität angewiesene sensible Anwendungen – unter anderem im Bereich Sicherheit und Verteidigung –, der starke, verschlüsselte Signale nutzt und ausschließlich staatlich autorisierten Nutzern zur Verfügung steht; der Dienst ist für die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD und gegebenenfalls entsprechend autorisierte Agenturen der Union gebührenfrei. Ob von den anderen PRS-Teilnehmern gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU Gebühren erhoben werden, wird von Fall zu Fall entschieden, und in die gemäß Artikel 3 Absatz 5 jenes Beschlusses geschlossenen Abkommen sind entsprechende Bestimmungen aufzunehmen; der Zugang zum PRS wird gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU geregelt;
einen Notfalldienst (Emergency Service – ES), der gebührenfrei genutzt werden kann und bei Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten durch Aussendung von Signalen Warnungen übermittelt; der Dienst wird gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt;
einen Zeitgebungsdienst (Timing Service – TS), der gebührenfrei genutzt werden kann und eine genaue und zuverlässige Referenzzeitangabe bereitstellt und die koordinierte Weltzeit umsetzt, wodurch die Entwicklung von Zeitgebungsanwendungen auf der Grundlage von Galileo und die Verwendung in kritischen Anwendungen ermöglicht wird.
Galileo leistet auch einen Beitrag
zum Such- und Rettungsdienst (Search And Rescue support service – SAR) des COSPAS-SARSAT-Systems, indem es von Funkbaken gesendete Notsignale entgegennimmt und über einen Rückkanaldienst Mitteilungen an diese Baken sendet;
zu unionsweit oder international standardisierten Integritätsüberwachungsdiensten, die auf der Grundlage der Signale des offenen Dienstes von Galileo und in Verbindung mit EGNOS und anderen Satellitennavigationssystemen arbeiten und von sicherheitskritischen Diensten genutzt werden;
über das GNSS-Dienstezentrum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 zu Weltraumwetterinformationen und über die Galileo-Bodeninfrastruktur zu Frühwarndiensten, die in erster Linie dazu bestimmt sind, die Risiken zu mindern, die für Nutzer der von Galileo und anderen GNSS im Zusammenhang mit dem Weltraum bereitgestellten Dienste bestehen können.
Artikel 46
Von EGNOS bereitgestellte Dienste
Die von EGNOS bereitgestellten Dienste umfassen:
einen offenen Dienst von EGNOS (EGNOS Open Service – EOS), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmt sind;
den EGNOS-Datenübertragungsdienst (EGNOS Data Access Service – EDAS), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die vor allem für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind; dieser Dienst bietet eine bessere Leistung und liefert Daten mit einem höheren Mehrwert als der offene Dienst von EGNOS;
einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life service – SoL-Dienst), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der mit hoher Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit Ortungs- und Zeitsynchronisierungsinformationen bereitstellt, darunter auch Integritätswarnmeldungen an Nutzer bei einem Ausfall bei Galileo oder einem anderen GNSS oder bei einem von Galileo oder einem anderen GNSS gesendeten Toleranzüberschreitungssignal, die von EGNOS im Abdeckungsgebiet verstärkt werden, und der in erster Linie für auf Sicherheit angewiesene Nutzer – insbesondere für Flugsicherungsdienste gemäß den ICAO-Normen im Bereich der zivilen Luftfahrt oder auch in anderen Verkehrsbereichen – bestimmt ist.
Artikel 47
Durchführungsmaßnahmen für Galileo und EGNOS
Für den reibungslosen Betrieb von Galileo und EGNOS und ihre Übernahme durch den Markt legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gegebenenfalls Maßnahmen fest, die erforderlich sind für
das Management und die Minderung der Risiken, die mit dem Betrieb von Galileo und EGNOS verbunden sind, insbesondere zur Sicherstellung der Betriebskontinuität;
die Festlegung der wichtigen Entscheidungsphasen für die Überwachung und Evaluierung der Durchführung von Galileo und EGNOS;
die Bestimmung der Standorte der zur Bodeninfrastruktur von Galileo und EGNOS gehörenden Zentren im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen in einem offenen und transparenten Verfahren und die Sicherstellung ihres Betriebs;
die Bestimmung der technischen und operativen Spezifikationen im Zusammenhang mit den Diensten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c, e und f sowie Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 48
Kompatibilität, Interoperabilität und Normung
TITEL VII
COPERNICUS
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 49
Umfang von Copernicus
Copernicus beinhaltet die folgenden Elemente:
Datenerfassung, einschließlich:
der Entwicklung und des Betriebs der Copernicus-Sentinels;
des Zugangs zu den Daten Dritter im Zusammenhang mit der weltraumgestützten Erdbeobachtung;
des Zugangs zu In-situ- und anderen Zusatzdaten;
Daten- und Informationsverarbeitung durch Copernicus-Dienste, einschließlich Tätigkeiten zur Generierung mehrwertfähiger Informationen zur Unterstützung von Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs-, Konformitätssicherungs-, Katastrophenschutz- und Sicherheitsdiensten;
Datenzugang und -verbreitung, einschließlich Infrastruktur und Dienste, durch die sichergestellt wird, dass Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzerfreundlich untersucht, angezeigt, abgerufen, verteilt und genutzt sowie langfristig archiviert werden können;
Nutzerakzeptanz, Marktentwicklung und Kapazitätsaufbau nach Artikel 28 Absatz 6, einschließlich einschlägiger Tätigkeiten, Ressourcen und Dienste, die Copernicus, Copernicus-Daten und Copernicus-Dienste sowie ihm nachgelagerte Anwendungen und deren Entwicklung auf allen Ebenen vorantreiben, um den sozioökonomischen Nutzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu maximieren, sowie die Erfassung und Analyse des Bedarfs der Copernicus-Nutzer.
KAPITEL II
Förderfähige Maßnahmen
Artikel 50
Förderfähige Maßnahmen für die Datenerfassun g
Im Rahmen von Copernicus förderfähige Maßnahmen sind:
Maßnahmen, die einer besseren Kontinuität bestehender Copernicus-Sentinel-Missionen und – im Hinblick auf die Entwicklung, den Start, die Erhaltung und den Betrieb weiterer Copernicus-Sentinels – der Ausweitung des Beobachtungsbereichs dienen, wobei insbesondere jene Kapazitäten Vorrang haben, die der Überwachung der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen dienen und die Überwachung der Polargebiete sowie innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Forst-, Wasser- und Meeresressourcenbewirtschaftung und kulturelles Erbe ermöglichen;
Maßnahmen zur Bereitstellung des Zugangs zu den Copernicus-Drittdaten und -informationen, die zur Generierung von Copernicus-Diensten benötigt oder von den Organen, Agenturen und dezentralen Dienststellen der Union sowie – sofern das angemessen und kosteneffizient ist – von nationalen oder regionalen öffentlichen Stellen genutzt werden;
Maßnahmen zur Bereitstellung und Koordinierung des Zugangs zu Copernicus-In-situ- und anderen Zusatzdaten, die benötigt werden, um Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen zu generieren, zu kalibrieren und zu validieren, einschließlich – sofern das angemessen und kosteneffizient ist – der Nutzung vorhandener nationaler Kapazitäten und der Vermeidung von Überschneidungen.
Artikel 51
Förderfähige Maßnahmen für Copernicus-Dienste
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Copernicus-Dienste umfassen:
Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste für
die weltweite Überwachung der Atmosphäre zur Bereitstellung von Informationen über die Luftqualität, mit besonderem Fokus auf Europa, und über die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre;
die Überwachung der Meeresumwelt zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand und die Dynamik von Ozean-, Meeres- und Küstenökosystemen, deren Ressourcen und Nutzung;
Landüberwachung und Landwirtschaft zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, Kulturerbestätten, Bodenbewegung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;
Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2-Emissionen und andere Treibhausgasemissionen und -absorptionen, wesentliche Klimavariablen, klimatologische Reanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -ereignisattribution, Informationen über Veränderungen in den Polargebieten und der Arktis sowie Indikatoren auf einschlägigen zeitlichen und räumlichen Skalen;
den Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung von und Abstimmung mit für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, zur Unterstützung von Katastrophenschutz- und Notfalleinsätzen (Verbesserung der Frühwarn- und Krisenreaktionskapazitäten) sowie Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für verschiedene Arten von Katastrophen;
den Sicherheitsdienst zur Unterstützung der Überwachung innerhalb der Union und an ihren Außengrenzen, der Meeresüberwachung, des auswärtigen Handelns der Union in Reaktion auf sicherheitsbezogene Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, und der Ziele und Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Die Kommission sorgt, gegebenenfalls gestützt auf unabhängige externe Fachkompetenz, für die Zweckmäßigkeit der Copernicus-Dienste, indem sie
die technische Durchführbarkeit und Zweckdienlichkeit der von den Nutzergruppen formulierten Anforderungen validiert;
die bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nutzergruppen sowie der Ziele des Programms vorgeschlagenen oder angewandten Instrumente oder Lösungen bewertet.
Artikel 52
Förderfähige Maßnahmen für den Zugang zu und die Verbreitung von Daten und Informationen
KAPITEL III
Copernicus-Datenpolitik
Artikel 53
Copernicus-Daten- und Copernicus-Informationspolitik
Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen werden den Copernicus-Nutzern im Rahmen der folgenden Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs bereitgestellt:
Copernicus-Nutzer können alle Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen kostenfrei und weltweit reproduzieren, verbreiten, der Öffentlichkeit mitteilen, anpassen und verändern sowie sie mit anderen Daten und Informationen kombinieren;
die Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs unterliegt folgenden Beschränkungen:
die Merkmale bezüglich des Formats, der Aktualität und der Verbreitung von Copernicus-Daten und Copernicus-Information sind vorgegeben;
die Lizenzbedingungen für die Copernicus-Drittdaten und -informationen, die bei der Erstellung von Copernicus-Informationen verwendet werden, sind gegebenenfalls zu beachten;
Beschränkungen in Bezug auf die Sicherheit, die sich aus den in Artikel 34 Absatz 2 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen ergeben;
der Schutz gegen die Gefahr einer Störung des Systems, das die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen erstellt oder bereitstellt, und der Schutz der Daten selbst werden gewährleistet;
der Schutz eines zuverlässigen Zugangs zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen für europäische Nutzer wird sichergestellt.
TITEL VIII
SONSTIGE PROGRAMMKOMPONENTEN
KAPITEL I
SSA
Artikel 54
Umfang der SST-Unterkomponente
Mit der SST-Unterkomponente werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und weltraumgestützten SST-Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der ESA oder vom Privatsektor der Union entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union, die der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum und der Erstellung eines europäischen Katalogs von Objekten im Weltraum dienen;
Verarbeitung und Analyse von SST-Daten auf nationaler Ebene zwecks Erstellung von SST-Informationen und SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1;
Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für die in Artikel 56 genannten SST-Nutzer;
Überwachung und Anbahnung von Synergien mit Initiativen zur Förderung der Entwicklung und Einführung von Technologien für die Entsorgung von Raumfahrzeugen, die das Ende ihrer Betriebsdauer erreicht haben, und von technologischen Systemen zur Vermeidung und Beseitigung von Weltraummüll sowie mit internationalen Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements.
Artikel 55
SST-Dienste
Die SST-Dienste umfassen:
die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen Raumfahrzeugen und Weltraummüll und die mögliche Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts, der Phase des Eintritts in die vorläufige Umlaufbahn, des Übergangs in eine höhere Umlaufbahn, des In-Orbit-Betriebs und der Entsorgungsphase bei Missionen von Raumfahrzeugen;
die Erkennung und Beschreibung von Fragmentierungsereignissen, Bruchverhalten oder Kollisionen im Orbit;
die Bewertung des Risikos eines unkontrollierten Wiedereintritts von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll in die Erdatmosphäre und die Bereitstellung entsprechender Informationen, einschließlich Schätzung des Zeitraums und des wahrscheinlichen Orts, in bzw. an dem Objekte auftreffen könnten;
die Ausarbeitung von Tätigkeiten in Vorbereitung auf:
die Eindämmung von Weltraummüll mit dem Ziel, dessen Entstehung zu verringern, und
das Aufräumen von Weltraummüll durch Bewirtschaftung des bestehenden Weltraummülls.
Die an der SST-Unterkomponente teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die zentrale SST-Kontaktstelle nach Artikel 59 Absatz 1 können nicht haftbar gemacht werden für
Schäden aufgrund der Nichterbringung oder Unterbrechung der Bereitstellung von SST-Diensten,
eine verzögerte Bereitstellung von SST-Diensten,
ungenaue Informationen im Rahmen der Bereitstellung von SST-Diensten,
Maßnahmen, die infolge der Bereitstellung von SST-Diensten ergriffen wurden.
Artikel 56
SST-Nutzer
Zu den SST-Nutzern in der Union gehören:
SST-Hauptnutzer: Mitgliedstaaten, der EAD, die Kommission, der Rat, die Agentur sowie öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber mit Sitz in der Union;
SST-Nutzer, die keine Hauptnutzer sind: sonstige öffentliche und private in der Union ansässige Einrichtungen.
SST-Hauptnutzer haben Zugang zu allen in Artikel 55 Absatz 1 genannten SST-Diensten.
SST-Nutzer, die keine Hauptnutzer sind, können Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten SST-Diensten erhalten.
Zu den internationalen SST-Nutzern gehören Drittländer, internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, und nicht in der Union ansässige private Einrichtungen. Sie haben unter folgenden Bedingungen Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten SST-Diensten:
Drittländer und internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Zugang zu SST-Diensten erhalten;
nicht in der Union ansässige private Einrichtungen können Zugang zu SST-Diensten erhalten, sofern mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen wurde, in deren Rahmen ihnen Zugang gewährt wird.
Es ist keine internationale Übereinkunft erforderlich, um auf die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten öffentlich zugänglichen SST-Dienste zuzugreifen.
Artikel 57
Beteiligung von Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente
Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für alle Umlaufbahnen beteiligen möchten, legen der Kommission einen einzigen gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachweisen:
Besitz von oder Zugang zu entweder für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten SST-Sensoren und geeignetem Personal für deren Betrieb oder eigens für die SST konzipierten, für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten operativen Analyse- und Datenverarbeitungsfähigkeiten;
eine erste Risikobewertung für jede SST-Ressource, durchgeführt und validiert von dem betreffenden Mitgliedstaat;
einen Aktionsplan, der den gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU angenommenen Koordinierungsplan für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 54 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt;
Aufteilung der verschiedenen Tätigkeiten auf die gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung benannten Sachverständigenteams;
die Regeln für den Austausch der zur Verwirklichung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele notwendigen Daten.
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e ist von jedem Mitgliedstaat, der sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchte, getrennt nachzuweisen.
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1Buchstaben c bis e des vorliegenden Artikels ist von allen Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, gemeinsam nachzuweisen.
Artikel 58
Organisatorischer Rahmen der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente
Artikel 59
Zentrale SST-Kontaktstelle
Die zentrale SST-Kontaktstelle wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung der Konstituierenden Nationalen Stellen auf der Grundlage der höchsten Fachkompetenz in Sicherheitsfragen und bei der Bereitstellung von Diensten ausgewählt. Die zentrale SST-Kontaktstelle
stellt die notwendigen sicheren Schnittstellen bereit, um SST-Informationen zu zentralisieren, zu speichern und SST-Nutzern gemäß Artikel 56 zur Verfügung zu stellen, wobei sie die angemessene Verwaltung und Rückverfolgbarkeit der Informationen gewährleistet;
erstattet der SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 Absatz 2 und der Kommission Bericht über die Leistung der SST-Dienste;
erfasst die Rückmeldungen, die die SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 Absatz 2 benötigt, um die notwendige Anpassung der Dienste an die Erwartungen der SST-Nutzer sicherzustellen;
unterstützt, befördert und treibt die Nutzung der SST-Dienste voran.
Artikel 60
SWE-Tätigkeiten
Mit der SWE-Unterkomponente können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:
Bewertung und Ermittlung des Bedarfs der Nutzer in den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Sektoren, um die bereitzustellenden SWE-Dienste festzulegen;
die Bereitstellung von SWE-Diensten für die Nutzer der SWE-Dienste gemäß dem ermittelten Bedarf der Nutzer und den technischen Anforderungen.
SWE-Dienste müssen jederzeit und ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen. Die Kommission wählt diese Dienste im Wege von Durchführungsrechtsakten nach folgenden Regeln aus:
Die Kommission legt auf der Grundlage des Bedarfs der SWE-Nutzer, der technologischen Reife der Dienste und des Ergebnisses einer Risikobewertung eine Rangfolge der auf Unionsebene bereitzustellenden SWE-Dienste fest;
die SWE-Dienste können zu Katastrophenschutztätigkeiten beitragen und in vielen verschiedenen Bereichen, wie Raumfahrt, Verkehr, GNSS, Stromnetze und Kommunikation, den Schutz verbessern.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 61
NEO-Tätigkeiten
Mit der NEO-Unterkomponente können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:
Bestandsaufnahme der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Ermittlung und Überwachung erdnaher Objekte;
Förderung der Vernetzung von Einrichtungen und Forschungszentren der Mitgliedstaaten;
Entwicklung des Dienstes gemäß Absatz 2;
Entwicklung eines regulären Krisenreaktionsdienstes, der in der Lage ist, neu entdeckte erdnahe Objekte zu beschreiben;
Erstellung eines europäischen Katalogs erdnaher Objekte.
KAPITEL II
GOVSATCOM
Artikel 62
Umfang von GOVSATCOM
Im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente werden Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste in einem gemeinsamen Pool von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten, die entsprechenden Sicherheitsanforderungen genügen, zusammengeführt. Diese Komponente umfasst
die Entwicklung, den Bau und den Betrieb der Infrastruktur des Bodensegments gemäß Artikel 67 und etwaiger Weltrauminfrastruktur gemäß Artikel 102 Absatz 2;
die Beschaffung der für die Bereitstellung von GOVSATCOM-Diensten notwendigen staatlichen und gewerblichen Kapazitäten, Dienste und Nutzerausrüstung für Satellitenkommunikation;
Maßnahmen im Interesse einer besseren Interoperabilität und zur stärkeren Normung von GOVSATCOM-Nutzerausrüstung.
Artikel 63
GOVSATCOM- Kapazitäten und -Dienste
Der Zugang zu den GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ist für institutionelle und staatliche GOVSATCOM-Nutzer gebührenfrei, es sei denn, die Kommission legt eine Preispolitik gemäß Artikel 66 Absatz 2 fest.
Artikel 64
Anbieter von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten
Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste im Rahmen von GOVSATCOM können von folgenden Stellen bereitgestellt werden:
GOVSATCOM-Teilnehmern gemäß Artikel 68 und
juristischen Personen, die nach dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren gemäß Artikel 37, das im Einklang den in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen durchgeführt wird, ordnungsgemäß dafür akkreditiert sind, Satellitenkommunikationskapazitäten oder -dienste bereitzustellen.
Artikel 65
GOVSATCOM-Nutzer
Folgende Stellen können GOVSATCOM-Nutzer sein, sofern sie mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Verwaltung von notfallrelevanten und sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut sind:
eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle,
eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Stelle handelt.
Artikel 66
Aufteilung und Rangfolge
Durch die Festlegung einer Preispolitik im Rahmen dieser Bestimmungen stellt die Kommission sicher, dass der Markt durch die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten nicht verzerrt wird und dass kein Mangel an GOVSATCOM-Kapazitäten entsteht.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 67
Infrastruktur und Betrieb des Bodensegments
Artikel 68
GOVSATCOM-Teilnehmer und zuständige Behörden
In Fällen, in denen der Rat, die Kommission oder der EAD GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile von Einrichtungen des Bodensegments bereitstellen, darf die Ermächtigung bzw. Bereitstellung den im Verfassungsrecht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bestimmungen über die Neutralität oder Blockfreiheit nicht zuwiderlaufen.
Eine zuständige GOVSATCOM-Behörde gewährleistet, dass
die Nutzung der Dienste den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht;
die Zugangsrechte für GOVSATCOM-Nutzer festgelegt und verwaltet werden;
Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen verwendet und verwaltet werden;
eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen – insbesondere die Feststellung potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieser Komponente beeinträchtigen könnten – gemeldet werden.
Artikel 69
Überwachung von Angebot und Nachfrage bei GOVSATCOM
Um das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei GOVSATCOM-Diensten zu optimieren, überwacht die Kommission kontinuierlich die Weiterentwicklung des Angebots – auch vorhandener GOVSATCOM-Kapazitäten im Orbit im Hinblick auf die Zusammenführung und Aufteilung – und der Nachfrage bei GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten, wobei sie neuen Risiken und Bedrohungen ebenso Rechnung trägt wie neuen technologischen Entwicklungen.
TITEL IX
DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Agentur
Artikel 70
Rechtsform der Agentur
Artikel 71
Sitz und Außenstellen der Agentur
KAPITEL II
Aufbau der Agentur
Artikel 72
Verwaltungs- und Leitungsstruktur
Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus
dem Verwaltungsrat;
dem Exekutivdirektor;
dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung.
Artikel 73
Verwaltungsrat
Artikel 74
Vorsitz des Verwaltungsrats
Artikel 75
Sitzungen des Verwaltungsrats
Artikel 76
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats
Für die Wahl und die Entlassung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, die Annahme des Haushalts und der Arbeitsprogramme, die Genehmigung von Regelungen nach Artikel 98 Absatz 2 und von Sicherheitsvorschriften für die Agentur, die Annahme der Geschäftsordnung, die Einrichtung von Außenstellen und die Billigung der Aufnahmevereinbarungen gemäß Artikel 92 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Artikel 77
Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:
Er legt bis zum 15. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat;
er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 AEUV das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das Europäische Parlament wird zu dem mehrjährigen Arbeitsprogramm unter der Voraussetzung angehört, dass der Zweck der Anhörung ein Gedankenaustausch und das Ergebnis für die Agentur nicht bindend ist;
er nimmt die in Artikel 84 Absätze 5, 6, 10 und 11 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr;
er beaufsichtigt den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b;
er erlässt gemäß Artikel 94 der vorliegenden Verordnung Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 );
er genehmigt die Regelungen nach Artikel 98, nachdem er das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Bestimmungen dieser Regelungen angehört hat;
er legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Verfahren fest;
er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe c erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;
er gewährleistet, dass zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierungen und Prüfungen nach Artikel 102 sowie den Untersuchungen des OLAF und allen internen oder externen Prüfberichten angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierungsverfahren relevanten Informationen;
er wird vom Exekutivdirektor zu der in Artikel 31 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und zu den in Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 5 genannten Beitragsvereinbarungen vor deren Unterzeichnung angehört;
er nimmt die in Artikel 96 genannten Sicherheitsvorschriften der Agentur an;
er billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Betrugsbekämpfungsstrategie;
falls erforderlich billigt er auf der Grundlage von Vorschlägen des Exekutivdirektors den Organisationsplan im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe l;
er ernennt einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, der:
dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 11 ) unterliegt und
in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
er gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
In Anwendung des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ist der Verwaltungsrat verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen.
Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, der Beurteilung und der Neueinstufung der Bediensteten, die die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung ausüben, sowie der gegen sie zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.
Der Verwaltungsrat beschließt ferner eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die in Titel V Kapitel II genannten Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.
Artikel 78
Exekutivdirektor
Der vorliegende Absatz berührt weder die Autonomie oder Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und der seiner Kontrolle unterstehenden Bediensteten der Agentur nach Artikel 82 noch die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 38 bzw. 81 übertragenen Befugnisse.
Artikel 79
Aufgaben des Exekutivdirektors
Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:
Er vertritt die Agentur und unterzeichnet die in Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 31 genannten Vereinbarungen;
er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt gemäß Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 2 ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil;
er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch;
er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 80 Buchstaben a und b ausgearbeiteten und verabschiedeten Teile;
er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführten Teile;
er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten Teil ohne Änderungen ein;
er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur mit Ausnahme des gemäß Artikel 80 Buchstabe c vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten und verabschiedeten Teils betreffend die unter Titel V fallenden Tätigkeiten und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
er übernimmt die laufende Geschäftsführung der Agentur und unternimmt alle erforderlichen Schritte, um das Funktionieren der Agentur gemäß der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen;
er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 84 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 85 aus;
er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Galileo-Sicherheitszentrale in der Lage ist, den nach dem Beschluss (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU wahrzunehmen;
er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, insbesondere Sicherheitsinformationen, innerhalb der Struktur der Agentur im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 ausgetauscht werden;
er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; handelt es sich dabei um Aspekte, die unter Titel V Kapitel II fallende Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen, so arbeitet er eng mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zusammen, die besonderen Merkmale der verschiedenen Programmkomponenten schlagen sich in diesem Organisationsplan nieder;
er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde aus, sofern ihm diese gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 2 übertragen wurden;
er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, den in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 genannten Gremien und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Sekretariatsdienste und sonstigen für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden;
mit Ausnahme des Teils des Aktionsplans, der die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II betrifft, stellt er mit einem Aktionsplan sicher, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Evaluierungen gemäß Artikel 102 ergriffen werden, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt;
er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union:
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;
bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;
er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die – unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen – in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und in die die Erkenntnisse und Empfehlungen, die sich aus Untersuchungen des OLAF ergeben, eingeflossen sind, und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
er erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird; der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
Artikel 80
Verwaltungsaufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Neben den in Artikel 38 genannten Aufgaben beteiligt sich das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wie folgt an der Verwaltung der Agentur:
es arbeitet denjenigen Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;
es arbeitet denjenigen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;
es arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts aus, der sich auf die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur nach Titel II Kapitel V und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten und Perspektiven benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in den Jahresbericht aufgenommen werden kann.
Artikel 81
Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Artikel 82
Organisatorische Aspekte des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Zu diesem Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung zwischen den Bediensteten, die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II ausüben, und den sonstigen Bediensteten der Agentur vorgenommen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor, den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine Autonomie oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission unter Anhörung der betroffenen Parteien die Situation. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.
Artikel 83
Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stellt sicher, dass das Gremium seine Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unabhängig ausführt, und übernimmt folgende Aufgaben:
Er verwaltet die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung;
er führt unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur durch, der unter Titel V Kapitel II fällt;
er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 84 Absatz 4 und des Organisationsplans der Agentur;
er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Exekutivdirektor, damit er in den Fortschrittsbericht aufgenommen werden kann;
er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Exekutivdirektor;
er vertritt die Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter Titel V Kapitel II fallen;
er übt im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur, die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II ausüben, die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 4 übertragen werden.
KAPITEL III
Finanzvorschriften für die Agentur
Artikel 84
Haushalt der Agentur
Artikel 85
Ausführung des Haushaltsplans der Agentur
Artikel 86
Vorlage der Rechnungslegung der Agentur und Entlastung
Für die Vorlage der vorläufigen und der endgültigen Rechnungslegung der Agentur sowie für die Entlastung gelten die Regeln und der Zeitplan der Haushaltsordnung und der in Artikel 70 der Haushaltsordnung genannten Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen.
Artikel 87
Finanzvorschriften für die Agentur
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf nur von der in Artikel 70 der Haushaltsordnung genannten Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur erforderlich ist und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.
KAPITEL IV
Personelle Ressourcen der Agentur
Artikel 88
Personal der Agentur
Artikel 89
Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors
Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Kompetenzen im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen in den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.
Der vom Verwaltungsrat als Exekutivdirektor ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.
Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur.
Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängern.
Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst.
Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf danach nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen.
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen ihrer Mitglieder zu beantworten.
Artikel 90
Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur
Die Agentur kann nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie gemäß Artikel 98 Absatz 2 nationale Sachverständige aus Drittländern und von internationalen Organisationen, die sich an der Arbeit der Agentur beteiligen, beschäftigen. Diese Sachverständigen verfügen gemäß Artikel 43 Absatz 2 über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen nicht.
KAPITEL V
Sonstige Bestimmungen
Artikel 91
Vorrechte und Befreiungen
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr Personal.
Artikel 92
Sitzabkommen und Vereinbarungen über die Aufnahme von Außenstellen
Artikel 93
Sprachenregelung für die Agentur
Artikel 94
Regelung für den Zugang zu Dokumenten der Agentur
Artikel 95
Betrugsprävention durch die Agentur
Artikel 96
Schutz von EU-VS und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen durch die Agentur
Die Agentur erlässt nach Konsultation der Kommission eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-VS und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind.
Artikel 97
Haftung der Agentur
Artikel 98
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen
Artikel 99
Interessenkonflikt
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen direkter oder indirekter Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen müssen
wahrheitsgetreu entsprechen und vollständig sein,
bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abgegeben werden,
jährlich erneuert werden, und
aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen.
TITEL X
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
Artikel 100
Arbeitsprogramm
Das Programm wird durch die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt, die für jede Programmkomponente spezifische und vollständig gesonderte Arbeitsprogramme sind. In den Arbeitsprogrammen sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen.
Die Kommission erlässt Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 101
Überwachung und Berichterstattung
Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Artikel 102
Evaluierung
Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms. Die Evaluierung erstreckt sich auf alle Komponenten und Maßnahmen des Programms. Bewertet wird
die Leistung der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste,
die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer des Programms und
wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von SSA und GOVSATCOM geht, die Weiterentwicklung der verfügbaren Kapazitäten, die für eine Aufteilung und Zusammenführung infrage kommen, oder, wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von Galileo, Copernicus und EGNOS geht, die Weiterentwicklung der Daten und Dienste, die von Wettbewerbern bereitgestellt werden.
Für jede Programmkomponente werden im Rahmen der Evaluierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auch die Auswirkungen der Weiterentwicklungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c – einschließlich der Notwendigkeit einer Änderung der Preispolitik oder des Bedarfs an zusätzlicher Weltraum- oder Bodeninfrastruktur – bewertet.
Erforderlichenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.
Ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der Ziele, des Mandats und der Aufgaben der Agentur kein Anlass mehr dazu besteht, dass die Agentur ihre Tätigkeiten fortsetzt, so kann sie vorschlagen, die vorliegende Verordnung entsprechend zu ändern.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur einen Bericht über die Evaluierung der Agentur und ihre Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.
Artikel 103
Prüfungen
Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Stellen, einschließlich solcher, die von anderen als den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Artikel 104
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
TITEL XI
BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 105
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 106
Dringlichkeitsverfahren
Artikel 107
Ausschussverfahren
Der Programmausschuss tritt in unterschiedlicher Zusammensetzung wie folgt zusammen:
Galileo und EGNOS;
Copernicus;
SSA;
GOVSATCOM;
Zusammensetzung „Sicherheit“: sämtliche Sicherheitsaspekte des Programms, unbeschadet der Rolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Vertreter der ESA und der Agentur können zur Teilnahme als Beobachter eingeladen werden; der EAD wird ebenfalls um Beteiligung ersucht;
horizontale Zusammensetzung: strategischer Überblick über die Durchführung des Programms, Kohärenz zwischen den verschiedenen Programmkomponenten, bereichsübergreifende Maßnahmen und Mittelumschichtungen gemäß Artikel 11.
TITEL XII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 108
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.
Artikel 109
Aufhebungen
Artikel 110
Übergangsbestimmungen und Kontinuität der Dienste nach 2027
Artikel 111
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
SCHLÜSSELINDIKATOREN
Mit den Schlüsselindikatoren soll die Überwachung der Leistung des Programms im Hinblick auf dessen in Artikel 4 genannte Ziele strukturiert werden, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.
1. Zu diesem Zweck werden für die jährliche Berichterstattung Daten in Bezug auf die folgenden Schlüsselindikatoren erhoben, für die in den mit den betrauten Stellen geschlossenen Vereinbarungen im Einklang mit den für die Mission geltenden Anforderungen und der erwarteten Leistung Einzelheiten der Umsetzung, wie Parameter, Zahlen sowie zugehörige Nominalwerte und Schwellenwerte, einschließlich quantitativer Daten und qualitativer Fallstudien, festgelegt werden:
1.1. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
Indikator 1: Genauigkeit der Navigations- und Zeitgebungsdienste von Galileo bzw. EGNOS
Indikator 2: Verfügbarkeit und Kontinuität der Dienste von Galileo bzw. EGNOS
Indikator 3: Geografisches Abdeckungsgebiet der EGNOS-Dienste und Zahl der veröffentlichten EGNOS-Verfahren (sowohl APV-I als auch LPV-200)
Indikator 4: Zufriedenheit der Nutzer in der Union mit den Diensten von Galileo und EGNOS
Indikator 5: Anteil der Galileo- und EGNOS-fähigen Empfänger am internationalen und unionsweiten Markt für GNSS- bzw. SBAS-Empfänger (Global Navigation Satellite Systems/Satellite Based Augmentation Systems)
1.2. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
Indikator 1: Zahl der Nutzer von Copernicus-Diensten, Copernicus-Daten und Daten- und Informationszugangsdiensten (DIAS) in der Union, nach Möglichkeit unter Angabe von Informationen wie der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und dem Tätigkeitsbereich
Indikator 2: Gegebenenfalls Zahl der angeforderten oder erfolgten Aktivierungen von Copernicus-Diensten
Indikator 3: Zufriedenheit der Nutzer in der Union mit Copernicus-Diensten und DIAS
Indikator 4: Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität der Copernicus-Dienste und des Datenstroms von Copernicus
Indikator 5: Zahl der im Portfolio der einzelnen Copernicus-Dienste angebotenen neuen Informationsprodukte
Indikator 6: Menge der von den Copernicus-Sentinels generierten Daten
1.3. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
Indikator 1: Zahl der Nutzer von SSA-Komponenten, nach Möglichkeit unter Angabe von Informationen wie der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und dem Tätigkeitsbereich
Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste
1.4. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d
Indikator 1: Zahl der GOVSATCOM-Nutzer, nach Möglichkeit unter Angabe von Informationen wie der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und dem Tätigkeitsbereich
Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste
1.5. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e
Indikator 1: Zahl der Starts für das Programm (einschließlich Aufschlüsselung nach Art des Trägersystems)
1.6. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f
Indikator 1: Zahl und Standort der Weltraum-Plattformen in der Union
Indikator 2: Anteil in der Union niedergelassener KMU am Gesamtwert der im Rahmen des Programms vergebenen Aufträge
2. Bei der Evaluierung gemäß Artikel 102 werden zusätzliche Aspekte berücksichtigt, darunter die folgenden:
2.1. Leistung von Wettbewerbern in den Bereichen Navigation und Erdbeobachtung
2.2. Nutzerakzeptanz in Bezug auf Galileo- und EGNOS-Dienste
2.3. Integrität der EGNOS-Dienste
2.4. Akzeptanz der Copernicus-Dienste bei Copernicus-Hauptnutzern
2.5. Zahl der Politikbereiche der Union oder der Mitgliedstaaten, die Copernicus einsetzen oder Nutzen daraus ziehen
2.6. Analyse der Autonomie der SST-Unterkomponente und des Grades der Unabhängigkeit der Union in diesem Bereich
2.7. Aktueller Stand der Vernetzung bei Tätigkeiten der NEO-Unterkomponente
2.8. Bewertung der GOVSATCOM-Kapazitäten im Hinblick auf den Bedarf der Nutzer gemäß den Artikeln 69 und 102
2.9. Zufriedenheit der Nutzer mit den SSA- und GOVSATCOM-Diensten
2.10. Anteil der Ariane- und Vega-Starts am Gesamtmarkt, beruhend auf öffentlich zugänglichen Daten
2.11. Entwicklung der nachgelagerten Wirtschaftszweige, gemessen – soweit verfügbar – an der Zahl neuer Unternehmen, die Unions-Weltraumdaten, -informationen und -dienste nutzen, sowie der geschaffenen Arbeitsplätze und des Umsatzes je Mitgliedstaat, soweit verfügbar unter Verwendung von Erhebungen der Kommission (Eurostat)
2.12. Entwicklung der der Raumfahrt vorgelagerten Wirtschaftszweige der Union, gemessen – soweit verfügbar – an der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze und des Umsatzes je Mitgliedstaat, sowie des Weltmarktanteils der europäischen Weltraumwirtschaft, soweit verfügbar unter Verwendung von Erhebungen der Kommission (Eurostat).
( 1 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
( 2 ) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
( 3 ) Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
( 5 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
( 6 ) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
( 7 ) Delegierter Beschluss der Kommission vom 15.9.2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die von den zuständigen PRS-Behörden einzuhaltenden gemeinsamen Mindeststandards C(2015) 6123.
( 8 ) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
( 9 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1406 der Kommission vom 31. Juli 2017 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems (ABl. L 200 vom 1.8.2017, S. 4).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
( 11 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 12 ) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
( 13 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
( 14 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 15 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).