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Document 02021R0696-20210512

Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/2021-05-12

02021R0696 — DE — 12.05.2021 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2021/696 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 336 vom 23.9.2021, S.  48 (2021/696)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/696 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms.

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet und die Geschäftsordnung dieser Agentur geregelt; die Agentur tritt an die Stelle der durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 errichteten Agentur für das Europäische GNSS und wird deren Nachfolgerin.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Raumfahrzeug“ ein die Erde umkreisendes Objekt, das der Erfüllung einer bestimmten Funktion oder Mission dient, beispielswiese Kommunikation, Navigation oder Erdbeobachtung, einschließlich Satelliten, Trägerraketen-Oberstufen und eines Wiedereintrittskörpers; ein Raumfahrzeug, das seine vorgesehene Mission nicht mehr erfüllen kann, gilt als funktionsuntüchtig; Raumfahrzeuge im Reserve- oder Standby-Modus, die unter Umständen reaktiviert werden, gelten als funktionstüchtig;

2. 

„Objekt im Weltraum“ jedes künstliche Objekt im Weltraum;

3. 

„erdnahe Objekte“ oder „NEO“ (Near Earth Objects) natürliche, im Sonnensystem befindliche Objekte, die sich der Erde nähern;

4. 

„Weltraummüll“ jedes in einer Erdumlaufbahn befindliche oder wieder in die Erdatmosphäre eintretende Objekt im Weltraum, einschließlich Raumfahrzeuge sowie Bruchstücke oder Teile davon, das funktionsuntüchtig ist oder keinem bestimmten Zweck mehr dient, einschließlich Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindlicher künstlicher Satelliten;

5. 

„Weltraumwetterereignisse“ oder „SWE“ (Space Weather Events) natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums im Bereich der Sonne oder der Erde, einschließlich Sonneneruptionen, energiereicher Sonnenteilchen, Schwankungen des Sonnenwinds, koronaler Massenauswürfe, geomagnetischer Stürme und Dynamiken, Strahlungsstürme und ionosphärischer Störungen, die sich möglicherweise auf die Erde und auf weltraumgestützte Infrastrukturen auswirken;

6. 

„Weltraumlageerfassung“ oder „SSA“ (Space Situational Awareness) einen ganzheitlichen Ansatz – der auch umfassende Kenntnisse und ein umfassendes Verständnis einschließt – für den Umgang mit den wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Objekten im Weltraum, die Fragmentierung und den Wiedereintritt von Objekten im Weltraum in die Atmosphäre, Weltraumwetterereignisse und erdnahe Objekte umfasst;

7. 

„System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum“ oder „SST-System“ (Space Surveillance and Tracking) ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Objekte im Weltraum überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Objekten im Weltraum, die die Erde umkreisen;

8. 

„SST-Sensor“ ein Gerät oder eine Kombination von Geräten, beispielsweise boden- oder weltraumgestützte Radare, Laser und Teleskope, mit denen Objekte im Weltraum beobachtet und verfolgt und physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, z. B. deren Größe, Position oder Umlaufgeschwindigkeit, gemessen werden können;

9. 

„SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum sowie von Weltraummüll, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der SST-Unterkomponente aus den mit SST-Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

10. 

„SST-Informationen“ verarbeitete SST-Daten, die für den Empfänger unmittelbar aussagekräftig sind;

11. 

„Rückkanaldienst“ eine Funktion des Such- und Rettungsdiensts (SAR) von Galileo; der SAR-Dienst von Galileo wird zum weltweiten Überwachungsdienst für Luftfahrzeuge gemäß der Definition der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beitragen;

12. 

„Copernicus-Sentinels“ die speziell Copernicus dienenden Satelliten, Raumfahrzeuge oder Nutzlasten von Raumfahrzeugen für die weltraumgestützte Erdbeobachtung;

13. 

„Copernicus-Daten“ Daten, einschließlich deren Metadaten, die von den Copernicus-Sentinels bereitgestellt werden;

14. 

„Copernicus-Drittdaten und -informationen“ räumliche Daten und Informationen aus anderen Quellen als den Copernicus-Sentinels, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder zur Verfügung gestellt werden;

15. 

„Copernicus-In-situ-Daten“ Beobachtungsdaten von boden-, see- und luftgestützten Sensoren sowie Referenz- und Zusatzdaten, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert sind oder bereitgestellt werden;

16. 

„Copernicus-Informationen“ von den Copernicus-Diensten generierte Informationen nach Verarbeitung oder Modellierung, einschließlich deren Metadaten;

17. 

„Copernicus-Teilnehmerstaaten“ Drittländer, die einen finanziellen Beitrag leisten und sich im Rahmen einer mit der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft an Copernicus beteiligen.

18. 

„Copernicus-Hauptnutzer“ die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische, nationale oder regionale öffentliche Stellen in der Union oder in Copernicus-Teilnehmerstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von zivilen öffentlichen Maßnahmen wie etwa Umweltschutz-, Katastrophenschutz-, Sicherheits- – darunter auch der Sicherheit der Infrastruktur dienenden – und Gefahrenabwehrmaßnahmen befasst sind, die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzen und zusätzlich die Aufgabe haben, die Weiterentwicklung von Copernicus voranzutreiben;

19. 

„andere Copernicus-Nutzer“ Forschungs- und Bildungseinrichtungen, gewerbliche und private Stellen, karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzen;

20. 

„Copernicus-Nutzer“ Copernicus-Hauptnutzer und andere Copernicus-Nutzer;

21. 

„Copernicus-Dienste“ Mehrwertdienste von allgemeinem und öffentlichem Interesse für die Union und die Mitgliedstaaten, die über das Programm finanziert werden und Erdbeobachtungsdaten, Copernicus-In-situ-Daten und andere Zusatzdaten in verarbeitete, aggregierte und ausgewertete Informationen, die auf den Bedarf der Copernicus-Nutzer zugeschnitten sind, umwandeln;

22. 

„GOVSATCOM-Nutzer“ eine Behörde, eine Stelle, die mit der Ausübung einer behördlichen Befugnis betraut ist, eine internationale Organisation oder eine natürliche oder juristische Person, die ordnungsgemäß ermächtigt und mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Verwaltung von sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut ist;

23. 

„GOVSATCOM-Plattform“ ein Betriebszentrum, das hauptsächlich dazu dient, die GOVSATCOM-Nutzer zuverlässig mit den Anbietern von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten zu vernetzen, und auf diese Weise Angebot und Nachfrage fortdauernd optimiert;

24. 

„GOVSATCOM-Nutzungsfall“ ein Betriebsszenario in einer bestimmten Umgebung, in dem GOVSATCOM-Dienste benötigt werden;

25. 

„EU-Verschlusssachen“ oder „EU-VS“ alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte;

26. 

„nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen im Sinne des Artikels 9 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission ( 1 ), wonach eine Verpflichtung zum Schutz nicht als Verschlusssache eingestufter vertraulicher Informationen besteht, die lediglich für die Kommission und für diejenigen Agenturen und Einrichtungen der Union gilt, die rechtlich zur Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Kommission verpflichtet sind;

27. 

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

28. 

„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die über Rechtspersönlichkeit verfügt und im eigenen Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

29. 

„treuhänderische Stelle“ einen Rechtsträger, der von der Kommission oder einem Dritten unabhängig ist und von der Kommission oder diesem Dritten Daten zur sicheren Speicherung und Verarbeitung erhält.

Artikel 3

Programmkomponenten

(1)  

Das Programm umfasst die folgenden Komponenten:

a) 

„Galileo“, ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, aus einer Konstellation von Satelliten, Zentren und einem weltweiten Netz von Bodenstationen besteht, Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste erbringt und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt;

b) 

„Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ (European Geostationary Navigation Overlay Service - EGNOS), ein ziviles regionales Satellitennavigationssystem unter ziviler Kontrolle, das aus Bodenzentren und -stationen und mehreren auf geosynchronen Satelliten installierten Transpondern besteht und das die von Galileo und anderen GNSS gesendeten offenen Signale unter anderem für Flugverkehrsmanagement, für Flugnavigationsdienste und für andere Verkehrssysteme verstärkt und korrigiert;

c) 

„Copernicus“, ein einsatzfähiges, autonomes, nutzergesteuertes ziviles Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das sich auf vorhandene nationale und europäische Kapazitäten stützt, Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht, auf einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs beruht und – falls angezeigt – dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt;

d) 

„Weltraumlageerfassung“ oder „SSA“ (Space Situational Awareness), das folgende Unterkomponenten umfasst:

i) 

die „SST-Unterkomponente“, ein System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum, die sich in der Erdumlaufbahn befinden;

ii) 

die „SWE-Unterkomponente“, Beobachtungsparameter für Weltraumwetterereignisse; und

iii) 

die „NEO-Unterkomponente“, die Risikoüberwachung von erdnahen Objekten, die sich der Erde nähern;

e) 

„GOVSATCOM“, einen Dienst für Satellitenkommunikation unter ziviler und staatlicher Kontrolle, der die Bereitstellung von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten für Behörden der Union und der Mitgliedstaaten ermöglicht, die sicherheitskritische Missionen und Infrastrukturen verwalten.

(2)  
Das Programm umfasst zusätzliche Maßnahmen, die ihm einen effizienten und autonomen Zugang zum Weltraum sichern und – sowohl vor- als auch nachgelagert – eine innovative und wettbewerbsfähige europäische Weltraumwirtschaft fördern, das Raumfahrt-Ökosystem der Union stärken und die Union als weltweiten Akteur unterstützen.

Artikel 4

Ziele

(1)  

Die allgemeinen Ziele des Programms sind es,

a) 

ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und die politischen Prioritäten der Union und die damit einhergehende, auf Fakten gestützte und unabhängige Beschlussfassung unter anderem in den Bereichen Klimawandel, Verkehr und Sicherheit zu unterstützen;

b) 

den sozioökonomischen Nutzen insbesondere durch die Förderung der Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger vor- und nachgelagerter europäischer Wirtschaftszweige einschließlich KMU und Start-ups zu maximieren und auf diese Weise Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union zu ermöglichen und die möglichst breite Akzeptanz und Nutzung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu fördern; gleichzeitig ist für Synergien und für die Komplementarität mit den Tätigkeiten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführt werden, zu sorgen;

c) 

den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern und die Autonomie der Union, insbesondere in technologischer Hinsicht, zu stärken;

d) 

die Rolle der Union als weltweiten Akteurs in der Weltraumwirtschaft zu fördern, zur internationalen Zusammenarbeit anzuregen, die europäische Weltraumdiplomatie unter anderem im Wege der Förderung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und des fairen Wettbewerbs voranzubringen und die Position der Union bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, der Unterstützung globaler Initiativen, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, und der Sensibilisierung für den Weltraum als gemeinsames Erbe der Menschheit zu stärken;

e) 

den Schutz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit bei sämtlichen Weltraumtätigkeiten im Zusammenhang mit der Zunahme des Aufkommens von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll und mit der Weltraumumgebung zu verbessern, indem geeignete Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich Entwicklung und Einführung von Technologien für die Entsorgung von Raumfahrzeugen, die das Ende ihrer Betriebsdauer erreicht haben, und von Weltraummüll.

(2)  

Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a) 

für Galileo und EGNOS - langfristige, dem Stand der Technik entsprechende und sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste bereitzustellen und zugleich für die Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste zu sorgen;

b) 

für Copernicus - langfristig und dauerhaft präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten, -informationen und -dienste unter Rückgriff auf andere Datenquellen bereitzustellen, um so die Konzipierung, die Durchführung und die Überwachung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten und der auf den Nutzeranforderungen beruhenden Maßnahmen zu unterstützen;

c) 

für die SSA - die Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll – mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der Leistung und der Autonomie der Fähigkeiten im Rahmen der SST-Unterkomponente auf Unionsebene – zu stärken, SWE-Dienste bereitzustellen und die Kapazitäten im Rahmen der NEO-Unterkomponente in den Mitgliedstaaten zu kartieren und zu vernetzen;

d) 

für GOVSATCOM - die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für GOVSATCOM-Nutzer sicherzustellen;

e) 

eine autonome, sichere und kosteneffiziente Fähigkeit des Weltraumzugangs zu fördern und dabei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung zu tragen;

f) 

die Entwicklung einer starken Weltraumwirtschaft der Union zu fördern, indem unter anderem das Raumfahrt-Ökosystem vorangebracht wird und Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Unternehmertum, Kompetenzen und Kapazitätsaufbau in allen Mitgliedstaaten und Regionen der Union gestärkt werden, wobei das Augenmerk insbesondere auf KMU und Start-ups oder natürliche und juristische Personen aus der Union zu richten ist, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen.

Artikel 5

Zugang zum Weltraum

(1)  
Das Programm fördert den Erwerb und die Bündelung der vom Programm benötigten Startdienste sowie – auf Anfrage – die Bündelung für Mitgliedstaaten und internationale Organisationen.
(2)  

Das Programm kann in Synergie mit anderen Programmen und Förderregelungen der Union und unbeschadet der Tätigkeiten der ESA im Bereich des Zugangs zum Weltraum Folgendes fördern:

a) 

für den Start von Satelliten erforderliche Anpassungen – einschließlich technologischer Entwicklungen – von Weltraumstartsystemen, einschließlich alternativer Technologien und innovativer Systeme für den Zugang zum Weltraum, die der Durchführung der Programmkomponenten dienen;

b) 

Anpassungen der Bodeninfrastruktur für die Raumfahrt einschließlich neuer Entwicklungen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind.

Artikel 6

Maßnahmen zur Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft in der Union

(1)  

Das Programm fördert den Kapazitätsaufbau in der gesamten Union, indem es Folgendes unterstützt:

a) 

Innovationstätigkeiten für eine optimale Nutzung von Weltraumtechnologie, -infrastruktur oder -diensten und Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz innovativer Lösungen, die das Ergebnis von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind, sowie zur Förderung der Entwicklung der nachgelagerten Wirtschaftszweige, insbesondere im Wege von Synergien mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union einschließlich des Programms InvestEU;

b) 

Tätigkeiten zur Förderung der öffentlichen Nachfrage und der Innovation im öffentlichen Sektor, damit das Potenzial öffentlicher Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen vollständig ausgeschöpft werden kann;

c) 

das Unternehmertum – von der Anfangsphase bis zur Wachstumsphase – im Einklang mit Artikel 21 und gestützt auf andere Bestimmungen über den Zugang zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I und durch Rückgriff auf den Erstvertragsansatz;

d) 

die Entstehung eines unternehmensfreundlichen Raumfahrt-Ökosystems im Wege der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form eines Netzwerks von Weltraum-Plattformen, die

i) 

auf nationaler und regionaler Ebene die Akteure der Weltraum- und der Digitalwirtschaft und anderer Wirtschaftszweige sowie die Nutzer zusammenbringen; und

ii) 

die darauf abzielen, Bürgern und Unternehmen Unterstützungsleistungen, Einrichtungen und Dienste zur Förderung des Unternehmertums und von Kompetenzen bereitzustellen, Synergien in nachgelagerten Wirtschaftszweigen zu stärken und die Zusammenarbeit mit den im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) aufgestellten Programms „Digitales Europa“ eingerichteten Zentren für digitale Innovation zu fördern;

e) 

die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen insbesondere für Fachkräfte, Unternehmer, Hochschulabsolventen und Studierende, und zwar insbesondere im Wege von Synergien mit Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene, damit fortgeschrittene Kompetenzen herangebildet werden;

f) 

den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen für Fachkräfte aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor, Studierende und Unternehmer;

g) 

Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten;

h) 

die Stärkung der europäischen Wertschöpfungsketten in der gesamten Union im Wege der umfassenden Beteiligung von Unternehmen – insbesondere von KMU und Start-ups – an allen Programmkomponenten – insbesondere auf der Grundlage von Artikel 14 – sowie der Maßnahmen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene.

(2)  
Bei der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird der in Mitgliedstaaten mit einer sich neu entwickelnden Weltraumwirtschaft erforderliche Kapazitätsaufbau unterstützt, um allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten einer Beteiligung am Programm zu bieten.

Artikel 7

Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm

(1)  
Galileo, EGNOS und Copernicus sowie die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, stehen den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen zur Teilnahme offen.

Copernicus und die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, stehen den folgenden Drittländern zur Teilnahme offen:

a) 

beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerbern nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b) 

Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.

(2)  

Nach Maßgabe der in einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV festgelegten Bedingungen für die Teilnahme eines Drittlands oder einer internationalen Organisation an Unionsprogrammen:

a) 

stehen Galileo und EGNOS den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Drittländern zur Teilnahme offen,

b) 

steht GOVSATCOM den Mitgliedern der EFTA, die Mitglieder des EWR sind, sowie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Drittländern zur Teilnahme offen und

c) 

stehen Galileo, EGNOS, Copernicus, GOVSATCOM sowie die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, den Drittländern, die nicht bereits durch Absatz 1 erfasst sind, und internationalen Organisationen zur Teilnahme offen.

Mit der spezifischen Übereinkunft gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes:

a) 

wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für das Land oder die Organisation stehen;

b) 

werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festgelegt;

c) 

wird dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm eingeräumt;

d) 

werden die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

(3)  
Die Teilnahme an den Programmkomponenten oder -unterkomponenten, nicht jedoch der SST-Unterkomponente, steht Drittländern und internationalen Organisationen gemäß dem vorliegenden Artikel nur unter der Voraussetzung offen, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich des Schutzes von Verschlusssachen gemäß Artikel 43, gewahrt sind.

Artikel 8

Zugang zu SST-Diensten, GOVSATCOM-Diensten und zum öffentlichen regulierten Dienst von Galileo für Drittländer und internationale Organisationen

(1)  

Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu GOVSATCOM-Diensten gewährt, sofern sie

a) 

gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu GOVSATCOM-Diensten festgelegt sind, und

b) 

Artikel 43 der vorliegenden Verordnung befolgen.

(2)  

Drittländer und internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, können Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten SST-Diensten erhalten, sofern sie

a) 

gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu diesen SST-Diensten festgelegt sind, und

b) 

Artikel 43 der vorliegenden Verordnung befolgen.

(3)  
Für den Zugang zu SST-Diensten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die öffentlich zugänglich sind, bedarf es keiner Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV. Der Zugang zu diesen Diensten wird auf Anfrage der potenziellen Nutzer gemäß Artikel 56 gewährt.
(4)  
Für den Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zum öffentlichen regulierten Dienst („PRS“) von Galileo ist Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) maßgeblich.

Artikel 9

Eigentum an den Vermögenswerten und deren Verwendung

(1)  
Außer in den Fällen nach Absatz 2 ist die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum der Union an diesen Vermögenswerten gewährleisten.
(2)  

Absatz 1 gilt nicht für die materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden, falls die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung dieser Vermögenswerte führen können:

a) 

aufgrund von vollständig durch die Union finanzierten Finanzhilfen oder Preisgeldern durchgeführt werden,

b) 

nicht vollständig durch die Union finanziert werden, oder

c) 

die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von EU-VS enthaltenden PRS-Empfängern oder Komponenten dieser Empfänger betreffen.

(3)  
Die Kommission stellt sicher, dass in den Verträgen, Übereinkünften und anderen Vereinbarungen über die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten geeignete Eigentumsregelungen für diese Vermögenswerte getroffen werden und dass diese Verträge, Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen betreffend Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels sicherstellen, dass die Union die PRS-Empfänger im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU verwenden kann.
(4)  

Die Kommission ist bestrebt, Verträge, Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen über:

a) 

bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden;

b) 

den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Durchführung des Programms notwendig sind.

(5)  
Die Kommission sorgt mithilfe eines angemessenen Rahmens für die optimale Nutzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten im Eigentum der Union stehenden materiellen und immateriellen Vermögenswerte.
(6)  

Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1 und 2 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei

a) 

die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten;

b) 

die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger;

c) 

die Notwendigkeit einer harmonischen Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien; und

d) 

die Notwendigkeit der Kontinuität der von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste.

Die Kommission sorgt insbesondere dafür, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Rechte des geistigen Eigentums Dritten zu übertragen oder Dritten – einschließlich des Inhabers des geistigen Eigentums – Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass die Agentur diese Rechte unbeschränkt wahrnehmen kann, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 28 Absatz 4 oder die Beitragsvereinbarungen nach Artikel 32 Absatz 1 umfassen einschlägige Bestimmungen, mit denen der ESA und den anderen betrauten Stellen die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlaubt wird, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, und enthalten die Bedingungen für diese Nutzung.

Artikel 10

Gewährleistung

(1)  
Unbeschadet der aus den rechtlich bindenden Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen wird für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen weder eine ausdrückliche noch eine implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen.
(2)  
Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen ordnungsgemäß über Absatz 1 unterrichtet werden.



TITEL II

HAUSHALTSMITTEL UND HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 11

Mittelausstattung

(1)  
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 14,880 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt:

a) 

für Galileo und EGNOS: 9,017 Mrd. EUR;

b) 

für Copernicus: 5,421 Mrd. EUR;

c) 

für SSA und GOVSATCOM: 0,442 Mrd. EUR.

(2)  
Die Kommission kann zwischen den Ausgabenkategorien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Mittel bis zu einer Obergrenze von 7,5 % der Ausgabenkategorie, die die Mittel empfängt, oder der Ausgabenkategorie, die die Mittel bereitstellt, umschichten. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mittel zwischen den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ausgabenkategorien umschichten, wenn sich diese Umschichtung auf einen kumulierten Betrag von mehr als 7,5 % des Betrags beläuft, der der Ausgabenkategorie zugewiesen wurde, die die Mittel erhält, oder der Kategorie, die die Mittel bereitstellt. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  
Zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2, d. h. die in den Artikeln 5 und 6 genannten Tätigkeiten, werden im Rahmen der Programmkomponenten finanziert.
(4)  

Die dem Programm zugewiesenen Haushaltsmittel der Union decken alle Tätigkeiten, die für die Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben können Folgendes betreffen:

a) 

Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge;

b) 

Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union;

c) 

die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich;

d) 

technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(5)  
Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme kumulativ finanziert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.
(6)  
Die Mittelbindungen für das Programm, die Tätigkeiten betreffen, welche sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(7)  
Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können – auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats – unter den in Artikel 26 der Dachverordnung festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 12

Zweckgebundene Einnahmen

(1)  
Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, werden dem Unionshaushalt zugeführt und für die Finanzierung der jeweiligen Komponente, von der die Einnahmen erzielt wurden, verwendet.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können eine Programmkomponente mit einem zusätzlichen Finanzbeitrag zur Abdeckung weiterer Elemente ausstatten, sofern diese weiteren Elemente für die betreffende Komponente weder eine finanzielle oder technische Belastung noch irgendeinen Zeitverzug bewirken. Die Kommission entscheidet im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  
Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach dem vorliegenden Artikel werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Artikel 13

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)  
Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung, durchgeführt.
(2)  
Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
(3)  
Wird der Haushalt von Copernicus im Wege der indirekten Mittelverwaltung vollzogen, so können die Beschaffungsvorschriften der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Stellen gelten, soweit dies nach den Artikeln 62 und 154 der Haushaltsordnung zulässig ist. Erforderliche konkrete Anpassungen dieser Beschaffungsvorschriften werden in den einschlägigen Beitragsvereinbarungen festgelegt.



TITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Auftragsvergabe

Artikel 14

Grundsätze der Auftragsvergabe

(1)  

In Vergabeverfahren für die Zwecke dieses Programms handelt der öffentliche Auftraggeber im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:

a) 

Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren, insbesondere von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und KMU, in allen Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch im Falle von Vergabe von Unteraufträgen durch die Bieter;

b) 

Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und nach Möglichkeit Vermeidung der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, vor allem bei kritischer Ausrüstung und Diensten, unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität;

c) 

abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;

d) 

Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des fairen Wettbewerbs über die gesamte industrielle Lieferkette durch Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klare Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter einschließlich KMU und Start-ups gleiche Bedingungen vorfinden;

e) 

Stärkung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht;

f) 

Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Programmkomponenten und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

g) 

Förderung der Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste;

h) 

Erfüllung geeigneter sozialer und ökologischer Kriterien.

(2)  
Der bei der Kommission angesiedelte Vergabebeirat überprüft die Vergabeverfahren für alle Programmkomponenten und überwacht den vertragsgemäßen Vollzug der den betrauten Stellen übertragenen Unionsmittel. Gegebenenfalls wird ein Vertreter jeder der betrauten Stellen hinzugebeten.

Artikel 15

Aufträge mit Bedarfspositionen

(1)  
Bei operativen und die Infrastruktur betreffenden Tätigkeiten kann sich der öffentliche Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen nach Maßgabe des vorliegenden Artikels entscheiden.
(2)  
In den Auftragsunterlagen für Aufträge mit Bedarfspositionen sind die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Gegenstand des Auftrags, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Erbringung der Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen jeder einzelnen Position festgelegt.
(3)  

Ein Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst

a) 

eine Grundposition, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienste führt, und

b) 

eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung.

(4)  
Die Leistungen der Grundposition und die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition stellen eine schlüssige Einheit dar, wobei die Leistungen aller vorausgehenden oder darauffolgenden Positionen zu berücksichtigen sind.
(5)  
Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist.

Artikel 16

Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

(1)  
Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 3 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.
(2)  

Der Preis eines Auftrags zu Selbstkostenerstattungspreisen besteht aus der Erstattung

a) 

sämtlicher direkten Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz und Verbrauchsgüter sowie für den Einsatz der Ausrüstung und Infrastruktur, die für die Auftragsausführung erforderlich sind,

b) 

der indirekten Kosten,

c) 

eines festgelegten Gewinns und

d) 

einer angemessenen Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen.

(3)  

Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten schwierig oder nicht sinnvoll ist, einen genauen Festpreis festzulegen, weil

a) 

der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte oder Sachverhalte betrifft, die den Einsatz einer neuartigen Technologie erfordern, sodass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder

b) 

die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein genauer Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.

(4)  
In Aufträgen zu Selbstkostenerstattungspreisen ist eine Preisobergrenze festzulegen. Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags ist der höchste zu zahlende Preis. Der Preis kann nach Artikel 172 der Haushaltsordnung geändert werden.

Artikel 17

Vergabe von Unteraufträgen

(1)  
Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, KMU und Start-ups und deren grenzübergreifender Beteiligung und im Interesse eines möglichst großen geografischen Abdeckungsgebiets bei gleichzeitigem Schutz der Autonomie der Union verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört.
(2)  
Der Bieter begründet jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1.
(3)  
Bei Aufträgen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR strebt der öffentliche Auftraggeber an sicherzustellen, dass mindestens 30 % des Auftragswerts mittels Ausschreibungen auf verschiedenen Ebenen als Unteraufträge an Unternehmen vergeben werden, die nicht zum Konzern des Hauptbieters gehören, insbesondere um die grenzübergreifende Beteiligung von KMU zu ermöglichen. Bei Verträgen, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung unterzeichnet wurden, setzt die Kommission den Programmausschuss nach Artikel 107 Absatz 1 über die Verwirklichung dieses Ziels in Kenntnis.



KAPITEL II

Finanzhilfen, Preisgelder und Mischfinanzierungen

Artikel 18

Finanzhilfen und Preisgelder

(1)  
Die Union kann unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes bis zu 100 % der förderfähigen Kosten tragen.
(2)  
Abweichend von Artikel 181 Absatz 6 der Haushaltsordnung kann der Anweisungsbefugte bei der Anwendung von Pauschalen die Finanzierung der indirekten Kosten des Begünstigten bis zu einem Höchstsatz von 25 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme genehmigen oder vorschreiben.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels können die indirekten Kosten als Pauschalbetrag oder als Kosten je Einheit angegeben werden, sofern dies in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 100 vorgesehen ist.
(4)  
Abweichend von Artikel 204 der Haushaltsordnung darf der Höchstbetrag einer finanziellen Unterstützung Dritter 200 000  EUR nicht übersteigen.

Artikel 19

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen

(1)  
Die Kommission oder eine im Rahmen des Programms betraute Stelle kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit den Stellen, Einrichtungen oder Personen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung veröffentlichen.
(2)  

Bei gemeinsamen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels

a) 

gelten die Regeln nach Titel VIII der Haushaltsordnung,

b) 

wird eine ausgewogene Gruppe aus von jeder Seite bestellten Sachverständigen an den Evaluierungsverfahren beteiligt, und

c) 

befolgen die Evaluierungsausschüsse von Artikel 150 der Haushaltsordnung.

(3)  
In der Finanzhilfevereinbarung wird die für die Rechte des geistigen Eigentums geltende Regelung festgelegt.

Artikel 20

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen

(1)  
Maßnahmen können eine vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen beinhalten oder als Hauptziel haben, welche von Begünstigten durchzuführen sind, bei denen es sich um Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU ( 4 ), 2014/25/EU ( 5 ) und 2009/81/EG ( 6 ) des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.
(2)  

Die Vergabeverfahren für innovative Lösungen

a) 

wahren die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, wirtschaftlichen Haushaltsführung, Verhältnismäßigkeit und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften;

b) 

können bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe besondere Bedingungen vorsehen, z. B. dass sich der Ausführungsort der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der am Programm teilnehmenden Drittländer befinden muss,

c) 

können die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“) und

d) 

sehen vor, dass die Bieter den Zuschlag erhalten, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben und Interessenkonflikte ausgeschlossen sind.

(3)  
Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die öffentlichen Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse für den öffentlichen Auftraggeber an Dritte zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Unterbleibt die gewerbliche Nutzung durch den Auftragnehmer innerhalb einer bestimmten im Vertrag angegebenen Frist ab der vorkommerziellen Auftragsvergabe, so können die öffentlichen Auftraggeber verlangen, dass dieser den öffentlichen Auftraggebern alle Eigentumsrechte an den Ergebnissen überträgt.

Artikel 21

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Im Rahmen des Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.



KAPITEL III

Andere Finanzvorschriften

Artikel 22

Kumulative und alternative Finanzierung

(1)  
Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(2)  

Maßnahmen, die im Rahmen des Programms mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, dürfen gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet,

b) 

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

c) 

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Artikel 23

Gemeinsame Auftragsvergabe

(1)  
Zusätzlich zu Artikel 165 der Haushaltsordnung können die Kommission bzw. die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der ESA oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, ausrichten.
(2)  
Die nach Artikel 165 der Haushaltsordnung anwendbaren Vergabevorschriften gelten analog, sofern die Verfahrensregeln, denen die Organe der Union unterliegen, in jedem Fall angewandt werden.

Artikel 24

Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union

(1)  
Sofern die Kommission dies für den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit der operativen Unionssysteme für geboten und angemessen erachtet, wendet sie für die Auftragsvergabe, Finanzhilfen oder Preisgelder nach diesem Titel die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen nach Absatz 2 an, wobei sie berücksichtigt, dass die strategische Autonomie der Union – insbesondere in Bezug auf Technologie, über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft – gefördert werden soll.

Bevor die Kommission die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes anwendet, unterrichtet sie den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannten Programmausschuss und trägt den Ansichten der Mitgliedstaaten bezüglich des Anwendungsbereichs der Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen und der Gründe für diese Bedingungen umfassend Rechnung.

(2)  

Die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen lauten wie folgt:

a) 

Der förderfähige Rechtsträger hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat und seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen befinden sich in diesem Mitgliedstaat,

b) 

der förderfähige Rechtsträger verpflichtet sich, alle einschlägigen Tätigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, und

c) 

der förderfähige Rechtsträger steht nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder einer Einrichtung eines Drittlands.

„Kontrolle“ bezeichnet für die Zwecke des vorliegenden Artikels die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben.

„Leitungs- und Verwaltungsstrukturen“ bezeichnet für die Zwecke des vorliegenden Artikels das Gremium eines Rechtsträgers, das im Einklang mit dem nationalen Recht bestellt wurde und das gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet, und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht.

(3)  

Bestimmte Rechtsträger können von der Kommission von den Bedingungen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreit werden, nachdem eine Beurteilung anhand der folgenden kumulativen Kriterien erfolgt ist:

a) 

Für bestimmte Technologien, Güter oder Dienstleistungen, die für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten benötigt werden, stehen in den Mitgliedstaaten Alternativen nicht ohne Weiteres zur Verfügung,

b) 

der Rechtsträger hat seinen Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR oder der EFTA ist und das mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 7 geschlossen hat, seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen befinden sich in diesem Land und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, der Finanzhilfe oder dem Preisgeld erfolgen in diesem Land oder in einem oder mehreren solcher Länder, und

c) 

es werden hinreichende Maßnahmen getroffen, um den Schutz von EU-VS gemäß Artikel 43 sowie die Integrität, die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Programmkomponenten, ihrer Funktionsweise und ihrer Dienste sicherzustellen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes kann ein Rechtsträger von der Kommission von den Bedingungen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreit werden, wenn er seinen Sitz in einem Drittland hat, das nicht Mitglied des EWR oder der EFTA ist, und wenn in Ländern, die Mitglied des EWR oder der EFTA sind, Alternativen nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und die Bedingungen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und c erfüllt sind.

(4)  

Die Kommission kann einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat von der Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c befreien, wenn er folgende Garantien bietet:

a) 

Die Kontrolle über den Rechtsträger wird nicht auf eine Weise ausgeübt, die dessen Fähigkeit, die folgenden Tätigkeiten auszuüben, einschränkt oder begrenzt:

i) 

die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld durchzuführen und

ii) 

Ergebnisse vorzuweisen, insbesondere im Rahmen seiner Berichtserstattungspflichten;

b) 

das die Kontrolle ausübende Drittland oder die die Kontrolle ausübende Einrichtung eines Drittlands verpflichtet sich, gegenüber dem Rechtsträger im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, der Finanzhilfe oder dem Preisgeld von der Wahrnehmung von Kontrollrechten oder der Auferlegung von Berichterstattungspflichten abzusehen, und

c) 

der Rechtsträger befolgt Artikel 34 Absatz 7.

(5)  
Ob der Rechtsträger die Kriterien gemäß Absatz 3 Buchstabe c und die Garantien gemäß Absatz 4 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat. Die Kommission hält sich an diese Bewertung.
(6)  

Die Kommission legt dem Programmausschuss gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e Folgendes vor:

a) 

den Anwendungsbereich der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen,

b) 

die Einzelheiten zu den und die Gründe für die gemäß dem vorliegenden Artikel gewährten Befreiungen und

c) 

die Beurteilung, die die Grundlage der für eine Befreiung nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels darstellt, ohne sensible Geschäftsinformationen preiszugeben.

(7)  
Die Bedingungen, die in Absatz 2, die Kriterien, die in Absatz 3 und die Garantien, die in Absatz 4 festgelegt sind, werden in die jeweiligen Unterlagen für die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld aufgenommen; im Fall einer Auftragsvergabe gelten sie für die gesamte Lebensdauer des entstehenden Vertrags.
(8)  
Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU und des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 15.9.2015 ( 7 ), der Verordnung (EU) 2019/452, des Beschlusses 2013/488/EU und des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 sowie der Sicherheitsüberprüfung, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Rechtsträger durchgeführt wird, die an Tätigkeiten beteiligt sind, die den Zugang zu den geltenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegenden EU-VS erfordern.

Werden Aufträge, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels ergeben, als Verschlusssache eingestuft, so lassen die von der Kommission nach Absatz 1 anzuwendenden Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen die Zuständigkeit der nationalen Sicherheitsbehörden unberührt.

Der vorliegende Artikel darf bestehende Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung von Einrichtungen und die Sicherheitsüberprüfung von Personal in einem Mitgliedstaat weder beeinträchtigen, noch ändern oder im Widerspruch zu ihnen stehen.

Artikel 25

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.



TITEL IV

LENKUNG DES PROGRAMMS

Artikel 26

Lenkungsgrundsätze

Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) 

eindeutige Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den an der Durchführung jeder Programmkomponente und -maßnahme beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur, der ESA und der EUMETSAT, wobei an deren jeweilige Kompetenzen angeknüpft wird und Überschneidungen bei Aufgaben und Zuständigkeiten vermieden werden;

b) 

Bedeutung der Lenkungsstruktur für den jeweiligen konkreten Bedarf jeder Programmkomponente und -maßnahme;

c) 

strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten-, Zeit- und Leistungsrahmens durch alle Stellen innerhalb ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung;

d) 

transparentes und kosteneffizientes Management;

e) 

Kontinuität der Dienste und der erforderlichen Infrastruktur einschließlich Schutz vor einschlägigen Bedrohungen;

f) 

systematische und strukturierte Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowie damit zusammenhängender wissenschaftlicher und technologischer Weiterentwicklungen;

g) 

ständige Bemühungen um Kontrolle und Verringerung der Risiken.

Artikel 27

Rolle der Mitgliedstaaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten können am Programm teilnehmen. Die Mitgliedstaaten, die am Programm teilnehmen, bringen insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung ein bzw. stellen der Union – falls angemessen und möglich – die in ihrem Besitz oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung, auch indem sie sicherstellen, dass Copernicus-In-situ-Daten effizient und ungehindert zugänglich sind und genutzt werden können, und indem sie in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verfügbarkeit der vom Programm benötigten Copernicus-In-situ-Daten verbessern, wobei sie den geltenden Lizenzen und Verpflichtungen Rechnung tragen.
(2)  
Die Kommission kann Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden. Die Kommission erlässt die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3)  
In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann die Agentur bei den Aufgaben gemäß Artikel 29 Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden.
(4)  
Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen, auch indem sie auf geeigneter Ebene zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusammenarbeiten, um auf eine breitere Akzeptanz der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste hinzuwirken.
(6)  
Der Beitrag der Mitgliedstaaten zu dem Nutzerforum gemäß Artikel 107 Absatz 6 beruht nach Möglichkeit, insbesondere bei Galileo, EGNOS und Copernicus, auf einer systematischen und koordinierten Konsultation von Endnutzergruppen auf nationaler Ebene.
(7)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten – anknüpfend an vorhandene Kapazitäten – bei der Entwicklung der für die Akzeptanz von Raumfahrtsystemen notwendigen In-situ-Komponenten für Copernicus und Boden-Kalibrierungsdienste und bei der Erleichterung der Nutzung von Copernicus-In-situ-Daten und Referenzdatensätzen zusammen, damit ihr volles Potenzial ausgeschöpft werden kann.
(8)  
Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 34 Absatz 6.

Artikel 28

Rolle der Kommission

(1)  
Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Die Kommission legt gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den Nutzeranforderungen die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht unbeschadet anderer Politikbereiche der Union seine Durchführung.
(2)  
Die Kommission verwaltet die Programmkomponenten oder -unterkomponenten, mit denen keine andere Stelle betraut wurde, insbesondere GOVSATCOM, die NEO-Unterkomponente, die SWE-Unterkomponente und die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten.
(3)  
Die Kommission sorgt für eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und koordiniert die Tätigkeiten dieser Stellen. Die Kommission trägt außerdem dafür Sorge, dass alle an der Durchführung des Programms beteiligten betrauten Stellen die Interessen der Union schützen, die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel garantieren und die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung einhalten.
(4)  
Die Kommission schließt mit der Agentur und – in Anbetracht der Rahmenvereinbarung von 2004 – mit der ESA eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 130 der Haushaltsordnung.
(5)  
Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer, einschließlich durch das Nutzerforum gemäß Artikel 107 Absatz 6, und anderer Interessenträger im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen technischen und operativen Anforderungen. Bei der Bestimmung dieser technischen und operativen Anforderungen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden, und erfüllt zwingend die Anforderungen an die Rückwärtskompatibilität.

Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  
Unbeschadet der Aufgaben der Agentur oder anderer betrauter Stellen trägt die Kommission dafür Sorge, dass die Akzeptanz und die Nutzung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten und Dienste in den öffentlichen und privaten Wirtschaftszweigen vorangetrieben und auf ein Höchstmaß gesteigert wird, auch indem sie geeignete Weiterentwicklungen der genannten Dienste, nutzerfreundliche Schnittstellen und ein stabiles langfristiges Umfeld fördert. Sie entwickelt geeignete Synergien zwischen den Anwendungen der verschiedenen Programmkomponenten. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.
(7)  
►C1  Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz der im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Bereich Weltraum, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert — falls für das Programm sachdienlich — die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Weltraum. ◄ Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission – falls angezeigt – mit der Agentur und der ESA in deren Zuständigkeitsbereich zusammen.
(8)  
Die Kommission unterrichtet den in Artikel 107 genannten Programmausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Evaluierung der Ausschreibungsverfahren sowie über die Verträge, einschließlich Unteraufträge, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen Stellen.

Artikel 29

Rolle der Agentur

(1)  

Die Agentur hat die folgenden Aufgaben:

a) 

Sie gewährleistet über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung aller Programmkomponenten gemäß Titel V Kapitel II;

b) 

sie nimmt Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 wahr;

c) 

sie führt Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation, der Marktentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den von Galileo und EGNOS bereitgestellten Diensten durch, insbesondere Tätigkeiten zur Förderung der Marktakzeptanz und zur Abstimmung des Bedarfs der Nutzer;

d) 

sie führt – unbeschadet der Tätigkeiten anderer betrauter Stellen und der Kommission – Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation, der Marktentwicklung und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den von Copernicus bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten durch;

▼C1

e) 

sie stellt der Kommission Fachkompetenz zur Verfügung, die sich auch auf die Ausarbeitung der nachgelagerten Forschungsprioritäten im Bereich Weltraum erstreckt.

▼B

(2)  

Die Kommission betraut die Agentur mit den folgenden Aufgaben:

a) 

Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo gemäß Artikel 44;

b) 

übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte von GOVSATCOM in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen für die Zwecke von Missionen und Operationen im Bereich des Krisenmanagements;

c) 

Durchführung von Tätigkeiten zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen auf der Grundlage der Programmkomponenten und grundlegender Elemente und integrierter Anwendungen, die auf den von Galileo, EGNOS und Copernicus bereitgestellten Daten und Diensten beruhen, und zwar auch dann, wenn die Finanzierung dieser Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa bereitgestellt wurde oder wenn dies für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich ist;

d) 

Durchführung von Tätigkeiten – ohne Auswirkungen auf Tätigkeiten von Copernicus und Copernicus-Dienste, mit denen andere Stellen betraut wurden – im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Daten, Informationen und Diensten, die von anderen Programmkomponenten als Galileo und EGNOS bereitgestellt werden;

e) 

bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 6.

(3)  
Die Kommission kann die Agentur auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 102 Absatz 5 mit sonstigen Aufgaben betrauen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von anderen betrauten Stellen im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sofern sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.
(4)  
Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, so werden angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung gestellt.
(5)  
Die Agentur kann abweichend von Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der Bewertung des Schutzes der Interessen der Union durch die Kommission im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

Artikel 30

Rolle der ESA

(1)  

Sofern die Interessen der Union gewahrt sind, wird die ESA mit folgenden Aufgaben betraut:

a) 

in Bezug auf Copernicus:

i) 

Koordinierung der Raumfahrtkomponente und der Umsetzung der Raumfahrtkomponente sowie deren Weiterentwicklung,

ii) 

Entwurf, Entwicklung und Bau der Raumfahrtinfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur und der diesbezüglichen Auftragsvergabe, soweit dieser Betrieb nicht von anderen Stellen übernommen wird, sowie

iii) 

gegebenenfalls Bereitstellung des Zugangs zu den Daten Dritter;

b) 

in Bezug auf Galileo und EGNOS: Weiterentwicklung von Systemen sowie Entwurf und Entwicklung von Teilen des Bodensegments und von Satelliten einschließlich Erprobung und Freigabe;

c) 

in Bezug auf alle Programmkomponenten: vorgelagerte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den Fachbereichen der ESA.

(2)  
Die ESA kann auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission mit sonstigen Aufgaben betraut werden, die auf dem Bedarf des Programms beruhen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen betrauten Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.
(3)  
Unbeschadet der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Artikel 31 kann die Kommission oder die Agentur die ESA ersuchen, unter gemeinsam vereinbarten Bedingungen technisches Fachwissen und die Informationen bereitzustellen, die sie zur Wahrnehmung der ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Artikel 31

Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung

(1)  

Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 28 Absatz 4

a) 

enthält eine klare Festlegung der Rolle, der Zuständigkeiten und der Verpflichtungen der Kommission, der Agentur und der ESA hinsichtlich der einzelnen Programmkomponenten sowie der notwendigen Koordinierungs- und Kontrollmechanismen;

b) 

verpflichtet die ESA – insbesondere bei der Bearbeitung von Verschlusssachen – zur Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Union gemäß den Sicherheitsabkommen, die die Union und ihre Organe und Agenturen mit der ESA geschlossen haben;

c) 

legt die Bedingungen für die Verwaltung der der ESA anvertrauten Mittel, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge – einschließlich der Anwendung der Unionsvorschriften für die Auftragsvergabe im Namen und im Auftrag der Union oder der Anwendung der Vorschriften der betrauten Stelle im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung –, die Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögenswerte fest; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und mit der Haushaltsordnung stehen;

d) 

verpflichtet Sachverständige der Kommission und, soweit erforderlich, der anderen betrauten Stelle, wenn die Agentur oder die ESA für eine Auftragsvergabe gemäß der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung einen Angebotsauswertungsausschuss einrichtet, dazu, als Mitglieder an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses teilzunehmen. Die technische Unabhängigkeit des Angebotsauswertungsausschusses wird durch ihre Teilnahme nicht beeinträchtigt;

e) 

enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, zu denen insbesondere gehören:

i) 

ein System der vorläufigen Kostenschätzung,

ii) 

die systematische Unterrichtung der Kommission oder gegebenenfalls der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie

iii) 

im Falle von Diskrepanzen zwischen veranschlagten Mitteln, Leistung und Zeitplanung Korrekturmaßnahmen, mit denen die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Mittel sichergestellt wird;

f) 

enthält die Grundsätze für die Vergütung der ESA für die einzelnen Programmkomponenten, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Notfällen und fragilen Situationen richtet und – sofern angezeigt – leistungsabhängig ist; die Vergütung deckt nur allgemeine Gemeinkosten ab, die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die der ESA von der Union übertragen wurden;

g) 

sieht vor, dass die ESA geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schutz der Interessen der Union sicherzustellen und die von der Kommission gefassten Beschlüsse in Bezug auf die einzelnen Programmkomponenten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung einzuhalten.

(2)  
Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Das Europäische Parlament und der Rat werden über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung frühzeitig vor ihrem Abschluss sowie über deren Umsetzung umfassend unterrichtet.
(3)  
Die Übertragung der Aufgaben gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 an die Agentur und der Aufgaben gemäß Artikel 30 Absatz 1 an die ESA erfolgt im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Beitragsvereinbarungen. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Das Europäische Parlament und der Rat werden über die Beitragsvereinbarungen frühzeitig vor ihrem Abschluss sowie über deren Umsetzung umfassend unterrichtet.

Artikel 32

Rolle von EUMETSAT und sonstigen Stellen

(1)  

Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 29 und 30 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Umsetzung der folgenden Aufgaben betrauen:

a) 

der Aufrüstung, der Vorbereitung auf den Betrieb und des Betriebs der Copernicus-Raumfahrtinfrastruktur oder von Teilen davon und gegebenenfalls der Verwaltung des Zugangs zu Daten beitragender Missionen, die EUMETSAT übertragen werden können;

b) 

der Durchführung der Copernicus-Dienste oder von Teilen davon durch einschlägige Agenturen, Einrichtungen oder Organisation wie die Europäische Umweltagentur, Frontex, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, SATCEN und das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage; die diesen Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen übertragenen Aufgaben werden an Standorten in der Union wahrgenommen; eine Agentur, Einrichtung oder Organisation, die bereits im Begriff ist, die ihr übertragenen Aufgaben in die Union zu verlagern, darf diese Aufgaben für einen begrenzten Zeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2023 endet, weiterhin an einem Standort außerhalb der Union wahrnehmen.

(2)  
Die Kriterien für die Auswahl der betrauten Stellen müssen sich insbesondere darauf beziehen, dass die Stellen in der Lage sind, die Kontinuität und gegebenenfalls die Sicherheit des Betriebs ohne Störung der Programmtätigkeiten sicherzustellen.
(3)  
Soweit möglich stimmen die Bedingungen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beitragsvereinbarungen mit den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Bedingungen für die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung überein.
(4)  
Der Programmausschuss wird gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahrens zu dem Beitragsbeschluss im Zusammenhang mit der Beitragsvereinbarung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels konsultiert. Der Programmausschuss wird im Voraus über die Beitragsvereinbarungen, die von der Union – vertreten durch die Kommission – mit den Stellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu schließen sind, unterrichtet.



TITEL V

SICHERHEIT DES PROGRAMMS



KAPITEL I

Sicherheit des Programms

Artikel 33

Sicherheitsgrundsätze

Die Sicherheit des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) 

Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren,

b) 

Anwendung der Sicherheitsvorschriften des Rates und der Kommission, die unter anderem eine Trennung zwischen operativen Funktionen und den mit der Akkreditierung verbundenen Funktionen vorsehen.

Artikel 34

Lenkung in Bezug auf die Sicherheit

(1)  

Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich und mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:

a) 

Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberangriffe, einschließlich Störungen bei Datenströmen,

b) 

Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,

c) 

Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenzen und des erworbenen Know-hows in der Union,

d) 

Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und Verschlusssachen.

(2)  
Zum Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sorgt die Kommission dafür, dass für jede Programmkomponente eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Analyse legt sie bis Ende 2023 im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Programmkomponente die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt und das Funktionieren der vorhandenen, auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung nicht beeinträchtigt wird und sie berücksichtigt ebenfalls Cybersicherheitsrisiken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt die Kommission eine indikative Liste von Durchführungsrechtsakten, die dem Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ vorzulegen und von diesem zu erörtern ist. Dieser Liste wird ein indikativer Zeitplan für die Vorlage dieser Durchführungsrechtsakte beigefügt.

(3)  
Der für die Verwaltung einer Programmkomponente zuständigen Stelle obliegt die operative Sicherheit dieser Komponente; zu diesem Zweck führt die Stelle die Risiko- und Bedrohungsanalyse und alle erforderlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung und Überwachung der Sicherheit dieser Komponente durch, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achtet dabei auf die Einhaltung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen. Gemäß Artikel 29 ist die Agentur die für Galileo und EGNOS zuständige Stelle.
(4)  
Die Kommission legt gegebenenfalls anhand der Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur zur Überwachung der Sicherheit und zur Befolgung der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen fest. Die Struktur wird gemäß den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 betrieben. Im Fall von Galileo handelt es sich bei dieser Struktur um die Galileo-Sicherheitszentrale.
(5)  

Die Agentur

a) 

sorgt für die Sicherheitsakkreditierung aller Programmkomponenten im Einklang mit Kapitel II dieses Titels und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten,

b) 

gewährleistet den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale im Einklang mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen und den im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen,

c) 

nimmt die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU übertragenen Aufgaben wahr,

d) 

unterstützt die Kommission durch technisches Fachwissen und Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung benötigt.

(6)  

Um den Schutz der Bodeninfrastruktur zu gewährleisten, die Bestandteil des Programms ist und sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet,

a) 

ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die mindestens den Maßnahmen gleichwertig sind,

i) 

die zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates ( 8 ) erforderlich sind; und

ii) 

die zum Schutz ihrer nationalen kritischen Infrastrukturen erforderlich sind;

b) 

nehmen die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten Sicherheitsakkreditierungsaufgaben wahr.

(7)  
Die am Programm beteiligten Stellen treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Programms und berücksichtigen hierbei die im Rahmen der Risikoanalyse ermittelten Probleme.

Artikel 35

Sicherheit der eingerichteten Systeme und Dienste

In allen Fällen, in denen der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die im Beschluss (GASP) 2021/698 festgelegten Verfahren anzuwenden.



KAPITEL II

Sicherheitsakkreditierung

Artikel 36

Sicherheitsakkreditierungsstelle

Das innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für sämtliche Programmkomponenten.

Artikel 37

Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten für alle Programmkomponenten erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:

a) 

Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten.

b) 

Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung innerhalb des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angestrebt.

c) 

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, und zwar unter Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der betreffenden Komponente sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine Sicherheitsniveau dieser Komponente nicht zu senken, zu beachten ist.

d) 

Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die Sicherheitsakkreditierung werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und die sich objektiv verhalten.

e) 

Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen bezüglich der betreffenden Komponente haben, anzuhören.

f) 

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden von allen einschlägigen an der betreffenden Komponente beteiligten Interessenträgern im Einklang mit einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchgeführt, die die Rolle der Kommission unberührt lässt.

g) 

Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die Sicherheitsakkreditierung stützen sich gemäß dem in der einschlägigen von dem Gremium festgelegten Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Beschlüssen über die Sicherheitsakkreditierung.

h) 

Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt nachvollziehbaren Kontrolle wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für die betreffende Komponente bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken angesichts des Sicherheitsbedarfs der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Komponente auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept der Verteidigung in der Tiefe durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend evaluiert. Das Verfahren zur Bewertung und zum Management von Sicherheitsrisiken wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Interessenträgern der betreffenden Komponente durchgeführt.

i) 

Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung fasst Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung völlig unabhängig, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Umsetzung der betreffenden Komponente und die Bereitstellung damit verbundener Dienste zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur.

j) 

Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet.

k) 

Die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführte Sicherheitsakkreditierung von EGNOS lässt die im Hinblick auf den Luftverkehr von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vorgenommenen Akkreditierungstätigkeiten unberührt.

Artikel 38

Aufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission oder der den anderen Gremien der Agentur zugewiesenen Zuständigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsfragen, und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung.
(2)  

Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) 

Erstellung und Genehmigung einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie, in der Folgendes festgelegt wird:

i) 

der Umfang der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten und deren mögliche Zusammenschaltung, auch mit anderen Systemen oder Komponenten, vorzunehmen und aufrechtzuerhalten,

ii) 

ein Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten, bei dem festgelegt ist, wie detailliert es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss, und bei dem die Akkreditierungsbedingungen genau beschrieben sind,

iii) 

die Rolle der einschlägigen in das Akkreditierungsverfahren eingebundenen Interessenträger,

iv) 

ein mit den einzelnen Stufen der Programmkomponenten übereinstimmender Zeitplan für die Akkreditierung, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung von Infrastruktur, der Bereitstellung von Diensten sowie der Weiterentwicklung,

v) 

die Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung für Netze, die an im Rahmen der Programmkomponenten errichtete Systeme angeschlossen sind, oder für Teile dieser Komponenten sowie für Ausrüstung, die an im Rahmen dieser Komponenten errichtete Systeme angeschlossen ist; diese Sicherheitsakkreditierung ist von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen;

b) 

Verabschiedung von Beschlüssen über die Sicherheitsakkreditierung, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung von Satellitenstarts, die Genehmigung für den Betrieb der im Rahmen der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten errichteten Systeme in ihren verschiedenen Konfigurationen und für die einzelnen bereitgestellten Dienste, bis einschließlich des Signals im Weltraum, und die Genehmigung für den Betrieb der Bodenstationen.

c) 

Verabschiedung von Beschlüssen in Bezug auf die Netze und die Ausrüstung, die mit dem in Artikel 45 genannten PRS-Dienst oder anderen sicheren Diensten der Programmkomponenten verbunden sind, und zwar ausschließlich über die Genehmigung von Gremien für die Entwicklung oder Herstellung von sensiblen PRS-Technologien, von PRS-Empfangsausrüstung oder PRS-Sicherheitsmodulen oder von anderen Technologien oder Geräten, die im Rahmen der in Artikel 34 Absatz 2 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen überprüft werden müssen, wobei es die Empfehlungen der für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und die allgemeinen Sicherheitsrisiken berücksichtigt;

d) 

Prüfung und – mit Ausnahme der Dokumente, die die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU annimmt – Genehmigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung;

e) 

im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU genannten Rechtsakte, unter anderem bei der Festlegung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren, und Vorlage einer Erklärung mit seiner abschließenden Stellungnahme;

f) 

Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 37 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung erstellten Sicherheitsrisikobewertung, unter Berücksichtigung der Übereinstimmung mit den unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannten und den nach Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU erstellten Dokumenten, und Zusammenarbeit mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung;

g) 

Kontrolle der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der Programmkomponenten im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen, -prüfungen oder -überprüfungen nach Artikel 42 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

h) 

Bestätigung der Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen zum Schutz gegen elektronisches Abhören (TEMPEST) und genehmigter kryptografischer Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Programmkomponenten verwendet werden;

i) 

Genehmigung der Zusammenschaltung der Systeme im Rahmen der Programmkomponenten oder von Teilen dieser Komponenten mit anderen Systemen oder gegebenenfalls Mitwirkung bei der gemeinsamen Genehmigung, die zusammen mit den maßgeblichen und für Sicherheitsfragen zuständigen Stellen erteilt wird;

j) 

Einigung mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf einen strukturierten Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle nach Artikel 42 Absatz 4;

k) 

Erstellung von Risikoberichten und Unterrichtung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors über seine Risikobewertung sowie deren Beratung über die Optionen zur Bewältigung des Restrisikos in Bezug auf einen bestimmten Beschluss über die Sicherheitsakkreditierung;

l) 

auf besonderen Antrag des Rates oder des Hohen Vertreters und in enger Abstimmung mit der Kommission: Unterstützung des Rates und des Hohen Vertreters bei der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/698;

m) 

Durchführung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anhörungen;

n) 

Annahme und Veröffentlichung seiner Geschäftsordnung.

(3)  

Unbeschadet der Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten wird unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ein gesondertes, die Mitgliedstaaten vertretendes nachgeordnetes Gremium eingerichtet, um insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) 

Verwaltung der Flugschlüssel des Programms;

b) 

Überprüfung, Überwachung und Bewertung der Einrichtung und Durchsetzung von Verfahren für Buchhaltung, sichere Handhabung, Speicherung, Verteilung und Entsorgung der PRS-Schlüssel von Galileo.

Artikel 39

Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus je einem Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters. Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.
(2)  
Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung erfolgt nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Gegebenenfalls können Vertreter der ESA und Vertreter der Agentur, die nicht an der Sicherheitsakkreditierung beteiligt sind, eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen. In Ausnahmefällen können auch Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen eingeladen werden, als Beobachter an Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen, wenn es um Themen geht, die diese Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen – vor allem, wenn die Themen die Infrastruktur in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen und die Bedingungen über die Teilnahme werden in den einschlägigen Übereinkünften festgelegt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.

Artikel 40

Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Falls kein Einvernehmen entsprechend dem in Artikel 37 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Grundsatz erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 EUV. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.

Artikel 41

Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  
Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind an die Kommission zu richten.
(2)  
Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend über die Auswirkungen der vom Gremium für Sicherheitsakkreditierung geplanten Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programmkomponenten und über die Durchführung der Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt die von der Kommission erhaltenen Informationen zur Kenntnis.
(3)  
Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend und unverzüglich über die Auswirkungen des Erlasses der Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung auf die ordnungsgemäße Durchführung der Programmkomponenten. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser Komponenten haben könnte, beispielsweise in Bezug auf Kosten, Zeitplan oder Leistung, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und den Rat.
(4)  
Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung informiert.
(5)  
Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan der im Arbeitsprogramm nach Artikel 100 vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.

Artikel 42

Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten.
(2)  
In Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und unter deren Aufsicht gestatten die Mitgliedstaaten den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung benannten, entsprechend ermächtigten Personen gemäß ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zugang zu allen Informationen und zu allen Bereichen und Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch um die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beschlossenen Sicherheitskontrollen, -prüfungen und -tests und das Verfahren der Kontrolle der Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 37 Buchstabe h durchzuführen. Dieser Zugang wird ohne Diskriminierung von Angehörigen der Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit gestattet.
(3)  

Die Prüfungen und Tests gemäß Absatz 2 werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze durchgeführt:

a) 

der Bedeutung der Sicherheit und eines wirksamen Risikomanagements in den kontrollierten Stellen ist Nachdruck zu verleihen;

b) 

es werden Abwehrmaßnahmen empfohlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können.

(4)  
Jeder Mitgliedstaat ist für die Konzeption eines strukturierten Muster-Datensatzes für die Zugangskontrolle verantwortlich, in dem die Bereiche oder Standorte, die akkreditiert werden müssen, beschrieben oder aufgeführt sind. Der strukturierte Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle ist im Voraus zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu vereinbaren, wodurch sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das gleiche Maß an Zugangskontrolle gewährleisten.
(5)  
Die Mitgliedstaaten sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der Standorte verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und dem Bereich der Sicherheitsakkreditierung der Programmkomponenten zuzurechnen sind, und erstatten dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung hierzu Bericht.



KAPITEL III

Schutz von Verschlusssachen

Artikel 43

Schutz von Verschlusssachen

(1)  
Der Austausch von Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm setzt voraus, dass eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und einem Drittland oder einer internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen oder gegebenenfalls eine Vereinbarung zwischen dem zuständigen Unionsorgan oder der zuständigen Unionseinrichtung und den zuständigen Behörden eines Drittlands oder einer internationalen Organisation über den Austausch von Verschlusssachen besteht und dass die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2)  
In Drittländern ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen dürfen nur dann Zugang zu den das Programm betreffenden EU-VS erhalten, wenn sie in diesen Drittländern Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften wird in einem Geheimschutzabkommen festgehalten, das sich gegebenenfalls auch auf Fragen des Geheimschutzes in der Wirtschaft erstreckt und das zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV und unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU geschlossen wird.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 dürfen natürliche Personen, juristische Personen, Drittländer oder internationale Organisationen Zugang zu EU-VS erhalten, sofern dies im Einzelfall, aufgrund der Art und des Inhalts dieser Verschlusssachen, nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und angesichts der Vorteile für die Union für erforderlich erachtet wird.



TITEL VI

Galileo und EGNOS

Artikel 44

Förderfähige Maßnahmen

Der Betrieb von Galileo und EGNOS umfasst folgende förderfähige Maßnahmen:

a) 

die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der weltraumgestützten Infrastruktur, einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement;

b) 

die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Bodeninfrastruktur, insbesondere der Bodenzentren und -stationen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 oder dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1406 der Kommission ( 9 ), sowie der Netze, einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement;

c) 

die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste auch unter Berücksichtigung des Bedarfs einschlägiger Interessenträger; dies berührt nicht zukünftige Entscheidungen über die finanzielle Vorausschau der Union;

d) 

die Unterstützung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für Galileo und EGNOS sowie der Entwicklung und Weiterentwicklung grundlegender technologischer Elemente wie Galileo-kompatibler Chipsätze und -Empfänger;

e) 

die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, insbesondere im Verkehrsbereich;

f) 

die kontinuierliche Bereitstellung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und, in Ergänzung zu den Initiativen der Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft, die Marktentwicklung dieser Dienste, insbesondere um den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren;

g) 

die Zusammenarbeit mit anderen regionalen oder globalen Satellitennavigationssystemen, auch um Kompatibilität und Interoperabilität zu ermöglichen;

h) 

Elemente zur Überwachung der Zuverlässigkeit der Systeme und ihres Betriebs und der Leistung der Dienste;

i) 

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten und der Koordinierung der Ausweitung des Abdeckungsgebiets dieser Dienste.

Artikel 45

Von Galileo bereitgestellte Dienste

(1)  

Die von Galileo bereitgestellten Dienste umfassen:

a) 

einen offenen Dienst von Galileo (Galileo Open Service – GOS), der für die Nutzer gebührenfrei ist und Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmt sind;

b) 

einen Hochpräzisionsdienst (High-Accuracy Service – HAS), der gebührenfrei genutzt werden kann und über zusätzliche Daten, die in einem zusätzlichen Frequenzband übermittelt werden, hochpräzise Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind;

c) 

einen Signalauthentifizierungsdienst (Signal Authentication Service – SAS), der auf den in den Signalen enthaltenen verschlüsselten Codes basiert und in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt ist;

d) 

einen öffentlichen regulierten Dienst (Public Regulated Service – PRS) für auf eine hohe Betriebskontinuität angewiesene sensible Anwendungen – unter anderem im Bereich Sicherheit und Verteidigung –, der starke, verschlüsselte Signale nutzt und ausschließlich staatlich autorisierten Nutzern zur Verfügung steht; der Dienst ist für die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission, den EAD und gegebenenfalls entsprechend autorisierte Agenturen der Union gebührenfrei. Ob von den anderen PRS-Teilnehmern gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU Gebühren erhoben werden, wird von Fall zu Fall entschieden, und in die gemäß Artikel 3 Absatz 5 jenes Beschlusses geschlossenen Abkommen sind entsprechende Bestimmungen aufzunehmen; der Zugang zum PRS wird gemäß dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU geregelt;

e) 

einen Notfalldienst (Emergency Service – ES), der gebührenfrei genutzt werden kann und bei Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten durch Aussendung von Signalen Warnungen übermittelt; der Dienst wird gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt;

f) 

einen Zeitgebungsdienst (Timing Service – TS), der gebührenfrei genutzt werden kann und eine genaue und zuverlässige Referenzzeitangabe bereitstellt und die koordinierte Weltzeit umsetzt, wodurch die Entwicklung von Zeitgebungsanwendungen auf der Grundlage von Galileo und die Verwendung in kritischen Anwendungen ermöglicht wird.

(2)  

Galileo leistet auch einen Beitrag

a) 

zum Such- und Rettungsdienst (Search And Rescue support service – SAR) des COSPAS-SARSAT-Systems, indem es von Funkbaken gesendete Notsignale entgegennimmt und über einen Rückkanaldienst Mitteilungen an diese Baken sendet;

b) 

zu unionsweit oder international standardisierten Integritätsüberwachungsdiensten, die auf der Grundlage der Signale des offenen Dienstes von Galileo und in Verbindung mit EGNOS und anderen Satellitennavigationssystemen arbeiten und von sicherheitskritischen Diensten genutzt werden;

c) 

über das GNSS-Dienstezentrum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 zu Weltraumwetterinformationen und über die Galileo-Bodeninfrastruktur zu Frühwarndiensten, die in erster Linie dazu bestimmt sind, die Risiken zu mindern, die für Nutzer der von Galileo und anderen GNSS im Zusammenhang mit dem Weltraum bereitgestellten Dienste bestehen können.

Artikel 46

Von EGNOS bereitgestellte Dienste

(1)  

Die von EGNOS bereitgestellten Dienste umfassen:

a) 

einen offenen Dienst von EGNOS (EGNOS Open Service – EOS), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmt sind;

b) 

den EGNOS-Datenübertragungsdienst (EGNOS Data Access Service – EDAS), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die vor allem für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind; dieser Dienst bietet eine bessere Leistung und liefert Daten mit einem höheren Mehrwert als der offene Dienst von EGNOS;

c) 

einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life service – SoL-Dienst), für den Nutzer keine direkten Gebühren entrichten und der mit hoher Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit Ortungs- und Zeitsynchronisierungsinformationen bereitstellt, darunter auch Integritätswarnmeldungen an Nutzer bei einem Ausfall bei Galileo oder einem anderen GNSS oder bei einem von Galileo oder einem anderen GNSS gesendeten Toleranzüberschreitungssignal, die von EGNOS im Abdeckungsgebiet verstärkt werden, und der in erster Linie für auf Sicherheit angewiesene Nutzer – insbesondere für Flugsicherungsdienste gemäß den ICAO-Normen im Bereich der zivilen Luftfahrt oder auch in anderen Verkehrsbereichen – bestimmt ist.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Dienste werden bis Ende 2026 vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten aller Mitgliedstaaten bereitgestellt, wozu in diesem Fall auch Zypern, die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören.
(3)  
Das geografische Abdeckungsgebiet von EGNOS kann, soweit dies technisch möglich ist, den Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 entspricht und im Fall des SoL-Dienstes auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte erfolgt, auf andere Regionen der Welt ausgeweitet werden, insbesondere auf das Hoheitsgebiet von Bewerberländern, von Drittländern, die mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verbunden sind, und von Drittländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.
(4)  
Die Kosten der Ausweitung des geografischen Abdeckungsgebiets von EGNOS gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt. Die Kommission prüft zur Finanzierung dieser Tätigkeiten andere Programme oder Instrumente. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.

Artikel 47

Durchführungsmaßnahmen für Galileo und EGNOS

Für den reibungslosen Betrieb von Galileo und EGNOS und ihre Übernahme durch den Markt legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gegebenenfalls Maßnahmen fest, die erforderlich sind für

a) 

das Management und die Minderung der Risiken, die mit dem Betrieb von Galileo und EGNOS verbunden sind, insbesondere zur Sicherstellung der Betriebskontinuität;

b) 

die Festlegung der wichtigen Entscheidungsphasen für die Überwachung und Evaluierung der Durchführung von Galileo und EGNOS;

c) 

die Bestimmung der Standorte der zur Bodeninfrastruktur von Galileo und EGNOS gehörenden Zentren im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen in einem offenen und transparenten Verfahren und die Sicherstellung ihres Betriebs;

d) 

die Bestimmung der technischen und operativen Spezifikationen im Zusammenhang mit den Diensten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c, e und f sowie Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 48

Kompatibilität, Interoperabilität und Normung

(1)  
Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste sind in technischer Hinsicht miteinander kompatibel und untereinander interoperabel, auch auf Nutzerebene.
(2)  
Galileo und EGNOS und die von ihnen bereitgestellten Dienste sind mit anderen Satellitennavigationssystemen und mit konventionellen Funknavigationsmitteln kompatibel und interoperabel, sofern die erforderlichen Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen und die damit einhergehenden Bedingungen in internationalen Übereinkünften festgelegt sind.



TITEL VII

COPERNICUS



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 49

Umfang von Copernicus

(1)  
Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen, auch von Interessenträgern wie der ESA und EUMETSAT, durchgeführt und stützt sich, sofern dies angemessen und kosteneffizient ist, auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten und trägt den Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie der Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, Rechnung, während die Möglichkeiten für europäische Nutzer maximiert werden.
(2)  
Copernicus liefert ausgehend vom Bedarf der Copernicus-Nutzer und auf der Grundlage einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs Daten und Informationen.
(3)  
Copernicus unterstützt die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Meere, maritime Tätigkeiten, Atmosphäre, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Erhaltung des Kulturerbes, Katastrophenschutz, Infrastrukturüberwachung, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand weiter abzubauen.
(4)  

Copernicus beinhaltet die folgenden Elemente:

a) 

Datenerfassung, einschließlich:

i) 

der Entwicklung und des Betriebs der Copernicus-Sentinels;

ii) 

des Zugangs zu den Daten Dritter im Zusammenhang mit der weltraumgestützten Erdbeobachtung;

iii) 

des Zugangs zu In-situ- und anderen Zusatzdaten;

b) 

Daten- und Informationsverarbeitung durch Copernicus-Dienste, einschließlich Tätigkeiten zur Generierung mehrwertfähiger Informationen zur Unterstützung von Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs-, Konformitätssicherungs-, Katastrophenschutz- und Sicherheitsdiensten;

c) 

Datenzugang und -verbreitung, einschließlich Infrastruktur und Dienste, durch die sichergestellt wird, dass Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen nutzerfreundlich untersucht, angezeigt, abgerufen, verteilt und genutzt sowie langfristig archiviert werden können;

d) 

Nutzerakzeptanz, Marktentwicklung und Kapazitätsaufbau nach Artikel 28 Absatz 6, einschließlich einschlägiger Tätigkeiten, Ressourcen und Dienste, die Copernicus, Copernicus-Daten und Copernicus-Dienste sowie ihm nachgelagerte Anwendungen und deren Entwicklung auf allen Ebenen vorantreiben, um den sozioökonomischen Nutzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu maximieren, sowie die Erfassung und Analyse des Bedarfs der Copernicus-Nutzer.

(5)  
Copernicus fördert die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei internationale Übereinkünfte und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.



KAPITEL II

Förderfähige Maßnahmen

Artikel 50

Förderfähige Maßnahmen für die Datenerfassun g

Im Rahmen von Copernicus förderfähige Maßnahmen sind:

a) 

Maßnahmen, die einer besseren Kontinuität bestehender Copernicus-Sentinel-Missionen und – im Hinblick auf die Entwicklung, den Start, die Erhaltung und den Betrieb weiterer Copernicus-Sentinels – der Ausweitung des Beobachtungsbereichs dienen, wobei insbesondere jene Kapazitäten Vorrang haben, die der Überwachung der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen dienen und die Überwachung der Polargebiete sowie innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Forst-, Wasser- und Meeresressourcenbewirtschaftung und kulturelles Erbe ermöglichen;

b) 

Maßnahmen zur Bereitstellung des Zugangs zu den Copernicus-Drittdaten und -informationen, die zur Generierung von Copernicus-Diensten benötigt oder von den Organen, Agenturen und dezentralen Dienststellen der Union sowie – sofern das angemessen und kosteneffizient ist – von nationalen oder regionalen öffentlichen Stellen genutzt werden;

c) 

Maßnahmen zur Bereitstellung und Koordinierung des Zugangs zu Copernicus-In-situ- und anderen Zusatzdaten, die benötigt werden, um Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen zu generieren, zu kalibrieren und zu validieren, einschließlich – sofern das angemessen und kosteneffizient ist – der Nutzung vorhandener nationaler Kapazitäten und der Vermeidung von Überschneidungen.

Artikel 51

Förderfähige Maßnahmen für Copernicus-Dienste

(1)  

Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Copernicus-Dienste umfassen:

a) 

Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste für

i) 

die weltweite Überwachung der Atmosphäre zur Bereitstellung von Informationen über die Luftqualität, mit besonderem Fokus auf Europa, und über die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre;

ii) 

die Überwachung der Meeresumwelt zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand und die Dynamik von Ozean-, Meeres- und Küstenökosystemen, deren Ressourcen und Nutzung;

iii) 

Landüberwachung und Landwirtschaft zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, Kulturerbestätten, Bodenbewegung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

iv) 

Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2-Emissionen und andere Treibhausgasemissionen und -absorptionen, wesentliche Klimavariablen, klimatologische Reanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -ereignisattribution, Informationen über Veränderungen in den Polargebieten und der Arktis sowie Indikatoren auf einschlägigen zeitlichen und räumlichen Skalen;

b) 

den Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung von und Abstimmung mit für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, zur Unterstützung von Katastrophenschutz- und Notfalleinsätzen (Verbesserung der Frühwarn- und Krisenreaktionskapazitäten) sowie Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für verschiedene Arten von Katastrophen;

c) 

den Sicherheitsdienst zur Unterstützung der Überwachung innerhalb der Union und an ihren Außengrenzen, der Meeresüberwachung, des auswärtigen Handelns der Union in Reaktion auf sicherheitsbezogene Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, und der Ziele und Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)  

Die Kommission sorgt, gegebenenfalls gestützt auf unabhängige externe Fachkompetenz, für die Zweckmäßigkeit der Copernicus-Dienste, indem sie

a) 

die technische Durchführbarkeit und Zweckdienlichkeit der von den Nutzergruppen formulierten Anforderungen validiert;

b) 

die bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nutzergruppen sowie der Ziele des Programms vorgeschlagenen oder angewandten Instrumente oder Lösungen bewertet.

Artikel 52

Förderfähige Maßnahmen für den Zugang zu und die Verbreitung von Daten und Informationen

(1)  
Copernicus umfasst Maßnahmen zur Bereitstellung eines verbesserten Zugangs zu allen Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und gegebenenfalls zur Bereitstellung zusätzlicher Infrastruktur und Dienste zur Verbesserung der Verbreitung, des Zugangs und der Nutzung in Bezug auf diese Daten und Informationen.
(2)  
Werden Copernicus-Daten oder Copernicus-Informationen als sicherheitsrelevant im Sinne der Artikel 12 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 angesehen, so kann die Kommission die Beschaffung sowie die Aufsicht über den Erwerb, den Zugang und die Verbreitung dieser bzw. zu diesen Daten und Informationen einer oder mehreren treuhänderischen Stellen anvertrauen. Solche Stellen erstellen und unterhalten ein Verzeichnis der akkreditierten Nutzer und gewähren über einen getrennten Arbeitsablauf Zugang zu den Beschränkungen unterliegenden Daten.



KAPITEL III

Copernicus-Datenpolitik

Artikel 53

Copernicus-Daten- und Copernicus-Informationspolitik

(1)  

Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen werden den Copernicus-Nutzern im Rahmen der folgenden Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs bereitgestellt:

a) 

Copernicus-Nutzer können alle Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen kostenfrei und weltweit reproduzieren, verbreiten, der Öffentlichkeit mitteilen, anpassen und verändern sowie sie mit anderen Daten und Informationen kombinieren;

b) 

die Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs unterliegt folgenden Beschränkungen:

i) 

die Merkmale bezüglich des Formats, der Aktualität und der Verbreitung von Copernicus-Daten und Copernicus-Information sind vorgegeben;

ii) 

die Lizenzbedingungen für die Copernicus-Drittdaten und -informationen, die bei der Erstellung von Copernicus-Informationen verwendet werden, sind gegebenenfalls zu beachten;

iii) 

Beschränkungen in Bezug auf die Sicherheit, die sich aus den in Artikel 34 Absatz 2 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen ergeben;

iv) 

der Schutz gegen die Gefahr einer Störung des Systems, das die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen erstellt oder bereitstellt, und der Schutz der Daten selbst werden gewährleistet;

v) 

der Schutz eines zuverlässigen Zugangs zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen für europäische Nutzer wird sichergestellt.

(2)  
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zur Ergänzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten besonderen Bestimmungen im Hinblick auf die Spezifikationen und Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen.
(3)  
Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 106 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
(4)  
Die Kommission stellt im Einklang mit der in der vorliegenden Verordnung und in geltenden delegierten Rechtsakten, die nach Absatz 2 erlassen wurden, festgelegten Copernicus-Datenpolitik Lizenzen und Vermerke für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen, einschließlich Zuschlagsklauseln, aus.



TITEL VIII

SONSTIGE PROGRAMMKOMPONENTEN



KAPITEL I

SSA



Abschnitt 1

SST-Unterkomponente

Artikel 54

Umfang der SST-Unterkomponente

(1)  

Mit der SST-Unterkomponente werden folgende Tätigkeiten unterstützt:

a) 

Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und weltraumgestützten SST-Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der ESA oder vom Privatsektor der Union entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union, die der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum und der Erstellung eines europäischen Katalogs von Objekten im Weltraum dienen;

b) 

Verarbeitung und Analyse von SST-Daten auf nationaler Ebene zwecks Erstellung von SST-Informationen und SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1;

c) 

Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für die in Artikel 56 genannten SST-Nutzer;

d) 

Überwachung und Anbahnung von Synergien mit Initiativen zur Förderung der Entwicklung und Einführung von Technologien für die Entsorgung von Raumfahrzeugen, die das Ende ihrer Betriebsdauer erreicht haben, und von technologischen Systemen zur Vermeidung und Beseitigung von Weltraummüll sowie mit internationalen Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements.

(2)  
Die SST-Unterkomponente bietet außerdem technische und administrative Unterstützung zur Gewährleistung des Übergangs zwischen dem Programm und dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten Rahmen zur SST-Unterstützung.

Artikel 55

SST-Dienste

(1)  

Die SST-Dienste umfassen:

a) 

die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen Raumfahrzeugen und Weltraummüll und die mögliche Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts, der Phase des Eintritts in die vorläufige Umlaufbahn, des Übergangs in eine höhere Umlaufbahn, des In-Orbit-Betriebs und der Entsorgungsphase bei Missionen von Raumfahrzeugen;

b) 

die Erkennung und Beschreibung von Fragmentierungsereignissen, Bruchverhalten oder Kollisionen im Orbit;

c) 

die Bewertung des Risikos eines unkontrollierten Wiedereintritts von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll in die Erdatmosphäre und die Bereitstellung entsprechender Informationen, einschließlich Schätzung des Zeitraums und des wahrscheinlichen Orts, in bzw. an dem Objekte auftreffen könnten;

d) 

die Ausarbeitung von Tätigkeiten in Vorbereitung auf:

i) 

die Eindämmung von Weltraummüll mit dem Ziel, dessen Entstehung zu verringern, und

ii) 

das Aufräumen von Weltraummüll durch Bewirtschaftung des bestehenden Weltraummülls.

(2)  
Die SST-Dienste sind kostenlos, jederzeit ohne Unterbrechung verfügbar und an den Bedarf der in Artikel 56 genannten SST-Nutzer angepasst.
(3)  

Die an der SST-Unterkomponente teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die zentrale SST-Kontaktstelle nach Artikel 59 Absatz 1 können nicht haftbar gemacht werden für

a) 

Schäden aufgrund der Nichterbringung oder Unterbrechung der Bereitstellung von SST-Diensten,

b) 

eine verzögerte Bereitstellung von SST-Diensten,

c) 

ungenaue Informationen im Rahmen der Bereitstellung von SST-Diensten,

d) 

Maßnahmen, die infolge der Bereitstellung von SST-Diensten ergriffen wurden.

Artikel 56

SST-Nutzer

(1)  

Zu den SST-Nutzern in der Union gehören:

a) 

SST-Hauptnutzer: Mitgliedstaaten, der EAD, die Kommission, der Rat, die Agentur sowie öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber mit Sitz in der Union;

b) 

SST-Nutzer, die keine Hauptnutzer sind: sonstige öffentliche und private in der Union ansässige Einrichtungen.

SST-Hauptnutzer haben Zugang zu allen in Artikel 55 Absatz 1 genannten SST-Diensten.

SST-Nutzer, die keine Hauptnutzer sind, können Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten SST-Diensten erhalten.

(2)  

Zu den internationalen SST-Nutzern gehören Drittländer, internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, und nicht in der Union ansässige private Einrichtungen. Sie haben unter folgenden Bedingungen Zugang zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten SST-Diensten:

a) 

Drittländer und internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Zugang zu SST-Diensten erhalten;

b) 

nicht in der Union ansässige private Einrichtungen können Zugang zu SST-Diensten erhalten, sofern mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen wurde, in deren Rahmen ihnen Zugang gewährt wird.

Es ist keine internationale Übereinkunft erforderlich, um auf die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten öffentlich zugänglichen SST-Dienste zuzugreifen.

(3)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Bestimmungen über den Zugang zu SST-Diensten und die entsprechenden Verfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 57

Beteiligung von Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente

(1)  

Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 für alle Umlaufbahnen beteiligen möchten, legen der Kommission einen einzigen gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachweisen:

a) 

Besitz von oder Zugang zu entweder für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten SST-Sensoren und geeignetem Personal für deren Betrieb oder eigens für die SST konzipierten, für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten operativen Analyse- und Datenverarbeitungsfähigkeiten;

b) 

eine erste Risikobewertung für jede SST-Ressource, durchgeführt und validiert von dem betreffenden Mitgliedstaat;

c) 

einen Aktionsplan, der den gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU angenommenen Koordinierungsplan für die Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 54 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt;

d) 

Aufteilung der verschiedenen Tätigkeiten auf die gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung benannten Sachverständigenteams;

e) 

die Regeln für den Austausch der zur Verwirklichung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele notwendigen Daten.

Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e ist von jedem Mitgliedstaat, der sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchte, getrennt nachzuweisen.

Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1Buchstaben c bis e des vorliegenden Artikels ist von allen Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, gemeinsam nachzuweisen.

(2)  
Die Kriterien nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels gelten von den an der SST-Unterkomponente teilnehmenden Mitgliedstaaten als erfüllt, deren benannte nationale Stellen seit dem 12. Mai 2021 Mitglied des Konsortiums sind, das gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gebildet wurde.
(3)  
Wurde kein gemeinsamer Vorschlag nach Absatz 1 vorgelegt oder ist die Kommission der Auffassung, dass ein gemeinsamer Vorschlag die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können mindestens fünf Mitgliedstaaten der Kommission einen neuen gemeinsamen Vorschlag vorlegen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.
(4)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die ausführlichen Bestimmungen über die Verfahren und Aspekte nach den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 58

Organisatorischer Rahmen der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente

(1)  
Jeder Mitgliedstaat, der einen gemeinsamen Vorschlag vorgelegt hat, der von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 1 für konform befunden wurde, oder der von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 57 Absatz 3 ausgewählt wurde, benennt eine auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Konstituierende Nationale Stelle als seine Vertreterin. Bei der benannten Konstituierenden Nationalen Stelle handelt es sich um eine Behörde oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle des Mitgliedstaats.
(2)  
Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Konstituierenden Nationalen Stellen schließen eine Vereinbarung zur Begründung einer SST-Partnerschaft (im Folgenden „SST-Partnerschaftsvereinbarung“) und zur Festlegung der Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 54. Die SST-Partnerschaftsvereinbarung erstreckt sich insbesondere auf die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Aspekte und den Aufbau einer Risikomanagementstruktur, mit der die Umsetzung der Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und SST-Informationen gewährleistet wird.
(3)  
Die Konstituierenden Nationalen Stellen entwickeln im Einklang mit einem Mehrjahresplan, den maßgeblichen wesentlichen Leistungsindikatoren und den Nutzeranforderungen auf der Grundlage der Tätigkeiten der Sachverständigenteams gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels hochwertige SST-Dienste der Union. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten den Mehrjahresplan und die wesentlichen Leistungsindikatoren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)  
Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit vernetzen die Konstituierenden Nationalen Stellen vorhandene und mögliche zukünftige Sensoren, damit sie im Hinblick auf die Erstellung und Führung eines aktuellen gemeinsamen europäischen Katalogs koordiniert und optimiert betrieben werden können.
(5)  
Die an der SST-Unterkomponente beteiligten Mitgliedstaaten führen eine Sicherheitsakkreditierung auf der Grundlage der allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 durch.
(6)  
Die an der SST-Unterkomponente beteiligten Mitgliedstaaten benennen Sachverständigenteams, die mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen SST-Tätigkeiten betraut sind. Diese Sachverständigenteams, die permanent eingerichtet sind, werden von den Konstituierenden Nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, die sie benannt haben, verwaltet und personell ausgestattet und können Sachverständige jeder Konstituierenden Nationalen Stelle aufnehmen.
(7)  
Die Konstituierenden Nationalen Stellen und die Sachverständigenteams sorgen für den Schutz der SST-Daten, SST-Informationen und SST-Dienste.
(8)  
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente. Diese Vorschriften gelten auch für die spätere Aufnahme eines Mitgliedstaats in eine SST-Partnerschaft durch den Beitritt zur SST-Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 59

Zentrale SST-Kontaktstelle

(1)  

Die zentrale SST-Kontaktstelle wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung der Konstituierenden Nationalen Stellen auf der Grundlage der höchsten Fachkompetenz in Sicherheitsfragen und bei der Bereitstellung von Diensten ausgewählt. Die zentrale SST-Kontaktstelle

a) 

stellt die notwendigen sicheren Schnittstellen bereit, um SST-Informationen zu zentralisieren, zu speichern und SST-Nutzern gemäß Artikel 56 zur Verfügung zu stellen, wobei sie die angemessene Verwaltung und Rückverfolgbarkeit der Informationen gewährleistet;

b) 

erstattet der SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 Absatz 2 und der Kommission Bericht über die Leistung der SST-Dienste;

c) 

erfasst die Rückmeldungen, die die SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 Absatz 2 benötigt, um die notwendige Anpassung der Dienste an die Erwartungen der SST-Nutzer sicherzustellen;

d) 

unterstützt, befördert und treibt die Nutzung der SST-Dienste voran.

(2)  
Die Konstituierenden Nationalen Stellen schließen die erforderlichen Durchführungsvereinbarungen mit der zentralen SST-Kontaktstelle.



Abschnitt 2

SWE- und NEO-Unterkomponenten

Artikel 60

SWE-Tätigkeiten

(1)  

Mit der SWE-Unterkomponente können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

a) 

Bewertung und Ermittlung des Bedarfs der Nutzer in den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Sektoren, um die bereitzustellenden SWE-Dienste festzulegen;

b) 

die Bereitstellung von SWE-Diensten für die Nutzer der SWE-Dienste gemäß dem ermittelten Bedarf der Nutzer und den technischen Anforderungen.

(2)  

SWE-Dienste müssen jederzeit und ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen. Die Kommission wählt diese Dienste im Wege von Durchführungsrechtsakten nach folgenden Regeln aus:

a) 

Die Kommission legt auf der Grundlage des Bedarfs der SWE-Nutzer, der technologischen Reife der Dienste und des Ergebnisses einer Risikobewertung eine Rangfolge der auf Unionsebene bereitzustellenden SWE-Dienste fest;

b) 

die SWE-Dienste können zu Katastrophenschutztätigkeiten beitragen und in vielen verschiedenen Bereichen, wie Raumfahrt, Verkehr, GNSS, Stromnetze und Kommunikation, den Schutz verbessern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)  
Die Auswahl öffentlicher oder privater Einrichtungen für die Bereitstellung von SWE-Diensten erfolgt über eine Ausschreibung.

Artikel 61

NEO-Tätigkeiten

(1)  

Mit der NEO-Unterkomponente können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

a) 

Bestandsaufnahme der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Ermittlung und Überwachung erdnaher Objekte;

b) 

Förderung der Vernetzung von Einrichtungen und Forschungszentren der Mitgliedstaaten;

c) 

Entwicklung des Dienstes gemäß Absatz 2;

d) 

Entwicklung eines regulären Krisenreaktionsdienstes, der in der Lage ist, neu entdeckte erdnahe Objekte zu beschreiben;

e) 

Erstellung eines europäischen Katalogs erdnaher Objekte.

(2)  
Die Kommission kann in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einbeziehung der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen Verfahren zur Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Maßnahmen der mit Fragen des Katastrophenschutzes befassten nationalen Behörden für den Fall, dass festgestellt wird, dass sich der Erde ein erdnahes Objekt nähert, einsetzen.



KAPITEL II

GOVSATCOM

Artikel 62

Umfang von GOVSATCOM

Im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente werden Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste in einem gemeinsamen Pool von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten, die entsprechenden Sicherheitsanforderungen genügen, zusammengeführt. Diese Komponente umfasst

▼C1

a) 

die Entwicklung, den Bau und den Betrieb der Infrastruktur des Bodensegments gemäß Artikel 67 und etwaiger Weltrauminfrastruktur gemäß Artikel 102 Absatz 2;

▼B

b) 

die Beschaffung der für die Bereitstellung von GOVSATCOM-Diensten notwendigen staatlichen und gewerblichen Kapazitäten, Dienste und Nutzerausrüstung für Satellitenkommunikation;

c) 

Maßnahmen im Interesse einer besseren Interoperabilität und zur stärkeren Normung von GOVSATCOM-Nutzerausrüstung.

Artikel 63

GOVSATCOM- Kapazitäten und -Dienste

(1)  
Die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten erfolgt gemäß dem Diensteportfolio nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und entsprechend den operativen Anforderungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels sowie den GOVSATCOM-spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 und innerhalb der durch die Aufteilungs- und Rangfolgeregeln nach Artikel 66 vorgegebenen Grenzen.

Der Zugang zu den GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ist für institutionelle und staatliche GOVSATCOM-Nutzer gebührenfrei, es sei denn, die Kommission legt eine Preispolitik gemäß Artikel 66 Absatz 2 fest.

(2)  
Die operativen Anforderungen, die für GOVSATCOM-Dienste gelten, werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form technischer Spezifikationen für GOVSATCOM-Nutzungsfälle im Zusammenhang mit insbesondere Krisenmanagement, Überwachung und Management wichtiger Infrastruktur, einschließlich diplomatischer Kommunikationsnetze, erlassen. Diese operativen Anforderungen beruhen auf der ausführlichen Analyse der Anforderungen der GOVSATCOM-Nutzer und tragen den Erfordernissen Rechnung, die aufgrund vorhandener Nutzerausrüstung und Netze bestehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  
Das Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form einer Liste mit den Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und deren Attributen, darunter geografisches Abdeckungsgebiet, Frequenz, Bandbreite, Nutzerausrüstung und Sicherheitsmerkmale, erlassen. Bei dem Diensteportfolio werden vorhandene, auf dem Markt verfügbare Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren. Diese Durchführungsrechtsakte werden regelmäßig aktualisiert und beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wobei Dienste, die für Nutzer bereitgestellt werden, entsprechend ihrer Relevanz und Kritikalität Vorrang haben. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)  
Die GOVSATCOM-Nutzer haben Zugang zu den im Diensteportfolio gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten. Dieser Zugang wird über die GOVSATCOM-Plattformen nach Artikel 67 Absatz 1 bereitgestellt.

Artikel 64

Anbieter von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten

Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste im Rahmen von GOVSATCOM können von folgenden Stellen bereitgestellt werden:

a) 

GOVSATCOM-Teilnehmern gemäß Artikel 68 und

b) 

juristischen Personen, die nach dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren gemäß Artikel 37, das im Einklang den in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen durchgeführt wird, ordnungsgemäß dafür akkreditiert sind, Satellitenkommunikationskapazitäten oder -dienste bereitzustellen.

Artikel 65

GOVSATCOM-Nutzer

(1)  

Folgende Stellen können GOVSATCOM-Nutzer sein, sofern sie mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Verwaltung von notfallrelevanten und sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut sind:

a) 

eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle,

b) 

eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Stelle handelt.

(2)  
GOVSATCOM-Nutzer nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen von einem GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 ordnungsgemäß zur Nutzung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ermächtigt sein und die für GOVSATCOM festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 erfüllen.

Artikel 66

Aufteilung und Rangfolge

(1)  
Die Aufteilung der zusammengeführten Kapazitäten, Dienste und Nutzerausrüstung für Satellitenkommunikation unter den GOVSATCOM-Teilnehmern gemäß Artikel 68 und die Festlegung der diesbezüglichen Rangfolge beruhen auf einer Analyse der Gefahrenabwehr- und Sicherheitsrisiken der Nutzer. Bei dieser Analyse wird der vorhandenen Kommunikationsinfrastruktur und der Verfügbarkeit vorhandener Fähigkeiten sowie deren geografischem Abdeckungsgebiet auf Unions- und nationaler Ebene Rechnung getragen. Für diese Aufteilung und die Rangfolge gilt, dass GOVSATCOM-Nutzern entsprechend ihrer Relevanz und Kritikalität Vorrang eingeräumt wird.
(2)  
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die genauen Bestimmungen für die Aufteilung und Rangfolge der Kapazitäten, Dienste und Nutzerausrüstung für Satellitenkommunikation unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage in den verschiedenen GOVSATCOM-Nutzungsfällen, der Analyse der Sicherheitsrisiken in diesen Nutzungsfällen und gegebenenfalls der Kosteneffizienz.

Durch die Festlegung einer Preispolitik im Rahmen dieser Bestimmungen stellt die Kommission sicher, dass der Markt durch die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten nicht verzerrt wird und dass kein Mangel an GOVSATCOM-Kapazitäten entsteht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  
Bei GOVSATCOM-Nutzern, die von demselben GOVSATCOM-Teilnehmer ermächtigt wurden, werden die Aufteilung von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und die diesbezügliche Rangfolge vom betreffenden GOVSATCOM-Teilnehmer festgelegt und umgesetzt.

Artikel 67

Infrastruktur und Betrieb des Bodensegments

(1)  
Zum Bodensegment gehört die Infrastruktur, die notwendig ist, um GOVSATCOM-Nutzern gemäß Artikel 66 Dienste bereitstellen zu können – insbesondere die GOVSATCOM-Plattformen, die im Rahmen dieser Komponente zu beschaffen sind, um GOVSATCOM-Nutzer mit Anbietern von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten verbinden zu können. Das Bodensegment und sein Betrieb müssen den für GOVSATCOM festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 entsprechen.
(2)  
Die Standorte der Infrastruktur des Bodensegments werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und lassen das Recht der Mitgliedstaaten, sich gegen die Aufnahme von Infrastruktur dieser Art in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden, unberührt.

Artikel 68

GOVSATCOM-Teilnehmer und zuständige Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern GOVSATCOM-Teilnehmer, als sie GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile von Einrichtungen des Bodensegments bereitstellen.

In Fällen, in denen der Rat, die Kommission oder der EAD GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile von Einrichtungen des Bodensegments bereitstellen, darf die Ermächtigung bzw. Bereitstellung den im Verfassungsrecht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bestimmungen über die Neutralität oder Blockfreiheit nicht zuwiderlaufen.

(2)  
Agenturen der Union dürfen nur, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union genau festgelegten Bedingungen GOVSATCOM-Teilnehmer werden.
(3)  
Drittländer und internationale Organisationen können gemäß Artikel 7 GOVSATCOM-Teilnehmer werden.
(4)  
Jeder GOVSATCOM-Teilnehmer benennt eine zuständige GOVSATCOM-Behörde.
(5)  

Eine zuständige GOVSATCOM-Behörde gewährleistet, dass

a) 

die Nutzung der Dienste den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht;

b) 

die Zugangsrechte für GOVSATCOM-Nutzer festgelegt und verwaltet werden;

c) 

Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen verwendet und verwaltet werden;

d) 

eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen – insbesondere die Feststellung potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieser Komponente beeinträchtigen könnten – gemeldet werden.

Artikel 69

Überwachung von Angebot und Nachfrage bei GOVSATCOM

Um das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei GOVSATCOM-Diensten zu optimieren, überwacht die Kommission kontinuierlich die Weiterentwicklung des Angebots – auch vorhandener GOVSATCOM-Kapazitäten im Orbit im Hinblick auf die Zusammenführung und Aufteilung – und der Nachfrage bei GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten, wobei sie neuen Risiken und Bedrohungen ebenso Rechnung trägt wie neuen technologischen Entwicklungen.



TITEL IX

DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Agentur

Artikel 70

Rechtsform der Agentur

(1)  
Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)  
Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach seinem nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)  
Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 71

Sitz und Außenstellen der Agentur

(1)  
Sitz der Agentur ist Prag, Tschechien.
(2)  
Das Personal der Agentur kann in einem der im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 oder (EU) 2017/1406 genannten Galileo- oder EGNOS-Bodenzentren angesiedelt werden, um dort Programmtätigkeiten durchzuführen, die in der einschlägigen Vereinbarung aufgeführt sind.
(3)  
Abhängig vom Bedarf des Programms können gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Außenstellen in den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.



KAPITEL II

Aufbau der Agentur

Artikel 72

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

(1)  

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a) 

dem Verwaltungsrat;

b) 

dem Exekutivdirektor;

c) 

dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung.

(2)  
Der Verwaltungsrat, der Exekutivdirektor sowie das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur und die Koordinierung gemäß den Verfahren zu gewährleisten, die in den internen Vorschriften der Agentur, wie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Finanzregelung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und den Regelungen für den Zugang zu Dokumenten, festgelegt sind.

Artikel 73

Verwaltungsrat

(1)  
Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und drei Vertretern der Kommission, die alle stimmberechtigt sind. Außerdem gehört dem Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne Stimmrecht an.
(2)  
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Rates, ein Vertreter des Hohen Vertreters und ein Vertreter der ESA werden unter den in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen bei Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.
(3)  
Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats gibt es ein stellvertretendes Mitglied. Das stellvertretende Mitglied vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.
(4)  
Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats und trägt dabei ihrem Kenntnisstand in Bezug auf die Aufgaben der Agentur sowie einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen Rechnung. Um die Kontinuität der Tätigkeiten des Verwaltungsrats sicherzustellen, bemühen sich das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.
(5)  
Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.
(6)  
Gegebenenfalls werden die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen und die für eine solche Teilnahme geltenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 98 geregelt und entsprechen sie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. Diese Vertreter haben kein Stimmrecht.

Artikel 74

Vorsitz des Verwaltungsrats

(1)  
Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.
(2)  
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, wenn die Person aus dem Verwaltungsrat ausscheidet.
(3)  
Der Verwaltungsrat ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen.

Artikel 75

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)  
Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2)  
Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Vorsitzende nichts anderes entscheidet. Der Exekutivdirektor hat kein Stimmrecht.
(3)  
Der Verwaltungsrat hält regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(4)  
Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, zur Teilnahme an den Sitzungen als Beobachter einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(5)  
Betreffen die Gespräche die Nutzung sensibler nationaler Infrastruktur, so können die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen. An der Abstimmung nehmen jedoch nur Vertreter der Mitgliedstaaten, die entsprechende Infrastruktur besitzen, und die Vertreter der Kommission teil. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats keinen Mitgliedstaat vertritt, der solche Infrastruktur besitzt, wird er von den Vertretern der Mitgliedstaaten ersetzt, die solche Infrastruktur besitzen. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Fälle aufgeführt, in denen dieses Verfahren Anwendung finden kann.
(6)  
Die Agentur stellt das Sekretariat des Verwaltungsrats.

Artikel 76

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)  
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Für die Wahl und die Entlassung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, die Annahme des Haushalts und der Arbeitsprogramme, die Genehmigung von Regelungen nach Artikel 98 Absatz 2 und von Sicherheitsvorschriften für die Agentur, die Annahme der Geschäftsordnung, die Einrichtung von Außenstellen und die Billigung der Aufnahmevereinbarungen gemäß Artikel 92 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2)  
Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds geht das Stimmrecht auf seinen Stellvertreter über. Beschlüsse auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a – außer bei den unter Titel V Kapitel II fallenden Themen – oder von Artikel 77 Absatz 5 können nur mit der Zustimmung der Vertreter der Kommission angenommen werden.
(3)  
In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

Artikel 77

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)  
Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse. Dies berührt nicht die Zuständigkeiten, die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II zugewiesen werden.
(2)  

Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

a) 

Er legt bis zum 15. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat;

b) 

er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 AEUV das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das Europäische Parlament wird zu dem mehrjährigen Arbeitsprogramm unter der Voraussetzung angehört, dass der Zweck der Anhörung ein Gedankenaustausch und das Ergebnis für die Agentur nicht bindend ist;

c) 

er nimmt die in Artikel 84 Absätze 5, 6, 10 und 11 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr;

d) 

er beaufsichtigt den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b;

e) 

er erlässt gemäß Artikel 94 der vorliegenden Verordnung Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 );

f) 

er genehmigt die Regelungen nach Artikel 98, nachdem er das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Bestimmungen dieser Regelungen angehört hat;

g) 

er legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Verfahren fest;

h) 

er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe c erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;

i) 

er gewährleistet, dass zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierungen und Prüfungen nach Artikel 102 sowie den Untersuchungen des OLAF und allen internen oder externen Prüfberichten angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierungsverfahren relevanten Informationen;

j) 

er wird vom Exekutivdirektor zu der in Artikel 31 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und zu den in Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 5 genannten Beitragsvereinbarungen vor deren Unterzeichnung angehört;

k) 

er nimmt die in Artikel 96 genannten Sicherheitsvorschriften der Agentur an;

l) 

er billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Betrugsbekämpfungsstrategie;

m) 

falls erforderlich billigt er auf der Grundlage von Vorschlägen des Exekutivdirektors den Organisationsplan im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe l;

n) 

er ernennt einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, der:

i) 

dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 11 ) unterliegt und

ii) 

in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

o) 

er gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.

(3)  
Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Anwendung des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ist der Verwaltungsrat verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Beamtenstatuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, der Beurteilung und der Neueinstufung der Bediensteten, die die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II der vorliegenden Verordnung ausüben, sowie der gegen sie zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

Der Verwaltungsrat beschließt ferner eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die in Titel V Kapitel II genannten Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

(4)  
Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 89 verlängern oder beenden.
(5)  
Der Verwaltungsrat übt – außer bei Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II – die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen.

Artikel 78

Exekutivdirektor

(1)  
Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Der vorliegende Absatz berührt weder die Autonomie oder Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und der seiner Kontrolle unterstehenden Bediensteten der Agentur nach Artikel 82 noch die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 38 bzw. 81 übertragenen Befugnisse.

(2)  
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

Artikel 79

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)  

Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) 

Er vertritt die Agentur und unterzeichnet die in Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 31 genannten Vereinbarungen;

b) 

er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt gemäß Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 2 ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil;

c) 

er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch;

d) 

er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 80 Buchstaben a und b ausgearbeiteten und verabschiedeten Teile;

e) 

er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführten Teile;

f) 

er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten Teil ohne Änderungen ein;

g) 

er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur mit Ausnahme des gemäß Artikel 80 Buchstabe c vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten und verabschiedeten Teils betreffend die unter Titel V fallenden Tätigkeiten und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

h) 

er übernimmt die laufende Geschäftsführung der Agentur und unternimmt alle erforderlichen Schritte, um das Funktionieren der Agentur gemäß der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen;

i) 

er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 84 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 85 aus;

j) 

er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Galileo-Sicherheitszentrale in der Lage ist, den nach dem Beschluss (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU wahrzunehmen;

k) 

er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, insbesondere Sicherheitsinformationen, innerhalb der Struktur der Agentur im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 ausgetauscht werden;

l) 

er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; handelt es sich dabei um Aspekte, die unter Titel V Kapitel II fallende Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen, so arbeitet er eng mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zusammen, die besonderen Merkmale der verschiedenen Programmkomponenten schlagen sich in diesem Organisationsplan nieder;

m) 

er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Befugnisse der Anstellungsbehörde aus, sofern ihm diese gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 2 übertragen wurden;

n) 

er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, den in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 genannten Gremien und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Sekretariatsdienste und sonstigen für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden;

o) 

mit Ausnahme des Teils des Aktionsplans, der die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II betrifft, stellt er mit einem Aktionsplan sicher, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Evaluierungen gemäß Artikel 102 ergriffen werden, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt;

p) 

er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union:

i) 

Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;

ii) 

bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;

q) 

er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die – unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen – in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und in die die Erkenntnisse und Empfehlungen, die sich aus Untersuchungen des OLAF ergeben, eingeflossen sind, und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

r) 

er erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird; der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(2)  
Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Die Auswirkungen hinsichtlich der Personalzuweisung und des Haushalts werden nach Möglichkeit in den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 84 Absatz 6 einbezogen.

Artikel 80

Verwaltungsaufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Neben den in Artikel 38 genannten Aufgaben beteiligt sich das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wie folgt an der Verwaltung der Agentur:

a) 

es arbeitet denjenigen Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;

b) 

es arbeitet denjenigen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;

c) 

es arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts aus, der sich auf die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur nach Titel II Kapitel V und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten und Perspektiven benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in den Jahresbericht aufgenommen werden kann.

Artikel 81

Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wurde nach zwei Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(2)  
Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.
(3)  
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen. Es fasst den Beschluss über eine Entlassung mit einer Zweidrittelmehrheit.
(4)  
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, wenn die Person aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet.

Artikel 82

Organisatorische Aspekte des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über alle personellen und materiellen Ressourcen, die für eine unabhängige Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Es hat, unbeschadet der Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit nach Artikel 37 Buchstabe i, Zugang zu allen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dienlichen, anderen Stellen der Agentur vorliegenden Informationen.
(2)  
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit entsprechend den Zielen der verschiedenen Programmkomponenten in einer Weise nach, die ihre Autonomie und Unabhängigkeit von den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet. Ein Bediensteter der Agentur, der unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung steht, darf nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der Agentur betraut werden.

Zu diesem Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung zwischen den Bediensteten, die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II ausüben, und den sonstigen Bediensteten der Agentur vorgenommen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor, den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine Autonomie oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission unter Anhörung der betroffenen Parteien die Situation. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.

(3)  
Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet gesonderte, nachgeordnete Gremien, die weisungsgebunden spezifische Fragen behandeln. Insbesondere errichtet es – wobei es die erforderliche Kontinuität der Arbeiten sicherstellt – ein Fachgremium, das Überprüfungen und Tests der Sicherheitsanalysen durchführt und einschlägige Risikoberichte ausarbeitet, um es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen zu unterstützen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann Sachverständigengruppen einrichten und auflösen, die Beiträge zur Arbeit des Fachgremiums leisten.

Artikel 83

Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)  

Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stellt sicher, dass das Gremium seine Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unabhängig ausführt, und übernimmt folgende Aufgaben:

a) 

Er verwaltet die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung;

b) 

er führt unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur durch, der unter Titel V Kapitel II fällt;

c) 

er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 84 Absatz 4 und des Organisationsplans der Agentur;

d) 

er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Exekutivdirektor, damit er in den Fortschrittsbericht aufgenommen werden kann;

e) 

er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Exekutivdirektor;

f) 

er vertritt die Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter Titel V Kapitel II fallen;

g) 

er übt im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur, die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II ausüben, die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 4 übertragen werden.

(2)  
Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II können das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auffordern, vor diesen Organen an einem Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur, unter anderem im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm, teilzunehmen.



KAPITEL III

Finanzvorschriften für die Agentur

Artikel 84

Haushalt der Agentur

(1)  
Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Mittel und Einnahmen einen im Haushalt der Union vorgesehenen Beitrag der Union zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben. Die Agentur kann Ad-hoc-Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt erhalten.
(2)  
Zu den Ausgaben der Agentur gehören Personal-, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten und Ausgaben für die Tätigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einschließlich der in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 genannten Gremien sowie für Verträge und Vereinbarungen, die von der Agentur zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben geschlossen werden.
(3)  
Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(4)  
Der Exekutivdirektor stellt für Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er klar zwischen Posten, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, und Posten, die sich auf die anderen Tätigkeiten der Agentur beziehen, unterscheidet. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann eine Erklärung zu diesem Entwurf verfassen, und der Exekutivdirektor leitet den Entwurf des Voranschlags und die Erklärung zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu.
(5)  
Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat – bei Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II in enger Abstimmung mit dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung – jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.
(6)  
Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission und den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Agentur Regelungen gemäß Artikel 98 vereinbart hat, den Entwurf eines einheitlichen Programmplanungsdokuments, der unter anderem einen Voranschlag, einen vorläufigen Stellenplan und ein vorläufiges jährliches Arbeitsprogramm umfasst.
(7)  
Die Kommission leitet den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an das Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) weiter.
(8)  
Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein. Gemäß Artikel 314 AEUV hat die Kommission den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Haushaltsbehörde vorzulegen.
(9)  
Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur und stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(10)  
Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan entsprechend angepasst.
(11)  
Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans hätten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von solchen Vorhaben in Kenntnis.
(12)  
Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 85

Ausführung des Haushaltsplans der Agentur

(1)  
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2)  
Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Evaluierungspflichten erforderlichen Informationen.

Artikel 86

Vorlage der Rechnungslegung der Agentur und Entlastung

Für die Vorlage der vorläufigen und der endgültigen Rechnungslegung der Agentur sowie für die Entlastung gelten die Regeln und der Zeitplan der Haushaltsordnung und der in Artikel 70 der Haushaltsordnung genannten Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen.

Artikel 87

Finanzvorschriften für die Agentur

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf nur von der in Artikel 70 der Haushaltsordnung genannten Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur erforderlich ist und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.



KAPITEL IV

Personelle Ressourcen der Agentur

Artikel 88

Personal der Agentur

(1)  
Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Beamtenstatut, die Beschäftigungsbedingungen und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2)  
Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten. Diese verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten.
(3)  
Im Einklang mit Artikel 37 Buchstabe i stellen die internen Vorschriften der Agentur wie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, die für die Agentur geltende Finanzregelung, die Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und die Regelungen für den Zugang zu Dokumenten die Autonomie und Unabhängigkeit der mit den Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betrauten Bediensteten gegenüber denjenigen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.

Artikel 89

Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors

(1)  
Der Exekutivdirektor wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter der Agentur auf Zeit eingestellt.

Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Kompetenzen im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen in den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.

Der vom Verwaltungsrat als Exekutivdirektor ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur.

Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(2)  
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt am Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor.

Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängern.

Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf danach nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen ihrer Mitglieder zu beantworten.

(3)  
Auf Vorschlag der Kommission oder eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Exekutivdirektor zu entlassen.
(4)  
Das Europäische Parlament und der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, vor diesen Organen an einem Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur, unter anderem im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm, teilzunehmen. Bei diesem Meinungsaustausch dürfen keine Themen zur Sprache kommen, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten nach Titel V Kapitel II beziehen.

Artikel 90

Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur

Die Agentur kann nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie gemäß Artikel 98 Absatz 2 nationale Sachverständige aus Drittländern und von internationalen Organisationen, die sich an der Arbeit der Agentur beteiligen, beschäftigen. Diese Sachverständigen verfügen gemäß Artikel 43 Absatz 2 über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen nicht.



KAPITEL V

Sonstige Bestimmungen

Artikel 91

Vorrechte und Befreiungen

Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr Personal.

Artikel 92

Sitzabkommen und Vereinbarungen über die Aufnahme von Außenstellen

(1)  
Die erforderlichen Vereinbarungen über die Unterbringung der Agentur im aufnehmenden Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, und über die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die im aufnehmenden Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt. Das Sitzabkommen wird nach Zustimmung des Verwaltungsrats zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Agentur befindet, geschlossen.
(2)  
Sofern für den Betrieb einer gemäß Artikel 79 Absatz 2 eingerichteten Außenstelle der Agentur erforderlich, wird zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem sich die Außenstelle befindet, nach Zustimmung des Verwaltungsrats eine Aufnahmevereinbarung geschlossen.
(3)  
Die die Agentur aufnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für die bestmöglichen Bedingungen zur Gewährleistung des reibungslosen und effizienten Betriebs der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 93

Sprachenregelung für die Agentur

(1)  
Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates ( 12 ).
(2)  
Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 94

Regelung für den Zugang zu Dokumenten der Agentur

(1)  
Für Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2)  
Der Verwaltungsrat nimmt Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 an.
(3)  
Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV erhoben werden.

Artikel 95

Betrugsprävention durch die Agentur

(1)  
Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 tritt die Agentur binnen sechs Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 13 ) bei und erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten, nach dem Standardbeschluss im Anhang der genannten Vereinbarung.
(2)  
Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfebegünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(3)  
Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4)  
Dem Rechnungshof und dem OLAF ist in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Dies berührt nicht die Absätze 1, 2 und 3.

Artikel 96

Schutz von EU-VS und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen durch die Agentur

Die Agentur erlässt nach Konsultation der Kommission eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-VS und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind.

Artikel 97

Haftung der Agentur

(1)  
Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
(2)  
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag zuständig.
(3)  
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4)  
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den Schadenersatz nach Absatz 3 zuständig.
(5)  
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 98

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

(1)  
Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen, die entsprechende internationale Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben.
(2)  
Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Artikel 43 genannten Übereinkünfte sind insbesondere Regelungen zu Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung der betreffenden Drittländer und internationalen Organisationen an der Arbeit der Agentur zu vereinbaren; dazu gehören auch Bestimmungen über die Beteiligung an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Beamtenstatut vereinbar sein. Bei Bedarf umfassen sie außerdem Bestimmungen über den Austausch von Verschlusssachen mit Drittländern und internationalen Organisationen und über den Schutz dieser Verschlusssachen. Die betreffenden Bestimmungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
(3)  
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünfte nimmt der Verwaltungsrat eine Strategie für Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen in Bezug auf die Angelegenheiten an, für die die Agentur zuständig ist.
(4)  
Die Kommission sorgt dafür, dass die Agentur bei ihren Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen im Rahmen ihres Auftrags und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt, indem sie eine angemessene Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor abschließt.

Artikel 99

Interessenkonflikt

(1)  

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen direkter oder indirekter Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen müssen

a) 

wahrheitsgetreu entsprechen und vollständig sein,

b) 

bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abgegeben werden,

c) 

jährlich erneuert werden, und

d) 

aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen.

(2)  
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, Beobachter und externe Sachverständige, die in Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich, falls ein solches Interesse vorliegt, nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte.
(3)  
Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung legen in ihren Geschäftsordnungen die praktischen Einzelheiten für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.



TITEL X

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 100

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt, die für jede Programmkomponente spezifische und vollständig gesonderte Arbeitsprogramme sind. In den Arbeitsprogrammen sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen.

Die Kommission erlässt Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 101

Überwachung und Berichterstattung

(1)  
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 4 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.
(2)  
Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(3)  
Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 106 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
(4)  
Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(5)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 legen die Empfänger von Unionsmitteln geeignete Informationen vor. Die Erhebung der für die Überprüfung der Leistung erforderlichen Daten erfolgt effizient, wirksam und rechtzeitig.

Artikel 102

Evaluierung

(1)  
Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
(2)  

Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms. Die Evaluierung erstreckt sich auf alle Komponenten und Maßnahmen des Programms. Bewertet wird

a) 

die Leistung der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste,

b) 

die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer des Programms und

c) 

wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von SSA und GOVSATCOM geht, die Weiterentwicklung der verfügbaren Kapazitäten, die für eine Aufteilung und Zusammenführung infrage kommen, oder, wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von Galileo, Copernicus und EGNOS geht, die Weiterentwicklung der Daten und Dienste, die von Wettbewerbern bereitgestellt werden.

Für jede Programmkomponente werden im Rahmen der Evaluierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auch die Auswirkungen der Weiterentwicklungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c – einschließlich der Notwendigkeit einer Änderung der Preispolitik oder des Bedarfs an zusätzlicher Weltraum- oder Bodeninfrastruktur – bewertet.

Erforderlichenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.

(3)  
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
(4)  
Die an der Durchführung der vorliegenden Verordnung beteiligten Stellen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.
(5)  
Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle vier Jahre führt die Kommission gemäß ihren eigenen Leitlinien eine Bewertung der Leistung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur durch. Die Evaluierung basiert auf einer Kosten-Nutzen-Analyse. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Die Evaluierung bezieht sich auch auf die von der Agentur verfolgte Politik in Bezug auf Interessenkonflikte sowie die Unabhängigkeit und Autonomie des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Außerdem kann die Kommission die Leistung der Agentur evaluieren, um zu bewerten, ob sie gemäß Artikel 29 Absatz 3 mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden kann. Erforderlichenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.

Ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der Ziele, des Mandats und der Aufgaben der Agentur kein Anlass mehr dazu besteht, dass die Agentur ihre Tätigkeiten fortsetzt, so kann sie vorschlagen, die vorliegende Verordnung entsprechend zu ändern.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur einen Bericht über die Evaluierung der Agentur und ihre Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Artikel 103

Prüfungen

Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Stellen, einschließlich solcher, die von anderen als den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 104

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

(1)  
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten, auch durch die Agentur, erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit den Verordnungen (EU) 2016/679 ( 14 ) und (EU) 2018/1725 ( 15 ) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2)  
Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.



TITEL XI

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 105

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 53 und 101 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 53 und 101 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 53 und 101 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 106

Dringlichkeitsverfahren

(1)  
Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2)  
Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren nach Artikel 105 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 107

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird vom Programmausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Der Programmausschuss tritt in unterschiedlicher Zusammensetzung wie folgt zusammen:

a) 

Galileo und EGNOS;

b) 

Copernicus;

c) 

SSA;

d) 

GOVSATCOM;

e) 

Zusammensetzung „Sicherheit“: sämtliche Sicherheitsaspekte des Programms, unbeschadet der Rolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Vertreter der ESA und der Agentur können zur Teilnahme als Beobachter eingeladen werden; der EAD wird ebenfalls um Beteiligung ersucht;

f) 

horizontale Zusammensetzung: strategischer Überblick über die Durchführung des Programms, Kohärenz zwischen den verschiedenen Programmkomponenten, bereichsübergreifende Maßnahmen und Mittelumschichtungen gemäß Artikel 11.

(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)  
Gibt der Programmausschuss zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(5)  
Im Einklang mit von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften können unter den in der Geschäftsordnung des Programmausschusses festgelegten Bedingungen Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen als Beobachter zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wobei der Sicherheit der Union Rechnung zu tragen ist.
(6)  
Der Programmausschuss richtet im Einklang mit seiner Geschäftsordnung das „Nutzerforum“ als Arbeitsgruppe ein, die den Programmausschuss in Fragen der Nutzeranforderungen, zur Weiterentwicklung der Dienste und zur Nutzerakzeptanz berät. Das Nutzerforum soll eine kontinuierliche und wirksame Einbeziehung der Nutzer sicherstellen und tritt für jede Programmkomponente in gesonderter Zusammensetzung zusammen.



TITEL XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 108

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)  
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2)  
Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

(3)  
Die Agentur kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationstätigkeiten darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 29 genannten Aufgaben auswirken. Die entsprechenden Kommunikationstätigkeiten müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.

Artikel 109

Aufhebungen

(1)  
Die Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie der Beschluss Nr. 541/2014/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 110

Übergangsbestimmungen und Kontinuität der Dienste nach 2027

(1)  
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Verordnungen bzw. der genannte Beschluss gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss. Insbesondere bietet das nach Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gegründete Konsortium SST-Dienste bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über die SST-Partnerschaft gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung durch die Konstituierenden Nationalen Stellen an.
(2)  
Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingeführt wurden.
(3)  
Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 4 vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten, auch im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und der Beitragsvereinbarungen.

Artikel 111

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

SCHLÜSSELINDIKATOREN

Mit den Schlüsselindikatoren soll die Überwachung der Leistung des Programms im Hinblick auf dessen in Artikel 4 genannte Ziele strukturiert werden, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.

1. Zu diesem Zweck werden für die jährliche Berichterstattung Daten in Bezug auf die folgenden Schlüsselindikatoren erhoben, für die in den mit den betrauten Stellen geschlossenen Vereinbarungen im Einklang mit den für die Mission geltenden Anforderungen und der erwarteten Leistung Einzelheiten der Umsetzung, wie Parameter, Zahlen sowie zugehörige Nominalwerte und Schwellenwerte, einschließlich quantitativer Daten und qualitativer Fallstudien, festgelegt werden:

1.1. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Indikator 1: Genauigkeit der Navigations- und Zeitgebungsdienste von Galileo bzw. EGNOS

Indikator 2: Verfügbarkeit und Kontinuität der Dienste von Galileo bzw. EGNOS

Indikator 3: Geografisches Abdeckungsgebiet der EGNOS-Dienste und Zahl der veröffentlichten EGNOS-Verfahren (sowohl APV-I als auch LPV-200)

Indikator 4: Zufriedenheit der Nutzer in der Union mit den Diensten von Galileo und EGNOS

Indikator 5: Anteil der Galileo- und EGNOS-fähigen Empfänger am internationalen und unionsweiten Markt für GNSS- bzw. SBAS-Empfänger (Global Navigation Satellite Systems/Satellite Based Augmentation Systems)

1.2. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Indikator 1: Zahl der Nutzer von Copernicus-Diensten, Copernicus-Daten und Daten- und Informationszugangsdiensten (DIAS) in der Union, nach Möglichkeit unter Angabe von Informationen wie der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und dem Tätigkeitsbereich

Indikator 2: Gegebenenfalls Zahl der angeforderten oder erfolgten Aktivierungen von Copernicus-Diensten

Indikator 3: Zufriedenheit der Nutzer in der Union mit Copernicus-Diensten und DIAS

Indikator 4: Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität der Copernicus-Dienste und des Datenstroms von Copernicus

Indikator 5: Zahl der im Portfolio der einzelnen Copernicus-Dienste angebotenen neuen Informationsprodukte

Indikator 6: Menge der von den Copernicus-Sentinels generierten Daten

1.3. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Indikator 1: Zahl der Nutzer von SSA-Komponenten, nach Möglichkeit unter Angabe von Informationen wie der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und dem Tätigkeitsbereich

Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste

1.4. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d

Indikator 1: Zahl der GOVSATCOM-Nutzer, nach Möglichkeit unter Angabe von Informationen wie der Art des Nutzers, der geografischen Streuung und dem Tätigkeitsbereich

Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste

1.5. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e

Indikator 1: Zahl der Starts für das Programm (einschließlich Aufschlüsselung nach Art des Trägersystems)

1.6. Spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

Indikator 1: Zahl und Standort der Weltraum-Plattformen in der Union

Indikator 2: Anteil in der Union niedergelassener KMU am Gesamtwert der im Rahmen des Programms vergebenen Aufträge

2. Bei der Evaluierung gemäß Artikel 102 werden zusätzliche Aspekte berücksichtigt, darunter die folgenden:

2.1. Leistung von Wettbewerbern in den Bereichen Navigation und Erdbeobachtung

2.2. Nutzerakzeptanz in Bezug auf Galileo- und EGNOS-Dienste

2.3. Integrität der EGNOS-Dienste

2.4. Akzeptanz der Copernicus-Dienste bei Copernicus-Hauptnutzern

2.5. Zahl der Politikbereiche der Union oder der Mitgliedstaaten, die Copernicus einsetzen oder Nutzen daraus ziehen

2.6. Analyse der Autonomie der SST-Unterkomponente und des Grades der Unabhängigkeit der Union in diesem Bereich

2.7. Aktueller Stand der Vernetzung bei Tätigkeiten der NEO-Unterkomponente

2.8. Bewertung der GOVSATCOM-Kapazitäten im Hinblick auf den Bedarf der Nutzer gemäß den Artikeln 69 und 102

2.9. Zufriedenheit der Nutzer mit den SSA- und GOVSATCOM-Diensten

2.10. Anteil der Ariane- und Vega-Starts am Gesamtmarkt, beruhend auf öffentlich zugänglichen Daten

2.11. Entwicklung der nachgelagerten Wirtschaftszweige, gemessen – soweit verfügbar – an der Zahl neuer Unternehmen, die Unions-Weltraumdaten, -informationen und -dienste nutzen, sowie der geschaffenen Arbeitsplätze und des Umsatzes je Mitgliedstaat, soweit verfügbar unter Verwendung von Erhebungen der Kommission (Eurostat)

2.12. Entwicklung der der Raumfahrt vorgelagerten Wirtschaftszweige der Union, gemessen – soweit verfügbar – an der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze und des Umsatzes je Mitgliedstaat, sowie des Weltmarktanteils der europäischen Weltraumwirtschaft, soweit verfügbar unter Verwendung von Erhebungen der Kommission (Eurostat).



( 1 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

( 2 ) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

( 3 ) Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

( 4 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

( 5 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

( 6 ) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

( 7 ) Delegierter Beschluss der Kommission vom 15.9.2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die von den zuständigen PRS-Behörden einzuhaltenden gemeinsamen Mindeststandards C(2015) 6123.

( 8 ) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

( 9 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1406 der Kommission vom 31. Juli 2017 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems (ABl. L 200 vom 1.8.2017, S. 4).

( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

( 11 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

( 12 ) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

( 13 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

( 14 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

( 15 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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