This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02021L0555-20210406
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text)
Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text)
In force
)
02021L0555 — DE — 06.04.2021 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE (EU) 2021/555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 6.4.2021, S. 1) |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2021/555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. März 2021
über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
(kodifizierter Text)
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe von dieser Definition ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.
Ein Gegenstand gilt als zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er
das Aussehen einer Feuerwaffe hat und
sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;
„wesentlicher Bestandteil“ den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, sei es, falls einschlägig, ein Gehäuseober- oder-unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;
„Munition“ die vollständige Patrone oder ihre Komponenten einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;
„Schreckschuss- und Signalwaffen“ Objekte mit einem Patronenlager, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können;
„Salutwaffen und akustische Waffen“ Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck, Platzpatronen abzufeuern, umgebaut wurden und die beispielsweise bei Theateraufführungen, Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, historischen Nachstellungen, Paraden, Sportveranstaltungen sowie zu Trainingszwecken verwendet werden;
„deaktivierte Feuerwaffen“ Feuerwaffen, die durch ein Deaktivierungsverfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;
„Museum“ eine ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile oder Munition für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene, das Kulturerbe betreffende oder für Unterhaltungszwecke erwirbt, aufbewahrt, erforscht und ausstellt und vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist;
„Sammler“ jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst und die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist;
„Waffenhändler“ jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
Herstellung, Vertrieb, Tausch, Verleih, Reparatur, Veränderung oder Umbau von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen;
Herstellung, Vertrieb, Tausch, Veränderung oder Umbau von Munition;
„Makler“ jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs oder der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition auszuhandeln oder zu organisieren;
die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder von einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu organisieren;
„unerlaubte Herstellung“ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und Munition
aus wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, die aus unerlaubtem Handel stammen;
ohne Genehmigung gemäß Artikel 4 durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, oder
ohne Kennzeichnung der Feuerwaffen zum Zeitpunkt der Herstellung gemäß Artikel 4;
„unerlaubter Handel“ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder die Verbringung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sofern einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt hat oder wenn die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile oder die Munition nicht nach Artikel 4 gekennzeichnet sind;
„Nachverfolgung“ die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen, und nach Möglichkeit der wesentlichen Bestandteile und Munition, vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse einer unerlaubten Herstellung und eines unerlaubten Handelsgeschäfts zu unterstützen.
Artikel 2
Artikel 3
Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.
KAPITEL 2
HARMONISIERUNG DES FEUERWAFFENRECHTS
Artikel 4
In Bezug auf Feuerwaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede derartige Feuerwaffe oder jeder wesentliche Bestandteil, die bzw. der in Verkehr gebracht wird,
unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen wird und
unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union gemäß dieser Richtlinie registriert worden ist.
Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem nationalen Recht geregelt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge oder des Loses, das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen.
Zu den Zwecken des Absatzes 1 und dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 anzuwenden.
Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen oder ihre wesentlichen Bestandteile, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung gemäß Absatz 1 versehen sind, die eine Ermittlung der überführenden Stelle ermöglicht.
Jeder Mitgliedstaat erlässt Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit der Waffenhändler und Makler. Diese Bestimmungen umfassen mindestens folgende Maßnahmen:
die Registrierung der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Waffenhändler und Makler;
die Genehmigung oder Zulassung der Tätigkeit von Waffenhändlern und Maklern im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und
eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Integrität und der relevanten Fähigkeiten des jeweiligen Waffenhändlers oder Maklers. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf die juristische Person und den oder die Unternehmensleiter.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter diese Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet. In diesem Waffenregister werden alle Angaben zu Feuerwaffen erfasst, die zur Nachverfolgung und Identifizierung dieser Feuerwaffen notwendig sind, darunter:
Typ, Fabrikat, Modell, Kaliber und Seriennummer jeder Feuerwaffe und die auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1, die als eindeutige Kennung jeder Feuerwaffe dient;
die auf den wesentlichen Bestandteilen angebrachte Seriennummer oder eindeutige Kennzeichnung, wenn diese nicht mit der Kennzeichnung auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe identisch ist;
Namen und Anschriften der Lieferanten und der Personen, die die Feuerwaffe erwerben oder besitzen, zusammen mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten und
etwaige Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, einschließlich ihrer bescheinigten Deaktivierung oder Vernichtung und des entsprechenden Datums bzw. der entsprechenden Daten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufzeichnungen zu Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen, einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten, von den zuständigen Behörden über einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffen oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile in den Waffenregistern gespeichert werden.
Die Aufzeichnungen über Feuerwaffen und wesentliche Bestandteile nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes und die zugehörigen personenbezogenen Daten haben wie folgt zugänglich zu sein:
für die Behörden, die für die Erteilung oder den Widerruf von Genehmigungen nach Artikel 9 oder 10 oder für Zollverfahren zuständig sind, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile und
für die Behörden, die für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig sind, für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten nach Ablauf der in Unterabsätzen 2 und 3 genannten Fristen aus den Waffenregistern gelöscht werden. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen bestimmte personenbezogene Daten an eine für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständige Behörde übermittelt wurden und in diesem spezifischen Kontext verwendet werden oder diese Daten an andere zuständige Behörden zu einem im nationalen Recht vorgesehenen vergleichbaren Zweck übermittelt werden. In solchen Fällen wird die Verarbeitung dieser Daten durch die zuständigen Behörden durch das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt, wobei das Unionsrecht, insbesondere zum Datenschutz, umfassend eingehalten wird.
Jeder Waffenhändler und Makler ist während seiner gesamten Tätigkeit verpflichtet, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile sowie alle zur Identifikation und zur Nachverfolgung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift der Lieferanten und der Erwerber eingetragen werden.
Bei Einstellung ihrer Tätigkeit übergeben die Waffenhändler und Makler das Waffenbuch den nationalen Behörden, die für die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Waffenregister zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Waffenhändler und Makler Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden melden und dass den Waffenhändlern und Maklern für diese Meldungen eine elektronische Verbindung zu diesen Behörden zur Verfügung steht und dass die Waffenregister umgehend nach Erhalt von Angaben zu solchen Transaktionen aktualisiert werden.
Artikel 5
Unbeschadet des Artikels 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder Personen denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorie C handelt, nach Maßgabe des nationalen Rechts ausdrücklich gestattet ist.
Artikel 6
Unbeschadet des Artikels 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis vorbringen können und
mindestens 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs auf andere Weise als durch Kauf und des Besitzes von Feuerwaffen für die Jagdausübung und für Sportschützen, sofern Personen, die jünger als18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen oder unter elterlicher Anleitung bzw. Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffen- oder Jagdschein stehen oder sich in einer genehmigten oder anderweitig zugelassenen Schießstätte befinden und ein Elternteil oder ein Erwachsener mit gültigem Waffen- oder Jagdschein die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung gemäß Artikel 7 übernimmt und
sich selbst oder andere, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden; die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige Gefährdung.
Wird eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht länger erfüllt, entziehen die Mitgliedstaaten die entsprechende Genehmigung.
Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Feuerwaffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb von Feuerwaffen dieses Typs im eigenen Hoheitsgebiet untersagen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und
die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder
im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,
es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 9 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.
Artikel 7
Um das Risiko des unbefugten Zugriffs auf Feuerwaffen und Munition zu minimieren, legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Feuerwaffen und Munition sowie Vorschriften für ihre ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung fest. Feuerwaffen und ihre Munition dürfen zusammen nicht leicht zugänglich sein. Angemessene Beaufsichtigung bedeutet, dass die Person, in deren Besitz sich die betreffende Feuerwaffe oder Munition rechtmäßig befindet, während ihres Transports und ihrer Verwendung die Kontrolle über Feuerwaffe oder Munition hat. Der Umfang der Überprüfung dieser für die ordnungsgemäße Aufbewahrung getroffenen Vorkehrungen hat die Anzahl und die Kategorie der betreffenden Feuerwaffen und Munition widerzuspiegeln.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Erwerb und Verkauf von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition der Kategorie A, B oder C über einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU die Identität des Käufers der Feuerwaffe, wesentlicher Bestandteile oder Munition, und im Bedarfsfall seine Genehmigung, vor der Lieferung, spätestens jedoch bei der Lieferung an diese Person überprüft werden, und zwar durch
einen Waffenhändler oder Makler mit Genehmigung oder Zulassung oder
eine Behörde oder einen Vertreter dieser Behörde.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sammler, denen eine Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erteilt wurde, in den Waffenregistern nach Artikel 4 ermittelt werden können. Diese Sammler mit Genehmigung müssen alle Feuerwaffen der Kategorie A in ihrem Besitz in einem Waffenbuch erfassen, auf das die nationalen zuständigen Behörden zugreifen können. Die Mitgliedstaaten führen für diese Sammler mit Genehmigung ein angemessenes Überwachungssystem ein und berücksichtigen dabei alle wesentlichen Faktoren.
Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von in Kategorie A Nummer 6 oder 7 eingestuften halbautomatischen Feuerwaffen unter folgenden Voraussetzungen gestatten:
es liegt eine zufriedenstellende Beurteilung der relevanten Angaben vor, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 ergeben;
es wird der Nachweis erbracht, dass der betreffende Sportschütze aktiv für Schießwettbewerbe, die von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannt werden, trainiert bzw. an diesen teilnimmt, und
es wird eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vorgelegt, in der bestätigt wird, dass
der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert und
die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllt, die für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6 können Mitgliedstaaten, in denen allgemeine Wehrpflicht herrscht und in denen seit über 50 Jahren ein System der Weitergabe militärischer Feuerwaffen an Personen besteht, die die Armee nach Erfüllung ihrer Wehrpflicht verlassen, an diese Personen in ihrer Eigenschaft als Sportschützen eine Genehmigung erteilen, eine während des Wehrdienstes benutzte Feuerwaffe zu behalten. Die betreffende staatliche Behörde wandelt diese Feuerwaffen in halbautomatische Feuerwaffen um und überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Personen, die diese Feuerwaffen verwenden, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Es gelten die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c.
Artikel 10
Eine solche Genehmigung darf einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person nicht ohne vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates erteilt werden.
Die Mitgliedstaaten können Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz von Waffen erfüllen, eine mehrjährige Genehmigung für den Erwerb und den Besitz aller genehmigungspflichtigen Feuerwaffen erteilen:
unbeschadet der Verpflichtung, die zuständigen Behörden über Verkäufe zu unterrichten;
unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung, ob diese Personen die Bedingungen weiterhin erfüllen, und
unbeschadet der in den nationalen Rechtsvorschriften für den Besitz von Waffen festgelegten Obergrenzen.
Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten können für Feuerwaffen, die vor dem 14. September 2018 erworben wurden, die Meldepflicht für Feuerwaffen gemäß der Kategorie C Nummer 5, 6 oder 7 bis zum 14. März 2021 aussetzen.
Artikel 12
Eine Feuerwaffe der Kategorien A, B und C darf unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 9, 10 und 11 einer Person ausgehändigt werden, die nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, wenn
dem Erwerber eine Genehmigung nach Artikel 16 erteilt wurde, eine Verbringung in sein Wohnsitzland selbst vorzunehmen;
der Erwerber eine schriftliche Erklärung, dass er die Feuerwaffe in dem Erwerbsmitgliedstaat zu halten beabsichtigt, sowie eine Rechtfertigung hierfür vorlegt, sofern er die dort geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz erfüllt.
Artikel 13
Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 9 erteilt wurde oder deren Genehmigung gemäß Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.
Artikel 14
Artikel 15
KAPITEL 3
FORMALITÄTEN FÜR DEN VERKEHR VON WAFFEN IN DER UNION
Artikel 16
Im Hinblick auf die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat teilt die betreffende Person vor der Verbringung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Waffen befinden, Folgendes mit:
Name und Anschrift des Verkäufers oder Überlassers und des Käufers oder Erwerbers oder gegebenenfalls des Eigentümers;
die Adresse, an die diese Waffen versandt oder befördert werden;
die Anzahl der Waffen, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung sind;
die zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, dass die Feuerwaffe gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;
das Beförderungsmittel;
den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag.
Die unter Buchstaben e und f genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt.
Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung der Feuerwaffen stattfinden soll, insbesondere nach Sicherheitsgesichtspunkten.
Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muss die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; er ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuzeigen.
Vor dem Datum der Verbringung übermittelt der Waffenhändler den Behörden des Mitgliedstaates, von dem aus die Waffen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, alle Angaben nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Diese Behörden führen Kontrollen, soweit angemessen auch vor Ort, durch, um zu überprüfen, ob die Angaben der Waffenhändler mit den tatsächlichen Merkmalen der Verbringung übereinstimmen. Der Waffenhändler hat diese Angaben rechtzeitig zu übermitteln.
Diese Feuerwaffenverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Feuerwaffen erhalten haben.
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung für eine verlängerbare Höchstdauer von einem Jahr für eine oder mehrere Reisen erteilen. Solche Genehmigungen werden in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzeigen muss.
Ungeachtet des Absatzes 1 können Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für Feuerwaffen der Kategorie C und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B oder C sowie für Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die eine Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ohne die in Artikel 16 Absatz 2 genannte vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen bei einer mit Blick auf die Ausübung der jeweiligen Aktivität durchgeführten Reise durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten mitführen, sofern sie:
den für diese Waffe oder Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und
den Grund ihrer Reise nachweisen können, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme, für ihre Ausübung von Schießsport oder ihre Teilnahme an historischen Nachstellungen im Zielmitgliedstaat.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Feuerwaffe untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht. In diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Fall von Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die die Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ablehnen.
Im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 24 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 3, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Artikel 18
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ergänzen.
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet
einer Feuerwaffe außer in den Fällen nach den Artikeln 16 und 17 und vorbehaltlich der Einhaltung der in diesen Artikeln vorgesehenen Bedingungen;
einer anderen Waffe als einer Feuerwaffe, es sei denn, dass die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dies zulassen.
KAPITEL 4
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Artikel 23
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckende Wirkung haben.
Artikel 24
Bis zum 14. September 2020, und anschließend alle fünf Jahre, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, der auch eine Eignungsprüfung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie enthält, und macht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, insbesondere zu den Feuerwaffenkategorien in Anhang I, zu Fragen der Umsetzung des Systems für den Europäischen Feuerwaffenpass, zur Kennzeichnung und zu den Auswirkungen neuer Technologien, beispielsweise den Auswirkungen des 3D-Drucks, der Verwendung von QR-Codes und der Nutzung der Funkfrequenzkennzeichnung (radio-frequency identification, RFID).
Artikel 25
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 26
Die Richtlinie 91/477/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Richtlinie zu lesen.
Artikel 27
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 28
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Waffen“
Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft:
Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen
Militärische Waffen und Abschussgeräte mit Sprengwirkung;
vollautomatische Feuerwaffen;
als andere Gegenstände getarnte Feuerwaffen;
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind;
automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5;
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern:
eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder
eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird;
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern:
eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder
eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, das heißt. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.
Kategorie B — Genehmigungspflichtige Feuerwaffen
Kurze Repetierfeuerwaffen;
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung;
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können;
halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe a aufgeführt sind;
halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können;
lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;
halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind.
Kategorie C — Meldepflichtige Feuerwaffen und Waffen
Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 7 aufgeführt sind;
lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen;
andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie A oder B aufgeführt sind;
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm;
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;
Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind;
lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.
Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch
zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken oder für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können;
als historische Waffen gelten, sofern solche Waffen nicht unter die in Abschnitt II vorgesehenen Kategorien fallen und dem nationalen Recht unterliegen.
Bis zur Koordinierung auf Unionsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges nationales Recht auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„kurze Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;
„lange Feuerwaffe“ alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind;
„vollautomatische Waffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können;
„halbautomatische Waffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann;
„Repetierwaffe“ eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird;
„Einzelladerwaffe“ eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird;
„panzerbrechende Munition“ Munition für militärische Zwecke mit Hartkerngeschoss;
„Sprengsatzmunition“ Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoss, dessen Ladung beim Aufschlag explodiert;
„Brandsatzmunition“ Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoss, dessen Ladung aus einem chemischen Gemisch sich bei Luftkontakt oder beim Aufschlag entzündet.
ANHANG II
EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS
Der Pass muss enthalten:
die Kenndaten des Besitzers;
die Kenndaten über die Feuerwaffe(n) einschließlich der Kategorie im Sinne dieser Richtlinie;
die Geltungsdauer des Passes;
Platz für Angaben des Mitgliedstaates, der den Schein ausstellt (Art der Genehmigungen, Bezugsangaben usw.);
Platz für Angaben der übrigen Mitgliedstaaten (Einfuhrgenehmigungen usw.);
folgende Vermerke:
„Dieser Pass erlaubt Reisen mit einer darin genannten Feuerwaffe bzw. mehreren Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Pass eingetragen werden.
Wenn eine Reise mit einer Feuerwaffe der Kategorie C zur Ausübung der Jagd oder der Teilnahme an historischen Nachstellungen oder mit einer Feuerwaffe der Kategorie A, B oder C zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird, ist eine solche Erlaubnis jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, sofern der Betroffene im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann.“
Hat ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilt, dass der Besitz bestimmter Feuerwaffen der Kategorien B oder C untersagt oder genehmigungspflichtig ist, so ist einer der folgenden Vermerke anzubringen:
„Es ist verboten, mit der Feuerwaffe … (Identifizierung) nach …(betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) zu reisen.“
„Vor einer Reise nach … (betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) mit dieser Feuerwaffe … (Identifizierung) ist eine Erlaubnis einzuholen.“
ANHANG III
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 26)
Richtlinie 91/477/EWG des Rates |
(ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51) |
Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) |
Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 26)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
91/477/EWG |
31. Dezember 1992 |
2008/51/EG |
28. Juli 2010 |
(EU) 2017/853 |
14. September 2018 (1) |
(1)
Jedoch sieht Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/853 Folgendes vor: „Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung bis zum 14. Dezember 2019 nachzukommen.“ |
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 91/477/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absatz 2a |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 6 |
Artikel 4a |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 5a |
Artikel 7 |
Artikel 5b |
Artikel 8 |
Artikel 6 |
Artikel 9 |
Artikel 7 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 10 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 7 Absatz 4a |
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
— |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absätze 2 und 3 |
Artikel 11 Absätze 2 und 3 |
Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 10 |
Artikel 13 |
Artikel 10a |
Artikel 14 |
Artikel 10b |
Artikel 15 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 |
Artikel 16 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 |
Artikel 11 Absätze 3 und 4 |
Artikel 16 Absätze 3 und 4 |
Artikel 12 |
Artikel 17 |
Artikel 13 |
Artikel 18 |
Artikel 13a |
Artikel 19 |
Artikel 13b |
Artikel 20 |
Artikel 14 einleitende Worte |
Artikel 21 einleitende Worte |
Artikel 14 erster Gedankenstrich |
Artikel 21 Buchstabe a |
Artikel 14 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 21 Buchstabe b |
Artikel 15 |
Artikel 22 |
Artikel 16 |
Artikel 23 |
Artikel 17 |
Artikel 24 |
Artikel 18 |
— |
— |
Artikel 25, 26 und 27 |
Artikel 19 |
Artikel 28 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
( 1 ) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62).