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Document 02018R0072-20180118
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 der Kommission vom 4. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 der Kommission vom 4. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
In force
)
02018R0072 — DE — 18.01.2018 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/72 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 013 vom 18.1.2018, S. 1) |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/72 DER KOMMISSION
vom 4. Oktober 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, die von Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Leitungsorgan“ das Organ eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle, dessen Mitglieder nach nationalem Recht bestellt werden und das befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtrichtung des Unternehmens vorzugeben und die Entscheidungen der Führungskräfte beaufsichtigt und überwacht und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;
2. „Führungskräfte“ die natürlichen Personen, die bei einem Kartenzahlverfahren oder einer abwickelnden Stelle Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und gegenüber dem Leitungsorgan für das Tagesgeschäft des Kartenzahlverfahrens oder der abwickelnden Stelle verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;
3. „Vergütung“ alle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlich geleisteter Zahlungen und monetärer und nicht-monetärer Vorteile, die dem Personal direkt oder für Rechnung eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle gewährt werden;
4. „gemeinsame Dienste“ jede Tätigkeit, jede Aufgabe oder jeden Dienst, der entweder von einem internen Geschäftsbereich eines Kartenzahlverfahrens oder einer abwickelnden Stelle oder von einer getrennten juristischen Person zum Nutzen des Kartenzahlverfahrens wie auch der abwickelnden Stelle erbracht wird;
5. „Gruppe“ ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
KAPITEL II
RECHNUNGSLEGUNG
Artikel 3
Finanzinformationen
(1) Kartenzahlverfahren und teilnehmende abwickelnde Stellen nutzen Rechnungslegungsverfahren, mit denen sie Finanzinformationen zu getrennten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Erläuterungen zu diesen Finanzinformationen erstellen können.
(2) Die Finanzinformationen gemäß Absatz 1 stehen in Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen.
Artikel 4
Zuweisung von Ausgaben und Einnahmen
(1) Für die Zwecke der Finanzinformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden Ausgaben und Einnahmen nach folgenden Vorschriften dem Kartenzahlverfahren bzw. der abwickelnden Stelle zugewiesen;
a) Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen zuzurechnen sind, werden der abwickelnden Stelle zugewiesen;
b) Ausgaben und Einnahmen, die direkt dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden dem Kartenzahlverfahren zugewiesen;
c) Ausgaben und Einnahmen, die nicht direkt der Erbringung von Abwicklungsleistungen oder dem Kartenzahlverfahren zuzurechnen sind, werden nach der Prozesskostenrechnung (PKR) zugewiesen, bei der indirekte Ausgaben und Einnahmen im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung durch die abwickelnde Stelle bzw. das Kartenzahlverfahren zugewiesen werden;
d) Ausgaben und Einnahmen, die weder direkt noch nach der PKR zugewiesen werden können, werden nach einem Rechnungslegungsverfahren zugewiesen, das in einem begleitenden Vermerk dokumentiert wird.
(2) Der begleitende Vermerk gemäß Absatz 1 Buchstabe d weist für jede Aufwendung und jeden Ertrag, deren Zuweisung nach diesem Verfahren erfolgt, Folgendes aus:
a) die Grundlage für die Zuweisung;
b) eine Begründung dieser Grundlage.
Artikel 5
Dokumentation der Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen
(1) Zu jeder Übertragung von Finanzmitteln zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, die für die Erbringung von Diensten oder die Nutzung gemeinsamer Dienste gemäß Artikel 12 erfolgt, erstellen die Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen einen spezifischen erläuternden Vermerk. Dieser erläuternde Vermerk enthält die Preise und Gebühren für diese Dienste, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen und organisatorischen Regelungen, die zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bestehen können. Die erläuternden Vermerke sind Teil der Finanzinformationen gemäß Artikel 3 Absatz 1.
(2) Sind Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen Teil derselben juristischen Person oder Gruppe, muss in den erläuternden Vermerken gemäß Absatz 1 nachgewiesen werden, dass die Preise und Gebühren für die gegenseitige Erbringung von Diensten oder die Nutzung gemeinsamer Dienste nicht von den Preisen und Gebühren abweichen, die für dieselben oder, in Ermangelung dessen, für vergleichbare Dienste berechnet werden, wenn Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stelle nicht derselben juristischen Person oder Gruppe angehören.
Artikel 6
Prüfung und Häufigkeit von Finanzinformationen
(1) Die gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 erstellten Finanzinformationen werden von einem unabhängigen und zugelassenen Prüfer bestätigt.
(2) Im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 1 wird ein Prüfbericht erstellt, der
a) einen zuverlässigen und vollständigen Überblick über die von den Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen vorgelegten Finanzinformationen vermittelt;
b) Kohärenz und Vergleichbarkeit der Finanzinformationen mit den Rechnungslegungsrahmen für die Erstellung von Abschlüssen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen gewährleistet;
c) die Kohärenz der Finanzinformationen mit den Zuweisungsstrategien der Vorjahre gewährleistet oder, in Ermangelung solcher Kohärenz, eine Erläuterung dafür gibt, weshalb die Zuweisungsstrategie geändert wurde, und die Zahlen für die Vorjahre anpasst.
(3) Die Finanzinformationen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 werden dem in Absatz 1 genannten Prüfer jährlich vorgelegt und den zuständigen Behörden zusammen mit dem Prüfbericht auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.
KAPITEL III
ORGANISATION
Artikel 7
Funktionelle Trennung
Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, bei denen es sich nicht um separate juristische Personen handelt, werden als zwei getrennte interne Geschäftsbereiche organisiert.
Artikel 8
Trennung der Geschäftsräume
Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die sich Bürogebäude teilen, haben getrennte Geschäftsräume mit beschränktem, einer Kontrolle unterliegendem Zugang.
Artikel 9
Unabhängigkeit der Führungskräfte
Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nicht gleichzeitig Führungskräfte von abwickelnden Stellen oder entsprechenden Geschäftsbereichen sein und müssen unabhängig handeln. Führungskräfte von Kartenzahlverfahren oder entsprechenden Geschäftsbereichen dürfen nach Ende ihrer Tätigkeit für diese Stelle mindestens ein Jahr lang nicht für abwickelnde Stellen oder entsprechende Geschäftsbereiche tätig werden, und umgekehrt.
Artikel 10
Unabhängigkeit des Personals
(1) Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen verfügen über unterschiedliches Personal.
(2) Das Personal von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen darf Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung gemeinsam genutzter Dienste gemäß Artikel 12 wahrnehmen.
(3) Das Personal einer abwickelnden Stelle darf Aufgaben im Bereich der Entwicklung des einheitlichen Regelwerks aus Vorschriften, Praktiken, Standards und Durchführungsleitlinien für die Ausführung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen wahrnehmen, sofern:
a) die Aufgaben im Bereich der Entwicklung des einheitlichen Regelwerks in nichtdiskriminierender Weise von anderen abwickelnden Stellen wahrgenommen werden dürfen;
b) ein repräsentativer Querschnitt aller abwickelnden Stellen, die an dem Kartenzahlverfahren teilnehmen, an der Entwicklung beteiligt ist.
Artikel 11
Vergütung
(1) Abwickelnde Stellen verfolgen eine Vergütungspolitik, die für das Personal keine Anreize schafft, einem Kartenzahlverfahren eine Vorzugsbehandlung zu gewähren oder privilegierte Informationen zukommen zu lassen, die anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen. Die Personalvergütung spiegelt folglich die Leistung der abwickelnden Stelle wider und darf nicht direkt oder indirekt an die Leistung des Kartenzahlverfahrens gebunden sein, für das die abwickelnde Stelle Leistungen erbringt.
(2) Kartenzahlverfahren verfolgen eine Vergütungspolitik, die für das Personal keine Anreize schafft, einer abwickelnden Stelle eine Vorzugsbehandlung zu gewähren oder privilegierte Informationen zukommen zu lassen, die anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen. Die Personalvergütung spiegelt folglich die Leistung des Kartenzahlverfahrens wider und darf nicht direkt oder indirekt an die Leistung der abwickelnden Stelle gebunden sein, für die das Kartenzahlverfahren Leistungen erbringt.
(3) Die Vergütungspolitik gemäß den Absätzen 1 und 2 wird den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.
Artikel 12
Nutzung gemeinsamer Dienste
(1) Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die gemeinsame Dienste nutzen, beschreiben in einem einzigen Dokument die Liste der gemeinsamen Dienste und die Voraussetzungen, einschließlich der finanziellen Voraussetzungen, unter denen diese Dienste erbracht werden.
(2) Das einzige Dokument gemäß Absatz 1 wird den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.
Artikel 13
Nutzung eines gemeinsamen Informationsverwaltungssystems
Wird ein Informationsverwaltungssystem von einem Kartenzahlverfahren und einer abwickelnden Stelle gemeinsam genutzt, muss gewährleistet sein, dass:
a) für das Personal des Kartenzahlverfahrens und das Personal der abwickelnden Stelle getrennte Authentifizierungsverfahren für den Zugang zu dem Informationsverwaltungssystem angewendet werden;
b) die Nutzer nur Zugang zu Informationen haben, zu deren Erhalt sie in Einklang mit dieser Verordnung befugt sind. Insbesondere darf das Personal eines Kartenzahlverfahrens nicht auf sensible Informationen im Sinne des Artikels 14 einer abwickelnden Stelle und das Personal einer abwickelnden Stelle nicht auf sensible Informationen im Sinne des Artikels 14 eines Kartenzahlverfahrens zugreifen.
Artikel 14
Sensible Informationen
Sensible Informationen, die entweder dem Kartenzahlverfahren oder der abwickelnden Stelle einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, dürfen von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen nicht ausgetauscht werden, wenn diese Informationen anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 15
Verhaltenskodex
(1) Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen, die Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, erstellen und veröffentlichen auf ihrer Website einen Verhaltenskodex, in dem beschrieben ist, wie sich das Personal verhalten muss, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. In den Verhaltenskodex werden auch wirksame Durchsetzungsmechanismen aufgenommen.
(2) Insbesondere werden in dem Verhaltenskodex Vorschriften festgelegt, die den Austausch sensibler Informationen im Sinne des Artikels 14 zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verhindern. Der Verhaltenskodex unterliegt der Überprüfung durch die zuständigen Behörden.
KAPITEL IV
ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
Artikel 16
Unabhängigkeit der Leitungsorgane
(1) Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen gewährleisten, dass Interessenkonflikte zwischen Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen bei Entscheidungsverfahren durch die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Leitungsorgane entschärft werden, indem beispielsweise klare und objektive Kriterien dafür festgelegt werden, wann dieselbe Person gleichzeitig eine Leitungsposition in einem Organ eines Kartenzahlverfahrens und in einem Organ einer abwickelnden Stelle bekleiden darf. Diese Kriterien werden veröffentlicht und durch die zuständigen Behörden geprüft.
(2) Die Leitungsorgane von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen, die Teil derselben juristischen Person oder Gruppe sind, billigen und überprüfen regelmäßig Strategien für den Umgang mit Interessenkonflikten zur Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.
(3) Darf dieselbe Person gleichzeitig eine Leitungsposition in einem Organ eines Kartenzahlverfahrens und in einem Organ einer abwickelnden Stelle bekleiden, sorgen die Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen für die Zwecke von Absatz 2 für:
a) die Einrichtung eines getrennten Leitungsorgans, das für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kartenzahlverfahrens zuständig ist, mit Ausnahme der gemeinsam genutzten Dienste, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird, und das sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die keine Führungsaufgaben mit Bezug auf Abwicklungstätigkeiten wahrnehmen. Diese Mitglieder beraten das Leitungsorgan in Einklang mit dieser Verordnung hinsichtlich der Strategie des Kartenzahlverfahrens und unterstützen das Leitungsorgan bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Führungskräfte.
b) die Einrichtung eines getrennten Leitungsorgans, das für Entscheidungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der abwickelnden Stelle zuständig ist, mit Ausnahme der gemeinsam genutzten Dienste, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird, und das sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die keine Führungsaufgaben mit Bezug auf Tätigkeiten von Kartenzahlverfahren wahrnehmen. Diese Mitglieder beraten das Leitungsorgan in Einklang mit dieser Verordnung hinsichtlich der Strategie der abwickelnden Stelle und unterstützen das Leitungsorgan bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie durch die Führungskräfte.
c) unabhängige Berichtspflichten der Führungskräfte des Geschäftsbereichs Kartenzahlverfahren bzw. des Geschäftsbereichs abwickelnde Stelle an das Leitungsorgan.
(4) Die gemäß Absatz 3 getroffenen organisatorischen Regelungen werden den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.
(5) Das Leitungsorgan trägt weiterhin die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung.
Artikel 17
Unabhängigkeit der jährlichen Geschäftspläne
(1) Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen verfügen über getrennte jährliche Geschäftspläne, in denen die Mittelausstattung einschließlich Investitions- und Betriebsaufwendungen sowie etwaige Befugnisübertragungen für die Tätigung dieser Ausgaben festgelegt sind, und die ihrem jeweiligen Leitungsorgan oder gegebenenfalls dem Leitungsorgan gemäß Artikel 16 zur Genehmigung vorgelegt werden.
(2) Die getrennten jährlichen Geschäftspläne werden den zuständigen Behörden auf Antrag in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).