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Document 02014R0476-20140512

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 476/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/476/2014-05-12

    2014R0476 — DE — 12.05.2014 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 476/2014 DES RATES

    vom 12. Mai 2014

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

    (ABl. L 137, 12.5.2014, p.1)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 55  (476/2014)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 81  (476/2014)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 476/2014 DES RATES

    vom 12. Mai 2014

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( 1 ),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Beschluss 2014/145/GASP sieht Reisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind. Diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates ( 2 ) werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die in dem Beschluss 2014/145/GASP vorgesehen sind; die genannte Verordnung sieht ferner vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingefroren werden.

    (3)

    Der Rat hat am 12 Mai 2014 den Beschluss 2014/265/GASP ( 3 ) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wird und der geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht, damit insbesondere juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Eigentum entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung begünstigt wurden, im Einklang mit der Politik der Nichtanerkennung durch die Union der unrechtmäßigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation ebenfalls in die Liste aufgenommen werden können.

    (4)

    Die Begünstigten dieser Eigentumsübertragung sind als juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu verstehen, die zu Eigentümern von Vermögenswerten geworden sind, die ihnen entgegen ukrainischem Recht aufgrund der Annexion der Krim und von Sewastopol übertragen wurden.

    (5)

    Diese Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

    (6)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    ▼C2

    (1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)  Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

    ▼B

    2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  Anhang I enthält eine Liste der natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und die mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, ►C1  deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung begünstigt wurden. ◄

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

    ( 3 ) Beschluss 2014/265/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).

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