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Document 02014R0166-20140314

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 166/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr von Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr in die Union und der Einträge für Israel und Südafrika in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/166/2014-03-14

2014R0166 — DE — 14.03.2014 — 000.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 166/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr von Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr in die Union und der Einträge für Israel und Südafrika in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 054, 22.2.2014, p.2)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 198 vom 5.7.2014, S. 14  (166/2014)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 166/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr von Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr in die Union und der Einträge für Israel und Südafrika in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( 1 ), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummern 3 und 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission ( 2 ) dürfen bestimmte Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Europäische Union eingeführt und durch sie durchgeführt werden. In der Verordnung sind außerdem die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für solche Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird berücksichtigt, ob aufgrund der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage besondere Bedingungen gelten oder zusätzliche Garantien erforderlich sind. In Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind die besonderen Bedingungen und zusätzlichen Garantien aufgeführt, denen solche Waren unterliegen.

(2)

In Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt und welche diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für Waren gelten, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.

(3)

In den Jahren 2004 und 2006 sowie seit April 2011 ist es in Südafrika in Laufvogelhaltungsbetrieben in einem Gebiet mit einer hohen Dichte solcher Betriebe zu Ausbrüchen von HPAI des Subtyps H5N2 gekommen. Dementsprechend unterliegen Einfuhren bestimmter Laufvogelwaren, darunter das Fleisch von Nutzlaufvögeln, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 536/2011 der Kommission ( 3 ) geänderten Form momentan bestimmten Beschränkungen. Derzeit kann Südafrika sein Hoheitsgebiet nicht als frei von HPAI erklären.

(4)

Besonders die Auslaufhaltung von Laufvögeln stellt eine Herausforderung in Bezug auf die Verhinderung der Einschleppung von Vogelgrippeviren in Nutzvogelherden dar, insbesondere aus dem Wildvogelbestand. Die zuständige Behörde Südafrikas hat in Zusammenarbeit mit der Laufvogelindustrie ein maßgeschneidertes System für die Erzeugung von Laufvogelfleisch entwickelt, das von Laufvögeln gewonnen wird, die in registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieben gehalten werden, die über eine Zulassung der zuständigen Behörde verfügen.

(5)

Diese Haltungsbetriebe unterliegen einer amtlichen Kontrolle und es werden strenge Biosicherheitsmaßnahmen, Verbringungskontrollen und Labortests durchgeführt. Zusätzlich werden in Laufvogel- und Geflügelhaltungsbetrieben, die sich in einem bestimmten Radius um die registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetriebe befinden, sowie im gesamten südafrikanischen Hoheitsgebiet Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Aviäre Influenza durchgeführt. Mit der Festlegung dieser Anforderungen wurde den Empfehlungen des gemeinschaftlichen Veterinär-Notfallteams (Community Veterinary Emergency Team — CVET), das 2011 nach Südafrika gereist war, gebührend Rechnung getragen.

(6)

Bis dass sein gesamtes Hoheitsgebiet für HPAI-frei erklärt werden kann und um bessere Garantien für die Sicherheit von künftig zur Einfuhr in die Union bestimmtem Laufvogelfleisch zu bieten, hat Südafrika am 5. Mai 2013 einen überarbeiteten Vorschlag für das System geschlossener, registrierter Laufvogelhaltungsbetriebe vorgelegt und beantragt, dass die Einfuhr von Laufvogelfleisch, das aus in solchen Betrieben gehaltenen Laufvögeln erzeugt wurde, in die Union genehmigt wird.

(7)

Die Kommission und die Experten der Mitgliedstaaten haben den Vorschlag bewertet und sind zu dem Schluss gelangt, dass das von Südafrika eingerichtete System in Bezug auf die mit HPAI verbundenen Risiken zufriedenstellende Garantien für die Einfuhr von Laufvogelfleisch, das aus in solchen Betrieben gehaltenen Laufvögeln erzeugt wurde, in die Union bieten sollte.

(8)

In Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte eine neue besondere Bedingung mit der Bezeichnung „H“ festgelegt werden, die besondere Garantien für die Sicherheit von Nutzlaufvogelfleisch für den menschlichen Verzehr vorsieht, das von Nutzlaufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Haltungsbetrieb stammt, einschließlich Garantien im Zusammenhang mit möglichen zukünftigen HPAI-Ausbrüchen; diese Bedingung sollte für das südafrikanische Hoheitsgebiet gelten. Diese besondere Bedingung sollte auch in die Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr aufgenommen werden.

(9)

Im Eintrag zu Israel in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind derzeit fünf verschiedene Codes (IL-0 bis IL-4) angegeben, die sich auf Teile des Hoheitsgebietes beziehen, das infolge früherer HPAI-Ausbrüche in Israel regionalisiert worden war. Auf Ersuchen Israels und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kein Geflügel-, Laufvogel- oder Wildgeflügelfleisch (POU, RAT und WGM) mehr im Umlauf auf dem Markt ist, das während der Zeiträume erzeugt wurde, in denen Beschränkungen galten, sollten die verschiedenen Zonen konsolidiert und der Eintrag für Israel entsprechend geändert werden. Im Interesse der Markttransparenz und im Einklang mit dem Völkerrecht sollte klargestellt werden, dass der territoriale Geltungsbereich der Bescheinigungen auf das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) beschränkt ist.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1. Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für „IL — Israel“ erhält folgende Fassung:



„IL — Israel (6)

IL — 0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 
 
 
 
 
 
 

BPR,BBP, DOR, DOC, HER, HEP, SRP

 

N

 
 

A

 

S5, ST1

POU, RAT

 
 
 
 
 
 

WGM

VIII

 
 
 
 
 

EP, E

 
 
 
 
 
 

S4“

b) Der Eintrag für „ZA — Südafrika“ erhält folgende Fassung:



„ZA — Südafrika

ZA — 0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 
 
 
 
 
 
 

EP, E

 
 
 
 
 
 

S4“

BPR

I

P2

9.4.2011

 

A

 
 

DOR

II

 
 
 

►C1  HER ◄

►C1  III ◄

 
 
 

RAT

VII

P2

H

9.4.2011

 

A

 
 

c) Die folgende Fußnote wird angefügt:

„(6) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“

2. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt „Besondere Bedingungen“ wird nach der besonderen Bedingung „L“ folgender Eintrag angefügt:

„ ‚H‘ : Es wurden Garantien gegeben, dass das Nutzlaufvogelfleisch für den menschlichen Verzehr (RAT) von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde. Im Fall eines HPAI-Ausbruchs können Einfuhren solchen Fleisches weiterhin zugelassen werden, wenn es von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der frei von HPAI ist, um den herum in einem Umkreis von 100 km, einschließlich des Gebiets eines Nachbarlandes, sofern einschlägig, mindestens in den letzten 30 Tagen kein HPAI-Ausbruch zu verzeichnen war und der keine epidemiologische Verbindung zu einem Laufvogel- oder Geflügelhaltungsbetrieb hatte, in dem in den letzten 30 Tagen HPAI festgestellt wurde.“

b) Die Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT)

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( 1 ) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 1).

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