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Document 02011R1240-20111204

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 der Kommission vom 30. November 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1240/2011-12-04

2011R1240 — DE — 04.12.2011 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1240/2011 DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12

(ABl. L 318, 1.12.2011, p.9)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 18  (1240/2011)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1240/2011 DER KOMMISSION

vom 30. November 2011

mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Weltmarktpreise für Zucker liegen seit mehreren Monaten auf einem Niveau nahe an oder sogar über dem EU-Binnenmarktpreis. Vorausschätzungen der Weltmarktpreise auf Basis der Londoner und New Yorker Futures-Märkte für Zucker für die Termine März, Mai und Juli 2012 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Einfuhren aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen im Wirtschaftsjahr 2011/12 nur mäßig zunehmen werden.

(2)

Die für das Wirtschaftsjahr 2011/12 prognostizierte EU-Zuckerbilanz zeigt ein Defizit von ungefähr rund 700 000 Tonnen zwischen der Nutzung von Quotenzucker und der Menge, die hätte verfügbar sein müssen. Die dadurch entstehenden niedrigen Endbestände drohen die Versorgung des EU-Zuckermarktes zu stören und den Zuckerpreis auf dem EU-Binnenmarkt in die Höhe zu treiben.

(3)

Andererseits hat eine gute Ernte in einigen Teilen der EU zu einer Zuckerproduktion geführt, die über die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von nahezu 5 Mio. Tonnen hinausgeht. Unter Berücksichtigung der Schätzungen der vertraglichen Verpflichtungen von Zuckererzeugern in Bezug auf bestimmte industrielle Verwendungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Ausfuhrverpflichtungen 2011/12 in Bezug auf Nichtquotenzucker werden nach wie vor erhebliche Mengen an Nichtquotenzucker in Höhe von ungefähr 1 000 000 Tonnen zur Verfügung stehen. Ein Teil dieses Zuckers könnte auf den Zuckermarkt der EU gebracht werden, um die Nachfrage teilweise zu decken und übermäßige Preiserhöhungen zu vermeiden.

(4)

Gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission für den Fall, dass die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für Zucker ein Niveau erreichen, das die Versorgung auf dem EU-Markt stört oder stören könnte, geeignete Maßnahmen für den betroffenen Sektor treffen. Dabei sind mögliche Maßnahmen nicht auf die ausdrücklich genannte Maßnahme der ganzen oder teilweisen Aussetzung von Einfuhrzöllen begrenzt.

(5)

Im Wirtschaftsjahr 2010/11 lag der Weltmarktpreis für Zucker in bestimmten Zeitabschnitten nahe an oder selbst über dem notierten durchschnittlichen EU-Marktpreis. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Transportkosten und der einfuhrbedingten Verzögerungen wird das Instrument der Einfuhrzollsenkung allein möglicherweise nicht ausreichen, um die Quotenzuckerknappheit und den Preisdruck auf dem EU-Markt zu beheben.

(6)

Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Überschussabgabe auf Zucker und Isoglucose, die über die Quote hinaus produziert wurden, auf einem ausreichend hohen Niveau festsetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor ( 2 ) wird dieser Überschussbetrag auf 500 EUR/t festgesetzt.

(7)

Aufgrund der weiterhin geringen Zuckermengen, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 auf dem EU-Binnenmarkt verfügbar sind, können möglicherweise 400 000 Tonnen Nichtquotenzucker auf dem Binnenmarkt verkauft werden. Da die Angebotsknappheit weniger gravierend ist als im Wirtschaftsjahr 2010/11 und die Maßnahme im Vergleich zum Wirtschaftsjahr 2010/11 zu einem früheren Zeitpunkt getroffen wird, wobei allerdings hinsichtlich der genauen Mengen, die auf dem EU-Markt zur Verfügung stehen, noch eine gewisse Ungewissheit herrscht, ist die Festsetzung einer verringerten Abgabe sinnvoll, damit jedes Risiko einer Mengenanhäufung vermieden werden kann. Für diese begrenzte Zuckermenge, die über die Quote hinaus produziert wird, sollte eine verringerte Überschussabgabe auf einem Tonnenniveau festgesetzt werden, das der Differenz zwischen dem jüngsten veröffentlichten EU-Durchschnittspreis und dem Weltmarktpreis entspricht.

(8)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowohl für Zucker als auch für Isoglucose Quoten festsetzt, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine über die Quote hinaus produzierte entsprechende Menge Isoglucose Anwendung finden, da Isoglucose in gewissem Maße als Zuckerersatz gehandelt wird.

(9)

Aus diesem Grunde und zur Verbesserung des Angebots sollten Zucker- und Isoglucoseerzeuger bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bescheinigungen beantragen, die es ihnen gestatten, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen mit einer verringerten Überschussabgabe auf den EU-Markt zu verkaufen.

(10)

Die Gültigkeit der Bescheinigungen sollte zeitlich begrenzt sein, um eine schnelle Verbesserung der Angebotssituation herbeizuführen.

(11)

Die Festsetzung von Höchstmengen, die jeder Erzeuger innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers stammende Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung verhindern.

(12)

Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der beantragten Zuckermenge verwendet werden. Es sollten Mindestkriterien für die Zulässigkeit von Anträgen festgelegt werden.

(13)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die eingegangenen Anträge mitteilen. Es sollten Muster zur Verfügung gestellt werden, um diese Mitteilungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

(14)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen ausgestellt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.

(16)

Die verringerte Überschussabgabe sollte nach Annahme des Antrags und vor Ausstellung der Bescheinigung entrichtet werden.

(17)

Die zuständigen Behörden sollten der Kommission die Mengen mitteilen, für die Bescheinigungen mit verringerter Überschussabgabe ausgestellt wurden. Die Kommission sollte für diese Mitteilungen Muster bereitstellen.

(18)

Für auf dem EU-Markt in den Verkehr gebrachte Zuckermengen, die über die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen genannten Mengen hinausgehen, sollte die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt werden. In diesem Sinne sollte ein Antragsteller, der seiner Verpflichtung zum Inverkehrbringen der unter eine für ihn ausgestellte Bescheinigung fallenden Menge auf dem EU-Markt nicht nachkommt, auch einen Betrag von 500 EUR/t entrichten. Mit diesem kohärenten Ansatz soll ein Missbrauch des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus verhindert werden.

(19)

Zum Zwecke der Ermittlung von Durchschnittspreisen für Quoten- und Nichtquotenzucker auf dem EU-Markt gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungs-bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker ( 3 ) sollte der unter eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung fallende Zucker als Quotenzucker angesehen werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 400 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und für 21 000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quoten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2011/12 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht werden, auf 85 EUR/t festgesetzt. Die verringerte Überschussabgabe ist nach Annahme des Antrags gemäß Artikel 2 und vor Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 6 zu entrichten.

Artikel 2

Beantragung der Bescheinigungen

(1)  Um die Regelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.

(2)  Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2011/12 zugeteilt wurde.

(3)  Jeder Antragsteller darf pro Antragszeitraum für Zucker und Isoglucose jeweils nur einen Antrag stellen.

(4)  Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen wurde. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) begleitet sind.

(5)  Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Er enthält

i) Namen, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers und

ii) die beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, gerundet ohne Dezimalstellen;

b) die in diesem Antragszeitraum beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, dürfen 50 000 Tonnen im Falle von Zucker und 2 500 Tonnen im Falle von Isoglucose nicht überschreiten;

c) soweit der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, für die Zuckermenge, die Gegenstand der gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen ist, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen;

d) der Antrag ist schriftlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu stellen, in dem er eingereicht wird;

e) der Antrag muss einen Hinweis auf diese Verordnung und den Stichtag für die Einreichung der Anträge für den betreffenden Antragszeitraum enthalten;

f) der Antragsteller führt keine zusätzlichen Bedingungen ein, die von den Bedingungen dieser Verordnung abweichen.

(6)  Ein Antrag, der nicht nach Maßgabe der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 eingereicht wird, ist nicht gültig.

(7)  Ein Antrag kann nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.

Artikel 3

Einreichung der Anträge

(1)  Der erste Zeitraum, in dem Anträge eingereicht werden können, läuft am 7. Dezember 2011 um 12:00 Uhr, Brüsseler Zeit, ab.

(2)  Der zweite Zeitraum und die darauf folgenden Zeiträume für die Antragstellung beginnen jeweils am ersten Arbeitstag nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums. Sie laufen jeweils am 14. Dezember 2011, am 11. Januar 2012, am 25. Januar 2012, am 1. Februar 2012, am 15. Februar 2012, am 6. Juni 2012, am 27. Juni 2012 bzw. am 11. Juli 2012 um 12:00 Uhr, Brüsseler Zeit, ab,

(3)  Die Kommission kann die Einreichung von Anträgen für einen oder mehrere Zeiträume aussetzen.

Artikel 4

Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

(2)  Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am Freitag per Fax oder E-Mail die in der Vorwoche eingereichten zulässigen Anträge mit. Diese Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i. Mitgliedstaaten, bei denen keine Anträge eingingen, denen aber im Wirtschaftsjahr 2011/12 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt wurden, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt“.

(3)  Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 5

Überschrittene Höchstgrenzen

Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so

a) setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden;

b) lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab;

c) schließt die Kommission den Zeitraum für die Antragstellung.

Artikel 6

Ausstellung der Bescheinigungen

(1)  Unbeschadet von Artikel 5 stellt die zuständige Behörde am zehnten Arbeitstag, der auf eine Woche folgt, in der ein Antragszeitraum abläuft, für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 während dieses Antragszeitraums eingereichten Anträge Bescheinigungen aus.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder die Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.

(3)  Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang festgelegt.

Artikel 7

Gültigkeit der Bescheinigungen

Die Bescheinigungen laufen am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat ihrer Ausstellung folgt, ab.

Artikel 8

Übertragbarkeit der Bescheinigungen

Die sich aus der Bescheinigung ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 9

Preisberichterstattung

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Menge verkauften Zuckers, die unter eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung fällt, als Quotenzucker.

Artikel 10

Überwachung

(1)  Die Antragsteller müssen ihre monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 um die Mengen ergänzen, für die ihnen Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.

(2)  Vor dem 31. Oktober 2012 muss jeder Inhaber einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen, dass alle unter seine Bescheinigungen fallenden Mengen auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurden. Für jede unter eine Bescheinigung fallende Tonne, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurde, muss ein Betrag in Höhe von 415 EUR/t entrichtet werden.

(3)   ►C1  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, die nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden. ◄

(4)  Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus produziert wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder Nichtquotenisoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, die diesem Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung bewilligt wurden, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/t zahlen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 3

BESCHEINIGUNG

für die Verringerung der Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12



Mitgliedstaat:

Quoteninhaber:

 

Erzeugnis:

 

Beantragte Mengen:

 

Bewilligte Mengen:

 

Gezahlte Abgabe (EUR/t):

85 EUR/t

Vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1240/2011, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c, gilt die Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 nicht für die mit dieser Bescheinigung bewilligten Mengen.

Unterschrift der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats

Ausstellungsdatum

Diese Bescheinigung läuft am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat der Ausstellung folgt, ab.



( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 2 ) ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

( 3 ) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

( 4 ) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

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