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Document 02011R0786-20110826

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 786/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylacetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/786/2011-08-26

    2011R0786 — DE — 26.08.2011 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 786/2011 DER KOMMISSION

    vom 5. August 2011

    zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylacetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 203, 6.8.2011, p.11)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 077 vom 16.3.2012, S. 23  (786/2011)




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 786/2011 DER KOMMISSION

    vom 5. August 2011

    zur Genehmigung des Wirkstoffs 1-Naphthylacetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG ( 2 ) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 ( 3 ) festgestellt wurde. 1-Naphthylacetamid gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der genannten Verordnung festgestellt wurde.

    (2)

    Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 ( 4 ) und (EG) Nr. 2229/2004 ( 5 ) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch 1-Naphthylacetamid aufgeführt.

    (3)

    Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts gemäß Artikel 24 Absatz 2 der genannten Verordnung zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/941/EG über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen erlassen, mit der bestimmt wurde, 1-Naphthylacetamid nicht aufzunehmen.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden ( 6 ), beantragte.

    (5)

    Der Antrag wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/941/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

    (6)

    Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 12. März 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 15. Februar 2011 ihre Schlussfolgerung zu 1-Naphthylacetamid ( 7 ) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für 1-Naphthylacetamid abgeschlossen.

    (7)

    Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die 1-Naphthylacetamid enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff 1-Naphthylacetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt werden.

    (8)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

    (9)

    Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass 1-Naphthylacetamid genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen.

    (10)

    Vor der Erteilung der Genehmigung ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

    (11)

    Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die 1-Naphthylacetamid enthalten, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

    (12)

    Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 8 ) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

    (13)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe ( 9 ) entsprechend geändert werden.

    (14)

    In der Entscheidung 2008/941/EG ist festgelegt, dass 1-Naphthylacetamid nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend 1-Naphthylacetamid im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen. Daher sollte die Entscheidung 2008/941/EG entsprechend geändert werden.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Genehmigung des Wirkstoffs

    Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff 1-Naphthylacetamid wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

    Artikel 2

    Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

    (1)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die 1-Naphthylacetamid als Wirkstoff enthalten.

    Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das 1-Naphthylacetamid entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

    a) Enthält ein Pflanzenschutzmittel 1-Naphthylacetamid als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

    b) Enthält ein Pflanzenschutzmittel 1-Naphthylacetamid als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, ►C1  durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum. ◄

    Artikel 3

    Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 4

    Änderungen der Entscheidung 2008/941/EG

    Die Zeile betreffend 1-Naphthylacetamid im Anhang der Entscheidung 2008/941/EG wird gestrichen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I



    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Datum der Genehmigung

    Befristung der Genehmigung

    Sonderbestimmungen

    1-Naphthylacetamid

    CAS-Nr.

    86-86-2

    CIPAC-Nr. 282

    2-(1-Naphthyl)acetamid

    ≥ 980 g/kg

    1. Januar 2012

    31. Dezember 2021

    TEIL ANur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.TEIL BBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylacetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

    a)  das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

    b)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

    c)  das Risiko für Wasserorganismen;

    d)  das Risiko für Nichtzielpflanzen;

    e)  das Risiko für Vögel.

    Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

    1.  das Risiko für Nichtzielpflanzen,

    2.  das Langzeitrisiko für Vögel.

    Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

    (1)   Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.




    ANHANG II

    In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:



    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Datum der Genehmigung

    Befristung der Genehmigung

    Sonderbestimmungen

    „12

    1-Naphthylacetamid

    CAS-Nr.

    86-86-2

    CIPAC-Nr. 282

    2-(1-Naphthyl)acetamid

    ≥ 980 g/kg

    1. Januar 2012

    31. Dezember 2021

    TEIL ANur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.TEIL BBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylacetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

    a)  das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

    b)  den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

    c)  das Risiko für Wasserorganismen;

    d)  das Risiko für Nichtzielpflanzen;

    e)  das Risiko für Vögel.

    Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

    1.  das Risiko für Nichtzielpflanzen,

    2.  das Langzeitrisiko für Vögel.

    Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.“

    (1)   Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.



    ( 1 ) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

    ( 4 ) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

    ( 5 ) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

    ( 6 ) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

    ( 7 ) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 2-(1-naphthyl)acetamide“. EFSA Journal 2011; 9(2):2020. [58 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2020. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu

    ( 8 ) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

    ( 9 ) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

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