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Document 02011R0572-20110617
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 572/2011 des Rates vom 16. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Verordnung (EU) Nr. 572/2011 des Rates vom 16. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
No longer in force
)
2011R0572 — DE — 17.06.2011 — 000.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 572/2011 DES RATES vom 16. Juni 2011 (ABl. L 159, 17.6.2011, p.2) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 572/2011 DES RATES
vom 16. Juni 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen ( 1 ),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2011/137/GASP in der Fassung des Beschlusses 2011/332/GASP ( 2 ) wird eine spezifische Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter Organisationen (Häfen) getroffen. |
(2) |
Es ist zweckmäßig, die Fortsetzung der humanitären Hilfe und der Bereitstellung von Material und Waren zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten sowie die für die Evakuierung aus Libyen erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. |
(3) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen und gemäß dem Beschluss 2011/137/GASP sollten weitere Organisationen in die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates ( 3 ) enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8a erhält folgende Fassung:
„Artikel 8a
Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies zu humanitären Zwecken wie der Leistung oder der Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe, für die Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, einschließlich Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Material zu deren Herstellung, Medizinprodukte und Lieferung von Strom, oder für die Evakuierung aus Libyen als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
2. Der folgende Artikel wird eingefügt:
►C1 „Artikel 10a
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bereitstellung von bestimmten Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen bis zum 15. Juli 2011 steht, ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge. ◄ Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
Artikel 2
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Organisationen werden der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 hinzugefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Organisationen gemäß Artikel 2
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
Hafenbehörde von Tripolis |
Hafenbehörde: Socialist Ports Company (Betrieb des Hafens von Tripolis) Tel.: +218 21 43946 |
Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes |
7.6.2011 |
|
Hafenbehörde von Al Khoms |
Hafenbehörde: Socialist Ports Company (Betrieb des Hafens von Al Khoms) Tel.: +218 21 43946 |
Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes |
7.6.2011 |
|
Hafenbehörde von Brega |
Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes |
7.6.2011 |
||
Hafenbehörde von Ras Lanuf |
Hafenbehörde: Veba Oil Operations BVAdresse: PO Box 690Tripoli, LibyaTel.: +218 21 333 0081 |
Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes |
7.6.2011 |
|
Hafenbehörde von Zawia |
Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes |
7.6.2011 |
||
Hafenbehörde von Zuwara |
Hafenbehörde: Port Authority of ZuwaraAdresse: PO Box 648Port Affairs and Marine TransportTripoliLibyaTel.: +218 25 25305 |
Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes |
7.6.2011 |
( 1 ) ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.
( 2 ) ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 10.
( 3 ) ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.