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Dokumentas 02005R1292-20050901

Konsoliduotas tekstas: Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1292/2005-09-01

2005R1292 — DE — 01.09.2005 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 205, 6.8.2005, p.3)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 62  (1292/05)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/2005 DER KOMMISSION

vom 5. August 2005

zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Bestimmungen über die Verfütterung von aus Tieren gewonnenen Proteinen festgelegt, mit denen die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopatien (TSE) auf Tiere verhindert werden soll.

(2)

Mit der genannten Verordnung wird die Verwendung bestimmter tierischer Proteine zur Fütterung von Nutztieren verboten, weil solche Proteine entweder möglicherweise TSE-infektiös sind oder weil sie den Nachweis kleiner Mengen an möglicherweise TSE-infizierten Proteinen in Futtermitteln erschweren können. Außerdem wurde eine Nulltoleranz für verbotene tierische Bestandteile in Futtermitteln festgelegt.

(3)

Die Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln ( 2 ) sieht vor, dass die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, sofern sie zur amtlichen Kontrolle des Vorhandenseins, der Ermittlung oder Schätzung der Menge an Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln durchgeführt wird, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorzunehmen ist. Leistungstests der Laboratorien, die gemäß der genannten Richtlinie vom Institut für Referenzmaterialien und -messungen der Kommission (IRMM-JRC) durchgeführt wurden, haben ergeben, dass sich die Leistungsfähigkeit der Laboratorien beim Nachweis kleiner Mengen an Säugetierproteinen in Futtermitteln deutlich verbessert hat.

(4)

Diese Verbesserung der Laborleistung hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten, festgestellt wurden. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Kontamination solcher Früchte durch Knochenspuren, die im Boden vorhanden sind, nicht vermieden werden kann. Sendungen mit kontaminierten Knollen- und Wurzelfrüchten sind gemäß der Richtlinie 95/53/EG vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen ( 3 ) zu entsorgen und müssen daher häufig vernichtet werden. Damit eine unverhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie vermieden wird, sollte den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, eine Risikobewertung zum Vorhandensein tierischer Bestandteile in Knollen- und Wurzelfrüchten durchzuführen, bevor sie einen Verstoß gegen das Verfütterungsverbot vermuten.

(5)

Am 25. und 26. Mai 2000 aktualisierte der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) seinen Bericht und seine Stellungnahme zur Sicherheit von aus Wiederkäuerhäuten gewonnenen hydrolysierten Proteinen, die er auf seiner Sitzung vom 22. und 23. Oktober 1998 angenommen hatte. Die Bedingungen, unter denen hydrolysierte Proteine gemäß dieser Stellungnahme als sicher eingestuft werden können, werden in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 4 ) festgelegt. Seit 1. Mai 2004 gelten diese Bedingungen ebenfalls für hydrolysierte Proteine, die aus Drittländern eingeführt werden. Daher sollte die Verfütterung von hydrolysierten Proteinen, die aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern gewonnen werden, an Wiederkäuer nicht mehr verboten sein.

(6)

In seiner Stellungnahme vom 17. September 1999 zum Verbot der Rückführung innerhalb ein und derselben Spezies und erneut in seiner Stellungnahme vom 27. und 28. November 2000 zur wissenschaftlichen Begründung des Verbots der Verwendung tierischen Proteins in Futtermitteln für Nutztiere jeder Art wies der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss darauf hin, dass es keinen Beweis für ein natürliches Vorkommen von TSE bei zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gehaltenen Nichtwiederkäuern, wie zum Beispiel Schweine und Geflügel, gibt. Da Kontrollen des Verbots tierischer Proteine außerdem auf dem Nachweis von Knochen und Muskelfasern in Futtermitteln beruhen, sollten aus Nichtwiederkäuern gewonnene Blutprodukte und hydrolysierte Proteine die Kontrolle auf das Vorhandensein möglicher TSE-infizierter Proteine nicht gefährden. Deshalb sollten die Beschränkungen der Verfütterung von aus Nichtwiederkäuern gewonnenen Blutprodukten und hydrolysierten Proteinen an Nutztiere gelockert werden.

(7)

Die Bedingungen für Transport, Lagerung und Verpackung von losen Futtermitteln, die verarbeitete tierische Proteine enthalten, sollten geklärt werden.

(8)

Es sollte für eine ständige Evaluierung der Kompetenz und Schulung von Laborpersonal gesorgt werden, damit die Qualität der amtlichen Kontrollen beibehalten oder verbessert wird.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden. Aus praktischen Gründen und im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, den geänderten Anhang IV insgesamt zu ersetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:




„ANHANG IV

FÜTTERUNG

I.   Ausweitung des Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1

Das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot wird ausgeweitet auf die Verfütterung

a) folgender Stoffe an Nutztiere mit Ausnahme von zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern:

i) verarbeitetes tierisches Protein,

ii) aus Wiederkäuern gewonnene Gelatine,

iii) Blutprodukte,

iv) hydrolysiertes Protein,

v) Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs (‚Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat‘),

vi) Futtermittel, die die unter den Ziffern i bis v aufgeführten Proteine enthalten;

b) tierischer Proteine und Futtermittel, die solche Proteine enthalten, an Wiederkäuer.

II.   Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 und besondere Bedingungen für die Anwendung solcher Ausnahmen

A. Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten nicht für

a) die Verfütterung der unter den nachfolgenden Ziffern i, ii, iii und iv genannten Proteine und von aus solchen Proteinen gewonnenen Futtermitteln an Nutztiere:

i) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum,

ii) Eier und Eierzeugnisse,

iii) aus Nichtwiederkäuern gewonnene Gelatine,

iv) aus Teilen von Nichtwiederkäuern sowie aus Wiederkäuerhäuten und –fellen hydrolysierte Proteine;

b) die Verfütterung der unter den nachfolgenden Ziffern i, ii und iii genannten Proteine und aus solchen Proteinen gewonnenen Erzeugnisse an Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind:

i) Fischmehl, sofern die unter Abschnitt B aufgeführten Bedingungen eingehalten werden,

ii) Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, sofern die unter Abschnitt C aufgeführten Bedingungen eingehalten werden,

iii) aus Nichtwiederkäuern gewonnene Blutprodukte, sofern die unter Abschnitt D aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

c) die Verfütterung von aus Nichtwiederkäuern gewonnenem Blutmehl an Fische, sofern die unter Abschnitt D aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

d) die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden; sie kann von den Mitgliedstaaten erlaubt werden, sofern eine befürwortende Risikobewertung vorliegt. Bei der Risikobewertung sind zumindest die Menge und die mögliche Kontaminationsquelle sowie die endgültige Bestimmung der Sendung zu berücksichtigen.

B. Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer i genanntem Fischmehl sowie von Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, zur Fütterung von Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind (mit Ausnahme von zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern):

a) Das Fischmehl ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, in denen ausschließlich aus Fischen gewonnene Erzeugnisse hergestellt werden.

b) Vor der Freigabe zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist jede Sendung eingeführten Fischmehls gemäß der Richtlinie 2003/126/EG mikroskopisch zu untersuchen.

c) Fischmehl enthaltende Futtermittel sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer erzeugen.

Abweichend von Buchstabe c

i) ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern

 diese bei der zuständigen Behörde registriert sind;

 diese ausschließlich Nichtwiederkäuer halten;

 diese Alleinfuttermittel herstellen, die ausschließlich zur Verwendung im selben Betrieb bestimmt sind, und

 die Futtermittel, für deren Herstellung Fischmehl verwendet wird, weniger als 50 % Rohprotein enthalten;

ii) kann die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Futtermittel für andere Spezies herstellen, von der zuständigen Behörde zugelassen werden, vorausgesetzt,

 die für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Fischmehl und lose Fischmehl enthaltende Futtermittel während der Lagerung, der Beförderung und der Verpackung aufbewahrt werden;

 die für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Fischmehl enthaltende Futtermittel hergestellt werden;

 Aufzeichnungen mit Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungszwecke von Fischmehl sowie über Verkäufe von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln werden der zuständigen Behörde mindestens 5 Jahre lang zur Verfügung gehalten, und

 die für Wiederkäuer bestimmten Futtermittel werden routinemäßig untersucht, um sicherzustellen, dass sie keine verbotenen Proteine und damit auch kein Fischmehl enthalten.

d) Ein Fischmehl enthaltendes Futtermittel ist deutlich sichtbar mit folgender Angabe zu kennzeichnen, die auch auf dem Begleitpapier erscheinen muss: ‚Enthält Fischmehl — Darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden‘.

e) Lose, Fischmehl enthaltende Futtermittel sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet, so ist es, um einer Kreuzkontamination vorzubeugen, nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen.

f) Verboten sind die Verwendung und die Lagerung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, gestatten, wenn nach Einschätzung dieser Behörde in dem Betrieb Maßnahmen angewandt werden, die zuverlässig ausschließen, dass Fischmehl enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer verfüttert werden.

C. Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer ii aufgeführtem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie von Futtermitteln, die solche Proteine enthalten, zur Fütterung von Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind (gilt nicht für die Verfütterung an zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser):

a) Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer erzeugen.

Abweichend von dieser Auflage

i) ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Futtermitteln, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern

 diese bei der zuständigen Behörde registriert sind;

 diese ausschließlich Nichtwiederkäuer halten;

 diese Alleinfuttermittel herstellen, die ausschließlich zur Verwendung im selben Betrieb bestimmt sind, und

 die Futtermittel, für deren Herstellung Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat verwendet wird, insgesamt weniger als 10 % Phosphor enthalten;

ii) kann die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel für andere Spezies herstellen, von der zuständigen Behörde zugelassen werden, vorausgesetzt,

 die für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel hergestellt werden;

 die für Wiederkäuer bestimmten Futtermittel werden während der Lagerung, der Beförderung und der Verpackung in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat und lose Futtermittel, die Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat enthalten, aufbewahrt werden;

 Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungszwecke von Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat sowie über Verkäufe von Futtermitteln, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, werden der zuständigen Behörde mindestens 5 Jahre lang zur Verfügung gehalten.

b) Ein Futtermittel, das Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthält, ist deutlich sichtbar mit folgender Angabe zu kennzeichnen, die auch auf dem Begleitpapier erscheinen muss: ‚Enthält Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — Darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden‘.

c) Lose Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet, so ist es, um einer Kreuzkontamination vorzubeugen, nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen.

d) Verboten sind die Verwendung und die Lagerung von Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung von Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, gestatten, wenn nach Einschätzung dieser Behörde in dem Betrieb Maßnahmen angewandt werden, die zuverlässig ausschließen, dass Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer verfüttert werden.

D. Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii genannten Blutprodukten und in Abschnitt A Buchstabe c genanntem Blutmehl sowie von Futtermitteln, die solche Proteine enthalten, zur Fütterung von Fischen und Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind:

a) Das Blut muss aus Schlachthöfen mit EU-Zulassung stammen, die keine Wiederkäuer schlachten und als solche registriert sind, und ist mit Fahrzeugen, die ausschließlich für den Transport von Nichtwiederkäuerblut vorgesehen sind, auf direktem Weg zum Verarbeitungsbetrieb zu befördern. Wurde ein Fahrzeug für den Transport von Wiederkäuerblut verwendet, so ist es nach erfolgter Reinigung vor der Beförderung von Nichtwiederkäuerblut von der zuständigen Behörde zu inspizieren.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen genehmigen, die Blut von Nichtwiederkäuern zum Zweck der Herstellung von Blutmehl und Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für Fische und Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind, sammeln, sofern diese Schlachthöfe über ein anerkanntes Kontrollsystem verfügen. Das Kontrollsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

 räumlich getrennte Schlachtung von Nichtwiederkäuern und Wiederkäuern,

 räumliche Trennung der Einrichtungen zur Sammlung und Lagerung, zum Transport und zur Verpackung von aus Wiederkäuern gewonnenem Blut von Einrichtungen für aus Nichtwiederkäuern gewonnenem Blut und

 regelmäßige Probenahme und Analyse von Nichtwiederkäuerblut zur Feststellung von Wiederkäuerproteinen.

b) Blutprodukte und Blutmehl sind in Betrieben herzustellen, in denen ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeitet wird.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Herstellung von Blutprodukten und Blutmehl zur Verwendung in Futtermitteln für Fische und Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind, in Betrieben, die Wiederkäuerblut verarbeiten, genehmigen, sofern in diesen Betrieben ein anerkanntes Kontrollsystem zur Prävention einer Kreuzkontamination besteht. Das Kontrollsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

 Verarbeitung von Nichtwiederkäuerblut in einem geschlossenen System, das räumlich von der Verarbeitung von Wiederkäuerblut getrennt ist;

 Beförderung, Lagerung und Verpackung von losen Grundstoffen und losen Fertigerzeugnissen aus Wiederkäuermaterial in Einrichtungen, die räumlich von Einrichtungen für lose Grundstoffe und lose Fertigerzeugnisse aus Nichtwiederkäuermaterial getrennt sind, und

 regelmäßige Probenahme und Analyse von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und -Blutmehl zur Feststellung von Wiederkäuerproteinen.

c)  ►C1  Futtermittel, die Blutprodukte oder Blutmehl enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer bzw. Nutztiere mit Ausnahme von Fischen herstellen. ◄

Abweichend von dieser Auflage

i) ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Blutprodukte oder Blutmehl enthaltenden Futtermitteln für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern

 diese bei der zuständigen Behörde registriert sind;

 diese bei Verwendung von Blutprodukten nur Nichtwiederkäuer halten und bei Verwendung von Blutmehl nur Fische halten;

 diese Alleinfuttermittel herstellen, die ausschließlich zur Verwendung im selben Betrieb bestimmt sind, und

 die Futtermittel, für deren Herstellung Blutprodukte oder Blutmehl verwendet werden, ►C1  insgesamt weniger als 50 % Protein enthalten; ◄

ii) kann die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Blutprodukte oder Blutmehl enthaltende Futtermittel für nicht wiederkäuende Nutztiere oder Fische herstellen, von der zuständigen Behörde zugelassen werden, vorausgesetzt,

 die für Wiederkäuer oder andere Nutztiere als Fische bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Produktionseinrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Blutprodukte oder Blutmehl enthaltende Futtermittel hergestellt werden;

 lose Futtermittel werden während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung wie folgt in räumlich getrennten Einrichtungen aufbewahrt:

 

a) Für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel werden getrennt von Blutprodukten und Blutprodukte enthaltenden Futtermitteln aufbewahrt;

b) für andere Nutztiere als Fische bestimmte Futtermittel werden getrennt von Blutmehl und Blutmehl enthaltenden Futtermitteln aufbewahrt;

 Aufzeichnungen mit Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungszwecke von Blutprodukten und Blutmehl sowie über Verkäufe von Futtermitteln, die solche Produkte enthalten, werden der zuständigen Behörde mindestens 5 Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d) Ein Futtermittel, das Blutprodukte oder Blutmehl enthält, ist deutlich sichtbar mit folgender Angabe zu kennzeichnen, die auch auf dem Begleitpapier bzw. der Gesundheitsbescheinigung erscheinen muss: ‚Enthält Blutprodukte — Darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden‘ bzw. ‚Enthält Blutmehl — Darf nur an Fische verfüttert werden‘.

e) Lose Futtermittel, die Blutprodukte enthalten, sind mit Fahrzeugen zu transportieren, mit denen nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer transportiert werden; und lose Futtermittel, die Blutmehl enthalten, sind in Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für andere Nutztiere als Fische transportieren. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bzw. für andere Nutztiere als Fische bestimmte Futtermittel verwendet, so ist es nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen, um einer Kreuzkontamination vorzubeugen.

f) Die Verwendung und Lagerung von Blutprodukte enthaltenden Futtermitteln wird in Betrieben verboten, in denen Wiederkäuer gehalten werden, und die Verwendung von Futtermitteln, die Blutmehl enthalten, wird in Betrieben verboten, in denen andere Nutztiere als Fische gehalten werden.

Abweichend davon kann die zuständige Behörde in Betrieben, in denen Wiederkäuer bzw. andere Nutztiere als Fische gehalten werden, die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, welche Blutprodukte bzw. Blutmehl enthalten, gestatten, wenn nach Einschätzung dieser Behörde in dem Betrieb Maßnahmen angewandt werden, die zuverlässig ausschließen, dass Blutprodukte bzw. Blutmehl enthaltende Futtermittel Wiederkäuern bzw. anderen Tierspezies als Fische verfüttert werden.

III.   Allgemeine Durchführungsbedingungen

A. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

B. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Verzeichnisse über

a) Schlachthöfe, die für die Sammlung von Blut gemäß Teil II Abschnitt D Buchstabe a zugelassen sind;

b) für die Herstellung von Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutprodukte oder Blutmehl zugelassene Verarbeitungsanlagen und

c) Betriebe — außer Selbstmischer —, die eine Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln besitzen, welche Fischmehl und die in Buchstabe b genannten Proteine enthalten, und die gemäß den in Teil II Abschnitt B Buchstabe c, Abschnitt C Buchstabe a und Abschnitt D Buchstabe c genannten Bedingungen arbeiten.

C. 

a) Loses, verarbeitetes tierisches Protein, Fischmehl ausgenommen, und lose Erzeugnisse einschließlich Futtermittel, organische Düngemittel und Bodenverbesserer, die solche Proteine enthalten, sind in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen zu lagern und zu transportieren. Die Lager- oder Transporteinrichtung darf nur für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach erfolgter Reinigung von der zuständigen Behörde inspiziert worden ist.

b) Loses Fischmehl gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer i, loses Dicalciumphosphat und loses Tricalciumphosphat gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer ii, Blutprodukte gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii und Blutmehl gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe c sind in Lagereinrichtungen aufzubewahren und in Transportfahrzeugen zu befördern, die eigens für diesen Zweck vorgesehen sind.

c) Abweichend von den Auflagen gemäß Buchstabe b können

i) Lagereinrichtungen oder Transportfahrzeuge zur Aufbewahrung bzw. Beförderung von Futtermitteln, die ein und dasselbe Protein enthalten, verwendet werden;

ii) Lagereinrichtungen oder Transportfahrzeuge nach erfolgter Reinigung für andere Zwecke verwendet werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde inspiziert worden sind, und

iii) Lagereinrichtungen und Fahrzeuge, die Fischmehl transportieren, für andere Zwecke verwendet werden, sofern in dem Unternehmen ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Kontrollsystem zur Prävention einer Kreuzkontamination besteht. Das Kontrollsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

 Aufzeichnungen über befördertes Material und Reinigung des Fahrzeugs und

 regelmäßige Probenahme und Analyse der beförderten Futtermittel zur Feststellung von Fischmehl.

Die zuständige Behörde führt häufige Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der vorgesehenen Kontrollmaßnahmen durch.

D. Futtermittel, einschließlich Heimtierfutter, die andere aus Wiederkäuern gewonnene Blutprodukte oder andere verarbeitete tierische Proteine als Fischmehl enthalten, dürfen nicht in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Nutztiere herstellen; hiervon ausgenommen sind Futtermittel für zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser.

Lose Futtermittel, einschließlich Heimtierfutter, die andere aus Wiederkäuern gewonnene Blutprodukte oder andere verarbeitete tierische Proteine als Fischmehl enthalten, sind während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen aufzubewahren, die räumlich getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Futtermittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind; hiervon ausgenommen sind Futtermittel für zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser.

Heimtierfutter und für zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser bestimmte Futtermittel, die das in Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer ii aufgeführte Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat und in Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii genannte Blutprodukte enthalten, sind gemäß Teil II Abschnitt C Buchstaben a und c sowie Abschnitt D Buchstaben c und e herzustellen und zu transportieren.

E. 

1. Die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen und von Produkten, die solche verarbeiteten tierischen Proteine enthalten, in Drittländer ist untersagt.

2. Die Ausfuhr von aus Nichtwiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen, und von Produkten, die solche Proteine enthalten, ist von der zuständigen Behörde nur unter folgenden Bedingungen zu gestatten:

 Sie sind für Verwendungszwecke bestimmt, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 7 fallen.

 Vor der Ausfuhr wird mit dem betreffenden Drittland eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in der das Drittland sich verpflichtet, den vorgesehenen Endverwendungszweck einzuhalten und das verarbeitete tierische Protein oder Produkte, die solche Proteine enthalten, nicht für Verwendungszwecke, die gemäß Artikel 7 untersagt sind, wieder auszuführen.

3. Die Mitgliedstaaten, die Ausfuhren gemäß Absatz 2 erlauben, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Sinne einer wirksamen Umsetzung dieser Verordnung im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über alle mit dem betreffenden Drittland vereinbarten Bedingungen und Einzelheiten.

Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf

 Ausfuhren von Fischmehl, sofern dieses die in Teil II Abschnitt B aufgeführten Bedingungen erfüllt,

 Fischmehl enthaltende Produkte,

 Heimtierfutter.

F. In sämtlichen Phasen der Produktions- und Vertriebskette prüft die zuständige Behörde die Unterlagen und führt Warenkontrollen einschließlich Futtermitteltests gemäß der Richtlinie 95/53/EG zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie und der vorliegenden Verordnung durch. Wird verbotenes tierisches Protein nachgewiesen, so findet die Richtlinie 95/53/EG Anwendung. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Kompetenz der Laboratorien, die Analysen für solche amtliche Kontrollen durchführen, insbesondere durch die Evaluierung der Ergebnisse von Ringversuchen. Wird die Kompetenz als unbefriedigend beurteilt, ist als Mindestkorrekturmaßnahme eine Schulung des Laborpersonals durchzuführen.“



( 1 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2005 der Kommission (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 31).

( 2 ) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.

( 3 ) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

( 4 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

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