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Document 02005R0635-20050517
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
2005R0635 — DE — 17.05.2005 — 000.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 635/2005 DER KOMMISSION vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 106, 27.4.2005, p.10) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 635/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ), weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
1. Erzeugnis, bestehend aus vorgekochten, getrockneten Teigwaren aus Weizenmehl (ungefähr 80 g) und Gewürzen (ungefähr 11 g). Das Erzeugnis ist aufgemacht für den Einzelhandel in einer 250 ml fassenden Schale aus geschäumtem Polystyrol, in der sich neben den Teigwaren ein kleiner Beutel mit den Gewürzen befindet. Gemäß den Angaben auf der Verpackung sind die Gewürze und kochendes Wasser (max. 200 ml) den Teigwaren in der Schale hinzuzufügen; nach drei Minuten sind die Teigwaren zum Verzehr bereit. (Siehe Foto) (1) |
1902 30 10 |
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1902, 1902 30 und 1902 30 10. Das Erzeugnis stellt eine für den Einzelhandel aufgemachte Warenzusammenstellung dar. Der hohe Anteil an Teigwaren verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter. Das Erzeugnis kann nicht in Position 2104 eingereiht werden, weil die in die Schale hinzugefügte Menge an Wasser nicht ausreichend ist, um eine Suppe oder Brühe herzustellen, sondern ihm den Charakter eines Nudelgerichts verleiht. |
2. Blasen- und Nierentee in Filterbeuteln für den Einzelverkauf aufgemacht. Das Etikett enthält die folgenden Informationen: 1. Zusammensetzung je Filterbeutel (1,8 g): arzneilich wirksame Bestandteile: Schachtelhalmkraut 0,47 g Birkenblätter 0,45 g Riesengoldrutenkraut 0,38 g Hauhechelwurzel 0,20 g weitere Bestandteile: Hagebuttenschalen, Kornblumenblätter, Pfefferminzblätter, Ringelblumenblüten, Süßholzwurzel. 2. Dosierungsanleitung und Art der Anwendung: Einen Filterbeutel mit einer Tasse siedendem Wasser (ca. 150 ml) übergießen, bedeckt etwa 15 Minuten ziehen lassen und dann den Filterbeutel entnehmen. Soweit nicht anders verordnet, wird 3—4 Mal täglich eine Tasse frisch bereiteter Tee zwischen den Mahlzeiten getrunken. 3. Anwendungsgebiete: Zur Erhöhung der Harnmenge bei Katarren im Bereich der Niere und Blase, zur Vorbeugung von Harngrieß und Harnsteinbildung. |
2106 90 92 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92. Siehe auch die HS Erläuterungen zu Position 2106, Absatz 14, sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 30. Weder der Beipackzettel noch die Verpackung enthalten Angaben über die Art und die Konzentration des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe. Es werden lediglich die Art und Menge der verarbeiteten Pflanzen und Pflanzenteile genannt. Die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sind daher nicht erfüllt. |
(1) Das Foto dient lediglich zur Information. |
( 1 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. 82 vom 31.3.2005, S. 1).
( 2 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.