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Document 02005D0344-20050504
Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 23. März 2005 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1028) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/344/EG)
Entscheidung der Kommission vom 23. März 2005 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1028) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/344/EG)
2005D0344 — DE — 04.05.2005 — 000.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 2005 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1028) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 115, 4.5.2005, p.42) |
Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. März 2005
über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1028)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/344/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zur Verbesserung wichtiger Umweltaspekte beitragen können. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festzulegen. |
(3) |
Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt. |
(4) |
Um dem wissenschaftlichen Fortschritt und der Marktentwicklung Rechnung zu tragen, empfiehlt sich eine Überarbeitung der Umweltkriterien, die mit der Entscheidung 2001/523/EG der Kommission vom 27. Juni 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Allzweckreiniger und Reinigungsmittel für sanitäre Einrichtungen ( 2 ) aufgestellt wurden. |
(5) |
In Anbetracht der Tatsache, dass Mittel zur normalen Reinigung von Fenstern eher als Allzweckreiniger denn als spezielle Reinigungsprodukte zu betrachten sind, ist es außerdem notwendig, die Definition der Produktgruppe in der genannten Entscheidung zu ändern. |
(6) |
Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Entscheidung 2001/523/EG daher ersetzt werden. |
(7) |
Die überarbeiteten Umweltkriterien sollten vier Jahre lang gültig sein. |
(8) |
Antragstellern, die für ihr Produkt das Umweltzeichen vor der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung erhalten haben bzw. die einen entsprechenden Antrag vor der Veröffentlichung gestellt haben, sollte eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Monaten gewährt werden, um ihnen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ umfasst drei Untergruppen:
a) Allzweckreiniger sind Reinigungsmittel, die zur normalen Reinigung von Böden, Wänden, Decken, Fenstern und anderen festen Oberflächen bestimmt sind und vor der Anwendung in bzw. mit Wasser aufgelöst oder verdünnt werden. Allzweckreiniger können einen Wasseranteil von ≤ 90 % (Massenanteil) aufweisen.
b) Fensterreiniger sind spezielle Allzweckreiniger, die zur normalen Reinigung von Fenstern bestimmt sind und mit Wasser verdünnt oder unverdünnt verwendet werden. Fensterreiniger können einen Wasseranteil von ≤ 95 % (Massenanteil) aufweisen.
c) Sanitärreiniger sind Reinigungsmittel, die zur normalen Entfernung (auch durch Scheuern) von Schmutz und/oder Ablagerungen in sanitären Anlagen wie Waschküchen, Badezimmern, Duschen, Toiletten und Küchen bestimmt sind. Sanitärreiniger können einen Wasseranteil von ≤ 90 % (Massenanteil) aufweisen.
Zu der unter Buchstabe c festgelegten Untergruppe zählen nicht
a) Produkte, die bei der Toilettenspülung automatisch benutzt werden, z. B. „selbstdosierende Produkte“ wie WC-Beckensteine,
b) Produkte für die Verwendung im Spülkasten,
c) Produkte, deren einzige Reinigungswirkung die Entfernung von Kalk (Kesselstein) ist,
d) Desinfektionsmittel.
Produkte für speziellere Reinigungszwecke wie Backofenreiniger, Bodenabbeizmittel, Polituren, Abflussreiniger usw. fallen nicht in diese Produktgruppe.
Sie umfasst jedoch Produkte sowohl für den privaten wie auch für den gewerblichen Gebrauch.
Artikel 2
Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft für Allzweck- und Sanitärreiniger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Reinigungsmittel der Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ angehören und die im Anhang dieser Entscheidung genannten Umweltkriterien erfüllen.
Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2008.
Artikel 4
Für verwaltungstechnische Zwecke erhält die Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ den Produktgruppenschlüssel „020“.
Artikel 5
Die Entscheidung 2001/523/EG wird aufgehoben.
Artikel 6
Umweltzeichen, die für Produkte der Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ vor Bekanntgabe dieser Entscheidung vergeben wurden, können bis zum 31. März 2006 weiterhin verwendet werden.
Wurde für unter die Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ fallende Produkte vor Bekanntgabe dieser Entscheidung ein Umweltzeichen beantragt, kann dessen Vergabe gemäß den in der Entscheidung 2001/523/EG festgelegten Bedingungen erfolgen. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis 31. März 2006 verwendet werden.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
RAHMENBESTIMMUNGEN
Das Umweltzeichen erhält nur ein Allzweck- oder Sanitärreiniger (nachstehend „das Produkt“), der unter die in Artikel 1 definierte Produktgruppe fällt und den Kriterien dieses Anhangs genügt.
Ziele der Kriterien
Mit diesen Kriterien werden folgende Ziele verfolgt:
— geringere Auswirkung auf die Umwelt durch Begrenzung der Menge schädlicher Inhaltsstoffe, Verringerung der eingesetzten Reinigungsmittelmenge und Reduzierung des Verpackungsabfalls,
— Verringerung oder Vermeidung der mit der Verwendung gefährlicher Stoffe verbundenen Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
— Information, damit die Verbraucher das Produkt wirksam und mit möglichst geringen Folgen für die Umwelt einsetzen.
Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Vergabe des Kennzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger, die die Umwelt nur wenig schädigen, gefördert wird.
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Zu jedem Kriterium sind die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.
Gegebenenfalls können andere als die für die Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.
Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Kriterien genügen.
Sind keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Überprüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten sich die zuständigen Stellen je nach Sachlage auf Erklärungen und Unterlagen des Antragstellers und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.
Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.
Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.
Wird auf Inhaltsstoffe Bezug genommen, so schließt dies sowohl Stoffe als auch Zubereitungen ein.
Anlage I enthält die neue Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe („Detergent Ingredient Database“ — „DID-Liste“) vom 30. Juni 2004, in der die in Reinigungsmitteln am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Teil A der Liste sind die Daten für die Berechnungen der KVVtox und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit von Tensiden zu entnehmen.
Antragsteller können sich gegebenenfalls. auf spätere Überarbeitungen der DID-Liste stützen, sobald diese zur Verfügung stehen.
Bei nicht im Teil A der DID-Liste erfassten Inhaltsstoffen haben Antragsteller in eigener Verantwortung das in Teil B der Anlage I beschriebene Verfahren anzuwenden.
Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, können Antragsteller Unterlagen über die anaerobe Abbaubarkeit entsprechend Anlage II vorlegen.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Anwendung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Anwendung solcher Systeme.)
EINHEITSMENGE
Für Allzweckreiniger ist die (bei den nachstehenden Kriterien verwendete) Einheitsmenge die vom Hersteller für 1 Liter Waschlauge empfohlene Produktdosis in Gramm.
Für Fenster- und Sanitärreiniger ist keine Einheitsmenge festgelegt (als Grundlage für die nachstehenden Kriterien wurden 100 g des Produkts angenommen).
UMWELTKRITERIEN
1. Toxizität gegenüber Wasserorganismen
Das für die Toxizität kritische Verdünnungsvolumen (KVVtox) wird für jeden Inhaltsstoff (i) anhand folgender Gleichung berechnet:
wobei Gewicht (i) das Gewicht des Inhaltsstoffs pro Einheitsmenge (bei Allzweckreinigern) oder pro 100 g des Produkts (bei Sanitärreinigern) ist. AW (i) ist der Abbauwert und TW chronisch (i) der Wert für die chronische Toxizität des Inhaltsstoffes (in Milligramm/Liter).
Für die Parameter AW und TW chronisch ist die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (DID-Liste) Teil A in Anlage I maßgeblich. Ist der betreffende Inhaltsstoff nicht in Teil A der DID-Liste enthalten, hat der Antragsteller diese Werte entsprechend Teil B der Anlage 1 zu schätzen. Die Summe der KVVtox für die einzelnen Inhaltsstoffe ergibt das KVVtox für das Produkt.
Bei Allzweckreinigern darf das KVVtox für das Produkt 20 000 l/Einheitsmenge nicht übersteigen.
Bei Sanitärreinigern darf das KVVtox für das Produkt 100 000 l/100 g des Produkts nicht übersteigen.
Bei Fensterreinigen darf das KVVtox für das Produkt 5 000 l/100 g des Produkts nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Die genaue Produktzusammensetzung ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der KVVtox-Berechnungen, aus denen die Erfüllung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.
2. Bioabbaubarkeit von Tensiden
a) Leichte (aerobe) Bioabbaubarkeit
Alle in dem Produkt enthaltenen Tenside müssen biologisch leicht abbaubar sein.
Beurteilung und Prüfung: Die genaue Zusammensetzung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion der einzelnen Inhaltsstoffe vorzulegen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid aerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „L“ in der Spalte der aeroben biologischen Abbaubarkeit sind biologisch leicht abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie aerob biologisch abbaubar sind. Die Prüfung der biologisch leichten Abbaubarkeit muss in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien ( 3 ) stehen. Tenside gelten als biologisch leicht abbaubar, wenn die nach einem der fünf nachstehenden Prüfverfahren gemessene Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) innerhalb von 28 Tagen mindestens 60 % beträgt: CO2-Headspace-Test (OECD-Test 310), CO2-Entwicklungstest — Modifizierter Sturm-Test (OECD-Test 301B bzw. Methode der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 4 ) Anhang V Abschnitt C.4-C), Geschlossener Flaschentest (OECD-Test 301D bzw. Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-E), Manometrischer Respirationstest (OECD-Test 301F bzw. Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-D) oder MITI-Test (Methode des japanischen Ministeriums für Handel und Industrie; OECD-Test 301C bzw. Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-F) bzw. entsprechende ISO-Normen. Je nach den physikalischen Eigenschaften des Tensids kann eine der nachstehenden Methoden zum Nachweis der leichten Bioabbaubarkeit verwendet werden, falls die Rate der biologischen Abbaubarkeit innerhalb von 28 Tagen bei mindestens 70 % liegt: Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC; OECD-Test 301A bzw. Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-A) oder Modifizierter OECD-Screening-Test — DOC-Analyse (OECD-Test 301E bzw. Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-B) bzw. entsprechende ISO-Normen. Die Anwendung der auf der Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs basierenden Methoden muss hinreichend begründet sein, da sie Ergebnisse über die Elimination, aber nicht über die Bioabbaubarkeit erbringen könnten. Eine Vorbehandlung ist bei der Prüfung der leichten aeroben Bioabbaubarkeit nicht vorzunehmen. Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt nicht zur Anwendung.
b) Anaerobe Bioabbaubarkeit
Alle in dem Produkt enthaltenen Tenside müssen unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.
Beurteilung und Prüfung: Die genaue Zusammensetzung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion der einzelnen Inhaltsstoffe vorzulegen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid anaerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „J“ in der Spalte der anaeroben biologischen Abbaubarkeit sind unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie anaerob biologisch abbaubar sind. Als Leitlinie für die Prüfung der anaeroben Abbaubarkeit gelten der OECD-Test 311, die ISO-Norm 11734, der ECETOC-Test Nr. 28 (Juni 1988) oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine vollständige Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der vollständigen Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer entsprechenden anaeroben Umgebung simulieren (s. Anlage II).
3. Gefährliche, schädliche oder giftige Stoffe oder Zubereitungen
a) Nicht enthalten sein dürfen in dem Produkt die folgenden Inhaltsstoffe, weder als Teil der Zusammensetzung noch als Teil einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung:
— Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate,
— EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) und ihre Salze,
— NTA (Nitrilotriessigsäure),
— Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen wie z. B.
—Moschus-Xylol: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol,
Moschus-Ambrette: 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol,
Moschus-Mosken: 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan,
Moschus-Tibeten: 1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzol,
Moschus-Keton: 4’-tert-Butyl-2’,6’-dimethyl-3’,5’-dinitroacetaphenol,
HHCB (1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethyl-cyclopenta-(g)-2-benzopyran),
AHTN (6-Acetyl-1,1,2,4,4,7-hexamethyltetralin).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung vorzulegen, die durch Erklärungen der Hersteller über die Inhaltsstoffe unterstützt wird und die besagt, dass die oben aufgeführten Stoffe nicht in dem Produkt enthalten sind.
b) Quartäre Ammoniumsalze, die nicht biologisch leicht abbaubar sind, dürfen weder als Teil der Zusammensetzung noch als Teil einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen, aus denen die Bioabbaubarkeit eventuell eingesetzter quartärer Ammoniumsalze hervorgeht, vorzulegen.
C) Das Produkt darf keinen Inhaltsstoff (Stoff oder Zubereitung) enthalten, dem gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und ihren Änderungen bzw. der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und ihren Änderungen einer oder mehrere der folgenden Gefahrenhinweise (R-Sätze) zugeordnet wurden:
R31 (entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase),
R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),
R45 (kann Krebs erzeugen),
R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),
R49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen),
R68 (irreversibler Schaden möglich),
R50/53 (sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),
R51/53 (giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),
R59 (gefährlich für die Ozonschicht),
R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),
R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),
R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),
R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),
R64 (kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen).
Spezielle Anforderungen gelten für Biozide als Teil der Zusammensetzung oder als Teil einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung (s. nachstehendes Kriterium für Biozide).
Den oben genannten Festlegungen unterliegen alle Inhaltsstoffe (Stoffe oder Zubereitungen), deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,01 % beträgt. Dies gilt ebenso für jeden Inhaltsstoff einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung, dessen Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,01 % ausmacht.
Beurteilung und Prüfung: Für jeden Inhaltsstoff (ob Stoff oder Zubereitung) sind Kopien der Sicherheitsdatenblätter vorzulegen. Der Antragsteller hat eine von den Herstellern der Inhaltsstoffe verfasste Erklärung zur Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.
4. Biozide
a) Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und lediglich in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die auch biozidähnliche Eigenschaften haben können.
Beurteilung und Prüfung: Es sind Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Konservierungsstoffe sowie Angaben über deren Konzentration im Produkt vorzulegen. Der Hersteller oder Lieferant der Konservierungsstoffe hat Informationen über die für die Haltbarmachung des Produkts nötige Dosierung zu liefern.
b) Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle Wirkung.
Beurteilung und Prüfung: Die auf den einzelnen Verpackungsarten verwendeten Texte und deren Gestaltung und/oder ein Muster jeder einzelnen Verpackungsart sind der zuständigen Stelle vorzulegen.
Biozide als Teil der Zusammensetzung oder als Teil einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung, die der Haltbarmachung des Produkts dienen und denen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und ihren Änderungen bzw. der Richtlinie 1999/45/EG und ihren Änderungen die R-Sätze R50/53 oder R51/53 zugewiesen wurden, sind zulässig, sofern nicht potenziell bioakkumulierbar. In diesem Zusammenhang gilt ein Biozid als potenziell bioakkumulierbar, wenn der dekadische Logarithmus des Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizienten log Pow ≥ 3,0 ist (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF ist ≤ 100).
Die Biozidkonzentration im Endprodukt darf nicht höher sein als die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 6 ) sowie ihren Änderungen zulässige Höchstkonzentration.
Beurteilung und Prüfung: Für jedes Biozid sind Kopien der Sicherheitsdatenblätter sowie Unterlagen über die Biozidkonzentration im Endprodukt vorzulegen.
5. Farbstoffe
In dem Produkt verwendet werden dürfen nur Farbstoffe, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG und ihren späteren Änderungen oder gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 7 ), und ihren späteren Änderungen zugelassen sind, oder Farbstoffe mit Umwelteigenschaften, die keine Zuweisung der R-Sätze R50/53 oder R51/53 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und ihren Änderungen erforderlich machen.
Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle sind eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie eine vollständige Liste aller verwendeten Farbstoffe vorzulegen.
6. Duftstoffe
a) Das Produkt darf keine Duftstoffe mit Nitromoschus- oder polyzyklischen Moschusverbindungen (entsprechend dem Kriterium unter Ziffer 3 Buchstabe a enthalten.
b) Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Verbands der Duftstoffindustrie IFRA hergestellt bzw. behandelt worden sein.
Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle ist eine Erklärung über die Erfüllung jedes Teils dieses Kriteriums vorzulegen.
7. Sensibilisierende Stoffe
Dem Produkt dürfen nicht die R-Sätze R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) und/oder R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und ihren Änderungen zugewiesen sein.
Bei Stoffen oder Inhaltsstoffen, denen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und ihren Änderungen bzw. Richtlinie 1999/45/EG und ihren Änderungen die R-Sätze R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) und/oder R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) zugewiesen wurden, darf die Konzentration einen Massenanteil von 0,1 % des Endprodukts nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle sind die genauen Konzentrationen sämtlicher Inhaltsstoffe, denen die R-Sätze R42 und/oder R43 zugewiesen wurden, mitzuteilen und Kopien der Sicherheitsdatenblätter vorzulegen.
8. Flüchtige organische Verbindungen
Der Massenanteil flüchtiger organischer Verbindungen mit einem Siedepunkt unter 150 oC am Produkt darf nicht mehr als 10 % betragen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Kopien der Sicherheitsdatenblätter sämtlicher organischer Lösungsmittel sowie detaillierte Berechnungen des Gesamtanteils flüchtiger organischer Verbindungen mit einem Siedepunkt unter 150 oC vorzulegen.
9. Phosphor
Die Gesamtmenge an elementarem Phosphor im Produkt ist pro Einheitsmenge (bei Allzweckreinigern) oder pro 100 g des Produkts (bei Sanitärreinigern) zu berechnen, wobei alle Phosphor enthaltenden Inhaltsstoffe (wie Phosphate und Phosphonate) zu berücksichtigen sind.
Bei Allzweckreinigern darf der Gesamtgehalt an Phosphor (P) 0,02 g/Einheitsmenge nicht übersteigen.
Bei Sanitärreinigern darf der Gesamtgehalt an Phosphor (P) 1,0 g/100 g des Produkts nicht übersteigen.
Inhaltsstoffe von Fensterreinigern müssen phosphorfrei sein.
Beurteilung und Prüfung: Die genaue Produktzusammensetzung ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der Berechnungen, aus denen die Erfüllung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.
10. Verpackungsanforderungen
a) Sprühmittel, die Treibgase enthalten, sind nicht zulässig.
b) Für die Primärverpackung verwendete Kunststoffe sind gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ( 8 ) oder gemäß DIN 6120 Teile 1 und 2 in Verbindung mit DIN 7728 Teil 1 zu kennzeichnen.
c) Besteht die Primärverpackung aus verwerteten Altstoffen, müssen alle entsprechenden Angaben auf der Verpackung der ISO-Norm 14021 „Umweltkennzeichnungen und -deklarationen — umweltbezogene Anbietererklärungen“ (Umweltkennzeichnung Typ II) entsprechen.
d) Die Primärverpackung muss sich leicht in ihre Einzelstoffe zerlegen lassen.
Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle sind Angaben über die Verpackung und/oder gegebenenfalls ein Muster sowie eine Erklärung über die Erfüllung jedes Teils dieses Kriteriums vorzulegen.
GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT
11. Gebrauchstauglichkeit
Das Produkt muss gebrauchstauglich sein und den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden.
Die Reinigungswirkung muss mindestens der eines von einer zuständigen Stelle zugelassenen marktführenden oder No-Name-Vergleichsprodukts (s. Anlage III) entsprechen und besser sein als bei reinem Wasser.
Bei Allzweck- und Küchenreinigern muss nur deren Fett lösende Wirkung nachgewiesen werden. Bei Sanitär- und Fensterreinigern muss deren Kalk und Fett lösende Wirkung belegt werden.
Beurteilung und Prüfung: Die Wirksamkeit des Produkts ist zu prüfen durch
— eine angemessene Laboruntersuchung oder
— einen angemessenen Verbrauchertest.
In beiden Fällen unterliegt die Durchführung und Dokumentierung konkreten Bedingungen, die in den Rahmenbestimmungen in Anlage III erläutert werden.
VERBRAUCHERINFORMATION
12. Gebrauchsanleitungen
a) Dosierungshinweise
Bei Allzweckreinigern ist auf der Verpackung in ausreichender Größe und auf kontrastierendem Hintergrund eine genaue Dosierungsempfehlung anzubringen. Ein Piktogramm (z. B. ein 5-l-Eimer und die Zahl der Messbecher mit ml-Angabe) wird empfohlen, ist jedoch fakultativ.
Bei Sanitärreinigerkonzentraten ist auf der Verpackung deutlich darauf hinzuweisen, dass im Vergleich zu üblichen (d. h. verdünnten) Produkten nur eine geringe Menge des Produkts benötigt wird.
Die Verpackung ist mit folgendem (oder einem entsprechenden) Text zu versehen:
„Richtige Dosierung spart Kosten und schont die Umwelt.“
b) Sicherheitshinweise
Das Produkt muss folgende Sicherheitshinweise (oder einen gleichwertigen Text) in verbaler Form wie auch als entsprechendes Piktogramm tragen:
„Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren!“
„Nicht mit anderen Reinigungsmitteln mischen!“
„Sprühnebel nicht einatmen“ (gilt nur für Produkte, die als Sprühmittel angeboten werden).
c) Informationen über die Inhaltsstoffe und deren Angabe
Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 648/2004.
d) Informationen über das Umweltzeichen
Die Verpackung ist mit folgendem (oder einem entsprechenden) Text zu versehen:
„Weitere Informationen über das EU-Umweltzeichen finden Sie im Internet unter http://europa.eu.int/ecolabel“
.
Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle ist ein Verpackungsmuster einschließlich des Etiketts sowie eine Erklärung über die Erfüllung jedes Teils dieses Kriteriums vorzulegen.
13. Angaben auf dem Umweltzeichen
Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:
— geringere Auswirkung auf Wasserorganismen,
— weniger gefährlicher Stoffe,
— klare Gebrauchsanleitungen.
14. Schulung gewerblicher Anwender
Bei Reinigungsmitteln, die von gewerblichen Anwendern verwendet werden, muss der Hersteller, der Vertreiber oder ein Dritter Schulungen oder Schulungsmaterial für Reinigungspersonal anbieten. Dabei bzw. darin müssen die ordnungsgemäße Verdünnung, Anwendung und Entsorgung sowie die Verwendung von Gerätschaften Schritt für Schritt erklärt werden.
Beurteilung und Prüfung: Ein Muster des Schulungsmaterials mit der detaillierten Erklärung der ordnungsgemäßen Verdünnung, Anwendung und Entsorgung sowie der Verwendung von Gerätschaften sowie eine Beschreibung der Schulungskurse sind der zuständigen Stelle vorzulegen.
Anlage I
DID-LISTE
Bei in Teil A der DID-Liste erfassten Inhaltsstoffen müssen die in der Liste angegebenen Werte zur Toxizität und Abbaubarkeit für die Beurteilung, ob die Umweltkriterien erfüllt sind, zugrunde gelegt werden.
Bei nicht in Teil A der DID-Liste enthaltenen Inhaltsstoffen sind die Werte zur Toxizität und Abbaubarkeit anhand des in Teil B erläuterten Verfahrens festzulegen.
Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe
Fassung vom 30 Juni 2004
Teil A. Liste der Inhaltsstoffe
Akute Toxizität |
Chronische Toxizität |
Abbaubarkeit |
||||||||
DID-Nr. |
Bezeichnung des Inhaltsstoffs |
LC50/EC50 |
SW(akut) |
TW(akut) |
NOEC (1) |
SW(chronisch) (1) |
TW(chronisch) |
AW |
Aerob |
Anaerob |
Anionische Tenside |
||||||||||
1 |
Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS) 11,5-11,8 |
4,1 |
1 000 |
0,0041 |
0,69 |
10 |
0,069 |
0,05 |
L |
N |
2 |
C 10-13 lineare Alkylbenzolsulfonate, Triethanolamin-Salz |
4,2 |
1 000 |
0,0042 |
3,4 |
100 |
0,034 |
0,05 |
L |
O |
3 |
C 14/17 Alkansulfonate |
6,7 |
5 000 |
0,00134 |
0,44 |
10 |
0,044 |
0,05 |
L |
N |
4 |
C 8/10 Alkylsulfate |
132 |
5 000 |
0,0264 |
0,0264 |
0,05 |
L |
J |
||
5 |
C 12/14 Alkylsulfate (AS) |
2,8 |
1 000 |
0,0028 |
2 |
100 |
0,02 |
0,05 |
L |
J |
6 |
C 12/18 Alkylsulfate (AS) () |
0,0149 |
0,027 |
0,05 |
L |
J |
||||
7 |
C 16/18 Fettalkoholsulfate (FAS) |
27 |
1 000 |
0,027 |
1,7 |
50 |
0,034 |
0,05 |
L |
J |
8 |
C 12/15 A 1-3 EO Sulfate |
4,6 |
1 000 |
0,0046 |
0,1 |
10 |
0,01 |
0,05 |
L |
J |
9 |
C 16/18 A 3-4 EO Sulfate |
0,57 |
10 000 |
0,000057 |
0,000057 |
0,05 |
L |
J |
||
10 |
Dialkylsulfosuccinate |
15,7 |
1 000 |
0,0157 |
0,0157 |
0,5 |
I |
N |
||
11 |
C 12/14 Sulfofettsäuremethylester |
9 |
10 000 |
0,0009 |
0,23 |
50 |
0,0046 |
0,05 |
L |
N |
12 |
C 16/18 Sulfofettsäuremethylester |
0,51 |
5 000 |
0,000102 |
0,2 |
50 |
0,004 |
0,05 |
L |
N |
13 |
C 14/16 alpha-Olefinsulfonate |
3,3 |
10 000 |
0,00033 |
0,00033 |
0,05 |
L |
N |
||
14 |
C 14/18 alpha-Olefinsulfonate |
0,5 |
5 000 |
0,0001 |
0,0001 |
0,05 |
L |
N |
||
15 |
Seifen mit C > 12-22 |
22 |
1 000 |
0,022 |
10 |
100 |
0,1 |
0,05 |
L |
J |
16 |
Lauroylsarcosinat |
56 |
10 000 |
0,0056 |
0,0056 |
0,05 |
L |
J |
||
17 |
C 9-11 2-10 EO carboxymethyliert, Natriumsalz oder freie Säure |
100 |
10 000 |
0,01 |
0,05 |
0,01 |
L |
O |
||
18 |
C 12-18 2-10 EO carboxymethyliert, Natriumsalz oder freie Säure |
8,8 |
1 000 |
0,0088 |
5 |
100 |
0,05 |
0,05 |
L |
O |
19 |
C 12/18 Alkylphosphatester |
38 |
1 000 |
0,038 |
0,038 |
0,05 |
L |
N |
||
Nicht ionische Tenside |
||||||||||
20 |
C 8 A 1-5 EO |
7,8 |
1 000 |
0,0078 |
0,0078 |
0,05 |
L |
J |
||
21 |
C 9/11 A, > 3-6 EO überwiegend linear |
5,6 |
1 000 |
0,0056 |
0,0056 |
0,05 |
L |
J |
||
22 |
C 9/11 A, > 6-10 EO überwiegend linear |
5 |
1 000 |
0,005 |
0,005 |
0,05 |
L |
J |
||
23 |
C 9/11 A, 5-11 EO verzweigt |
1 |
1 000 |
0,001 |
0,001 |
0,05 |
L |
O |
||
24 |
C 10 A, 5-11 EO verzweigt |
1 |
1 000 |
0,001 |
0,001 |
0,05 |
L |
J |
||
25 |
C 12/15 A, 2-6 EO überwiegend linear |
0,43 |
1 000 |
0,00043 |
0,18 |
50 |
0,0036 |
0,05 |
L |
J |
26 |
C 12/14 5-8 EO t-BuO (endgruppenverschlossen) |
0,23 |
1 000 |
0,00023 |
0,18 |
100 |
0,0018 |
0,05 |
L |
O |
27 |
C 12/15 A, 3-12 EO verzweigt |
1 |
1 000 |
0,001 |
3,2 |
100 |
0,032 |
0,05 |
L |
O |
28 |
C 12/15 (durchschnittlich C< 14) A, > 6-9 EO |
0,63 |
1 000 |
0,00063 |
0,24 |
10 |
0,024 |
0,05 |
L |
J |
29 |
C 12/15 (durchschnittlich C> 14) A, > 6-9 EO |
0,4 |
1 000 |
0,0004 |
0,17 |
10 |
0,017 |
0,05 |
L |
J |
30 |
C 12/15 A, > 9-12 EO |
1,1 |
1 000 |
0,0011 |
0,017 |
0,05 |
L |
J |
||
31 |
C 12/15 A, > 12-20 EO |
0,7 |
1 000 |
0,0007 |
0,0007 |
0,05 |
L |
O |
||
32 |
C 12/15 A, > 12-30 EO |
13 |
1 000 |
0,013 |
10 |
100 |
0,1 |
0,05 |
L |
O |
33 |
C 12/15 A, > 30 EO |
130 |
1 000 |
0,13 |
0,13 |
0,5 |
I |
O |
||
34 |
C 12/18 A, 0-3 EO |
0,3 |
1 000 |
0,0003 |
0,0003 |
0,05 |
L |
J |
||
35 |
C 12/18 A, 5-10 EO |
1 |
1 000 |
0,001 |
0,35 |
100 |
0,0035 |
0,05 |
L |
O |
36 |
C 12/18 A, > 10-20 EO |
1 |
1 000 |
0,001 |
0,0035 |
0,05 |
L |
O |
||
37 |
C 16/18 A, 2-8 EO |
3,2 |
1 000 |
0,0032 |
0,4 |
100 |
0,004 |
0,05 |
L |
J |
38 |
C 16/18 A, > 9-18 EO |
0,72 |
1 000 |
0,00072 |
0,32 |
10 |
0,032 |
0,05 |
L |
J |
39 |
C 16/18 A, 20-30 EO |
4,1 |
1 000 |
0,0041 |
0,0041 |
0,05 |
L |
J |
||
40 |
C 16/18 A, > 30 EO |
30 |
1 000 |
0,03 |
0,03 |
0,5 |
I |
J |
||
41 |
C 12-15 A, 2-6 EO 2-6 PO |
0,78 |
1 000 |
0,00078 |
0,36 |
100 |
0,0036 |
0,05 |
L |
O |
42 |
C 10-16 A, 0-3 PO 6-7 EO |
3,2 |
5 000 |
0,00064 |
1 |
100 |
0,01 |
0,05 |
L |
O |
43 |
Kokosglyceride (1-5 EO) |
16 |
1 000 |
0,016 |
6,3 |
100 |
0,063 |
0,05 |
L |
J |
44 |
Kokosglyceride (6-17 EO) |
100 |
1 000 |
0,1 |
0,1 |
0,05 |
L |
J |
||
45 |
C 12/14 Glucoseamid |
13 |
1 000 |
0,013 |
4,3 |
50 |
0,086 |
0,05 |
L |
J |
46 |
C 16/18 Glucoseamid |
1 |
1 000 |
0,001 |
0,33 |
50 |
0,0066 |
0,05 |
L |
J |
47 |
C 8/10 Alkylpolyglycoside |
28 |
1 000 |
0,028 |
5,7 |
100 |
0,057 |
0,05 |
L |
J |
48 |
C 8/12 Alkylpolyglycoside, verzweigt |
480 |
1 000 |
0,48 |
100 |
100 |
1 |
0,05 |
L |
N |
49 |
C 8/16 oder C12/14 Alkylpolyglycoside |
5,3 |
1 000 |
0,0053 |
1 |
10 |
0,1 |
0,05 |
L |
J |
50 |
Kokosfettsäuremonoethanolamid |
9,5 |
1 000 |
0,0095 |
1 |
100 |
0,01 |
0,05 |
L |
J |
51 |
Kokosfettsäuremonoethanolamid 4-5 EO |
17 |
10 000 |
0,0017 |
0,0017 |
0,05 |
L |
J |
||
52 |
Kokosfettsäurediethanolamid |
2 |
1 000 |
0,002 |
0,3 |
100 |
0,003 |
0,05 |
L |
O |
53 |
Rapsöl-Amine (N-Hydroxyethylethoxylat) |
7 |
5 000 |
0,0014 |
0,0014 |
0,05 |
L |
J |
||
Amphotere Tenside |
||||||||||
60 |
C 12/15 Alkyldimethylbetain |
1,7 |
1 000 |
0,0017 |
0,1 |
100 |
0,001 |
0,05 |
L |
O |
61 |
C 12/18 Cocamidopropylbetain |
1,8 |
1 000 |
0,0018 |
0,09 |
100 |
0,0009 |
0,05 |
L |
J |
62 |
C12/18 Alkylamine |
0,3 |
1 000 |
0,0003 |
0,0003 |
0,05 |
L |
J |
||
Kationische Tenside |
||||||||||
70 |
Alkyltrimethylammonium-Salze |
0,1 |
1 000 |
0,0001 |
0,046 |
100 |
0,00046 |
0,5 |
I |
O |
71 |
Ammoniumsalze der Alkylester |
2,9 |
1 000 |
0,0029 |
1 |
10 |
0,1 |
0,05 |
L |
J |
Konservierungsstoffe |
||||||||||
80 |
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on |
0,15 |
1 000 |
0,00015 |
0,00015 |
0,5 |
I |
N |
||
81 |
Benzylalkohol |
360 |
1 000 |
0,36 |
0,36 |
0,05 |
L |
J |
||
82 |
5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan |
0,4 |
5 000 |
0,00008 |
0,00008 |
1 |
S |
O |
||
83 |
2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol |
0,78 |
1 000 |
0,00078 |
0,2 |
100 |
0,002 |
0,5 |
I |
O |
84 |
Chloracetamid |
55,6 |
10 000 |
0,00556 |
0,00556 |
1 |
O |
O |
||
85 |
Diazolidinylharnstoff |
35 |
5 000 |
0,007 |
0,007 |
1 |
S |
O |
||
86 |
Formaldehyd |
2 |
1 000 |
0,002 |
0,002 |
0,05 |
L |
O |
||
87 |
Glutaraldehyd |
0,31 |
1 000 |
0,00031 |
0,00031 |
0,05 |
L |
O |
||
88 |
Guanidin, Cyclohexan, Homopolymere |
0,18 |
1 000 |
0,00018 |
0,024 |
100 |
0,00024 |
1 |
S |
O |
89 |
CMI + MIT im Verhältnis 3:1 () |
0,0067 |
1 000 |
0,0000067 |
0,0057 |
50 |
0,000114 |
0,5 |
I |
O |
90 |
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) |
0,06 |
1 000 |
0,00006 |
0,00006 |
0,5 |
I |
O |
||
91 |
Methyldibromo-Glutaronitril |
0,15 |
1 000 |
0,00015 |
0,00015 |
0,05 |
L |
O |
||
92 |
Epsilon-Phtalimidperoxyhexansäure |
0,59 |
5 000 |
0,000118 |
0,000118 |
1 |
S |
O |
||
93 |
Methyl-, Ethyl- und Propylparaben |
15,4 |
5 000 |
0,00308 |
0,00308 |
0,05 |
L |
N |
||
94 |
o-Phenylphenol |
0,92 |
1 000 |
0,00092 |
0,00092 |
0,05 |
L |
O |
||
95 |
Natriumbenzoat |
128 |
1 000 |
0,128 |
0,128 |
0,05 |
L |
J |
||
96 |
Natrium-Hydroxymethylglycinat |
36,5 |
5 000 |
0,0073 |
0,0073 |
1 |
O |
O |
||
97 |
Natriumnitrit |
87 |
10 000 |
0,0087 |
0,0087 |
1 |
NA |
NA |
||
98 |
Triclosan |
0,0014 |
1 000 |
0,0000014 |
0,0000014 |
0,5 |
I |
O |
||
Sonstige Inhaltsstoffe |
||||||||||
110 |
Silikon |
250 |
1 000 |
0,25 |
0,25 |
1 |
S |
N |
||
111 |
Paraffin |
1 000 |
10 000 |
0,1 |
0,1 |
1 |
S |
O |
||
112 |
Glyzerin |
4 400 |
5 000 |
0,88 |
0,88 |
0,05 |
L |
J |
||
113 |
Phosphate (als Natriumtripolyphosphat) |
1 000 |
1 000 |
1 |
1 |
0,15 |
NA |
NA |
||
114 |
Zeolith (unlöslich, anorganisch) |
1 000 |
1 000 |
1 |
175 |
50 |
3,5 |
1 |
NA |
NA |
115 |
Citrate und Zitronensäure |
825 |
1 000 |
0,825 |
80 |
50 |
1,6 |
0,05 |
L |
J |
116 |
Polycarboxylate |
200 |
1 000 |
0,2 |
106 |
10 |
10,6 |
1 |
S |
N |
117 |
Nitrilotriessigsäure (NTA) |
494 |
1 000 |
0,494 |
64 |
50 |
1,28 |
0,5 |
I |
O |
118 |
EDTA |
121 |
1 000 |
0,121 |
22 |
50 |
0,44 |
0,5 |
I |
N |
119 |
Phosphonate |
650 |
1 000 |
0,65 |
25 |
50 |
0,5 |
1 |
S |
N |
120 |
EDDS |
320 |
1 000 |
0,32 |
32 |
50 |
0,64 |
0,05 |
L |
N |
121 |
Tonerde (unlöslich, anorganisch) |
1 000 |
1 000 |
1 |
1 |
1 |
NA |
NA |
||
122 |
Carbonate |
250 |
1 000 |
0,25 |
0,25 |
0,15 |
NA |
NA |
||
123 |
Fettsäuren mit C ≥ 14 |
3,7 |
5 000 |
0,00074 |
0,00074 |
0,05 |
L |
J |
||
124 |
Silicate |
250 |
1 000 |
0,25 |
0,25 |
1 |
NA |
NA |
||
125 |
Polyasparaginsäure, Natriumsalz |
410 |
1 000 |
0,41 |
0,41 |
0,05 |
L |
N |
||
126 |
Perborate (als Bor) |
14 |
1 000 |
0,014 |
0,014 |
1 |
NA |
NA |
||
127 |
Percarbonate (s. Carbonate) |
250 |
1 000 |
0,25 |
0,25 |
0,15 |
NA |
NA |
||
128 |
Tetraacetylethylendiamin (TAED) |
250 |
1 000 |
0,25 |
500 |
100 |
5 |
0,05 |
L |
O |
129 |
C1-C4-Alkohole |
1 000 |
1 000 |
1 |
1 |
0,05 |
L |
J |
||
130 |
Mono-, Di- und Triethanolamin |
90 |
1 000 |
0,09 |
0,78 |
100 |
0,0078 |
0,05 |
L |
J |
131 |
Polyvinylpyrrolidon (PVP) |
1 000 |
1 000 |
1 |
1 |
0,5 |
I |
N |
||
132 |
Carboxymethylcellulose (CMC) |
250 |
5 000 |
0,05 |
0,05 |
0,5 |
I |
N |
||
133 |
Natrium- und Magnesiumsulfat |
1 000 |
1 000 |
1 |
100 |
100 |
1 |
1 |
NA |
NA |
134 |
Calcium- und Natriumchlorid |
1 000 |
1 000 |
1 |
100 |
100 |
1 |
1 |
NA |
NA |
135 |
Harnstoff |
1 000 |
5 000 |
0,2 |
0,2 |
1 |
NA |
NA |
||
136 |
Siliziumdioxid (Quarz; unlöslich, anorganisch) |
1 000 |
1 000 |
1 |
1 |
1 |
NA |
NA |
||
137 |
Polyethylenglycol, MG> 4000 |
1 000 |
10 000 |
0,1 |
0,1 |
1 |
S |
N |
||
138 |
Polyethylenglycol, MG< 4000 |
1 000 |
10 000 |
0,1 |
0,1 |
1 |
S |
O |
||
139 |
Cumol-, Xylol- und Toluolsulfonate |
66 |
10 000 |
0,0066 |
0,0066 |
0,5 |
I |
N |
||
140 |
Na-/Mg-/K-Hydroxide |
30 |
1 000 |
0,03 |
0,03 |
0,05 |
NA |
NA |
||
141 |
Enzyme/Proteine |
25 |
5 000 |
0,005 |
0,005 |
0,05 |
L |
J |
||
142 |
Duftstoffe, sofern nicht anders angegeben (2) |
2 |
1 000 |
0,002 |
0,002 |
0,5 |
I |
N |
||
143 |
Farbstoffe, sofern nicht anders angegeben (2) |
10 |
1 000 |
0,01 |
0,01 |
1 |
S |
N |
||
144 |
Stärke |
100 |
1 000 |
0,1 |
0,1 |
0,05 |
L |
J |
||
145 |
Anionische Polyester |
655 |
1 000 |
0,655 |
0,655 |
1 |
S |
N |
||
146 |
PVNO/PVP-I |
530 |
1 000 |
0,53 |
0,53 |
1 |
S |
N |
||
147 |
Zink-Phthalocyanin-Sulfonat |
0,2 |
1 000 |
0,0002 |
0,16 |
100 |
0,0016 |
1 |
S |
N |
148 |
Iminodisuccinat |
81 |
1 000 |
0,081 |
17 |
100 |
0,17 |
0,05 |
L |
N |
149 |
Optischer Aufheller FWA 1 |
11 |
1 000 |
0,011 |
10 |
100 |
0,1 |
1 |
S |
N |
150 |
Optischer Aufheller FWA 5 |
10 |
1 000 |
0,01 |
1 |
10 |
0,1 |
1 |
S |
N |
151 |
1-Decanol |
2,3 |
5 000 |
0,00046 |
0,00046 |
0,05 |
L |
O |
||
152 |
Methyllaurat |
1 360 |
10 000 |
0,136 |
0,136 |
0,05 |
L |
O |
||
153 |
Ameisensäure (Calciumsalz) |
100 |
1 000 |
0,1 |
0,1 |
0,05 |
L |
J |
||
154 |
Adipinsäure |
31 |
1 000 |
0,031 |
0,031 |
0,05 |
L |
O |
||
155 |
Maleinsäure |
106 |
1 000 |
0,106 |
0,106 |
0,05 |
L |
J |
||
156 |
Äpfelsäure |
106 |
1 000 |
0,106 |
0,106 |
0,05 |
L |
O |
||
157 |
Weinsäure |
200 |
10 000 |
0,02 |
0,02 |
0,05 |
L |
O |
||
158 |
Phosphorsäure |
138 |
1 000 |
0,138 |
0,138 |
0,15 |
NA |
NA |
||
159 |
Oxalsäure |
128 |
5 000 |
0,0256 |
0,0256 |
0,05 |
L |
O |
||
160 |
Essigsäure |
30 |
1 000 |
0,03 |
0,03 |
0,05 |
L |
J |
||
161 |
Milchsäure |
130 |
1 000 |
0,13 |
0,13 |
0,05 |
L |
J |
||
162 |
Sulfamidsäure |
75 |
1 000 |
0,075 |
0,075 |
1 |
NA |
NA |
||
163 |
Salicylsäure |
46 |
1 000 |
0,046 |
0,046 |
0,15 |
L |
O |
||
164 |
Glykolsäure |
141 |
5 000 |
0,0282 |
0,0282 |
0,05 |
L |
O |
||
165 |
Glutarsäure |
208 |
5 000 |
0,0416 |
0,0416 |
0,05 |
L |
O |
||
166 |
Malonsäure |
95 |
5 000 |
0,019 |
0,019 |
0,05 |
L |
O |
||
167 |
Ethylenglykol |
6500 |
1 000 |
6,5 |
6,5 |
0,05 |
L |
J |
||
168 |
Ethylenglykolmonobutylether |
747 |
5 000 |
0,1494 |
0,1494 |
0,05 |
L |
O |
||
169 |
Diethylenglykol |
4 400 |
10 000 |
0,44 |
0,44 |
0,15 |
I |
J |
||
170 |
Diethylenglykolmonomethylether |
500 |
1 000 |
0,5 |
0,5 |
0,5 |
I |
O |
||
171 |
Diethylenglykolmonoethylether |
3 940 |
5 000 |
0,788 |
0,788 |
0,05 |
L |
O |
||
172 |
Diethylenglykolmonobutylether |
1 254 |
1 000 |
1,254 |
1,254 |
0,05 |
L |
O |
||
173 |
Diethylenglykoldimethylether |
2 000 |
10 000 |
0,2 |
0,2 |
0,5 |
I |
O |
||
174 |
Propylenglykol |
32 000 |
1 000 |
32 |
32 |
0,15 |
L |
J |
||
175 |
Propylenglykolmonomethylether |
12 700 |
5 000 |
2,54 |
2,54 |
0,05 |
L |
O |
||
176 |
Butoxypropanol |
748 |
5 000 |
0,1496 |
0,1496 |
0,05 |
L |
O |
||
177 |
Dipropylenglykol |
1 625 |
10 000 |
0,1625 |
0,1625 |
0,05 |
L |
O |
||
178 |
Dipropylenglykolmonomethylether |
1 919 |
5 000 |
0,3838 |
0,3838 |
0,05 |
L |
O |
||
179 |
Dipropylenglykolmonobutylether |
841 |
5 000 |
0,1682 |
0,1682 |
0,05 |
L |
O |
||
180 |
Dipropylenglykoldimethylether |
1 000 |
5 000 |
0,2 |
0,2 |
0,5 |
I |
O |
||
181 |
Triethylenglykol |
4 400 |
1 000 |
4,4 |
4,4 |
0,5 |
I |
O |
||
182 |
Tallöl |
1,8 |
1 000 |
0,0018 |
0,0018 |
0,5 |
I |
O |
||
183 |
Ethylenbisstearamid |
140 |
5 000 |
0,028 |
0,028 |
0,5 |
I |
O |
||
184 |
Natriumgluconat |
10 000 |
10 000 |
1 |
1 |
0,05 |
L |
O |
||
185 |
Ethylendistearat |
100 |
5 000 |
0,02 |
0,02 |
0,5 |
I |
O |
||
186 |
Hydroxyethylcellulose |
209 |
5 000 |
0,0418 |
0,0418 |
1 |
S |
O |
||
187 |
Hydroxypropylmethylcellulose |
188 |
5 000 |
0,0376 |
0,0376 |
1 |
S |
O |
||
188 |
1-Methyl-2-pyrrolidon |
500 |
1 000 |
0,5 |
0,5 |
0,05 |
L |
O |
||
189 |
Xanthangummi |
490 |
1 000 |
0,49 |
0,49 |
0,05 |
L |
O |
||
190 |
Trimethylpentandiol-1,3-Monoisobutyrat |
18 |
1 000 |
0,018 |
3,3 |
100 |
0,033 |
0,05 |
L |
O |
191 |
Benzotriazol |
29 |
1 000 |
0,029 |
0,029 |
1 |
S |
O |
||
192 |
Piperidinolpropantricarbonsäure |
100 |
1 000 |
0,1 |
120 |
100 |
1,2 |
0,5 |
I |
O |
193 |
Diethylaminopropyl-DAS |
120 |
1 000 |
0,12 |
120 |
100 |
1,2 |
1 |
S |
O |
194 |
Methylbenzamido-DAS |
120 |
1 000 |
0,12 |
120 |
100 |
1,2 |
0,5 |
I |
O |
195 |
Pentaerythrittetrakisphenylpropionat |
38 |
1 000 |
0,038 |
0,038 |
1 |
S |
O |
||
196 |
Blockpolymere |
100 |
5 000 |
0,02 |
0,02 |
1 |
S |
N |
||
197 |
Denatoniumbenzoat |
13 |
5 000 |
0,0026 |
0,0026 |
1 |
O |
O |
||
198 |
Succinate |
374 |
10 000 |
0,0374 |
0,0374 |
0,05 |
L |
O |
||
199 |
Polyasparaginsäure |
528 |
1 000 |
0,528 |
0,528 |
0,05 |
L |
N |
||
Unlöslicher anorganischer Stoff: anorganischer Inhaltsstoff, der in Wasser nur schwer oder gar nicht löslich ist. |
||||||||||
(1) Liegen keine verlässlichen Daten über die chronische Toxizität vor, bleiben diese Spalten leer. TW(chronisch) wird dann mit TW(akut) gleichgesetzt. (2) Im Allgemeinen müssen die Hersteller bei der Beantragung einer Genehmigung die Angaben aus der Liste verwenden. Ausnahmen bilden Duft- und Farbstoffe. Legt der Hersteller bei der Beantragung einer Genehmigung die Toxizitätsdaten vor, sind diese zur Berechnung des TW und zur Bestimmung der Abbaubarkeit zu verwenden. Andernfalls ist auf die Werte aus der Liste zurückzugreifen. (3) Wegen fehlender Daten über die Toxizität wurde TW als arithmetisches Mittel der Werte für Alkyl(C12-C14)-sulfat und Alkyl(C16-C18)-sulfat berechnet. (4) 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on im Verhältnis 3: 1. Verwendete Abkürzungen: SW(akut) = Sicherheitswert für akute Toxizität TW(akut) = Toxizitätswert auf der Grundlage der akuten Toxizität bei Wasserorganismen SW(chronisch) = Sicherheitswert für chronische Toxizität TW(chronisch) = Toxizitätswert auf der Grundlage der chronischen Toxizität bei Wasserorganismen AW = Abbauwert Aerober Abbau: L = Biologisch leicht abbaubar gemäß OECD-Leitlinien I = Biologisch inhärent abbaubar gemäß OECD-Leitlinien S = Schwer abbaubar. Die Prüfung des Inhaltsstoffes ergab keine inhärente biologische Abbaubarkeit. O = Der Inhaltsstoff wurde nicht geprüft. NA = Nicht zutreffend Anaerober Abbau: J = Unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar N = Unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubar O = Der Inhaltsstoff wurde nicht geprüft. NA = Nicht zutreffend |
Teil B. Kritisches Verdünnungsvolumen
Das kritische Verdünnungsvolumen wird nach folgender Gleichung berechnet:
KVV = 1000 * ΣDosierung(i)*AW(i)/TW(i)
Dosierung(i) = Dosierung des Inhaltsstoffes i, ausgedrückt in g/Anwendung oder vereinzelt in g/100 g des Produkts.
AW(i) = Abbauwert des Inhaltsstoffes i.
TW(i) = Toxizitätswert des Inhaltsstoffes i.
VERFAHREN ZUR FESTLEGUNG DER WERTE BEI NICHT IN DER DID-LISTE ENTHALTENEN INHALTSSTOFFEN
Im Allgemeinen sind die angegebenen Werte für alle in der DID-Liste aufgeführten Inhaltsstoffe zu verwenden. Davon ausgenommen sind Duft- und Farbstoffe, bei denen zusätzliche Prüfergebnisse akzeptiert werden (s. Fußnote in Teil A).
Bei nicht in der DID-Liste aufgeführten Inhaltsstoffen ist wie nachstehend festgelegt zu verfahren.
Aquatische Toxizität
Für die Zwecke des EG-Umweltzeichens wird das KVV auf der Grundlage der chronischen Toxizität und der chronischen Sicherheitswerte berechnet. Liegen für die chronische Toxizität keine Prüfergebnisse vor, sind die Werte für die akute Toxizität und Sicherheit zu verwenden.
— Zu berechnen ist der Mittelwert für jede trophische Ebene (Fische, Schalentiere und Algen) unter Verwendung validierter Prüfergebnisse für chronische Toxizität. Liegen für eine Art innerhalb einer trophischen Ebene mehrere Prüfergebnisse vor, ist zunächst für diese Art ein Durchschnittswert zu ermitteln, der dann für die Berechnung des Mittelwerts für die trophische Ebene heranzuziehen ist.
— Der Wert für die chronische Toxizität (TWchronisch) entspricht dem niedrigsten für die trophischen Ebenen berechneten Mittelwert.
— Der TWchronisch ist zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens zu verwenden.
— Zu berechnen ist der Mittelwert für jede trophische Ebene (Fische, Schalentiere und Algen) unter Verwendung validierter Prüfergebnisse für akute Toxizität. Liegen für eine Art innerhalb einer trophischen Ebene mehrere Prüfergebnisse vor, ist zunächst für diese Art ein Durchschnittswert zu ermitteln, der dann für die Berechnung des Mittelwerts für die trophische Ebene heranzuziehen ist.
— Der Wert für die akute Toxizität (TWakut) entspricht dem niedrigsten für die trophischen Ebenen berechneten Mittelwert.
— Der TWakut ist zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens zu verwenden.
Ausschlaggebend für den Sicherheitswert (SW) sind die Anzahl der geprüften trophischen Ebenen und das Vorliegen von Prüfergebnissen für die chronische Toxizität. Der SW wird wie folgt bestimmt:
Daten |
Sicherheits-wert (SW) |
Toxizitätswert (TW) |
1 Kurzzeit-LC50 bzw. -EC50 |
10 000 |
Toxizität/10 000 |
2 Kurzzeit-LC50 bzw. -EC50 von Arten zweier verschiedener trophischer Ebenen (Fische und/oder Schalentiere und/oder Algen) |
5 000 |
Toxizität/5 000 |
Mindestens 1 Kurzzeit-LC50 bzw. -EC50 jeder der drei trophischen Ebenen des Grundbestands1 |
1 000 |
Toxizität/1 000 |
Langzeit-NOEC (Fische oder Schalentiere) |
100 |
Toxizität/100 |
Langzeit-NOEC von Arten zweier verschiedener trophischer Ebenen (Fische und/oder Schalentiere und/oder Algen) |
50 |
Toxizität/50 |
Langzeit-NOEC von mindestens drei Arten (in der Regel Fische, Schalentiere und Algen) dreier verschiedener trophischer Ebenen |
10 |
Toxizität/10 |
Den Grundbestand bei der Prüfung von Inhaltsstoffen auf ihre Toxizität für Wasserorganismen bilden Akuttests bei Fischen, Wasserflöhen und Algen.
Abbauwerte
Für die Abbauwerte gelten folgende Festlegungen:
Tabelle 1
Abbauwert (AW) |
|
AW |
|
Biologisch leicht abbaubar (1) |
0,05 |
Biologisch leicht abbaubar (2) |
0,15 |
Biologisch inhärent abbaubar |
0,5 |
Schwer abbaubar |
1 |
(1) Alle Tenside oder sonstigen das Prüfkriterium der Endabbaubarkeit erfüllenden Inhaltsstoffe auf der Basis homologer Reihen sind dieser Klasse zuzuordnen, unabhängig davon, ob sie dem Grundsatz des 10-Tage-Fensters genügen. (2) Der Grundsatz des 10-Tage-Fensters wird nicht erfüllt. |
Anaerobe Bioabbaubarkeit
Inhaltsstoffe sind einer der folgenden Verbindungskategorien zuzuordnen:
Kategorie |
Kennzeichen |
Anaerob nicht biologisch abbaubar, d. h., bei der Prüfung konnte keine biologische Abbaubarkeit festgestellt werden |
N |
Anaerob biologisch abbaubar, d. h., die Prüfung ergab biologische Abbaubarkeit oder eine Prüfung fand nicht statt, doch erfolgte der Nachweis durch Analogieschluss usw. |
J |
Nicht auf anaerobe biologische Abbaubarkeit geprüft |
0 |
Aerobe Bioabbaubarkeit
Inhaltsstoffe sind einer der folgenden Verbindungskategorien zuzuordnen:
Kategorie |
Kennzeichen |
Biologisch inhärent abbaubar, jedoch nicht biologisch leicht abbaubar |
L |
Biologisch leicht abbaubar |
I |
Schwer abbaubar |
S |
Nicht auf aerobe biologische Abbaubarkeit geprüft |
0 |
Unlösliche anorganische Inhaltsstoffe
Ist ein anorganischer Inhaltsstoff nur sehr schwer oder gar nicht in Wasser löslich, muss in den eingereichten Unterlagen darauf hingewiesen werden.
Anlage II
NACHWEIS DER BIOLOGISCHEN ABBAUBARKEIT UNTER ANAEROBEN BEDINGUNGEN
Um für Inhaltsstoffe, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, den geforderten Nachweis der anaeroben Bioabbaubarkeit zu führen, kann wie folgt vorgegangen werden:
Zulässige Extrapolation: Die für einen Rohstoff erzielten Prüfergebnisse werden genutzt, um durch Extrapolation auf die anaerobe Endabbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe Bioabbaubarkeit eines Tensids (oder einer homologen Reihe) in Einklang mit der DID-Liste (Anlage I) bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (C12-15 A 1-3 EO-Sulfate [DID Nr. 8] sind z. B. anaerob biologisch abbaubar, so dass eine ähnliche anaerobe Bioabbaubarkeit auch für C12-15 A 6 EO-Sulfate angenommen werden kann). Wurde die anaerobe Bioabbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, kann angenommen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so können Angaben aus der Fachliteratur, die die anaerobe Bioabbaubarkeit von zur Gruppe der Ammoniumsalze der Alkylester gehörenden Tensiden bestätigen, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe Bioabbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze mit Esterbindungen in der (den) Alkylkette(n) dienen).
Screeningtest auf anaerobe Bioabbaubarkeit: Ist eine neue Prüfung erforderlich, wird ein Screeningtest nach OECD-Test 311, ISO-Norm 11734, ECETOC-Test Nr. 28 (Juni 1988) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt.
Prüfung auf Abbaubarkeit bei niedriger Dosierung: Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Probleme auf (z. B. Schwierigkeiten wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), wird die Prüfung mit einer niedrigen Tensiddosis wiederholt und der Abbau mithilfe der C14-Methode oder durch chemische Analysen überwacht. Prüfungen bei niedriger Dosierung können nach OECD-Test 308 (24. April 2002) oder einem gleichwertigen Verfahren erfolgen, sofern anaerobe Bedingungen strengstens eingehalten werden. Mit der Prüfung und Auswertung der Ergebnisse ist ein unabhängiger Experte zu beauftragen.
Anlage III
RAHMENBESTIMMUNGEN FÜR WIRKSAMKEITSPRÜFUNGEN
Wirksamkeitsprüfungen können als Laboruntersuchung oder Verbrauchertest erfolgen. Die Bedingungen für die beiden Prüfverfahren werden in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.
1. Laboruntersuchungen
Durch eine Laboruntersuchung soll bestätigt werden, dass die Reinigungswirkung des zu prüfenden Produkts mindestens der eines handelsüblichen Vergleichsprodukts entspricht und besser ist als bei reinem Wasser, ohne die zu reinigende Oberfläche zu beschädigen.
Allgemeine Rahmenbestimmungen
— Das zu prüfende und das Vergleichsprodukt müssen derselben Produktgruppe angehören.
— Als Vergleichsprodukt kann ein marktführendes oder ein No-Name-Produkt verwendet werden.
— Wird hierfür ein marktführendes Produkt eingesetzt, muss dieses zu den drei oder vier meistverkauften Produkten in jener Region gehören, in der das Produkt mit dem Umweltzeichen vermarktet werden soll. Außerdem muss das marktführende Vergleichsprodukt von der zuständigen Stelle zugelassen worden sein, und sein Handelsname muss bekannt sein.
— Bei einem No-Name-Vergleichsprodukt muss dessen Zusammensetzung für die am Markt eingeführten Produkte repräsentativ sein. Zudem muss das No-Name-Vergleichsprodukt von der zuständigen Stelle zugelassen worden sein, und seine genaue Zusammensetzung ist unentgeltlich offen zu legen.
— Die verwendeten Dosierungen haben den Empfehlungen für einen normalen Verschmutzungsgrad bzw. den üblichen Gebrauch zu entsprechen. Wird für das Vergleichsprodukt keine Dosierung empfohlen, ist für das zu prüfende wie für das Vergleichsprodukt dieselbe Dosierung zu verwenden.
— Ist für die Dosierung eine Spanne angegeben, muss die Prüfung mit der niedrigsten empfohlenen Dosis erfolgen.
— Die Schmutzmischung muss dem Verwendungszweck des Produkts entsprechen, homogen sein und sich aus genau bekannten Stoffen zusammensetzen, falls sie künstlich hergestellt wird. Eine für die gesamte Prüfung ausreichende Menge der Schmutzmischung muss aus ein und derselben Zubereitung stammen.
— Bei Allzweck- und Küchenreinigern muss nur deren Fett lösende Wirkung nachgewiesen werden. Bei Sanitär- und Fensterreinigern muss deren Kalk und Fett lösende Wirkung belegt werden.
— Das manuelle oder maschinelle Reinigungsverfahren muss die tatsächlichen Einsatzbedingungen widerspiegeln.
Prüfanforderungen
— Zur Beurteilung der Reinheit müssen das zu prüfende und das Vergleichsprodukt getestet und die Ergebnisse verglichen werden.
— Jedes Produkt muss mindestens 5 Paralleltests unterzogen werden (s. erforderliche Unterlagen). Außerdem hat eine Prüfung mit reinem Wasser, d. h. ohne jedes Reinigungsmittel zu erfolgen.
— Die auf Platten oder sonstige Träger aufgetragene Schmutzmischungsmenge (in Gramm auf eine Dezimalstelle genau) muss für sämtliche Platten oder Trägerteile gleich sein.
— Die beiden Produkte sind in zufälliger Reihenfolge zu prüfen.
— Durch das Prüfverfahren muss es möglich sein, die durch das jeweilige geprüfte Produkt erzielte Reinigung (Fett und Kalk lösende Wirkung) zu messen. Die Reinigungswirkung kann visuell, photometrisch (d. h. durch Reflexionsmessung), gravimetrisch oder durch andere geeignete Verfahren gemessen werden. Das Messverfahren einschließlich des etwaigen Bewertungssystems ist im Voraus festzulegen.
— Die Prüfung der Fett und Kalk lösenden Wirkung kann gleichzeitig oder getrennt vorgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen
Der zuständigen Stelle ist ein detaillierter Prüfbericht vorzulegen, der folgende Angaben enthalten muss:
— für das zu prüfende und das Vergleichsprodukt gewählte Dosierungen;
— gemeinsame Anwendungsmöglichkeiten des zu prüfenden und des Vergleichsprodukts;
— Begründung der Wahl des Vergleichsprodukts hinsichtlich seiner Marktposition und seiner Funktion;
— bei der Prüfung verwendete Oberflächenart(en), deren Relevanz sowie die Frage, inwieweit die Produkte diese Oberflächen schonend reinigen;
— Erläuterung der bei der Prüfung verwendeten Schmutzmischung einschließlich der Begründung, inwiefern sie für die Prüfung der Gebrauchstauglichkeit geeignet ist;
— Erläuterung der für das Verschmutzen, das Reinigen und das Messen der Reinigungswirkung angewandten Verfahren;
— Verfahren zur Berechnung und zum statistischen Vergleich,
— sämtliche für die Prüfung und die Berechnungen verwendeten Rohdaten;
— damit die Anforderungen an die Wirksamkeit des zu prüfenden Produkts als erfüllt gelten, müssen die Ergebnisse in sämtlichen Prüfgängen positiv sein. Ist das Ergebnis nicht zu 100 % positiv, müssen 5 weitere Paralleltests durchgeführt werden. Von diesen 10 Paralleltests müssen 80 % positiv ausfallen.
— Alternativ dazu kann der Antragsteller statistische Verfahren verwenden und mit einseitigem 95 %-Konfidenzintervall nachweisen, dass das zu prüfende Produkt in wenigstens 80 % der Prüfgänge mindestens genauso gut ist wie das Vergleichsprodukt, wenn mehr als 10 Paralleltests durchgeführt werden;
— Verfahren zum Nachweis, dass die Reinigungswirkung des geprüften Produkts besser ist als die von reinem Wasser.
Anmerkung zu den Prüfungen
Der vom CTTN/IREN entwickelte Test „Reinigung gefliester Böden und Beseitigung von Schmierfett auf Küchenoberflächen“ erfüllt die Anforderungen bei Allzweckreinigern, sofern die Anzahl der Prüfungen erhöht, die gleiche Schmutzmischungsmenge bei allen Teilprüfungen verwendet und eine Beurteilung der Oberflächenschonung einbezogen wird. Das Verfahren des dänischen Verbraucherverbands genügt den Anforderungen bei Allzweckreinigern, wenn die Anzahl der Prüfungen für jedes Produkt erhöht wird (Prüfung von Allzweckreinigern, 2004; dänischer Titel: „Sådan er universalrengøringsmidlerne testet“;
(www.forbrug.dk/test/testbasen/rengoering/universalrengoerings/saadan-er-de-testet/).
Die Prüfung gemäß der „Empfehlung zur Qualitätsbewertung für Badezimmerreiniger“ des IKW (SÖFW-Journal, 129. Jahrgang 3-2003) erfüllt die Anforderungen bei Badreinigern. Die Prüfung gemäß der „Empfehlung zur Qualitätsbewertung für saure WC-Reiniger“ des IKW (SÖFW-Journal, 126. Jahrgang 11-2000) entspricht den Anforderungen bei Sanitärreinigern. Das Verfahren des dänischen Verbraucherverbands genügt den Anforderungen bei Sanitärreinigern (Prüfung von Sanitärreinigern, 2004; dänischer Titel: „Sådan er toiletrensemidlerne testet“;
www.forbrug.dk/test/testbasen/rengoering/toiletrensemidler/saadan-er-de-testet/).
Die Chelab-Prüfung von „Reinigungsmitteln für harte Oberflächen: Reinigungswirkung“ (internes Prüfverfahren Nr. 578 von Chelab) erfüllt die Anforderungen bei Allzweckreinigern, falls eine Prüfung mit reinem Wasser (ohne Zugabe von Reinigungsmitteln) in das Verfahren einbezogen wird (www.chelab.it).
2. Verbrauchertests
Anhand des Verbrauchertests soll nachgewiesen werden, dass das zu prüfende Produkt mindestens genauso gut reinigt wie ein Vergleichsprodukt und dass es dabei die Oberflächen, für die es vorgesehen ist, nicht beschädigt.
Allgemeine Rahmenbestimmungen
— Bei der Prüfung von Verbraucherprodukten müssen Antworten von mindestens 20 Personen eingehen, die in dem Verkaufsgebiet nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und normalerweise das Vergleichsprodukt benutzen.
— Bei der Prüfung von gewerblich genutzten Produkten müssen Antworten von mindestens 5 gewerblichen Anwendern eingehen, die in dem Verkaufsgebiet nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und normalerweise das Vergleichsprodukt benutzen.
— Das zu prüfende und das Vergleichsprodukt müssen derselben Produktgruppe angehören. Vergleichsprodukte müssen die von den Testpersonen üblicherweise verwendeten Produkte sein.
— Die gewählten Dosierungen müssen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.
— Die Prüfung hat mit Oberflächenarten zu erfolgen, die gemäß den Empfehlungen auf dem Etikett dafür in Frage kommen.
— Während des Prüfzeitraums muss es möglich sein, das zu prüfende Produkt mindestens fünfmal einzusetzen.
Prüfanforderungen
— Die Wirksamkeit von Allzweckreinigern ist hinsichtlich der folgenden Eigenschaften zu prüfen:
—— Eignung der Produkte zur Schmutzentfernung,
— Schonung der Oberflächen, auf denen die Produkte angewendet werden.
— Die Wirksamkeit von Sanitärreinigern ist hinsichtlich der folgenden Eigenschaften zu prüfen:
—— Eignung zur Entfernung von Fettschmutz,
— Eignung zur Entfernung von Kalkablagerungen (entfällt bei Küchenreinigern),
— Schonung der Oberflächen, auf denen die Produkte angewendet werden.
— Die Testpersonen müssen die folgende (oder eine gleichwertige) Frage beantworten: „Für wie wirksam halten Sie das geprüfte Produkt im Vergleich zu dem, das Sie normalerweise benutzen?“ Mindestens drei Antwortoptionen müssen möglich sein, z. B. „schlechter“, „genauso gut“ und „besser“.
— Wenigstens 80 % der Testpersonen müssen das Produkt „genauso gut“ wie das Vergleichsprodukt oder als „besser“ bewerten.
Erforderliche Unterlagen
Der zuständigen Stelle ist ein detaillierter Prüfbericht vorzulegen, der folgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten muss:
— Auswahl der Testpersonen,
— von den Testpersonen gemachte Angaben sowie eine zusammenfassende Darstellung darüber, wie die Prüfung durchgeführt wurde,
— Oberflächenart(en), auf der/denen das Produkt getestet wurde,
— für jede Testperson sind die nachstehenden Informationen beispielsweise in Form von Antworten auf einem Fragebogen zu erfassen:
—— von der Testperson angewandte Dosierung,
— Name des Vergleichsprodukts,
— eine Bestätigung, dass das Produkt mindestens fünfmal getestet wurde,
— Ergebnis des Vergleichs zwischen dem zu prüfenden und dem Vergleichsprodukt,
— Berechnungen und Unterlagen zum Nachweis, dass wenigstens 80 % der Testpersonen das Produkt genauso gut wie das Vergleichsprodukt oder als besser bewerten.
( 1 ) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
( 2 ) ABl. L 189 vom 11.7.2001, S. 25.
( 3 ) ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.
( 4 ) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).
( 6 ) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.
( 7 ) ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33.
( 8 ) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.