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Document 02003R1429-20030819

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1429/2003 der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1429/2003-08-19

Konsolidierter TEXT: 32003R1429 — DE — 19.08.2003

2003R1429 — DE — 19.08.2003 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1429/2003 DER KOMMISSION

vom 11. August 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

(ABl. L 203, 12.8.2003, p.13)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 225 vom 9.9.2003, S. 6  (1429/03)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1429/2003 DER KOMMISSION

vom 11. August 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden ( 1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission ( 3 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 ( 4 ), wird eine Substitutionskontrolle vorgenommen, wenn die Ausfuhranmeldung bei einer anderen Ausfuhrzollstelle als der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 angenommen wurde.

(2)

Um eine einheitliche Verfahrensweise der Ausgangszollstellen bzw. der Bestimmungsstellen des Kontrollexemplars T5 zu gewährleisten und um Zweifel an der eine Voraussetzung für die Erstattungsgewährung bildenden Nämlichkeit der betreffenden Waren auszuschließen, muss eine besondere Substitutionskontrolle für den Fall vorgesehen werden, dass den Feststellungen dieser Zollstellen zufolge die beim Abgang angebrachten ►C1  Verschlüsse ◄ ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen sind oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht erteilt worden ist. Da in diesen Fällen ein ausgeprägter Substitutionsverdacht besteht, bedarf es bei den besonderen Substitutionskontrollen erhöhter Aufmerksamkeit, so dass diese gegebenenfalls die Durchführung einer Warenkontrolle umfassen können.

(3)

Damit bei allen zur Ausfuhr bestimmten Waren eine hinreichende Anzahl von Substitutionskontrollen gewährleistet ist, ist vorzusehen, dass die besonderen Substitutionskontrollen, die dann vorgenommen werden, wenn die ►C1  Verschlüsse ◄ ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen sind oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht erteilt worden ist, für die Berechnung der zu erreichenden Mindestzahl an Substitutionskontrollen nur in begrenztem Umfang berücksichtigt werden.

(4)

Um die Durchführung der Substitutionskontrollen besser verfolgen zu können, ist vorzusehen, dass zum einen die Angaben über die Zahl der besonderen Substitutionskontrollen in den Fällen, in denen die ►C1  Verschlüsse ◄ ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen sind oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht erteilt worden ist, von den betreffenden Zollstellen jederzeit verfügbar zu halten sind und dass zum anderen über alle Substitutionskontrollen ein Bericht zu erstellen ist, aus dem die Art der vorgenommenen Kontrollen hervorgeht.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Hat die Ausfuhrzollstelle das Transportmittel oder das Packstück nicht verschlossen, so ist die Substitutionskontrolle unbeschadet von Absatz 2a sowie von Kontrollmaßnahmen aufgrund anderer Bestimmungen unter Anwendung — soweit wie möglich — einer Risikoanalyse durchzuführen.“

2. Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)  Stellt die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 fest, dass die beim Abgang angebrachten ►C1  Verschlüsse ◄ ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen sind oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt worden ist, so muss eine besondere Substitutionskontrolle vorgenommen werden.

Die Anzahl der gemäß dem vorangehenden Unterabsatz vorgenommenen besonderen Substitutionskontrollen wird für die Berechnung der Anzahl der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 durchzuführenden Substitutionskontrollen zu 50 % berücksichtigt.“

3. Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 ist eine Sichtkontrolle, mit der überprüft wird, ob die Ware mit dem Papier übereinstimmt, das sie von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle oder zur Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 begleitet hat.“

4. Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)  Im Fall der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2a entscheidet die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 anhand einer Risikoanalyse darüber, ob die Kontrolle sich auf eine Sichtkontrolle im Sinne von Absatz 4 beschränkt oder eine Warenkontrolle im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 4 umfasst.“

5. Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jede Ausgangszollstelle oder Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 trifft die Maßnahmen, die es erlauben, zu jedem Zeitpunkt

a) die Zahl der Ausfuhranmeldungen, die für die Substitutionskontrollen gemäß Absatz 2 in Anrechnung gebracht werden,

b) die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollen gemäß Absatz 2,

c) die Zahl der durchgeführten besonderen Substitutionskontrollen gemäß Absatz 2a

festzustellen.“

6. Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a)  Über jede Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 und jede besondere Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2a ist von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle vorgenommen hat, ein Bericht zu erstellen. Der Bericht muss es ermöglichen, die Art der durchgeführten Kontrollen nachzuvollziehen, und hat das Kontrolldatum und den Namen des Beamten zu tragen.

Der Bericht wird bei der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 während drei Jahren nach dem Ausfuhrjahr so aufbewahrt, dass er leicht eingesehen werden kann.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004 für die ab diesem Zeitpunkt angenommenen Ausfuhranmeldungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

( 2 ) ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

( 3 ) ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4.

( 4 ) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3.

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