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Document 02003D0369-20030523

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1557) (2003/369/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/369/2003-05-23

    2003D0369 — DE — 23.05.2003 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Mai 2003

    zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1557)

    (2003/369/EG)

    (ABl. L 127, 23.5.2003, p.48)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 36  (369/03)




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Mai 2003

    zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1557)

    (2003/369/EG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/97 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 85/377/EWG der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 99/725/EG ( 4 ), stellt die Basis für die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach wirtschaftlicher Größe und betriebswirtschaftlicher Ausrichtung (BWA) sowohl in den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe als auch im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) dar. Die Ergebnisse der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, die nach europäischen Größeneinheiten (EGE) oder BWA klassifiziert werden, dienen als Basis zur Auswahl und Gewichtung der Stichprobe der landwirtschaftlichen Betriebe des INLB.

    (2)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission vom 23. September 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 118/66/EG über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1837/2001 ( 6 ), wurde der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 143/2002 der Kommission ( 8 ), enthält den Katalog der zu erhebenden Merkmale der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.

    (4)

    Struktur und Inhalt des Betriebsbogens und des Katalogs der Erhebungsmerkmale für die Erhebung der Jahre 2003, 2005 und 2007 sind kürzlich mit den oben genanten Verordnungen geändert worden.

    (5)

    Die Entscheidung 85/377/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 85/377/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG

    Entscheidung 85/377/EWG wird wie folgt geändert

    1. Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe f) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

    „2)   Währungseinheiten und Abrundung

    Die Basisfaktoren für die Bestimmung der SDB und die berechneten SDB werden in Landeswährung der Mitgliedstaaten festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die SDB anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den in Ziffer 1 Buchstabe e) dieses Anhangs bestimmten Bezugszeitraum in Euro umgerechnet. Die Kommission teilt diese Umrechnungskurse den betreffenden Mitgliedstaaten mit.

    Die SDB können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.“

    2. Anhang II wird wie folgt geändert:

    a) Teil B wird wie folgt geändert

    i) Punkt a) wird wie folgt ersetzt:

    „a)   Die Art der betroffenen Produktionszweige

    Diese Produktionszweige beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2003, 2005 und 2007 erhobenen Merkmale. Sie werden durch ihren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates ( 9 ) aufgeführten Code oder durch einen Code bezeichnet, der, wie in Anhang II Teil C ( 10 ) angegeben, mehrere dieser Merkmale neu gruppiert.

    ii) In der Tabelle mit dem Titel

    „Spezialisierte Betriebe — Pflanzliche Erzeugung“ werden die Punkt 1 entsprechenden Reihen wie folgt ersetzt:



    Spezialisierte Betriebe — Pflanzliche Erzeugung

    Allgemeine BWA

    Haupt-BWA

    Einzel-BWA

    Unterteilung von Einzel-BWA

    Definition

    Code der Merkmale und Schwellen/Höchstgrenzen (Bezugnahme:

    Buchstabe C dieses Anhangs)

    „1.  Spezialisierte Ackerbaubetriebe

     
     
     

    Ackerbau (d. h. Getreide, Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung, Kartoffeln, Zuckerrüben, Futterhackfrüchte, Handelsgewächse, frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau, Futterpflanzen, Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland, sonstige Kulturen auf dem Ackerland, und Folgekulturen, die nicht dem Futteranbau dienen, und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt) > 2/3

    P1 > 2/3

     

    13.  Spezialisierte Betriebe für Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen

     
     

    Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird > 2/3

    P11 + P12 + D/9 + D/22 > 2/3

     
     

    131.  Spezialisierte Betriebe für Getreide (außer Reis), Ölsaaten und Eiweißpflanzen

     

    Getreide ohne Reis, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird > 2/3

    P111 + P12 + D/9 +D/22 > 2/3

     
     

    132.  Spezialisierte Reisbetriebe

     

    Reis > 2/3

    D/7 > 2/3

     
     

    133.  Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reiskombinationsbetriebe

     

    Betriebe der Klasse 13, außer denen der Klassen 131 und 132

     
     

    14.  Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

     
     

    Ackerbau > 2/3; Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird ≤ 2/3

    ►C1  

    P1 > 2/3;

    P11 + P12 + D/9 + D/22 ≤ 2/3

     ◄

     
     

    141.  Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

     

    Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterhackfrüchte > 2/3

    P121 > 2/3

     
     

    142.  Getreide- und Hackfruchtverbundbetriebe

     

    Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird > 1/3; Hackfrüchte > 1/3

    P11 + P12 + D/9 + D/22 > 1/3;

    P 121 > 1/3

     
     

    143.  Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

     

    Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau > 2/3

    D/14a > 2/3

     
     

    144.  Betriebe mit verschiedenen Ackerbaugewächsen

     

    Betriebe der Klasse 14, außer denen der Klassen 141, 142 und 143

     
     
     
     

    1441.  Spezialisierte Tabakbetriebe

    Tabak > 2/3

    D/23 > 2/3

     
     
     

    1442.  Spezialisierte Baumwollbetriebe

    Baumwolle > 2/3

    D/25 > 2/3

     
     
     

    1443.  Ackerbaugemischtbetriebe

    Betriebe der Klasse 144, außer denen der Unterteilungen 1441 und 1442“

     

    b) Teil C wird wie folgt geändert:

    i) Punkt I wird wie folgt ersetzt:

    „I.   Codes, die mehrere in den Strukturerhebungen 2003, 2005 und 2007 aufgeführte Merkmale neu gruppieren

    P1

    Ackerbau = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/7 (Reis) + D/8 (Sonstiges Getreide) + D/9 (Hülsenfrüchte) + D/10 (Kartoffeln) + D/11 (Zuckerrüben) + D/12 (Futterhackfrüchte) + D/23 (Tabak) + D/24 (Hopfen) + D/25 (Baumwolle) + D/26 (Raps und Rübsen) + D/27 (Sonnenblumen) + D/28 (Soja) + D/29 (Leinsamen (Öllein)) + D/30 (Andere Ölfrüchte) + D/31 (Flachs) + D/32 (Hanf) + D/33 (Sonstige Textilpflanzen) + D/34 (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + D/35 (Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt) + D/14a (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau) + D/18 (Futterpflanzen) + D/19 (Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland) + D/20 (Sonstige Kulturen auf dem Ackerland) + D/22 (Schwarzbrache, einschließlich Grünbrache, die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird) + I/1 (Aufeinander folgende Nebenkulturen, ausgenommen Futterpflanzen) ( 11 ).

    P2

    Gartenbau = D/14b (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland als Gartenbaukulturen) + D/15 (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Glas) + D/16 (Blumen und Zierpflanzen im Freiland) + D/17 (Blumen und Zierpflanzen unter Glas) + I/2 (Champignons).

    P3

    Dauerkulturen = G/1 (Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen) + G/2 (Zitrusanlagen) + G/3 (Olivenanlagen) + G/4 (Rebanlagen) + G/5 (Baumschulen) + G/6 (Sonstige Dauerkulturen) + G/7 (Dauerkulturen unter Glas).

    P4

    Grünland und Weidevieh = F/1 (Dauerwiesen und Weiden, ausschließlich ertragsarme Weiden) + F/2 (Ertragsarme Weiden) + J/1 (Einhufer) + J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/3 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/4 (Weibliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/5 (Männliche Rinder, 2 Jahre und älter) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe) + J/8 (Sonstige Kühe) + J/9 (Schafe) + J/10 (Ziegen).

    P5

    Veredlung = J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J/12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J/13 (Andere Schweine) + J/14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J/15 (Legehennen) + J/16 (Sonstiges Geflügel) +J/17 (Mutterkaninchen).

    P11

    Getreide = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/7 (Reis) + D/8 (Sonstiges Getreide).

    P12

    Ölsaaten = D/26 (Raps und Rübsen) + D/27 (Sonnenblumen) + D/28 (Soja) + D/29 (Leinsamen (Öllein)) + D/30 (Andere Ölfrüchte)

    P41

    Rinder für die Milcherzeugung = J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/4 (weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe).

    P42

    Rinder = J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/3 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/4 (Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J/5 (Männliche Rinder, 2 Jahre unter älter) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe) + J/8 (Sonstige Kühe).

    P51

    Schweine = J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J/12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J/13 (Andere Schweine).

    P52

    Geflügel = J/14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J/15 (Legehennen) + J/16 (Sonstiges Geflügel).

    P111

    Getreide ohne Reis = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/8 (Sonstiges Getreide).

    P121

    Hackfrüchte = D/10 (Kartoffeln) + D/11 (Zuckerrüben) + D/12 (Futterhackfrüchte).

    ii) Punkt II wird wie folgt ersetzt::

    „II.   Vergleich der Positionen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)



    Vergleich der Positionen für die Anwendung der Standarddeckungsbeiträge

    Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2003, 2005 und 2007

    Verordnung (EWG) Nr. 571/88

    INLB Betriebsbogen

    Verordnung (EWG) Nr. 2237/77

    I.  Bodennutzung

    D/1  Weichweizen und Spelz

    120.  Weichweizen und Spelz

    D/2  Hartweizen

    121.  Hartweizen

    D/3  Roggen

    122.  Roggen (einschließlich Mengkorn)

    D/4  Gerste

    123.  Gerste

    D/5  Hafer

    124.  Hafer

    125.  Sommermenggetreide

    D/6  Körnermais

    126.  Körnermais (einschl. grün geernteter Körnermais)

    D/7  Reis

    127.  Reis

    D/8  Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

    128.  Andere Getreide

    D/9  Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

    129.  Eiweißpflanzen

    Darunter:

    D/9e  Erbsen, Feldbohnen und Süßlupinen

    360.  Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

    D/9f  Linsen, Kichererbsen und Wicken

    361.  Linsen, Kichererbsen und Wicken

    D/9g  Andere trocken geerntete Eiweißpflanzen

    330.  Sonstige Eiweißpflanzen

    D/10  Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)

    130.  Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)

    D/11  Zuckerrüben (ohne Saatgut)

    131.  Zuckerrüben (ohne Saatgut)

    D/12  Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

    144.  Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

    Handelsgewächse:

    D/23

    a)  Tabak

    134.  Tabak

    D/24

    b)  Hopfen

    133.  Hopfen

    D/25

    c)  Baumwolle

    347.  Baumwolle

    D/26  Raps und Rübsen

    331.  Raps und Rüben

    D/27  Sonnenblumen

    332.  Sonnenblumen

    D/28  Soja

    333.  Soja

    D/29  Leinsamen (Öllein)

    364.  Flachs mit Ausnahme von Faserflachs

    D/30  Andere Ölfrüchte

     

    D/31  Flachs

    373.  Flachs

    D/32  Hanf

    374.  Hanf

    D/33  Andere Textilpflanzen

     

    D/34  Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

    345.  Arzneipflanzen, Gewürzpflanzen, Duftpflanzen und Pflanzen für Riechstoffe, einschl. Tee, Kaffee, Zichorie

    D/35  Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden

    346.  Zuckerrohr

    348.  Andere Handelsgewächse

    Gemüse, Melonen, Erdbeeren:

    D/14  Im Freiland oder unter flachen Schutzabdeckungen

     

    Darunter:

    D/14a  Im Feldanbau

    136.  Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau

    D/14b  Gartenbaukulturen

    137.  Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freilandanbau der Marktgärtnerei

    D/15  Unter Glas oder anderen hohen Schutzeinrichtungen

    138.  Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz

    Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

    D/16  Im Freiland oder unter flachen Schutzabdeckungen

    140.  Blumen und Zierpflanzen im Freiland (ohne Baumschulen)

    D/17  Unter Glas oder anderen hohen Schutzeinrichtungen

    141.  Blumen und Zierpflanzen unter Schutz

    D/18  Futterpflanzen

     

    D/18a  Ackerwiesen und -weiden

    147.  Ackerwiesen

    D/18b  Sonstige Grünfutterpflanzen

    145.  Andere Futterpflanzen

    Darunter:

    D/18b

    i)  Grünmais (Silagemais)

    326.  Futtermais

    D/18b

    iii)  Sonstige Futterpflanzen

    327.  Anderes Futtergetreide

    328.  Andere Futterpflanzen

    D/19  Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)

    142.  Grassamen

    143.  Sonstige Sämereien

    D/20  Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

    148.  Sonstige Anbauarten des Acker- und Gartenlandes: in den Positionen 120 bis 147 nicht enthaltene Anbauarten

    149.  An Dritte überlassenes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen

    D/21  Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

    146.  Schwarzbrache

    Code 0: Brachland (ohne stillgelegte Flächen)

    D/22  Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird

    146.  

    Code 8: Flächen, die der Stilllegungspflicht unterliegen und nicht bestellt werden (gemäß Verordnung Nr. (EG) Nr. 1251/1999 des Rates) (1)

    F/1  Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden

    150.  Dauerwiesen und -weiden

    F/2  Ungepflegtes Weideland

    151.  Ungepflegtes Weideland

    G/1  Obstanlagen einschließlich Beerenobstanlagen

    152.  Obstanlagen, einschl. Beerenobstanlagen

    G/1a  Obst- (Frischobst-) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen

    349.  Kernobst

    350.  Steinobst

    352.  Kleine Früchte und Beeren

    G/1b  Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen

    353.  Tropische und subtropische Früchte

    G/1c  Schalenobst

    351.  Schalenobst

    G/2  Zitrusanlagen

    153.  Zitrusanlagen

    G/3  Olivenanlagen

    154.  Olivenanlagen

    G/3a  Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

    281.  Tafeloliven

    G/3b  Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

    282.  Oliven, die für die Ölherstellung verkauft werden

    283.  Olivenöl

    G/4  Rebanlagen

    155.  Wein

    Davon Erträge normalerweise bestimmt für:

    G/4a  Qualitätswein

    286.  Keltertrauben für Qualitätswein (b.A.)

    289.  Qualitätswein (b.A.)

    G/4b  Anderen Wein

    287.  Keltertrauben für Tafel- und anderen Wein (kein Qualitätswein)

    288.  Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus (Weinmost, Säfte, Mistellen, Branntwein, Essig und andere, sofern im Betrieb hergestellt)

    290.  Tafelwein und anderer Wein (kein Qualitätswein)

    G/4c  Tafeltrauben

    285.  Tafeltrauben

    G/4d  Rosinen

    291.  Rosinen

    G/5  Baumschulen, einschl. Rebschulen

    157.  Baumschulen, einschl. Rebschulen

    G/6  Sonstige Dauerkulturen

    158.  Sonstige Dauerkulturen

    G/7  Dauerkulturen unter Glas

    156.  Dauerkulturen unter Schutz

    I/1  Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen und Kulturen unter Glas)

    Codenummer der Anbauart: ‚3‘ oder ‚7‘

    I/2  Pilze

    139.  Pilze

    E  Haus- und Nutzgärten

     

    II.  Vieh

    J/1  Equiden

    22.  Einhufer (jeden Alters)

    J/2  Rinder unter 1 Jahr, männliche und weibliche

    23.  Mastkälber

    24.  Andere Rinder unter 1 Jahr

    J/3  Männliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren

    25.  Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren

    J/4  Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren

    26.  Weibliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren

    J/5  Männliche Rinder, 2 Jahre und älter

    27.  Männliche Rinder von 2 Jahren und älter

    J/6  Färsen von 2 Jahren und älter

    28.  Zuchtfärsen

    29.  Mastfärsen

    J/7  Milchkühe

    30.  Milchkühe

    31.  Schlachtkühe

    J/8  Sonstige Kühe

    32.  Sonstige Kühe

    1.  Kühe (einschließlich unter 2 Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden

    2.  Arbeitskühe

    3.  Sonstige Schlachtkühe

    J/9  Schafe (jeden Alters)

     

    a)  Weibliche Zuchttiere

    40.  Mutterschafe (von einem Jahr und älter)

    b)  Sonstige Schafe

    41.  Andere Schafe

    J/10  Ziegen (jeden Alters)

     

    a)  Weibliche Zuchttiere

    38.  Weibliche Zuchttiere

    b)  Sonstige Ziegen

    39.  Andere Ziegen

    J/11  Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

    43.  Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg

    J/12  Zuchtsauen von 50 kg und mehr

    44.  Mutterschweine mit 50 kg und mehr

    J/13  Sonstige Schweine

    45.  Mastschweine

    46.  Sonstige Schweine

    J/14  Masthähnchen und -hühnchen

    47.  Masthähnchen und -hühnchen

    J/15  Legehennen

    48.  Legehennen

    J/16  Sonstiges Geflügel

    49.  Sonstiges Geflügel

    J/16a  Truthühner

    J/16b  Enten

    J/16c  Gänse

    J/16d  Sonstiges Geflügel, das noch nicht aufgeführt wurde

     

    J/17  Mutterkaninchen

    34.  Mutterkaninchen

    J/18  Bienen

    33.  Bienen

    (1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.“



    ( 1 ) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

    ( 2 ) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7.

    ( 3 ) ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 28.

    ( 5 ) ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1.

    ( 6 ) ABl. L 255 vom 24.9.2001, S. 1.

    ( 7 ) ABl. L 56 vom 2.3.1998, S. 1.

    ( 8 ) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16.

    ( 9 ) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

    ( 10 ) Die Positionen D/12 (Futterhackfrüchte), D/18 (Futterpflanzen), D/21 (Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird), E (Haus- und Nutzgärten), F/1 (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden), F/2 (Ertragsarme Weiden) und J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang I Ziffer 5 dieser Entscheidung).“

    ( 11 ) Einander folgende Nebenkulturen, die nicht den Futterbau betreffen (I/1), gehören zum Ackerbau (P1), und ihre SDB sind die gleichen wie die der entsprechenden Hauptkulturen.“

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