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Document 02002R1597-20020927

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1597/2002-09-27

    Konsolidierter TEXT: 32002R1597 — DE — 27.09.2002

    2002R1597 — DE — 27.09.2002 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1597/2002 DER KOMMISSION

    vom 6. September 2002

    mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut

    (ABl. L 240, 7.9.2002, p.34)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 47  (1597/02)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1597/2002 DER KOMMISSION

    vom 6. September 2002

    mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG erstellt jeder Mitgliedstaat ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten.

    (2)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 derselben Richtlinie erstellt jeder Mitgliedstaat eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form einer nationalen Liste, die er auf Anforderung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Die nationale Liste wird in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/105/EG erstellt und nach Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut gemäß Artikel 2 Buchstabe l) derselben Richtlinie aufgeschlüsselt. Für die Kategorien „ ►C1  quellengesichert ◄ “ und „ausgewählt“ ist eine Zusammenfassung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete zulässig. Die Einzelheiten, die in der Liste anzugeben sind, sind in vorstehend genanntem Artikel 10 Absatz 2 aufgeführt.

    (3)

    Um die ordnungsgemäße Anwendung der nationalen Listen und ihre Vergleichbarkeit zu gewährleisten, ist die Form dieser Listen auf Gemeinschaftsebene zu standardisieren. Dies würde auch eine Hilfe für die Kommission bei der Veröffentlichung der „gemeinschaftlichen Liste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut“ im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie sein.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die nationale Liste gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 1999/105/EG ist von jedem Mitgliedstaat in der im Anhang aufgeführten standardisierten Form zu erstellen. Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Antrag in Form eines elektronischen Datenbogens oder einer elektronischen Datei.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG

    STANDARDISIERTES FORMAT DER NATIONALEN LISTEN DES VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZUGELASSENEN AUSGANGSMATERIALS

    TEIL A

    Struktur der nationalen Liste des Ausgangsmaterials

    ►C1   ◄

    TEIL B

    Anweisungen für das Ausfüllen der verschiedenen Spalten der nationalen Liste des Ausgangsmaterials in Teil A dieses Anhangs

    1.

    Die Art ist in alphabetischer Reihenfolge (Spalte B) aufzuführen; innerhalb jeder Art gilt folgende Reihenfolge der Kategorien (Artikel 2 Buchstabe l)) der Richtlinie 1999/105/EG (Spalte C): ►C1  quellengesichert  ◄ , ausgewählt, qualifiziert und geprüft. Innerhalb der Kategorie qualifiziert gilt die Reihenfolge Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen, innerhalb der Kategorie geprüft kommt Erntebestände vor Samenplantagen.

    2.

    Die verschiedenen Spalten sind gemäß den Standardanweisungen und Codes in Teil B Nummer 4 dieses Anhangs auszufüllen.

    3.

    In Spalte B sind die Abkürzungen gemäß Teil B Nummer 5 dieses Anhangs zu verwenden.

    4.

    Standardanweisungen und Codes für die verschiedenen Spalten der nationalen Liste des Ausgangsmaterials in Teil A dieses Anhangs

    Spalte der nationalen Liste in Teil A

    Datentyp

    Einzusetzende Angaben

     

     

    A

    Abkürzung

    Abkürzung des jeweiligen EU-Mitgliedstaats

    B

    Abkürzung

    Siehe Teil B Nummer 5 dieses Anhangs. Sorten von Pinus nigra und Arten von Populus sind in Spalte N anzugeben.

    C

    Code

    ►C1  quellengesichert ◄ :

    1

    ausgewählt:

    2

    qualifiziert:

    3

    geprüft (Genetische Prüfung/Vergleichsprüfung/vorläufige Prüfung in Spalte N anzugeben):

    4

    D

    Identitätscode

    Für Samenquellen und Erntebestände:

     

    Code des Herkunftsgebiets und/oder nationales Registerzeichen

     

    Für qualifizierte und geprüfte Einträge:

     

    nur nationales Registerzeichen

     

    E

    Text

    Name der Lage für die Samenquelle, den Erntebestand, die Samenplantage, die Familieneltern oder, wenn dies nicht angebracht ist, wie bei Klonen oder Klonmischungen, zugelassener Name

    F

    Grade und Minuten

    Ausgedrückt in Sudo-Dezimalform — zum Beispiel wird 56° 31′ N geschrieben als 56.31 N; genaue Zahl oder Bereich

    G

    Grade und Minuten

    Ausgedrückt in Sudo-Dezimalform, genaue Zahl oder Bereich; östlich oder westlich von Greenwich

    H

    Meter

    Genaue Zahl oder Bereich

    I

    Code

    Samenquelle:

    1

    Erntebestand:

    2

    Samenplantage:

    3

    Familieneltern:

    4

    Klon:

    5

    Klonmischung:

    6

    J

    Hektar

    Bei gemischten Erntebeständen die tatsächliche Fläche der betreffenden Art.

    Ist dies nicht angebracht, so ist die Zahl der Bäume, gefolgt durch den Buchstaben B, anzugeben.

    K

    Code

    Autochthon/indigen:

    1

    Nichtautochthon/nichtindigen:

    2

    Unbekannt:

    3

    L

    Text

    Der Ursprung des Ausgangsmaterials ist anzugeben, wenn es in Spalte K als nichtautochthon/nichtindigen identifiziert wurde

    M

    Code

    Multifunktionelle Forstwirtschaft:

    1

    Sonstiger besonderer Zweck (in Spalte N anzugeben):

    2

    N

    Text

    Andere Angaben (siehe Spalten B, C und M)

    Muss eine Spalte nicht ausgefüllt werden, so ist Entfällt einzusetzen, um sie von den Spalten zu unterscheiden, die leer sind, weil die einschlägigen Informationen fehlen.

    Die Spalten F, G, H und J müssen für Ausgangsmaterial des Typs Familieneltern, Klon oder Klonmischung nicht ausgefüllt werden.

    5.

    Abkürzungen der botanischen Namen der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die in Spalte B der nationalen Liste in Teil A dieses Anhangs aufzuführen sind

    Botanischer Name

    Sorte/Art

    Abkürzung

    Abies alba Mill.

     

    aal

    Abies cephalonica Loud.

     

    ace

    Abies grandis Lindl.

     

    agr

    Abies pinsapo Boiss.

     

    api

    Acer platanoides L.

     

    apl

    Acer pseudoplatanus L.

     

    aps

    Alnus glutinosa Gaertn.

     

    agl

    Alnus incana Moench.

     

    ain

    Betula pendula Roth.

     

    bpe

    Betula pubescens Ehrh.

     

    bpu

    Carpinus betulus L.

     

    cbe

    Castanea sativa Mill.

     

    csa

    Cedrus atlantica Carr.

     

    cat

    Cedrus libani A. Richard

     

    cli

    Fagus sylvatica L.

     

    fsy

    Fraxinus angustifolia Vahl.

     

    fan

    Fraxinus excelsior L.

     

    fex

    Larix decidua Mill.

     

    lde

    Larix x eurolepis Henry

     

    leu

    Larix kaempferi Carr.

     

    lka

    Larix sibirica Ledeb.

     

    lsi

    Picea abies Karst.

     

    pab

    Picea sitchensis Carr.

     

    psi

    Pinus brutia Ten.

     

    pbr

    Pinus canariensis C. Smith

     

    pca

    Pinus cembra L.

     

    pce

    Pinus contorta Loud.

     

    pco

    Pinus halepensis Mill.

     

    pha

    Pinus leucodermis Antoine

     

    ple

    Pinus nigra Arnold

    var. austriaca

    var. calabrica

    var. corsicana

    var. maritima

    var. clusiana

    pni

    Pinus pinaster Ait.

     

    ppa

    Pinus pinea L.

     

    ppe

    Pinus radiata D. Don

     

    pra

    Pinus sylvestris L.

     

    psy

    Populus spp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten

    alba

    canadensis

    nigra

    tremula

    usw.

    pop

    Prunus avium L.

     

    pav

    Pseudotsuga menziesii Franco

     

    pme

    Quercus cerris L.

     

    qce

    Quercus ilex L.

     

    qil

    Quercus petraea Liebl.

     

    qpe

    Quercus pubescens Willd.

     

    qpu

    Quercus robur L.

     

    qro

    Quercus rubra L.

     

    qru

    Quercus suber L.

     

    qsu

    Robinia pseudoacacia L.

     

    rps

    Tilia cordata Mill.

     

    tco

    Tilia platyphyllos Scop.

     

    tpl



    ( 1 ) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

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