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Document 02002L0086-20021127

Consolidated text: Richtlinie 2002/86/EG der Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/86/2002-11-27

Konsolidierter TEXT: 32002L0086 — DE — 27.11.2002

2002L0086 — DE — 27.11.2002 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2002/86/EG DER KOMMISSION

vom 6. November 2002

zur Änderung der Richtlinie 2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen

(ABl. L 305, 7.11.2002, p.19)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 325 vom 30.11.2002, S. 51  (02/86)




▼B

RICHTLINIE 2002/86/EG DER KOMMISSION

vom 6. November 2002

zur Änderung der Richtlinie 2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/101/EG über die Etikettierung von Erzeugnissen, die Fleisch als Zutat enthalten, gelten erst ab dem Tag nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

(2)

Nach Annahme der Definition des Begriffs „Fleisch“ für Etikettierungszwecke müssen die betroffenen Marktteilnehmer die Etikettierung dieser Erzeugnisse grundlegend ändern, insbesondere in Bezug auf das Verzeichnis der Zutaten und gegebenenfalls den Fleischanteil.

(3)

Angesichts der Vielfalt dieser Erzeugnisse auf dem Markt und der zahlreichen betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen ist es angezeigt, einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorzusehen, damit die Etikettierung dieser Erzeugnisse an die Bestimmungen der Richtlinie 2001/101/EG angepasst werden kann.

(4)

Ferner ist es angezeigt, den Marktteilnehmern die Möglichkeit zur Vermarktung von Erzeugnissen zu geben, die vor Ende des Übergangszeitraums etikettiert wurden und deren Etikettierung nicht den vorgenannten Bestimmungen entspricht.

(5)

Die Richtlinie 2001/101/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Artikel 2 der Richtlinie 2001/101/EG wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Handel mit Erzeugnissen, ►C1  die mit der Richtlinie 2000/13/EG übereinstimmen, ab dem 1. Januar 2003. ◄

(2)  Die Mitgliedstaaten untersagen den Handel mit Erzeugnissen, die mit der Richtlinie 2000/13/EG nicht übereinstimmen, ab dem 1. Juli 2003.

Mit der Richtlinie 2000/13/EG nicht übereinstimmende Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2003 etikettiert wurden, dürfen jedoch vermarktet werden, bis die Lagervorräte erschöpft sind.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

( 2 ) ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19.

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