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Document 01999R2162-19990101
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2162/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 im Rohtabaksektor und zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für die Verwendung der Sonderbeihilfe sowie des Verhältnisses zwischen dem veränderlichen Teilbetrag der Prämie und der Prämie für die Sortengruppe VII (Katerini) in Italien für die Ernten 1999, 2000 und 2001
Verordnung (EG) Nr. 2162/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 im Rohtabaksektor und zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für die Verwendung der Sonderbeihilfe sowie des Verhältnisses zwischen dem veränderlichen Teilbetrag der Prämie und der Prämie für die Sortengruppe VII (Katerini) in Italien für die Ernten 1999, 2000 und 2001
No longer in force
)
1999R2162 — DE — 01.01.1999 — 000.001
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Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 41 (2162/99) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2162/1999 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 1999
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 im Rohtabaksektor und zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für die Verwendung der Sonderbeihilfe sowie des Verhältnisses zwischen dem veränderlichen Teilbetrag der Prämie und der Prämie für die Sortengruppe VII (Katerini) in Italien für die Ernten 1999, 2000 und 2001
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/1999 ( 2 ), insbesondere auf die Artikel 7, 14a und 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1373/1999 ( 4 ), enthält die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften. Um die Qualität des von jeder Erzeugergemeinschaft erzeugten Tabaks besser vergleichen zu können und ihren Mitgliedern eine technische Unterstützung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit vorzusehen, den Tätigkeitsbereich der Erzeugergemeinschaften auf anerkannte Produktionsgebiete zu beschränken. |
(2) |
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des veränderlichen Teilbetrags der Prämie und die wirksame Durchführung der Kontrollen zu gewährleisten, ist zu präzisieren, daß der für die Berechnung des veränderlichen Teilbetrags der Prämie zugrunde zu legende Kaufpreis der bei der Lieferung des Tabaks festgesetzte Kaufpreis ist und der Tabak vor dem 15. Juni jeder Ernte umgepflanzt werden muß, wobei jeder Verstoß gegen diese Bestimmung bestraft wird. |
(3) |
Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 sieht die Zahlung des Vorschusses in Höhe von höchstens 50 % der dem Erzeuger zu zahlenden Prämie vor. Um die Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, ist vorzusehen, daß der Höchstbetrag des Vorschusses dem festen Teilbetrag der Prämie entspricht. |
(4) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird der Vorschuß ab 16. Oktober des Erntejahres gezahlt und muß spätestens 30 Tage nach Einreichung des Antrags gezahlt werden, es sei denn, der Antrag wird vor dem 16. September eingereicht: in diesem Fall wird die Frist auf 60 Tage verlängert. Weil die Ernte in bestimmten Mitgliedstaaten am 1. August beginnt, ist diese Frist auf 77 Tage zu verlängern. |
(5) |
Gemäß Artikel 31 Absatz I der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 gilt folgendes: Wird ein tabakerzeugender Betrieb aus irgendeinem Grund an einen Dritten übertragen, so erwirbt der neue Besitzer ab dem Zeitpunkt der Übertragung den Anspruch auf die Produktionsquotenbescheinigung für den gesamten Bezugszeitraum. Um die Kontrollverfahren wirksamer zu machen und die Umgehung der geltenden Vorschriften zu vermeiden, ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, im Falle der Übertragung außer im Todesfall einen Termin festzusetzen, damit der neue Besitzer den Anspruch auf die Quotenbescheinigung für das laufende Erntejahr erwirbt. |
(6) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird der Anbauvertrag geschlossen zwischen einem Erstverarbeitungsuntemehmen einerseits und einer Erzeugergemeinschaft oder einem Einzelerzeuger, der nicht Mitglied einer Gemeinschaft ist, andererseits. Dieser Vertrag muß unter anderem den genauen Anbauort des Tabaks und die betreffende Fläche des Flurstücks enthalten. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich derselben Verordnung darf die Sonderbeihilfe von den Erzeugergemeinschaften dazu verwendet werden, die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Erzeugergemeinschaft zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, die den Einzelerzeuger betreffenden Strafmaßnahmen zu verschärfen, wenn die Parzelle, auf der der Tabak angebaut wird, nicht der im Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht, und die Strafmaßnahmen außerdem dahingehend zu verschärfen, daß sich die Bestrafung der Einzelerzeuger auch auf die Erzeugergemeinschaften auswirkt. |
(7) |
Gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 müssen die Erzeugergemeinschaften mindestens die Hälfte des Gesamtbetrags der Sonderbeihilfe für die in Artikel 40 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich derselben Verordnung aufgeführten Ausgaben verwenden. Infolge der beschlossenen Änderung der Anerkennungsbedingungen für die Erzeugergemeinschaften ab der Ernte 1999 ist eine Übergangszeit von zwei Jahren vorzusehen, während der die Verwendung der Sonderbeihilfe flexibler gehandhabt wird, damit sich die Erzeugergemeinschaften neu organisieren können und somit eine bessere Valorisierung der von den Erzeugern gelieferten Erzeugnisse und die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Erzeugergemeinschaft gewährleisten können. |
(8) |
Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 660/1999 eine Garantieschwelle für die Sortengruppe VII (Katerini und ähnliche Sorten) in Italien festgesetzt. Es ist daher erforderlich, das Verhältnis zwischen dem veränderlichen Teilbetrag der Prämie und der Prämie für diese Sortengruppe in Italien festzusetzen. Dabei sollte dasselbe Verhältnis zugrunde gelegt werden wie für Griechenland. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) wird folgender Satz angefügt:
„Jedoch kann eine Erzeugergemeinschaft ihren Tätigkeitsbereich auf bestimmte Produktionsgebiete beschränken. In diesem Fall kann aber ein Einzelerzeuger, der sowohl innerhalb als außerhalb der betreffenden Produktionsgebiete Tabak erzeugt, für die Gesamtheit seiner Erzeugung Mitglied dieser Erzeugergemeinschaft werden, sofern der überwiegende Teil seiner Erzeugung aus den unter diese Erzeugergemeinschaft fallenden Produktionsgebieten stammt.“
2. Dem Artikel 9 Absatz 3 wird folgender Buchstabe l) angefügt:
„l) die Verpflichtung des Erzeugers, den Tabak spätestens am 15. Juni des Erntejahres auf die betreffende Parzelle umzupflanzen. Jegliche Verspätung bei der Umpflanzung muß die Erzeugergemeinschaft bzw. jeder Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, dem Verarbeiter sowie der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats jedoch vor diesem Zeitpunkt per Einschreiben unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls der Änderung der Parzelle mitteilen.“
3. Dem Artikel 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Berechnung des veränderlichen Teilbetrags der Prämie ist der zugrunde zu legende Kaufpreis der bei der Lieferung festgesetzte Kaufpreis.“
4. Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Zahlung des Vorschusses, dessen Höchstbetrag dem festen Bestandteil der zu zahlenden Prämie entspricht, erfolgt unter Voraussetzung der Leistung einer Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 15 %.
Der Vorschuß wird ab 16. Oktober des Erntejahres gezahlt und muß spätestens 30 Tage nach Einreichung des in Absatz 2 genannten Antrags und Vorlage des Nachweises für die Leistung der Sicherheit gezahlt werden, es sei denn, der Antrag wird vor dem 16. September eingereicht: in diesem Fall wird die Frist auf 77 Tage verlängert.“
5. Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wird ein tabakerzeugender Betrieb aus irgendeinem Grund an einen Dritten übertragen, so erwirbt der neue Besitzer den Anspruch auf die Produktionsquotenbescheinigung ab dem Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde.
Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist und/oder einen Termin für die Registrierung der Übertragung bei der zuständigen Behörde fest. Wurde die Übertragung der zuständigen Behörde nach Ablauf der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist zur Registrierung vorgelegt, so gilt der Anspruch auf die Produktionsquotenbescheinigung außer im Todesfall ab der folgenden Ernte.“
6. Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Auf die Ausgaben gemäß Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich müssen für die Ernte 1999 mindestens 30 %, für die Ernte 2000 mindestens 40 % und für die folgenden Ernten mindestens 50 % des Gesamtbetrags der Sonderbeihilfe entfallen.“
7. In Artikel 50 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung und werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(1) Wird bei der Kontrolle festgestellt, daß der Tabak nicht spätestens am 15. Juni des Erntejahres auf die im Anbauvertrag angegebene Parzelle umgepflanzt wurde, so verliert der Einzelerzeuger
◄a) 50 % der Prämie für die laufende Ernte, wenn die Umpflanzung spätestens am darauffolgenden 30. Juni erfolgt;
b) jeglichen Anspruch auf Auszahlung der Prämie für die laufende Ernte, wenn die Umpflanzung nach dem darauffolgenden 30. Juni, aber spätestens am darauffolgenden 30. Juli erfolgt.
Baut der Einzelerzeuger keinen Tabak an oder erfolgt die Umpflanzung nach dem 30. Juli des laufenden Erntejahres, so verliert er jeglichen Anspruch auf Auszahlung der Prämie für die laufende Ernte und auf Zuteilung einer Produktionsquote für die folgende Ernte.
(2) Liegt die tatsächlich bebaute Fläche um über 10 % unter der gemeldeten Fläche, so werden die dem betreffenden Erzeuger für die laufende Ernte zu zahlende Prämie und die Quote für die nächste Ernte um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
(2a) Außer im Falle der Anwendung von Absatz 2 wird die dem betreffenden Erzeuger für die laufende Ernte zu zahlende Prämie um 5 % gekürzt, wenn die Parzelle, auf der der Tabak erzeugt wird, nicht der im registrierten Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht.
(2b) Ist der Einzelerzeuger Mitglied einer Erzeugergemeinschaft, so wird die Sonderbeihilfe der Erzeugergemeinschaft im Falle der Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Strafmaßnahmen um einen Betrag gekürzt, der der Hälfte der auf den Erzeuger angewendeten Kürzung entspricht. Werden diese Strafmaßnahmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren angewendet, so verdoppeln sie sich ab dem dritten Jahr.“
8. Anhang V Buchstabe B) wird durch Buchstabe B) im Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 1 gilt ab der Ernte 1999, ausgenommen die Nummern 1, 2, 3, 5 und 7, die ab der Ernte 2000 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
„B. Verhältnis zwischen dem veränderlichen Teilbetrag und der der Prämie
1999
|
I (Flue-cured) |
II (Light air-cured) |
III (Dark air-cured) |
IV (Fire-cured) |
V (Sun-cured) |
Andere |
||
|
VI Basmas |
VII Katerini |
VIII K. Kulak |
|||||
Italien |
20 % |
20 % |
20 % |
20 % |
25 % |
|
15 % |
|
Griechenland |
20 % |
20 % |
|
|
25 % |
15 % |
15 % |
15 % |
Spanien |
20 % |
20 % |
20 % |
20 % |
|
|
|
|
Portugal |
20 % |
20 % |
|
|
|
|
|
|
Frankreich |
20 % |
20 % |
20 % |
|
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|
Deutschland |
20 % |
20 % |
20 % |
|
|
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|
|
Belgien |
|
20 % |
20 % |
|
|
|
|
|
Österreich |
20 % |
20 % |
20 % |
|
|
|
|
|
2000
|
I (Flue-cured) |
II (Light air-cured) |
III (Dark air-cured) |
IV (Fire-cured) |
V (Sun-cured) |
Andere |
||
|
VI Basmas |
VII Katerini |
VIII K. Kulak |
|||||
Italien |
25 % |
25 % |
25 % |
25 % |
35 % |
|
20 % |
|
Griechenland |
25 % |
25 % |
|
|
35 % |
20 % |
20 % |
20 % |
Spanien |
25 % |
25 % |
25 % |
25 % |
|
|
|
|
Portugal |
25 % |
25 % |
|
|
|
|
|
|
Frankreich |
25 % |
25 % |
25 % |
|
|
|
|
|
Deutschland |
25 % |
25 % |
25 % |
|
|
|
|
|
Belgien |
|
25 % |
25 % |
|
|
|
|
|
Österreich |
25 % |
25 % |
25 % |
|
|
|
|
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2001 und folgende Ernten
|
I (Flue-cured) |
II (Light air-cured) |
III (Dark air-cured) |
IV (Fire-cured) |
V (Sun-cured) |
Andere |
||
|
VI Basmas |
VII Katerini |
VIII K. Kulak |
|||||
Italien |
35 % |
35 % |
40 % |
32 % |
45 % |
|
30 % |
|
Griechenland |
35 % |
35 % |
|
|
45 % |
30 % |
30 % |
30 % |
Spanien |
35 % |
35 % |
40 % |
32 % |
|
|
|
|
Portugal |
35 % |
35 % |
|
|
|
|
|
|
Frankreich |
35 % |
35 % |
40 % |
|
|
|
|
|
Deutschland |
35 % |
35 % |
40 % |
|
|
|
|
|
Belgien |
|
35 % |
40 % |
|
|
|
|
|
Österreich |
35 % |
35 % |
40 %“ |
|
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|
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( 1 ) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.
( 2 ) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10.
( 3 ) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.
( 4 ) ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 47.