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Document 01999R0730-20040520
Commission Regulation (EC) No 730/1999 of 7 April 1999 laying down the marketing standard for carrots
Consolidated text: Commission Regulation (EC) No 730/1999 of 7 April 1999 laying down the marketing standard for carrots
Commission Regulation (EC) No 730/1999 of 7 April 1999 laying down the marketing standard for carrots
1999R0730 — DE — 20.05.2004 — 002.002
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VERORDNUNG (EG) Nr. 730/1999 DER KOMMISSION vom 7. April 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Möhren/Karotten (ABl. L 093, 8.4.1999, p.14) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2003 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2003 |
L 7 |
61 |
11.1.2003 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004 |
L 163 |
50 |
30.4.2004 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 730/1999 DER KOMMISSION
vom 7. April 1999
zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Möhren/Karotten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2520/97 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:Für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Möhren/Karotten sind Vermarktungsnormen festzulegen. Die Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission vom 10. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2536/98 ( 4 ), wurde mehrfach geändert.
Die betreffenden Vorschriften sind deshalb neu zu fassen, und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 ist aufzuheben; dabei ist, um Transparenz auf dem Weltmarkt zu erzielen, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm für Möhren/Karotten zu berücksichtigen.
Dank Anwendung dieser Norm muß es möglich sein, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
Die betreffende Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da es sich bei der Klasse Extra um sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vermarktungsnorm für Möhren/Karotten des KN-Codes 0706 10 00 ist im Anhang festgesetzt.
Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen folgendes aufweisen:
— einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,
— geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 920/89 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Unterabsatz 1 entfällt der erste Gedankenstrich.
2. Anhang I wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
NORM FÜR MÖHREN/KAROTTEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Möhren/Karotten der aus Daucus carota L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Möhren/Karotten für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Möhren/Karotten nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Möhren/Karotten vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— ganz,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber, d. h.:
—— bei gewaschenen Möhren/Karotten praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— bei den übrigen Möhren/Karotten, einschließlich gewaschener und mit reinem Torf behafteter Möhren/Karotten, praktisch frei von jedem groben Schmutz,
— fest,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— nicht holzig,
— nicht geschossen,
— nicht gabelförmig gespalten und ohne Nebenwurzeln,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, d. h. nach einem etwaigen Waschen wieder ausreichend getrocknet,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Entwicklung und Zustand der Möhren/Karotten müssen so sein, daß sie:
— Transport und Hantierung aushalten
— und
— in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Klasseneinteilung
Die Möhren/Karotten werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Möhren/Karotten dieser Klasse müssen von höchster Qualität und gewaschen sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte oder des Sortentyps aufweisen.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Sie müssen sein:
— glatt,
— von frischem Aussehen,
— gleichmäßig geformt,
— nicht gespalten,
— ohne Quetschungen und Risse,
— ohne Frostschäden.
Eine grüne oder blaurote Färbung am Kopf ist unzulässig.
ii) Klasse I
Möhren/Karotten dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte oder des Sortentyps aufweisen.
Sie müssen sein:
— von frischem Aussehen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beinträchtigen:
— leichte Formfehler,
— leichte Farbfehler,
— kleine vernarbte Risse,
— kleine beim Hantieren oder Waschen entstandene Risse oder Spalten.
Bei Möhren/Karotten bis zu 10 cm Länge ist eine grüne oder blaurote Färbung am Kopf bis zu 1 cm, bei den übrigen Möhren/Karotten bis zu 2 cm Länge zulässig.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Möhren/Karotten, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Möhren/Karotten ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— Form- und Farbfehler,
— vernarbte Risse, die nicht bis ins Herz reichen,
— beim Hantieren oder Waschen entstandene Risse oder Spalten.
Bei Möhren/Karotten bis zu 10 cm Länge ist eine grüne oder blaurote Färbung am Kopf bis zu 2 cm, bei den übrigen Möhren/Karotten bis zu 3 cm Länge zulässig.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht der Möhre/Karotte ohne Kraut.
i) Frühmöhren/Frühkarotten ( 5 )und kleine Sorten
Bei Sortierung nach dem Querdurchmesser muß dieser mindestens 10 mm, bei Sortierung nach dem Gewicht muß dieses mindestens 8 g betragen.
Bei Sortierung nach dem Querdurchmesser darf dieser höchstens 40 mm, bei Sortierung nach dem Gewicht darf dieses höchstens 150 g betragen.
ii) Zur Einlagerung geeignete Möhren/Karotten und große Sorten
Bei Sortierung nach dem Querdurchmesser muß dieser mindestens 20 mm, bei Sortierung nach dem Gewicht muß dieses mindestens 50 g betragen.
Bei Möhren/Karotten der Klasse Extra darf bei Sortierung nach dem Querdurchmesser dieser 45 mm, bei Sortierung nach dem Gewicht darf dieses 200 g nicht überschreiten. Durchmesser bzw. Gewicht der kleinsten und der größten Möhre/Karotte im Packstück dürfen um nicht mehr als 20 mm bzw. 150 g voneinander abweichen.
Bei Möhren/Karotten der Klasse I darf der Unterschied in Durchmesser bzw. Gewicht zwischen der kleinsten und der größten Möhre/Karotte im Packstück nicht größer sein als 30 mm bzw. 200 g.
Möhren/Karotten der Klasse II müssen jedoch nur den Bestimmungen hinsichtlich der Mindestgröße entsprechen.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück (oder in jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
— 5 % nach Gewicht Möhren/Karotten, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen,
— 5 % nach Gewicht Möhren/Karotten mit leichter Grün- oder Blaurotfärbung am Kopf.
ii) Klasse I
— 10 % nach Gewicht Möhren/Karotten, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen, ausgenommen gebrochene Möhren/Karotten und/oder Möhren/Karotten ohne Spitze,
— 10 % nach Gewicht gebrochene Möhren/Karotten und/oder Möhren/Karotten ohne Spitze.
iii) Klasse II
— 10 % nach Gewicht Möhren/Karotten, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
— Außerdem sind 25 % nach Gewicht gebrochene Möhren/Karotten zulässig.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Gewicht Möhren/Karotten, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks (oder jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) muß einheitlich sein und darf nur Möhren/Karotten gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Sortentyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks oder der Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission ( 6 ) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse ►C1 anderer Arten gemischt werden. ◄
B. Aufmachung
Möhren/Karotten können wie folgt aufgemacht sein:
i) in Bündeln
Die Möhren/Karotten werden mit dem Kraut angeboten, das frisch, grün und gesund sein muß. Die Möhren/Karotten eines Bündels müssen etwa gleich groß, die Bündel eines Packstücks etwa gleich schwer und in einer oder mehreren Lagen ordentlich geschichtet sein.
ii) ohne Kraut
Das Kraut muß vom Kopf entfernt bzw. abgeschnitten sein, ohne daß die Möhre/Karotte dadurch verletzt wurde.
Die Möhren/Karotten können folgendermaßen aufgemacht sein:
— in Kleinpackungen,
— in mehreren Lagen oder ungeschichtet im Packstück,
— in loser Schüttung (direktes Verladen in ein Transportmittel oder einen abgesonderten Teil eines Transportmittels) bei Möhren/Karotten der Klasse II.
C. Verpackung
Die Möhren/Karotten müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwenden werden. Die Packstücke (oder die Partien bei Erzeugnissen in loser Schüttung) müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
Bei der Verpackung von gewaschenen und mit reinem Torf behafteten Möhren/Karotten gilt der verwendete Torf nicht als Fremdstoff.
Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
1. Bei verpackten Möhren/Karotten muß jedes Packstück zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
— bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
— nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
— Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:
—— „Bundmöhren“/„Karotten in Bündeln“ oder „Möhren“/„Karotten“,
— „Frühmöhren“/„Frühkarotten“ oder „Lagermöhren“/„Lagerkarotten“;
— „Möhren in Torf“/„Karotten in Torf“, falls zutreffend, auch wenn der Inhalt von außen sichtbar ist;
— Name der Sorte oder des Sortentyps bei der Klasse Extra.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— Klasse,
— Größe, ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser oder das Mindest- und Höchstgewicht der Erzeugnisse (wahlfrei);
— bei Bundmöhren/Karotten in Bündeln, Anzahl der Bündel.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
2. Bei Möhren/Karotten in loser Schüttung (direktes Verladen in ein Transportmittel oder einen abgesonderten Teil eines Transportmittels), müssen die obigen Angaben auf einem Warenbegleitpapier vermerkt sein, das sichtbar im Inneren des Transportmittels angebracht ist.
( 1 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
( 2 ) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 41.
( 3 ) ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 19.
( 4 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 23.
( 5 ) Möhren/Karotten, die keine Wachstumsstockung durchgemacht haben.
( 6 ) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.