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Document 01997R2326-19971203

    Consolidated text: VERORDNUNG (EG) Nr. 2326/97 DER KOMMISSION vom 25. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2326/1997-12-03

    1997R2326 — DE — 03.12.1997 — 000.002


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2326/97 DER KOMMISSION

    vom 25. November 1997

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

    (ABl. L 323, 26.11.1997, p.1)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 041 vom 13.2.2007, S. 22  (2326/97)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2326/97 DER KOMMISSION

    vom 25. November 1997

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 ( 4 ), sind die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch festgelegt.

    Leichte Schlachtkörper und nichtgetrennte Hinterviertel ausgewachsener Rinder werden häufig mit bestimmten, anhaftenden Innereien gestellt, die als solche nicht erstattungsfähig sind. Daher sollte eine Korrektur des Gewichts dieser Schlachtkörper oder Hinterviertel für den Fall vorgesehen werden, daß ihnen Leber und/oder Nieren anhaften.

    Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, daß die im Anhang enthaltene Bescheinigung, die zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen ist, nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten ist.

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 798/80 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 471/87 ( 6 ), und (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1180/87 ( 8 ), wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2114/97 ( 10 ), aufgehoben. Daher sollten die Bezugsvermerke mit dieser Verordnung aktualisiert werden.

    Seit der Umsetzung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft ist es der Kommission möglich, anhand der Ausfuhrlizenzen die Entwicklung der Mengen zu verfolgen, für die die Sondererstattung gewährt wurde. Daher kann die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 entfallen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)  Wird ein Schlachtkörper oder ein nichtgetrenntes Hinterviertel, dem Leber und/oder Nieren anhaften, gestellt, so wird sein Gewicht verringert um

     5 kg für die Leber und die Nieren,

     4,5 kg für die Leber,

     0,5 kg für die Nieren.“

    2. Artikel 2 Absatz 2 erster und zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    ▼C1

    „(2)  Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage einer nach dem Muster des Anhangs aufgemachten Bescheinigung, die auf Antrag der Betreffenden von der Interventionsstelle oder jedweden anderen Stelle ausgestellt wird, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, eigens dazu bezeichnet wurde. Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen und nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese Förmlichkeiten sind in dem Mitgliedstaat zu erfüllen, in welchem die Tiere geschlachtet worden sind.

    ▼B

    Werden die Erzeugnisse den Zollverfahren des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates ( 11 )unterstellt, so ist die im vorstehenden Unterabsatz genannte Bescheinigung den Zollbehörden bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission ( 12 )vorzulegen. Bei Anwendung dieses Unterabsatzes sind abweichend von der genannten Verordnung die Behandlungen gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben b), c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unzulässig.“

    3. In Artikel 3 zweiter Unterabsatz wird der Satzteil „Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79“ durch den Satzteil „Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87“ ersetzt.

    4. Artikel 4a wird gestrichen.

    5. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG

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    ( 1 ) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    ( 2 ) ABl. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

    ( 3 ) ABl. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11.

    ( 4 ) ABl. L 301 vom 24. 10. 1987, S. 21.

    ( 5 ) ABl. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 42.

    ( 6 ) ABl. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 10.

    ( 7 ) ABl. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

    ( 8 ) ABl. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 27.

    ( 9 ) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

    ( 10 ) ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 3.

    ( 11 ) ABl. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

    ( 12 ) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

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