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Document 01996L0083-19970226

Consolidated text: Richtlinie 96/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/83/1997-02-26

1996L0083 — DE — 26.02.1997 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 96/83/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Dezember 1996

zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(ABl. L 048, 19.2.1997, p.16)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 104 vom 22.4.1997, S. 39  (96/83)




▼B

RICHTLINIE 96/83/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Dezember 1996

zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit Erlaß der Richtlinie 94/35/EG ( 4 ) hat sich der Bereich der Süßstoffe technisch in vieler Hinsicht weiterentwickelt.

Diese Richtlinie muß daher entsprechend angepaßt werden.

Der durch den Beschluß 95/273/EG der Kommission ( 5 ) eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist vor Erlaß von Bestimmungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, gehört worden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Die Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)  Diese Richtlinie gilt auch für die entsprechenden für besondere Ernährungszwecke bestimmten Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Soweit durch Einzelbestimmungen nichts anderes geregelt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG verwendet werden, einschließlich der Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, deren Gesundheit beeinträchtigt ist.“

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

„(5)  Der im Anhang verwendete ‚quantum satis‘-Vermerk bedeutet, daß keine Höchstmenge angegeben wird. Süßungsmittel sind jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird.“

3. Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 2a

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen sind Süßungsmittel in Lebensmitteln in folgenden Fällen zulässig:

 in zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, in zusammengesetzten diätetischen Lebensmitteln, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, und in zusammengesetzten Lebensmitteln mit langer Haltbarkeitsdauer, sofern die letztgenannten Lebensmittel nicht unter Artikel 2 Absatz 3 fallen; ferner gilt, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sein muß, oder

 wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels bestimmt ist und dieses zusammengesetzte Lebensmittel dieser Richtlinie genügt.“

4. Im Anhang wird der Wortlaut der Kategorie „Vitamine und diätetische Zubereitungen“ durch „Nahrungsergänzungen/Bestandteile einer Diät auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten“ ersetzt.

5. Die Tabelle im Anhang wird durch den Anhang dieser Richtlinie ergänzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern erforderlichenfalls ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so daß

 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens am ►C1  19. Dezember 1997 ◄ zugelassen ist,

 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, spätestens ab 19. Juni 1998 untersagt ist. Jedoch können vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte vermarktet werden.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehem sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Anmerkung:

1. Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben.

2. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.



EG-Nummer

Name

Lebensmittel

Verwendungshöchstmengen

E 950

Acesulfam K

—  brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %

1 200 mg/kg

—  brennwertverminderte Suppen

110 mg/l

—  ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

2 500 mg/kg

—  brennwertvermindertes Bier

25 mg/l

—  Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken

350 mg/l

—  Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %

350 mg/kg

—  Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz

2 000 mg/kg

—  brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform

500 mg/kg

—  Feinkostsalat

350 mg/kg

—  Eßoblaten

2 000 mg/kg

E 951

Aspartam

—  brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %

1 000 mg/kg

—  brennwertverminderte Suppen

110 mg/l

—  ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

6 000 mg/kg

—  stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz

2 000 mg/kg

—  brennwertvermindertes Bier

25 mg/l

—  Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken

600 mg/l

—  Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %

600 mg/kg

—  Feinkostsalat

350 mg/kg

E 952

Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze

—  Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken

250 mg/l

—  ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

2 500 mg/kg

—  Nahrungsergänzungen/Bestandteile einer Diät auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten

1 250 mg/kg

E 954

Saccharin und seine Na, K- und Ca-Salze

—  brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %

100 mg/kg

—  brennwertverminderte Suppen

110 mg/l

—  ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

3 000 mg/kg

—  Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken

80 mg/l

—  Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %

80 mg/kg

—  Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz

800 mg/kg

—  Feinkostsalat

160 mg/kg

E 957

Thaumatin

—  brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis

50 mg/kg

E 959

Neohesperidin DC

—  brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %

50 mg/kg

—  brennwertverminderte Suppen

50 mg/l

—  ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

400 mg/kg

—  Nahrungsergänzungen/Bestandteile einer Diät auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten

400 mg/kg

—  Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken

30 mg/l

—  Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %

30 mg/kg

—  Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz

50 mg/kg

—  Feinkostsalat

50 mg/kg

—  brennwertvermindertes Bier

10 mg/kg

—  vollständige Zubereitungen und Ernährungszusätze, die unter ärztlicher Kontrolle eingenommen werden

100 mg/kg

—  „Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

50 mg/kg



( 1 ) ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

( 2 ) ABl. Nr. C 174 vom 17.6.1996, S. 1.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 1996 (ABl. Nr. C 96 vom 1.4.1996, S. 24), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 1996 (ABl. Nr. C 315 vom 24.10.1996, S. 12) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 23 Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18.11.1996). Beschluß des Rates vom 9. Dezember 1996.

( 4 ) ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.

( 5 ) ABl. Nr. L 167 vom 18.7.1995, S. 22.

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