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Document 01994L0078-19950120

Consolidated text: Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/78/1995-01-20

Konsolidierter TEXT: 31994L0078 — DE — 20.01.1995

1994L0078 — DE — 20.01.1995 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 94/78/EG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1994

zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(ABl. L 354, 31.12.1994, p.10)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 153 vom 4.7.1995, S. 35  (94/78)




▼B

RICHTLINIE 94/78/EG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1994

zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen ( 3 ), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Richtlinie 78/549/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EWG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.

Die Zahl der Personenkraftwagen mit Allradantrieb steigt ständig an. Das gilt sowohl für Fahrzeuge mit permanentem als auch mit automatischem oder vom Fahrer betätigtem Allradantrieb. Bei diesen Personenkraftwagen und im Rahmen des technischen Fortschritts müssen bestimmte Auslegungs- und Betriebsparameter neu festgelegt und einige Vorschriften der Richtlinie 78/549/EWG geändert werden, um der derzeitigen und künftigen Marktsituation gerecht zu werden und sachgerechten Auslegungs-, Bau- und sicheren Betriebspraktiken zu entsprechen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Die Richtlinie 78/549/EWG wird wie folgt geändert:

▼C1

1. In Artikel 1 der Richtlinie werden die Worte: „Kraftfahrzeuge der im Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse M 1“ durch die Worte: „Kraftfahrzeuge der im Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG definierten Klasse“ ersetzt.

▼B

2. Die Anhänge I und II werden entsprechend den Punkten 1, 2 und 3 des Anhangs geändert.

3. Der in Punkt 4 des Anhangs aufgeführte Anhang III wird angefügt.

Artikel 2

(1)  Ab dem 1. Juli 1995 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Radabdeckungen beziehen,

 weder die Erteilung der EWG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für den Typ eines Kraftfahrzeugs verweigern

 noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen untersagen,

(1)  wenn die Radabdeckungen den Vorschriften der Richtlinie 78/549/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.

(2)  Ab dem 1. Januar 1996 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Radabdeckungen beziehen,

 die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

 die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

(2)  wenn die Vorschriften der Richtlinie 78/549/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.




ANHANG

1.

Unmittelbar vor der Überschrift

„Anhang I“

wird folgendes eingefügt:



„Verzeichnis der Anhänge

Anhang I

Allgemeine Vorschriften, besondere Vorschriften, Verwendung von Schneeketten, Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Änderungen der Typgenehmigungen, Übereinstimmung der Produktion

Anhang II

Beschreibungsbogen

Anhang III

Typgenehmigungsbogen“

.

2.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Der Anhang I erhält folgende Überschrift:

„ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, BESONDERE VORSCHRIFTEN, VERWENDUNG VON SCHNEEKETTEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG, ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION“

.

b) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.

Die Radabdeckungen müssen bei fahrbereitem Fahrzeug (siehe 2.6 des Anhangs II), mit einem Insassen auf dem Vordersitz und bei Geradeausstellung der Räder die folgenden Anforderungen erfüllen:“

.

c) Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.1.

In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifens (b) unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage zu Anhang III angegeben sind, abzudecken. Im Fall von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite der beiden Reifen zu berücksichtigen.“

d) Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.

Bei Fahrzeugen mit nur zwei angetriebenen Rädern muß der Hersteller bescheinigen, daß das Fahrzeug derart beschaffen ist, daß zumindest auf einem der für die Antriebsräder dieses Fahrzeugtyps genehmigten Rad- und Reifentypen mindestens ein Schneekettentyp verwendet werden kann. Eine für das Fahrzeug geeignete Kombination von Schneekette/Reifen/Rad ist vom Hersteller anzugeben und unter 1.2 der Anlage zu Anhang III aufzuführen.“

e) In Nummer 3 werden die folgenden neuen Nummern 3.2 und 3.3 angefügt:

„3.2.

Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb, einschließlich Fahrzeugen, bei denen manuell oder automatisch eine Antriebsachse zugeschaltet werden kann, muß der Hersteller bescheinigen, daß das Fahrzeug so ausgelegt ist, daß auf zumindest einem der Rad- und Reifentypen, die für mindestens eine permanent angetriebene Achse dieses Fahrzeugtyps genehmigt wurden, mindestens ein Schneekettentyp verwendet werden kann. Eine Kombination von Schneekette/Reifen/Rad, die für das Fahrzeug und die Antriebsräder, an denen diese Schneeketten angebracht werden können, geeignet ist, muß vom Hersteller angegeben und unter 1.2 der Anlage zu Anhang III aufgeführt werden.

3.3.

Allen Fahrzeugen aus den in Übereinstimmung mit dem Fahrzeug, für das die EWG-Typgenehmigung erteilt wurde, hergestellten Serien sind Anweisungen darüber beizufügen, welche Schneekettentypen verwendet werden können.“

f) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.

Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Radabdeckungen ist vom Hersteller zu stellen.“

g) Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2

Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang II enthalten.“

h) Die Nummern 4.2.1 und 4.2.2 werden gestrichen.

i) Folgende Nummern 5, 6 und 7 werden angefügt:

„5.   ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG

5.1.

Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

5.2.

Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens ist in Anhang III enthalten.

5.3.

Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

6.   VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER GENEHMIGUNGEN

6.1.

Bei Änderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1.

Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.“

3.

Anhang II erhält folgende Fassung:




„ANHANG II

Beschreibungsbogen Nr.…

gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG über die EWG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Radabdeckungen, Richtlinie 78/549/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/78/EG.

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Fahrzeugklasse (c):

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3.

Anzahl der Achsen und Räder:

1.3.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (e)

2.4.

Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.

Für das Fahrgestell ohne Aufbau

Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Abschnittnummern und Fußnoten entsprechen Anlage I zur Richtlinie 70/156/EWG.

Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Abschnitte wurden weggelassen.

2.4.1.3.

Höhe (bei Leergewicht) ( 4 ) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

2.4.2.

Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.3.

Höhe (bei Leergewicht) ( 5 ) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung):

2.6.

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Ausführung):

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.6.

Bereifung und Räder

6.6.1.

Rad-/Reifenkombination(en)

(Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengröße(n) und Einpreßtiefe(n).)

6.6.1.1.

Achsen:

6.6.1.1.1.

Achse 1:

6.6.1.1.2.

Achse 2:

6.6.1.1.3.

Achse 3:

6.6.1.1.4.

Achse 4:

6.6.4.

Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist:

9.   AUFBAU

9.16.

Radabdeckungen

9.16.1.

Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen:

9.16.2.

Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 79/549/EWG geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen/Rad-Kombinationen ersichtlich sind:“

4.

Folgender Anhang III wird angefügt:




„ANHANG III




Anlage

zu dem EWG-Typgenehmigungsbogen Nr..…

betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 78/549/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/78/EG

1.

Zusätzliche Angaben

1.1.

Kurze Beschreibung des Fahrzeugs in bezug auf die Radabdeckungen:

1.2.

Vom Hersteller angegebene Kombination Schneekette/Reifen/Radgröße an den Vorder- und/oder Hinterachsen:

1.3.

Vom Hersteller angegebene Reifen/Rad-Kombination(en) einschließlich der Einpreßtiefen:

5.

Bemerkungen:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(3) Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.“



( 1 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49.

( 3 ) ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 45.

( 4 ) Nichtzutreffendes streichen.

( 5 ) Nichtzutreffendes streichen.

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