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Document 52006XC0318(05)

    State aid — Germany — State aid No C 39/2005 (ex NN 36/2005 & N 189/2005) — Exemption from the tax on mineral oils for greenhouses — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty (Text with EEA relevance)

    OJ C 67, 18.3.2006, p. 23–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    18.3.2006   

    EN

    Official Journal of the European Union

    C 67/23


    STATE AID — GERMANY

    State aid No C 39/2005 (ex NN 36/2005 & N 189/2005) — Exemption from the tax on mineral oils for greenhouses

    Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty

    (2006/C 67/08)

    (Text with EEA relevance)

    By means of the letter dated 20 October 2005 reproduced in the authentic language on the pages following this summary, the Commission notified Germany of its decision to initiate the procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty concerning part of the above-mentioned aid measure.

    Interested parties may submit their comments on the aid measure in respect of which the Commission is initiating the procedure within one month of the date of publication of this summary and the following letter, to:

    European Commission

    Directorate-General for Agriculture and Rural Development

    Directorate H.2

    Rue de la Loi/Wetstraat, 130

    B-1049 Brussels

    Fax No: (32-2) 296 76 72

    These comments will be communicated to Germany. Confidential treatment of the identity of the interested party submitting the comments may be requested in writing, stating the reasons for the request.

    TEXT OF SUMMARY

    I.   Procedure

    In the course of the examination of State Aid No N 499/01 (continuation of the eco-tax reform), the Commission learned that Germany had introduced, prior to this reform, two non-notified tax exemptions in favour of the agriculture sector: one on diesel fuel used in agriculture and one on heating materials used in greenhouses and covered establishments. The law on the eco-tax provided for a two-year extension of the greenhouse measure.

    Additional information was submitted by Germany on the above tax exemptions by letters of 29 August 2001, 12 February 2003, 7 June 2005 and 2 August 2005. A State aid dossier was opened in the meantime under the number NN 36/2005.

    By letter of 19 April 2005, registered as received on 20 April 2005, Germany notified a new measure extending the original tax exemption scheme for greenhouses to the years 2005 and 2006. As the content of the measures is identical, they have been assessed together. The decision only concerns the tax exemption for greenhouses.

    II.   Description

    In 2001, Germany introduced a reduced standard rate of mineral oil tax on heating materials (heating fuel, methane, liquid gas) used in greenhouses. This tax exemption was granted in form of a tax refund (Vergütung). The measure was implemented until 2004.

    III.   Assessment

    This measure constitutes State aid. The German authorities maintain that it can benefit from the derogation laid down in the Council Directives on the taxation of energy products (Directive 92/81 EC, replaced as from 2003 by Directive 96/2003). According to these directives, Member States may apply reduced rates of taxation to energy products used in horticulture.

    However, the Commission does not share this view. The energy products directives, in particular Directive 96/2003, specify that tax measures introduced by Member States must be compatible with Community law, and that the derogatory provisions of the directives are without prejudice to competition rules. The measures should not be detrimental to the proper functioning of the internal market and should not result in distortions of competition.

    Therefore, the Commission takes the view that competition rules must take priority over the possibility for Member States to provide preferential fiscal treatment. In the case at hand, there seems to be no legal basis in State aid legislation to authorize this measure.

    It should be pointed out that this exemption is highly selective, in that it differentiates, even within horticulture, between open field and greenhouse producers.

    Moreover, this aid appears to be particularly distortive, since a reduction of the fiscal burden on energy products in a high energy-intensive sector such as greenhouse horticulture has a direct impact on production costs and therefore on competitiveness.

    The Commission considers, at this stage, that this measure may constitute operating aid incompatible, in principle, with the common market.

    On the basis of these considerations, the Commission has decided to initiate the procedure provided for by article 88(2) of the EC treaty in respect of the above measure.

    In accordance with Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, all unlawful aid can be subject to recovery from the recipient. Furthermore, expenditure on national measures directly affecting Community measures might not be eligible for cover by the EAGGF budget.

    TEXT OF LETTER

    ‘Die Kommission setzt Deutschland mit diesem Schreiben davon in Kenntnis, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen zu der eingangs genannten Beihilfe beschlossen hat, wegen der betreffenden Maßnahme das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Bei der Prüfung der staatlichen Beihilfe Nr. N 499/01 (Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform) haben die Dienststellen der Kommission erfahren, dass Deutschland vor der Ökosteuerreform zwei nicht notifizierte Steuerbefreiungen zugunsten des Agrarsektors vorgenommen hat, nämlich für in der Landwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff (Agrardiesel) und für Brennstoffe zur Verwendung im Unterglasanbau. Das Ökosteuergesetz sah eine Verlängerung der Maßnahme zugunsten von Unterglasanbaubetrieben um zwei Jahre vor.

    (2)

    In ihrem Schreiben vom 27. Juli 2001 betreffend die Beihilfe Nr. N 499/01 ersuchte die Kommission Deutschland um Informationen über diese nicht notifizierten Maßnahmen. Diese Informationen wurden mit Schreiben vom 29. August 2001 übermittelt.

    (3)

    Am 30. August 2001 fand ein Treffen zwischen Deutschland und den Kommissionsdienststellen statt.

    (4)

    Mit Entscheidung C (2002) 441 endg. COR vom 13. Februar 2002 genehmigte die Kommission die zweite Phase der ökologischen Steuerreform im Rahmen der Beihilfe Nr. N 449/2001. In dieser Entscheidung hieß es allerdings, dass die Genehmigung der Regelung sich nicht auf die Steuerbefreiung für Gewächshäuser bezieht und die Kommission sich das Recht vorbehält, die Maßnahme erneut zu prüfen.

    (5)

    Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 ersuchte die Kommission Deutschland, alle Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um die Vereinbarkeit der betreffenden Steuerbefreiungen mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu können.

    (6)

    Mit Schreiben vom 12. Februar 2003, das am 17. Februar 2003 eingetragen wurde, übermittelte Deutschland die betreffenden Informationen.

    (7)

    Da Deutschland die vorgenannten Steuerbefreiungen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert hat, wurde eine Beihilfesache unter der Nummer NN 36/2005 eingetragen.

    (8)

    Mit Schreiben vom 19. April 2005, das am 20. April 2005 eingetragen wurde, notifizierte Deutschland eine neue Maßnahme, mit der die ursprüngliche Regelung für die Steuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe auf die Jahre 2005 und 2006 ausgedehnt wurde. Diese Maßnahme enthält eine Suspensivklausel, die die Durchführung der Maßnahme von ihrer Genehmigung durch die Kommission abhängig macht. Die Beihilfesache wurde unter der Nummer N 189/2005 eingetragen.

    (9)

    Deutschland unterbreitete zusätzliche Informationen mit Schreiben vom 7. Juni 2005, eingetragen am 8. Juni 2005, und mit Schreiben vom 2. August 2005, eingetragen am 8. August 2005.

    (10)

    Da die Maßnahmen für den Unterglasanbau inhaltlich identisch sind, werden die staatlichen Beihilfen Nrn. NN 36/2005 und N 189/2005 gemeinsam geprüft.

    (11)

    Diese Entscheidung betrifft nur die Steuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe.

    II.   BESCHREIBUNG

    Rechtsgrundlage

    (12)

    Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGB1. I 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGB1 I S. 1381, 2105);

    (13)

    Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 16.08.2001 (BGBI I S. 2091);

    (14)

    Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform (BGB1. IS 4602);

    Beihilfeempfänger

    (15)

    Unterglasanbaubetriebe und Betreiber, die in geschlossenen Kulturräumen (1) erzeugen.

    Ausführliche Beschreibung der Beihilfemaßnahmen

    (16)

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes führte Deutschland am 16. August 2001 eine zweijährige Steuerermäßigung für Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas) zur Verwendung im Unterglasanbau und in geschlossenen Kulturräumen ein. Die Beihilfe wurde in Form einer Vergütung gewährt.

    (17)

    Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform wurde die Vergütung, die ursprünglich für zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 verwendete Brennstoffe gewährt worden war, bis 31. Dezember 2004 verlängert.

    (18)

    Deutschland beabsichtigt, diese Steuerbefreiung bis Ende 2006 beizubehalten und hat die Verlängerungsmaßnahme als staatliche Beihilfe N 189/2005 notifiziert.

    (19)

    Es kommen folgende Vergütungssätze zur Anwendung:

    Heizöl: 0,0409 EUR/l (0,08 DM/l)

    Erdgas: 1,841 EUR/MWh (3,6 DM/MWh)

    Flüssiggas: 25,565 EUR/t (50 DM/t).

    (20)

    Die nachstehenden Tabellen veranschaulichen die finanziellen Auswirkungen der Steuerbefreiung für den Unterglasanbau im Vergleich zum übrigen Agrarsektor.

    (21)

    Mineralölsteuersätze, die für im Agrarsektor verwendete Brennstoffe gelten:

     

    2001

    2002

    Seit 2003

    Heizöl

    120,00 DEM/1 000 l

    61,35 EUR/1 000 l

    61,35 EUR/1 000 l

    Erdgas

    6,80 DEM/MWh

    3,476 EUR/MWh

    5,50 EUR/MWh

    Flüssiggas

    75,00 DEM/1 000 kg

    38,34 EUR/1 000 kg

    60,60 EUR/1 000 kg

    (22)

    Ermäßigte Mineralölsteuersätze für dieselben, im Unterglasanbau verwendeten Brennstoffe:

     

    2001

    2002

    Seit 2003

    Heizöl

    80,00 DEM/1 000 l

    40,90 EUR/1 000 l

    40,90 EUR/1 000 l

    Erdgas

    3,60 DEM/MWh

    1,84 EUR/MWh

    3,00 EUR/MWh

    Flüssiggas

    50,00 DEM/1 000 kg

    25,56 EUR/1 000 kg

    38,90 EUR/1 000 kg

    (23)

    Steuereinsparungen für den Unterglasanbau (2) insgesamt:

     

    2001

    2002

    2003

    2004

    Heizöl

    0,400 Mio. DEM

    10,203 Mio. EUR

    11,250 Mio. EUR

    10,098 Mio. EUR

    Erdgas

    0,010 Mio. DEM

    3,711 Mio. EUR

    3,818 Mio. EUR

    5,487 Mio. EUR

    Flüssiggas

    0,001 Mio. DEM

    0,062 Mio. EUR

    0,064 Mio. EUR

    0,137 Mio. EUR

    III.   WÜRDIGUNG

    Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

    (24)

    Artikel 87 EG-Vertrag zufolge sind staatliche Beihilfen (1) von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, (2) die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen, (3) den Wettbewerb verfälschen, (4) soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, müssen alle Kriterien erfüllt sein.

    (25)

    Derzeit erfüllt die Vergütung zugunsten des Unterglasanbaus offensichtlich die Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 auf der Grundlage folgender Überlegungen:

    (26)

    Die Maßnahme hat offensichtlich eine Übertragung staatlicher Mittel in Form eines Verzichts auf Steuereinnahmen zur Folge.

    (27)

    Die Steuerbefreiung gilt nicht für den gesamten Agrarsektor, sondern unterscheidet, sogar innerhalb des Gartenbausektors, zwischen Unterglasanbau (3) und Freilanderzeugung. Die Maßnahme ist daher äußerst selektiv.

    (28)

    Die Maßnahme gewährt den Unterglasanbaubetrieben einen finanziellen Vorteil, da sie im Gegensatz zum übrigen Agrarsektor die Mineralölsteuer nicht in voller Höhe zu entrichten haben. Dadurch wird die Wettbewerbsstellung dieser Betriebe gegenüber anderen Gartenbaubetrieben in der Gemeinschaft, die eine solche Beihilfe nicht erhalten können, verbessert.

    (29)

    Die Maßnahme kann sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken und den Wettbewerb auf dem Markt für Gartenbauerzeugnisse (sowohl Unterglasanbau als auch Freilanderzeugung) verzerren, der in der Europäischen Union (4) stark wettbewerbsorientiert ist, wie das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation zeigt.

    (30)

    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fällt die Maßnahme daher offensichtlich unter das generelle Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und kann nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie für eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Betracht kommt.

    Vereinbarkeit der Beihilfe

    (31)

    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt dürfte die einzige in Frage kommende Ausnahme zu der notifizierten Regelung die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene Regelung sein; demnach kann die Kommission eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, wenn sie der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dient, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (32)

    Damit die Maßnahme die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt, muss dafür eine Rechtsgrundlage in den Gemeinschaftsvorschriften gefunden werden. Generell wird eine Beihilfe für den Agrarsektor unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (5) (nachstehend ‚Rahmenregelung für den Agrarsektor‘ genannt) bewertet.

    (33)

    Deutschland führte in seinem Schreiben vom 8. Juni 2005 aus, dass der Rahmenregelung jedoch im EG-Vertrag oder dem sekundären Gemeinschaftsrecht vorgesehene Sonderregelungen vorgehen (siehe Abschnitt 3.4 der Rahmenregelung).

    (34)

    Deutschland behauptet, dass im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme in der Richtlinie 92/81/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle vorgesehen ist, die durch die Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (6) (nachstehend als ‚Richtlinien über die Besteuerung von Energieprodukten‘ bezeichnet) ersetzt wurde.

    (35)

    In Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81/EWG heißt es: ‚Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Mineralöle gewähren, welche unter Steueraufsicht verwendet werden: (…) ausschließlich bei Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Forstwirtschaft sowie bei der Inlandsfischerei‘.

    (36)

    Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG, die die Richtlinie 92/81/EWG ersetzte, enthält eine ähnliche Bestimmung: ‚Die Mitgliedstaaten können einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden‘.

    (37)

    Deutschland zufolge ist diese Richtlinie die Rechtsgrundlage, die es der Kommission ermöglichen würde, die in Rede stehenden staatlichen Beihilfemaßnahmen zu genehmigen.

    (38)

    Die Kommission hat jedoch Bedenken zu dieser Darstellung, und zwar aus folgenden Gründen:

    (39)

    Der Rat kann in der Tat bestimmte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären; er hat dies im Agrarsektor wiederholt getan, in der Regel in Form von Ratsverordnungen.

    (40)

    Im vorliegenden Fall allerdings ist in beiden Richtlinien ausdrücklich festgelegt, dass die steuerlichen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinien verabschieden können, unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden müssen. Was unter anderen Gemeinschaftsvorschriften zu verstehen ist, wird insbesondere in den Erwägungsgründen 15 und 24 der Richtlinie 2003/96/EG weiter verdeutlicht, in denen festgelegt ist, dass Maßnahmen, mit denen unterschiedliche Steuersätze eingeführt werden, im Einklang mit den Regeln des Binnenmarktes und des Wettbewerb stehen müssen, um nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen.

    (41)

    Demnach soll den Wettbewerbsregeln offensichtlich größere Priorität eingeräumt werden als der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Steuervergünstigungen innerhalb der in den Richtlinien über die Besteuerung von Energieprodukten festgelegten Grenzen zu gewähren.

    (42)

    Die Anwendung der Wettbewerbsregeln wird überdies in Artikel 26 der Richtlinie 2003/96/EG bekräftigt, in dem die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen werden, dass sie auf der Grundlage dieser Richtlinie getroffene Maßnahmen wie Steuerbefreiungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitteilen müssen, insofern sie staatliche Beihilfen darstellen. In diesem Artikel heißt es ausdrücklich, dass die der Kommission auf der Grundlage dieser Richtlinie übermittelten Informationen die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags entbinden.

    (43)

    Daher ist die Kommission in diesem Stadium der Auffassung, dass die betreffenden Steuerbefreiungen nicht auf der Grundlage der Richtlinien alleine gerechtfertigt werden können, sondern auch mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sein müssen..

    (44)

    Gegenwärtig enthalten die Vorschriften für staatliche Beihilfen allem Anschein nach keine Bestimmung, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, solche steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, die an keinerlei Bedingungen gebunden sind und daher offensichtlich eine Betriebsbeihilfe darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

    (45)

    Es sei darauf hingewiesen, dass steuerliche Vergünstigungen, wie sie Deutschland beschlossen hat, besonders wettbewerbsverzerrend sein dürften, da sich eine geringere steuerliche Belastung von Energieprodukten in einem sehr energieintensiven Wirtschaftszweig wie dem Unterglasanbau unmittelbar auf die Produktionskosten und somit auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirkt.

    (46)

    Bei der Einführung der Vergütung in Deutschland wurde in den Erläuterungen zu dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbsstellung des Unterglasanbaus in Deutschland gegenüber den Niederlanden verbessert werden soll, wo aufgrund eines günstigen Liefervertrags niedrige Gaspreise praktiziert werden.

    (47)

    Des Weiteren unterscheidet die Maßnahme innerhalb des Gartenbausektors offensichtlich zwischen Freilanderzeugung und Unterglasanbau, weshalb sie äußerst selektiv und daher stärker wettbewerbsverzerrend ist als eine Maßnahme, die den gesamten Gartenbausektor betrifft.

    (48)

    Auf der Grundlage dieser Bewertung, aus der deutlich wird, dass die Kommission ernsthaft bezweifelt, ob die Vergütung zugunsten des Unterglasanbaus mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hat die Kommission beschlossen, wegen dieser Maßnahme das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

    IV.   BESCHLUSS

    (49)

    Aus den oben dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, ernsthafte Zweifel daran zu äußern, ob die ermäßigten Mineralölsteuersätze für im Unterglasanbau und in geschlossenen Kulturräumen verwendete Brennstoffe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Daher fordert die Kommission Deutschland gemäß dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und ihr alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, die eine Beurteilung der Maßnahme ermöglichen.

    (50)

    Die Kommission fordert die deutschen Behörden auf, eine Kopie dieses Schreibens umgehend an die möglichen Beihilfeempfänger zu senden.

    (51)

    Die Kommission erinnert Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.

    (52)

    Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.’


    (1)  Überwiegend für den Anbau von Pilzen.

    (2)  Vergütungsanträge für im Jahre 2001 verwendete Brennstoffe wurden überwiegend im Jahre 2002 eingereicht.

    (3)  Einschließlich geschlossene Kulturräume.

    (4)  Im Jahre 2003 beispielsweise belief sich in der EU-15 der Handel mit Gemüse auf 8 346 000 Tonnen und mit Obst auf 10 081 000 Tonnen (Quelle: Eurostat).

    (5)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

    (6)  ABl. L 283 vom 31.10.2003. Diese Richtlinie ist am 31. Oktober 2003 in Kraft getreten.


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