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Document 52002XC0501(02)

State aid — Germany — Aid C 15/01 (ex NN 11/2000) — Restructuring aid to Ambau GmbH Stahl- und Anlagenbau Sperenberg — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty (Text with EEA relevance)

OJ C 105, 1.5.2002, p. 7–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC0501(02)

State aid — Germany — Aid C 15/01 (ex NN 11/2000) — Restructuring aid to Ambau GmbH Stahl- und Anlagenbau Sperenberg — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty (Text with EEA relevance)

Official Journal C 105 , 01/05/2002 P. 0007 - 0013


State aid - Germany

Aid C 15/01 (ex NN 11/2000) - Restructuring aid to Ambau GmbH Stahl- und Anlagenbau Sperenberg

Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty

(2002/C 105/05)

(Text with EEA relevance)

By means of the letter dated 20 December 2001, reproduced in the authentic language on the pages following this summary, the Commission notified Germany of its decision to initiate the procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty concerning the abovementioned aid.

Interested parties may submit their comments on the aid in respect of which the Commission is initiating the procedure within one month of the date of publication of this summary and the following letter, to: European Commission Directorate-General for Competition

Directorate H1

State Aid Registry

B - 1049 Brussels Fax (32-2) 296 12 42.

These comments will be communicated to Germany. Confidential treatment of the identity of the interested party submitting the comments may be requested in writing, stating the reasons for the request.

SUMMARY

PROCEDURE

By letter of 16 March 2001(1), the Commission informed Germany on the opening of the procedure into aid of DEM 1 million. By letter of 19 June 2001 Germany answered to the opening. Supplementary questions were posed by letter of 6 September 2001, which Germany answered by letter of 17 October 2001.

DESCRIPTION

Initially, Gräfenhainichen (ex-ASTA) was thought to qualify as beneficiary of the aid. As consequence of an "Auffanglösung" in 1997, as explained in the opening of procedure, it operates as a business unit inside Ambau GmbH Stahl- und Anlagenbau (hereinafter Ambau). In the procedure, Germany claimed however that Ambau qualifies as beneficiary. As indicated in the opening, Ambau is owned by two entrepreneurs, Messrs. Görlitz, and qualifies as SME(2). The undertaking is mainly active as subcontractor for power generators, especially regarding wind power, and for the construction of bridges.

As explained in the opening, Ambau introduced a restructuring concept at the end of 1997. According to the information in the procedure, the restructuring costs of Gräfenhainichen are at DEM 15,31 million. According the latest information, public authorities contribute DEM 9,15 million, as indicated in the table (in million DEM).

>TABLE>

According to the latest information from Germany, Ambau contributes DEM 6,17 million to the restructuring.

Grounds for initiating the Art. 88(2) EC Treaty procedure

Aid No 1 of DEM 1 million was judged as new aid. It had to be examined under Article 88(3)(c) EC-Treaty and the Community guidelines on State aid for rescue and restructuring of firms in difficulties in the version of 1994(3) (hereinafter the guidelines). The Commission had serious reservations about the eligibility of a business unit without legal personality under the guidelines. Even if the guidelines were applicable, it was questionable whether the plan could establish the viability, whether there are overcapacities and whether the investor contribution was significant. Aid Nos 2-7 were purportedly based on schemes, endorsed by the Commission. For lack of information the Commission was however unable to evaluate in the opening, whether aid Nos 5 and 6 complied with the terms of the scheme. An injunction was therefore enjoined.

ASSESSMENT

As concerns aid No 5, the Commission was informed before the opening that it was awarded to the undertaking in 1996, but that it is used for the restructuring since then. The Commission was unable to evaluate whether this use of the aid was covered by the scheme. Based on the Article 88(2) investigation, the Commission is of the preliminary view that the aid was lawfully granted under the scheme and qualifies hence as existing.

As concerns aid No 6, the Commission noted in the opening that the scheme invoked covers loans (instead of participations). In its reply, Germany corrected the number of the scheme(4). Note, however, that this scheme excludes the cumulation between the participation and other restructuring aid. Aid No 6 was, however, cumulated with other aid, e.g. aid No 1. As one condition of the programme is evidently not met, this aid should have been notified individually. For lack of notification, aid No 6 was hence granted unlawfully.

Regarding aid No 8, it was stated the procedure that the loan qualifies as aid but that it was granted under an aid programme(5). According to the information from Germany, the loan aims at reinforcing the equity of Ambau in its start-up period. However, the measure was granted outside the admissible start-up period of four years. Moreover, the loan does not bear the interest stipulated in the programme. As some of the conditions of the programme are evidently not met, this aid should have been notified individually. Aid No 8 was therefore granted unlawfully.

Aid No 6 and 8 is hence to be judged as new aid, which is to re-evaluated in this procedure. As it was intended to be restructuring aid, the Commission examined it in the light of Article 87(3)(c) EC Treaty and the guidelines in the version of 1994.

According to point 2(1) of the guidelines, the recipient of the aid must be a company in difficulties. In its comments to the opening, Germany states that Ambau as a whole qualifies as beneficiary. With the takeover, Ambau inherited the problems of the undertaking in bankruptcy. Germany indicates that, in 1998/1999, the undertaking was threatened by insolvency. However, the Commission notes that Ambau had an operational profit when the restructuring began and in the year after it was threatened by insolvency. The turnover of Ambau has continuously improved throughout the restructuring, by [...](6) in the year 1998/1999 and had it no excess capacities. The net asset value of the undertaking was increased. In view of this, it is questionable whether Ambau is eligible in the meaning of the guidelines.

Even if the guidelines could be applicable, the Commission questions whether its terms are met. According to point 3(2)(2)(i) of the guidelines, a plan must be submitted, on the basis of which the viability of the beneficiary will be established. The Commission notes that the performance of the enterprise has improved. It is however questionable whether costs of DEM 2,185 million, as included in the plan, are to be seen as proper restructuring costs. At this stage, these costs will not be taken into account when evaluating the plan. As the total aid plus the investor's contribution exceeds the restructuring costs by approximately 15 %, the Commission has reservations whether the plan is sound.

According to point 3(2)(2)(ii) of the guidelines, the aid shall not unduly distort competition. For lack of information regarding the markets, the Commission was unable to assess in the opening whether there are overcapacities. In view of the information in the procedure, the Commission is of the opinion that the market shares of the undertaking are rather insignificant. Based on the new information, the Commission is of the opinion that the wind power market as one of the relevant markets is growing. As for the power stations and the bridge construction, the Commission notes a weakening of the growth for 2001, however there are no overcapacities on these markets. Based on the additional information, it is noted that the capacities of the undertaking as a whole will be reduced. On the basis of the information obtained in the Article 88(2) investigation, it seems that, from a preliminary view, the reservations expressed in the opening have been allayed.

According to point 3(2)(2)(iii) of the guidelines, the intensity of the aid must be limited to the strict minimum to enable the restructuring to be undertaken. In its answers to the opening, Germany provided an updated table, according to which Ambau contributes DEM 6,17 million. Two elements appear however questionable: As for the exemption to the collective agreement ("Haustarifvertrag") by the staff worth DEM 1,9 million invoked by Germany, the Commission has reservations, whether it can be taken into account as investor participation. For lack of information on the terms, the Commission was unable to assess extension of payment worth [...](7) granted by suppliers. For the time being, these two contributions will not be taken into account for the proportionality. In view of the above, the contribution amounts to DEM 2,1 million, or 13,7 %. The Commission has reservations, whether this amount can be judged as significant.

In accordance with Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, all unlawful aid can be subject to recovery from the recipient.

TEXT OF THE LETTER

"Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden übermittelten Auskünfte beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die Beihilfe auszudehnen, die nicht die Bedingungen der Beihilferegelungen erfüllt, auf deren Grundlage sie angeblich gewährt wurden.

A. VERFAHREN

1. Mit Schreiben vom 16. März 2001(8) unterrichtete die Kommission Deutschland über ihren Beschluss, ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag betreffend eine dem oben genannten Unternehmen gewährte Beihilfe in Höhe von 1 Mio. DEM zu eröffnen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 19. Juni 2001, das am 21. Juni 2001 registriert wurde. Mit Schreiben vom 6. September 2001 bat die Kommission um weitere Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 17. Oktober 2001, das am 19. Oktober 2001 registriert wurde, erteilte.

B. BESCHREIBUNG

2. Als Beihilfeempfänger war ursprünglich Gräfenhainichen (ehemals ASTA) angegeben worden. Bei Gräfenhainichen handelt es sich um einen Betriebsteil der Ambau GmbH Stahl- und Anlagenbau (Ambau), die, wie im Beschluss über die Eröffnung des Prüfverfahrens erläutert, aus einer 'Auffanglösung' hervorgegangen ist.

3. Im Rahmen des Prüfverfahrens macht Deutschland geltend, dass Beihilfeempfänger das Unternehmen Ambau ist. Wie bereits im Eröffnungsbeschluss dargestellt, befindet sich das Unternehmen im Eigentum von zwei Gesellschaftern (die Herren Görlitz) und erfüllt die Kriterien für KMU(9). Das Unternehmen ist hauptsächlich als Zulieferer auf dem Markt für Kraftwerksanlagen (insbesondere Windkraftanlagen) und für den Brückenbau tätig.

I. Die Umstrukturierung

4. Wie im Eröffnungsbeschluss ausgeführt, legte Ambau 1997 einen Umstrukturierungsplan vor, um die Probleme des neuen Betriebsteils anzugehen. Dieser erstreckte sich über einen Zeitraum von drei Jahren (1998/99 bis 2000/01).

5. Den im Hauptverfahren übermittelten Auskünften zufolge betrugen die Umstrukturierungskosten für den in Gräfenhainichen angesiedelten Betrieb 15,31 Mio. DEM, von denen 0,44 Mio. DEM für die Aufstellung des Umstrukturierungsplans (einschließlich 0,285 Mio. DEM für die Beratung des Personals und der Herren Görlitz) verwendet wurden. Fraglich ist allerdings, ob der letztgenannte Betrag als zulässige Umstrukturierungskosten betrachtet werden kann. Da der Kommission keine ausreichenden Angaben vorliegen, kann sie außerdem nicht feststellen, ob die angegebenen 1,9 Mio. DEM, die zum Ausgleich der Differenz zwischen Personalkosten und Tariflöhnen verwendet wurden, als Umstrukturierungskosten geltend gemacht werden können.

6. Den jüngsten Auskünften Deutschlands zufolge unterstützen die öffentlichen Behörden die Umstrukturierung, wie in der nachstehenden Tabelle aufgeschlüsselt, mit insgesamt 9,15 Mio. DEM:

>TABLE>

7. Den neuesten Angaben zufolge beteiligt sich der Investor mit 6,17 Mio. DEM an der Umstrukturierung.

II. Gründe für die Einleitung des förmlichen Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

8. Maßnahme 1: Der Verzicht auf die Rückzahlung von 1 Mio. DEM wurde als neue Beihilfe betrachtet und musste daher gemäß Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und den Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten in der Fassung von 1994(10) (Leitlinien) geprüft werden. Die Kommission hatte erhebliche Bedenken, ob der Betriebsteil in Gräfenhainichen, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt, als Unternehmen im Sinne der Leitlinien angesehen werden kann. Selbst wenn Gräfenhainichen laut Leitlinien Umstrukturierungsbeihilfen erhalten könnte, bestehen seitens der Kommission erhebliche Zweifel, ob das Unternehmen die Bedingungen hierfür erfüllt. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob mit Hilfe des Umstrukturierungsplans die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder hergestellt werden kann, ob auf dem Markt Überkapazitäten bestehen und ob der Investor einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan geleistet hat.

9. Die Maßnahmen 2-8 beruhen auf von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen. Aufgrund unvollständiger Angaben konnte die Kommission allerdings im Eröffnungsbeschluss nicht feststellen, ob die Maßnahmen 5 und 6 die Bedingungen der Beihilferegelung erfüllen. Deshalb ordnete die Kommission für diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung an, dass ihr diesbezüglich weitere Auskünfte erteilt werden.

C. WÜRDIGUNG

I. Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

10. Neuesten Auskünften Deutschlands zufolge erhielt Ambau staatliche Fördermittel in Höhe von insgesamt 9,15 Mio. DEM. Im Eröffnungsbeschluss hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Maßnahmen 1-7 als Beihilfe angesehen werden könnten.

11. Nach dem derzeitigen Stand handelt es sich bei Maßnahme 8 (DtA-Darlehen) ebenfalls um eine Beihilfe. Sie stammt aus staatlichen Mitteln und hat dem Unternehmen Vorteile verschafft, da durch die Beihilfe die Kosten, die das Unternehmen in der Regel selbst zu tragen hat, reduziert wurden. Außerdem stellt das Unternehmen Ausrüstungen für Kraftwerksanlagen und Brücken her und ist somit in Bereichen tätig, in denen innergemeinschaftlicher Handel gegeben ist.

II. Beihilfen aufgrund bestehender Regelungen

12. Die Maßnahmen 2 bis 8, die sich auf insgesamt 8,15 Mio. DEM belaufen, beruhen angeblich auf von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen. Bevor die Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet, muss sie feststellen, ob die Maßnahmen, die angeblich auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt werden, den Modalitäten dieser Regelung entsprechen(11). In der Eröffnung des Prüfverfahren vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Maßnahmen 2-4 und 7 mit den Modalitäten der jeweiligen Beihilferegelung übereinstimmen.

13. Vor Eröffnung wurde die Kommission darüber informiert, dass die Maßnahme 5 dem Unternehmen 1996 gewährt worden war und seitdem für die Umstrukturierung benutzt wird. Mangels Information war die Kommission in der Verfahrenseröffnung außerstande zu beurteilen, ob diese Verwendung der Beihilfe von der Beihilferegelung gedeckt ist und ordnete die Erteilung zusätzlicher Informationen an. Die Kommission stellt fest, dass laut Programm Bürgschaften für Umstrukturierungen ausgeschlossen sind(12). Eine Maßnahme wird indes grundsätzlich zu dem Zeitpunkt beurteilt, an dem sie gewährt wird, es sei denn, es ergeben sich Anhaltspunkte für eine Umgehung. Das Unternehmen war indes als gesund einzustufen, als die Beihilfe im August 1996 gewährt wurde. Aufgrund der im Prozeß erhaltenen Information bestehen keine Anhaltspunkte für eine Umgehung. Die Kommission ist daher der Meinung, dass die Beihilfe rechtmäßig unter der Beihilferegelung gewährt wurde. Die Beihilfe ist daher als bestehend anzusehen. Sie wird indes bei der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

14. Zu Maßnahme 6 machte Deutschland vor der Eröffnung geltend, dass die Beteiligung der Wagnisbeteiligungsgesellschaft (WBG) in Höhe von 1,5 Mio. DEM angeblich auf einer bestehenden Regelung beruht(13). Da die Kommission im Eröffnungsbeschluss jedoch feststellte, dass diese Regelung ausschließlich Darlehen vorsieht, ordnete sie die Erteilung zusätzlicher Auskünfte an. In ihrer Antwort korrigierte die deutsche Regierung die Beihilfenummer und somit auch die entsprechende Beihilferegelung(14). Diese sieht zwar tatsächlich Beteiligungen vor, schließt aber eine Kumulierung von Finanzbeteiligungen mit anderen staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen aus. Maßnahme 6 wurde jedoch mit anderen Beihilfen (z. B. mit Maßnahme 1) kumuliert. Da somit ein Kriterium des Beihilfeprogramms eindeutig nicht erfüllt ist, hätte diese Beihilfe individuell angemeldet werden müssen. Da Deutschland seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, wurde diese Beihilfe unrechtmäßig gewährt.

15. Für Maßnahme 8 hatte Deutschland ursprünglich angegeben, dass dieser Betrag als Investorbeitrag anzusehen sei. Mangels Informationen konnte die Kommission das Darlehen jedoch im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses nicht würdigen. Den im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellten Auskünften zufolge handelt es sich bei diesem Darlehen um eine Beihilfe, die angeblich im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wurde(15). Ziel dieser Beihilfe sei es, das Eigenkapital von Ambau während ihrer Gründungsphase zu verstärken. Die Fördermittel wurden jedoch nicht in der Gründungsphase, d. h. in den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung im Jahre 1993, gewährt. Darüber hinaus wurde der Kredit nicht zu dem im Programm vorgesehenen Zinssatz verzinst(16). Da einige Kriterien des Programms offensichtlich nicht erfüllt sind, hätte diese Beihilfe individuell angemeldet werden müssen. Da Deutschland seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, wurde diese Beihilfe unrechtmäßig gewährt.

III. Neue Beihilfen

16. Die Maßnahmen 6 und 8 sind somit als neue Beihilfe einzustufen, die von der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens erneut geprüft werden muss. Eine solche Beihilfe ist in der Regel nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie die Voraussetzung für eine Freistellung gemäß Artikel 87 EG-Vertrag erfüllt. Bezüglich der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) niedergelegten Ausnahme hat die Kommission berücksichtigt, dass Thüringen zu den Fördergebieten im Sinne dieses Artikels gehört. In Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(17) (im Folgenden: Regionalleitlinien) haben einzelne Beihilfen zugunsten nur eines Unternehmens indes erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Beihilfen die Voraussetzungen der Regionalleitlinien nicht erfüllen, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist. Mit Blick auf das vorrangige Ziele der Beihilfe, die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen, hat die Kommission die Beihilfe im Lichte des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) und der Umstrukturierungsleitlinien (Fassung 1994) geprüft.

1. Beihilfefähigkeit nach den Leitlinien

17. Gemäß Ziffer 2.1 der Leitlinien muss es sich beim Beihilfeempfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung vertrat Deutschland die Auffassung, dass der Betriebsteil Gräfenhainichen die Kriterien für eine Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt. Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, ob ein Betriebsteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Leitlinien beihilfefähig sein kann.

18. In ihren Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss erklärt die deutsche Regierung jetzt, dass das gesamte Unternehmen Ambau als begünstigtes Unternehmen zu betrachten sei. Mit der Unternehmensübernahme habe Ambau auch die Probleme des in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens übernommen, insbesondere im Hinblick auf den Investitionsbedarf und das mangelnde Umlaufvermögen. Deutschland weist darauf hin, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr 1998/99 kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stand. Weiterhin erklärt Deutschland, dass Ambau nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln der Gesellschafter diese Probleme zu lösen.

19. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass Ambau zu Beginn der Umstrukturierung noch einen Betriebsgewinn von 0,4 Mio. DEM aufwies und ein Jahr, nachdem es von Zahlungsunfähigkeit bedroht war, wieder einen Betriebsgewinn von 1,2 Mio. DEM erreichte. Seit Beginn der Umstrukturierung ist der Umsatz kontinuierlich gestiegen. In dem von Deutschland angeführten Geschäftsjahr 1998/99 wurde sogar ein Anstieg (...)(18) verzeichnet. Ambau hatte keine Überkapazitäten. Das Unternehmen konnte sein Nettovermögen während der gesamten Umstrukturierungsphase kontinuierlich verbessern.

20. Es ist somit nicht klar, ob Ambau im Sinne der Leitlinien beihilfefähig ist. Selbst wenn die Leitlinien zur Anwendung kämen, bezweifelt die Kommission, dass die Kriterien erfüllt sind.

2. Wiederherstellung der Rentabilität auf der Grundlage eines kohärenten Umstrukturierungsplans

21. Gemäß Ziffer 3.2.2.i) der Leitlinien muss ein Umstrukturierungsplan unterbreitet werden, auf dessen Grundlage die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Beihilfeempfängers innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder hergestellt werden kann.

22. Im Rahmen des Prüfverfahrens wurde zur Veranschaulichung der Unternehmensleistung während der Umstrukturierung die nachstehende Tabelle vorgelegt (in Tausend DEM). Das Unternehmen erreichte - wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen - im Jahr 2000 seine Gewinnschwelle.

>TABLE>

23. Die Kommission stellt fest, dass sich die Unternehmensleistung verbessert hat. Wie jedoch bereits unter Ziffer 5 angemerkt, ist fraglich, ob Kosten von 2,185 Mio. DEM als zulässige Umstrukturierungskosten anzusehen sind. Zum jetzigen Zeitpunkt werden diese Kosten bei der Prüfung des Umstrukturierungsplans daher nicht berücksichtigt. Da die Beihilfen und der Investorbeitrag insgesamt die Umstrukturierungskosten dann um rund 15 % übersteigen, hat die Kommission Bedenken bezüglich der Solidität des Umstrukturierungsplans. Sie bezweifelt, dass mit dem vorgelegten Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder hergestellt werden kann.

3. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

24. Den Leitlinien zufolge dürfen die Beihilfen den Wettbewerb nicht in unzumutbarer Weise verfälschen. In Ziffer 3.2.2.ii) der Leitlinien heißt es, dass bei strukturellen Überkapazitäten in dem betreffenden Sektor der Umstrukturierungsplan eine Reduzierung von Kapazitäten beim Beihilfeempfänger vorsehen muss. Mangels Informationen über die Kapazitäten auf diesen Märkten konnte die Kommission nicht feststellen, ob Überkapazitäten bestehen oder nicht.

25. Auf der Grundlage der für das Prüfverfahren übermittelten Auskünfte stellt die Kommission fest, dass die Marktanteile eher unbedeutend sind.

>TABLE>

26. Bezugnehmend auf die jüngsten Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich beim Bau von Ausrüstungen für Windkraftanlagen als einem der relevanten Märkte um einen Wachstumsmarkt handelt. Was die Herstellung von Ausrüstungen für Kraftwerksanlagen und den Brückenbau betrifft, so stellt die Kommission nach einem sehr erfolgreichen Jahr 2000 einen Wachstumsrückgang fest. Auf diesen Märkten bestehen jedoch keine Überkapazitäten.

27. Wie aus der nachstehenden im Rahmen des Prüfverfahrens vorgelegten Tabelle ersichtlich, werden die Kapazitäten der Ambau GmbH als Ganzes herabgesetzt. Da das Unternehmen unterschiedliche Produkte herstellt, erfolgt, wie im Eröffnungsbeschluss erläutert, die Prüfung auf der Grundlage der möglichen Laufstunden aller Maschinen pro Jahr.

>TABLE>

28. Auf der Grundlage der Angaben, die für das Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 vorgelegt wurden, scheinen die im Eröffnungsbeschluss dargestellten Bedenken über eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung vorläufig ausgeräumt zu sein.

4. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

29. Gemäß Ziffer 3.2.2.iii) der Leitlinien muss sich die Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken. Im Eröffnungsbeschluss bezweifelte die Kommission, dass der angegebene Investorbeitrag als erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan betrachtet werden kann. In seinen Antworten auf den Eröffnungsbeschluss legte Deutschland eine aktualisierte Tabelle (in Mio. DEM) vor, aus der hervorgeht, dass sich Ambau mit 6,17 Mio. DEM an der Umstrukturierung beteiligt:

>TABLE>

30. Zwei Aspekte erscheinen allerdings zweifelhaft:

- Zu Finanzbeitrag 5, von dem die Kommission erst nach der Eröffnung des Prüfverfahrens erfahren hat, erklärte Deutschland, dass sich die Belegschaft auf einen vom Tarifvertrag abweichenden 'Haustarifvertrag' verständigt habe. Die Kommission stellt fest dass es sich hierbei um den Beitrag des Personals handelt, ohne dass sich für den Investor ein wirtschaftliches Risiko ergibt. Die Kommission bezweifelt deshalb, ob der Betrag von 1,9 Mio. DEM bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt wird dieser Betrag daher nicht als Investorbeitrag angesehen.

- Zu dem gleichfalls erst während des Prüfverfahrens von Deutschland angeführten Finanzbeitrags 6 wurde angemerkt, dass die Zulieferer der Ambau GmbH Verlängerung von Zahlungszielen in Höhe von (...)(19) eingeräumt hätten. Mangels Informationen ist es der Kommission nicht möglich, diese Darlehen zu würdigen. Zurzeit werden diese Darlehen somit nicht als Investorbeitrag berücksichtigt.

31. Dies bedeutet, dass sich der Investor mit 2,1 Mio. DEM, d. h. 13,7 % der Gesamtkosten, an der Umstrukturierung beteiligt. Die Kommission bezweifelt, dass ein solcher Betrag als wesentlicher finanzieller Beitrag betrachtet werden kann.

D. SCHLUSSFOLGERUNG

32. Aus den oben erläuterten Gründen ist fraglich, ob Ambau im Sinne der Leitlinien für eine Beihilfe in Frage kommt. Selbst wenn die Leitlinien anwendbar wären, bezweifelt die Kommission, dass die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers mit Hilfe des vorliegenden Umstrukturierungsplans wieder hergestellt werden kann und die Beihilfe angemessen ist. Die Kommission hält daher die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für fraglich.

33. Deshalb dehnt die Kommission das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Prüfverfahren gemäß Artikel 6 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates auf die neue Beihilfe (Maßnahme 6 und Maßnahme 8) aus.

34. Die Kommission fordert Deutschland auf, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens alle für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Anderenfalls wird sie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen. Sie fordert die deutschen Behörden auf, dem Beihilfeempfänger unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zu übermitteln. Es werden insbesondere ergänzende Informationen zur Förderwürdigkeit von Ambau unter den Leitlinien (Ziffer 19), zu den Gesamtkosten (Ziffer 23) und den von den Zulieferern eingeräumten Krediten (Ziffer 30) benötigt. Außerdem benötigt die Kommission Informationen, um prüfen zu können, ob die Beihilfe mit den Modalitäten der Leitlinien über Regionalbeihilfen von 1998 übereinstimmt.

35. Die Kommission macht hiermit auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates aufmerksam, dem zufolge alle unrechtmäßig gewährten Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können."

(1) A summary was published in OJ C 179, 23.6.2001, p. 6.

(2) Community guidelines on aid for SMEs (OJ C 213, 27.7.1996, p. 4).

(3) OJ C 368, 23.12.1994, p. 12.

(4) N 337/97 SG(97) D/6976 of 12.8.1997.

(5) N 463/98 SG(99) D/9273 of 28.1.1999.

(6) Business secret.

(7) Business secret.

(8) Eine Zusammenfassung wurde im ABl. C 179 vom 23.6.2001 veröffentlicht.

(9) Siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4).

(10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(11) EuGH, Urteil vom 5.10.1994, Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635.

(12) Mitteilung der Bundesregierung vom 17.5.1991, Ziffer 4.

(13) N 452/97 SG(97) D/9273 vom 10.11.1997.

(14) N 337/97 SG(97) D/6976 vom 12.8.1997.

(15) N 463/98 SG(99) D/9273 vom 28.1.1999.

(16) Nach Angaben Deutschlands beträgt der Zinssatz für das Darlehen im 5. bis 10. Kreditjahr 5 %. Das Programm sieht ab dem 6. Jahr einen Zinssatz von 6,5 % vor.

(17) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(18) Betriebsgeheimnis.

(19) Betriebsgeheimnis.

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