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Document 31984L0491R(01)
Berichtigung der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984)
Berichtigung der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984)
OJ L 296, 14.11.1984, p. 11–11
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/491/corrigendum/1984-11-14/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrigendum to | 31984L0491 |
Berichtigung der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984)
Amtsblatt Nr. L 296 vom 14/11/1984 S. 0011 - 0011
BERICHTIGUNG FÜR : 84/491/EWG: Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan Berichtigung der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984) Seite 12, Artikel 2 Buchstabe b) ist wie folgt zu lesen: »b) Lindan: ein Erzeugnis, das zu mindestens 99 % aus dem g-Isomer des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans besteht;"; Seite 12, Artikel 2 Buchstaben h) und i) sind wie folgt zu lesen: »h) bestehender Betrieb: ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert, i) neuer Betrieb: - ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt, - ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von HCH nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird."; Seite 14, Anhang I, Anmerkungen zur Tabelle, Buchstabe a), zweiter Absatz, die erste Zeile ist wie folgt zu lesen: »Für die in dieser Tabelle nicht genannten HCH-verwendenden Industriezweige, insbesondere die" . . .; Seite 14, Anhang I, Ziffer 2, die zweite Zeile ist wie folgt zu lesen: . . . »nicht überschritten werden. Auf keinen Fall dürfen als Hoechstkonzentration ausgedrückte Grenz" . . .; Seite 17, Anhang III, Ziffer 1, zweiter Gedankenstrich, Buchstabe i) ist wie folgt zu lesen: »i) in den oberirdischen Binnengewässern, ein Zehntel der in dem Qualitätsziel angegebenen Konzentration,"; Seite 17, Anhang III, Ziffer 1, dritter und vierter Gedankenstrich: 1.2 // anstatt: // » . . .mg/kg . . ." // muß es heissen: // ». . .mg/kg . . .".