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Document 31982R3415

    Commission Regulation (EEC) No 3415/82 of 20 December 1982 on the supply of milled rice to the International Committee of the Red Cross as food aid

    OJ L 360, 21.12.1982, p. 12–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3415/oj

    31982R3415

    Verordnung (EWG) Nr. 3415/82 der Kommission vom 20. Dezember 1982 über die Lieferung von geschliffenem Reis an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz im Rahmen der Nahrungsmittelhilfen

    Amtsblatt Nr. L 360 vom 21/12/1982 S. 0012 - 0014


    ++++

    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3415/82 DER KOMMISSION

    vom 20 . Dezember 1982

    über die Lieferung von geschliffenem Reis an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsamen Marktorganisation für Reis ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands , insbesondere auf Artikel 25 ,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2750/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 6 ,

    gestützt auf die Verordnung Nr . 129 des Rates vom 23 . Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2543/73 ( 4 ) , insbesondere auf Artikel 3 ,

    nach Stellungnahme des Währungsausschusses ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Am 26 . April 1982 äusserte der Rat der Europäischen Gemeinschaften seine Absicht , im Rahmen einer gemeinsamen Maßnahme 2 755 Tonnen Getreide an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz im Rahmen seines Nahrungsmittelhilfeprogramms für 1982 zu liefern .

    Die Durchführung dieser Maßnahme ist gemäß den Regeln der Verordnung ( EWG ) Nr . 1974/80 der Kommission vom 22 . Juli 1980 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide - und Reissektor ( 5 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3323/81 ( 6 ) , vorzusehen . Es ist erforderlich , für die geplante gemeinschaftliche Maßnahme die Merkmale der zu liefernden Erzeugnisse sowie die Lieferbedingungen genau vorzuschreiben , die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die italienische Interventionsstelle ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1974/80 und den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen mit der Durchführung der Bereitstellungs - und Lieferverfahren beauftragt .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel , den 20 . Dezember 1982

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976 , S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975 , S . 89 .

    ( 3 ) ABl . Nr . 106 vom 30 . 10 . 1962 , S . 2553/62 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 263 vom 19 . 9 . 1973 , S . 1 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 192 vom 26 . 7 . 1980 , S . 11 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 334 vom 21 . 11 . 1981 , S . 27 .

    ANHANG I

    1 . Programm : 1982

    2 . Empfänger : Internationales Komitee vom Roten Kreuz ( IKRK )

    3 . Bestimmungsort oder -land : El Salvador

    4 . Bereitzustellendes Erzeugnis : geschliffener rundkörniger Reis

    5 . Gesamtmenge : 450 Tonnen ( = 1 305 Tonnen Getreide )

    6 . Anzahl Partien : 1

    7 . Mit dem Verfahren beauftragte Interventionsstelle :

    Ente Nazionale Risi , Piazza Pio XI , 1 , Milano ( Telex 260 32 )

    8 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

    9 . Merkmale der Ware :

    - Reis von gesunder und handelsüblichen Qualität , von gesundem Geruch und frei von Schädlingen

    - Feuchtigkeitsgehalt : 15 v.H .

    - Bruchreis : höchstens 5 v.H .

    - kreidige Körner : höchstens 5 v.H .

    - Körner mit roten Rillen : höchstens 3 v.H .

    - Gefleckte Körner : höchstens 1,5 v.H .

    - fleckige Körner : höchstens 1 v.H .

    - gelbe Körner : höchstens 0,050 v.H .

    - bernsteinfarbene Körner : höchstens 0,20 v.H .

    10 . Aufmachung :

    - in Säcken ( 1 )

    - Qualität der Säcke : synthetisch , gewebt

    - Eigengewicht der Säcke : 50 kg

    - Beschriftung der Säcke : ein rotes Kreuz in der Grösse von 15 mal 15 cm sowie der Aufschrift ( mit Buchstaben von 5 cm Höhe ) :

    " ELS-15 / ARROZ / DONACION DE LA COMUNIDAD ECONOMICA EUROPEA / ACCION DEL COMITE INTERNACIONAL DE LA CRUZ ROJA / DESTINADO A LA DISTRIBUCION GRATUITA / ACAJUTLA "

    11 . Ladehafen : ein Hafen der Gemeinschaft

    12 . Lieferungsstufe : cif

    13 . Löschhafen : Acajutla

    14 . Verfahren zur Feststellung der Lieferungskosten : Ausschreibung

    15 . Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote : 10 . Januar 1983 um 12 Uhr

    16 . Verladefrist : 20 . Januar bis 20 . Februar 1983

    17 . Kaution : 12 ECU/Tonne

    18 . Auf Wunsch des IKRK muß der Zuschlagsempfänger dem Empfänger bei der Lieferung folgende Dokumente überreichen :

    - Ursprungszeugnis

    - Pflanzengesundheitliches Zeugnis

    - Zeugnis über Beräucherung ( Begasung von Reis mit Brommethyl )

    - Rechnung pro-forma , mit dem Vermerk :

    " Los productos mencionados llegan a El Salvador como donativo al püblo de este pais . Segun el acuerdo de sede firmado el 12 de septiembre de 1980 ( Art . n * 11 ) el Gobierno autoriza su introduccion libre de todo tipo de impuestos "

    ( 1 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

    ANHANG II

    1 . Programm : 1982

    2 . Empfänger : Internationales Komitee vom Roten Kreuz ( IKRK )

    3 . Bestimmungsort oder -land : Philippinen

    4 . Bereitzustellendes Erzeugnis : geschliffener langkörniger Reis

    5 . Gesamtmenge : 500 Tonnen ( = 1 450 Tonnen Getreide )

    6 . Anzahl Partien : 1

    7 . Mit dem Verfahren beauftragte Interventionsstelle :

    Ente Nazzionale Risi , Piazza Pio XI , 1 , Milano ( Telex 260 32 )

    8 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

    9 . Merkmale der Ware :

    - Reis von gesunder und handelsüblicher Qualität , von gesundem Geruch und frei von Schädlingen

    - Feuchtigkeitsgehalt : 15 v.H .

    - Bruchreis : höchstens 5 v.H .

    - kreidige Körner : höchstens 5 v.H .

    - Körner mit roten Rillen : höchstens 3 v.H .

    - gefleckte Körner : höchstens 1,5 v.H .

    - fleckige Körner : höchstens 1 v.H .

    - gelbe Körner : höchstens 0,050 v.H .

    - bernsteinfarbene Körner : höchstens 0,20 v.H .

    10 . Aufmachung :

    - in Säcken ( 1 )

    - Jutesäcke , gefüttert mit Baumwollsäcken , mit einem Gewicht von mindestens 600 g oder

    - Säcke aus einer Mischung von Jute und Polypropylen mit einem Gewicht von mindestens 335 g

    - Eigengewicht der Säcke : 50 kg

    - Beschriftung der Säcke ( mit Buchstaben von 5 cm Höhe ) :

    " GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY "

    11 . Ladehafen : ein Hafen der Gemeinschaft

    12 . Lieferungsstufe : cif

    13 . Löschhafen : Manila

    14 . Verfahren zur Feststellung der Lieferungskosten : Ausschreibung

    15 . Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote : 10 . Januar 1983 um 12 Uhr

    16 . Verladefrist : 20 . Januar bis 20 . Februar 1983

    17 . Kaution : 12 ECU/Tonne

    18 . Auf Wunsch des IKRK muß der Zuschlagsempfänger dem Empfänger bei der Lieferung folgende Dokumente überreichen :

    - Ursprungszeugnis

    - Pflanzengesundheitliches Zeugnis

    - Zeugnis über Beräucherung

    - Rechnung pro-forma

    ( 1 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

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