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Document 62013TO0130
Order of the General Court (Appeal Chamber) of 28 May 2013. # Stephanie Honnefelder v European Commission. # Case T-130/13 P.
Διάταξη του Γενικού Δικαστηρίου (αναιρετικό τμήμα) της 28ης Μαΐου 2013.
Stephanie Honnefelder κατά Ευρωπαϊκής Επιτροπής.
Υπόθεση T-130/13 P.
Διάταξη του Γενικού Δικαστηρίου (αναιρετικό τμήμα) της 28ης Μαΐου 2013.
Stephanie Honnefelder κατά Ευρωπαϊκής Επιτροπής.
Υπόθεση T-130/13 P.
Court reports – Reports of Staff Cases
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2013:276
BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
28. Mai 2013(*)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Rechtsmittelfrist – Verspätung – Nichtvorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
In der Rechtssache T‑130/13 P
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F‑42/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,
Stephanie Honnefelder, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bode,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin I. Pelikánová und des Richters A. Dittrich (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, Frau Stephanie Honnefelder, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F‑42/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 11. Februar 2011, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, abgewiesen hat.
Sachverhalt und Verfahren
2 Am 13. Dezember 2012 erließ das Gericht für den öffentlichen Dienst das angefochtene Urteil. Am 19. Dezember 2012 wurde es der Rechtsmittelführerin zugestellt.
3 Mit Telefax, das am 21. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin beabsichtigt, das vorliegende Rechtsmittel einzulegen.
4 Die unterzeichnete Urschrift der Rechtsmittelschrift ist einschließlich der in Art. 43 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts genannten Anlagen und Abschriften am 5. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
5 Mit Schreiben vom 20. März 2013 hat der Kanzler des Gerichts der Rechtsmittelführerin mitgeteilt, er habe festgestellt, dass der Tag, an dem die Rechtsmittelschrift per Telefax übersandt worden sei, nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung für die Wahrung der Verfahrensfristen nicht maßgebend sein könne und dass infolgedessen als Tag der Einreichung der Rechtsmittelschrift auf den Tag des Eingangs der unterzeichneten Urschrift abzustellen sei.
6 Mit Telefax, das am 27. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin unter Angabe von Erklärungen für den verspäteten Eingang ihrer Rechtsmittelschrift geltend gemacht, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorliege, und beantragt, ihr Rechtsmittel im Hinblick auf den Tag seiner Einlegung als zulässig zu behandeln. Die unterzeichnete Urschrift dieses Schreibens ist am 4. April 2013 bei der Kanzlei eingegangen.
Rechtliche Würdigung
7 Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht nach Art. 145 der Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
8 Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
9 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelfrist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, wobei der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie gewahrt wurde (Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2009, Aayhan u. a./Parlament, T‑283/09 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑113 und II‑B‑1‑695, Randnr. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21, und des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und 39).
10 Nach Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann gegen die Endentscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein Rechtsmittel beim Gericht eingelegt werden, wobei die Rechtsmittelfrist zwei Monate beträgt und mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 101 § 1 Buchst. a und b der Verfahrensordnung, die nach Art. 144 der Verfahrensordnung auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung finden, beginnt diese Frist erst am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung und endet, da es sich um eine nach Monaten bemessene Frist handelt, mit Ablauf des Tages, der im zweiten darauffolgenden Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Handlung vorgenommen worden ist, von der an die Frist zu berechnen ist, d. h. der Tag der Zustellung. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung wird diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.
11 Im vorliegenden Fall lief die zweimonatige Frist, die der Rechtsmittelführerin für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil zur Verfügung stand, ab 20. Dezember 2012. Unter Hinzurechnung der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen lief sie somit am 1. März 2013 um Mitternacht ab.
12 Die Rechtsmittelschrift ist der Kanzlei des Gerichts mit Telefax am 21. Februar 2013, also vor Ablauf der Frist für die Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels, übermittelt worden.
13 Allerdings bestimmt Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung, der nach Art. 138 § 1 letzter Absatz der Verfahrensordnung auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung findet, dass der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels Fernkopierer bei der Kanzlei des Gerichts eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen nur dann maßgebend ist, wenn die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage nach dem Eingang des Telefax bei der Kanzlei eingereicht wird.
14 Im vorliegenden Fall ist die unterzeichnete Urschrift der Rechtsmittelschrift bei der Kanzlei des Gerichts am 5. März 2013 eingereicht worden, d. h. mehr als zehn Tage nach dem am 21. Februar 2013 erfolgten Eingang einer Kopie der unterzeichneten Urschrift der Rechtsmittelschrift bei der Kanzlei. Daraus folgt, dass das Rechtsmittel nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung am 5. März 2013 eingelegt worden ist.
15 Das Rechtsmittel ist daher verspätet eingelegt worden.
16 Dieser Schluss wird durch die Argumentation der Rechtsmittelführerin in ihrem Schreiben vom 27. März 2013, dass die Übersendung der Rechtsmittelschrift per Telefax vor Ablauf der Frist für die Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels keine Verkürzung dieser Frist zur Folge haben könne, nicht in Frage gestellt. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass, wenn sie die Rechtsmittelschrift erst am 25. Februar 2013 – und damit immer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist – per Telefax übermittelt hätte, die Einreichung der unterzeichneten Urschrift am 5. März 2013 innerhalb der Frist von zehn Tagen nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung erfolgt wäre.
17 Diese Argumentation läuft im Kern auf die Behauptung hinaus, die zehntägige Frist nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung beginne unabhängig vom Tag des Eingangs des Telefax an dem Tag, an dem die Frist von zwei Monaten und zehn Tagen, die sich aus den oben in Randnr. 10 angeführten Bestimmungen ergibt, endet. Dem kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass, wenn das Telefax mehr als zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage bei dem Gericht eingeht, die Bestimmungen des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung keine Verlängerung dieser Frist zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C‑325/03 P, Slg. 2005, I‑403, Randnr. 18).
18 In ihrem Schreiben vom 27. März 2013 macht die Rechtsmittelführerin ferner geltend, dass ihr Vertreter nach der Übersendung der Rechtsmittelschrift per Telefax am Donnerstag, dem 21. Februar 2013, die Anlagen und die erforderlichen beglaubigten Abschriften am Wochenende vom 23. auf den 24. Februar 2013 erstellt und sie sodann zusammen mit der unterzeichneten Urschrift der Rechtsmittelschrift am Montag, dem 25. Februar 2013, seiner Sekretärin übergeben habe. Diese habe das Päckchen, das die unterzeichnete Urschrift der Rechtsmittelschrift sowie die Anlagen und die beglaubigten Abschriften enthalten habe, am Dienstag, dem 26. Februar 2013, bei einem deutschen Postdienstleister aufgegeben, nachdem sie von diesem die Information erhalten habe, dass die Postlaufzeit für ein Päckchen von Deutschland nach Luxemburg üblicherweise zwei bis drei Tage und in Ausnahmefällen maximal fünf Tage betrage. Diese Postlaufzeit von zwei bis drei Tagen werde im Übrigen durch andere Informationsquellen wie z. B. die Angaben auf den Internetseiten von zwei anderen Postdienstleistern bestätigt. Dass die Postlaufzeit des Päckchens im vorliegenden Fall die von dem deutschen Postdienstleister angegebene maximale Laufzeit überschritten habe, sei für die Rechtsmittelführerin nicht vorhersehbar gewesen. Angesichts dieser Umstände beruft sich die Rechtsmittelführerin darauf, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs dazu führe, dass der Fristablauf für sie keinen Rechtsnachteil zur Folge habe.
19 Nach ständiger Rechtsprechung setzen die Begriffe des Zufalls und des Falls höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auch für das Verfahren vor dem Gericht gilt, voraus, dass es sich um ungewöhnliche, vom Willen des Rechtsmittelführers unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erschienen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, Randnr. 31). Beide Begriffe umfassen ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere muss der Betroffene den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und u. a. zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑9757, Randnr. 17). Der Begriff der höheren Gewalt trifft daher nicht auf eine Situation zu, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, eine Rechtsbehelfsfrist nicht verstreichen zu lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Ferriera Valsabbia/Kommission, 209/83, Slg. 1984, 3089, Randnr. 22, und Beschluss Zuazaga Meabe/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 25).
20 Außerdem ist hervorzuheben, dass ein Rechtsmittelführer sich nicht auf ein mangelhaftes Funktionieren der internen Organisation der ihn vertretenden Rechtsanwaltskanzlei berufen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. April 2008, PubliCare Marketing Communications/HABM [Publicare], T‑358/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin die unterzeichnete Urschrift der Rechtsmittelschrift zusammen mit den Anlagen und beglaubigten Abschriften mit einem Päckchen verschickt, das am 26. Februar 2013, d. h. fünf Tage nach Übersendung der Rechtsmittelschrift per Telefax, bei einem deutschen Postdienstleister aufgegeben wurde. Nach der Auskunft dieses Dienstleisters, wie sie von der Rechtsmittelführerin vorgetragen wird, beträgt die Postlaufzeit für ein entsprechendes Päckchen nach Luxemburg üblicherweise zwei bis drei Tage und in Ausnahmefällen maximal fünf Tage.
22 Die Rechtsmittelführerin hat jedoch keinen Beweis für diese nach ihrem Vorbringen von dem fraglichen deutschen Postdienstleister gegebene Auskunft vorgelegt. Die Angabe von Internetseiten anderer in Deutschland ansässiger Postdienstleister als des von der Rechtsmittelführerin gewählten reicht insoweit nicht aus. Außerdem hat die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht, dass die maximale Laufzeit von fünf Tagen von dem fraglichen deutschen Postdienstleister garantiert worden sei.
23 Im Übrigen wäre, selbst wenn sich der Dienstleister mit der von der Klägerin behaupteten Auskunft verpflichtet hätte, das fragliche Päckchen binnen höchstens fünf Tagen nach seiner Einlieferung in Luxemburg auszuliefern, es für die Rechtsmittelführerin jedenfalls kein Zufall oder Fall höherer Gewalt, wenn der Dienstleister diese Frist nicht einhält.
24 Erstens kann nämlich eine Verpflichtung des betreffenden Dienstleisters gegenüber dem Absender, dessen Postsendung innerhalb einer bestimmten Frist zuzustellen, für sich allein nicht bewirken, dass jede Verspätung bei der Zustellung unvorhersehbar wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002, Laboratoire Monique Rémy/Kommission, T‑218/01, Slg. 2002, II‑2139, Randnr. 16).
25 Zweitens hat die Rechtsmittelführerin nicht angegeben, ob die von dem fraglichen deutschen Postdienstleister angeblich angegebenen Laufzeiten in Arbeitstagen oder Kalendertagen gezählt wurden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass unter den fünf auf die Aufgabe des fraglichen Päckchens bei diesem Dienstleister folgenden Tagen ein Samstag und ein Sonntag waren, also Tage, an denen es nicht sicher war, dass alle mit der Beförderung des fraglichen Päckchens betrauten Dienstleister den Dienst wahrnahmen. Wenn man davon ausgeht, dass nur der Sonntag ein Tag war, der nicht zu der von dem betreffenden deutschen Postdienstleister angegebenen Laufzeit gezählt wurde, dann entsprach die für die Lieferung des Päckchens nach Luxemburg angegebene Höchstdauer von fünf Tagen, zu deren Einhaltung sich dieser Dienstleister verpflichtet haben soll, grundsätzlich – und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Päckchen fünf Tage nach der Versendung des Telefax aufgegeben wurde –, der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen maximalen Frist. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall jede noch so leichte Überschreitung der von dem Dienstleister für die Lieferung des fraglichen Päckchens angegebenen Höchstdauer die Gefahr einer Überschreitung der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist, die im vorliegenden Fall am 4. März 2013 um Mitternacht ablief, mit sich brachte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts Laboratoire Monique Rémy/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 18, und vom 20. Februar 2013, Kappa Filter Systems/HABM [THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS], T‑422/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 17 und 18).
26 In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, indem sie sich dafür entschieden hat, der Kanzlei des Gerichts die unterzeichnete Urschrift der Rechtsmittelschrift zusammen mit den Anlagen und beglaubigten Abschriften mit einem Päckchen des fraglichen deutschen Postdienstleisters fünf Tage nach der per Telefax erfolgten Einreichung der Rechtsmittelschrift zu übersenden, nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um die Frist des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung zu wahren.
27 Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen hat, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorliegt.
28 Nach alledem ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es der Europäischen Kommission zugestellt werden müsste.
Kosten
29 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der Kommission zugestellt worden ist und dieser Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, nur zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Stephanie Honnefelder trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 28. Mai 2013
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
M. Jaeger |
* Verfahrenssprache: Deutsch.