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Document 32022R1362R(01)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 5. August 2022)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 5. August 2022)
C/2023/2333
ΕΕ L 100 της 13.4.2023, p. 102–102
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1362/corrigendum/2023-04-13/oj
13.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/102 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683
( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 5. August 2022 )
Seite 158, Anhang I Nummer 1 Begriffsbestimmung 6 Buchstabe a:
Anstatt:
„(a) |
bei Sattelanhängern gemessen vom Fahrwerk bis zum Ende der Ladefläche,“ |
muss es heißen:
„(a) |
bei Sattelanhängern gemessen von der Stützeinrichtung bis zum Ende der Ladefläche,“. |
Seite 183, Anhang V Nummer 2 Begriffsbestimmung 1 Buchstaben e und f:
Anstatt:
„(e) |
‚kurze Seitenabdeckungen‘ bezeichnet Seitenabdeckungen, die den Bereich der Räder nicht bedecken; bei Sattelanhängern decken sie lediglich den Bereich zwischen dem Fahrwerk und dem Ansatz des ersten Rades ab; |
(f) |
‚lange Seitenabdeckungen‘ bezeichnet Seitenabdeckungen, die einen Bereich zwischen dem Fahrwerk eines Sattelanhängers und dem Fahrzeugheck abdecken;“ |
muss es heißen:
„(e) |
‚kurze Seitenabdeckungen‘ bezeichnet Seitenabdeckungen, die den Bereich der Räder nicht bedecken; bei Sattelanhängern decken sie lediglich den Bereich zwischen der Stützeinrichtung und dem Ansatz des ersten Rades ab; |
(f) |
‚lange Seitenabdeckungen‘ bezeichnet Seitenabdeckungen, die einen Bereich zwischen der Stützeinrichtung eines Sattelanhängers und dem Fahrzeugheck abdecken;“. |
Seite 199, Anhang V Anlage 5 Tabelle 1, Zeile „Länge“, Spalte „Bemerkungen“:
Anstatt:
„(*) |
Ausreichend zur Abdeckung vom Fahrwerk bis zum Heck“ |
muss es heißen:
„(*) |
Ausreichend zur Abdeckung von der Stützeinrichtung bis zum Heck“. |
Seite 199, Anhang V Anlage 5 Tabelle 2, Zeile „Länge“, Spalte „Bemerkungen“:
Anstatt:
„(**) |
Ausreichend zur Abdeckung vom Fahrwerk bis zum Ansatz des ersten Rades“ |
muss es heißen:
„(**) |
Ausreichend zur Abdeckung von der Stützeinrichtung bis zum Ansatz des ersten Rades“. |