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Document 52005XC0408(01)

    Κρατικές ενισχύσεις — Γερμανία — Κρατική ενίσχυση αριθ. C 8/2005 (πρώην N 451/2004) — Περιφερειακή επενδυτική ενίσχυση βάσει εγκεκριμένων προγραμμάτων υπέρ της NUW Nordbrandenburger UmesterungsWerke GmbH και Co. KG — Πρόσκληση για υποβολή παρατηρήσεων σύμφωνα με το άρθρο 88 παράγραφος 2 της συνθήκης ΕΚΚείμενο που παρουσιάζει ενδιαφέρον για τον ΕΟΧ

    ΕΕ C 86 της 8.4.2005, p. 2–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    8.4.2005   

    EL

    Επίσημη Εφημερίδα της Ευρωπαϊκής Ένωσης

    C 86/2


    ΚΡΑΤΙΚΈΣ ΕΝΙΣΧΫΣΕΙΣ — ΓΕΡΜΑΝΊΑ

    Κρατική ενίσχυση αριθ. C 8/2005 (πρώην N 451/2004) — Περιφερειακή επενδυτική ενίσχυση βάσει εγκεκριμένων προγραμμάτων υπέρ της NUW Nordbrandenburger UmesterungsWerke GmbH και Co. KG

    Πρόσκληση για υποβολή παρατηρήσεων σύμφωνα με το άρθρο 88 παράγραφος 2 της συνθήκης ΕΚ

    (2005/C 86/02)

    (Κείμενο που παρουσιάζει ενδιαφέρον για τον ΕΟΧ)

    Με επιστολή της 16 Φεβρουαρίου 2005 η οποία αναδημοσιεύεται στην αυθεντική γλώσσα του κειμένου της επιστολής στις σελίδες που ακολουθούν την παρούσα περίληψη, η Επιτροπή κοινοποίησε στη Γερμανία την απόφασή της να κινήσει τη διαδικασία του άρθρου 88 παράγραφος 2 της συνθήκης ΕΚ σχετικά με την προαναφερθείσα ενίσχυση.

    Τα ενδιαφερόμενα μέρη μπορούν να υποβάλουν τις παρατηρήσεις τους εντός ενός μήνα από την ημερομηνία δημοσίευσης της παρούσας περίληψης και της επακόλουθης επιστολής στην εξής διεύθυνση:

    Ευρωπαϊκή Επιτροπή

    Directorate-General for Competition

    State aid Greffe

    SPA 3, 6/5

    B-1049 Brussels

    Φαξ: (32-2) 296 12 42

    Οι παρατηρήσεις αυτές θα κοινοποιηθούν στη Γερμανία. Το απόρρητο της ταυτότητας του ενδιαφερόμενου μέρους που υποβάλλει τις παρατηρήσεις μπορεί να ζητηθεί γραπτώς, με μνεία των σχετικών λόγων.

    ΠΕΡΙΛΗΨΗ

    Τον Οκτώβριο του 2004, η Γερμανία κοινοποίησε περιφερειακή ενίσχυση υπέρ της NUW Nordbrandenburger UmesterungsWerke GmbH και Co. KG, με έδρα το Schwedt, στο Βρανδεμβούργο, που δραστηριοποιείται στην αγορά του βιο-ντίζελ.

    Η ενίσχυση χορηγήθηκε με τη μορφή άμεσης επιδότησης στην επένδυση ύψους 14,204 εκατ. ευρώ και πρόσθετης πριμοδότησης επένδυσης ύψους 6,716 εκατ. ευρώ για την επένδυση της NUW συνολικού ύψους 41,840 εκατ. ευρώ. Δεδομένου ότι η ενίσχυση βασίζεται σε εγκεκριμένα προγράμματα, η αξιολόγηση της Επιτροπής περιορίζεται στο θέμα αν ο δικαιούχος είναι επιλέξιμος ως ΜΜΕ ώστε να δικαιούται την πρόσθετη πριμοδότηση 15 % για ΜΜΕ που περιλαμβάνεται στο προτεινόμενο ποσό.

    Σύμφωνα με το άρθρο 2 του παραρτήματος της σύστασης για τις ΜΜΕ (1), οι μικρές και μεσαίες επιχειρήσεις ορίζονται ως επιχειρήσεις που έχουν λιγότερους από 250 υπαλλήλους, και ετήσιο κύκλο εργασιών που δεν υπερβαίνει τα 50 εκατ. ευρώ ή/και σύνολο ετήσιου ισολογισμού που δεν υπερβαίνει τα 43 εκατ. ευρώ.

    Βάσει της έννοιας της επιχείρησης, ο δικαιούχος μπορεί να μην περιορίζεται σε μια χωριστή νομική οντότητα αλλά μπορεί να περιλαμβάνει οικονομικό όμιλο εταιρειών, που να είναι ισχυρότερος από τη μια μεμονωμένη ΜΜΕ. Επιχειρήσεις που έχουν σχέσεις μέσω φυσικών προσώπων μπορούν να θεωρηθούν συνδεδεμένες επιχειρήσεις εφόσον έχουν δραστηριότητες στην ίδια σχετική αγορά ή εφαπτόμενες αγορές.

    Η σχέση μεταξύ της NUW και άλλων επιχειρήσεων μέσω φυσικών προσώπων, ιδιαίτερα μελών της οικογένειας «Sauter», μπορεί να έχει ως αποτέλεσμα κοινές δραστηριότητες στην ίδια ή εφαπτόμενες αγορές. Συνδεδεμένες επιχειρήσεις πρέπει να λαμβάνονται ομού υπόψη όταν υπολογίζεται ο αριθμός του προσωπικού και τα χρηματοοικονομικά ποσά ώστε να ελεγχθεί το καθεστώς μιας επιχείρησης ως ΜΜΕ.

    Σε ό,τι αφορά τις σχέσεις μεταξύ των προαναφερθεισών επιχειρήσεων, η Επιτροπή αμφιβάλλει αν ο δικαιούχος της επενδυτικής ενίσχυσης, η NUW, χρειάζεται πραγματικά το πρόσθετο πλεονέκτημα που απορρέει για τις ΜΜΕ από τους διάφορους κανόνες ή μέτρα και αν η NUW είναι επιλέξιμη για την κοινοποιηθείσα πριμοδότηση ΜΜΕ. Η Επιτροπή εγείρει αμφιβολίες για το αν ο δικαιούχος πληροί τον ορισμό ΜΜΕ βάσει της σύστασης για τις ΜΜΕ.

    Η έρευνα θα περιλάβει την εικαζόμενη συνδεδεμένη ή κοινή οικονομική συμπεριφορά των ενεχομένων επιχειρήσεων και τη συμπεριφορά τους στο παρελθόν. Επιπλέον, η Επιτροπή θα ερευνήσει αν οι ιδιοκτήτες των επιχειρήσεων έχουν κλείσει ή σκοπεύουν να κλείσουν συμφωνίες και αν οι ιδιοκτήτες ενήργησαν ή σκοπεύουν να ενεργήσουν από κοινού στις σχετικές αγορές, οι οποίες είναι παρόμοιες ή εφαπτόμενες η μια προς την άλλη.

    Η Επιτροπή θα ερευνήσει τις σχέσεις μεταξύ της NUW Nordbrandenburger UmesterungsWerke GmbH και Co KG, της MUW Mitteldeutsche Umesterungswerke GmbH και Co KG, της MBE Mitteldeutsche Bio Energie GmbH και Co KG, της NBE Nordbrandenburger BioEnergie GmbH και Co KG, και των συνδεδεμένων Verwaltungs GmbHs και Sauter Verpachtung GmbH.

    ΚΕΙΜΕΝΟ ΤΗΣ ΕΠΙΣΤΟΛΗΣ

    (1)

    Nach Prüfung der von Ihren Behörden zu der genannten Maßnahme vorgelegten Informationen teilt die Kommission den deutschen Behörden mit, dass sie beschlossen hat, in Bezug auf Teile der Maßnahme ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    1.   VERFAHREN

    (2)

    Mit am 12. Oktober 2004 eingetragenen Schreiben vom 11. Oktober 2004, teilten die deutschen Behörden der Kommission ihre Absicht mit, eine Regionalbeihilfemaßnahme zugunsten der NUW Nordbrandenburger UmesterungsWerke durchzuführen. Die Maßnahme wurde unter der Nummer N 451/2004 als angemeldete Beihilfe eingetragen. Am 6. November 2004 bat die Kommission um Auskünfte, woraufhin die deutschen Behörden am 16. Dezember 2004 weitere Informationen vorlegten.

    2.   BEIHILFE

    2.1   Der Begünstigte und das Vorhaben

    (3)

    Begünstigter der Beihilfe sind die NUW Nordbrandenburger UmesterungsWerke GmbH und Co. KG (nachstehend «NUW»), mit Sitz in Schwedt, einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EGV. NUW wurde am 4. Mai 2004 gegründet. Vor Durchführung der geplanten Investition wird das Unternehmen keine betrieblichen Tätigkeiten ausüben. Folglich hatte NUW im Oktober 2004 weder Vollzeit- noch Teilzeitbeschäftigte.

    (4)

    NUW plant den Bau einer Anlage zur Herstellung von Bio-Diesel mit einer vorgesehenen jährlichen Kapazität von 130 000 Tonnen und beihilfefähigen Investitionskosten von 41,84 Mio. EUR. Diese wird vor allem die PCK Raffinerie GmbH Schwedt (PCK) beliefern, deren Anlagen derzeit auf die Weiterverarbeitung von Bio-Treibstoffen vorbereitet werden.

    2.2   Die finanziellen Maßnahmen

    (5)

    Das Land Brandenburg beabsichtigt, NUW eine Beihilfe von 50 % der beihilfefähigen Kosten eines Gesamtbetrags von bis zu 20,92 Mio. EUR im Rahmen von genehmigten Förderprogrammen zu gewähren.

    (6)

    Die Beihilfe wird in Form eines direkten Investitionszuschusses von 14,204 Mio. EUR und einer Investitionszulage von 6,716 Mio. EUR auf der Grundlage der «Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur»  (2) (nachstehend Gemeinschaftsaufgabe) und im Rahmen des Beihilfeprogramms «Investitionszulage für betriebliche Investitionen im Jahr 2004»  (3) gewährt. Die deutschen Behörden werden sicherstellen, dass die Obergrenze von 50 % Beihilfeintensität nicht überschritten wird.

    3.   WÜRDIGUNG

    (7)

    Das Vorhaben ist in Schwedt (Brandenburg), einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag geplant. Die Regionalbeihilfegrenze beträgt 35 % brutto für Großunternehmen (4).

    (8)

    Deutschland beabsichtigt, eine Beihilfe von 20,920 Mio. EUR entsprechend 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten von 41,840 Mio. EUR zu gewähren. Diese Beihilfeintensität umfasst den KMU-Aufschlag von 15 % gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Verordnung) (5) und der Entscheidung der Kommission betreffend die Gemeinschaftsaufgabe.

    (9)

    Nach Angaben der deutschen Behörden werden die geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten von NUW im Rahmen von Beihilferegelungen gewährt, die von der Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar genehmigt worden sind.

    (10)

    Da Deutschland den KMU-Aufschlag im Rahmen der «Gemeinschaftsaufgabe» angemeldet hat, sind die deutschen Behörden der Ansicht, dass die Kommission ihre Würdigung und Prüfung auf die Erfüllung der KMU-Kriterien beschränken kann. Die grundlegende Beihilfe, die sowohl KMU als auch Großunternehmen erfasst, sei nach ihrer Ansicht nicht einzeln anzumelden, da dies zu einer Diskriminierung von KMU führen würde.

    (11)

    Da jedoch der Gesamtbetrag der Beihilfe in Höhe von 20,920 Mio. EUR den in Artikel 6 der KMU Verordnung genannten Schwellenwert von 15 Mio. EUR übersteigt, musste dieses Vorhaben notifiziert werden

    (12)

    Die Kommission teilt die Auffassung der deutschen Behörden, dass es zu einer Diskriminierung von KMU gegenüber Großunternehmen führen würde, wenn die Einzelanmeldungspflicht als Erfordernis ausgelegt würde, eine umfassende Prüfung der Regionalbeihilfe durch die Kommission vorzunehmen, einschließlich der Frage ob der Grundbetrag der staatlichen Beihilfe die geltende Regionalbeihilfegrenze überschreitet und im Rahmen der genehmigten Regelungen gewährt worden ist. Ein Großunternehmen mit den gleichen förderfähigen Investitionskosten könnte somit bis zu 35 % der förderfähigen Investitionskosten erhalten, ohne der Einzelanmeldepflicht zu unterliegen. Die Kommission wird ihre Prüfung daher auf die Frage beschränken, ob der Begünstigte berechtigt ist, den Aufschlag von 15 % gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der KMU-Verordnung zu erhalten. Die Grundintensität von 35 % ist somit nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

    (13)

    Im Hinblick auf die mögliche Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (6) hat Deutschland sich nicht auf die Nutzung dieser Leitlinie berufen, sondern die Notifizierung auf die potentielle Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung begrenzt. Außerdem hat Deutschland weder Elemente hinsichtlich der möglichen Intensität der Umweltbeihilfen noch eine Schätzung der möglichen berücksichtigungsfähigen Kosten übermittelt. Auf der Grundlage der begrenzten verfügbaren Informationen bezweifelt die Kommission in der jetzigen Phase, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen für das notifizierte Projekt anwendbar wäre. Während einer tiefer gehenden Untersuchung kann die Kommission jedoch weitergehend prüfen ob der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen — auf der Grundlage von relevanten Informationen, die von den deutschen Behörden bereitgestellt werden könnten — für die fragliche notifizierte Beihilfe anwendbar wäre.

    Kriterien für den KMU-Aufschlag

    (14)

    Die deutschen Behörden sind der Ansicht, dass NUW der Empfänger dieser Beihilfe ist und dass es sich bei diesem Unternehmen um ein KMU im Sinne von Anhang I zur KMU-Verordnung vom 12. Januar 2001 nebst Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (7) («KMU-Verordnung») handelt.

    (15)

    Im Normalfall wendet die Kommission auf angemeldete Vorhaben die Regelungen an, die zum Zeitpunkt der Prüfung ihrer Vereinbarkeit in Kraft sind. Die deutschen Behörden haben den KMU-Aufschlag zwar im Oktober 2004 angemeldet, die Entscheidung der Kommission ergeht jedoch nach dem 1. Januar 2005, als die KMU-Empfehlung betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen («nachstehend»«KMU-Empfehlung») (8) die Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (9) ersetzte (10). Da weder die KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 noch die KMU-Verordnung vom 12. Januar 2001 einschlägige Übergangsbestimmungen enthält, muss die Kommission die Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme gemäß der KMU-Empfehlung vom 6. Mai prüfen (11).

    (16)

    Gemäß Artikel 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung werden kleine und mittlere Unternehmen als Unternehmen definiert, die:

    weniger als 250 Personen beschäftigen und

    einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

    Kriterium der Eigenständigkeit

    (17)

    Artikel 6 des Annexes der KMU Empfehlung legt fest wie die Daten seines Annex, Artikel 2 berechnet werden und sieht vor, dass für die Berechnung die Daten aller Unternehmen, bei denen es sich um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen handelt, berücksichtigt werden müssen. Daher ist es notwendig zu bestimmen, ob es sich bei NUW um ein eigenständiges Unternehmen handelt oder ob Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen vorhanden sind. In dieser Hinsicht enthält Artikel 3 (3) des Annexes auch eine Definition der verbunden Unternehmen. In seinem vierten und fünften Unterabsatz legt dieser Artikel fest, dass Unternehmen, die eine Verbindung durch gemeinsam handelnde natürliche Personen aufweisen als verbundenen Unternehmen betrachtet werden, sofern sie in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

    (18)

    Die deutschen Behörden haben Informationen über die Gesellschafter von NUW vorgelegt (12), um festzustellen, ob ein anderes Unternehmen zusammen mit NUW als Teil der Wirtschaftsgruppe anzusehen ist.

    (19)

    Kommanditisten von NUW sind Frau Daniela Sauter (74 %), Herr Georg Pollert (24 %), Herr Mario Biehle (1 %) und Herr Karl Heinz Reipert (1 %).

    (20)

    Frau Daniela Sauter ist auch Kommanditistin der MBE (Mitteldeutsche BioEnergie GmbH und Co KG, 38 %) und NBE (Nordbrandenburger BioEnergie GmbH und Co KG, 50 %). Herr Georg Pollert ist Kommanditist der MUW (Mitteldeutsche UmesterungsWerke GmbH und Co KG, 34 %).

    (21)

    Eine enge Verbindung zwischen NUW, dem Begünstigten des KMU-Aufschlags, MUW, MBE und NBE besteht offenbar durch die Kommanditistin von NUW, Daniela Sauter (74 %), über ihre Beteiligung an NBE (50 %) und ihre Beteiligung an MBE (38 %) zusammen mit ihren Brüdern Bernd Sauter (12 %) und Claus Sauter (12 %). Aus dieser gemeinsamen Beteiligung der drei natürlichen Personen an MBE ergibt sich eine weitere Verbindung zu MUW, an der die gleichen Personen — ebenfalls Bernd und Claus Sauer — Beteiligungen von 33 % zusammen mit Georg Pollert (34 %) halten, der zusammen mit Daniela Sauter Hauptgesellschafter von NUW ist.

    (22)

    Ein weiteres Unternehmen, Sauter Verpachtung GmbH, befindet sich im gemeinsamen Besitz der selben Personen — Bernd und Claus Sauter (je 25 %) — und Bernd und Albertine Sauter.

    (23)

    Die Verbindung zwischen den fünf Unternehmen durch natürliche Personen wird durch direkte Familienbeziehungen noch verstärkt. Mit Ausnahme der Beteiligung von Herrn Pollert an MUW (34 %) befinden sich die vier Unternehmen (NUW, MUW, MBE und NBE) nahezu vollständig im Besitz der Brüder, der Schwester und der Schwägerin der Familie Sauter. Schließlich kontrollieren ausschließlich Familienmitglieder die Sauter Verpachtung GmbH.

    (24)

    Während NUW und MUW im gleichen Marktsegment des Bio-Diesels tätig sind, sind MBE und NBE auf dem verwandten Markt von Bio-Äthanol tätig. Auch die Sauter Verpachtung GmbH, die in der Vermietung von Vermögenswerten, dem Handel und der Verarbeitung von Bio-Waren tätig ist, könnte teilweise auf einem verwandten Markt tätig sein.

    (25)

    Eine weitere Verbindung zwischen NUW und NBE besteht über den Komplementär, die NBE Nordbrandenburger BioEnergie Verwaltungs GmbH und NUW Nordbrandenburger UmesterungsWerke Verwaltungs GmbH in der Person von Herrn Heidenreich, der Geschäftsleiter sowohl der Nordbrandenburger BioEnergie Verwaltungs GmbH als auch der Nordbrandenburger UmesterungsWerke Verwaltungs GmbH ist.

    (26)

    Angesichts der Struktur und Intensität der Beteiligungen über natürliche Personen, der Familienbeziehungen und der Verbindungen zwischen der Geschäftsleitung (MUW, NUW, MBE und NBE, Nordbrandenburger BioEnergie Verwaltungs GmbH und Nordbrandenburger UmesterungsWerke Verwaltungs GmbH, Sauter Verpachtung GmbH) bezweifelt die Kommission, dass NUW als eigenständiges Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 und 5 des Anhangs zu und des Erwägungsgrunds 12 der KMU-Empfehlung angesehen werden kann.

    Finanzielle und Beschäftigungskriterien

    (27)

    Nach der KMU-Empfehlung (insbesondere Artikel 4 des Anhangs) beziehen sich die Angaben, die bei der Entscheidung, ob der Begünstigte ein KMU ist, zugrunde gelegt werden, auf das Jahr des letzten Rechnungsabschlusses. Im Falle neu gegründeter Unternehmen — wie bei NUW — werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt. Allerdings sind MBE, NBE und MUW keine Neugründungen und folglich ist ihr letzter Rechnungsabschluss relevant im Hinblick auf die Bewertung der gemeinschaftlich veranschlagten Beschäftigtenzahlen und finanziellen Schwellenwerte. Da die Anmeldung im Jahr 2004 vorgelegt wurde, ist der letzte beglaubigte Rechnungsabschluss der möglicherweise verbundenen Unternehmen von 2003.

    (28)

    Der Status eines «KMU» wird erworben oder aberkannt, wenn der letzte Rechnungsabschluss eines Unternehmens die Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die finanziellen Schwellenwerte wiederholt in zwei aufeinander folgenden Jahren überschreitet.

    (29)

    Wenn die Kommission die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte berechnet, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen ein KMU ist und für den KMU-Aufschlag in Frage kommt, berücksichtigt sie alle verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen. Da sich der konsolidierte Umsatz von NUW, MBE, NBE und MUW 2003 auf 61 Mio. EUR belief und die Jahresbilanzsumme der vier Unternehmen 202 Mio. EUR betrug, überschritten beide Werte die Schwellenwerte im Anhang zur Empfehlung der Kommission (Umsatz: 50 Mio. EUR und/oder Jahresbilanzsumme 43 Mio. EUR). Unter Berücksichtigung der vorläufigen Zahlen für 2004 könnten die Schwellenwerte in einem zweiten aufeinander folgenden Jahr überschritten worden sein.

    (30)

    Wenn Schätzungen für die finanziellen Schwellenwerte von MBE, NBE und MUW des Jahres 2004 herangezogen werden, wurden die Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Jahre vermutlich überschritten. Für den Fall, dass NUW, MBE, NBE und MUW als verbundene Unternehmen eingestuft werden, bezweifelt die Kommission, dass NUW für einen KMU-Aufschlag in Betracht kommt. Wenn man Umsatz und Bilanzsumme der Sauter Verpachtung GmbH teilweise oder vollständig einbezieht, wären die finanziellen Schwellenwerte der KMU-Empfehlung bei weitem überschritten.

    (31)

    Die Schwellenwerte der Mitarbeiterzahlen wären jedoch eingehalten, wenn alle betroffenen Unternehmen einschließlich der Sauter Verpachtung GmbH konsolidiert würden.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (32)

    Unter Berücksichtigung der Beziehungen zwischen den genannten Unternehmen bezweifelt die Kommission, ob NUW als Begünstigter der Investitionsbeihilfe tatsächlich die Vorteile benötigt, die ihm aus den verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zu Gunsten von KMU erwachsen würden und dass es für den KMU-Beihilfeaufschlag von zusätzlichen 15 % der förderfähigen Kosten in Betracht kommt.

    (33)

    Die Kommission bezweifelt auch, dass der Begünstigte der Definition eines KMU im Sinne der Empfehlung entspricht. Der Begünstigte könnte daher keinen Anspruch auf den KMU-Aufschlag gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der KMU-Verordnung haben.

    (34)

    Die Kommission bezweifelt schließlich, dass die staatliche Beihilfe, die Deutschland NUW in Form des KMU-Aufschlages zu gewähren beabsichtigt, die Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft zu werden.

    (35)

    Die Kommission hält es folglich für nötig, die Beziehungen der gesamten Gruppe von Unternehmen (NUW, MUW, MBE, NBE, Sauter Verpachtung GmbH und der entsprechenden «Verwaltungs GmbHs») zu prüfen. Diese Prüfung wird sich auf die angenommenen Verbindungen und das gemeinsame wirtschaftliche Verhalten dieser Unternehmen und ihr Verhalten in der Vergangenheit konzentrieren. Die Kommission wird dabei untersuchen, ob die Eigentümer der Unternehmen Vereinbarungen geschlossen haben oder zu schließen beabsichtigen und ob sie auf ihren jeweiligen Märkten, die identisch oder verwandt sind, gemeinsam handelten oder zu handeln beabsichtigten.

    (36)

    Schließlich soll das Verfahren klären, wie intensiv die Unternehmen in Zukunft zusammenarbeiten werden, ob sich dies in ihrer Organisationsstruktur und in ihrem Verhalten niederschlägt, und in welchem Maß sie auf dem gleichen Markt oder auf verwandten Märkten wirtschaftlich tätig sind.

    (37)

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung wird die Kommission befinden, ob der KMU-Aufschlag für NUW mit den EU-Wettbewerbsregeln vereinbar ist, wonach für KMUs günstigere Regeln für staatliche Beihilfen gelten. Dabei wird sie die KMU-Definition berücksichtigen.

    5.   BESCHLUSS

    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ersucht die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag die Bundesrepublik Deutschland, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu beziehen und alle Informationen vorzulegen, die dazu beitragen können, ihre Zweifel an den Beziehungen zwischen den genannten Unternehmen zu erhellen. Sie fordert die deutschen Behörden auf, eine Kopie dieses Schreibens unverzüglich an den potenziellen Empfänger der Beihilfe zu senden.

    Es sei daran erinnert, dass Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag aufschiebende Wirkung hat, und dass gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.

    Die Kommission wird alle die Interessierten durch die Veröffentlichung dieses Schreibens und einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kenntnis setzen. Sie wird außerdem die Interessierten in den EFTA-Staaten, die Unterzeichner des EWR-Abkommens sind, durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übersendung einer Kopie dieses Schreibens informieren. Alle Interessierten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung ihre Bemerkungen abzugeben.

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    (1)  ΕΕ L 124, 20.5.2003, σ. 36, σύσταση της Επιτροπής, της 6ης Μαΐου 2003 σχετικά με τον ορισμό των πολύ μικρών, των μικρών και των μεσαίων επιχειρήσεων, 2003/361/EΚ

    (2)  Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) «Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur» vom 6. Oktober 1969 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Teil II des 31. Rahmenplans zur GA, die letzte Verlängerung wurde mit Beschluss der Kommission unter der Beihilfenummer N 642/02 am 1.10.2003 genehmigt, ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2.

    (3)  Investitionszulage für betriebliche Investitionen im Jahr 2004, genehmigt unter der Nummer N 336/2003 vom 10.12.2003 auf der Grundlage des «Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 unter Berücksichtigung des Entwurfs des Steueränderungsgesetzes 2003»; ABl. C 67 vom 17.3.2004, S. 12.

    (4)  «Fördergebietskarte 2004 — 2006», genehmigt am 2.4.2003 unter der Nummer N 641/2002, ABl. C 186 vom 6.8.2003, S. 18.

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33 und ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

    (6)  Abl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

    (7)  Siehe Fußnote 6.

    (8)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S.36.

    (9)  Artikel 3 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S.36. Siehe auch Artikel 1 Ziffer 10 und Artikel 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission (Fußnote 6).

    (10)  ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

    (11)  Rs. T 176/01, Ferriere Nord SpA ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    (12)  Siehe Anhang I zu diesem Schreiben, in dem die von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen zusammengefasst sind.


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