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Έγγραφο 62008TJ0526

ΑΠΟΦΑΣΗ ΤΟΥ ΓΕΝΙΚΟΥ ΔΙΚΑΣΤΗΡΙΟΥ (αναιρετικό τμήμα) της 9ης Δεκεμβρίου 2010.
Ευρωπαϊκή Επιτροπή κατά Guido Strack.
Αίτηση αναιρέσεως — Ανταναίρεση — Υπαλληλική υπόθεση — Υπάλληλοι — Πρόσληψη — Ανακοίνωση κενής θέσεως — Απόρριψη υποψηφιότητας — Διορισμός σε θέση προϊσταμένου μονάδας — Προσφυγή ακυρώσεως — Παραδεκτό — Έννομο συμφέρον — Αγωγή αποζημιώσεως — Ηθική βλάβη.
Υπόθεση T-526/08 P.

Συλλογή της Νομολογίας 2010 -00000

Αναγνωριστικό ECLI: ECLI:EU:T:2010:506

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

9. Dezember 2010(*)

„Rechtsmittel – Anschlussrechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Ablehnung einer Bewerbung – Ernennung auf die Stelle eines Referatsleiters – Anfechtungsklage – Zulässigkeit – Rechtsschutzinteresse – Schadensersatzklage – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T-526/08 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-303 und II-A-1-1609), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

Europäische Kommission, vertreten durch H. Krämer und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Jaeger sowie der Richterinnen I. Wiszniewska-Białecka und I. Pelikánová (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-303 und II-A-1-1609; im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit dieses die Entscheidung, mit der das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Guido Strack um die Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ (A 5/A 4), die Gegenstand der Stellenausschreibung COM/A/057/04 war (im Folgenden: streitige Stelle), abgelehnt hatte, aufgehoben und die Kommission verurteilt hat, an Herrn Strack einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

 Rechtlicher Rahmen

1.     Vorschriften über das Verfahren zur Besetzung freier Planstellen

2        Art. 29 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner vor dem 1. Mai 2004, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 23/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1), geltenden Fassung lautet:

„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)      die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

c)      die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

…“

3        Art. 29 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner ab dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)      die Möglichkeit

i)      einer Versetzung,

ii)      einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii)      einer Beförderung

innerhalb des Organs,

b)      die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen können,

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.“

4        In einer Mitteilung vom 22. Dezember 2000 (SEK[2000] 2305/5) mit der Überschrift „Beurteilung, Auswahl und Ernennung der leitenden Beamten der Kommission“ hat das Generalsekretariat der Kommission Vorschläge für die Änderung der Zusammensetzung, des Mandats und des Verfahrens der Beratenden Ausschüsse formuliert.

5        Art. 2 Abs. 3 des in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2004 vom 23. Juni 2004 veröffentlichten Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 betreffend die mittlere Führungsebene (im Folgenden: Beschluss vom 28. April 2004) bestimmt, dass „[b]ei der Besetzung einer Planstelle gemäß Artikel 29 des Statuts und außer in den in den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 genannten Sonderfällen … der zuständige Generaldirektor ein Vorauswahlgremium [benennt], dem mindestens drei Mitglieder, deren Besoldungsgruppe und Managementfunktion mindestens dem Niveau der zu besetzenden Planstelle entsprechen, einschließlich eines Mitglieds einer anderen Generaldirektion, angehören“.

6        Nach Art. 16 des Beschlusses vom 28. April 2004 ist durch diesen Beschluss u. a. die Mitteilung vom 22. Dezember 2000 hinsichtlich der Teile, die die mittlere Führungsebene betreffen, aufgehoben und ersetzt worden. Gemäß Art. 17 ist der Beschluss vom 28. April 2004 am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

7        Im Leitfaden des Amts für Veröffentlichungen für das Verfahren zur Einstellung von Referatsleitern (A 4/A 5) wird der Verfahrensablauf wie folgt beschrieben:

„1.      Ausarbeitung der Stellenausschreibung.

2.      Bekanntmachung der vom Direktor des Amts für Veröffentlichungen verabschiedeten Stellenausschreibung in allen Organen. Die Ausschreibung muss eine genaue Beschreibung des Profils der zu besetzenden Stelle und der wahrzunehmenden Aufgaben enthalten. Die Bewerbungen sind direkt an das Amt für Veröffentlichungen zu schicken.

3.      Benennung eines Berichterstatters durch die Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘ der Kommission.

4.      Der Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] benennt drei Referatsleiter für ein Vorauswahlgremium.

5.      Das Vorauswahlgremium

a)      prüft die Bewerbungen (Erfüllung der statutarischen Voraussetzungen),

b)      führt Gespräche mit den Bewerbern und beurteilt sie anhand einer Tabelle vorgegebener Beurteilungskriterien und

c)      erstellt einen detaillierten und mit Gründen versehenen Bericht (Stärken, Schwächen und Mängel jedes Bewerbers) und eine alphabetisch angeordnete ‚Short List‘, die dem Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] und dem Berichterstatter übermittelt werden.

6.      Binnen fünf Werktagen nach Erhalt des Berichts des Vorauswahlgremiums leitet der Berichterstatter dem Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] seine Stellungnahme zum Bericht zu.

(Gegebenenfalls kann der Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] aufgrund der Stellungnahme des Berichterstatters das Verfahren ab Stufe 5 erneut durchführen.)

7.      Der Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] führt Gespräche mit den in der ‚Short List‘ aufgeführten Bewerbern sowie mit jedem anderen Bewerber, den er befragen möchte. Er kann hierfür von ihm benannte Referatsleiter oder Direktoren hinzuziehen. Der Berichterstatter nimmt an diesen Gesprächen teil.

8.      Nach diesen Gesprächen wird ein Protokoll erstellt, das der [Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘] und dem Berichterstatter übermittelt wird.

9.      Die [Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘] befasst im schriftlichen Verfahren den Beratenden Ausschuss für Ernennungen und teilt dem Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen mit.

10.      Der Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] trifft seine Entscheidung auf der Grundlage des Berichts des Vorauswahlgremiums, der Stellungnahme des Berichterstatters, des nach den Gesprächen vom Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] erstellten Protokolls (vgl. Punkt 7) und der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen.

11.      Die [Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘] erstellt die Ernennungsurkunde.

12.      Die Ernennungsurkunde wird vom Direktor des Amts [für Veröffentlichungen] in seiner Eigenschaft als [Anstellungsbehörde] unterzeichnet.“

8        Art. 11a des Statuts bestimmt:

„(1)      Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

(2)      Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.

…“

9        Art. 22a des Statuts bestimmt:

„(1)      Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaften darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzten oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

(2)      Ein Beamter, der Informationen gemäß Absatz 1 erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.

(3)      Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.

…“

2.     Vorschriften über die Versetzung in den Ruhestand und die Gewährung von Invalidengeld

10      Nach Art. 53 des Statuts wird ein Beamter, wenn „bei [ihm] nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt [sind], … am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt“.

11      In Art. 78 des Statuts heißt es:

„Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.

Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehaltes für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte bei seiner Invalidisierung innehatte.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. …

Entsteht die Dienstunfähigkeit … durch eine Berufskrankheit …, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgung in voller Höhe aus dem Haushalt des Organs oder der Einrichtung im Sinne von Artikel 1b gezahlt.“

12      Art. 13 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:

„(1)      Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts.

(2)      …

Der Invalidengeldempfänger hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und dem Organ alle Gegebenheiten mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten.“

13      Art. 14 Abs. 1 und 2 des Anhangs VIII des Statuts lautet:

„Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 53 des Statuts folgt.

Erfüllt ein ehemaliger Beamter nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des Invalidengelds, so ist er in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Laufbahn entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahn entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden.“

14      Art. 15 des Anhangs VIII des neuen Statuts bestimmt, dass, „[s]olange der ehemalige Beamte, der ein Invalidengeld bezieht, das dreiundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, … ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen [kann], um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt“.

 Sachverhalt

15      Der Sachverhalt wird in den Randnrn. 14 bis 37 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„14      Der Kläger trat am 1. September 1995 in den Dienst der Kommission. Vom 1. September 1995 bis 31. März 2002 war er beim Amt für Veröffentlichungen tätig. Am 1. Januar 2001 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6 befördert. Vom 1. April 2002 bis 15. Februar 2003 war er im Referat C 4 der Generaldirektion (GD) ‚Unternehmen‘ der Kommission tätig und wurde schließlich mit Wirkung vom 16. Februar 2003 zu Eurostat versetzt.

15      Am 25. März 2004 veröffentlichte das Amt für Veröffentlichungen die Stellenausschreibung COM/A/057/04 zur Besetzung der Stelle eines Leiters des Referats ‚Ausschreibungen und Verträge‘ (A 5/A 4) bei diesem Amt (im Folgenden: Stellenausschreibung).

16      Abschnitt II (‚Erforderliche Qualifikationen‘) der Stellenausschreibung lautet:

‚Vollständiges Hochschulstudium, vorzugsweise der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften oder kaufmännisches Hochschulstudium, das mit einem Diplom abgeschlossen wurde, oder gleichwertige Berufserfahrung.

Gründliche Kenntnis der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der für öffentliche Aufträge und/oder für Verträge geltenden Regelungen.

Spezifische Ausbildung im Bereich Management.

Sehr gute Eignung für Personalverwaltung und -führung und nachgewiesene Erfahrung in diesem Bereich.

Scharfsinnige Denkweise und selbständige Arbeitsweise.

Dienstethos.

Gute Fähigkeit der schriftlichen und mündlichen Kommunikation.

Eine befriedigende Kenntnis der englischen Sprache ist unabdingbar.

Die Kenntnis des Verlagswesens ist nicht unentbehrlich, aber von Vorteil.‘

17      In Abschnitt III (‚Bewerbungen‘) der Stellenausschreibung heißt es:

‚Die Bewerbungen werden gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. a und c des Statuts [in seiner bis 1. Mai 2004 geltenden Fassung] geprüft.

Beförderungsfähige Beamte der Besoldungsgruppen A 4, A 5 oder A 6 bei den Organen der Europäischen Gemeinschaften, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, können sich um diese Stelle bewerben.

…‘

18      Gemäß Abschnitt IV (‚Auswahlverfahren‘) der Stellenausschreibung wurden ‚[d]ie Bewerbungen … von einem Auswahlgremium geprüft, das auf der Grundlage der oben genannten Kriterien eine 'Short List' mit den Bewerbern aufstellt, die zu einem Gespräch eingeladen werden‘.

19      Am 31. März 2004 wurde Frau B zur Berichterstatterin für das Verfahren zur Besetzung der streitigen Stelle ernannt.

20      Mit E-Mail vom 15. April 2004 bewarb sich der Kläger um die streitige Stelle.

21      Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 wurde der Kläger zu einem Gespräch eingeladen, das am 21. Juni 2004 mit den Mitgliedern eines Vorauswahlgremiums stattfand.

22      Das Vorauswahlgremium hat für jeden Bewerber einen Bogen ausgefüllt, in dem die Bewertungskriterien aufgeführt sind. In einem Vermerk des Vorauswahlgremiums vom 25. Juni 2004 heißt es u. a., dass zwar alle Bewerber die statutarischen Voraussetzungen erfüllten, aber nur sieben von ihnen Gespräche mit dem Gremium geführt hätten. Zwei Bewerber hätten auf das Gespräch verzichtet, und ein weiterer sei nicht vor dem Vorauswahlgremium erschienen.

23      In dem Vermerk vom 25. Juni 2004 ist außerdem angegeben, dass dem Vorauswahlgremium Herr C, Direktor beim Amt für Veröffentlichungen, sowie Herr D und Herr E, beide Referatsleiter, angehörten und dass für die administrative Koordinierung Herr E zuständig war.

24      Schließlich werden im Vermerk vom 25. Juni 2004 in alphabetischer Reihenfolge die in der ‚Short List‘ enthaltenen Namen aufgeführt: Herr A, Herr F, Herr G und Herr H. Drei dieser Bewerber gehörten der Besoldungsgruppe A 5 und einer der Besoldungsgruppe A 4 an.

25      Mit E-Mail vom 5. Juli 2004 erkundigte sich der Kläger bei Herrn E nach dem Stand des Auswahlverfahrens. Mit E-Mail vom 6. Juli 2004 wies ihn Herr E darauf hin, dass er ihm vor Abschluss des Verfahrens keine Auskunft geben dürfe.

26      Am 13. Juli 2004 führte der Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde im Beisein von Frau B mit den vier ausgewählten Bewerbern Gespräche. Aus der Antwort auf die Beschwerde geht hervor, dass sich der Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen nach Abschluss dieser Gespräche noch am 13. Juli 2004 für Herrn A entschieden hat.

27      In dem vom Generaldirektor des Amts für Veröffentlichungen und Frau B unterzeichneten ‚Bericht der Anstellungsbehörde im Anschluss an die Gespräche mit den vom Vorauswahlgremium vorgeschlagenen Bewerbern‘ vom 15. Juli 2004 heißt es, dass Herr A ‚der Bewerber [ist], bei dem das ordnungsgemäße Funktionieren des Referats am ehesten gewährleistet ist‘.

28      Mit E-Mail vom 7. September 2004 erkundigte sich der Kläger bei Herrn E nach dem Stand des Auswahlverfahrens. Diese E-Mail blieb unbeantwortet. Der Kläger gibt an, dass er die Anfrage letztmals mit E-Mail vom 18. November 2004 wiederholt habe. Diese Anfrage sei von der Verwaltung nicht beantwortet worden.

29      Am 22. November 2004 wandte sich der Kläger sodann telefonisch an Herrn E. Herr E teilte ihm mit, dass das Auswahlverfahren seit einiger Zeit abgeschlossen sei, die Verwaltung es aber unterlassen habe, dies den nicht berücksichtigten Bewerbern mitzuteilen.

30      Schließlich teilte Herr E dem Kläger mit Schreiben vom 19. November 2004, das dieser am 24. November 2004 erhielt, im Namen des Amts für Veröffentlichungen mit, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe.

31      Am 26. November 2004 legte der Kläger Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde Herrn A auf die streitige Planstelle ernannt hatte und der ablehnenden Entscheidung über seine Bewerbung um diese Stelle beantragte. Zum anderen beantragte er, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Ernennung von Herrn A sowie durch die verzögerte Benachrichtigung über die Ablehnung seiner Bewerbung entstanden sei.

32      Am 14. März 2005 stellte der nach Art. 53 des … Statuts vorgesehene Invaliditätsausschuss fest, dass der Kläger dauernd voll dienstunfähig sei und deshalb einen Dienstposten seiner Laufbahn nicht wahrnehmen könne; infolgedessen müsse er seinen Dienst bei der Kommission aufgeben. … Der Invaliditätsausschuss stellte weiter fest, dass der etwaige Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und der vorherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers Gegenstand einer späteren Erörterung im Ausschuss sein solle, sobald die relevanten Angaben verfügbar seien.

33      Mit Entscheidung vom 18. März 2005 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück. Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit einem Schreiben übermittelt, das am 22. März 2005 aufgegeben wurde und ihm am 23. April 2005 zur Kenntnis gelangte.

34      Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 31. März 2005 wurde der Kläger mit Wirkung vom selben Tag in den Ruhestand versetzt, und es wurde ihm ein gemäß Art. 78 Abs. 3 des … Statuts festgesetztes Invalidengeld bewilligt.

35      Am 26. Oktober 2005 wurde der Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung nach Art. 73 des … Statuts geladen, die am 14. Dezember 2005 stattfinden sollte.

36      Mit Schreiben vom 8. November 2006 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie aufgrund der ärztlichen Untersuchung, der sich der Kläger unterzogen habe, anerkenne, dass sich sein Zustand verschlechtert habe und ihm daher die ärztlichen Behandlungskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Verschlechterung stünden, gemäß Art. 73 des … Statuts bis zur Konsolidierung des Zustands erstattet würden. Außerdem habe der Kläger gemäß Art. 19 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten die Verwaltung über die Entwicklung seines Gesundheitszustandes zu unterrichten. Er wurde deshalb gebeten, von seinem behandelnden Arzt den Vordruck ‚Ärztliche Bescheinigung‘ ausfüllen zu lassen. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er als geheilt gelte, falls die Verwaltung das ausgefüllte Formular nicht spätestens am 8. Mai 2007 erhalte.

37      Am 28. März 2007 erinnerte die Kommission den Kläger daran, dass das Organ gemäß Art. 15 des Anhangs VIII des … Statuts den ehemaligen Beamten, der ein Invalidengeld beziehe und das 60. Lebensjahr nicht vollendet habe, in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen könne. Sie forderte den Kläger daher auf, ihr eine ärztliche Bescheinigung über seinen derzeitigen Gesundheitszustand vorzulegen, aus der hervorgehe, ob es erforderlich sei, dass er invalidisiert bleibe.“

 Erstinstanzliches Verfahren und angefochtenes Urteil

16      Mit am 17. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Herr Strack Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. März 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde (im Folgenden: Beschwerdeentscheidung), der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung auf die streitige Stelle (im Folgenden: Ablehnungsentscheidung) und des Auswahlverfahrens sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro für den wegen des rechtswidrig durchgeführten Auswahlverfahrens und der verspäteten Erteilung der Ablehnungsentscheidung entstandenen immateriellen Schaden. Die Klage war ursprünglich unter dem Aktenzeichen T-225/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

17      Am 3. Oktober 2005 erhob die Kommission mit besonderem Schriftsatz nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit, die sich sowohl auf die Aufhebungsanträge als auch auf den Schadensersatzantrag bezogen, die im Rahmen der Klage gestellt worden waren. Am 15. November 2005 nahm Herr Strack zur Unzulässigkeitseinrede Stellung. Am 8. Dezember 2005 erließ das Gericht nach Art. 114 § 4 der Verfahrensordnung einen Beschluss, mit dem es die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehielt.

18      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht die Rechtssache nach Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht. Die Klage wurde in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-44/05 eingetragen.

19      In der Sitzung legte Herr Strack mit Zustimmung der Kommission eine Kopie des in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils genannten Schreibens vom 8. November 2006 vor, und auf die im vorbereitenden Sitzungsbericht mitgeteilte Bitte des Gerichts für den öffentlichen Dienst übermittelte die Kommission Unterlagen zur Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums.

20      Auf die in der Sitzung geäußerte Bitte des Gerichts für den öffentlichen Dienst nahm die Kommission am 16. Juli 2007 schriftlich zur Frage der Anwendbarkeit des Beschlusses vom 28. April 2004 auf das Amt für Veröffentlichungen Stellung.

21      Am 10. September 2007 äußerte sich Herr Strack zu dieser Stellungnahme der Kommission. Außerdem ersuchte er das Gericht für den öffentlichen Dienst, eine Kopie der Prozessakten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln und wegen der darin enthaltenen unrichtigen Angaben in Bezug auf den Tag, an dem das Vorauswahlgremium seine Arbeit aufgenommen habe, Strafanzeige gegen die Kommission zu erstatten. Insoweit bat er das Gericht für den öffentlichen Dienst, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen, um die Kommission zur Zahlung eines angemessenen Ersatzes für den immateriellen Schaden zu verurteilen, der ihm durch die unrichtigen Angaben der Kommission entstanden sei.

22      In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass es „der Anregung des Klägers, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Kopie der Verfahrensunterlagen zu übermitteln und entsprechend Strafanzeige zu erstatten, nicht nachkommen [kann], da es dazu nicht befugt ist“.

23      In den Randnrn. 51 bis 54 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Bezug auf den Gegenstand der Aufhebungsanträge Folgendes ausgeführt:

„51      In seiner Klageschrift beantragt der Kläger neben der Aufhebung der Entscheidung vom 19. November 2004, mit der seine Bewerbung um die streitige Stelle abgelehnt wurde, auch die Aufhebung des Auswahlverfahrens und der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde.

52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteten Aufhebungsanträge bewirken, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war, und dass die Aufhebungsanträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben …

53      Aus der Beschwerde vom 26. November 2004 geht hervor, dass der Kläger die Aufhebung sowohl der Entscheidung, Herrn A auf die streitige Planstelle zu ernennen, als auch der nachfolgenden Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung um diese Stelle beantragt hatte.

54      Die Anträge des Klägers sind daher so zu verstehen, dass sie zum einen die Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Herrn A und zum anderen die der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) zum Gegenstand haben.“

24      In den Randnrn. 55 bis 86 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Unzulässigkeitseinrede der Kommission (vgl. Randnr. 17 des vorliegenden Urteils) geprüft und den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, Herrn A auf die streitige Stelle zu ernennen (im Folgenden: Ernennungsentscheidung), als unzulässig zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

„Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags

66      Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Beamter oder ein ehemaliger Beamter ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme haben, um nach den Art. 90 und 91 des Statuts Klage erheben zu können … Die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses ist nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf die persönliche Lage des Klägers vorzunehmen … Das Rechtsschutzinteresse beurteilt sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung …

67      Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen der Kläger mit Wirkung vom 31. März 2005 in den Ruhestand versetzt wurde und ihm von diesem Tag an Invalidengeld bewilligt wurde und zum anderen die vorliegende Klage am 17. Juni 2005 erhoben wurde.

68      Folglich kam für den Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Tätigkeit bei der Kommission mehr in Frage, und er konnte die streitige Stelle daher nicht mehr für sich beanspruchen.

69      Der Kläger macht jedoch geltend, dass seine Invalidisierung nicht endgültig sei und er daher ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen habe.

70      Dazu ist festzustellen, dass die dauernde volle Dienstunfähigkeit, auch wenn Art. 14 des Anhangs VIII des … Statuts die Möglichkeit einer Wiedereingliederung des Beamten, dem Invalidengeld zuerkannt wurde, vorsieht, vom Gesetzgeber als Beendigung der Laufbahn des betroffenen Beamten gedacht war. So bestimmt Art. 53 des … Statuts: ‚Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.‘ Art. 47 des … Statuts stuft jede Versetzung in den Ruhestand, auch die, die aufgrund einer dauernden vollen Dienstunfähigkeit erfolgt, als einen der Gründe des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ein. Diese Dienstunfähigkeit wird somit vom Gesetzgeber in Bezug auf die Frage der Endgültigkeit des mit ihr einhergehenden Ausscheidens aus dem Dienst genauso behandelt wie andere Gründe für das Ausscheiden aus dem Dienst, deren Endgültigkeit außer Zweifel steht, etwa die Entlassung auf Antrag, die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder die Entfernung aus dem Dienst (vgl. in diesem Sinne Urteil [des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008,] Gordon/Kommission [C-198/07 P, Slg. 2008, I-10701], Randnr. 30).

71      Daraus folgt, dass in der Systematik des Statuts die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit im Sinne der Art. 53 und 78 des … Statuts grundsätzlich als Beendigung der Laufbahn des Beamten zu verstehen ist. Sie unterscheidet sich somit vom Krankheitsurlaub im Sinne von Art. 59 des … Statuts, der sich nicht auf die Kontinuität der Laufbahn des vorübergehend dienstunfähigen Beamten auswirkt (Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 31).

72      Das Vorbringen des Klägers, dass er in den Dienst der Kommission wiedereingegliedert werden könnte, kann ebenso wenig durchgreifen. Ein Kläger muss ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme nachweisen, und wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, muss er nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht (Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 33). Dies ist hier nicht der Fall, da es sich bei der Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst der Kommission nur um ein mögliches Ereignis handelt, dessen künftiger Eintritt ungewiss ist.

73      Insoweit ist festzustellen, dass weder mit dem Schreiben vom 8. November 2006 noch mit dem vom 28. März 2007, die von der Kommission an den Kläger gesandt wurden und auf die dieser sich in der Sitzung berufen hat, der Nachweis geführt werden kann, dass die Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst der Kommission gewiss oder auch nur beabsichtigt sei. Im Schreiben vom 8. November 2006 wird vor allem auf die Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Klägers und dessen Verpflichtung verwiesen, die Verwaltung über die Entwicklung seines Gesundheitszustands zu unterrichten. Mit dem Schreiben vom 28. März 2007 wird der Kläger lediglich aufgefordert, der Verwaltung eine ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, aus der hervorgehe, ob es erforderlich sei, dass er invalidisiert bleibe. In diesen Dokumenten deutet nichts darauf hin, dass eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers, die seine Wiedereingliederung erlauben würde, wahrscheinlich sei.

74      Nach alledem ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung, selbst wenn man die später eingetretenen Ereignisse mitberücksichtigt, das Interesse des Klägers nur hypothetisch und demzufolge unzureichend war für den Nachweis, dass seine Rechtsstellung beeinträchtigt wäre, wenn die angefochtenen Entscheidungen nicht aufgehoben würden … Der Kläger hat folglich nachzuweisen, dass ein besonderer Umstand vorliegt, der den Fortbestand eines persönlichen und gegenwärtigen Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen rechtfertigt …

75      Im vorliegenden Fall führt der Kläger zwei verschiedene Umstände an. Erstens hat er sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen anerkannt werden müsse, damit sein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet sei. Falls das Gericht die Klage als unzulässig abwiese und die Kommission den Kläger später wieder in ihren Dienst eingliederte, weil er als geheilt gelte, könnte er nicht mehr die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen verlangen. Zweitens hat der Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Besserung seines Gesundheitszustands von der Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Klage abhänge.

76      Zum erstgenannten Umstand ist festzustellen, dass das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz voraussetzt, dass der Kläger ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme hat, so dass er, wenn das Interesse, auf das er sich beruft, eine zukünftige Rechtsstellung betrifft, nachweisen muss, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtsstellung schon jetzt feststeht. Wie in den Randnrn. 72 und 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Wiedereingliederung des Klägers jedoch fraglich, so dass nicht sicher ist, ob er für die Besetzung der streitigen Stelle überhaupt in Frage kommt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dem Kläger keinen Anspruch darauf verleiht, dass das Gericht über seinen Aufhebungsantrag entscheidet.

77      In Bezug auf den zweiten Umstand, den der Kläger geltend macht, um den Fortbestand seines Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zu rechtfertigen, genügt die Feststellung, dass dieser auf der in keiner Weise bewiesenen Annahme beruht, dass ein Zusammenhang zwischen der Besserung des Gesundheitszustands des Klägers und der Zulassung der Klage durch das Gericht besteht.

78      Der Kläger hatte infolgedessen zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der Entscheidungen, die er nur angefochten hatte, um eventuell die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Besetzung der streitigen Stelle durch die Kommission zu erreichen.

79      Dagegen hat der Kläger ungeachtet seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin ein Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die Entscheidung, mit der seine Bewerbung um die streitige Stelle abgelehnt wurde, rechtswidrig war, um Ersatz für den ihm dadurch möglicherweise entstandenen Schaden zu erlangen (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T-82/91, Slg. ÖD 1994, I-A-15 und II-61, Randnr. 25). Der Schadensersatzantrag des Klägers stützt sich außerdem teilweise auf eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens zur Besetzung der streitigen Stelle.

80      Folglich ist der Aufhebungsantrag zulässig, soweit er die Aufhebung der Entscheidung betrifft, mit der die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle abgelehnt wurde. Dagegen ist der gegen die Entscheidung über die Ernennung von Herrn A gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags

81      Die Kommission macht erstens geltend, dass der Schadensersatzantrag unzulässig sei, da der vom Kläger auf 5 000 Euro veranschlagte Schaden nicht genau bestimmt sei. Zweitens sei in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des angeblich durch ehrverletzende Äußerungen in der Beantwortung der Beschwerde verursachten Schadens kein Vorverfahren durchgeführt worden.

82      Vorab ist festzustellen, dass die zweite von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit nicht durchgreifen kann. Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungs- und einer Schadensersatzklage, so ist nach der Rechtsprechung die Schadensersatzklage als der Anfechtungsklage akzessorisch zulässig, ohne dass ihr notwendig ein Antrag, mit dem die Anstellungsbehörde zum Ersatz des angeblich entstandenen Schadens aufgefordert wird, und eine Beschwerde, mit der die Berechtigung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung des Antrags bestritten wird, vorausgegangen sein müssen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 1995, Saby/Kommission, T-44/93, Slg. ÖD 1995, I-A-175 und II-541, Randnr. 31).

83      Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde, und dem Schadensersatzantrag vor, der auf einen Schaden gestützt ist, der durch die Beantwortung der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde verursacht worden sein soll.

84      In Bezug auf die erste Unzulässigkeitseinrede, wonach der Schadensersatzantrag des Klägers ungenau sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage auf Ersatz von Schäden, die von einem Gemeinschaftsorgan verursacht worden sein sollen, die Angaben enthalten muss, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten, die Gründe, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem von ihm geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bestimmen lassen …

85      Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift hervor, dass der Kläger seinen Schaden als immateriellen bezeichnet und auf 5 000 Euro veranschlagt hat. Außerdem stellt der Kläger einen Zusammenhang her zwischen der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung und dem immateriellen Schaden, der sich daraus ergeben soll, da der Kläger u. a. ausführt, dass sein Schaden erstens auf die verspätete Mitteilung dieser Entscheidung, die ihn einer lang andauernden Ungewissheit ausgesetzt habe, zweitens auf die in der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde enthaltenen ehrverletzenden Äußerungen und drittens darauf zurückzuführen sei, dass am Auswahlverfahren Mitglieder des Amts für Veröffentlichungen beteiligt gewesen seien, gegen die aufgrund der Informationen, die der Kläger dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) geliefert habe, ein Ermittlungsverfahren des OLAF eingeleitet worden sei. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schadensersatzantrag genau genug ist, um der Kommission die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen.

86      Nach alledem ist der Schadensersatzantrag zulässig.“

25      In den Randnrn. 87 bis 202 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Begründetheit des Antrags auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung geprüft.

26      In Randnr. 87 des angefochtenen Urteils hat es zunächst festgestellt, dass dieser Antrag auf fünf Klagegründe gestützt sei: erstens auf einen Verstoß gegen den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004, zweitens auf einen Verstoß gegen die Art. 11a und 22a Abs. 3 des Statuts, drittens auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, viertens auf das Fehlen einer Begründung (Art. 25 des Statuts) und fünftens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht.

27      In den Randnrn. 88 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den ersten Klagegrund geprüft. Hierbei hat es u. a. Folgendes ausgeführt:

„105      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass dem Vorauswahlgremium entgegen Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. April 2004 kein Mitglied einer anderen Generaldirektion angehört habe.

113      Nach alledem war der Beschluss vom 28. April 2004 im vorliegenden Fall anwendbar.

114      Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. April 2004 bestimmt: ‚Bei der Besetzung einer Planstelle gemäß Artikel 29 des … Statuts und außer in den in den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 genannten Sonderfällen benennt der zuständige Generaldirektor ein Vorauswahlgremium, dem mindestens drei Mitglieder, deren Besoldungsgruppe und Managementfunktion mindestens dem Niveau der zu besetzenden Planstelle entsprechen, einschließlich eines Mitglieds einer anderen Generaldirektion, angehören.‘

115      Aus den Schriftsätzen der Parteien geht hervor, dass zum Zeitpunkt ihrer Benennung als Mitglied Herr E Leiter des Personalreferats, Herr C Direktor der Produktion und Herr D Leiter des Referats Verteilung waren.

116      Somit übten alle Mitglieder des Vorauswahlgremiums ihre Tätigkeit im Amt für Veröffentlichungen aus. Folglich hat der auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. April 2004 gestützte Klagegrund Erfolg.“

28      In den Randnrn. 117 bis 201 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst nacheinander den zweiten, den dritten, den vierten und den fünften Klagegrund geprüft und zurückgewiesen. Im Rahmen der Prüfung des fünften Klagegrundes hat es in den Randnrn. 196 und 197 des angefochtenen Urteils eine von der Kommission nicht gerechtfertigte Verspätung bei der Mitteilung der Ablehnungsentscheidung an Herrn Strack festgestellt. In den Randnrn. 198 bis 201 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, dass diese Verspätung allein zwar nicht die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung nach sich ziehen, aber einen Schadensersatzanspruch von Herrn Strack begründen könne.

29      In Randnr. 202 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst wie folgt entschieden:

„Nach alledem sind von den fünf geltend gemachten Klagegründen vier zurückgewiesen worden, während der Klagegrund des Verstoßes gegen den Beschluss vom 28. April 2004 durchgreift. Daraus folgt, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle aufzuheben ist.“

30      In den Randnrn. 203 bis 221 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Begründetheit des Schadensersatzantrags geprüft. Hierbei hat es ausgeführt:

„208      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen … Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, d. h., dass die Gemeinschaft nicht haftet, wenn nur eine von ihnen nicht erfüllt ist …

–        Zur Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens

209      Erstens hat die Prüfung der Klagegründe, auf die der Aufhebungsantrag gestützt wird, ergeben, dass die Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle abgelehnt wurde, rechtswidrig war.

210      Zweitens wurde in den Randnrn. 196 und 197 des vorliegenden Urteils eine nicht gerechtfertigte Verspätung bei der Mitteilung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle festgestellt.

211      Drittens ist die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission in Bezug auf die Rügen zu prüfen, wonach die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, unwahre, die Ehre des Klägers verletzende Behauptungen enthalten habe.

212      In Bezug auf die Erwähnung des durchgängigen Krankheitsurlaubs in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass diese verleumderisch ist. Zwar war der Kläger am 1. März 2004 am Dienstort anwesend, um das Gespräch für die [Erstellung] der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung zu führen. Dass er an diesem Tag am Dienstort anwesend war, beweist jedoch nicht, dass er sich nicht im Krankheitsurlaub befand.

213      Diese Schlussfolgerung kann mit dem vom Kläger in seiner Erwiderung angeführten Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, François/Kommission (T-307/01, Slg. 2004, II-1669, Randnr. 110), nicht widerlegt werden. In dieser Rechtssache enthielten verschiedene Entscheidungen und Stellungnahmen der Verwaltung, die Teil des Disziplinarverfahrens waren, schwere Vorwürfe gegenüber dem dortigen Kläger. Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass die Behauptung, der Kläger habe sich ab dem 18. Februar 2004 durchgängig im Krankheitsurlaub befunden, nicht als schwerer, ehrrühriger Vorwurf qualifiziert werden kann.

214      Bezüglich der Behauptung, der Kläger habe offen über seine Anzeige interner vorwerfbarer Verhaltensweisen gesprochen, ist darauf hinzuweisen, dass sie, ihre Unwahrheit unterstellt, nicht als schwerer Vorwurf, der der beruflichen Ehre des Klägers schaden könnte, und erst recht nicht als Verleumdung qualifiziert werden kann … Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht um ein öffentliches Dokument handelt.

215      Folglich ist die Rüge, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde unwahre und diffamierende Behauptungen enthalte, zurückzuweisen.

216      Soweit der Kläger schließlich in seiner am 10. September 2007 eingereichten Stellungnahme, die in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils erwähnt wird, rügen wollte, dass die Kommission in Bezug auf den Tag, an dem das Vorauswahlgremium seine Arbeit aufgenommen habe, falsche Angaben gemacht habe, um ihn und das Gericht irrezuführen, ist diese Rüge zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über ihre Zulässigkeit zu entscheiden. Es genügt nämlich der Hinweis, dass die Frage, wann das Vorauswahlgremium seine Arbeit aufgenommen hat, zwischen den Parteien streitig war und diese ihre jeweiligen Standpunkte dargestellt haben. Der Kläger kann daher aus dem Vortrag der Kommission, dass Frau B bereits am 31. März 2004 als Berichterstatterin für das Verfahren zur Besetzung der streitigen Stelle benannt worden sei und das Vorauswahlgremium seine Arbeit am 15. April 2004 aufgenommen habe, nicht darauf schließen, dass die Kommission ‚den Verfahrensausgang‘ habe ‚manipulieren‘ wollen.

–        Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

217      Wie in Randnr. 208 des vorliegenden Urteils ausgeführt, setzt die außervertragliche Haftung der Kommission neben der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens das Bestehen eines tatsächlichen Schadens beim Kläger und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus.

218      Wie bereits festgestellt, ist die Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers um die streitige Stelle abgelehnt wurde, unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. April 2004 ergangen.

219      Da dem Kläger das Recht auf eine unter rechtmäßigen Umständen vorgenommene Prüfung seiner Bewerbung genommen wurde, hat er tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten.

220      Unter diesen Umständen stellt die Zusprechung eines Schadensersatzes in Höhe von 2 000 Euro einen angemessenen Ersatz des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens dar.

221      Was die verspätete Mitteilung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers anbelangt, so ist davon auszugehen, dass diese Verspätung nicht für eine Haftung der Gemeinschaft ausreichen kann, solange der Kläger nicht nachweist, dass ihm allein durch diese verspätete Mitteilung ein Schaden entstanden ist … Überdies ist daran zu erinnern, dass das Recht des Klägers, Beschwerde einzulegen und die vorliegende Klage zu erheben, durch diese Verspätung nicht beeinträchtigt worden ist …“

31      Demzufolge hat das Gericht für den öffentlichen Dienst wie folgt für Recht erkannt und entschieden:

„1.      Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, Herrn A zum Leiter des Referats ‚Ausschreibungen und Verträge‘ des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu ernennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.      Die Entscheidung, mit der das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Strack um die Stelle eines Leiters des Referats ‚Ausschreibungen und Verträge‘ abgelehnt hat, wird aufgehoben.

3.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Herr Strack trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

6.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.“

 Zum Rechtsmittel

1.     Verfahren und Anträge der Beteiligten

32      Mit am 3. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

33      Am 10. Februar 2009 hat Herr Strack die Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, mit der er außerdem ein Anschlussrechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt hat.

34      Am 26. Mai 2009 hat die Kommission eine gemäß Art. 143 § 2 der Verfahrensordnung auf das Anschlussrechtsmittel beschränkte Erwiderung eingereicht. Obwohl diese Erwiderung nicht fristgerecht eingereicht worden ist, hat sie das Gericht zugelassen, weil die Verspätung auf höhere Gewalt zurückzuführen war.

35      Am 3. Juli 2009 wurde das schriftliche Verfahren geschlossen, ohne dass die Kommission einen Antrag nach Art. 143 § 1 der Verfahrensordnung auf Ergänzung der Rechtsmittelschrift durch eine Erwiderung gestellt hätte.

36      Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat auf Bericht des Berichterstatters festgestellt, dass keine der Parteien binnen einem Monat nach der Mitteilung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

37      Die Kommission beantragt im Wesentlichen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm die Ablehnungsentscheidung aufgehoben und sie verurteilt wird, an Herrn Strack 2 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen;

–        Herrn Strack die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

38      Herr Strack beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge zurückgewiesen hat;

–        seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst ganz oder teilweise zurückgewiesen hat, stattzugeben und dementsprechend die Ernennungsentscheidung, das gesamte Auswahlverfahren und die Beschwerdeentscheidung aufzuheben, die Kommission zu verurteilen, an ihn einen zusätzlichen Schadensersatz in Höhe von 3 000 Euro für den ihm wegen des rechtswidrig durchgeführten Bewerbungsverfahrens und durch die verspätet und erst auf mehrfache Nachfrage erteilte Ablehnungsentscheidung entstandenen immateriellen Schaden sowie einen weiteren Schadensersatz in angemessener Höhe für den immateriellen Schaden zu zahlen, der dadurch entstanden ist, dass die Kommission im Beschwerdeverfahren und im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst durch falsche Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit des Vorauswahlgremiums gegen die geltenden Vorschriften verstoßen hat, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Kopie der Verfahrensunterlagen zu übermitteln und hinsichtlich des darin enthaltenen falschen Tatsachenvorbringens Strafanzeige gegen die Kommission zu erstatten;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil aufgrund geänderter tatsächlicher Situation zu überprüfen;

–        die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen.

2.     Rechtliche Würdigung

 Zum Rechtsmittel

39      Mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel begehrt die Kommission im Wesentlichen Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der die Ablehnungsentscheidung aufgehoben wird, und von Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der die Kommission verurteilt wird, an Herrn Strack Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen.

 Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst die Ablehnungsentscheidung aufgehoben hat

40      Zur Begründung dieses Antrags macht die Kommission einen ersten Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Rechtsfehler rügt.

–       Vorbringen der Parteien

41      Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes beantragt die Kommission die Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils und begründet dies damit, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 79 sowie in Randnr. 80, erster Satz, dieses Urteils rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass Herr Strack im Hinblick auf die Erlangung einer Wiedergutmachung des Schadens, der ihm seiner Ansicht nach aufgrund dieser Entscheidung entstanden sei, ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Aufhebung der Ablehnungsentscheidung habe. Erstens habe Herr Strack, da er zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits in den Ruhestand versetzt gewesen sei und daher die Voraussetzungen für eine Ernennung auf die streitige Stelle nicht mehr erfüllt habe, kein bestehendes und gegenwärtiges persönliches Interesse an der Aufhebung der beiden im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, nämlich zum einen der Ablehnung seiner Bewerbung und zum anderen der Ernennung von Herrn A, mehr gehabt. Aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand hätte er nämlich aus einer eventuellen Aufhebung dieser Entscheidungen keinen rechtlichen Vorteil mehr ziehen können. Zweitens könne das Rechtsschutzbedürfnis von Herrn Strack nicht aus der Regel abgeleitet werden, dass ein Schadensersatzantrag unzulässig sei, wenn der Aufhebungsantrag, mit dem der Schadensersatzantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehe, seinerseits unzulässig sei. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T-250/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-191 und II-A-2-1251, Randnrn. 28 bis 31 und 36 bis 40) gelte diese Regel nur für den Fall, dass ein Beamter, der eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig angefochten habe, versuche, die Verfristung durch Erhebung einer Schadensersatzklage zu umgehen, die auf die angebliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung gestützt werde. Diese Regel sei also auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Herr Strack die Ablehnungsentscheidung und die Ernennungsentscheidung fristgerecht angefochten habe. Aus diesem Grund müsse das Interesse von Herrn Strack an der Aufhebung dieser Entscheidungen von seinem Interesse an einer Entschädigung für den ihm angeblich durch diese Entscheidungen entstandenen Schaden unterschieden werden und dürfe nicht aus diesem Interesse abgeleitet werden.

42      Nach Ansicht von Herrn Strack ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, da er an der Aufhebung der beiden im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, nämlich zum einen der Ablehnungsentscheidung und zum anderen der Ernennungsentscheidung, weiterhin ein bestehendes und gegenwärtiges persönliches Interesse habe. Er verweist insoweit auf sein Vorbringen im Rahmen des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes (vgl. Randnr. 66 des vorliegenden Urteils).

–       Würdigung durch das Gericht

43      Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach den Art. 90 und 91 des Statuts erhobene Klage eines Beamten oder ehemaligen Beamten auf Aufhebung einer ihn beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur zulässig, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein bestehendes und gegenwärtiges, hinreichend qualifiziertes Interesse an der Aufhebung dieser Maßnahme hat, wobei ein solches Interesse voraussetzt, dass ihm die Klage im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2006, Agne-Dapper u. a./Kommission u. a., T-35/05, T-61/05, T-107/05, T-108/05 und T-139/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-291 und II-A-2-1497, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Da es sich beim Rechtsschutzinteresse des Klägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist für seine Beurteilung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T-147/04, Slg. ÖD 2005, I-A-171 und II-771, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob eine Partei aufgrund einer Tatsache, die nach Verkündung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingetreten und geeignet ist, zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers zu führen, kein Interesse an der Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels hat, und feststellen, dass das Rechtsmittelverfahren aus diesem Grund in der Hauptsache erledigt ist. Ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers setzt nämlich voraus, dass das Rechtsmittel ihm im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und Beschluss des Gerichtshofs vom 25. Januar 2001, Lech-Stahlwerke/Kommission, C-111/99 P, Slg. 2001, I-727, Randnr. 18).

45      Im vorliegenden Fall hatte die von Herrn Strack nach den Art. 90 und 91 des Statuts erhobene Klage u. a. die Aufhebung sowohl der Ablehnungsentscheidung als auch der Ernennungsentscheidung zum Gegenstand. Diese Entscheidungen, die anschließend mit der Beschwerdeentscheidung bestätigt wurden, legten den Standpunkt der Anstellungsbehörde am Ende des Auswahlverfahrens endgültig fest. Wie aus dem in Randnr. 7 des angefochtenen Urteils sowie in Randnr. 7 des vorliegenden Urteils angeführten Leitfaden des Amts für Veröffentlichungen für das Verfahren zur Einstellung von Referatsleitern (A 4/A 5) hervorgeht und wie die Kommission vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemacht hat (vgl. Randnr. 100 des angefochtenen Urteils), hatte das Vorauswahlgremium nur beratende Funktion, und der Anstellungsbehörde stand es weiterhin frei, sich für einen Bewerber – wie Herrn Strack – zu entscheiden, der nicht auf der von diesem Gremium erstellten Liste stand. Im Übrigen ergibt sich aus den Randnrn. 194, 196 und 197 des angefochtenen Urteils, dass „die Entscheidung [des Generaldirektors des Amts für Veröffentlichungen vom 13. Juli 2004], dass Herr A die streitige Stelle erhalten solle“, von „der Entscheidung, … durch die die ausschlaggebende Wahl getroffen wird, die zum Ausschluss der anderen Bewerber geführt hat“, und somit von der Ablehnungsentscheidung nicht getrennt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ablehnungsentscheidung und die Ernennungsentscheidung nicht nur miteinander im Zusammenhang stehen – wie sowohl die Kommission als auch Herr Strack vortragen –, sondern sogar untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 46; Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Angelini/Kommission, 131/82, Urteil vom 28. September 1983, Slg. 1983, 2801, 2820 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass das Interesse von Herrn Strack an der Aufhebung dieser Entscheidungen umfassend und einheitlich beurteilt werden musste.

46      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat folglich in den Randnrn. 66 bis 80 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es das Rechtsschutzinteresse von Herrn Strack an der Aufhebung der Ablehnungsentscheidung spezifisch und gesondert von seinem Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Ernennungsentscheidung geprüft hat.

47      Um die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung zu bejahen, hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die im Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission (T-82/91, Slg. ÖD 1994, I-A-15 und II-61, Randnr. 25), entwickelte Lösung darauf gestützt, dass Herr Strack ungeachtet seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin ein Interesse daran habe, feststellen zu lassen, dass diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei, um Ersatz für den ihm dadurch möglicherweise entstandenen Schaden zu erlangen.

48      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht die Unzulässigkeit des Antrags auf Schadensersatz zur Folge gehabt hätte, auch wenn zwischen diesen Anträgen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

49      Zum einen hat Herr Strack trotz seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin ein Interesse daran, dass über die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines Antrags auf Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, der ihm seiner Ansicht nach aufgrund des Verhaltens der Kommission entstanden ist, entschieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 33, 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Zum anderen soll die Rechtsprechung, wonach die Unzulässigkeit eines Aufhebungsantrags die Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags, der mit dem Aufhebungsantrag in engem Zusammenhang steht, zur Folge hat, ausdrücklich verhindern, dass ein Beamter, der eine ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig angefochten hat, die Präklusionswirkung dadurch umgeht, dass er eine auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gestützte Haftungsklage erhebt. Sie lässt sich daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da Herr Strack gegen die Ablehnungsentscheidung fristgerecht Anfechtungsklage erhoben hat. Dass der Antrag auf Schadensersatz für zulässig erklärt wird, hat daher nicht zur Folge, dass Herrn Strack die Umgehung einer Präklusionswirkung ermöglicht wird, die eingetreten wäre, weil er die Aufhebung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Maßnahme nicht fristgerecht beantragt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 38 bis 40). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn sich der Gegenstand des Aufhebungsantrags mit dem des Schadensersatzantrags überschneidet, für die im Rahmen des Schadensersatzantrags vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens auf die im Rahmen des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Klagegründe und Argumente abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2007, C/Kommission, T-166/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-9 und II-A-2-49, Randnr. 29). Da sich im vorliegenden Fall der Gegenstand des Aufhebungsantrags mit dem des Schadensersatzantrags überschneidet, hätte die Zurückweisung des Aufhebungsantrags wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses von Herrn Strack als unzulässig nicht zur Folge, dass dem Unionsrichter die Möglichkeit genommen würde, gegebenenfalls die zur Stützung des Aufhebungsantrags vorgetragenen Klagegründe und Argumente heranzuziehen, um die Rechtmäßigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens im Rahmen eines Schadensersatzantrags zu beurteilen.

51      Die Kommission macht daher im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes zu Recht geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft auf eine falsche Bewertung des Rechtsschutzinteresses von Herrn Strack gestützt habe.

52      Infolgedessen ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und demgemäß Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.

 Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst die Kommission verurteilt hat, an Herrn Strack Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen

53      Zur Begründung dieses Antrags macht die Kommission einen zweiten Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Rechtsfehler und eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils rügt.

–       Vorbringen der Parteien

54      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler in Randnr. 219 des angefochtenen Urteils gerügt, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst das Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens allein aus der Feststellung abgeleitet habe, dass Herrn Strack das Recht auf eine unter rechtmäßigen Umständen vorgenommene Prüfung seiner Bewerbung genommen worden sei; außerdem habe dieses Gericht das angefochtene Urteil mangelhaft begründet, da es nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen das immaterielle Interesse von Herrn Strack beeinträchtigt worden sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft verkannt, als es das tatsächliche Vorhandensein des Schadens oder, genauer gesagt, das Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens ohne Weiteres aus der von ihm festgestellten Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission abgeleitet habe, das in der nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums bestanden habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe außerdem nicht, wie es die Rechtsprechung verlange, festgestellt, dass ein von der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung zu trennendes moralisches Interesse von Herrn Strack – wie sein berufliches Ansehen, seine Ehre, sein Gemütsfrieden oder das Gefühl, eine Chance auf Erlangung der streitigen Stelle und auf Anerkennung der eigenen Fähigkeiten verloren zu haben – dadurch beeinträchtigt worden sei, dass seine relativen Verdienste von der Verwaltung nicht gebührend berücksichtigt worden seien.

55      Nach Ansicht von Herrn Strack ist der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig, da er die Frage betreffe, ob er den verlangten Schadensersatzbetrag hinreichend belegt habe, was eine Tatsachenwürdigung erfordere. Jedenfalls müsse dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückgewiesen werden, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft korrekt dargestellt und angewandt habe, als es ihm eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden zugesprochen habe, der sich aus dem „Gefühl, dass ihm eine Chance entgangen sei, die betreffende Stelle zu erhalten und seine Fähigkeiten anerkannt zu sehen“, ergebe (Urteil C/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 70).

–       Würdigung durch das Gericht

56      Hinsichtlich der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist zu bemerken, dass ein Rechtsmittel vor dem Gericht gemäß Art. 225a EG und Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs nur auf Gründe gestützt werden kann, mit denen die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt wird, nicht aber auf solche, die die Würdigung von Tatsachen betreffen. Im vorliegenden Fall wird mit dem zweiten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils vorliege, der die Folge eines Rechtsfehlers sei, den das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 219 des angefochtenen Urteils bei der Auslegung und Prüfung der Voraussetzung in Bezug auf das Vorliegen des behaupteten immateriellen Schadens begangen habe, und nicht – wie Herr Strack sinngemäß geltend macht – die Folge einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung, die sich auf die vom Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 220 des angefochtenen Urteils vorgenommene Bestimmung des Umfangs der Wiedergutmachung dieses Schadens ausgewirkt haben soll. Die von Herrn Strack erhobene Unzulässigkeitseinrede ist daher zurückzuweisen.

57      Zur Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist, soweit die Kommission rügt, dass das Gericht die Regeln für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft verkannt habe, darauf hinzuweisen, dass diese Haftung nach ständiger Rechtsprechung zu Schadensersatzstreitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes einer Reihe von Voraussetzungen unterliegt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil Latham/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 72, Urteil des Gerichts vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, Slg. ÖD 2004, I-A-339 und II-1541, Randnr. 125). Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, so dass, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, eine Haftung der Union ausscheidet. Die zweite, auf den Schaden bezogene Voraussetzung verlangt, dass der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher ist, wofür der Kläger beweispflichtig ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-481/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

58      In Anbetracht der Verpflichtung der Anstellungsbehörde aus Art. 233 Abs. 1 EG, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu erlassen, ist die Aufhebung einer von einem Beamten angefochtenen Maßnahme der Verwaltung als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden, der dem Beamten möglicherweise entstanden ist, sofern dieser nicht nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C-343/87, Slg. 1990, I-225, Randnrn. 26 bis 29; Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, Slg. ÖD 2006, I-A-2-129 und II-A-2-609, Randnr. 131, und Urteil C/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnrn. 69 bis 73).

59      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Randnrn. 219 und 220 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dem bei ihm gestellten Schadensersatzantrag stattgegeben hat, ohne konkret zu prüfen – wozu es von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre –, ob der behauptete immaterielle Schaden von der in Randnr. 218 dieses Urteils festgestellten Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruhte, abtrennbar war und durch diese Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden konnte. Damit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft begangen.

60      Infolgedessen ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, über die Rüge eines Begründungsmangels zu entscheiden; Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils ist demgemäß aufzuheben.

 Zum Anschlussrechtsmittel

61      Mit seinem gemäß Art. 141 § 1 der Verfahrensordnung eingelegten Anschlussrechtsmittel begehrt Herr Strack erstens Aufhebung von Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst seinen Antrag auf Aufhebung der Ernennungsentscheidung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen hat, sowie von Nr. 4 dieses Tenors, mit der seine Anträge auf Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens und der Beschwerdeentscheidung, sein Antrag auf Schadensersatz, soweit er auf Zahlung weiterer 3 000 Euro gerichtet war, und sein Antrag, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Kopie der erstinstanzlichen Verfahrensunterlagen zu übermitteln und hinsichtlich des darin enthaltenen falschen Tatsachenvorbringens Strafanzeige gegen die Kommission zu erstatten, zurückgewiesen worden sind.

62      Mit dem Anschlussrechtsmittel begehrt Herr Strack zweitens, dass den in der ersten Instanz zurückgewiesenen Klageanträgen stattgegeben wird und demzufolge die Ernennungsentscheidung, das gesamte Auswahlverfahren und die Beschwerdeentscheidung aufgehoben werden und die Kommission verurteilt wird, ihm weitere 3 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Kopie der Verfahrensunterlagen zu übermitteln und wegen der darin enthaltenen falschen Angaben Strafanzeige gegen die Kommission zu erstatten.

63      Drittens begehrt Herr Strack mit dem Anschlussrechtsmittel hilfsweise für den Fall, dass sein Antrag auf Aufhebung von Nr. 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen werden sollte, dass das angefochtene Urteil aufgrund geänderter tatsächlicher Situation oder, genauer gesagt, aufgrund der Tatsache, dass seine Krankheit von dem mit der Prüfung seiner Dienstunfähigkeit beauftragten Ausschuss als dienstbedingt im Sinne der Art. 73 und 78 Abs. 5 des Statuts anerkannt worden ist, überprüft wird.

64      Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht für den von Herrn Strack hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht zuständig ist. Nach Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist nämlich allein dieses für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig. Würde der Antrag auf Aufhebung von Nr. 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, hätte das Gericht daher den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht für den öffentlichen Dienst zu verweisen.

 Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag auf Aufhebung der Ernennungsentscheidung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen hat

65      Herr Strack stützt diesen Antrag auf den ersten Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gerügt wird.

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

66      Mit dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ihm in den Randnrn. 68 bis 78 und in Randnr. 80, zweiter Satz, des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft jedes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Aufhebung der Ernennungsentscheidung abgesprochen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission (C-198/07 P, Slg. 2008, I-10701, Randnrn. 41 bis 45), müsse einem Beamten gemäß dem Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz das Recht zugestanden werden, jede Entscheidung, die, wie die Ernennungsentscheidung, auf Werturteilen über ihn beruhe, anzufechten. Zudem habe ein für dauernd voll dienstunfähig erklärter Beamter, sofern seine Situation reversibel sei und seine Wiedereinstellung bei den Organen in Betracht komme, einen dem eines aktiven Beamten entsprechenden Anspruch darauf, dass eine ihn beschwerende Entscheidung gerecht, objektiv und im Einklang mit den Vorschriften des Statuts zustande komme (Urteil Gordon/Kommission, Randnrn. 46 bis 52). Seine vornehmlich psychisch beeinträchtigte gesundheitliche Situation sei nicht konsolidiert, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich bei einem erfolgreichen Ausgang des vorliegenden Verfahrens verbessere. Folglich brächte ihm die Aufhebung der streitigen Entscheidungen weiterhin einen Vorteil im Hinblick auf die Fortsetzung seiner Karriere bei den Organen. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen dem Aufhebungsantrag und dem Schadensersatzantrag schließlich hätte die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags zur Folge.

67      Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Verfahrensfehler begangen und u. a. gegen die Beweisregeln und die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen, wie sie sich aus Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergäben, als es ihm für die Anerkennung seines Rechtsschutzbedürfnisses die Beweislast dafür aufgebürdet habe, dass er mit Sicherheit für eine Wiedereinstellung bei den Organen in Frage komme, ihm aber dadurch, dass es ihm dies nicht mitgeteilt habe, die Möglichkeit genommen habe, neue Gesichtspunkte zu seiner Krankheit im Sinne der Art. 73 und 78 Abs. 5 des Statuts vorzutragen, wie deren Anerkennung als dienstbedingt.

68      Die Kommission beantragt Zurückweisung des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes als unbegründet; ihrer Ansicht nach hatte Herr Strack zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der Aufhebung der Ernennungsentscheidung kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil er dauernd voll dienstunfähig gewesen und von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei. Daher hätte er im Fall einer Aufhebung der Ernennungsentscheidung nicht mehr verlangen können, auf die streitige Stelle ernannt zu werden. Die Lösung, die in dem in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils genannten Urteil Gordon/Kommission entwickelt worden sei und die auf das immaterielle Interesse an der Aufhebung einer rechtswidrigen Beurteilung abstelle, das sich der betreffende Beamte auch nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst bei den Organen bewahre, könne nicht auf die Entscheidung übertragen werden, einen anderen Bewerber als den betreffenden Beamten auf eine freie Stelle zu ernennen.

–       Würdigung durch das Gericht

69      Zwar wird ein Beamter, der vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt worden ist, gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, doch unterscheidet sich die Situation eines solchen Beamten von der eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht hat oder der auf Antrag oder von Amts wegen entlassen wurde, da es sich um eine reversible Situation handelt (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 46). Bei einem solchen Beamten besteht nämlich die Möglichkeit, dass er seinen Dienst innerhalb eines Gemeinschaftsorgans eines Tages wiederaufnimmt. Die allgemeine Bestimmung des Art. 53 des Statuts ist insoweit in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen der Art. 13 bis 15 des Anhangs VIII des Statuts zu sehen. Die dienstliche Tätigkeit des für dienstunfähig erklärten Beamten ruht lediglich, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die den betreffenden Zustand der Dienstunfähigkeit begründen, der in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann (Urteil Gordon/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 47).

70      Außerdem behält ein Beamter, der als dauernd voll dienstunfähig anerkannt ist, da bei ihm die Möglichkeit besteht, dass er wieder auf einer Stelle innerhalb eines Organs verwendet wird, ein Interesse im Sinne der in Randnr. 43 angeführten Rechtsprechung daran, im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Besetzung einer freien Stelle, zu dem er zugelassen worden ist, zu beantragen, dass die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung und die Entscheidung über die Ernennung eines anderen Bewerbers aufgehoben werden, um im Fall einer Wiederverwendung weiterhin Anspruch auf die betreffende Stelle geltend machen zu können oder in einem solchen Fall auch nur zu verhindern, dass sich die behaupteten Rechtsverstöße, die die Modalitäten des Auswahlverfahrens betreffen, in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie dem, an dem er teilgenommen hat, wiederholen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein solches Interesse folgt aus Art. 233 Abs. 1 EG, wonach die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 51).

71      Etwas anderes kann nur in besonderen Einzelfällen gelten, in denen die Prüfung der konkreten Situation des für dienstunfähig erklärten Beamten ergibt, dass er seinen Dienst bei einem Gemeinschaftsorgan nicht mehr eines Tages wiederaufnehmen kann, in Anbetracht z. B. von Schlussfolgerungen des mit der Prüfung seiner Dienstunfähigkeit beauftragten Invaliditätsausschusses, wonach die Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit geführt hat, unveränderlich ist und folglich keine medizinische Überprüfung erforderlich sein wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ross/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 9 und 32), oder von Erklärungen des betreffenden Beamten, aus denen hervorgeht, dass er seinen Dienst innerhalb eines Organs in keinem Fall wiederaufnehmen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Combescot/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 27 und 29).

72      Um Herrn Strack im vorliegenden Fall jedes Rechtsschutzinteresse abzusprechen, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 68, 74 und 76 des angefochtenen Urteils angenommen, dass für ihn „keine Tätigkeit bei der Kommission mehr in Frage [kam], und … er die streitige Stelle daher nicht mehr für sich beanspruchen konnte“ und dass seine Wiedereingliederung „hypothetisch“ oder „fraglich“ sei, wobei es sich insoweit auf den in den Randnrn. 67 und 73 des angefochtenen Urteils dargestellten Sachverhalt gestützt hat, wonach Herr Strack „mit Wirkung vom 31. März 2005 in den Ruhestand versetzt wurde und ihm von diesem Tag an Invalidengeld bewilligt wurde“, und in den Schreiben vom 8. November 2006 und vom 28. März 2007, die von der Kommission an den Kläger gesandt wurden und auf die dieser sich in der Sitzung berufen hatte, „nichts darauf hin[deutete], dass eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers, die seine Wiedereingliederung erlauben würde, wahrscheinlich sei“.

73      Bei der auf diese Weise vorgenommenen Bewertung des Rechtsschutzinteresses von Herrn Strack hat das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt, dass es sich, wie in Randnr. 69 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bei der Situation eines Beamten, der gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, weil er vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt worden ist, um eine reversible Situation handelt, da bei dem Beamten, bei dem eine solche Dienstunfähigkeit vorliegt, die Möglichkeit besteht, dass er seinen Dienst eines Tages wiederaufnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist. Zudem hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst auf in den Schreiben vom 8. November 2006 und vom 28. März 2007 enthaltene Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand von Herrn Strack gestützt, die, wie aus seinen eigenen Feststellungen in den Randnrn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils (vgl. Randnr. 15 des vorliegenden Urteils) hervorgeht, nicht von dem mit der Untersuchung der Dienstunfähigkeit von Herrn Strack betrauten Ausschuss stammten, der nach den Art. 53 und 78 des Statuts hierfür allein zuständig war, und sich jedenfalls auf die Feststellung beschränkten, dass der Gesundheitszustand von Herrn Strack veränderlich sei und Herr Strack gemäß Art. 15 des Anhangs VIII des Statuts in bestimmten Zeitabständen untersucht werde.

74      Aus den vorstehend erwähnten Tatsachen konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst somit nicht darauf schließen, dass bei Herrn Strack nicht mehr die Möglichkeit bestand, dass er seinen Dienst eines Tages innerhalb der Organe wiederaufnimmt. Denn auch wenn Herr Strack vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt und gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, hat er weiterhin Anspruch auf die streitige Stelle, indem er die Modalitäten des Auswahlverfahrens angefochten hat, und allgemeiner auf eine Karriere innerhalb der Organe, und er hatte zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Klage weiterhin ein sich aus Art. 233 Abs. 1 EG ergebendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung sowohl der Ablehnungsentscheidung als auch der Ernennungsentscheidung, die im vorliegenden Fall untrennbar miteinander verbunden waren (vgl. Randnr. 45 des vorliegenden Urteils).

75      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher einen Rechtsfehler begangen, als es den Antrag auf Aufhebung der Ernennungsentscheidung mit einer Begründung als unzulässig zurückgewiesen hat, die nicht als Beleg dafür geeignet war, dass Herr Strack kein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Aufhebung hatte.

76      Demzufolge ist dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund stattzugeben und dementsprechend Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag auf Aufhebung der Ernennungsentscheidung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen hat, aufzuheben.

77      Folglich braucht der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht nach Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht für den öffentlichen Dienst verwiesen zu werden (vgl. Randnr. 64 des vorliegenden Urteils).

 Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag zurückgewiesen hat, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Kopie der Verfahrensunterlagen zu übermitteln und hinsichtlich des darin enthaltenen falschen Tatsachenvorbringens Strafanzeige gegen die Kommission zu erstatten

78      Zur Begründung dieses Antrags macht Herr Strack einen zweiten Anschlussrechtsmittelgrund geltend, mit dem er das Fehlen einer Begründung und einen Rechtsfehler rügt.

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

79      Mit dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils die Feststellung, dass es zu der beantragten Weiterleitung einer Kopie der Verfahrensunterlagen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und zur Erstattung einer Strafanzeige gegen die Kommission wegen des darin enthaltenen falschen Tatsachenvorbringens (im Folgenden: streitiger Antrag) nicht befugt sei, nicht begründet habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zudem rechtsfehlerhaft entschieden, zur Behandlung eines solchen Antrags nicht befugt zu sein, obwohl es aufgrund von Art. 6 EMRK sowie des „Rechtsstaatsprinzips“, des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, wie sie in Art. 72 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ausgeformt seien, in seinem Ermessen gestanden hätte, zu entscheiden, ob diesem Antrag stattzugeben gewesen wäre, um ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren in der ersten Instanz zu gewährleisten.

80      Die Kommission beantragt, den vorliegenden Anschlussrechtsmittelgrund und den Antrag auf Aufhebung von Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst den streitigen Antrag zurückgewiesen hat, zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

81      Was die fehlende Begründung betrifft, genügt die Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils die Gründe für die Zurückweisung des streitigen Antrags als unzulässig genannt hat, indem es angegeben hat, dass es einem solchen Antrag „nicht nachkommen [kann], da es dazu nicht befugt ist“. Die Rüge einer fehlenden Begründung ist nicht stichhaltig und daher zurückzuweisen.

82      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils auch zu Recht entschieden, dass es nicht befugt sei, über den Antrag einer Partei eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu entscheiden, der im Wesentlichen darauf abzielt, festzustellen, dass das Verhalten der Gegenpartei im Verfahren möglicherweise strafbar ist, zu beschließen, dieses Verhalten den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden, und bei diesen Anzeige zu erstatten. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sehen nämlich keinen Rechtsbehelf vor, der es einer Partei eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits ermöglichte, zusätzlich einen solchen Antrag zu stellen und dem Gericht gar vorzuschreiben, über diesen zu entscheiden, wenn es keine Rechtsverweigerung begehen will. Der Partei, die meint, durch ein solches Verhalten geschädigt zu sein, bleibt es unbenommen, beim Gericht für den öffentlichen Dienst zu beantragen, dass nach Art. 30 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung aufgehoben wird, die vor ihm auftretenden Parteivertretern für ihre auf die Rechtssache oder die Parteien bezogenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen zugutekommt, damit sie das betreffende Verhalten bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzeigen kann. Die Rüge eines Rechtsfehlers ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

83      Folglich sind der zweite Anschlussrechtsmittelgrund und der Antrag auf Aufhebung von Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit mit ihr der streitige Antrag zurückgewiesen wird, in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst den Schadensersatzantrag insoweit zurückgewiesen hat, als er auf Zahlung weiterer 3 000 Euro gerichtet war

84      Zur Begründung dieses Antrags macht Herr Strack einen dritten und einen vierten, einen fünften, einen sechsten, einen siebten und einen achten Anschlussrechtsmittelgrund sowie, im Wesentlichen, den ersten Teil eines neunten Anschlussrechtsmittelgrundes und einen zehnten Anschlussrechtsmittelgrund geltend.

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

85      Mit dem achten Anschlussrechtsmittelgrund, der sich auf die Anschlussrechtsmittelgründe 3, 4, 5, 6 und 7 stützt, sowie dem neunten Anschlussrechtsmittelgrund rügt Herr Strack im Wesentlichen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, dass es, als es seinen Schadensersatzantrag in Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils insoweit zurückgewiesen habe, als dieser die Zahlung weiterer 3 000 Euro betroffen habe, rechtswidrig in den Randnrn. 211 bis 216 und 218 bis 221 des angefochtenen Urteils den immateriellen Schaden nicht festgestellt und demgemäß nicht berücksichtigt habe, der ihm durch bestimmte der Kommission zuzurechnende Rechtsverstöße entstanden sei, die sich insbesondere auf das Auswahlverfahren ausgewirkt hätten und auf die er in seiner Klageschrift und seinem am 10. September 2007 eingereichten Schriftsatz hingewiesen habe.

86      Mit dem dritten Anschlussrechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst es rechtswidrig unterlassen habe, bei der Bewertung des immateriellen Schadens den Verstoß gegen die Art. 11a und 22a Abs. 3 des Statuts festzustellen und demgemäß zu berücksichtigen, der sich auf das Auswahlverfahren ausgewirkt habe und den er im Rahmen seines zweiten Klagegrundes im Wesentlichen gerügt habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe selbst gegen die genannten Artikel verstoßen und eine Umkehrung der Beweislast vorgenommen, indem es den zweiten Klagegrund aufgrund einer zu engen Auslegung des Begriffs „Umstand, der in den Augen Dritter als mögliche Quelle der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Beamten erscheinen kann“ zurückgewiesen habe, der sich, wie in Randnr. 132 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus Art. 11a des Statuts ableite. In den Randnrn. 134 bis 136 des angefochtenen Urteils habe das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen den genannten Vorschriften und der zu ihnen ergangenen Rechtsprechung einen konkreten Beweis dafür gefordert, dass bestimmte, mit Auswahlverfahren befasste Beamte, nämlich Herr C und Herr J, ihm gegenüber durch bestimmte Handlungen gegen die ihnen obliegende Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Integrität verstoßen hätten, weil sie gegebenenfalls gewusst hätten, dass er bestimmte, seiner Ansicht nach vorwerfbare Verhaltensweisen dieser Beamten dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) angezeigt habe. Jedenfalls habe das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen die vorgenannten Artikel verstoßen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von Herrn C und Herrn J im Auswahlverfahren nicht in transparenter Weise offengelegt worden sei, wodurch Herr Strack in eine Stresssituation versetzt und gegenüber den anderen Bewerbern diskriminiert worden sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ferner gegen die Verfahrensvorschriften, die vorgenannten Artikel, die Grundsätze des Beweisrechts und eines waffengleichen und fairen Verfahrens sowie gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen, indem es ihm eine Beweisergänzung während des erstinstanzlichen Verfahrens verwehrt und Indizien in den Akten nicht berücksichtigt oder auf eine „Sachverhaltsaufklärung“ verzichtet habe, die eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von Herrn C und Herrn J tatsächlich und konkret belegt hätte.

87      Mit dem vierten Anschlussrechtsmittelgrund macht Herr Strack geltend, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig abgelehnt habe, in den Randnrn. 155 bis 171 des angefochtenen Urteils festzustellen und dementsprechend bei der Bemessung seines immateriellen Schadens zu berücksichtigen, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorgelegen habe, der sich auf das Auswahlverfahren ausgewirkt und den er im Rahmen des dritten Klagegrundes gerügt habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte es ablehnen müssen, über die Richtigkeit der vom Vorauswahlgremium bei der Prüfung seiner Bewerbung vorgenommenen Beurteilung seiner Verdienste und Fähigkeiten zu befinden, nachdem es festgestellt habe, dass dieses Gremium fehlerhaft zusammengesetzt gewesen sei. Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Sachaufklärungspflichten und die Beweislastregeln verletzt sowie gegen den Grundsatz eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und Art. 6 EMRK verstoßen, indem es entscheidende und offensichtliche Fehler, die sich auf die in Rede stehende Beurteilung ausgewirkt hätten, nicht festgestellt habe. Dem Vorauswahlgremium sei ein Beurteilungsfehler unterlaufen, der die Größe des Teams, für das ihm Verantwortung übertragen gewesen sei, und die Fortbildungen, die er im spezifischen Bereich des Managements absolviert habe, betreffe. Die Anstellungsbehörde wiederum habe einen Fehler begangen, als sie bei der Bewertung seiner Verdienste seine Beurteilungen und seine Personalakte nicht herangezogen und bei der vergleichenden Bewertung der Verdienste von Herrn A dessen Besoldungsgruppe A 4 berücksichtigt habe. Herr Strack rügt außerdem, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Akten der Rechtssache T-4/05, in der er die Fähigkeiten von Herrn A als Auditor beim Amt für Veröffentlichungen in Frage gestellt habe, nicht beigezogen und es ihm nicht ermöglicht habe, seine dahin gehenden Vorwürfe während des erstinstanzlichen Verfahrens zu konkretisieren.

88      Mit seinem fünften Anschlussrechtsmittelgrund trägt Herr Strack vor, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig abgelehnt habe, in den Randnrn. 185 und 187 des angefochtenen Urteils den Verstoß gegen Art. 25 des Statuts, der sich auf das Auswahlverfahren ausgewirkt und den er im Rahmen des vierten Klagegrundes gerügt habe, festzustellen und dementsprechend bei der Bemessung seines immateriellen Schadens zu berücksichtigen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeentscheidung eine eingehende und hinreichende Erläuterung der Gründe für die Ablehnungsentscheidung enthalte. Es habe außerdem den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben, als es ausgeführt habe, dass die Beschwerdeentscheidung eine Mindestbegründung enthalte, und einen Rechtsfehler begangen, als es, ohne dass einer der in der Rechtsprechung definierten Ausnahmefälle vorgelegen hätte, eine Begründung berücksichtigt habe, die die Kommission nach Erhebung der Klage geliefert habe.

89      Mit dem sechsten Anschlussrechtsmittelgrund macht Herr Strack geltend, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig abgelehnt habe, in Randnr. 193 des angefochtenen Urteils einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht, den er im Rahmen des fünften Klagegrundes gerügt habe, festzustellen und dementsprechend bei der Bemessung seines immateriellen Schadens zu berücksichtigen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen die vorgenannten Grundsätze sowie gegen die Verfahrens- und Beweisregeln verstoßen, indem es sich zum einen auf die bloße Behauptung der Kommission gestützt habe, dass sie ihn in gleicher Weise behandelt habe wie die anderen nicht berücksichtigten Bewerber, und zum anderen die bevorzugte Behandlung, die Herrn A, dem auf die streitige Stelle ernannten Bewerber, zuteil geworden sei, nicht berücksichtigt habe, obwohl es diese in Randnr. 197 des angefochtenen Urteils festgestellt habe.

90      Mit dem siebten Anschlussrechtsmittelgrund trägt Herr Strack vor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verfahrens- und die Beweisregeln, die ihm obliegende Begründungspflicht und das Gemeinschaftsrecht verletzt habe, indem es sich bei der Bemessung seines immateriellen Schadens geweigert habe, aus den in den Randnrn. 199 und 221 des angefochtenen Urteils genannten Gründen den Rechtsverstoß zu berücksichtigen, der darin bestanden habe, dass ihm die Kommission die Ablehnungsentscheidung verspätet mitgeteilt habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe es in Randnr. 199 des angefochtenen Urteils unterlassen, die Folgerungen zu ziehen, die sich aus seinen eigenen Feststellungen in den Randnrn. 66 und 196 dieses Urteils ergäben, indem es angenommen habe, dass die verspätete Mitteilung der Ablehnungsentscheidung und der Ernennungsentscheidung den Kläger nicht in seinem Recht, auf Aufhebung dieser Entscheidungen zu klagen, beeinträchtigt habe. Jedenfalls habe es das Gericht für den öffentlichen Dienst unterlassen, die Unsicherheit über seinen Karrierefortgang zu berücksichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Verspätung stehe und auf die er sich vor diesem Gericht entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung berufen habe. Schließlich habe das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, die Beweis- und Ermittlungsregeln und Art. 6 EMRK verstoßen, indem es seiner Anregung nicht nachgekommen sei, den ihn behandelnden Arzt über die negativen Folgen dieses langandauernden Zustands der Unsicherheit auf seinen Gesundheitszustand zu vernehmen.

91      Mit dem ersten Teil des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Bemessung seines immateriellen Schadens aus den in den Randnrn. 211 bis 215 des angefochtenen Urteils genannten Gründen rechtswidrig unterlassen habe, die Verletzung seiner Ehre durch die in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen unwahren Behauptungen zu berücksichtigen, die er in seiner Klageschrift gerügt habe und mit denen in ehrenrühriger Weise unterstellt werde, dass er seit dem 18. Februar 2004 krankgeschrieben gewesen sei und seiner Pflicht zur Zurückhaltung nicht nachgekommen sei, als er innerhalb des Amts für Veröffentlichungen offen über die Anzeige des seiner Ansicht nach strafbaren Verhaltens seiner Vorgesetzten beim OLAF gesprochen habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in den Randnrn. 212 und 213 des angefochtenen Urteils gegen die Beweisregeln verstoßen, als es ihm den Beweis aufgebürdet habe, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Anwesenheit am Dienstort am 1. März 2004 nicht im Krankheitsurlaub befunden habe, und die vom medizinischen Dienst der Kommission ausgestellte Bescheinigung nicht berücksichtigt habe, die er in der ersten Instanz vorgelegt habe und aus der sich ergebe, dass er sich ab dem 2. März 2004 im Krankheitsurlaub befunden habe. Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft entschieden, dass eine unwahre Behauptung der Kommission in Bezug auf einen angeblichen Verstoß gegen seine Pflicht zur Zurückhaltung nach Art. 17 des Statuts nicht als schwerer Vorwurf, der seiner beruflichen Ehre schaden könne, qualifiziert werden könne, und insoweit ein unpassendes und jedenfalls falsches Kriterium herangezogen, das darauf abstelle, dass es sich nicht um eine öffentliche Behauptung handele.

92      Mit dem zehnten Anschlussrechtsmittelgrund schließlich macht Herr Strack geltend, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig unterlassen habe, den immateriellen Schaden zu berücksichtigen, der ihm durch die unwahren Angaben der Kommission vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst über den Zeitpunkt, zu dem das Vorauswahlgremium seine Arbeiten aufgenommen habe, entstanden sei, die er in seinem am 10. September 2007 eingereichten Schriftsatz gerügt habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnr. 216 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, als es diese Angaben als bloßen „Standpunkt“ zu einer streitigen Frage gewertet habe, obwohl es sich objektiv, in Anbetracht der in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils angeführten Dokumente und Erklärungen, um unwahre Angaben über Tatsachen gehandelt habe, von denen er keine Kenntnis gehabt habe. Es habe außerdem in Randnr. 216 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft seinen Schadensersatzantrag auf Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Kommission im Beschwerdeverfahren und im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst durch falsche Behauptungen über den Beginn der Arbeiten des Vorauswahlgremiums gegen die geltenden Vorschriften verstoßen habe, wegen fehlender Beweise für eine Absicht der Kommission, den Verfahrensausgang zu manipulieren, zurückgewiesen, weil es nicht geprüft habe, ob die Kommission „leichtfertig“ gehandelt habe, als sie unrichtige Behauptungen aufgestellt habe, obwohl sie über Dokumente verfügt habe, die es ihr ermöglicht hätten, die Unrichtigkeiten zu erkennen.

93      Die Kommission beantragt Zurückweisung der Anschlussrechtsmittelgründe 3, 4, 5, 6, 7 und 8, des ersten Teils des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes, des zehnten Anschlussrechtsmittelgrundes sowie des Antrags auf Aufhebung von Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit mit ihr der Schadensersatzantrag von Herrn Strack insoweit zurückgewiesen wurde, als er auf Zahlung von mehr als 2 000 Euro gerichtet war.

94      Die Kommission bestreitet erstens, dass dargetan sei, dass Herrn Strack infolge der Ablehnungsentscheidung ein immaterieller Schaden entstanden sei.

95      Zweitens bestreitet sie im Wesentlichen, dass sich dieser Schaden mit der Zahl der Rechtsverstöße, mit denen diese Entscheidung behaftet sei, ändern könne. Selbst wenn daher neben dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 3 der Entscheidung vom 28. April 2004 ein oder mehrere andere Klagegründe für die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung durchgreifen würden, würde dies an der Höhe des aufgrund der Ablehnungsentscheidung angeblich entstandenen Schadens nichts ändern.

96      Drittens habe es das Gericht für den öffentlichen Dienst jedenfalls zu Recht abgelehnt, bestimmte von Herrn Strack mit seiner Klage gerügte angebliche Rechtsverstöße, die sich auf das Auswahlverfahren ausgewirkt haben und der Kommission zuzurechnen sein sollen, festzustellen und dementsprechend zu berücksichtigen.

97      Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Herrn Strack zudem zu Recht keinen Schadensersatzanspruch für die in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen Wertungen zuerkannt, da keine unwahren Behauptungen aufgestellt worden seien, die die Ehre von Herrn Strack beeinträchtigt hätten. Die Angabe, dass sich Herr Strack seit dem 18. Februar 2004 durchgehend im Krankheitsurlaub befunden habe, könne – auch unter der Annahme, dass sie falsch sei – nicht als Beeinträchtigung von Herrn Stracks Ehre angesehen werden. Aus der Aussage, dass Herr Strack innerhalb des Amts für Veröffentlichungen darüber gesprochen habe, dass er dem OLAF bestimmte, seiner Ansicht nach vorwerfbare Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten angezeigt habe, ergebe sich keineswegs, dass diese Gespräche mit einem Personenkreis stattgefunden hätten, der über seine betroffenen Vorgesetzten hinausgegangen sei.

98      Schließlich habe das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen, als es abgelehnt habe, Herrn Strack Schadensersatz für die Rechtsstandpunkte zuzusprechen, die die Kommission in der ersten Instanz hinsichtlich des Zeitpunkts vertreten habe, der für die Festlegung der Regelung für die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums zu berücksichtigen sei. Die insoweit eingenommenen Standpunkte, bei denen es um die rechtliche Bewertung von Tatsachen gegangen sei, könnten nicht als unwahre Behauptungen gewertet werden, in denen eine Absicht, den Ausgang des Rechtsstreits zu manipulieren, zum Ausdruck komme. Rechtlich sei die Auffassung der Kommission, wonach das Verfahren zur Konstituierung des Vorauswahlgremiums mit der Ernennung von Frau B als Berichterstatterin und dem Ende der Bewerbungsfrist begonnen habe, vertretbar gewesen, auch wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst dieser Auffassung nicht gefolgt sei.

–       Würdigung durch das Gericht

99      Was erstens den dritten, den vierten und den fünften Anschlussrechtsmittelgrund betrifft, mit denen geltend gemacht wird, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig unterlassen habe, den immateriellen Schaden zu berücksichtigen, der sich für Herrn Strack aus den Rechtsverstößen ergebe, die im Rahmen der Klagegründe 2, 3 und 4 gerügt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Anspruch eines Beamten auf Schadensersatz im Anschluss an die Aufhebung einer von ihm angefochtenen Maßnahme der Verwaltung voraussetzt, dass der Betreffende nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat, da die Aufhebung als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden ist, der diesem Beamten möglicherweise entstanden ist.

100    Aus dem angefochtenen Urteil geht zwar hervor, dass Herr Strack in erster Instanz durchaus vorgetragen hat, dass das Auswahlverfahren durch die vorgenannten Rechtsverstöße beeinträchtigt gewesen sei; ihm lässt sich aber in keiner Weise entnehmen, dass Herr Strack geltend gemacht, geschweige denn bewiesen hat, dass ihm ein von diesen Rechtsverstößen abtrennbarer immaterieller Schaden entstanden sei, der durch die Aufhebung der am Ende des Auswahlverfahrens ergangenen Ablehnungsentscheidung und Ernennungsentscheidung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden könne. Auch zur Begründung seines Rechtsmittels hat Herr Strack nicht vorgetragen, einen solchen Schaden erlitten zu haben, um die sachliche Begründetheit der im angefochtenen Urteil erfolgten Zurückweisung seines Schadensersatzantrags, soweit er auf Zahlung weiterer 3 000 Euro gerichtet war, in Zweifel zu ziehen.

101    Folglich fehlt es den Anträgen von Herrn Strack auf Wiedergutmachung eines durch Rechtsverstöße im Auswahlverfahren, die im Rahmen des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes gerügt wurden, verursachten immateriellen Schadens offensichtlich an einer rechtlichen Grundlage. Daher können der dritte, der vierte und der fünfte Anschlussrechtsmittelgrund nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Anträge zurückgewiesen hat; würde den genannten Anschlussrechtsmittelgründen nämlich stattgegeben, wäre Nr. 4 des Tenors dieses Urteils aus den in den Randnrn. 99 bis 101 des vorliegenden Urteils genannten Gründen, die dann an die Stelle der vom Gericht für den öffentlichen Dienst angenommenen Gründe träten, weiterhin gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil SELEX Sistemi Integrati/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Demzufolge können die Anschlussrechtsmittelgründe 3, 4 und 5 das Anschlussrechtsmittel nicht begründen und müssen als nicht durchgreifend zurückgewiesen werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 52, und vom 6. November 2008, Griechenland/Kommission, C-203/07 P, Slg. 2008, I-8161, Randnr. 43).

103    Was zweitens den sechsten und den siebten Anschlussrechtsmittelgrund betrifft, mit denen geltend gemacht wird, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig unterlassen habe, bei der Bemessung des Herrn Strack entstandenen immateriellen Schadens die Rechtsverstöße in Bezug auf die verspätete Mitteilung der Ablehnungsentscheidung und der Ernennungsentscheidung zu berücksichtigen, die im Rahmen des fünften Klagegrundes gerügt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass eine erhebliche verzögerte Erstellung oder Mitteilung einer beschwerenden Entscheidung durch die Verwaltung für sich allein gegenüber dem betroffenen Beamten keine beschwerende Maßnahme darstellt, deren Aufhebung erwirkt werden kann, sondern einen Amtsfehler, der dem betreffenden Beamten einen immateriellen Schaden zufügen kann, wenn er dadurch in einen Zustand der Unsicherheit oder Beunruhigung hinsichtlich der Anerkennung seiner Rechte und seiner beruflichen Zukunft versetzt wurde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Hautem/EIB, T-11/00, Slg. 2000, II-4019, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 8. Dezember 2005, Rounis/Kommission, T-274/04, Slg. ÖD 2005, I-A-407 und II-1849, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. November 2007, Ianniello/Kommission, T-308/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-215 und II-A-2-1405, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Wie Herr Strack zu Recht geltend macht, wurde in der Klageschrift erwähnt, dass ihm durch das Verhalten der Kommission „auch ein mindestens moralischer Schaden entstanden [ist], da er einer langandauernden Ungewissheit hinsichtlich des Erfolges seiner Bewerbung ausgesetzt [war], die sich aus den im Verfahren T-4/05 im Einzelnen dargelegten Gründen auch nachteilig auf seinen Gesundheitszustand auswirkte“. Herr Strack hat somit vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst einen immateriellen Schaden geltend gemacht, der, als bewiesen unterstellt, durch einen Amtsfehler der Kommission in Gestalt einer verspäteten Mitteilung der Ablehnungsentscheidung und der Ernennungsentscheidung verursacht worden wäre sowie von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung dieser Entscheidungen beruht, abtrennbar wäre und durch deren Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden könnte. Er hat hingegen keinen immateriellen Schaden geltend gemacht, der sich im Wesentlichen daraus ergibt, dass sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf oder sein Recht, von der Verwaltung fürsorglich und in nicht diskriminierender Weise behandelt zu werden, beeinträchtigt worden wäre. Infolgedessen sind der sechste und der siebte Anschlussrechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die sich aus Randnr. 221 des angefochtenen Urteils ergebende Weigerung richten, ihm für einen solchen Schaden eine Entschädigung zuzusprechen.

105    In Randnr. 221 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den Schadensersatzantrag von Herrn Strack mit der Feststellung zurückgewiesen, Herr Strack habe nicht nachgewiesen, „dass ihm allein durch [die] verspätete Mitteilung [der Ablehnungsentscheidung] ein Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Slg. 1981, 2539, Randnr. 9)“. Zur Stützung seines sechsten und seines siebten Anschlussrechtsmittelgrundes behauptet Herr Strack nicht, dass die dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweise verfälscht worden seien, und führt noch nicht einmal ein in den Akten befindliches Dokument an, aus dem offensichtlich hervorginge, dass er wegen der mehrmonatigen Verspätung, mit der ihm die Kommission die Ablehnungsentscheidung mitgeteilt hat, in einen für seine Gesundheit schädlichen Zustand der Unsicherheit und Beunruhigung versetzt worden sei. Auch kann Herr Strack, dem es oblag, dem Gericht für den öffentlichen Dienst die Beweise für den tatsächlichen Eintritt des behaupteten Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Schaden und dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten vorzulegen, diesem Gericht nicht vorwerfen, dass es insbesondere in den Schriftsätzen, die er dem Gericht in der Rechtssache T-4/05 vorgelegt hatte, nicht die Umstände ermittelt und festgestellt hat, die den vorliegenden Schadensersatzantrag möglicherweise begründen. Der sechste und der siebte Anschlussrechtsmittelgrund sind daher als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die sich aus Randnr. 221 des angefochtenen Urteils ergebende Weigerung richten, Herrn Strack für einen für seine Gesundheit schädlichen Zustand der Unsicherheit und Beunruhigung, in dem er sich nach seinem Vorbringen wegen der Zeitspanne befunden hat, während deren ihn die Kommission auf die Mitteilung der Ablehnungsentscheidung habe warten lassen, eine Entschädigung zuzusprechen.

106    Der sechste und der siebte Anschlussrechtsmittelgrund sind daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

107    Außerdem ist der achte Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen, da er sich auf die Anschlussrechtsmittelgründe 3, 4, 5, 6 und 7 stützt (vgl. Randnr. 85 des vorliegenden Urteils), die zurückgewiesen worden sind (vgl. oben, Randnrn. 102 und 106 des vorliegenden Urteils).

108    Was drittens den ersten Teil des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes betrifft, mit dem geltend gemacht wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Sachverhalt verfälscht und es rechtswidrig unterlassen habe, den immateriellen Schaden zu berücksichtigen, der Herrn Strack durch die Rechtsverstöße entstanden sei, die im Rahmen des fünften Klagegrundes gerügt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass ausgesprochen negative Bewertungen der beruflichen Fähigkeiten oder gegen einen Beamten öffentlich erhobene Vorwürfe in einer diesen beschwerenden Maßnahme oder im Rahmen eines Verfahrens, das zu einer solchen Maßnahme führt, dem betroffenen Beamten einen immateriellen Schaden zufügen können, der sich von dieser Maßnahme unterscheidet, wenn sie seine Ehre, seine Würde, sein Selbstwertgefühl oder seinen Ruf beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Culin/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 27 bis 29; Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2004, François/Kommission, T-307/01, Slg. 2004, II-1669, Randnr. 110).

109    Wie Herr Strack zu Recht geltend macht, wurde in der Klageschrift vorgetragen, dass „die Entscheidung, mit welcher die [Kommission] die Beschwerde [von Herrn Strack] abgelehnt hat zusätzliche unwahre Tatsachenbehauptungen [enthält], mit denen [seine] Ehre … verletzt und [ihm] ein moralischer Schaden zugefügt wurde“. Herr Strack hat folglich insoweit einen immateriellen Schaden wegen Verletzung seiner Ehre geltend gemacht, der, als bewiesen unterstellt, von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung beruht, abtrennbar wäre und durch diese Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden könnte.

110    In den Randnrn. 211 bis 215 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst diesen Teil des Schadensersatzantrags von Herrn Strack mit der Feststellung zurückgewiesen, dass Herr Strack „[i]n Bezug auf die Erwähnung des durchgängigen Krankheitsurlaubs in der [Beschwerdeentscheidung] nicht nachgewiesen hat, dass diese verleumderisch ist“, und dass diese „nicht als schwerer, ehrenrühriger Vorwurf qualifiziert werden kann“, dass die „Behauptung, der Kläger habe offen über seine Anzeige interner vorwerfbarer Verhaltensweisen gesprochen, … ihre Unwahrheit unterstellt, nicht als schwerer Vorwurf, der der beruflichen Ehre des Klägers schaden könnte, und erst recht nicht als Verleumdung qualifiziert werden kann“ und dass „es sich bei der [Beschwerdeentscheidung] nicht um ein öffentliches Dokument handelt“.

111    Im Rahmen des ersten Teils des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes beanstandet Herr Strack die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene rechtliche Bewertung des Sachverhalts und die Rechtsfolgen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil daraus abgeleitet hat. Er wirft somit Rechtsfragen auf, für die das Rechtsmittelgericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2008, Neophytou/Kommission, T-43/07 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-53 und II-B-1-373, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Zunächst ist festzustellen, dass Herr Strack dem Gericht für den öffentlichen Dienst eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Kommission vorgelegt hat, aus der offensichtlich hervorgeht, dass er sich bei seiner Versetzung in den Ruhestand seit dem 2. März 2004 durchgängig im Krankheitsurlaub befand und nicht seit dem 18. Februar 2004, wie in der Darstellung des Sachverhalts in der Beschwerdeentscheidung angegeben. Herr Strack vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass diese fehlerhafte Feststellung geeignet gewesen sei und das alleinige Ziel gehabt habe, seine Bewerbung auf die streitige Stelle dadurch zu diskreditieren, dass seine Eignung, diese Stelle auszufüllen, in Frage gestellt worden sei. Er führt jedoch zur Begründung des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes keinen Anhaltspunkt in den erstinstanzlichen Akten an, aus denen das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte ableiten müssen, dass der sachliche Fehler in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem er sich durchgängig im Krankheitsurlaub befand, der 15 Kalendertage ausmachte, dazu angetan war, seine Eignung und seine beruflichen Fähigkeiten insbesondere im Hinblick auf seine Bewerbung auf die streitige Stelle in Frage zu stellen. Zwar hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil bestimmte ihm vorgelegte Beweise verfälscht, als es annahm, dass nicht bewiesen worden sei, dass sich Herr Strack am 1. März 2004 nicht im Krankheitsurlaub befunden habe; es steht jedoch nicht fest, dass diese Verfälschung das Gericht für den öffentlichen Dienst dazu veranlasst hätte, eine negative Bewertung der Eignung oder der Fähigkeiten von Herrn Strack, die dessen berufliches Ansehen beeinträchtigen könnte, zu übersehen. Folglich greift die auf diese Verfälschung gestützte Rüge des Anschlussrechtsmittels nicht durch.

113    Sodann ist festzustellen, dass die Anstellungsbehörde, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass eines der Mitglieder des Vorauswahlgremiums davon Kenntnis haben konnte, dass Herr Strack bestimmte, seiner Ansicht nach vorwerfbare Verhaltensweisen dieses Gremiummitglieds dem OLAF angezeigt hatte, in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt hat, dass „Herr Strack über [seine Anzeige beim OLAF] offen gesprochen hat“ und „im Amt für Veröffentlichungen ein breiterer Personenkreis davon Kenntnis haben musste“. Für die Zurückweisung des Schadensersatzantrags von Herrn Strack hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 214 des angefochtenen Urteils auf die Feststellung gestützt, dass diese Behauptung, „ihre Unwahrheit unterstellt, nicht als schwerer Vorwurf, der der beruflichen Ehre des Klägers schaden könnte, und erst recht nicht als Verleumdung qualifiziert werden kann“ und „es sich bei der [Beschwerdeentscheidung] nicht um ein öffentliches Dokument handelt“. Herr Strack ist der Auffassung, dass die Kommission mit dieser unwahren Feststellung einen besonders schweren Vorwurf ihm gegenüber erhoben habe, da ihm ein Verstoß gegen die ihm nach Art. 17 des Statuts obliegende Pflicht zur Zurückhaltung vorgeworfen worden sei, der in bestimmten Fällen die Entfernung des betreffenden Beamten aus dem Dienst rechtfertigen könne. Aus dem Wortlaut der Beschwerdeentscheidung geht jedoch nicht offensichtlich hervor, dass die Kommission mit der streitigen Feststellung gegen Herrn Strack öffentlich einen schweren Vorwurf des Inhalts erhoben hat, dass er gegen seine Pflicht zur Zurückhaltung nach Art. 17 des Statuts verstoßen habe. Sie diente nämlich der Feststellung, ob eines der Mitglieder des Vorauswahlgremiums, deren Unparteilichkeit von Herrn Strack in der Beschwerde in Frage gestellt worden war, davon gewusst haben konnte, dass Herr Strack bestimmte, seiner Ansicht nach vorwerfbare Verhaltensweisen dieses Gremiummitglieds beim OLAF angezeigt hatte. Folglich durfte das Gericht für den öffentlichen Dienst, ohne damit den ihm vorgeworfenen Rechtsfehler zu begehen, davon Abstand nehmen, die streitige Feststellung, selbst wenn sie unzutreffend wäre, als schweren Vorwurf zu qualifizieren, der dem beruflichen Ansehen von Herrn Strack schaden könnte.

114    Der erste Teil des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

115    Was schließlich viertens den zehnten Anschlussrechtsmittelgrund betrifft, mit dem geltend gemacht wird, dass es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig unterlassen habe, den immateriellen Schaden zu berücksichtigen, der sich für Herrn Strack aus den Behauptungen der Kommission ergeben habe, wonach das Vorauswahlverfahren mit dem Ende der Bewerbungsfrist, also am 15. April 2004, begonnen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 107 bis 109 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass über die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums nach dem 1. Mai 2004 endgültig entschieden worden sei, und diese Feststellung aufgrund von Unterlagen getroffen hat, die die Kommission ihm in der mündlichen Verhandlung auf ein an sie gerichtetes Ersuchen vorgelegt hatte. In Randnr. 216 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, dass „die Frage, wann das Vorauswahlgremium seine Arbeit aufgenommen hat, zwischen den Parteien streitig war und diese ihre jeweiligen Standpunkte dargestellt haben“ und dass „aus dem Vortrag der Kommission, dass … das Vorauswahlgremium seine Arbeit am 15. April 2004 aufgenommen habe, nicht darauf [geschlossen werden könne], dass die Kommission ‚den Verfahrensausgang‘ habe ‚manipulieren‘ wollen“. Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst zutreffend festgestellt hat, vertraten die Parteien in erster Instanz entgegengesetzte Auffassungen im Wesentlichen zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der für die Zusammensetzung des Vorauswahlgremiums einschlägigen Regelung abzustellen war. Während die Kommission, wie aus Randnr. 102 des angefochtenen Urteils hervorgeht, geltend machte, das Ende der Bewerbungsfrist sei der maßgebliche Zeitpunkt gewesen, zu dem das Verfahren zur Konstituierung des Vorauswahlgremiums begonnen habe, gingen Herrn Strack und ihm folgend das Gericht für den öffentlichen Dienst davon aus, dass auf den Zeitpunkt der endgültigen Zusammensetzung dieses Gremiums abzustellen sei. Aus der Tatsache, dass sich das erstinstanzliche Gericht in dieser Frage nicht dem Rechtsstandpunkt, den die Kommission vor ihm vertreten hatte, angeschlossen hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Kommission den Verfahrensausgang mit rechtswidrigen Mitteln manipulieren wollte. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat somit keinen Rechtsfehler begangen, als es unter den Umständen des vorliegenden Falls eine solche Schlussfolgerung abgelehnt hat.

116    Der zehnte Anschlussrechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

117    Nach alledem sind die Anschlussrechtsmittelgründe 3, 4, 5, 6, 7 und 8, der erste Teil des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes, der zehnte Anschlussrechtsmittelgrund und der Antrag auf Aufhebung von Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit mit ihr der Antrag auf Entschädigung insoweit zurückgewiesen wird, als er auf Zahlung weiterer 3 000 Euro gerichtet war, zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es das Gericht für den öffentlichen Dienst abgelehnt hat, über den Antrag auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

118    Zur Begründung dieses Antrags macht Herr Strack im Wesentlichen einen zweiten Teil des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes geltend, mit dem er rügt, dass das Gericht in den Randnrn. 52 und 54 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass der Antrag auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung gegenüber den Anträgen auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung und der Ernennungsentscheidung keinen eigenständigen Gehalt habe und über ihn daher nicht entschieden zu werden brauche. Damit habe es das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig unterlassen, über die in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen Bewertungen und insbesondere über die darin aufgestellten ehrenrührigen Behauptungen (Randnr. 91 des vorliegenden Urteils) zu befinden.

119    Die Kommission beantragt im Wesentlichen die Zurückweisung des zweiten Teils des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes und damit des Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es das Gericht für den öffentlichen Dienst abgelehnt hat, über den Antrag auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden.

–       Würdigung durch das Gericht

120    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zwar in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Aufhebungsanträge von Herrn Strack so zu verstehen seien, dass sie zum einen die Aufhebung der Ernennungsentscheidung und zum anderen die der Ablehnungsentscheidung zum Gegenstand hätten, doch hat es zum Zweck der Prüfung dieser Aufhebungsanträge seine Kontrolle auch auf die in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen Bewertungen erstreckt und dies in Randnr. 185 des angefochtenen Urteils damit begründet, dass „dem Kläger [in der Beschwerdeentscheidung] die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung erläutert w[u]rden“. Daher kann Herr Strack dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorwerfen, es im angefochtenen Urteil unterlassen zu haben, über die in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen Bewertungen, die er im Rahmen seiner Aufhebungsanträge angefochten hatte, zu befinden. Ebenso wenig kann er rügen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in diesem Rahmen nicht über die in der Beschwerdeentscheidung enthaltenen, angeblich ehrenrührigen Behauptungen befunden habe, die er, wie aus der Klageschrift hervorgeht, nur zur Begründung seines Schadensersatzantrags und nicht seiner Aufhebungsanträge beanstandet hatte.

121    Demzufolge sind der zweite Teil des neunten Anschlussrechtsmittelgrundes und somit der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es das Gericht für den öffentlichen Dienst abgelehnt hat, über den Antrag auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden, zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Weiterleitung einer Kopie der Verfahrensunterlagen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Erstattung einer Strafanzeige gegen die Kommission hinsichtlich des darin enthaltenen falschen Tatsachenvorbringens

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

122    Herr Strack beantragt, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Kopie der Verfahrensunterlagen zu übermitteln und hinsichtlich des darin enthaltenen falschen Tatsachenvorbringens Strafanzeige gegen die Kommission zu erstatten.

123    Nach Auffassung der Kommission ist dieser Antrag als im Rechtsmittelverfahren unzulässig zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

124    Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Gericht, das ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat, sehen keinen Rechtsbehelf vor, der es einem an dem Verfahren in erster Instanz Beteiligten ermöglicht, einen Antrag zu stellen, der im Wesentlichen darauf abzielt, festzustellen, dass das Verhalten des anderen Beteiligten im ersten Rechtszug strafrechtlich relevant sein könnte, und zu beschließen, dieses Verhalten den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Erst recht verlangen diese Bestimmungen nicht, zur Vermeidung einer Rechtsverweigerung über einen solchen Antrag zu entscheiden.

125    Folglich ist der Antrag, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Kopie der Verfahrensunterlagen zu übermitteln und hinsichtlich des darin enthaltenen falschen Tatsachenvorbringens Strafanzeige gegen die Kommission zu erstatten, als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst

126    Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufheben und den Rechtsstreit selbst entscheiden. Es verweist jedoch die Sache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück, wenn der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist.

127    Im vorliegenden Fall ist dem Rechtsmittel stattzugeben, und die Nrn. 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils sind dementsprechend aufzuheben. Außerdem ist dem Anschlussrechtsmittel teilweise stattzugeben und Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils dementsprechend aufzuheben. Infolgedessen sind die Nrn. 5 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit denen Herrn Strack die Hälfte seiner eigenen Kosten und der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Herrn Strack auferlegt werden, ebenfalls aufzuheben.

128    Beim derzeitigen Stand des Rechtsstreits ist das Gericht nicht in der Lage, über die Anträge auf Aufhebung der Ernennungsentscheidung und der Ablehnungsentscheidung, die in erster Instanz teilweise zurückgewiesen wurden und teilweise Erfolg hatten, zu entscheiden, ohne dass die Frage erörtert wird, ob das Interesse von Herrn A im vorliegenden Fall einer Aufhebung der Ernennungsentscheidung entgegenstand. Das Gericht ist ferner nicht in der Lage, über den Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu entscheiden, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht alle erforderlichen Prüfungen vorgenommen hat, damit das Gericht aufgrund der Tatsachenfeststellungen, auf die sich das angefochtene Urteil stützt, über die Begründetheit dieses Antrags entscheiden kann. Demzufolge ist die Sache zur Entscheidung über die Anträge auf Aufhebung der Ernennungsentscheidung und der Ablehnungsentscheidung sowie über den Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05), werden aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.

3.      Die Sache wird zur Entscheidung über die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Herrn A auf die Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Guido Strack auf dieselbe Stelle, über den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der Herrn Strack nach eigenem Vorbringen entstanden ist, in Höhe von 2 000 Euro sowie über die Kosten an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Jaeger

Wiszniewska-Białecka

Pelikánová

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Dezember 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

1.  Vorschriften über das Verfahren zur Besetzung freier Planstellen

2.  Vorschriften über die Versetzung in den Ruhestand und die Gewährung von Invalidengeld

Sachverhalt

Erstinstanzliches Verfahren und angefochtenes Urteil

Zum Rechtsmittel

1.  Verfahren und Anträge der Beteiligten

2.  Rechtliche Würdigung

Zum Rechtsmittel

Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst die Ablehnungsentscheidung aufgehoben hat

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst die Kommission verurteilt hat, an Herrn Strack Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Anschlussrechtsmittel

Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag auf Aufhebung der Ernennungsentscheidung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen hat

–  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag zurückgewiesen hat, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Kopie der Verfahrensunterlagen zu übermitteln und hinsichtlich des darin enthaltenen falschen Tatsachenvorbringens Strafanzeige gegen die Kommission zu erstatten

–  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Antrag auf Aufhebung von Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst den Schadensersatzantrag insoweit zurückgewiesen hat, als er auf Zahlung weiterer 3 000 Euro gerichtet war

–  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es das Gericht für den öffentlichen Dienst abgelehnt hat, über den Antrag auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden

–  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Antrag auf Weiterleitung einer Kopie der Verfahrensunterlagen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Erstattung einer Strafanzeige gegen die Kommission hinsichtlich des darin enthaltenen falschen Tatsachenvorbringens

–  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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