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Document 62013TJ0269

    Απόφαση του Γενικού Δικαστηρίου (αναιρετικό τμήμα) της 5ης Ιουνίου 2014.
    Markus Brune κατά Ευρωπαϊκής Επιτροπής.
    Υπόθεση T-269/13 P.

    Court reports – Reports of Staff Cases

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2014:424

    URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

    5. Juni 2014(*)

    „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Neue Entscheidung der Kommission nach einer Aufhebung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst – Keine Teilnahme an der mündlichen Prüfung“

    In der Rechtssache T‑269/13 P

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. März 2013, Brune/Kommission (F‑94/11), wegen Aufhebung dieses Urteils,

    Markus Brune, wohnhaft in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Mannes,

    Rechtsmittelführer,

    andere Verfahrensbeteiligte:

    Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters M. van der Woude (Berichterstatter),

    Kanzler: E. Coulon,

    folgendes

    Urteil

    1        Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Markus Brune, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. März 2013, Brune/Kommission (F‑94/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage auf Aufhebung der ihm mit Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 11. Februar 2011 mitgeteilten Entscheidung der Europäischen Kommission, ihn nicht in die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen (im Folgenden: Entscheidung vom 11. Februar 2011), abgewiesen wurde.

     Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 10 bis 24 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

    „10      Das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 zur Bildung einer Reserveliste von 180 Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe AD (AD 5) im Sachgebiet Recht (im Folgenden: Auswahlverfahren) wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Juli 2005 (C 178 A, S. 3, im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) veröffentlicht Diese Bekanntmachung enthält in Titel B (‚Verfahren‘) folgende Regelungen für die mündliche Prüfung:

    ‚3. Mündliche Prüfung – Bewertung

    e)      In der Hauptsprache der Bewerberin oder des Bewerbers geführtes Gespräch mit dem Prüfungsausschuss, bei dem deren bzw. dessen Eignung für die in Titel A Punkt I genannten Aufgaben beurteilt wird. Gegenstand dieses Gesprächs sind vor allem das einschlägige Sachwissen und die Kenntnis der Europäischen Union, ihrer Organe und der Bereiche ihrer Politik. Geprüft wird auch die Beherrschung der zweiten Sprache. Außerdem soll anhand des Gesprächs die Fähigkeit beurteilt werden, sich auf ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen.

    Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 25).

    …‘

    11      Der Kläger nahm als Bewerber am Auswahlverfahren teil, wurde aber mit Entscheidung vom 10. Mai 2007 nach Abschluss der Prüfungen nicht in die Reserveliste aufgenommen, da er bei der mündlichen Prüfung eine Punktzahl von 20,5/50 erhalten hatte, während die verlangte Mindestpunktzahl bei 25 lag.

    12      Am 31. Mai 2007 legte der Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein. Nach deren Zurückweisung erhob er Klage auf Aufhebung der Entscheidung, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, die unter dem Aktenzeichen F‑5/08 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde.

    13      Mit Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F‑5/08, im Folgenden: Urteil Brune), hob das Gericht die Entscheidung vom 10. Mai 2007, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften mit der Begründung auf, dass mit dieser Entscheidung gegen die Grundsätze der Objektivität der Bewertungen und der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, da die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren erheblich geschwankt habe und daher die Bewertungskriterien nicht einheitlich und kohärent auf alle Bewerber hätten angewandt werden können.

    14      In Durchführung des Urteils Brune teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren dem Kläger mit Schreiben vom 26. November 2010 mit, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss das Auswahlverfahren wiedereröffnet hätten und ihn aufforderten, die mündliche Prüfung erneut abzulegen (im Folgenden: Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen). Der Vorsitzende wies ihn darauf hin, dass die mündliche Prüfung wahrscheinlich am 4. Februar 2011 stattfinden werde, und ersuchte ihn, seine Teilnahme zu bestätigen.

    15      Mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 antwortete der Kläger, dass eine neue einzelne Prüfung seiner Ansicht nach weder die im Urteil Brune festgestellte Instabilität des Prüfungsausschusses heilen könne noch im Nachhinein eine vergleichende Auswahl der besten Bewerber ermögliche. Anstelle einer neuen mündlichen Prüfung schlug der Kläger vor, unmittelbar in die Reserveliste aufgenommen zu werden. Gleichwohl erklärte er sich auch bereit, andere Lösungen zu erörtern, und forderte das EPSO auf, ihm bis zum 31. Januar 2011 Vorschläge zu unterbreiten.

    16      Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 antwortete das EPSO dem Kläger, dass es den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zuwiderliefe, wenn er in die Reserveliste aufgenommen würde, ohne erfolgreich an der mündlichen Prüfung teilgenommen zu haben, und dass die Durchführung einer neuen mündlichen Prüfung als gerechte Lösung anzusehen sei. Das EPSO bat den Kläger auch, seine Teilnahme an der für den 4. Februar 2011 vorgesehenen neuen mündlichen Prüfung zu bestätigen.

    17      Mit Schreiben vom 14. Januar 2011, das das EPSO im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Kläger richtete, wurden ihm Ort und Zeit der mündlichen Prüfung mit der Bitte mitgeteilt, seine Teilnahme bis zum 1. Februar 2011 zu bestätigen.

    18      Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 teilte der Kläger seine Bereitschaft mit, einen Dialog über eine angemessene Umsetzung des Urteils Brune zu führen und sich hierzu am 4. Februar 2011 nach Brüssel (Belgien) zu begeben. Der Kläger lehnte es jedoch ab, an diesem Tag eine neue mündliche Prüfung abzulegen, weil er die Organisation der Prüfung für rechtswidrig und den Prüfungsausschuss für befangen erachtete.

    19      Mit Schreiben vom 1. Februar 2011, das beim Kläger am 3. Februar 2011 per E-Mail einging, antwortete das EPSO dem Kläger, dass es ihm untersagt sei, sich persönlich an den Prüfungsausschuss zu wenden, und dass er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen würde, sollte er die Durchführung des Urteils Brune mit dem Prüfungsausschuss diskutieren. Zugleich wurde der Kläger gebeten, seine Teilnahme an der mündlichen Prüfung am 4. Februar 2011 zu bestätigen.

    20      Mit Schreiben vom 2. Februar 2011, das an eine andere Bewerberin gerichtet war, die ebenfalls aufgefordert wurde, die mündliche Prüfung zu wiederholen, nachdem das Gericht die Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben hatte (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F‑41/08), übermittelte das EPSO an diese andere Bewerberin auf deren Antrag hin zusätzliche Informationen über den Ablauf der mündlichen Prüfung. Nach Angaben des Klägers, der zu einem unbestimmten Zeitpunkt Kenntnis von diesem Schreiben hatte, hat ihm das EPSO kein entsprechendes Schreiben geschickt.

    21      Am 4. Februar 2011 erschien der Kläger nicht zur mündlichen Prüfung.

    22      Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 teilte das EPSO dem Kläger im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, dass er aufgrund seiner Abwesenheit bei der mündlichen Prüfung nicht in die Reserveliste aufgenommen werden könne (im Folgenden: Entscheidung vom 11. Februar 2011).

    23      Mit Schreiben vom 14. April 2011 legte der Kläger Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, die sich formal gegen die Entscheidung vom 11. Februar 2011 und gegen das Schreiben vom 14. Januar 2011 richtete, mit dem er zur mündlichen Prüfung geladen worden war.

    24      Mit Entscheidung vom 12. August 2011 wies das EPSO die Beschwerde des Klägers zurück.“

     Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

    3        Mit Klageschrift, die am 23. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer eine Klage, die hauptsächlich auf die Aufhebung der Entscheidung vom 11. Februar 2011 gerichtet war.

    4        Zur Begründung seiner Klage trug der Rechtsmittelführer im Rahmen der ersten vier Klagegründe vor, die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung sei keine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F‑5/08, im Folgenden: Urteil Brune I). Mit dem hilfsweise vorgebrachten fünften Klagegrund rügte er die Rechtswidrigkeit der Bedingungen, unter denen die mündliche Wiederholungsprüfung für ihn organisiert worden sei.

    5        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage abgewiesen und den Rechtsmittelführer verurteilt, die gesamten Kosten zu tragen.

    6        Hinsichtlich der ersten vier Klagegründe hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst darauf hingewiesen, dass nach einem Aufhebungsurteil das betroffene Organ gemäß Art. 266 AEUV verpflichtet sei, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, was im Fall einer bereits vollzogenen Handlung erfordere, dass der Betroffene wieder in die vor dieser Handlung bestehende Rechtsposition versetzt werde. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, habe das Organ konkrete Maßnahmen zu erlassen, mit denen das an der betreffenden Person begangene Unrecht behoben werden könne. Bei der Bestimmung, welche Maßnahmen erforderlich seien, um das Aufhebungsurteil durchzuführen, sei das ihm zur Verfügung stehende Ermessen dadurch begrenzt, dass der Tenor und die Gründe des Urteils, das es durchzuführen habe, sowie die Bestimmungen des Unionsrechts zu wahren seien (Rn. 59 bis 60 des angefochtenen Urteils).

    7        Für den vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt:

    „… [D]er im Urteil Brune festgestellte Fehler [konnte] nicht durch Veranstaltung einer mündlichen Wiederholungsprüfung nur für den [Rechtsmittelführer] und die andere Bewerberin, deren ursprüngliche Prüfung aufgehoben wurde, beseitigt werden. Da nämlich keines der Mitglieder des Prüfungsausschusses einer ausreichenden Anzahl an mündlichen Prüfungen beigewohnt hatte, um in der Lage zu sein, die Leistungen des [Rechtsmittelführers] bei dieser mündlichen Wiederholungsprüfung mit denen der anderen Bewerber bei deren eigenen mündlichen Prüfungen im Jahr 2007 zu vergleichen, würde die Bewertung des [Rechtsmittelführers] am Ende dieser Prüfung und in der Folge die mögliche Entscheidung, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, zwangsläufig denselben Fehler aufweisen, der zur Aufhebung der Entscheidung vom 10. Mai 2007, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, geführt hatte.“

    8        In Rn. 64 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst jedoch ausgeführt:

    „… [D]ie Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen, [war] daher offenbar Teil der Suche nach einer billigen Lösung, die geeignet ist, eine volle Durchführung des Urteils Brune zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung sind nämlich bei einem zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren wie im vorliegenden Fall, dessen Prüfungen fehlerhaft waren, die Rechte eines Bewerbers angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren zur Aufstellung einer Reserveliste für den Bewerber wiedereröffnet.“

    9        Dies hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 65 wie folgt präzisiert:

    „… [D]as EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren [konnten] angesichts des Umstands, dass es der Verwaltung unmöglich war, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten, mit Recht eine mündliche Wiederholungsprüfung für den [Rechtsmittelführer] organisieren, wie es in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F‑42/11), ergangen ist, in Bezug auf eine andere Bewerberin des Auswahlverfahrens geschehen war, bei der sie sicherstellen, dass die Bewertungskriterien dieser Prüfung mit denjenigen der ursprünglichen vom [Rechtsmittelführer] abgelegten mündlichen Prüfung identisch sind, und zwar um ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der er sich ohne den im Urteil Brune festgestellten Fehler befunden hätte, ohne ihn jedoch im Vergleich zu den anderen Bewerbern zu sehr zu begünstigen …“

    10      Darüber hinaus hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 67 des angefochtenen Urteils festgestellt:

    „… [D]ie vom [Rechtsmittelführer] vorgeschlagene Lösung, d. h. seine Aufnahme in die Reserveliste des Auswahlverfahrens, ohne ihn nochmals einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, [konnte] vom EPSO und vom Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren nicht gewählt werden, ohne damit nicht nur gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Objektivität der Bewertungen und die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, sondern auch gegen Art. 27 des Statuts zu verstoßen, der die Organe verpflichtet, nur Bewerber einzustellen, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, um die Stellen von Beamten zu besetzen.“

    11      Sodann hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 69 des angefochtenen Urteils die Rüge zurückgewiesen, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt, und dazu ausgeführt:

    „… [E]s ist … keine Diskriminierung, dass der [Rechtsmittelführer] und eine andere Bewerberin des Auswahlverfahrens die einzigen waren, die zu einer mündlichen Wiederholungsprüfung geladen wurden, da dies dadurch gerechtfertigt ist, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss keine mündlichen Wiederholungsprüfungen für alle Bewerber durchführen konnten, weil das Gericht nicht alle Ergebnisse des Auswahlverfahrens aufgehoben hat. Hingegen war die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall … die einzige zulässige Durchführungsmaßnahme, die es dem [Rechtsmittelführer] ermöglichen konnte, in die Reserveliste aufgenommen zu werden.“

    12      Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu der Rüge, angesichts der Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils Brune I hätten das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren mit dem Rechtsmittelführer in einen Dialog eintreten sollen, um zu einer geeigneten Lösung zu gelangen, in Rn. 71 des angefochtenen Urteils auf Folgendes hingewiesen:

    „… [E]s [ist] Sache der Verwaltung …, festzulegen, welche Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils erforderlich sind, da die Handlung einseitig von der Verwaltung ausgeht … Folglich hat die Verwaltung die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung, in einen Dialog mit der Person einzutreten, der Unrecht zugefügt worden ist, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, mit der dieses für sie in billiger Weise ausgeglichen werden könnte …“

    13      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat in Rn. 72 des angefochtenen Urteils hinzugefügt:

    „Das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren waren jedoch an die Fürsorgepflicht gebunden, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Behörden und der vom Statut erfassten Personen widerspiegelt und ebenso wie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung u. a. verlangt, dass die Behörde, wenn sie über die Stellung einer dieser Personen entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse dieser Person Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall allerdings konnten das EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren zu Recht annehmen, dass der [Rechtsmittelführer] das Urteil Brune vor allem dadurch durchgeführt wissen wollte, dass er die Aufnahme in die Reserveliste des Auswahlverfahrens erlangte. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aufnahme des [Rechtsmittelführers] in die Reserveliste des Auswahlverfahrens, ohne ihn nochmals der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens zu unterziehen, einen massiven Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit dargestellt hätte, muss die Entscheidung, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen, unter den zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Brune im vorliegenden Fall als diejenige Maßnahme angesehen werden, durch die das Interesse des [Rechtsmittelführers] am besten berücksichtigt werden konnte.“

    14      Hinsichtlich des fünften Klagegrundes hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die vier Rügen zurückgewiesen, die der Rechtsmittelführer erhoben hatte, um darzutun, dass die Bedingungen, unter denen die mündliche Wiederholungsprüfung organisiert worden sei, rechtswidrig gewesen seien. Die erste Rüge betraf eine unzureichende Ladungsfrist des Rechtsmittelführers zu dieser Prüfung (Rn. 80 des angefochtenen Urteils). Als Zweites warf der Rechtsmittelführer dem EPSO und dem Prüfungsausschuss vor, sie hätten ihm nicht erläutert, ob er über das Recht vor oder nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon befragt würde, ob die Wiederholungsprüfung vor demselben oder einem neuen Prüfungsausschuss stattfinden werde und was die angewandten Bewertungskriterien seien (Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils). Die dritte Rüge einer Befangenheit des Prüfungsausschusses ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass sie durch nichts belegt sei (Rn. 83 des angefochtenen Urteils). Im Rahmen der vierten Rüge, wonach es bei der Organisation der mündlichen Wiederholungsprüfung an Transparenz gefehlt habe, warf der Rechtsmittelführer der Kommission vor, sich geweigert zu haben, die vom Prüfungsausschuss behauptete Existenz „vorab abgestimmter Beurteilungsmodalitäten“ zu verifizieren. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat hierzu festgestellt, „dass sich eine solche Weigerung dadurch erklären lässt, dass das – als zutreffend unterstellte – Fehlen vorab abgestimmter Beurteilungsmodalitäten den Prüfungsausschuss nicht daran gehindert hat, den Kläger nach denselben Kriterien zu beurteilen, die auch bei den mündlichen Prüfungen der anderen Bewerber angewandt wurden, und dass die Kommission demnach zu Recht annehmen konnte, dass es nicht erforderlich war, die Richtigkeit dieser Behauptung zu überprüfen“ (Rn. 85 des angefochtenen Urteils).

     Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Verfahrensbeteiligten

    15      Mit Schriftsatz, der am 19. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Am 12. Juli 2013 hat die Kommission ihre Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

    16      Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 29. Juli 2013 eingegangenem Schreiben hat der Rechtsmittelführer gemäß Art. 143 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, ihm die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten. Der Präsident der Rechtsmittelkammer hat diesem Antrag mit Beschluss vom 12. August 2013 stattgegeben. Die Erwiderung ist am 10. September 2013 und die Gegenerwiderung am 27. September 2013 eingereicht worden.

    17      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) festgestellt, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen einem Monat nach der Mitteilung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und es hat gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

    18      Der Rechtsmittelführer beantragt,

    –        das angefochtene Urteil aufzuheben;

    –        seinen Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben;

    –        hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

    –        der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    19      Die Kommission beantragt,

    –        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    –        ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

    –        dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

     Zum Rechtsmittel

    20      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe. Er wirft dem Gericht für den öffentlichen Dienst erstens vor, die Verpflichtung zur Wiederholung der mündlichen Prüfung nicht richtig gewürdigt zu haben. Zweitens seien alternative Lösungsmöglichkeiten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Drittens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst hilfsweise vor, die Verfahrensfehler bei der Vorbereitung der mündlichen Wiederholungsprüfung fehlerhaft gewürdigt zu haben. Viertens rügt der Rechtsmittelführer die Zurückweisung derjenigen seiner Anträge als unzulässig, mit denen er zum einen begehrt habe, das Gericht für den öffentlichen Dienst möge feststellen, dass eine ausschließliche Wiederholung seiner Prüfung nicht geeignet sei, die mit dem Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) festgestellten grundsätzlichen Verfahrensfehler zu heilen, und dass die Kommission befugt sei, ihn auch ohne Wiederholung der mündlichen Prüfung in die Reserveliste aufzunehmen, und zum anderen, das Gericht für den öffentlichen Dienst möge der Kommission Hinweise geben, um eine wirksame Durchführung des Urteils Brune I zu gewährleisten.

     Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Würdigung der Verpflichtung zur mündlichen Wiederholungsprüfung als Einzelprüfung

    21      Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in den Rn. 63 bis 69 des angefochtenen Urteils fehlerhaft und ohne Begründung entschieden, dass die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung für ihn eine ordnungsgemäße Durchführungsmaßnahme des Urteils Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) darstelle. Die Durchführung einer solchen Prüfung verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen.

    22      Zudem genüge die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen des Art. 266 AEUV, der die Verwaltung verpflichte, den Betroffenen in genau diejenige Situation zu versetzen, in der er sich befinden würde, wenn er nicht dem rechtswidrigen Verhalten der Verwaltung ausgesetzt gewesen wäre. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nämlich in Rn. 62 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass diese Wiederholungsprüfung denselben im Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) festgestellten Fehler aufweise wie die ursprüngliche mündliche Prüfung. Daher widerspreche das Gericht für den öffentlichen Dienst mit der Annahme im angefochtenen Urteil, die Rechte des Rechtsmittelführers würden durch die Durchführung einer Wiederholungsprüfung gewahrt, seinen eigenen Feststellungen im Urteil Brune I zur instabilen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

    23      Dieser Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 266 AEUV, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Die ersten beiden Teile betreffen Art. 266 AEUV und den Grundsatz der Gleichbehandlung, der das Gebot einschließt, die Bewerber eines Auswahlverfahrens objektiv zu bewerten. Der dritte Teil steht in engem Zusammenhang mit dem ersten Teil und wendet sich gegen die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 69 des angefochtenen Urteils, die Durchführung einer Wiederholungsprüfung stelle die einzige zulässige Durchführungsmaßnahme für das Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) dar.

     Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 266 AEUV

    24      Es ist erstens festzustellen, dass der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht seine Beurteilung vorwirft, wonach eine Ausgleichsmaßnahme, die darin bestanden habe, ihn in eine möglichst ähnliche Lage wie jene zu versetzen, in der er sich ohne den Rechtsverstoß befunden hätte, geeignet sei, seine Rechte angemessen zu wahren.

    25      Nach einer gefestigten Rechtsprechung kann das betreffende Organ nämlich, wenn die Durchführung eines Aufhebungsurteils besonderen Schwierigkeiten begegnet, seiner Verpflichtung aus Art. 266 AEUV durch jede Entscheidung gerecht werden, die einen Nachteil, den der Betroffene durch die aufgehobene Entscheidung erlitten hat, auf billige Weise ausgleicht (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T‑84/91, Slg. 1992, II‑2335, Rn. 80, und vom 26. Juni 2006, De Nil und Impens/Rat, T‑91/95, Slg. ÖD 2006, I‑A‑327 und II‑959, Rn. 34).

    26      Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 62 des angefochtenen Urteils solche Schwierigkeiten zu Recht bejaht. Da sich nämlich der im Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) festgestellte Rechtsverstoß aus der Instabilität der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ergeben hat, war es dem EPSO und dem Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens nicht möglich, den Rechtsmittelführer in die Rechtsposition zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn es den im genannten Urteil festgestellten Rechtsverstoß nicht gegeben hätte.

    27      Zweitens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst insbesondere vor, sich mit den Urteilen des Gerichts vom 8. Juni 2006, Pérez-Díaz/Kommission (T‑156/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑135 und II‑A‑2‑649) und Bachotet/Kommission (T‑400/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑141 und II‑A‑2‑669), nicht auseinandergesetzt zu haben, obwohl er sich im Rahmen seiner Klage, die zum angefochtenen Urteil geführt habe, auf diese berufen habe. In diesen Urteilen habe das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kommission die dort ergangenen Aufhebungsurteile nicht rechtmäßig habe umsetzen können, indem sie eine Wiederholungsprüfung unter denselben Bedingungen wie die Erstprüfung durchgeführt habe. Aufgrund der Zeitspanne von zwei Jahren zwischen den Prüfungen habe die Kommission die in den Ausgangsverfahren festgestellten Fehler nämlich sogar verschärft. Das Gericht habe daher festgestellt, dass die Kommission alternativ in einen Dialog mit den Betroffenen hätte eintreten können, um zu einer Einigung über eine angemessene Wiedergutmachung zu gelangen.

    28      Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe außerdem mehrere Präzedenzfälle in der Rechtsprechung außer Acht gelassen, in denen ein rechtswidrig ausgeschlossener Bewerber unmittelbar in die Reserveliste aufgenommen worden sei, insbesondere durch eine Korrektur der erforderlichen Mindestpunktzahl oder durch Vornahme einer Neubewertung der Prüfungsleistungen durch die nachträgliche Anwendung eines Berichtigungsfaktors. Der Rechtsmittelführer führt unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof (144/82, Slg. 1983, 2421), aus, dass nur die Anwendung eines Berichtigungsfaktors bei der Bewertung der Prüfungsleistungen bleibe, wenn nach Fehlern in einem Auswahlverfahren diese nicht durch eine Wiederholung der Prüfungen behoben werden könnten. Er verweist ferner auf das Urteil De Nil und Impens/Rat (oben in Rn. 25 angeführt) und das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2011, AA/Kommission (F‑101/09).

    29      Damit legt der Rechtsmittelführer die angeführte Rechtsprechung fehlerhaft aus, denn sie bestätigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung einer Wiederholungsprüfung geeignet ist, dem Betroffenen einen billigen Ausgleich für das an ihm begangene Unrecht zu gewähren, auch wenn sie den Rechtsverstoß nicht beseitigt.

    30      Zwar resultierte in den Rechtssachen, in denen die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Urteile Pérez-Díaz/Kommission und Bachotet/Kommission (oben in Rn. 27 angeführt) ergangen sind, einer der Rechtsverstöße bei der Erstprüfung wie im vorliegenden Fall aus Schwankungen in der Zusammensetzung des Auswahlausschusses, so dass die Durchführung einer Wiederholungsprüfung für die Betroffenen die vom Gericht in den Aufhebungsurteilen festgestellten ursprünglichen Fehler nicht heilen konnte. Jedoch hat das Gericht nicht aus diesem Grund in diesen Rechtssachen entschieden, dass die Durchführung einer Wiederholungsprüfung für die Kläger nicht den Anforderungen des Art. 266 AEUV genügte, sondern wegen der Durchführungsmodalitäten der Wiederholungsprüfung.

    31      In diesen beiden Urteilen hat sich das Gericht nämlich im Wesentlichen darauf gestützt, dass diese Modalitäten die Fehler der Erstprüfung nicht einfach reproduzierten, sondern sie verstärkten, da die Gesamtpunktzahl der Betroffenen nach Abschluss der Wiederholungsprüfung mit der Gesamtpunktzahl des Bewerbers verglichen wurde, der als Letzter in die nach Abschluss des rechtswidrigen Ausleseverfahrens erstellte Reserveliste aufgenommen worden war. Das Gericht hat insoweit entschieden, dass es nicht möglich ist, die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, dass versucht wird, die Leistungen der erneut geprüften Bewerber nach mehr als zwei Jahren mit denen der erfolgreichen Bewerber eines Verfahrens abzugleichen, das von Anfang an mit Fehlern behaftet war. Es hat daraus geschlossen, dass die „Modalitäten für die Durchführung der Wiederholungsprüfung“ die Rechtskraft der Gründe der diesen Rechtsverstoß feststellenden Aufhebungsurteile missachtet haben (Urteile Pérez-Díaz/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 55 bis 60, und Bachotet/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 33 bis 38). Entgegen der vom Rechtsmittelführer vertretenen Auslegung war es somit nicht die Durchführung einer gleichwertigen Wiederholungsprüfung mehrere Jahre nach den Erstprüfungen, die das Gericht zu der Feststellung einer Verstärkung des Rechtsverstoßes veranlasst hat, sondern die Entscheidung, die Ergebnisse dieser Wiederholungsprüfung mit denen der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens zu vergleichen.

    32      In den beiden vorstehend in den Rn. 30 und 31 erörterten Urteilen hat das Gericht außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang die Durchführung einer Wiederholungsprüfung, die von den Ergebnissen der den Rechtsverstoß aufweisenden Erstprüfung unabhängig war, eine angemessene Durchführungsmaßnahme darstellen konnte. Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass „es … ihm nicht [zusteht], sich an die Stelle der Kommission zu setzen, um die konkreten Maßnahmen für die Durchführung eines Aufhebungsurteils zu bestimmen“, und dass es „der Kommission im Rahmen ihres Ermessens bezüglich der konkreten Maßnahmen für die Durchführung eines Aufhebungsurteils [freisteht], die Betroffenen einem speziellen selbständigen Ausleseverfahren zu unterziehen oder mit ihnen eine angemessene Lösung der Probleme zu vereinbaren, die durch ihren rechtswidrigen Ausschluss vom ursprünglichen Ausleseverfahren entstanden sind“ (Urteile Pérez-Díaz/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 63, und Bachotet/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, Rn. 41).

    33      Was die Durchführungsmaßnahmen für ein Aufhebungsurteil anbelangt, die in den vom Rechtsmittelführer ebenfalls zitierten Urteilen Detti/Gerichtshof und AA/Kommission (beide oben in Rn. 28 angeführt) geprüft worden sind, so sind sie im vorliegenden Fall unerheblich. Zwar geht aus Rn. 29 des Urteils Detti/Gerichtshof hervor, dass die Anwendung eines Berichtigungsfaktors bei der Bewertung der Prüfungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen gegebenenfalls eine billige Lösung darstellen kann, wenn dieser Ausgleich in unzweideutiger Weise und nach objektiven und transparenten Kriterien vorgenommen wird. Jedoch wurde eine solche Lösung in diesem Urteil erwogen, um eine Rechtswidrigkeit der Erstprüfungen auszugleichen, die sich daraus ergab, dass eine der beiden Bewerbergruppen des Auswahlverfahrens, die ihre Prüfungen in Brüssel abgelegt hatte, gegenüber der anderen Bewerbergruppe, die ihre Prüfungen in Luxemburg (Luxemburg) abgelegt hatte, benachteiligt worden war, weil der Inhalt der Prüfungen nicht vollkommen identisch war.

    34      Im vorliegenden Fall könnte aber die Anwendung eines Berichtigungsfaktors den Nachteil, zu dem der Rechtsverstoß bei der Erstprüfung – die instabile Zusammensetzung des Prüfungsausschusses – geführt hat, nicht in angemessener Weise ausgleichen, da es weder möglich war, eine spezifische Bewerbergruppe auszumachen, die aufgrund dieses Rechtsverstoßes gegenüber anderen Bewerbern begünstigt oder benachteiligt worden wäre, noch, objektive Kriterien festzulegen, um den Rechtsverstoß zu korrigieren.

    35      Ebenso kann die im Urteil AA/Kommission (oben in Rn. 28 angeführt) geprüfte Lösung, den Betroffenen unmittelbar in die Reserveliste aufzunehmen, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In Rn. 43 jenes Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zwar tatsächlich entschieden, dass die Verwaltung, indem sie den Kläger in Durchführung eines Urteils, mit dem die Entscheidung, ihn nicht in diese Liste aufzunehmen, aufgehoben worden war, unmittelbar in die Reserveliste aufnahm, den Gründen dieses Urteils nachgekommen war. Allerdings wurde diese Aufhebung darauf gestützt, dass die Zulassung eines der darin erfolgreichen Bewerber zum Auswahlverfahren rechtswidrig gewesen war und der Kläger unter den nicht erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens, mit dem eine Einstellungsreserve von 120 Beamten der Funktionsgruppe AD gebildet werden sollte, auf dem ersten Platz stand. Unter diesen besonderen Umständen ergab sich die unmittelbare Aufnahme des Klägers in die Reserveliste aus einer einfachen Korrektur seiner Eingruppierung, indem die Folgen beseitigt wurden, die sich für ihn aus der rechtswidrigen Zulassung eines der erfolgreichen Bewerber zum Auswahlverfahren ergeben hatten.

    36      Schließlich war in der Rechtssache, in der das Urteil De Nil und Impens/Rat (oben in Rn. 25 angeführt) ergangen ist, auf das sich der Rechtsmittelführer ebenfalls beruft (siehe oben, Rn. 28), unbestritten, dass die Anberaumung einer Wiederholungsprüfung in Durchführung eines Urteils, mit dem die Erstprüfung aufgehoben worden war, einen billigen Ausgleich darstellte. In jenem Rechtsstreit ging es nur um die Folgen, die sich aus dem erfolgreichen Bestehen der Wiederholungsprüfung für die Klägerinnen ergaben. Das fragliche Auswahlverfahren diente nämlich der Besetzung von 15 Dienstposten eines stellvertretenden Assistenten der Besoldungsgruppe B 5, mit der Beamten der Besoldungsgruppe C 1 eine Neueinstufung in die Kategorie B ermöglicht werden sollte. Im Anschluss an das Aufhebungsurteil, mit dem festgestellt wurde, dass die Prüfungen nicht gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens abgelaufen waren, hatte der Rat der Europäischen Union die Entscheidungen über die Neueinstufung der erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens aufrechterhalten und das Auswahlverfahren für die anderen Bewerber wiedereröffnet. Nach erfolgreichem Bestehen der Wiederholungsprüfungen wurden die Klägerinnen in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass ihre Neueinstufung von demselben Zeitpunkt an hätte gelten müssen wie die der ursprünglichen erfolgreichen Teilnehmer (vgl. Urteil De Nil und Impens/Rat, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 2, 4, 37, 38 und 42).

    37      Im vorliegenden Fall ist daher aufgrund der Natur des bei der mündlichen Erstprüfung aufgetretenen Rechtsverstoßes, die jede Korrektur ausschloss (siehe oben, Rn. 24 bis 26), und im Licht der oben in den Rn. 29 bis 36 erörterten Rechtsprechung festzustellen, dass die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung für den Rechtsmittelführer nicht als ein unangemessener Ausgleich angesehen werden kann, der die Rechtskraft des Urteils Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) missachtete und folglich schon allein deshalb nicht den Anforderungen des Art. 266 AEUV entspräche, weil diese Maßnahme das ursprünglich an ihm begangene Unrecht nicht habe beseitigen können.

    38      Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV betrifft, ist daher zurückzuweisen.

     Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

    39      Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und eine fehlende Objektivität bei der Bewertung der Bewerber rügt, ist zurückzuweisen, da das EPSO und der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 65 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, eine mündliche Wiederholungsprüfung organisiert und dabei sichergestellt haben, dass die Bewertungskriterien dieser Prüfung mit denjenigen der Erstprüfung identisch waren.

    40      Beschließt nämlich das betreffende Organ – in Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung, die Bewerbung des Klägers abzulehnen, oder eine Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben wird –, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen und für den Betroffenen eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, so ist es Aufgabe der Anstellungsbehörde und des Prüfungsausschusses, mit äußerster Sorgfalt darüber zu wachen, dass das Niveau der Prüfungen und die Beurteilungskriterien denen des ursprünglichen Auswahlverfahrens gleichwertig sind, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertung des Betroffenen gegenüber den anderen Bewerbern des Ausgangsverfahrens eingehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Meskens/Parlament, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 79).

    41      Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 85 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Kommission, wenn man unterstellt, dass der Prüfungsausschuss bei der mündlichen Erstprüfung die Modalitäten für die Bewertung der Bewerber nicht vorab festgelegt hatte, zu Recht hat annehmen können, dass dieser Umstand den Prüfungsausschuss nicht daran gehindert hatte, den Rechtsmittelführer nach denselben Kriterien zu beurteilen, die auch bei den mündlichen Prüfungen der anderen Bewerber angewandt wurden.

    42      Zudem ist es unerheblich, dass der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens wegen des Rechtsverstoßes, von dem alle Ergebnisse des Auswahlverfahrens betroffen waren, nicht in der Lage gewesen wäre, die Ergebnisse, die der Rechtsmittelführer erzielt hätte, wenn er an der mündlichen Wiederholungsprüfung teilgenommen hätte, mit den Ergebnissen, die von den anderen Bewerbern des Auswahlverfahrens bei ihren mündlichen Prüfungen erzielt wurden, zu vergleichen, um die Bewerber mit den besten Noten auszuwählen.

    43      Unter den Umständen des vorliegenden Falles diente nämlich die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung für den Rechtsmittelführer nicht dazu, seine bei dieser Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse mit den Ergebnissen zu vergleichen, die von den anderen Bewerbern des Auswahlverfahrens bei ihren mündlichen Prüfungen erzielt worden waren. In Durchführung des Urteils Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) war es allein Ziel dieser Maßnahme, zu überprüfen, ob der Rechtsmittelführer die erforderliche Mindestpunktzahl für die mündliche Prüfung erzielen konnte. Hierzu hat die Kommission in der Rechtsmittelbeantwortung zu Recht ausgeführt, dass für den Erlass der mit dem Urteil Brune I aufgehobenen Entscheidung vom 10. Mai 2007, den Rechtsmittelführer nicht in die Reserveliste aufzunehmen, der in dieser Entscheidung ausdrücklich erwähnte Umstand entscheidend gewesen war, dass der Rechtsmittelführer in der mündlichen Erstprüfung nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erzielt hatte.

    44      Ferner ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, die Abhaltung einer mündlichen Prüfung für ihn in Durchführung des Urteils Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) diskriminiere ihn im Vergleich zur Behandlung der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens, deren Aufnahme in die Reserveliste aufrechterhalten worden sei, um die Einhaltung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu gewährleisten. Die Situation des Rechtsmittelführers unterschied sich nämlich dadurch von derjenigen der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens, dass er sich im Gegensatz zu diesen nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen konnte, da er nach Abschluss der Erstprüfungen nicht in die Reserveliste aufgenommen worden war und somit keinerlei konkrete Zusage seitens der Verwaltung erhalten hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil AA/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 47).

    45      Daher handelte es sich bei der Verpflichtung des Rechtsmittelführers, an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen, um ihm einen billigen Ausgleich gewähren zu können, indem ihm die Möglichkeit eröffnet wurde, in die Reserveliste aufgenommen zu werden, nicht um eine Diskriminierung des Betroffenen gegenüber der Behandlung der erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens, deren Ergebnisse in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a. (C‑242/90 P, Slg. 1993, I‑3839, Rn. 13), im Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) aufrechterhalten wurden, obwohl sie von dem gleichen Rechtsverstoß betroffen waren wie die ursprünglichen Ergebnisse des Rechtsmittelführers.

    46      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

     Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der Rn. 69 des angefochtenen Urteils betrifft

    47      Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er die Beurteilung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Rn. 69 des angefochtenen Urteils rügt, wonach die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall die einzige zulässige Durchführungsmaßnahme gewesen sei, die es ihm habe ermöglichen können, in die Reserveliste aufgenommen zu werden (siehe oben, Rn. 23), ist aus zwei Gründen zurückzuweisen.

    48      Erstens beruht diese Beurteilung entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht auf einem Zirkelschluss. Der im Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung war nämlich in einem rechtlichen und tatsächlichen Kontext erfolgt, der sich von demjenigen unterscheidet, in dem sich das EPSO befand, als es dieses Urteil durchführen musste. Der Unterschied ergibt sich in erster Linie daraus, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst im Urteil Brune I darauf beschränkt hatte, nur die Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 über die Nichtaufnahme des Rechtsmittelführers in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzuheben, was es in den Rn. 17 bis 19 dieses Urteils damit begründete, dass die Aufhebung sämtlicher Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens grundsätzlich eine überzogene Sanktion für den begangenen Rechtsverstoß darstellen würde (siehe oben, Rn. 45).

    49      Zweitens beruht die gerügte Feststellung in Rn. 69 des angefochtenen Urteils, die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens sei die einzige zulässige Durchführungsmaßnahme gewesen, nicht nur auf der Unmöglichkeit, die Aufnahme der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens in die Reserveliste in Frage zu stellen. Sie stützt sich auf die gesamte Prüfung, die u. a. in den Rn. 65 bis 72 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist und das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen zu dem Schluss veranlasst hat, dass die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung für den Rechtsmittelführer und die andere unrechtmäßig abgelehnte Bewerberin, nachdem das EPSO und der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens den im Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) festgestellten Rechtsverstoß nicht mehr hätten beseitigen können, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen vereinbar gewesen sei und damit einen billigen Ausgleich für den Rechtsmittelführer darstelle. Das angefochtene Urteil ist daher rechtlich hinreichend begründet.

    50      Drittens kann dem Gericht für den öffentlichen Dienst auch nicht vorgeworfen werden, es habe die Möglichkeit der Kommission außer Acht gelassen, in einen Dialog mit dem Rechtsmittelführer einzutreten, um zu einer Einigung über einen billigen Ausgleich für ihn zu gelangen.

    51      Im Rahmen der Ausübung des Ermessens, das ihr Art. 266 AEUV einräumt, ist die Verwaltung nämlich verpflichtet, eine Auswahl unter den möglichen Maßnahmen zu treffen, die mit den Gründen des Aufhebungsurteils und den Grundsätzen und Regeln des Unionsrechts vereinbar sind, um die dienstlichen Interessen mit dem Erfordernis in Einklang zu bringen, die Rechte des Rechtsmittelführers angemessen zu schützen. Der Unionsrichter kann daher nicht anstelle der Behörde die konkreten Maßnahmen festlegen, die die Verwaltung im jeweiligen Fall hätte treffen müssen (Urteil Meskens/Parlament, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 78 und 79).

    52      In diesem Zusammenhang hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils zum einen zu Recht festgestellt, dass die Kommission, da die Handlung einseitig von der Verwaltung ausgeht, die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung hatte, in einen Dialog mit dem Rechtsmittelführer einzutreten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, mit der das ihm zugefügte Unrecht in billiger Weise ausgeglichen werden konnte. Zum anderen durften das EPSO und der Prüfungsausschuss, die gemäß der Fürsorgepflicht nicht nur das dienstliche Interesse zu berücksichtigen hatten, sondern auch das Interesse des Betroffenen, annehmen, dass der Rechtsmittelführer das Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) vor allem dadurch durchgeführt wissen wollte, dass er in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen wurde.

    53      Daher sind der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und somit der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

     Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Nichtberücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten

    54      Der Rechtsmittelführer trägt vor, das angefochtene Urteil weise insoweit einen Begründungsmangel auf, als sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 67 des Urteils mit der nicht weiter begründeten Feststellung begnüge, die Lösung, dass er unmittelbar in die Reserveliste aufgenommen werde, ohne ihn nochmals einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, verstoße nicht nur gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Objektivität der Bewertungen und die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, sondern auch gegen Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut).

    55      Darüber hinaus sei diese Feststellung auch rechtsfehlerhaft. Einer unmittelbaren Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Reserveliste stünden nämlich keine Vorschriften entgegen, und der Grundsatz der Gleichbehandlung und Art. 266 AEUV erforderten im vorliegenden Fall sogar die unmittelbare Aufnahme, um die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Unter diesen Umständen wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, bei der Suche nach einer billigen Lösung unter Missachtung der Fürsorgepflicht seine Interessen nicht berücksichtigt zu haben. Er beanstandet insbesondere Rn. 72 des angefochtenen Urteils, der einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung seiner Interessen und einen Begründungsmangel aufweise.

    56      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

    57      Erstens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 67 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die unmittelbare Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Reserveliste einen Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darstellen würde. Zum einen liefe eine solche Aufnahme darauf hinaus, ihn von der mündlichen Prüfung zu befreien, die in Nr. 3 Buchst. e der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen ist und danach mit 0 bis 50 Punkten bewertet wird, wobei die erforderliche Mindestpunktzahl 25 ist. Zum anderen hätte eine solche Durchführungsmaßnahme gegen Nr. 5 der Bekanntmachung verstoßen, nach der die Aufnahme eines Bewerbers in die Reserveliste ausdrücklich voraussetzt, dass in der mündlichen Prüfung eine Mindestpunktzahl erzielt worden ist.

    58      Das Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) stellt nur fest, dass die Durchführung der mündlichen Prüfung wegen der Instabilität in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses rechtswidrig gewesen sei, nicht aber, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens rechtswidrig wäre, weil sie die mündliche Prüfung vorsehe.

    59      Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, seine unmittelbare Aufnahme in die Reserveliste verstoße nicht gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, da diese keine Regelung über die Heilung eines rechtswidrigen Auswahlverfahrens treffe, geht insoweit fehl. In der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage von Prüfungen ist nämlich insbesondere nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs III des Statuts „die Art der Prüfungen und ihre Bewertung“ anzugeben. Der Vorgriff auf etwaige Rechtsverstöße bei der Durchführung des Auswahlverfahrens ist nicht Gegenstand einer solchen Bekanntmachung.

    60      Zweitens verstieße entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem er Rn. 67 des angefochtenen Urteils beanstandet, seine unmittelbare Aufnahme in die Reserveliste gegen Art. 27 des Statuts, der vorsieht, dass bei der Einstellung anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Zwar gibt keine Vorschrift des Statuts vor, wie die Eignung der Bewerber zu ermitteln ist. Doch legt das Statut fest, wie Beamte zu rekrutieren sind. In Art. 29 Abs. 1 des Statuts heißt es nämlich, dass die Beamten „auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen“ rekrutiert werden und dass das Verfahren dafür in Anhang III des Statuts geregelt ist. Somit ergibt sich aus Art. 27 in Verbindung mit Art. 29 des Statuts ausdrücklich, dass die Beamten mittels eines Auswahlverfahrens unter den im Anhang III des Statuts vorgesehenen Bedingungen rekrutiert werden, um die Bewerber auszuwählen, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.

    61      Bei einer unmittelbaren Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Reserveliste, ohne dass er an einer der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gemäß Art. 1 Buchst. e des Anhangs III des Statuts vorgesehenen Prüfungen teilgenommen hätte, könnte daher das Auswahlverfahren nicht seinen Zweck erfüllen, gemäß Art. 27 des Statuts die besten Bewerber auszuwählen.

    62      Drittens würde die unmittelbare Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Reserveliste auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen verstoßen, da sie den Rechtsmittelführer im Unterschied zu den anderen Bewerbern, die nicht in die Reserveliste aufgenommen wurden, von der Teilnahme an einer der Prüfungen des Auswahlverfahrens befreien würde.

    63      Da nämlich das Urteil Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) nicht alle Ergebnisse des Auswahlverfahrens aufgehoben hat, können das EPSO und der Prüfungsausschuss keine mündliche Wiederholungsprüfung für alle Bewerber durchführen, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Daher macht der Rechtsmittelführer zu Recht geltend, dass sich seine Situation von derjenigen der anderen nicht in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber dadurch unterscheidet, dass in ihrem Fall – mit Ausnahme der anderen Bewerberin, deren rechtswidriger Ausschluss ebenfalls aufgehoben wurde – die Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, bestandskräftig geworden ist, da sie keinen Rechtsbehelf eingelegt haben. Folglich bewirkt die Abhaltung einer Wiederholungsprüfung für den Rechtsmittelführer in Durchführung des Urteils Brune I keine Diskriminierung der anderen Bewerber. Da hingegen die unmittelbare Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Reserveliste für die Durchführung des Urteils Brune I nicht erforderlich ist, würde eine solche Maßnahme zu einer Diskriminierung dieser Bewerber führen.

    64      Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen und nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen hat, indem es in Rn. 67 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die unmittelbare Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Reserveliste nicht nur gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Objektivität der Bewertungen und die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, sondern auch gegen Art. 27 des Statuts verstoße würde.

    65      Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

     Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Würdigung der Verfahrensfehler bei der Vorbereitung der Wiederholungsprüfung

    66      Der Rechtsmittelführer macht hilfsweise geltend, dass, selbst wenn die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung den Anforderungen des Art. 266 AEUV hätte genügen können, zumindest die konkrete Durchführung dieser Prüfung keine billige Lösung gewesen sei. Das angefochtene Urteil weise insoweit einen Beurteilungsfehler auf.

    67      Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig und unbegründet. Zur Unzulässigkeit des Rechtsmittelgrundes trägt sie vor, der Rechtsmittelführer habe offenkundig kein Rechtsschutzbedürfnis, die Rechtswidrigkeit der Vorbereitung und des Ablaufs einer hypothetischen Wiederholungsprüfung geltend zu machen, da er selbst von Anfang an die Teilnahme verweigert habe und niemals von sich aus Fragen dazu gestellt habe.

    68      Diese Einrede der Unzulässigkeit kann nicht durchgreifen.

    69      Zwar ergibt sich aus Rn. 36 des angefochtenen Urteils, dass der Rechtsmittelführer nicht bestreitet, nicht zu der für ihn organisierten mündlichen Wiederholungsprüfung am 4. Februar 2011 erschienen zu sein, was den Prüfungsausschuss zum Erlass der Entscheidung vom 11. Februar 2011 veranlasst hat. Jedoch wendet er sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht gegen den hypothetischen Ablauf dieser Prüfung für den Fall, dass er der Ladung gefolgt wäre, sondern gegen die Beurteilung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass die Modalitäten der Organisation und Vorbereitung dieser Wiederholungsprüfung ordnungsgemäß gewesen seien. Laut Rn. 18 des angefochtenen Urteils hatte der Rechtsmittelführer seine Weigerung, an der Prüfung teilzunehmen, u. a. mit der Vorbereitung der Prüfung und der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses begründet.

    70      Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist dennoch aus folgenden Gründen zurückzuweisen.

    71      Erstens ist festzustellen, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 80 des angefochtenen Urteils mit dem Vorwurf des Rechtsmittelführers, die Ladungsfrist sei unzureichend gewesen, in der Sache auseinandergesetzt hat. Zu der Frage, ob diese Beurteilung ausreichend war, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs allein dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese zu würdigen, sofern die Beweismittel nicht verfälscht sind. Die Tatsachenwürdigung stellt daher, vorbehaltlich einer Entstellung der diesem Gericht unterbreiteten Beweise, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts im Rechtsmittelverfahren unterläge (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 16. September 1997, Koelman/Kommission, C‑59/96 P, Slg. 1997, I‑4809, Rn. 31, und des Gerichts vom 7. Dezember 2011, Mioni/Kommission, T‑274/11 P, Rn. 18).

    72      Zweitens kann der Rechtsmittelführer nicht geltend machen, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe sich in Rn. 82 des angefochtenen Urteils nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, dass er nicht vorab über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses informiert worden sei.

    73      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat nämlich diesen Einwand in Rn. 82 des angefochtenen Urteils in zutreffender und nachvollziehbarer Weise mit dem Argument zurückgewiesen, dass das EPSO und der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens dem Rechtsmittelführer die Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht mitzuteilen hatten, da jeder Bewerber eines Auswahlverfahrens damit rechnen muss, von einem beliebigen Mitglied des Prüfungsausschusses befragt zu werden, bei dem es sich nicht notwendigerweise um ein ordentliches Mitglied handelt, sofern die ordentlichen Mitglieder die Kontrolle über die Vorgänge behalten und sich die Befugnis zur letztlich maßgebenden Beurteilung vorbehalten.

    74      Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers ließ nämlich mangels jeglichen Anhaltspunkts dafür nichts die Annahme zu, dass die Regeln über die Vertretung und die Stimmrechte nicht klar festgelegt gewesen wären oder die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der in Rn. 82 des angefochtenen Urteils angeführten Grundsätze nicht den Anforderungen an eine billige Lösung genügt hätte.

    75      Drittens trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Rn. 81 des angefochtenen Urteils die Begründungspflicht verletzt und einen Rechtsfehler begangen, indem es ohne weitere Begründung festgestellt habe, dass er „damit rechnen musste, dass die mündliche Wiederholungsprüfung nach denselben Modalitäten und zu denselben Themen wie die ursprüngliche mündliche Prüfung abgehalten werde“. Diese Beurteilung habe nicht die Rechtsänderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon berücksichtigt. Jedenfalls sei es unbillig gewesen, ihm aufgrund der von der Kommission selbstverschuldeten Unklarheit zuzumuten, sich sowohl auf die Rechtslage 2007 als auch die Rechtslage 2011 als Prüfungsstoff für die Wiederholungsprüfung vorzubereiten.

    76      Diese Rügen sind unbegründet.

    77      Was zum einen die Begründungspflicht anbelangt, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 81 des angefochtenen Urteils klar und präzise ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer damit rechnen musste, dass die mündliche Wiederholungsprüfung nach denselben Modalitäten und zu denselben Themen wie die ursprüngliche mündliche Prüfung abgehalten werde, da „[d]as EPSO und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren … dem [Rechtsmittelführer] … zumindest die Möglichkeit bieten [mussten], gleichartige Fragen wie bei der ursprünglichen mündlichen Prüfung zu bekommen, wenn sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen wollten, denn diese Fragen waren den anderen Bewerbern gestellt worden“.

    78      Zum anderen ist zur Stichhaltigkeit dieser Feststellung zu bemerken, dass sich der Rechtsmittelführer hinsichtlich der Art und des Inhalts der mündlichen Wiederholungsprüfung in derselben Situation befunden hat wie alle anderen Bewerber bei der Erstprüfung. Er hatte nämlich die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heranzuziehen, in der in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. e des Anhangs III des Statuts die Art der Prüfung und ihre Bewertung (siehe oben, Rn. 2) angegeben waren. Da es aber in dem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss laut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens insbesondere um Rechtskenntnisse und die Kenntnis der Europäischen Union, ihrer Organe und der Bereiche ihrer Politik gehen sollte, war offensichtlich, dass die geforderten Kenntnisse grundsätzlich die Rechtslage bei Ablegung der Prüfung zum Inhalt hatten.

    79      In diesem Zusammenhang kann dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorgeworfen werden, die Entwicklung des Unionsrechts nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Acht gelassen zu haben, da die Notwendigkeit, die eigenen Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen, grundsätzlich mit der Entwicklung aller Fachgebiete verbunden ist und im vorliegenden Fall nicht als unbillig angesehen werden konnte, weil der Vertrag von Lissabon über ein Jahr vor der mündlichen Wiederholungsprüfung in Kraft getreten war.

    80      Viertens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, es habe unter Verletzung der Begründungspflicht nicht sein Vorbringen geprüft, wonach er gegenüber Frau Honnefelder diskriminiert worden sei, weil das EPSO dieser anderen Bewerberin des Auswahlverfahrens, die im Anschluss an die Aufhebung der Entscheidung vom 10. Mai 2007, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen (Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F‑41/08), ebenfalls zur Wiederholung der mündlichen Prüfung geladen worden sei, zusätzliche Informationen über den Ablauf der mündlichen Prüfung übermittelt habe.

    81      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils die Rügen des Rechtsmittelführers geprüft hat, die es in Rn. 76 des Urteils zusammengefasst hatte und wonach der Rechtsmittelführer im Gegensatz zu Frau Honnefelder keine Informationen über den Ablauf seiner mündlichen Prüfung, insbesondere zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, zu den Inhalten der Prüfung und zu den Bewertungskriterien, erhalten habe. Wie bereits oben in den Rn. 72 bis 79 entschieden, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst dieses Vorbringen zu Recht zurückgewiesen. Es hat insbesondere in Rn. 81 des angefochtenen Urteils unter ausdrücklichem Verweis auf Rn. 61 seines Urteils vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F‑42/11), die Rüge zurückgewiesen, der Rechtsmittelführer sei nicht über die Modalitäten und den Inhalt der Prüfungen informiert worden, und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Rechtsmittelführer damit habe rechnen müssen, gleichartige Fragen wie bei der ursprünglichen mündlichen Prüfung zu bekommen, da diese Fragen den anderen Bewerbern gestellt worden seien, und nach denselben Kriterien beurteilt zu werden.

    82      In Rn. 61 des Urteils vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (oben in Rn. 81 angeführt), hatte das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rüge der Klägerin, das EPSO habe ihr nicht rechtzeitig Informationen zu Bedingungen, Inhalt, Ablauf und Bewertung der mündlichen Prüfung zur Verfügung gestellt, die erforderlich gewesen wären, damit sie sich auf diese Prüfung hätte vorbereiten können, so dass sie die Initiative habe ergreifen müssen, mit ihrem Schreiben vom 18. Januar 2011 um diese Informationen zu ersuchen, im Wesentlichen aus denselben Gründen ebenfalls zurückgewiesen.

    83      Somit ist Rn. 81 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit Rn. 61 des Urteils vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (oben in Rn. 81 angeführt), zu entnehmen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in diesen beiden Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass die Kommission nicht gegen ihre Informationspflicht verstoßen hätte, indem sie den beiden zur Wiederholungsprüfung geladenen Bewerbern nicht rechtzeitig genauere Informationen hatte zukommen lassen.

    84      Aus einer Zusammenschau des angefochtenen Urteils und des Urteils vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (oben in Rn. 81 angeführt), ergibt sich demnach, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht war, dass es auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht ausdrücklich eingehen müsse, da der Umstand, dass der Rechtsmittelführer wie auch Frau Honnefelder die fraglichen Informationen nicht rechtzeitig erhalten habe, die Rechtmäßigkeit der Organisation und Vorbereitung der mündlichen Wiederholungsprüfung nicht beeinträchtigt habe.

    85      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Verpflichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, seine Entscheidungen zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit allen Argumenten der Parteien befassen muss, insbesondere dann, wenn sie nicht hinreichend klar und bestimmt sind und sich nicht auf geeignete Beweismittel stützen, doch hat es zumindest alle vor ihm behaupteten Rechtsverletzungen zu prüfen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2009, Krcova/Gerichtshof, T‑498/07 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑35 und II‑B‑1‑197, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    86      Da die behauptete Ungleichbehandlung jedenfalls keinen Einfluss auf den Tenor seines Urteils haben konnte, musste das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht detaillierter auf die Rüge des Rechtsmittelführers eingehen, es habe ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorgelegen.

    87      Fünftens beanstandet der Rechtsmittelführer, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils die falschen Schlüsse aus der fehlenden Transparenz der Bewertungskriterien gezogen. Es sei aber unmöglich gewesen, ihn nach denselben Kriterien zu beurteilen, wenn es gar keine einheitlichen und transparenten Kriterien gegeben habe.

    88      Mit dieser Rüge wiederholt der Rechtsmittelführer nur die bereits oben in den Rn. 39 bis 41 geprüfte Argumentation, die er im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebracht hat, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität der Bewertungen aufgrund fehlender einheitlicher und transparenter Beurteilungskriterien darzutun. Die Rüge ist daher aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

    89      Sechstens rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht sein Vorbringen geprüft, wonach die Mitglieder des Prüfungsausschusses möglicherweise ihm gegenüber in der mündlichen Prüfung befangen gewesen seien. Die Ausführungen in den Rn. 70 und 73 des angefochtenen Urteils, dass es auch andere Erklärungsmöglichkeiten für die erhöhten Erfolgsquoten bestimmter Bewerber bei der mündlichen Prüfung gebe, stellten nämlich keine Entgegnung auf dieses Vorbringen dar.

    90      Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. In Rn. 83 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass dieselben Mitglieder eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren wie diejenigen, die an der mündlichen Prüfung eines Bewerbers teilgenommen haben – deren Entscheidung, ihn am Ende des Auswahlverfahrens nicht in die Reserveliste aufzunehmen, aufgehoben wurde –, aufgefordert wurden, erneut an der Wiederholungsprüfung für den zu Unrecht ausgeschlossenen Bewerber teilzunehmen, nicht vermuten lässt, dass sie nicht in der Lage wären, die Verdienste dieses Bewerbers objektiv zu beurteilen. Es hat festgestellt, dass der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall nichts vorgetragen habe, mit dem die Befangenheit des Prüfungsausschusses belegt werden könnte.

    91      Aus allen diesen Gründen ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

     Zum vierten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung der Unzulässigkeit der Anträge

    92      Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen, indem es seine Klageanträge 3, 4 und 5 in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen habe, es handele sich um Anträge auf Anordnungen.

    93      Der dritte und der vierte Antrag waren auf die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichtet, dass die ausschließliche Wiederholung seiner Prüfung keine angemessene Umsetzung des Urteils Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) darstelle bzw. dass die Kommission befugt sei, den Rechtsmittelführer auch ohne Wiederholung der mündlichen Prüfung in die Reserveliste aufzunehmen.

    94      Der Rechtsmittelführer macht geltend, es handele sich nicht um Anträge auf Anordnungen, mit denen der Kommission konkrete Verpflichtungen auferlegt werden sollten. Er habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nur um allgemeine Feststellungen gebeten, um den Rechtsstreit baldmöglichst zu befrieden.

    95      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht nur keine Anordnungen an das Organ, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, richten darf, sondern es ihm auch nicht zusteht, Erklärungen abzugeben oder Feststellungen zu treffen, wie sie Gegenstand des zweiten und dritten Klageantrags des Rechtsmittelführers waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2008, TEA/Kommission, C‑500/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 33). Diese Rechtsprechung gilt auch für Feststellungsanträge im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Durchführung eines Aufhebungsurteils. Es ist nämlich nach Art. 266 AEUV Sache des betreffenden Organs, in Übereinstimmung mit den Gründen des Aufhebungsurteils sowie den Grundsätzen und Vorschriften des Unionsrechts die Maßnahmen zu bestimmen, die sich aus diesem Urteil ergeben (vgl. oben, Rn. 51, und entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, IECC/Kommission, T‑133/95 und T‑204/95, Slg. 1998, II‑3645, Rn. 52).

    96      Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst daher in Rn. 42 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass es ihm nicht zugestanden hat, zusätzlich zu der in Art. 266 AEUV enthaltenen allgemeinen Verpflichtung des Organs, das den aufgehobenen Rechtsakt erlassen hat, die sich aus dem aufhebenden Urteil ergebenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, Anordnungen an ein Unionsorgan zu richten oder Grundsatzerklärungen abzugeben oder grundsätzliche Feststellungen zu treffen.

    97      Der fünfte Klageantrag war auf die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichtet, dass die Kommission den durch Zeitablauf entstandenen Nachteil des Rechtsmittelführers in angemessener Weise zu kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern zu vermeiden habe.

    98      Der Rechtsmittelführer trägt vor, er habe in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2012 klargestellt, dass dieser Antrag als ein Antrag auf Ersatz seines finanziellen Schadens zu verstehen sei. Mit der Feststellung in Rn. 43 des angefochtenen Urteils, der Rechtsmittelführer habe auf eine Frage des Gerichts nach der Tragweite dieses Antrags in der mündlichen Verhandlung schließlich erklärt, dass der Antrag darauf abziele, das Gericht möge Hinweise geben, um eine wirksame Durchführung des Urteils Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) zu gewährleisten, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst sein Anliegen fehlerhaft ausgelegt.

    99      Hierzu ist zu bemerken, dass dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2012 nur zu entnehmen ist, dass die Kommission erklärt hat, sie sehe den fünften Klagegrund des Rechtsmittelführers als Feststellungsantrag an, und dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Rechtsmittelführer zur genauen Höhe des geltend gemachten Schadens im Rahmen des fünften Klagegrundes befragt hat. Jedoch wird damit entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nur bestätigt, dass in der mündlichen Verhandlung u. a. die Auslegung des fünften Klageantrags zwischen den Parteien erörtert worden ist.

    100    Daher oblag es dem Gericht für den öffentlichen Dienst, diesen Antrag auszulegen. Die vom Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung spät vorgetragene Auslegung erscheint jedoch sowohl mit der Formulierung des fünften Klageantrags als auch mit dem Gegenstand des dritten und des vierten Klageantrags nur schwer vereinbar, die dem Rechtsmittelführer erlauben sollten, in Durchführung des Urteils Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) unmittelbar in die Reserveliste aufgenommen zu werden, und im Verhältnis zu denen der fünfte Klagegrund ergänzender und nicht subsidiärer Art war.

    101    In diesem Zusammenhang scheint nämlich der fünfte Klageantrag, da er auf den „Zeitablauf“ und das Erfordernis verweist, „jegliche Diskriminierung [des Rechtsmittelführers] im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern“ zu vermeiden, vielmehr auf die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichtet, dass die Kommission dem Rechtsmittelführer einen Ausgleich gewähren sollte für die Zeit, die zwischen seiner Aufnahme in die Reserveliste in Durchführung des Urteils Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) und der Aufnahme der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens bei Aufstellung der Reserveliste verstrichen war.

    102    Daher kann dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorgeworfen werden, den fünften Klageantrag durch die Annahme entstellt zu haben, dass er wie der dritte und der vierte Klagegrund auf Feststellungen hinsichtlich der Modalitäten einer angemessenen Durchführung des Urteils Brune I (oben in Rn. 4 angeführt) gerichtet gewesen sei.

    103    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat somit zu Recht die Unzulässigkeit des fünften Klagegrundes angenommen.

    104    Schließlich ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, das Gericht für den öffentlichen Dienst sei verpflichtet gewesen, ihm gegebenenfalls von Amts wegen einen angemessenen finanziellen Ausgleich des Schadens zuzubilligen, der ihm aufgrund der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens entstanden sei.

    105    Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass es jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung für das Gericht für den öffentlichen Dienst gegeben hat, zu prüfen, ob die Möglichkeit bestand, dem Rechtsmittelführer Schadensersatz zuzubilligen, da es festgestellt hatte, dass die Durchführung einer mündlichen Wiederholungsprüfung für ihn eine billige Durchführungsmaßnahme darstelle und die Entscheidung vom 11. Februar 2011 unter keinem Gesichtspunkt rechtswidrig sei.

    106    Daraus folgt, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

    107    Das Rechtsmittel ist somit insgesamt zurückzuweisen.

     Kosten

    108    Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

    109    Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    110    Da der Rechtsmittelführer im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihm die Kosten aufzuerlegen, sind ihm seine eigenen Kosten und die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.      Herr Markus Brune trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

    Jaeger

    Martins Ribeiro

    Van der Woude

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Juni 2014.

    Unterschriften

    Inhaltsverzeichnis


    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

    Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Verfahrensbeteiligten

    Zum Rechtsmittel

    Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Würdigung der Verpflichtung zur mündlichen Wiederholungsprüfung als Einzelprüfung

    Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 266 AEUV

    Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

    Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der Rn. 69 des angefochtenen Urteils betrifft

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Nichtberücksichtigung alternativer Lösungsmöglichkeiten

    Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Würdigung der Verfahrensfehler bei der Vorbereitung der Wiederholungsprüfung

    Zum vierten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung der Unzulässigkeit der Anträge

    Kosten


    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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