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Document 62000TJ0325

    Απόφαση του Πρωτοδικείου (τέταρτο τμήμα) της 17ης Απριλίου 2002.
    Elke Sada κατά Επιτροπής των Ευρωπαϊκών Κοινοτήτων.
    Υπάλληλοι - Έκτακτος υπάλληλος - Επίδομα ανεργίας - Άρνηση.
    Υπόθεση T-325/00.

    Συλλογή της Νομολογίας – Υπαλληλικές Υποθέσεις 2002 I-A-00047; II-00209

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2002:101

    62000A0325

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. April 2002. - Elke Sada gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Arbeitslosengeld - Versagung. - Rechtssache T-325/00.

    Sammlung der Rechtsprechung - Öffentlicher Dienst 2002 Seite IA-00047
    Seite II-00209


    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Parteien


    In der Rechtssache T-325/00

    Elke Sada, ehemalige Bedienstete auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Besozzo (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt H.-J. Rüber, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Klägerin,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Berardis-Kayser als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte,

    wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1999, mit der der Klägerin die Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften versagt wurde,

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

    Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002,

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe


    Rechtlicher Rahmen

    1 Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) bestimmt:

    "(1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist und:

    - der von den Europäischen Gemeinschaften kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht,

    - dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,

    - der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat,

    - und der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft seinen Wohnsitz hat,

    erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld.

    ...

    (2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Bedienstete auf Zeit:

    a) auf Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitssuchender gemeldet werden,

    b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfuellen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind,

    c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen einzelstaatlichen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach Buchstaben a und b nachgekommen ist oder nicht; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

    ...

    Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.

    ...

    (4) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens vierundzwanzig Monaten von dem Tage an, an dem der Bedienstete auf Zeit aus dem Dienst ausscheidet. Erfuellt der Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, falls der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.

    ..."

    Sachverhalt

    2 Die Klägerin ist eine ehemalige Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppe B, die mit der Kommission einen auf fünf Jahre befristeten Einstellungsvertrag im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen geschlossen hatte. Ihr Dienstort war die Gemeinsame Forschungsstelle in Ispra.

    3 Der Vertrag sah eine Laufzeit bis zum 31. März 2000 vor.

    4 Mit Schreiben vom 30. August 1999 bot die Gemeinsame Forschungsstelle der Klägerin die Verlängerung ihres Vertrages um fünf Jahre, d. h. vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2005, an und bat sie um Mitteilung, ob sie an dieser Verlängerung interessiert sei.

    5 Mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 teilte die Klägerin der Gemeinsamen Forschungsstelle mit, dass sie an einer Verlängerung ihres Vertrages nicht interessiert sei; dieser werde am 1. April 2000 ablaufen.

    6 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 bestätigte die Gemeinsame Forschungsstelle der Klägerin, dass ihr Vertrag am 1. April 2000 ablaufen werde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen haben werde, da sie das Angebot einer Verlängerung ihres Beschäftigungsverhältnisses abgelehnt habe.

    7 Am 31. Januar 2000 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, soweit ihr damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne von Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen abgesprochen wurde.

    8 Am 17. Juli 2000 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde mit der Begründung zurück, die Klägerin könne nicht als "arbeitslos" im Sinne von Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen angesehen werden, da sie selbst für ihre Lage verantwortlich sei, weil sie das Angebot einer Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses abgelehnt habe. Die Lage der Klägerin sei derjenigen eines Bediensteten auf Zeit gleichzustellen, der auf seinen Antrag entlassen werde und daher nicht die Voraussetzung gemäß Artikel 28a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beschäftigungsbedingungen erfuelle.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    9 Mit Klageschrift, die am 18. Oktober in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

    10 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Beklagte zur Vorlage eines Schriftstückes aufgefordert. Die Beklagte ist dieser Aufforderung nachgekommen.

    11 Die Parteien haben in der Sitzung am 23. Januar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

    12 Die Klägerin beantragt,

    - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein monatliches Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen zu zahlen, und

    - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    13 Die Beklagte beantragt,

    - die Klage abzuweisen und

    - festzustellen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

    Zulässigkeit des ersten Antrags

    14 Es ist festzustellen, dass der erste Antrag der Klägerin, der auf Anerkennung ihres Anspruches auf ein monatliches Arbeitslosengeld nach Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen gerichtet ist, (vgl. oben, Randnr. 12) im Wesentlichen dahin geht, die Entscheidung der Beklagten vom 20. Dezember 1999 aufheben zu lassen, mit der ihr eine solche Unterstützung verweigert wurde. Daher ist dieser Antrag zulässig.

    Begründetheit

    15 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen geltend.

    Zum einzigen Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen

    Vorbringen der Parteien

    16 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf ein monatliches Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen habe, da sie jede der dort aufgezählten Voraussetzungen erfuelle. Da die Beklagte nicht bestreitet, dass die in Artikel 28a Absatz 1 erster, dritter und vierter Gedankenstrich vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, konzentriert sich die Argumentation der Klägerin auf Artikel 28a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, wonach das Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrages aus disziplinarischen Gründen folgt.

    17 Dazu trägt die Klägerin vor, dass ihre Situation nicht der eines Bediensteten auf Zeit gleichgestellt werden könne, der durch Entlassung auf Antrag aus dem Dienst ausscheide. Ihr Zeitbedienstetenvertrag habe nämlich zu dem vorgesehenen Zeitpunkt, nämlich am 31. März 2000, geendet. Er sei also weder vorzeitig aufgelöst noch in einer vom normalen Zeitablauf abweichenden Weise beendet worden. Im Hinblick auf diesen Punkt weist die Klägerin darauf hin, dass gemäß Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit entweder zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt durch Kündigung oder bei Erreichen des 65. Lebensjahres ende. Es sei klar, dass die erste dieser Alternativen hier vorliege. Im Übrigen gehe aus den Schreiben der Beklagten an sie hervor, dass ihr Beschäftigungsverhältnis in Wirklichkeit ein Angebot für den Abschluss eines neuen Vertrages gewesen sei. Folglich stelle die Ablehnung dieses Angebots durch sie keine Entlassung auf Antrag dar.

    18 Die Klägerin fügt hinzu, ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Artikels 28a der Beschäftigungsbedingungen, der eindeutig sei und daher keinen Anlass zu interpretatorischen Zweifeln gebe. Die in Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen aufgezählten Voraussetzungen stellten eine abschließende Regelung dar, die nicht durch Auslegung erweitert werden könne. Die Beschäftigungsbedingungen seien von der Gemeinschaftsbehörde erlassen worden, und die Gemeinschaft müsse sich an die von ihr selbst geschaffenen Regeln halten. Insoweit stellt die Klägerin fest, dass sich die Gemeinschaft dafür entschieden habe, die Ablehnung eines neuen Vertrages als Bediensteter auf Zeit nicht unter die in Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen aufgezählten Ausschlussgründe für das Arbeitslosengeld aufzunehmen.

    19 Selbst wenn es interpretatorische Zweifel gäbe, müssten diese so ausgeräumt werden, dass der Schutz der Bediensteten in ihren arbeitsrechtlichen Grundinteressen nicht geschmälert, sondern gesichert werde. Im Übrigen sei die Rechtsform der Zeitbedienstetenverträge allein im Interesse der Beklagten vorgesehen worden. Nur die Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Finanzierung bestimmter Planstellen oder im Hinblick auf den schwankenden Personalbedarf hätten dazu geführt, eine spezielle rechtliche Regelung für Bedienstete auf Zeit einzuführen.

    20 Die Klägerin weist noch darauf hin, dass sie während ihrer fünfjährigen Tätigkeit zur Finanzierung der Leistungen, die sie jetzt in Anspruch nehmen wolle, beigetragen habe.

    21 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht arbeitslos im Sinne von Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen ist. Dazu weist sie darauf hin, dass Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen voraussetze, dass der ehemalige Bedienstete auf Zeit "nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist". Diese Vorschrift müsse jedoch so ausgelegt werden, dass ein ehemaliger Bediensteter nicht schon wegen seines Ausscheidens aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften als arbeitslos gelte. Wenn dieser Auslegung nämlich nicht gefolgt würde, würde jeder Bedienstete auf Zeit, dessen Vertrag ablaufe, als arbeitslos gelten und gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein.

    22 Nach Ansicht der Beklagten ist ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit nur dann als "arbeitslos" im Sinne von Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen anzusehen, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei den Gemeinschaften entweder nicht oder nicht sofort eine neue Arbeit findet. Dies werde durch Artikel 28a Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen bestätigt, wonach der ehemalige Bedienstete auf Zeit sich als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt des Mitgliedstaats melden müsse, in dem er seinen Wohnsitz nehme.

    23 Jedenfalls sei die Situation der Klägerin einer Entlassung auf Antrag nach Artikel 28a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beschäftigungsbedingungen gleichzustellen. Dazu weist die Beklagte darauf hin, dass gemäß Artikel 48 des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften "[d]ie Entlassung auf Antrag [voraus]setzt ..., dass der Beamte schriftlich seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs endgültig auszuscheiden". Das Schreiben der Klägerin vom 26. Oktober 1999, in dem sie erklärt habe, sie sehe ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Kommission als am 1. April 2000 automatisch beendet an, stelle gerade eine solche Willensäußerung dar.

    24 Die Beklagte weist außerdem auf den Zweck des Artikels 28a der Beschäftigungsbedingungen hin, der darin bestehe, einem ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der ohne sein Zutun aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden sei und sich in einer Situation der Arbeitslosigkeit befinde, finanziell innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Grenzen beizustehen. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhielte, obwohl er dadurch in die Situation der Arbeitslosigkeit geraten sei, dass er eine ihm angebotene Arbeit bei den Gemeinschaften abgelehnt habe. Im Übrigen seien die in den Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen finanziellen Rechte in jedem Fall eng auszulegen.

    25 In ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin, dass sie niemals behauptet habe, arbeitslos zu sein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei es am 14. Juni 2000 zu einer Videokonferenz gekommen, bei der sie eine Arbeitslosenbestätigung vom Arbeitsamt in Laveno vorgelegt habe. Sie bietet das Zeugnis der Personen, die an dieser Videokonferenz teilgenommen haben, zum Beweis an.

    26 In ihrer Gegenerwiderung räumt die Beklagte auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ein, dass diese arbeitslos sei, betont jedoch, dass die Klägerin diesen Beweis früher hätte erbringen müssen, und zwar in ihrer vorprozessualen Korrespondenz und in ihrer Klageschrift, auch wenn die Kommission bereits über alle fraglichen Unterlagen verfügt habe.

    Würdigung durch das Gericht

    27 Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf ihr Argument verzichtet hat, dass die Klägerin in ihrer vorprozessualen Korrespondenz und in der Klageschrift hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie nach Ablauf ihres Vertrages voraussichtlich arbeitslos sein wird oder dass sie schon arbeitslos ist. Dies ist vom Gericht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden.

    28 Folglich ist zu prüfen, ob die von der Beklagten im Schreiben vom 20. Dezember 1999 vertretene Auffassung, dass die Klägerin infolge der Ablehnung des Angebots auf Verlängerung ihres Vertrages keinesfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben werde, mit Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen vereinbar ist, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin bei Einlegung ihrer Beschwerde am 31. Januar 2000 beweisen konnte oder musste, dass sie nach Ablauf ihres Vertrages voraussichtlich arbeitslos sein wird, und ob sie bei Einreichung ihrer Klageschrift beweisen konnte oder musste, dass sie arbeitslos ist.

    29 Im Hinblick auf diese Prüfung ist daran zu erinnern, dass Artikel 28a Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen dem ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist, einen Anspruch auf ein monatliches Arbeitslosengeld eröffnet, wenn er eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat, in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft seinen Wohnsitz hat, von den Europäischen Gemeinschaften kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht und sein Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrages aus disziplinarischen Gründen folgt.

    30 Hier sind bei der Auslegung des Artikels 28a Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen nicht nur dessen Wortlaut, sondern auch die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache T-60/00, Liaskou/Rat, Slg. ÖD 2001, I-A-107 und II-489, Randnr. 42).

    31 Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass ein Bediensteter auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist, grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, es sei denn, dass eine der ausdrücklich im Wortlaut der Vorschrift festgelegten Ausnahmen vorliegt.

    32 Das Hauptziel der Regelung über das Arbeitlosengeld besteht darin, dem Bediensteten auf Zeit, der seine Tätigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften beenden muss und danach arbeitslos ist, eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Dies kann insbesondere bei einem Bediensteten auf Zeit der Fall sein, der seinen Dienstposten verlassen muss, nachdem sein befristeter Vertrag zu dem in diesem festgesetzten Datum abgelaufen ist.

    33 Es ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Gedankenstrich dieser Vorschrift die Möglichkeit eines Arbeitslosengelds für ehemalige Bedienstete auf Zeit ausschließt, die arbeitslos sind, nachdem ihr Vertrag mit den Europäischen Gemeinschaften auf ihr Betreiben (Entlassung auf Antrag) oder aufgrund einer Kündigung wegen ihres Verhaltens (Auflösung des Vertrages aus disziplinarischen Gründen) geendet hat.

    34 Somit bezweckt Artikel 28a Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen, demjenigen Bediensteten auf Zeit eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, der nach einem Ausscheiden aus dem Dienst arbeitslos ist, ohne dass dies seinem Willen oder seinem Fehlverhalten zuzuschreiben ist.

    35 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Situation der Klägerin nicht der nach Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen entspricht. Zwar hat die Klägerin nicht vor Ablauf ihres Vertrages mit der Beklagten einen Antrag auf Entlassung gestellt; doch sie hat ein Angebot auf Verlängerung ihres Vertrages mit identischen Arbeitsbedingungen für den Posten abgelehnt, den sie als Zeitbedienstete innehatte. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es allein dem Willen der Klägerin zuzuschreiben ist, dass das Ausscheiden aus dem Dienst an eben dem Tag erfolgte, an dem der Beschäftigungsvertrag ablief.

    36 Folglich hat die Kommission der Klägerin das in Artikel 28a Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehene Arbeitslosengeld zu Recht nicht zuerkannt.

    37 Die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung der genannten Vorschrift entspricht dem Sinn der Regelung über Arbeitslosengeld sowie der Rechtsprechung, wonach die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die Anspruch auf finanzielle Leistungen geben, eng auszulegen sind (Urteil des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T-498/93, Dornonville de la Cour/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-257 und II-813, Randnrn. 38 und 39).

    38 Folglich ist der einzige Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen - nicht stichhaltig und die Klage ist daher abzuweisen.

    Kostenentscheidung


    Kosten

    39 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Daher trägt hier jede Partei ihre eigenen Kosten.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DAS GERICHT

    (Vierte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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