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Harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" im Genfer Abkommen
1) ZIEL
Harmonisierung der Anwendung der Kriterien für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft, damit gemeinsame Leitlinien für die Anerkennung und die Aufnahme von Flüchtlingen in den Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
2) MASSNAHME DER UNION
Gemeinsamer Standpunkt 96/196/JI vom 4. März 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
3) INHALT
1. Im gemeinsamen Standpunkt wird Bezug genommen auf das Genfer Abkommen von 1951 über Flüchtlinge. In den nachstehenden Punkten wird dieser Standpunkt im Hinblick auf die Anwendung der Kriterien für die Anerkennung und Zulassung als Flüchtling erläutert bzw. jedesmal wenn nötig präzisiert.
2. Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens.
Die Flüchtlingseigenschaft wird anhand der Kriterien festgestellt, nach denen die zuständigen einzelstaatlichen Stellen beschließen, einem Asylbewerber Schutz gemäß dem Genfer Abkommen zu gewähren. Der gemeinsame Standpunkt präjudiziert in keiner Weise die Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einer Person den weiteren Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet entsprechend seinem nationalen Recht gestatten kann, wenn deren Sicherheit oder körperliche Unversehrtheit bei einer Rückkehr in ihr Land gefährdet wäre.
3. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Einzelfällen oder für ganze Gruppen.
Jeder Asylantrag wird anhand der in jedem einzelnen Fall geltend gemachten Tatsachen und Umstände und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage im Herkunftsland geprüft.
4. Ermittlung des Sachverhalts, der eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde.
Ausschlaggebend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Genfer Abkommen ist das Bestehen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Frage, ob diese Furcht begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls zu entscheiden. Es ist Sache des Asylbegehrenden, die Umstände darzulegen, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob die angeführten Ereignisse und Umstände der Wirklichkeit entsprechen. Steht mit hinreichender Sicherheit fest, daß seine Aussagen glaubhaft sind, so ist es nicht erforderlich, im einzelnen zu prüfen, ob die angeführten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, und es ist, soweit nicht gute Gründe dagegen sprechen, im Zweifelsfalle zu seinen Gunsten zu entscheiden.
5. Im gemeinsamen Standpunkt ist mit Verfolgung die Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens gemeint. Dieser Begriff wird in dem Abkommen nicht definiert. Eine allgemein anerkannte Definition dieses Begriffs ist weder in den Empfehlungen des Exekutivausschusses des UNHCR (Amt des Flüchtlingsbeauftragten der Vereinten Nationen) noch in der Lehre zu finden.
Es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, daß die Verfolgung in jedem Fall nur dann als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens gilt, wenn die Ereignisse, die geschehen sind oder befürchtet werden,
6. Ursache der Verfolgung: Die Verfolgung geht im allgemeinen von einem Organ der Staatsgewalt (Zentralstaat oder Bundesstaat, regionale und lokale Stellen) aus, wobei sein völkerrechtlicher Status keine Rolle spielt, oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat beherrschen. Die Verfolgung kann mit der Anwendung brutaler Gewalt einhergehen, sie kann jedoch auch die Form von Maßnahmen von Verwaltungs- und/oder Justizbehörden annehmen, die entweder den Schein der Rechtmäßigkeit wahren, in Wahrheit aber Verfolgungszecken dienen, oder die unter Mißachtung des Gesetzes durchgeführt werden.
7. Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und polizeiliche Maßnahmen: Im gemeinsamen Standpunkt werden die zulässigen und die unzulässigen Maßnahmen der Behörden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausführlich beschrieben.
8. Die Verfolgungsgründe: Im gemeinsamen Standpunkt werden alle Verfolgungsgründe angeführt (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, soziale Gruppe), die jeweils definiert werden und zur Anerkennung als Flüchtling berechtigen.
9. Die Furcht vor Verfolgung muß nicht notwendigerweise bereits beim Verlassen des Herkunftslandes bestanden haben. Eine Person, die keine Verfolgung zu befürchten brauchte, als sie ihr Land verließ, kann später im Ausland zu einem "réfugié sur place" werden. Der Grund für die Furcht vor Verfolgung kann in einer Änderung der Lage im Herkunftsland seit der Abreise des Betreffenden, die für ihn gravierende Folgen hat, liegen. Jedenfalls müssen die asylrelevanten Merkmale des Asylbewerbers den Behörden des Herkunftslands bekannt sein oder bekannt werden können, wenn im Einzelfall die Furcht vor Verfolgung begründet sein soll.
10. Verlust der Flüchtlingseigenschaft
Die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Artikels 1 Abschnitt C des Genfer Abkommens aberkannt werden kann, wird stets im Einzelfall geprüft.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Wege des Informationsaustausches um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der praktischen Anwendung der Kriterien für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1 Abschnitt C des Genfer Abkommens.
4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften
Nicht erforderlich
5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)
02.04.1996
6) quellen
Amtsblatt L 63 vom 13.03.1996
7) weitere arbeiten
8) durchführungsmassnahmen der kommission
Letzte Änderung: 28.07.2005