ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.032.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 32

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
4. Februar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2012/C 032/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 25, 28.1.2012

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2012/C 032/02

Rechtssache C-250/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit — Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie — Berechnung einer Steuervergünstigung — Eintragungsabgaben — Kohärenz des Steuersystems)

2

2012/C 032/03

Rechtssache C-371/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Nural Ziebell, vormals Nural Örnek/Land Baden-Württemberg (Assoziierungsabkommen EWG — Türkei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats — Richtlinien 64/221/EWG, 2003/109/EG und 2004/38/EG — Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats geboren ist und sich dort mehr als zehn Jahre ununterbrochen als Kind eines türkischen Arbeitnehmers rechtmäßig aufgehalten hat — Strafrechtliche Verurteilungen — Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung — Voraussetzungen)

2

2012/C 032/04

Rechtssache C-157/09: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG — Niederlassungsfreiheit — Notare — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Art. 45 EG — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt)

3

2012/C 032/05

Rechtssache C-253/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Republik Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie — Festsetzung der Bemessungsgrundlage der auf den Erwerb von Immobilien erhobenen Steuer — Abzug des Werts der verkauften Wohnung vom Wert der erworbenen Wohnung — Ausschluss dieses Abzugs, wenn die verkaufte Immobilie nicht im Inland belegen ist)

3

2012/C 032/06

Rechtssache C-272/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2011 — KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Kupfer-Industrierohre — Geldbußen — Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz)

4

2012/C 032/07

Verbundene Rechtssachen C-446/09 und C-495/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien, Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Koninklijke Philips Electronics NV/Lucheng Meijing Industrial Company Ltd, Far East Sourcing Ltd, Röhlig Hong Kong Ltd, Röhlig Belgium NV (C-446/09), Nokia Corporation/Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs (C-495/09) (Gemeinsame Handelspolitik — Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union — Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 — Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder Nachbildungen von in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Waren darstellen — Tätigwerden der Behörden der Mitgliedstaaten — Voraussetzungen)

4

2012/C 032/08

Rechtssache C-79/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes — Deutschland) — Systeme Helmholz GmbH/Hauptzollamt Nürnberg (Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Art. 14 Abs. 1 Buchst. b — Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt — Verwendung eines Luftfahrzeugs für andere als kommerzielle Zwecke — Umfang)

5

2012/C 032/09

Rechtssache C-81/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2011 — France Télécom/Europäische Kommission, Französische Republik (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Gewerbesteuerregelung für France Télécom — Begriff der Beihilfe — Berechtigtes Vertrauen — Verjährungsfrist — Begründungspflicht — Grundsatz der Rechtssicherheit)

6

2012/C 032/10

Rechtssache C-125/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.)/Deutsches Patent- und Markenamt (Geistiges und gewerbliches Eigentum — Patente — Verordnung (EWG)Nr. 1768/92 — Art. 13 — Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel — Möglichkeit, dieses Zertifikat zu erteilen, wenn der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union kürzer als fünf Jahre ist — Verordnung (EG)Nr. 1901/2006 — Art. 36 — Verlängerung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats)

6

2012/C 032/11

Rechtssache C-145/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Eva-Maria Painer/Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG, Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG (Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 6 Nr. 1 — Mehrere Beklagte — Richtlinie 93/98/EWG — Art. 6 — Schutz von Fotografien — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 2 — Vervielfältigung — Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild — Art. 5 Abs. 3 Buchst. d — Ausnahmen und Beschränkungen für Zitate — Art. 5 Abs. 3 Buchst. e — Ausnahmen und Beschränkungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit — Art. 5 Abs. 5)

7

2012/C 032/12

Rechtssache C-157/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA/Administración General del Estado (Freier Kapitalverkehr — Körperschaftsteuer — Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung — Verbot des Abzugs der in anderen Mitgliedstaaten fälligen, jedoch nicht erhobenen Steuern)

8

2012/C 032/13

Rechtssache C-275/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Residex Capital IV CV/Gemeente Rotterdam (Art. 88 Abs. 3 EG — Staatliche Beihilfen — Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben — Verletzung der Verfahrensvorschriften — Verpflichtung zur Rückforderung — Nichtigkeit — Befugnisse des nationalen Gerichts)

8

2012/C 032/14

Rechtssache C-371/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — National Grid Indus BV/Inspecteur van de Belastingdienst Rijnmond/kantoor Rotterdam (Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft — Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft, die eine Sitzverlegung zwischen Mitgliedstaaten vornimmt — Festsetzung des Steuerbetrags zum Zeitpunkt der Sitzverlegung — Sofortige Einziehung der Steuer — Verhältnismäßigkeit)

9

2012/C 032/15

Rechtssache C-386/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2011 — Chalkor AE Epexergasias Metallon/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Kupfer-Installationsrohre — Geldbußen — Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz)

9

2012/C 032/16

Rechtssache C-389/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2011 — KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Kupfer-Installationsrohre — Geldbußen — Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz)

10

2012/C 032/17

Rechtssache C-442/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Churchill Insurance Company Limited/Benjamin Wilkinson und Tracy Evans/Equity Claims Limited (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 84/5/EWG — Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 — Geschädigter Dritter — Ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs — Richtlinie 90/232/EWG — Art. 1 Abs. 1 — Richtlinie 2009/103/EG — Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 — Opfer eines Verkehrsunfalls, das Insasse eines Fahrzeugs war, für das es als Fahrer versichert war — Führen eines Fahrzeugs durch eine gemäß der Versicherungspolice nicht versicherte Person — Versicherter Geschädigter, der von der Versicherungsleistung nicht ausgeschlossen ist)

10

2012/C 032/18

Rechtssache C-492/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz — Österreich) — Immobilien Linz GmbH & Co KG/Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Steuerrecht — Richtlinie 69/335/EWG — Indirekte Steuern — Ansammlung von Kapital — Art. 4 Abs. 2 Buchst. b — Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen — Erhöhung des Gesellschaftsvermögens — Leistung eines Gesellschafters — Übernahme von Verlusten aufgrund einer vor deren Eintritt eingegangenen Verpflichtung)

11

2012/C 032/19

Rechtssache C-515/10: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/31/EG — Entscheidung 2003/33/EG — Nationale Regelung — Deponie für Inertabfälle — Annahme von Asbestzementabfällen)

11

2012/C 032/20

Rechtssache C-329/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris — Frankreich) — Alexandre Achughbabian/Préfet du Val-de-Marne (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2008/115/EG — Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Nationale Regelung, die für den Fall des illegalen Aufenthalts eine Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht)

12

2012/C 032/21

Verbundene Rechtssachen C-448/10 P bis C-450/10 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2011 — ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (C-448/10 P), Cementir Italia Srl (C-449/10 P), Nuova Terni Industrie Chimiche SpA (C-450/10 P)/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen — Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der Vergünstigung — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Auslegung des nationalen Rechts — Verfälschung von Beweisen — Begriff — Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

12

2012/C 032/22

Rechtssache C-515/11: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 3. Oktober 2011 — Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen Bundesrepublik Deutschland

13

2012/C 032/23

Rechtssache C-559/11: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 7. November 2011 — Pelckmans Turnhout NV/Walter Van Gastel Balen NV u. a.

13

2012/C 032/24

Rechtssache C-574/11: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. November 2011 — Novartis AG gegen Actavis Deutschland GmbH & Co KG, Actavis Ltd.

13

2012/C 032/25

Rechtssache C-577/11: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 21. November 2011 — DKV Belgium/Association belge des consommateurs test-achats ASBL

14

2012/C 032/26

Rechtssache C-579/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Portugal), eingereicht am 22. November 2011 — Grande Área Metropolitana do Porto (GAMP)/Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território u. a.

14

2012/C 032/27

Rechtssache C-594/11: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 25. November 2011 — Christoph Becker gegen Société Air France SA

15

2012/C 032/28

Rechtssache C-604/11: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 12 de Madrid (Spanien), eingereicht am 28. November 2011 — Genil 48, S.L., und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, S.L./Bankinter S.A. und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

15

2012/C 032/29

Rechtssache C-613/11: Klage, eingereicht am 30. November 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

16

 

Gericht

2012/C 032/30

Rechtssache T-291/04: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission (Umwelt und Verbraucherschutz — Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von n-Propylbromid als gefährlicher Stoff — Richtlinie 2004/73/EG — Richtlinie 67/548/EWG — Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 — Nichtigkeitsklage — Verspäteter Antrag auf Anpassung der Anträge — Rechtsschutzinteresse — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit — Außervertragliche Haftung — Urteil des Gerichtshofs über die Gültigkeit der Richtlinie 2004/73 — Gleicher Gegenstand)

17

2012/C 032/31

Rechtssache T-377/07: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von Informatikdienstleistungen betreffend Technologien zur Interoperabilität von Inhalten für europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht — Ermessensmissbrauch — Außervertragliche Haftung)

17

2012/C 032/32

Rechtssache T-232/08: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2011 — Luxemburg/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Maßnahmen der ländlichen Entwicklung — Benachteiligte Gebiete und Landwirtschaftliche Umwelt — Nationale Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionsregelungen — Pauschale finanzielle Berichtigung)

18

2012/C 032/33

Rechtssache T-244/08: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Konsum Nord/Kommission (Staatliche Beihilfen — Preis für den Verkauf eines Grundstücks — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Kriterium des privaten Investors — Bestimmung des Marktpreises)

18

2012/C 032/34

Rechtssache T-437/08: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2011 — CDC Hydrogene Peroxide/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Inhaltsverzeichnis der Verwaltungsakten eines Kartellverfahrens — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten)

18

2012/C 032/35

Rechtssache T-52/09: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Nycomed Danmark/EMA (Humanarzneimittel — Genehmigung für das Inverkehrbringen — Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 — Antrag auf Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts — Ablehnende Entscheidung der EMA — Ermessensmissbrauch)

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2012/C 032/36

Rechtssache T-61/09: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Meica/HABM — Bösinger Fleischwaren (Schinken King) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Schinken King — Ältere nationale Wortmarke King — Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke Curry King — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Begründungspflicht — Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

19

2012/C 032/37

Rechtssache T-62/09: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Rintisch/HABM — Bariatrix Europe (PROTI SNACK) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PROTI SNACK — Ältere nationale Wort- und Bildmarken PROTIPLUS, PROTI und PROTIPOWER — Verspätete Vorlage von Schriftstücken — Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Begriff gegenteilige Vorschrift — Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95)

20

2012/C 032/38

Rechtssache T-109/09: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes alimentaires (PROTIVITAL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PROTIVITAL — Ältere nationale Wort- und Bildmarken PROTIPLUS, PROTI und PROTIPOWER — Verspätete Vorlage von Schriftstücken — Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Begriff gegenteilige Vorschrift — Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95)

20

2012/C 032/39

Rechtssache T-152/09: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes alimentaires (PROTIACTIVE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PROTIACTIVE — Ältere nationale Wort- und Bildmarken PROTIPLUS, PROTI und PROTIPOWER — Verspätete Vorlage von Schriftstücken — Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Begriff gegenteilige Vorschrift — Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95)

21

2012/C 032/40

Rechtssache T-377/09: Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2011 — Mövenpick/HABM (PASSIONATELY SWISS) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSIONATELY SWISS — Absolutes Eintragungshindernis — Geografische Herkunftsangabe — Fehlende Unterscheidungskraft)

21

2012/C 032/41

Rechtssache T-423/09: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (Dumping — Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in China — Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt — Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis — Berücksichtigung der Mehrwertsteuer des Ursprungslandes — Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode — Veränderte Umstände — Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

21

2012/C 032/42

Rechtssache T-424/09: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Goodyear Dunlop Tyres UK/HABM — Sportfive (QUALIFIER) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke QUALIFIER — Ältere Gemeinschaftswortmarke Qualifiers 2006 — Zurückweisung der Anmeldung — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

22

2012/C 032/43

Rechtssache T-504/09: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Völkl/HABM — Marker Völkl (VÖLKL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VÖLKL — Ältere internationale Marke VÖLKL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Zuständigkeit der Beschwerdekammer, wenn die Beschwerde nur einen Teil der mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen betrifft — Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Antrag auf Änderung der Entscheidung der Beschwerdekammer — Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

22

2012/C 032/44

Rechtssache T-106/10: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Spanien/Kommission (EAGFL — Abteilung Ausrichtung — Kürzung eines Zuschusses — Gemeinschaftsinitiative Leader+ — Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 — Verhältnismäßigkeit)

23

2012/C 032/45

Rechtssache T-237/10: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Vuitton Malletier/HABM — Friis Group International (Darstellung eines Schließmechanismus) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

23

2012/C 032/46

Rechtssache T-361/10 P: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Kommission/Pachtitis (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung infolge des bei den Zulassungstests erzielten Ergebnisses — Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren)

23

2012/C 032/47

Rechtssache T-425/10: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Häfele/HABM (Mixfront) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Mixfront — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

24

2012/C 032/48

Rechtssache T-433/10 P: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Allen u. a./Kommission (Rechtsmittel — Beschäftigte des Gemeinschaftsunternehmens JET — Anwendung eines anderen rechtlichen Status als desjenigen des Zeitbediensteten — Ersatz des erlittenen materiellen Schadens — Klagefristen — Verspätung — Angemessene Frist)

24

2012/C 032/49

Rechtssache T-488/10: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Frankreich/Kommission (EFRE — Kürzung eines Zuschusses — Strukturintervention der Gemeinschaft in der Region Martinique — Nichtigkeitsklage — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 93/37/EWG — Begriff direkte Subvention — Begriff Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen — Begründungspflicht — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

24

2012/C 032/50

Rechtssache T-531/10: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Häfele/HABM (Vorfront) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vorfront — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

25

2012/C 032/51

Rechtssache T-563/10 P: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — De Luca/Kommission (Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Ernennung in eine höhere Funktionsgruppe aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens — Inkrafttreten des neuen Statuts — Übergangsbestimmungen — Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

25

2012/C 032/52

Rechtssache T-6/11 P: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Kommission/Vicente Carbajosa u. a. (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung infolge des bei den Zulassungstests erzielten Ergebnisses — Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren — Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)

25

2012/C 032/53

Rechtssache T-166/11: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Häfele/HABM (Infront) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Infront — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

26

2012/C 032/54

Rechtssache T-283/11: Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Fon Wireless/HABM — nfon (nfon)

26

2012/C 032/55

Rechtssache T-566/11: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM

26

2012/C 032/56

Rechtssache T-567/11: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM — Etablissements Coquet (Tiefer Teller mit Rillen)

27

2012/C 032/57

Rechtssache T-584/11: Klage, eingereicht am 15. November 2011 — Atlas Transport/HABM — Hartmann (ATLAS TRANSPORT)

27

2012/C 032/58

Rechtssache T-589/11: Klage, eingereicht am 17. November 2011 — Phonebook of the World/HABM — Seat Pagine Gialle (PAGINE GIALLE)

28

2012/C 032/59

Rechtssache T-591/11: Klage, eingereicht am 15. November 2011 — Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Lepiarz/HABM — Henkel (SUPER GLUE)

29

2012/C 032/60

Rechtssache T-598/11: Klage, eingereicht am 28. November 2011 — MPDV Mikrolab/HABM (Lean Performance Index)

29

2012/C 032/61

Rechtssache T-599/11: Klage, eingereicht am 25. November 2011 — Eni/HABM — EMI (IP) (ENI)

29

2012/C 032/62

Rechtssache T-600/11: Klage, eingereicht am 25. November 2011 — Schuhhaus Dielmann/HABM — Carrera (Carrera panamericana)

30

2012/C 032/63

Rechtssache T-602/11: Klage, eingereicht am 22. November 2011 — Pêra-Grave/HABM — Fundação De Almeida (QTA S. JOSÉ DE PERAMANCA)

30

2012/C 032/64

Rechtssache T-604/11: Klage, eingereicht am 28. November 2011 — Mega Brands International/HABM — Diset, SA (MAGNEXT)

31

2012/C 032/65

Rechtssache T-605/11: Klage, eingereicht am 29. November 2011 — Novartis/HABM — Dr. Organic Ltd (BIOCERT)

31

2012/C 032/66

Rechtssache T-606/11: Klage, eingereicht am 30. November 2011 — Woodman Labs/HABM — 2 Mas 2 Publicidad Integral (HERO)

32

2012/C 032/67

Rechtssache T-608/11: Klage, eingereicht am 30. November 2011 — Beifa Group/HABM — Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibgeräte)

32

2012/C 032/68

Rechtssache T-610/11: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — Wagon Automotive Nagold/Kommission

33

2012/C 032/69

Rechtssache T-611/11: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2011 — Spa Monopole/HABM — South Pacific Management (Manea Spa)

34

2012/C 032/70

Rechtssache T-612/11: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — Treofan Holdings und Treofan Germany/Kommission

34

2012/C 032/71

Rechtssache T-613/11: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — VMS Deutschland/Kommission

35

2012/C 032/72

Rechtssache T-615/11: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2011 — Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission

36

2012/C 032/73

Rechtssache T-617/11: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — Meyr-Melnhof Karton/HABM — Stora Enso (SILVAWHITE)

37

2012/C 032/74

Rechtssache T-622/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2011 von Francesca Cervelli gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. September 2011 in der Rechtssache F-98/10, Cervelli/Kommission

37

2012/C 032/75

Rechtssache T-623/11: Klage, eingereicht am 30. November 2011 — PICO Food/HABM — Sobieraj (MILANÓWEK CREAM FUDGE)

38

2012/C 032/76

Rechtssache T-624/11: Klage, eingereicht am 30. November 2011 — Yueqing Onesto Electric/HABM — Ensto (ONESTO)

38

2012/C 032/77

Rechtssache T-625/11: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — BSH/HABM (ecoDoor)

39

2012/C 032/78

Rechtssache T-631/11: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2011 — Caventa/HABM — Anson's Herrenhaus (B BERG)

39

2012/C 032/79

Rechtssache T-633/11: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2011 — Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat

40

2012/C 032/80

Rechtssache T-634/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2011 von Mario Paulo da Silva Tenreiro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-72/10, da Silva Tenreiro/Kommission

40

2012/C 032/81

Rechtssache T-635/11: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2011 — Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki/Kommission

41

2012/C 032/82

Rechtssache T-637/11: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2011 — Euris Consult Ltd/Europäisches Parlament

41

2012/C 032/83

Rechtssache T-342/09: Beschluss des Gerichts vom 2. Dezember 2011 — Bard/HABM — Braun Melsungen (PERFIX)

42

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2012/C 032/84

Rechtssache F-51/08 RENV: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2011 — Stols/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Beförderung — Beförderungsverfahren 2007 — Abwägung der Verdienste — Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründung der Entscheidung — Hilfserwägung — Ins Leere gehender Klagegrund)

43

2012/C 032/85

Rechtssache F-30/10: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011 — de Fays/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten — Art. 73 des Statuts — Nichtanerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit)

43

2012/C 032/86

Rechtssache F-9/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011 Sabbag Afota/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beförderung — Beförderungsverfahren 2010 — Fehlen einer Beurteilung)

43

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/1


2012/C 32/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 25, 28.1.2012

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 13, 14.1.2012

ABl. C 6, 7.1.2012

ABl. C 370, 17.12.2011

ABl. C 362, 10.12.2011

ABl. C 355, 3.12.2011

ABl. C 347, 26.11.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-250/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Berechnung einer Steuervergünstigung - Eintragungsabgaben - Kohärenz des Steuersystems)

2012/C 32/02

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. van Nuffel, R. Lyal und W. Roels)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, advocaat)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: R. Somssich, K. Borvölgyi und Z. Fehér)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 18 EG, 43 EG und 56 EG und der Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens — Berechnung eines Steuervorteils beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie — Berücksichtigung der beim Kauf eines früheren Hauptwohnsitzes entrichteten Eintragungsgebühren nur dann, wenn sich diese in der Region Flandern befindet

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


4.2.2012   

DE

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C 32/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Nural Ziebell, vormals Nural Örnek/Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-371/08) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinien 64/221/EWG, 2003/109/EG und 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats geboren ist und sich dort mehr als zehn Jahre ununterbrochen als Kind eines türkischen Arbeitnehmers rechtmäßig aufgehalten hat - Strafrechtliche Verurteilungen - Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung - Voraussetzungen)

2012/C 32/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nural Ziebell, vormals Nural Örnek

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) — Auslegung von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei — Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77), wonach Unionsbürger nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden dürfen — Im Anschluss an mehrere strafrechtliche Verurteilungen ergangene Ausweisungsverfügung gegen einen türkischen Staatsangehörigen, der in Deutschland geboren ist und dort seit 34 Jahren wohnt.

Tenor

Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem Assoziationsrat erlassen wurde, der durch das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, ist dahin auszulegen, dass

der den türkischen Staatsangehörigen durch diese Vorschrift gewährte Ausweisungsschutz nicht denselben Umfang aufweist wie der Schutz, den die Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG genießen, so dass die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes nicht entsprechend auf türkische Staatsangehörige angewandt werden kann, um die Bedeutung und die Tragweite dieses Art. 14 Abs. 1 zu bestimmen;

diese Vorschrift des Beschlusses Nr. 1/80 dem nicht entgegensteht, dass eine auf Gründe der öffentlichen Ordnung gestützte Ausweisungsmaßnahme gegen einen türkischen Staatsangehörigen getroffen wird, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses besitzt, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Situation des betreffenden türkischen Staatsangehörigen zu prüfen, ob eine solche Maßnahme im Ausgangsverfahren rechtlich zulässig ist.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


4.2.2012   

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C 32/3


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-157/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt)

2012/C 32/04

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und W. Roels)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: D.J.M. de Grave und M.A.M. de Ree)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: T. Mihelič)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 43 EG und 45 EG — Zugang zum Beruf des Notars und Ausübung dieses Berufs — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat durch die Aufstellung einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3.

Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


4.2.2012   

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C 32/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Republik Ungarn

(Rechtssache C-253/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie - Festsetzung der Bemessungsgrundlage der auf den Erwerb von Immobilien erhobenen Steuer - Abzug des Werts der verkauften Wohnung vom Wert der erworbenen Wohnung - Ausschluss dieses Abzugs, wenn die verkaufte Immobilie nicht im Inland belegen ist)

2012/C 32/05

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und K. Talabér-Ritz)

Beklagte: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: R. Somssich und Z. Fehér)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 des EWR Abkommens — Nationale Regelung über die beim Erwerb von Eigentum erhobene Steuer, die bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage die Möglichkeit, vom Wert der erworbenen Wohnung den Wert der verkauften Wohnung abzuziehen, von der Voraussetzung abhängig macht, dass die verkaufte Wohnung im Inland belegen ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 26.9.2009.


4.2.2012   

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C 32/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2011 — KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-272/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Industrierohre - Geldbußen - Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz)

2012/C 32/06

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, avvocato, A. Winckler, avocat, G. Rizza, avvocato, T. Graf, advokat, M. Piergiovanni, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und J. Bourke im Beistand von C. Thomas, Solicitor)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 6. Mai 2009, KME Germany u. a./Kommission (T-127/04), mit dem das Gericht eine Klage auf Herabsetzung der Geldbuße abgewiesen hat, die gegen die Klägerinnen mit der Entscheidung 2004/421/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/E-1/38.240 — Industrierohre) (ABl. L 125, S. 50) verhängt worden war — Festsetzung von Preisen und Aufteilung von Märkten — Konkrete Auswirkung auf den Markt — Leitlinie für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die KME Germany AG, die KME France SAS und die KME Italy SpA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


4.2.2012   

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C 32/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien, Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Koninklijke Philips Electronics NV/Lucheng Meijing Industrial Company Ltd, Far East Sourcing Ltd, Röhlig Hong Kong Ltd, Röhlig Belgium NV (C-446/09), Nokia Corporation/Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs (C-495/09)

(Verbundene Rechtssachen C-446/09 und C-495/09) (1)

(Gemeinsame Handelspolitik - Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union - Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 - Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder Nachbildungen von in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Waren darstellen - Tätigwerden der Behörden der Mitgliedstaaten - Voraussetzungen)

2012/C 32/07

Verfahrenssprachen: Niederländisch und Englisch

Vorlegende Gerichte

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen, Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen: Koninklijke Philips Electronics NV (C 446/09), Nokia Corporation (C-495/09)

Beklagte: Lucheng Meijing Industrial Company Ltd, Far East Sourcing Ltd, Röhlig Hong Kong Ltd, Röhlig Belgium NV (C-446/09), Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs (C-495/09)

Beteiligte: International Trademark Association

Gegenstand

(C-446/09)

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen – Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8) — Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren — Anwendbares Recht — Waren mit Ursprung in einem Drittland — Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers

(C-495/09)

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7) — Begriff der „nachgeahmten Waren“ — Mit einer Gemeinschaftsmarke versehene Waren auf der Durchfuhr von dem Nichtmitgliedstaat, in dem sie hergestellt wurden, in einen anderen Nichtmitgliedstaat — „Nokia“ Mobiltelefone

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 geänderten Fassung und die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, sind dahin auszulegen, dass

Waren, die aus einem Drittstaat stammen und eine Nachahmung einer in der Union durch Rechte an einer Marke geschützten Ware oder eine Nachbildung einer in der Union durch ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster geschützten Ware darstellen, nicht allein deshalb als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ im Sinne dieser Verordnungen eingestuft werden können, weil sie in einem Nichterhebungsverfahren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;

diese Waren hingegen das fragliche Recht verletzen können und somit als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ eingestuft werden können, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder einer an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren oder wenn sich aus Unterlagen oder Schriftverkehr, die diese Waren betreffen, ergibt, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union beabsichtigt ist;

die mit einem Antrag auf Tätigwerden befasste Zollbehörde, damit die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle das Vorliegen eines solchen Nachweises und der anderen eine Verletzung des geltend gemachten Rechts des geistigen Eigentums begründenden Gesichtspunkte sachgerecht prüfen kann, die Überlassung der fraglichen Waren auszusetzen oder diese zurückzuhalten hat, sobald sie über Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht begründen können, dass die Rechtsverletzung vorliegt;

solche Anhaltspunkte insbesondere liegen können in der Nichtangabe der Bestimmung der Waren, obwohl das beantragte Nichterhebungsverfahren eine entsprechende Erklärung verlangt, dem Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, einer mangelnden Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder auch dem Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und vermuten lassen, dass eine Umleitung dieser Waren zu den Verbrauchern in der Union eintreten kann.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.

ABl. C 37 vom 13.2.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes — Deutschland) — Systeme Helmholz GmbH/Hauptzollamt Nürnberg

(Rechtssache C-79/10) (1)

(Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt - Verwendung eines Luftfahrzeugs für andere als kommerzielle Zwecke - Umfang)

2012/C 32/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Systeme Helmholz GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Nürnberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung der Art. 11 Abs. 3, 14 Abs. 1 Buchst. b und 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) — Tragweite der für die Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt vorgesehenen Ausnahme von der Besteuerung — Nationale Regelung, nach der diese Ausnahme nur für von Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flüge gilt — Flüge zu gewerblichen und privaten Zwecken, die mit einem Flugzeug durchgeführt werden, das einem Unternehmen gehört, das kein Luftfahrtunternehmen ist

Tenor

1.

Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, einem Unternehmen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das zur Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug nutzt, um Mitarbeiter zu Kunden oder Messen zu befördern, nicht zugutekommt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen dient.

2.

Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass Kraftstoffe, die für Flüge zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück verwendet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Dezember 2011 — France Télécom/Europäische Kommission, Französische Republik

(Rechtssache C-81/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Gewerbesteuerregelung für France Télécom - Begriff der Beihilfe - Berechtigtes Vertrauen - Verjährungsfrist - Begründungspflicht - Grundsatz der Rechtssicherheit)

2012/C 32/09

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: France Télécom SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg, L. Olza Moreno und L. Godfroid)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und D. Grespan), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission (T-427/04 und T-17/05), mit denen das Gericht die auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/709/EG der Kommission vom 2. August 2004 betreffend die staatliche Beihilfe, die Frankreich gewährt hat (ABl. 2005, L 269, S. 30), gerichteten Klagen der Französischen Republik und der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat — Verkennung der Begriffe „staatliche Beihilfe“ und „Vorteil“ bei der Regelung der Gewerbebesteuerung von France Télécom in den Jahren 1994 bis 2002 — Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes — Verjährungsfrist der Beihilferegelung — Begründungspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die France Télécom SA trägt die Kosten.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.)/Deutsches Patent- und Markenamt

(Rechtssache C-125/10) (1)

(Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patente - Verordnung (EWG)Nr. 1768/92 - Art. 13 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Möglichkeit, dieses Zertifikat zu erteilen, wenn der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union kürzer als fünf Jahre ist - Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 - Art. 36 - Verlängerung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats)

2012/C 32/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.)

Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundespatentgericht (Deutschland) — Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Möglichkeit, ein solches Zertifikat zu erteilen, wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft kürzer ist als fünf Jahre

Tenor

Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung Nr. 1901/2006 ist dahin auszulegen, dass für Arzneimittel ein ergänzendes Schutzzertifikat ausgestellt werden kann, wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union kürzer ist als fünf Jahre. In diesem Fall beginnt die in der Verordnung Nr. 1901/2006 vorgesehene Frist für die Verlängerung für pädiatrische Zwecke ab dem Zeitpunkt zu laufen, der dadurch bestimmt wird, dass vom Zeitpunkt des Ablaufs des Patents die Differenz zwischen fünf Jahren und dem Zeitraum, der zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und der Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen vergangen ist, abgezogen wird.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Eva-Maria Painer/Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG, Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG

(Rechtssache C-145/10) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Mehrere Beklagte - Richtlinie 93/98/EWG - Art. 6 - Schutz von Fotografien - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 - Vervielfältigung - Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild - Art. 5 Abs. 3 Buchst. d - Ausnahmen und Beschränkungen für Zitate - Art. 5 Abs. 3 Buchst. e - Ausnahmen und Beschränkungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit - Art. 5 Abs. 5)

2012/C 32/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eva-Maria Painer

Beklagte: Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG, Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG

Gegenstand

Voabentscheidungsersuchen — Handelsgericht Wien — Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) sowie von Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d und e und Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 1) — Veröffentlichung von Lichtbildern in mehreren Presseerzeugnissen ohne Zustimmung des Urhebers und ohne korrekte Herkunftsangabe — Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über mehrere Klagen, die wegen der gleichen Verletzung des Urheberrechts, gestützt auf im Wesentlichen übereinstimmende Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, gegen verschiedene Beklagte erhoben werden — Rechtfertigung der Verletzung des Urheberrechts mit Gründen der öffentlichen Sicherheit

Tenor

1.

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2.

Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken — fotografische Werke eingeschlossen — zukommt.

3.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA/Administración General del Estado

(Rechtssache C-157/10) (1)

(Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Verbot des Abzugs der in anderen Mitgliedstaaten fälligen, jedoch nicht erhobenen Steuern)

2012/C 32/12

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA

Beklagte: Administración General del Estado

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo (Spanien) — Auslegung der Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Körperschaftsteuer — Nationale Regelung und Doppelbesteuerungsabkommen, die den Abzug der Steuer verbieten, die in anderen Mitgliedstaaten für in deren Hoheitsgebiet erzielte Einkünfte zwar geschuldet, jedoch nicht erhoben wird

Tenor

Art. 67 EWG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) stehen der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die bei der Körperschaftsteuer und im Rahmen der Vorschriften zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung den Abzug der Steuer verbietet, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Erträge geschuldet wird, die dort erzielt wurden und dieser Besteuerung unterliegen, wenn diese Steuer — trotz des Entstehens der Steuerschuld — aufgrund einer Befreiung, einer Steuergutschrift oder irgendeiner sonstigen Steuervergünstigung nicht gezahlt wurde, sofern diese Regelung im Verhältnis zu der Behandlung, der die in dem genannten Mitgliedstaat erzielten Zinsen unterliegen, nicht diskriminierend ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Residex Capital IV CV/Gemeente Rotterdam

(Rechtssache C-275/10) (1)

(Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben - Verletzung der Verfahrensvorschriften - Verpflichtung zur Rückforderung - Nichtigkeit - Befugnisse des nationalen Gerichts)

2012/C 32/13

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Residex Capital IV CV

Beklagte: Gemeente Rotterdam

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Staatliche Beihilfen — Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV — Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um es ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben — Verletzung der Verfahrenvorschriften — Zuständigkeiten der nationalen Gerichte

Tenor

Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, eine Bürgschaft in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens für nichtig zu erklären, in der eine rechtswidrige Beihilfe durch eine Bürgschaft durchgeführt worden ist, die eine staatliche Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen übernommen hat, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären. Bei der Ausübung dieser Befugnis sind die Gerichte verpflichtet, die Rückforderung der Beihilfe sicherzustellen, und sie können zu diesem Zweck die Bürgschaft insbesondere dann für nichtig erklären, wenn die Nichtigerklärung die Wiederherstellung der Wettbewerbslage vor der Gewährung dieser Bürgschaft herbeiführen oder erleichtern kann und keine weniger einschneidenden Verfahrensmaßnahmen gegeben sind.


(1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — National Grid Indus BV/Inspecteur van de Belastingdienst Rijnmond/kantoor Rotterdam

(Rechtssache C-371/10) (1)

(Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft, die eine Sitzverlegung zwischen Mitgliedstaaten vornimmt - Festsetzung des Steuerbetrags zum Zeitpunkt der Sitzverlegung - Sofortige Einziehung der Steuer - Verhältnismäßigkeit)

2012/C 32/14

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: National Grid Indus BV

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst Rijnmond/kantoor Rotterdam

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) — Auslegung von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) — Nationale Steuerregelung, die im Fall der Verlegung des Sitzes oder von Vermögen einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat eine sofortige Besteuerung vorsieht

Tenor

1.

Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Verlegung des Sitzes ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats berührt, kann sich auf Art. 49 AEUV berufen, um die Rechtmäßigkeit einer ihr von dem ersten Mitgliedstaat anlässlich dieser Sitzverlegung auferlegten Steuer in Frage zu stellen.

2.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass

er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach der Betrag der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft endgültig — ohne Berücksichtigung möglicherweise später eintretender Wertminderungen oder Wertzuwächse — zu dem Zeitpunkt festgesetzt wird, zu dem die Gesellschaft aufgrund der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat aufhört, in dem ersten Mitgliedstaat steuerpflichtige Gewinne zu erzielen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sich die besteuerten nicht realisierten Wertzuwächse auf Kursgewinne beziehen, die im Aufnahmemitgliedstaat angesichts der dort geltenden Steuerregelung nicht zum Ausdruck kommen können;

er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt dieser Verlegung vorschreibt.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2011 — Chalkor AE Epexergasias Metallon/Europäische Kommission

(Rechtssache C-386/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Installationsrohre - Geldbußen - Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz)

2012/C 32/15

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Chalkor AE Epexergasias Metallon (Prozessbevollmächtigter: I. Forrester, QC)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und S. Noë im Beistand von B. Doherty, Barrister)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-21/05, Chalkor/Kommission, mit dem das Gericht die in der Entscheidung 2006/485/EG der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupfer-Installationsrohre) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2004] 2826) betreffend ein System der Zuteilung von Produktionsmengen und Marktanteilen sowie der Festsetzung von Preiszielen und -erhöhungen auf dem europäischen Markt für Kupfer-Installationsrohre gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße herabgesetzt hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Chalkor AE Epexergasias Metallon trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Dezember 2011 — KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-389/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer-Installationsrohre - Geldbußen - Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz)

2012/C 32/16

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, avvocato, A. Winckler, avocat, G. Rizza, avvocato, T. Graf, advokat, M. Piergiovanni, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und S. Noë im Beistand von C. Thomas, Solicitor)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-25/05, KME Germany u. a./Kommission, mit dem das Gericht einen Antrag auf Herabsetzung der mit der Entscheidung der Kommission 2006/485/EG vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupferinstallationsrohre) betreffend ein System, mit dem am europäischen Markt für Kupferinstallationsrohre Produktionsmengen und Marktanteilen zugewiesen, sowie Marktziele und Preiserhöhungen festgelegt werden, gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße [Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2826] abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die KME Germany AG, die KME France SAS und die KME Italy SpA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Churchill Insurance Company Limited/Benjamin Wilkinson und Tracy Evans/Equity Claims Limited

(Rechtssache C-442/10) (1)

(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 - Geschädigter Dritter - Ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung zum Führen eines Fahrzeugs - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 - Opfer eines Verkehrsunfalls, das Insasse eines Fahrzeugs war, für das es als Fahrer versichert war - Führen eines Fahrzeugs durch eine gemäß der Versicherungspolice nicht versicherte Person - Versicherter Geschädigter, der von der Versicherungsleistung nicht ausgeschlossen ist)

2012/C 32/17

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Churchill Insurance Company Limited, Tracy Evans

Beklagte: Benjamin Wilkinson, Equity Claims Limited

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) — Geschädigte eines Verkehrsunfalls, die zum Zeitpunkt des Unfalls Insassin des Fahrzeugs ist, für das sie als Fahrzeugführerin versichert ist, das aber durch einen nicht versicherten Fahrer geführt wird, dem die Geschädigte das Führen des Fahrzeugs gestattet hatte — Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die den Ausschluss der Geschädigten von den Leistungen der Versicherung zur Folge haben

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bewirkt, dass die Verpflichtung eines Versicherers zum Ersatz des Schadens eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten automatisch ausgeschlossen ist, wenn der Unfall von einem gemäß der Versicherungspolice nicht versicherten Fahrer verursacht wurde und der Geschädigte, der zum Zeitpunkt des Unfalls Insasse des Fahrzeugs war, für das Führen dieses Fahrzeugs versichert war und dem Fahrer gestattet hatte, es zu führen.

2.

Die Antwort auf die erste Vorlagefrage fällt nicht anders aus, wenn der geschädigte Versicherte Kenntnis davon hatte, dass die Person, die er zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt hatte, dafür nicht versichert war, oder glaubte, dass sie es sei, oder aber sich darüber keine Gedanken gemacht hatte.


(1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz — Österreich) — Immobilien Linz GmbH & Co KG/Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

(Rechtssache C-492/10) (1)

(Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen - Erhöhung des Gesellschaftsvermögens - Leistung eines Gesellschafters - Übernahme von Verlusten aufgrund einer vor deren Eintritt eingegangenen Verpflichtung)

2012/C 32/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Immobilien Linz GmbH & Co KG

Beklagter: Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Vorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen — Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft — Etwaige Erhöhung dieses Gesellschaftsvermögens durch die Übernahme von Verlusten der Kapitalgesellschaft durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist

Tenor

Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Übernahme der Verluste einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter in Erfüllung einer von ihm vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangenen Verpflichtung, mit der nur die Abdeckung der Verluste sichergestellt werden soll, das Gesellschaftsvermögen nicht erhöht.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2011.


4.2.2012   

DE

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C 32/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-515/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Entscheidung 2003/33/EG - Nationale Regelung - Deponie für Inertabfälle - Annahme von Asbestzementabfällen)

2012/C 32/19

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Marghelis)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und S. Menez)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unrichtige Umsetzung von Art. 2 (Buchst. e), Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 (Buchst. d) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) und der Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11, S. 27) — Nationale Regelung, die eine Kategorie „gefährliche Inertabfälle“ schafft, die nicht im Einklang mit der Richtlinie steht — Deponieablagerung von Asbestzementabfällen

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. e, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. d der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und aus den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31 verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Asbestzementabfälle auf geeigneten Deponien verarbeitet werden.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/12


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris — Frankreich) — Alexandre Achughbabian/Préfet du Val-de-Marne

(Rechtssache C-329/11) (1)

(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die für den Fall des illegalen Aufenthalts eine Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht)

2012/C 32/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alexandre Achughbabian

Beklagter: Préfet du Val-de-Marne

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Paris — Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegenüber einem Drittstaatsangehörigen allein wegen seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder seines illegalen Aufenthalts dort vorsieht — Ingewahrsamnahme zum Zweck der Abschiebung — Mögliche Rechtswidrigkeit des Polizeigewahrsams

Tenor

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass sie

der Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, entgegensteht, soweit diese Regelung die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, der sich zwar illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht bereit ist, dieses Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen, gegen den aber keine Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 dieser Richtlinie verhängt wurden und dessen Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung noch nicht die höchstzulässige Dauer erreicht hat,

einer solchen Regelung aber nicht entgegensteht, soweit diese die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


4.2.2012   

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C 32/12


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2011 — ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (C-448/10 P), Cementir Italia Srl (C-449/10 P), Nuova Terni Industrie Chimiche SpA (C-450/10 P)/Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-448/10 P bis C-450/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Auslegung des nationalen Rechts - Verfälschung von Beweisen - Begriff - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2012/C 32/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (C-448/10 P), Cementir Italia Srl (C-449/10 P), Nuova Terni Industrie Chimiche SpA (C-450/10 P) (Prozessbevollmächtigte: T. Salonico, G. Barone und A. Marega, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan und G. Conte)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08), Cementir Italia/Kommission (T-63/08) und Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission (T-64/08), mit denen das Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37), abgewiesen hat

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA, die Cementir Italia Srl und die Nuova Terni Industrie Chimiche SpA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


4.2.2012   

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C 32/13


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 3. Oktober 2011 — Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-515/11)

2012/C 32/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Deutsche Umwelthilfe e.V.

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates dahin auszulegen, dass ein Handeln in gesetzgebender Eigenschaft auch bei Tätigkeiten von Gremien und Einrichtungen gegeben ist, die die Rechtssetzung durch die Exekutive aufgrund einer Ermächtigung durch ein Parlamentsgesetz betreffen?

2.

Sofern die Frage zu Nr. 1 bejaht wird: Werden solche Gremien und Einrichtungen dauerhaft oder nur für die Zeit bis zum Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens von dem Begriff der „Behörde“ nicht erfasst?


(1)  ABl. L 41, S. 26.


4.2.2012   

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C 32/13


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 7. November 2011 — Pelckmans Turnhout NV/Walter Van Gastel Balen NV u. a.

(Rechtssache C-559/11)

2012/C 32/23

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van koophandel te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pelckmans Turnhout NV

Beklagte: Walter Van Gastel Balen NV, Walter Van Gastel NV, Walter Van Gastel Schoten NV, Walter Van Gastel Lifestyle NV

Vorlagefragen

1.

Ist das Offenhalten einer Verkaufsstelle durch einen Gewerbetreibenden an sieben Tagen in der Woche und die Bewerbung dieser Öffnungszeiten als Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt, und somit als Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (1) anzusehen?

2.

Steht die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder eine andere Vorschrift des Rechts der Europäischen Union wie Art. 34, 35, 49 oder Art. 56 AEUV nationalen Vorschriften wie denen der Art. 8 bis 14 des Gesetzes vom 10. November 2006, die — vorbehaltlich einzelner in diesem Gesetz aufgeführter Ausnahmen — Gewerbetreibende dazu verpflichten, einen wöchentlichen Ruhetag für die Verkaufsstelle zu wählen, in Anbetracht der Tatsache entgegen, dass dem Gewerbetreibenden damit ohne Weiteres untersagt wird, seine Verkaufsstelle an sieben Tagen in der Woche zu öffnen, und zwar ungeachtet der Auswirkungen, die dieses Verbot für den Durchschnittsverbraucher hat oder haben kann, und ungeachtet dessen, ob diese Handlung unter den konkreten Umständen als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt oder die lauteren Geschäftspraktiken anzusehen ist, sowie ungeachtet der Tatsache, dass die arbeitsrechtlichen Ruhezeiten von Arbeitnehmern unabhängig von diesem Gesetz durch andere Rechtsvorschriften gesichert werden?


(1)  ABl. L 149, S. 22.


4.2.2012   

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C 32/13


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. November 2011 — Novartis AG gegen Actavis Deutschland GmbH & Co KG, Actavis Ltd.

(Rechtssache C-574/11)

2012/C 32/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Novartis AG

Beklagte: Actavis Deutschland GmbH & Co KG, Actavis Ltd.

Vorlagefrage

Sind die Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1) dahingehend auszulegen, dass sich der Schutz eines ergänzenden Schutzzertifikats, das für einen Einzelwirkstoff (hier Valsartan) erteilt ist, auf eine Ausführungsform erstreckt, die eine diesen Einzelwirkstoff aufweisende Wirkstoffzusammensetzung (hier Valsartan + Hydrochlorothiazid) enthält?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung); ABl. L 152, S. 1.


4.2.2012   

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C 32/14


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 21. November 2011 — DKV Belgium/Association belge des consommateurs test-achats ASBL

(Rechtssache C-577/11)

2012/C 32/25

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: DKV Belgium

Berufungsbeklagte: Association belge des consommateurs test-achats ASBL

Vorlagefrage

Sind die Art. 29 Abs. 2 und 39 Abs. 3 der Richtlinie 92/49/EWG (1) und Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 73/239/EWG (2) sowie die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten untersagen, für Krankenversicherungsverträge, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen, Bestimmungen vorzusehen, wonach die Prämie, die Selbstbeteiligung und die Leistung zum jährlichen Fälligkeitszeitpunkt der Prämie nur angepasst werden können

aufgrund des Index der Verbraucherpreise;

aufgrund eines oder mehrerer Sonderindizes an die Kosten der durch private Krankenversicherungsverträge gedeckten Leistungen („medizinischer Index“ genannt), wenn und soweit die Entwicklung dieses oder dieser Indizes die des Index der Verbraucherpreise übersteigt;

aufgrund der Genehmigung einer mit der Versicherungsaufsicht betrauten Verwaltungsbehörde auf Antrag des betreffenden Versicherungsunternehmens, wenn diese Behörde feststellt, dass die Anwendung dieses Tarifs trotz der aufgrund der in den vorstehenden Absätzen genannten Indizes errechneten Anpassungen zu Verlusten führt oder führen kann, und ihm somit erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, um seine Tarife ins Gleichgewicht zu bringen, die eine Anpassung der Deckungsbedingungen zur Folge haben können?


(1)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1).

(2)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3).


4.2.2012   

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C 32/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Portugal), eingereicht am 22. November 2011 — Grande Área Metropolitana do Porto (GAMP)/Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território u. a.

(Rechtssache C-579/11)

2012/C 32/26

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grande Área Metropolitana do Porto (GAMP)

Beklagte: Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território, Comissão Diretiva do Programa Operacional Potencial Humano, Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social

Gegeninteressenten: Sindicato dos Quadros Técnicos do Estado, Ministério da Saúde, Instituto do Desporto de Portugal (IP)

Vorlagefragen

1.

Ist das Gemeinschaftsrecht, d. h. insbesondere die Art. 5 bis 8, 22, 32, 34, 35 und 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (1) und die Art. 174, 175 und 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dahin auszulegen, dass es keine Ausnahmen vom Grundsatz der territorialen Förderfähigkeit der Ausgaben zulässt, so dass Ausgaben für Vorhaben, die vom Strukturfonds und vom Kohäsionsfonds kofinanziert werden, nach den operationellen Programmen nur förderfähig sind, wenn sie in den NUTS-II-Regionen getätigt werden, die unter das jeweilige operationelle Programm fallen?

2.

Sind die oben angeführten Vorschriften dahin auszulegen, dass sie insbesondere den nationalen Behörden nicht erlauben, Regeln aufzustellen, die als Ausnahmen vom Grundsatz der territorialen Förderfähigkeit der Ausgaben es gestatten, Investitionen als nach den speziell auf das Ziel Konvergenz ausgerichteten operationellen Programmen förderfähig anzusehen, wenn der Ort dieser Investitonen oder die begünstigte Stelle nicht in den NUTS-II-Regionen liegt, die von diesen operationellen Programmen erfasst werden?

3.

Oder ist das Gemeinschaftsrecht, d. h. insbesondere die Art. 5 bis 8, 22, 32, 34, 35 und 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 und die Art. 174, 175 und 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Gegenteil dahin auszulegen, dass es Ausnahmen vom Grundsatz der territorialen Förderfähigkeit der Ausgaben nicht entgegensteht und somit den nationalen Behörden erlaubt, Regeln aufzustellen, die es gestatten, Ausgaben für Vorhaben, die vom Strukturfonds und vom Kohäsionsfonds kofinanziert werden, als nach den operationellen Programmen förderfähig anzusehen, auch wenn sie nicht in den NUTS-II-Regionen getätigt werden, die unter das jeweilige operationelle Programm fallen, insbesondere, wenn es sich um Ausgaben/Vorhaben handelt, die einen erheblichen Ausstrahlungseffekt (spill-over effect) haben, d. h., die je nach der Art des Vorhabens und der Multiplikatorwirkung, die sie in anderen Regionen als jenen haben, in denen die Investition getätigt wird, gerechtfertigt sind?

4.

Verwehren diese Vorschriften den nationalen Behörden insbesondere nicht, Regeln aufzustellen, die es erlauben, Investitionen als im Bereich der auf das Ziel Konvergenz ausgerichteten operationellen Programme förderfähig anzusehen, wenn der Ort dieser Investitionen oder die begünstigte Stelle nicht in den NUTS-II-Regionen liegt, die unter dieses Ziel Konvergenz fallen, insbesondere, wenn es sich um Investitionen/Vorhaben handelt, die einen erheblichen Ausstrahlungseffekt (spill-over effect) haben, d. h., die je nach der Art des Vorhabens und der Multiplikatorwirkung, die sie in anderen Regionen als jenen haben, in denen die Investition getätigt wird, gerechtfertigt sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).


4.2.2012   

DE

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C 32/15


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 25. November 2011 — Christoph Becker gegen Société Air France SA

(Rechtssache C-594/11)

2012/C 32/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christoph Becker

Beklagte: Société Air France SA

Vorlagefrage

Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (1) zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


4.2.2012   

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C 32/15


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 12 de Madrid (Spanien), eingereicht am 28. November 2011 — Genil 48, S.L., und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, S.L./Bankinter S.A. und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

(Rechtssache C-604/11)

2012/C 32/28

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 12 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Genil 48, S.L., und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, S.L.

Beklagte: Bankinter S.A. und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist es als Anlageberatung im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39 (1) anzusehen, wenn einem Kunden ein Zinsswap zur Deckung des Risikos von Zinsschwankungen bei anderen Finanzprodukten angeboten wird?

2.

Hat die Nichtdurchführung des in Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Geeignetheitstests bei einem Kleinanleger die Nichtigkeit des zwischen dem Anleger und dem beratenden Kreditinstitut vereinbarten Zinsswaps zur Folge?

3.

Für den Fall, dass die zuvor dargestellte Dienstleistung nicht als Anlageberatung anzusehen ist: Hat der bloße Erwerb eines komplexen Finanzinstruments wie eines Zinsswaps, wenn die Wertpapierfirma aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht den in Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39 vorgesehenen Angemessenheitstest durchgeführt hat, die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge?

4.

Reicht die bloße Tatsache, dass ein Kreditinstitut ein komplexes Finanzinstrument anbietet, das an andere Finanzierungsprodukte gekoppelt ist, aus, um von der Verpflichtung der Wertpapierfirma gegenüber Kleinanlegern zur Durchführung der in Art. 19 der Richtlinie 2004/39 vorgesehenen Geeignetheits- und Angemessenheitstests absehen zu können?

5.

Muss das Finanzprodukt, an das das angebotene Finanzinstrument gekoppelt ist, ähnlichen gesetzlichen Standards für den Anlegerschutz unterliegen, wie sie die Richtlinie 2004/39 vorschreibt, um von den Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 9 dieser Richtlinie absehen zu können?


(1)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).


4.2.2012   

DE

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C 32/16


Klage, eingereicht am 30. November 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-613/11)

2012/C 32/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/92/EG der Kommission vom 10. Juli 2007 über eine staatliche Beihilfe Italiens an den Schifffahrtssektor in Sardinien (bekannt gegeben am 11. Juli 2007 und veröffentlicht im ABl. L 29 vom 2. Februar 2008, S. 24) und gegen den AEU-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Rückforderung der durch diese Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärten Beihilfe erforderlich sind;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Durchführung der Entscheidung 2008/92 sei am 11. September 2007 abgelaufen.

Die Italienische Republik habe bis heute nicht für die vollständige Rückforderung der Beihilfen gesorgt, die durch die fragliche Entscheidung für rechtswidrig erklärt worden seien, oder habe die Kommission von der erfolgten Rückforderung nicht in Kenntnis gesetzt. Die von Italien zur Rechtfertigung der verspäteten Durchführung dieser Entscheidung geltend gemachten rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten könnten im Übrigen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine absolute Unmöglichkeit der Durchführung darstellen, und Italien habe eine solche absolute Unmöglichkeit auch nicht geltend gemacht.

Außerdem habe Italien die Kommission verspätet über die Fortschritte des nationalen Verfahrens zur Durchführung der Entscheidung informiert und dadurch gegen die durch diese Entscheidung sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auferlegte Mitteilungspflicht verstoßen.


Gericht

4.2.2012   

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C 32/17


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission

(Rechtssache T-291/04) (1)

(Umwelt und Verbraucherschutz - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von n-Propylbromid als gefährlicher Stoff - Richtlinie 2004/73/EG - Richtlinie 67/548/EWG - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 - Nichtigkeitsklage - Verspäteter Antrag auf Anpassung der Anträge - Rechtsschutzinteresse - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Urteil des Gerichtshofs über die Gültigkeit der Richtlinie 2004/73 - Gleicher Gegenstand)

2012/C 32/30

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Enviro Tech Europe Ltd. (Kingston upon Thames, Vereinigtes Königreich) und Enviro Tech International, Inc. (Melrose Park, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, dann P. Oliver und G. Wilms)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1, berichtigt in ABl. L 216, S. 3), soweit damit n-Propylbromid als Stoff mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften eingestuft worden ist, sowie Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Enviro Tech Europe Ltd und die Enviro Tech International, Inc., tragen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 273 vom 6.11.2004.


4.2.2012   

DE

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C 32/17


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-377/07) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Informatikdienstleistungen betreffend Technologien zur Interoperabilität von Inhalten für europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Außervertragliche Haftung)

2012/C 32/31

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: E. Manhaeve im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2007, das von der Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung betreffend Technologien zur Interoperabilität von Inhalten für europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) (ABl. 2006, S 128) eingereichte Angebot abzulehnen, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie Klage auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


4.2.2012   

DE

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C 32/18


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2011 — Luxemburg/Kommission

(Rechtssache T-232/08) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Maßnahmen der ländlichen Entwicklung - „Benachteiligte Gebiete“ und „Landwirtschaftliche Umwelt“ - Nationale Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionsregelungen - Pauschale finanzielle Berichtigung)

2012/C 32/32

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: F. Probst im Beistand der Rechtsanwälte M. Theisen und K. Spitz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. van Rijn, dann F. Clotuche-Duvieusart und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/321/EG der Kommission vom 8. April 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 109, S. 35)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


4.2.2012   

DE

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C 32/18


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Konsum Nord/Kommission

(Rechtssache T-244/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Preis für den Verkauf eines Grundstücks - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten Investors - Bestimmung des Marktpreises)

2012/C 32/33

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Konsum Nord ekonomisk forening (Umeå, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Öberg und I. Otken)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Giolito, P. Dejmek und J. Enegren, dann C. Giolito und L. Parpala)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/366/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/06 (ex NN 37/06), die Schweden der Konsum Nord ekonomisk forening gewährt hat (ABl. L 126, S. 3)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2008/366/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C-35/06 (ex NN 37/06), die Schweden der Konsum Nord ekonomisk forening gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Konsum Nord ekonomisk forening.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


4.2.2012   

DE

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C 32/18


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2011 — CDC Hydrogene Peroxide/Kommission

(Rechtssache T-437/08) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Inhaltsverzeichnis der Verwaltungsakten eines Kartellverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten)

2012/C 32/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin R. Wirth, dann Rechtsanwältinnen R. Wirth und S. Echement und schließlich Rechtsanwälte T. Funke, A. Kirschstein und D. Stein)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira, A. Antoniadis und O. Weber, dann A. Bouquet, P. Costa de Oliveira und A. Antoniadis)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, K. Petkovska und S. Johannesson)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Evonik Degussa GmbH (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Steinle, dann Rechtsanwälte C. Steinle und M. Holm-Hadulla)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung SG.E3/MM/psi D(2008) 6658 der Kommission vom 8. August 2008, mit der der vollständige Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte in dem Verfahren COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat verweigert wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung SG.E3/MM/psi D(2008) 6658 der Kommission vom 8. August 2008, mit der der vollständige Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Akte in dem Verfahren COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide).

3.

Das Königreich Schweden und die Evonik Degussa GmbH tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/19


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Nycomed Danmark/EMA

(Rechtssache T-52/09) (1)

(Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 - Antrag auf Freistellung von der Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts - Ablehnende Entscheidung der EMA - Ermessensmissbrauch)

2012/C 32/35

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nycomed Danmark ApS (Roskilde, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Schoonderbeek und H. Speyart van Woerden, dann Rechtsanwalt C. Schoonderbeek)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: V. Salvatore und N. Rampal Olmedo)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und P. Antunes), Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: T. Materne und C. Pochet), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski und H. Walker im Beistand von J. Stratford, Barrister), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, A. Adam, R. Loosli Surrans und J.-S. Pilczer), und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und M. Šimerdová)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 28. November 2008, mit der der Antrag der Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung auf Gewährung einer arzneimittelspezifischen Freistellung für Perflubutan zurückgewiesen worden ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nycomed Danmark ApS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3.

Die Portugiesische Republik, das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/19


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Meica/HABM — Bösinger Fleischwaren (Schinken King)

(Rechtssache T-61/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Schinken King - Ältere nationale Wortmarke King - Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke Curry King - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

2012/C 32/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG (Edewecht, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Russlies)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Führer und G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bösinger Fleischwaren GmbH (Bösingen, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2008 (Sache R 1049/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG und der Bösinger Fleischwaren GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Dezember 2008 (Sache R 1049/2007-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/20


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Rintisch/HABM — Bariatrix Europe (PROTI SNACK)

(Rechtssache T-62/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PROTI SNACK - Ältere nationale Wort- und Bildmarken PROTIPLUS, PROTI und PROTIPOWER - Verspätete Vorlage von Schriftstücken - Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Begriff „gegenteilige Vorschrift“ - Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95)

2012/C 32/37

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Bernhard Rintisch (Bottrop, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bariatrix Europe Inc. SAS (Guilherand-Granges, Frankreich)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2008 (Sache R 740/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bernhard Rintisch und der Bariatrix Europe Inc. SAS

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Herr Bernhard Rintisch trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/20


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes alimentaires (PROTIVITAL)

(Rechtssache T-109/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PROTIVITAL - Ältere nationale Wort- und Bildmarken PROTIPLUS, PROTI und PROTIPOWER - Verspätete Vorlage von Schriftstücken - Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Begriff „gegenteilige Vorschrift“ - Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95)

2012/C 32/38

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Bernhard Rintisch (Bottrop, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Valfleuri Pâtes alimentaires SA (Wittenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin F. Baujoin)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Januar 2009 (Sache R 1660/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bernhard Rintisch und der Valfleuri Pâtes alimentaires SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Herr Bernhard Rintisch trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


4.2.2012   

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C 32/21


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes alimentaires (PROTIACTIVE)

(Rechtssache T-152/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PROTIACTIVE - Ältere nationale Wort- und Bildmarken PROTIPLUS, PROTI und PROTIPOWER - Verspätete Vorlage von Schriftstücken - Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Begriff „gegenteilige Vorschrift“ - Regel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95)

2012/C 32/39

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Bernhard Rintisch (Bottrop, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Valfleuri Pâtes alimentaires SA (Wittenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Baujoin)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2009 (Sache R 1661/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bernhard Rintisch und der Valfleuri Pâtes alimentaires SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Bernhard Rintisch trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/21


Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2011 — Mövenpick/HABM (PASSIONATELY SWISS)

(Rechtssache T-377/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PASSIONATELY SWISS - Absolutes Eintragungshindernis - Geografische Herkunftsangabe - Fehlende Unterscheidungskraft)

2012/C 32/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mövenpick Holding (Cham, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Taxhet)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 1457/2008-1) über die Anmeldung des Wortzeichens PASSIONATELY SWISS als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mövenpick Holding trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/21


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat

(Rechtssache T-423/09) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in China - Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt - Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis - Berücksichtigung der Mehrwertsteuer des Ursprungslandes - Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode - Veränderte Umstände - Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

2012/C 32/41

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd (Dashiqiao, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und R. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix, dann J.-P. Hix und B. Driessen, im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und H. van Vliet)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 240, S. 7), soweit der darin gegen die Klägerin festgesetzte Antidumpingzoll den Zoll übersteigt, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn er auf der Grundlage der Methode bestimmt worden wäre, die bei der Ausgangsuntersuchung angewandt wurde, um die Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr zu berücksichtigen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/22


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2011 — Goodyear Dunlop Tyres UK/HABM — Sportfive (QUALIFIER)

(Rechtssache T-424/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke QUALIFIER - Ältere Gemeinschaftswortmarke Qualifiers 2006 - Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 32/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Goodyear Dunlop Tyres UK Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sportfive GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. August 2009 (Sache R 1291/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sportfive GmbH & Co. KG und der Goodyear Dunlop Tyres UK Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Goodyear Dunlop Tyres UK Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/22


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Völkl/HABM — Marker Völkl (VÖLKL)

(Rechtssache T-504/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VÖLKL - Ältere internationale Marke VÖLKL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Zuständigkeit der Beschwerdekammer, wenn die Beschwerde nur einen Teil der mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen betrifft - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Antrag auf Änderung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

2012/C 32/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Völkl GmbH & Co. KG (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Raßmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Marker Völkl International GmbH (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bauer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2009 (Sache R 1387/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Marker Völkl International GmbH und der Völkl GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. September 2009 (Sache R 1387/2008-1) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Völkl GmbH & Co. KG.

4.

Die Marker Völkl International GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/23


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-106/10) (1)

(EAGFL - Abteilung Ausrichtung - Kürzung eines Zuschusses - Gemeinschaftsinitiative Leader+ - Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 - Verhältnismäßigkeit)

2012/C 32/44

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10136 endg. der Kommission vom 18. September 2009 zur Anwendung einer finanziellen Berichtigung auf den Teil EAGFL-Ausrichtung des Programms CCI 2000.ES.06.0.PC.003 der Gemeinschaftsinitiative (Spanien — Leader+ Aragonien)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/23


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Vuitton Malletier/HABM — Friis Group International (Darstellung eines Schließmechanismus)

(Rechtssache T-237/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

2012/C 32/45

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia und G. Lazzeretti sowie Rechtsanwältinnen M. Boletto und E. Gavuzzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Friis Group International ApS (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Type Jardorf)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2010 (Sache R 1590/2008-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Friis Group International ApS und Louis Vuitton Malletier

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Februar 2010 (Sache R 1590/2008-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 693 116 für die Waren „Schmuck einschließlich Ringe, Schlüsselanhänger, Schnallen und Ohrringe, Manschettenknöpfe, Armbänder, Anhänger, Broschen, Halsketten, Krawattennadeln, Ziergegenstände, Medaillons; Uhren und andere Zeitmessinstrumente und -apparate einschließlich Taschen- und Armbanduhren, Uhrengehäuse, Wecker; Nussknacker aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Leuchter aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert“ der Klasse 14 sowie „Leder und Lederimitationen“ und „Regenschirme“ der Klasse 18 für nichtig erklärt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Louis Vuitton Malletier, die Friis Group International ApS und das HABM tragen die ihnen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/23


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Kommission/Pachtitis

(Rechtssache T-361/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung infolge des bei den Zulassungstests erzielten Ergebnisses - Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren)

2012/C 32/46

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und I. Chatzigiannis, dann J. Currall im Beistand der Rechtsanwälte E. Antypas und E. Boutzalas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Dimitrios Pachtitis (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Giatagantzidis und K. Kyriazi) und Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 15. Juni 2010, Pachtitis/Kommission (F-35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen sowie die Herrn Dimitrios Pachtitis im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/24


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Häfele/HABM (Mixfront)

(Rechtssache T-425/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Mixfront - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 32/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Häfele GmbH & Co. KG (Nagold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Eck und Rechtsanwältin J. Dönch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann R. Manea und schließlich A. Pohlmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2010 (Sache R 338/2010-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Mixfront als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Häfele GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


4.2.2012   

DE

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C 32/24


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Allen u. a./Kommission

(Rechtssache T-433/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Beschäftigte des Gemeinschaftsunternehmens JET - Anwendung eines anderen rechtlichen Status als desjenigen des Zeitbediensteten - Ersatz des erlittenen materiellen Schadens - Klagefristen - Verspätung - Angemessene Frist)

2012/C 32/48

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: John Allen (Horspath, Vereinigtes Königreich) und 109 weitere Rechtsmittelführer, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und B. Lask, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 13. Juli 2010, Allen u. a./Kommission (F-103/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr John Allen und die 109 weiteren Rechtsmittelführer, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/24


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-488/10) (1)

(EFRE - Kürzung eines Zuschusses - Strukturintervention der Gemeinschaft in der Region Martinique - Nichtigkeitsklage - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Begriff „direkte Subvention“ - Begriff „Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen“ - Begründungspflicht - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2012/C 32/49

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und N. Rouam)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und A. Steiblytė)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 5229 der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Streichung eines Teils des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu der in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung zum Ziel Nr. 1 für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der Region Martinique in Frankreich

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2011.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/25


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Häfele/HABM (Vorfront)

(Rechtssache T-531/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vorfront - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 32/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Häfele GmbH & Co. KG (Nagold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Eck und Rechtsanwältin J. Dönch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann R. Manea und schließlich A. Pohlmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2010 (Sache R 570/2010-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Vorfront als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Häfele GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/25


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — De Luca/Kommission

(Rechtssache T-563/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung in eine höhere Funktionsgruppe aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens - Inkrafttreten des neuen Statuts - Übergangsbestimmungen - Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

2012/C 32/51

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Patrizia De Luca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und S. Orlandi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 30. September 2010, De Luca/Kommission (F-20/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 30. September 2010, De Luca/Kommission (F-20/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

3.

Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 63 vom 26.2.2011.


4.2.2012   

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C 32/25


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Kommission/Vicente Carbajosa u. a.

(Rechtssache T-6/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung infolge des bei den Zulassungstests erzielten Ergebnisses - Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)

2012/C 32/52

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Isabel Vicente Carbajosa (Brüssel, Belgien), Niina Lehtinen (Brüssel) und Myriam Menchén (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010, Vicente Carbajosa u. a./Kommission (F-9/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 28. Oktober 2010, Vicente Carbajosa u. a./Kommission (F-9/09) wird aufgehoben, soweit darin die Entscheidungen des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) aufgehoben werden, Isabel Vicente Carbajosa für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 und Liina Lehtinen und Myriam Menchén für das Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 nicht in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, die zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert werden.

2.

Die Entscheidungen des EPSO, Frau Vicente Carbajosa für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 und Frau Lehtinen und Frau Menchén für das Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 nicht in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, die zur Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgefordert werden, werden aufgehoben.

3.

Frau Vicente Carbajosa, Frau Lehtinen und Frau Menchén sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


4.2.2012   

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C 32/26


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 — Häfele/HABM (Infront)

(Rechtssache T-166/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Infront - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 32/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Häfele GmbH & Co. KG (Nagold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Eck und Rechtsanwältin J. Dönch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Manea, dann A. Pohlmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Januar 2011 (Sache R 1711/2010-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Infront als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Häfele GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


4.2.2012   

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C 32/26


Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Fon Wireless/HABM — nfon (nfon)

(Rechtssache T-283/11)

2012/C 32/54

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fon Wireless Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Brandolini Kujman)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: nfon AG (München, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klageschrift mit allen ihren Dokumenten und entsprechenden Kopien zum Verfahren zuzulassen;

die Erbringung der vorgeschlagenen Beweise für zulässig zu erklären;

der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2011 in der Sache R 1017/2009-4 aufzuheben und für wirkungslos zu erklären und demzufolge die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 206 321„nfon“ von der Eintragung auszuschließen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: nfon AG.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „nfon“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 38.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und nationale Wortmarke „fon“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich seien, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die nfon AG aus dem Ansehen der älteren Marken Vorteile habe ziehen wollen.


4.2.2012   

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C 32/26


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM

(Rechtssache T-566/11)

2012/C 32/55

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Viejo Valle, SA (L'Olleria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etablissements Coquet SA (Saint Léonard de Noblat, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage zusammen mit den Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2011 in der Sache R 1054/2010-3 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Modell oder Muster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster Nr. 384912-0001, das Geschirr mit Verzierung darstellt; eine Kaffeetasse mit Untertasse.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Etablissements Coquet SA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstelle, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegen Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Verordnung Nr. 2245/2002, da der Beklagte weder das geschützte Werk, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stütze, ordnungsgemäß dargelegt habe, noch, wer sein Inhaber oder was sein Gegenstand sei.


4.2.2012   

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C 32/27


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Viejo Valle/HABM — Etablissements Coquet (Tiefer Teller mit Rillen)

(Rechtssache T-567/11)

2012/C 32/56

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Viejo Valle, SA (L'Olleria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etablissements Coquet SA (Saint Léonard de Noblat, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage zusammen mit den eingereichten Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2011 (Sache R 1055/2010-3) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster Nr. 384912-0009, das ein Geschirrstück mit Verzierung, einen tiefen Teller, darstellt.

Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Etablissements Coquet SA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstelle, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002, weil der Beklagte das geschützte Werk, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stütze, sowie dessen Inhaberschaft und Zweck nicht ordnungsgemäß dokumentiert habe.


4.2.2012   

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C 32/27


Klage, eingereicht am 15. November 2011 — Atlas Transport/HABM — Hartmann (ATLAS TRANSPORT)

(Rechtssache T-584/11)

2012/C 32/57

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Atlas Transport GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alfred Hartmann (Leer, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. September 2011 in der Sache R 2262/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „ATLAS TRANSPORT“ für Waren Dienstleistungen der Klasse 39.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragsteller im Verfallsverfahren: Alfred Hartmann.

Entscheidung der Löschungsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 40, Abs. 5 i.V.m. Regel 22 der Durchführungsverordnung Nr. 2868/95 durch fehlerhafte Beweiswürdigung, Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beklagte alleine im Wege der wörtlichen Auslegung an die Frage herangegangen sei, ob eine rechtserhaltende Benutzung für die passenden Dienstleistungen vorliege, Verstoß gegen Art. 76, Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beklagte zur Ermittlung der Bedeutung des Begriffs „Transportwesen“ lediglich eine Fundstelle herangezogen und diese unzureichend und damit sorgfaltswidrig ausgewertet habe, Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 da die Beklagte ihre Rechtsauffassung nicht klar untermauert habe, Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.


4.2.2012   

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C 32/28


Klage, eingereicht am 17. November 2011 — Phonebook of the World/HABM — Seat Pagine Gialle (PAGINE GIALLE)

(Rechtssache T-589/11)

2012/C 32/58

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Phonebook of the World (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bertrand)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Seat Pagine Gialle SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. August 2011 in der Sache R 1541/2010-2 aufzuheben;

die Eintragung Nr. 161380 der Gemeinschaftsmarke „PIAGINE GIALLE“ für die Klassen 16 und 35 der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „PAGINE GIALLE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 161380.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Gemeinschaftsmarke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingetragen worden sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer es abgelehnt habe, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere die im Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-322/03, Telefon & Buch/HABM — Herold Business Data (WEISSE SEITEN), aufgestellten Grundsätze anzuwenden und an ihrer eigenen Entscheidung festzuhalten, dass die Worte „PAGINE GIALLE“ für das italienische Publikum keine Unterscheidungskraft hätten.


4.2.2012   

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C 32/29


Klage, eingereicht am 15. November 2011 — Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Lepiarz/HABM — Henkel (SUPER GLUE)

(Rechtssache T-591/11)

2012/C 32/59

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j. (Jaworzno, Republik Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Konieczyński)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Henkel Corp. (Gulph Mills, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. September 2011 in der Sache R 1147/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Prozessvertretung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in der Gestalt einer Tube in den Farben Weiß, Schwarz, Grau und Gelb mit dem Wortbestandteil „SUPER GLUE“ für Waren der Klassen 1 und 16 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 262 405.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In den Benelux-Staaten eingetragene Wortmarke Nr. 377 517„SUPERGLUE“ für Waren der Klassen 1 und 16.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) durch die Feststellung, dass die Marken einander ähnlich seien und für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


4.2.2012   

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C 32/29


Klage, eingereicht am 28. November 2011 — MPDV Mikrolab/HABM (Lean Performance Index)

(Rechtssache T-598/11)

2012/C 32/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor (Mosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Enstcheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2011 in der Sache R 131/2011-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Lean Performance Index“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke underscheidungskräftig und nicht beschreibend sei.


4.2.2012   

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C 32/29


Klage, eingereicht am 25. November 2011 — Eni/HABM — EMI (IP) (ENI)

(Rechtssache T-599/11)

2012/C 32/61

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. De Simone und G. Orsoni)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: EMI (IP) Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. September 2011 in der Sache R 2439/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor allen Instanzen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ENI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 4, 6, 7, 9, 11, 14, 16 bis 19, 22, 25 und 35 bis 45 — Anmeldung Nr. 6488076.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „EMI“ (Nr. 4197315) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42, Gemeinschaftsbildmarke „EMI“ (Nr. 6167357) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin fechtet die genannte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer aus drei Gründen an: (i) Die Erste Beschwerdekammer habe zu Unrecht und ohne Begründung eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen festgestellt, was auf einer unrichtigen Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung beruhe; (ii) die Erste Beschwerdekammer habe das Praktiker-Urteil nicht richtig ausgelegt und angewandt, insbesondere den diesem Urteil zugrunde liegenden antimonopolistischen Ansatz und den Grund für die Bejahung der Eintragungsfähigkeit von Einzelhandelsdienstleistungen nicht richtig verstanden; (iii) die Erste Beschwerdekammer habe zu Unrecht eine Ähnlichkeit der Zeichen und eine Verwechslungsgefahr festgestellt.


4.2.2012   

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C 32/30


Klage, eingereicht am 25. November 2011 — Schuhhaus Dielmann/HABM — Carrera (Carrera panamericana)

(Rechtssache T-600/11)

2012/C 32/62

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Schuhhaus Dielmann GmbH & Co. KG (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carrera SpA (Caldiero, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2011 in der Sache R 1989/2010-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Carrera panamericana“ für Waren der Klassen 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Carrera SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „CARRERA“ enthält, für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


4.2.2012   

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C 32/30


Klage, eingereicht am 22. November 2011 — Pêra-Grave/HABM — Fundação De Almeida (QTA S. JOSÉ DE PERAMANCA)

(Rechtssache T-602/11)

2012/C 32/63

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pêra-Grave Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda (Évora, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Oliveira Vaz Miranda Sousa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fundação Eugénio De Almeida (Évora, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. September 2011 in der Sache R 1797/2010-2 mit der Folge aufzuheben, dass der Widerspruch gegen die angemeldete Marke in vollem Umfang zurückgewiesen und die angemeldete Marke dementsprechend in vollem Umfang zur Eintragung zugelassen wird;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „QTA S. JOSÉ DE PERAMANCA“ für Waren der Klasse 33 — Anmeldung Nr. 7291669.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Portugiesische Bildmarke „VINHO PÊRAMANCA TINTO“ (Nr. 283684) für Waren der Klasse 33, portugiesische Bildmarke „VINHO PÊRAMANCA BRANCO“ (Nr. 308864) für Waren der Klasse 33; portugiesische Bildmarke „PÊRAMANCA“ (Nr. 405797) für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Dem Widerspruch und der Beschwerde wurde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde für sämtliche streitigen Waren abgelehnt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer (i) rechtsfehlerhaft die zahlreichen bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen insgesamt zu gering gewichtet und daher das einzige Element, das diesen gemeinsam sei, nämlich die Wortbestandteile „PERA“ und „MANCA“, zu stark gewichtet und somit überschätzt habe und (ii) die Grundsätze und den Ansatz, die das Gericht in der Rechtssache „Terranus/Terra“ (T-332/05) zugrunde gelegt habe, auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewandt und zu Unrecht angenommen habe, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen insgesamt für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr ausreiche.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/31


Klage, eingereicht am 28. November 2011 — Mega Brands International/HABM — Diset, SA (MAGNEXT)

(Rechtssache T-604/11)

2012/C 32/64

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Mega Brands International (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diset, SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. September 2011 in der Sache R 1695/2010-4 aufzuheben und den Widerspruch Nr. B 1383639 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Schwarz-weiße Bildmarke „MAGNEXT“ für Waren der Klasse 28 — Anmeldung Nr. 6588991.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „MAGNET 4“ für Waren der Klasse 28, blau-weiße Gemeinschaftsbildmarke „Diset Magnetics“ (Nr. 3840121) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer die Gefahr von Verwechslungen zwischen der Widerspruchsmarke und der angemeldeten Marke nicht richtig beurteilt habe.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/31


Klage, eingereicht am 29. November 2011 — Novartis/HABM — Dr. Organic Ltd (BIOCERT)

(Rechtssache T-605/11)

2012/C 32/65

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dr. Organic Ltd (Swansea, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. September 2011 in der Sache R 1030/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BIOCERT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 29, 30, 31, 32, 35 und 44 — Anmeldung Nr. 7134984.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Österreichische eingetragene Wortmarke „BIOCEF“ (Nr. 136273) für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer (i) die von den Unionsgerichten aufgestellten allgemeinen Grundsätze nicht richtig ausgelegt und zu Unrecht festgestellt habe, dass keine Gefahr von Verwechslungen zwischen „BIOCEF“ und „BIOCERT“ bestehe, und (ii) ihre Entscheidung zu Unrecht auf von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen gestützt habe.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/32


Klage, eingereicht am 30. November 2011 — Woodman Labs/HABM — 2 Mas 2 Publicidad Integral (HERO)

(Rechtssache T-606/11)

2012/C 32/66

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Woodman Labs, Inc. (Sausalito, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: 2 Mas 2 Publicidad Integral, SL (Vitoria-Gasteiz, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2011 in der Sache R 876/20 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HERO“ (Nr. 6750376) für Waren der Klasse 9 — Anmeldung Nr. 6750376.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gold-schwarze Gemeinschaftsbildmarke „hero PICTURES“ (Nr. 5883533) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde für einen Teil Waren der Klasse 9 zur Eintragung zugelassen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Gemeinschaftsmarke bestehe.


4.2.2012   

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C 32/32


Klage, eingereicht am 30. November 2011 — Beifa Group/HABM — Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibgeräte)

(Rechtssache T-608/11)

2012/C 32/67

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (vormals Ningbo Beifa Group Co. Ltd) (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, und N. Cordell, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG (Heroldsberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. August 2011 in der Sache R 1838/2010-3 aufzuheben;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für das Erzeugnis „Schreibgeräte“ — eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 352315-0007.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Deutsche Bildmarke (Schreibgerät) Nr. 30045470.8 für Waren der Klasse 16, deutsche Bildmarke (Schreibgerät) Nr. 936051 für Waren der Klasse 16, deutsche dreidimensionale Marke (Schreibgerät) Nr. 2911311 für Waren der Klasse 16, internationale Bildmarke (Schreibgerät) Nr. 936051 für Waren der Klasse 16 und internationale Bildmarke (Schreibgerät) Nr. 418036 für Waren der Klasse 16.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 61 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da die Beschwerdekammer unzulässigerweise eine erneute Prüfung vorgenommen habe. Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002, da die Beschwerdekammer (i) durch die Art und Weise, wie sie die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen ergriffen habe, gegen grundlegende Prinzipien dieser Bestimmung verstoßen habe und (ii) sowohl Art. 25 Abs. 1 Buchst. b als auch Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in fehlerhafter Weise geprüft habe. Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002, da (i) die Beschwerdekammer bei der Prüfung des Merkmals der „Verwendung“ der Marke in dem Geschmacksmuster nicht auf die richtigen Kriterien abgestellt habe, (ii) nicht geprüft habe, ob die Marken als Bestandteil sowohl im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 als auch im Sinne des nationalen deutschen Rechts verwendet worden seien, und (iii) das Recht auf Untersagung der Verwendung nicht richtig geprüft habe. Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002, da die Beschwerdekammer nicht richtig beurteilt habe, worauf beim informierten Benutzer abzustellen und auf welche Art und Weise der Gesamteindruck festzustellen sei.


4.2.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/33


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — Wagon Automotive Nagold/Kommission

(Rechtssache T-610/11)

2012/C 32/68

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wagon Automotive Nagold GmbH (Nagold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Hackemann und H. Horstkotte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011) 275, im Verfahren über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) „KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

1.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Der Verlustabzug sei keine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe

Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass § 8c Abs. 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) das objektive Nettoprinzip sowie das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit verletze und dass mit der Sanierungsklausel lediglich ein verfassungswidriger Eingriff in Vermögenswerte des Steuerpflichtigen in den vom Anwendungsbereich der Sanierungsklausel umfassten Fällen vermieden werde. Aus diesem Grund sei nach Auffassung der Klägerin der gemeinschaftsrechtliche Beihilfetatbestand nicht erfüllt.

2.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität mangels Ausnahme vom maßgeblichen Referenzsystem

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass das maßgebliche Referenzsystem die allgemeine Verlustabzugsregelung für Körperschaften (§ 10d des deutschen Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG und § 10a des deutschen Gewerbesteuergesetzes) sei und dass § 8c KStG lediglich eine Ausnahme von diesem maßgeblichen Referenzsystem sei, die wiederum unter anderem durch die Sanierungsklausel eingeschränkt werde.

3.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität mangels Differenzierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass die Sanierungsklausel jedem steuerpflichtigen Unternehmen zugute komme und dass sie weder bestimmte Branchen bzw. Tätigkeitsbereiche noch Unternehmen bestimmter Größe begünstige.

4.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität wegen Rechtfertigung aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Steuersystems

Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Sanierungsklausel auf steuersystematischen Gründen beruhe, die verfassungsrechtlichen Prinzipien folgen, wie die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der Verhinderung einer Übermaßbesteuerung und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

5.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Offensichtliche Beurteilungsfehler aufgrund unzureichender Betrachtung der deutschen Steuerrechtslage

Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Kommission die deutschen Steuerrechtsnormen zum Verlustabzug verkenne.

6.

Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die steuerlichen Sanierungsprivilegien bei Beteiligungserwerben im Zusammenhang mit Verlustabzügen von der Kommission erstmals in einem förmlichen Prüfverfahren aufgegriffen worden seien und dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Vorgang handele, da sich ein möglicher Beihilfecharakter lediglich aufgrund einer Rechtsvereinfachung einer unstreitig beihilfekonformen Regelung (§ 8 Abs. 4 KStG) ergeben konnte. Eine beihilferechtliche Relevanz dieser Gesetzesvereinfachung sei weder für den deutschen Gesetzgeber noch für fachkundig beratene Unternehmen erkennbar gewesen.


4.2.2012   

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C 32/34


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2011 — Spa Monopole/HABM — South Pacific Management (Manea Spa)

(Rechtssache T-611/11)

2012/C 32/69

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Spa Monopole, Compagnie fermière de Spa SA/NV (Spa, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. De Brouwer, E. Cornu und E. De Gryse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: South Pacific Management (Papeete, Polynesien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. September 2011 in den verbundenen Sachen R 1776/2010-1 und R 1886/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: South Pacific Management.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Manea Spa“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 24, 25, 43 und 44.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Benelux-Wortmarken „SPA“ und „Les Thermes de Spa“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 32 und 42 (jetzt Klasse 44).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen den streitigen Marken und in Bezug auf die Würdigung des Umfangs der durch den Gebrauch der Marke „SPA“ erworbenen Unterscheidungskraft und der Verwechslungsgefahr sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die Beurteilung der Bekanntheit der Marken „SPA“ und „Les Thermes de Spa“.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/34


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — Treofan Holdings und Treofan Germany/Kommission

(Rechtssache T-612/11)

2012/C 32/70

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Treofan Holdings GmbH (Raunheim, Deutschland); und Treofan Germany GmbH & Co. KG (Neunkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Weerth)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011) 275 in seiner Berichtigung durch K(2011) 2628 im Verfahren über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und ex NN 5/2010) „KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend:

1.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Der Verlustabzug sei keine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe

Die Klägerinnen tragen diesbezüglich unter anderem vor, dass mit der Sanierungsklausel kein Vermögensvorteil gewährt, sondern vielmehr eine bereits bestehende Vermögensposition, in Form des Verlustvortrags, nicht entzogen werde. Damit liege nach Auffassung der Klägerinnen keine Finanzierung aus staatlichen Mitteln vor.

2.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität mangels Ausnahme vom maßgeblichen Referenzsystem

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass das maßgebliche Referenzsystem die allgemeine Verlustabzugsregelung für Körperschaften (§ 10d des deutschen Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG und § 10a des deutschen Gewerbesteuergesetzes) sei und dass die Einschränkung durch § 8c KStG lediglich eine Ausnahme von diesem maßgeblichen Referenzsystem sei, welches wiederum unter anderem durch die Sanierungsklausel als partielle Rückausnahme eingeschränkt werde.

3.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität mangels Differenzierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden

Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang vor, dass die Sanierungsklausel jedem steuerpflichtigen Unternehmen zugute komme und dass sie weder bestimmte Branchen bzw. Tätigkeitsbereiche noch Unternehmen bestimmter Größe begünstige.

4.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität wegen Rechtfertigung aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Steuersystems

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Sanierungsklausel auf steuersystematischen Gründen beruhe, die verfassungsrechtlichen Prinzipien folgen, wie die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der Verhinderung einer Übermaßbesteuerung und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

5.

Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV: Offensichtliche Beurteilungsfehler aufgrund unzureichender Betrachtung der deutschen Steuerrechtslage

Die Klägerinnen machen diesbezüglich geltend, dass die Kommission die deutschen Steuerrechtsnormen zum Verlustabzug verkenne.

6.

Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes

Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass die steuerlichen Sanierungsprivilegien bei Beteiligungserwerben im Zusammenhang mit Verlustabzügen von der Kommission erstmals in einem förmlichen Prüfverfahren aufgegriffen worden seien und dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Vorgang handele, der für den Gesetzgeber, Fachgerichte und die Finanzverwaltung und damit auch für Unternehmen selbst bei eingehender fachkundiger Beratung nicht erkennbar gewesen sei.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/35


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — VMS Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-613/11)

2012/C 32/71

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: VMS Deutschland Holdings GmbH (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Pohl, G. Burwitz, M. Maier und P. Werner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011) 275 endgültig, im Verfahren über die staatliche Beihilfe C 7/2010 „KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende prima facie Selektivität der Maßnahme

Die Klägerin trägt im Rahmen des ersten Klagegrundes unter anderem vor, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) über den Verlustvortrag von Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen mit dem Ziel der Sanierung übernommen werden, nicht selektiv sei. Es handele sich nach Auffassung der Klägerin nicht um eine staatliche Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil keine Ausnahme vom maßgeblichen Referenzsystem statuiert werde.

2.

Zweiter Klagegrund: Allgemeine Maßnahme

Die Klägerin macht diesbezüglich unter anderem geltend, dass die technische Differenzierung nach der wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine technische Regelung sei, welche als eine allgemeine Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen könne. Nach Auffassung der Klägerin könne eine solche Regelung nach wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung jedem Unternehmen zu Gute kommen, selbst wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich nur einige Unternehmen in der Lage seien, die Regel auch wirklich zu nutzen.

3.

Dritter Klagegrund: Rechtfertigung der Regelung aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems

An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sei und auch aus diesem Grund keine Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.


4.2.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/36


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2011 — Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission

(Rechtssache T-615/11)

2012/C 32/72

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Royal Scandinavian Casino Århus I/S (Århus, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Jacobi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. September 2011 über die Maßnahme Nr. C 35/2010 (ex N 302/2020), die Dänemark in Form einer Steuer auf Online-Glücksspiele im dänischen Gesetz über die Glücksspielsteuer durchzuführen beabsichtigt, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Gründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe die Beihilfe zu Unrecht gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigt, da

Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV keine Möglichkeit für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe für einen Teil eines Wirtschaftszweigs eröffne;

die Beihilfe die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c genannte Voraussetzung der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweiges nicht erfülle;

die Beihilfe die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise ändere und da

die Beihilfe keinem nachgewiesenen Zweck des Gemeinschaftsinteresses diene.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Ausnahme in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV eng auszulegen sei und dass die Bestimmung keine Möglichkeit eröffne, eine staatliche Beihilfe unter Berufung auf fiskalische Gesichtspunkte zu gewähren.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Beihilfe unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Betriebsbeihilfen genehmigt. Die fragliche Beihilfe, die als Dauerbeihilfe in Form einer Steuerermäßigung gewährt werde, stelle eine Betriebsbeihilfe dar, die nach ständiger Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden nicht genehmigt werden könne.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da die der dänischen Regelung zugrunde liegenden Ziele ohne die Gewährung staatlicher Beihilfen erreicht werden könnten.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, da sie die Beihilfe fälschlicherweise für erforderlich gehalten habe, um die Anbieter von Online-Spielen dazu zu veranlassen, eine dänische Lizenz zu erwerben.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie auf eine Vertragsbestimmung Bezug genommen habe, die Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Beihilfen sei, die der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs dienten, während aus der Entscheidung hervorgehe, dass der wirkliche Grund für die Genehmigung der Beihilfe der Wunsch sei, eine angemessene Anzahl von Personen dazu zu verlocken, eine dänische Lizenz für Online-Spiele zu beantragen. Ferner liege ein Ermessensmissbrauch darin, dass die Kommission als Begründung für die Genehmigung auf das Ziel der Liberalisierung und der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs verweise, während der dänische Staat selbst darauf hinweise, dass das übergeordnete Ziel die Erzielung eines größtmöglichen Steuerertrags sei.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission sei dem Erfordernis einer angemessenen Begründung nicht nachgekommen, da die Begründung

generell unschlüssig und in bestimmten Punkten widersprüchlich sei,

nicht hinreichend zeige, inwieweit die Liberalisierung im Glücksspielbereich ein rechtmäßiges Ziel darstelle, das durch eine Genehmigung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu verfolgen sei,

keine hinreichenden Gründe für die Auslegung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch die Kommission biete,

nicht die Notwendigkeit einer staatlichen Beihilfe aufzeige und nicht hinreichend die steuerliche Situation in anderen Mitgliedstaaten darstelle,

die mit dem dänischen Gesetz über die Glückspielsteuer verfolgten Ziele nicht klar wiedergebe,

die dänische Regelung für andere Glücksspielformen nicht einbeziehe und

keine Untersuchung und Darstellung der Auswirkungen der Beihilfe auf herkömmliche Glücksspielbetriebe enthalte.


4.2.2012   

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C 32/37


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — Meyr-Melnhof Karton/HABM — Stora Enso (SILVAWHITE)

(Rechtssache T-617/11)

2012/C 32/73

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Meyr-Melnhof Karton AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Baronikians und N. Wittich)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stora Enso Oyj (Helsinki, Finnland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 2011 in der Sache R 2139/2010-2 aufzuheben;

den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8197469 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SILVAWHITE“ für Waren der Klasse 16 — Anmeldung Nr. 8197469.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Finnische Wortmarke „SILVAPRESS“ (Nr. 231953) für Waren der Klasse 16, internationale Wortmarke „SILVAPRESS“ (Nr. 872793) für Waren der Klasse 16.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Gemeinschaftsmarke bestehe.


4.2.2012   

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C 32/37


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2011 von Francesca Cervelli gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. September 2011 in der Rechtssache F-98/10, Cervelli/Kommission

(Rechtssache T-622/11 P)

2012/C 32/74

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Francesca Cervelli (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Empfang des Rechtsmittels zu bestätigen und es für zulässig zu erklären;

über das Rechtsmittel, das im Namen und zugunsten von Francesca Cervelli von deren gesetzlichen Vertretern eingelegt wurde, zu entscheiden;

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. September 2011 in vollem Umfang aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst für eine Prüfung in der Sache zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, indem das GöD der Ansicht gewesen sei, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht auf das Vorliegen einer neuen Tatsache, nämlich das Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2007, Asturias Cuerno/Kommission (T-473/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), berufen könne. Dieses Urteil stelle eine neue Tatsache dar, da es dieselbe Situation wie die betreffe, in der sich die Rechtsmittelführerin befunden habe und die in dem betreffenden Urteil enthaltene Analyse im Wesentlichen einen objektiven Punkt und nicht spezielle tatsächliche Umstände der Rechtssache betreffe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Offensichtlicher Rechtsfehler, da das GöD ausschließlich den auf dem Grundsatz der Autonomie der Anstellungsbehörde beruhenden Beurteilungsspielraum den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes gegeben habe.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/38


Klage, eingereicht am 30. November 2011 — PICO Food/HABM — Sobieraj (MILANÓWEK CREAM FUDGE)

(Rechtssache T-623/11)

2012/C 32/75

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: PICO Food GmbH (Tamm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bogumit Sobieraj (Milanówek, Polen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. September 2011 in der Sache R 553/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MILANÓWEK CREAM FUDGE“ für Waren der Klasse 30 — Anmeldung Nr. 6342455.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke mit der Darstellung einer Kuh (Nr. 30522224) für Waren der Klasse 30, deutsche Bildmarke „Original Sahne Muh-Muhs HANDGESCHNITTEN HANDGEWICKELT“ (Nr. 30523439) für Waren der Klasse 30, deutsche Bildmarke „Original Sahne Muh-Muhs HANDGESCHNITTEN HANDGEWICKELT“ (Nr. 30702751) für Waren der Klasse 30, deutsche Bildmarke „Original Sahne Muh-Muhs HANDGESCHNITTEN HANDGEWICKELT“ (Nr. 30702748) für Waren der Klasse 30 und deutsche Bildmarke „SAHNE TOFFEE LUXURY CREAM FUDGE“ (Nr. 30700574) für Waren der Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer die von den Unionsgerichten aufgestellten allgemeinen Grundsätze nicht richtig ausgelegt habe und die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Widerspruchsmarken und der angemeldeten Marke verkannt habe. Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen gestützt habe.


4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/38


Klage, eingereicht am 30. November 2011 — Yueqing Onesto Electric/HABM — Ensto (ONESTO)

(Rechtssache T-624/11)

2012/C 32/76

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Yueqing Onesto Electric Co. Ltd (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Piepenbrink)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ensto Oy (Porvoo, Finnland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. September 2011 in der Sache R 2535/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ONESTO“ für Waren der Klasse 9 — Anmeldung Nr. W00909305 einer IR-Marke.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „ENSTO“ (Nr. 1980242) für Waren der Klassen 7, 9 und 11, Gemeinschaftswortmarke „ENSTO“ (Nr. 40600) für Waren der Klassen 7, 9, 11 und 16 und finnische Wordmarke „ENSTO“ (Nr. 218071) für Waren der Klassen 7, 9 und 11.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Gemeinschaftsmarke bestehe.


4.2.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/39


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — BSH/HABM (ecoDoor)

(Rechtssache T-625/11)

2012/C 32/77

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisieurungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. September 2011 in der Sache R 340/2011-1 aufzuheben;

dem HABM seine eigene Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ecoDoor“ für Waren der Klassen 7, 9 und 11.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend sei.


4.2.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/39


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2011 — Caventa/HABM — Anson's Herrenhaus (B BERG)

(Rechtssache T-631/11)

2012/C 32/78

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Caventa AG (Rekingen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Anson's Herrenhaus KG (Düsseldorf, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2011 in der Sache R 2014/2010-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „B BERG“ enthält, für Waren der Klassen 25 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anson's Herrenhaus KG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „Christian Berg“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 25 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen.

Klagegründe: Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bestehe keine Ähnlichkeit, zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr.


4.2.2012   

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C 32/40


Klage, eingereicht am 8. Dezember 2011 — Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat

(Rechtssache T-633/11)

2012/C 32/79

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Guangdong Kito Ceramics Co. Ltd (Foshan, China), Jingdezhen Kito Ceramic Co. Ltd (Jingdezhen, China), Jingdezhen Lehua Ceramic Sanitary Ware Co. Ltd (Jingdezhen, China) und Zhaoqing Lehua Ceramic Sanitary Ware Co. Ltd (Sihui, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sánchez Rydelski)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 238, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (1) des Rates begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei nicht hinreichend begründet.

3.

Dritter Klagegrund: Das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung sei mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts, wie dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenzpflicht und den Verteidigungsrechten der Kläger nicht vereinbar gewesen und habe gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).


4.2.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/40


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2011 von Mario Paulo da Silva Tenreiro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-72/10, da Silva Tenreiro/Kommission

(Rechtssache T-634/11 P)

2012/C 32/80

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Mario Paulo da Silva Tenreiro (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.–N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 (Rechtssache F-72/10, da Silva Tenreiro/Kommission), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben;

den Rechtsstreit neu zu entscheiden;

demgemäß die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Direktors der Direktion E „Justiz“ der Generaldirektion (GD) „Justiz, Freiheit und Sicherheit“ abgelehnt wurde, und die Entscheidung, Frau K auf diese Stelle zu ernennen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Klagegrund des Ermessensmissbrauchs trotz der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten ernsthaften Hinweise auf einen solchen Missbrauch zurückgewiesen habe, obgleich zur Wahrung der Gleichheit der Parteien vor dem Gericht eine Umkehrung der Beweislast hätte festgestellt werden müssen.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Waffengleichheit der Parteien dadurch missachtet, dass es nicht angeordnet habe, u. a. die Beurteilung von Frau K für den Zeitraum vorzulegen, in dem sie die Aufgaben eines Direktors der Direktion „Sicherheit“ der GD „Justiz, Freiheit und Sicherheit“ wahrgenommen habe, obwohl die Anstellungsbehörde die Ablehnung ihrer Bewerbung auf diese Stelle mit ihrer Ungeeignetheit begründet habe, die sich an ihren Leistungen als Interimsdirektorin gezeigt habe, gleichzeitig aber die Auffassung vertreten habe, sie könne in Anbetracht dieser Erfahrung als Direktorin auf die Stelle eines Direktors der Direktion „Justiz“ derselben GD ernannt werden.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe die Tatsachen dadurch verfälscht, dass es entschieden habe, dass die beiden Verfahren zur Besetzung der Stellen des Direktors („Justiz“ und „Sicherheit“) auseinanderzuhalten seien und das Ergebnis eines der Verfahren keinen Einfluss auf den Ausgang des anderen gehabt habe.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, die Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht verstoßen, dass es nicht auf den offenkundigen Beurteilungsfehler eingegangen sei, den der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des Bewertungsschemas des Vorauswahlausschusses, das er dem Anhang der Klagebeantwortung entnommen habe, geltend gemacht habe, nachdem es der Auffassung gewesen sei, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht stattfinden solle.


4.2.2012   

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C 32/41


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2011 — Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki/Kommission

(Rechtssache T-635/11)

2012/C 32/81

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE (Maroussi Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Niejahr, Q. Azau, F. Spyropoulos, I. Dryllerakis und K. Spyropoulos sowie F. Carlin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285, S. 25) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft;

weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm die Rückforderung von Beträgen von ihr angeordnet wird;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe durch ihre Feststellung, dass es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, insbesondere dadurch,

dass sie festgestellt habe, dass die Klägerin in Form einer „steuerlichen Ungleichbehandlung“ einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von 7,20 Euro pro Ticket erlangt habe;

dass sie festgestellt habe, dass mit der Maßnahme ein Verzicht auf staatliche Einnahmen einhergegangen sei;

dass sie angenommen habe, dass es sich um eine selektive Maßnahme zugunsten der Klägerin gehandelt habe, und

dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht und sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie die Stellungnahme und die ergänzende Stellungnahme, die die Klägerin nach dem Eröffnungsbeschluss in Ausübung ihrer Verfahrensrechte vorgelegt habe, überhaupt nicht berücksichtigt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, indem sie keine ausreichende Begründung geliefert habe, anhand deren die Klägerin hätte verstehen und das Gericht hätte überprüfen können, warum sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin einen selektiven Vorteil erlangt habe und dass diese Vorteile jeweils einen Verzicht auf staatliche Einnahmen bedeutet hätten und geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

4.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss, soweit mit ihm die Rückforderung von Beträgen von der Klägerin angeordnet werde, verstoße gegen

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1), nach dem sich die Rückforderung nach der vom Empfänger erhaltenen Beihilfe zu richten habe, da die Beklagte es unterlassen habe, im angefochtenen Beschluss den Betrag der Beihilfe, den die Klägerin erhalten haben soll, richtig zu beziffern, und

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999, da die Rückforderung im vorliegenden Fall gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, u. a. gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


4.2.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/41


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2011 — Euris Consult Ltd/Europäisches Parlament

(Rechtssache T-637/11)

2012/C 32/82

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Euris Consult Ltd (Floriana, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die im Rahmen der Ausschreibung von Übersetzungen ins Maltesische (MT/2011/EU) erlassene Entscheidung der Generaldirektion Übersetzung des Europäischen Parlaments, mit der das Angebot der Klägerin bei der Öffnung wegen Verletzung der Vertraulichkeit zurückgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, einschließlich ihrer Kosten;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den durch die angefochtene Entscheidung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende fünf Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung, Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Abschnitt 2.4 der Ausschreibung MT/2011/EU (Einrede der Unanwendbarkeit gemäß Art. 277 AEUV);

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

4.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch, dass die Auftraggeberin die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gehört hat;

5.

Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung.


4.2.2012   

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C 32/42


Beschluss des Gerichts vom 2. Dezember 2011 — Bard/HABM — Braun Melsungen (PERFIX)

(Rechtssache T-342/09) (1)

2012/C 32/83

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

4.2.2012   

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C 32/43


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2011 — Stols/Rat

(Rechtssache F-51/08 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Beförderung - Beförderungsverfahren 2007 - Abwägung der Verdienste - Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründung der Entscheidung - Hilfserwägung - Ins Leere gehender Klagegrund)

2012/C 32/84

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Willem Stols (Halsteren, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: M. Bauer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2007 nach Besoldungsgruppe AST 11 beförderten Beamten aufzunehmen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage von Herrn Stols wird abgewiesen.

2.

Herr Stols trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union in der Rechtssache F-51/08.

3.

Herr Stols und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-175/09 P und in der vorliegenden Rechtssache.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008, S. 34.


4.2.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/43


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011 — de Fays/Kommission

(Rechtssache F-30/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Art. 73 des Statuts - Nichtanerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit)

2012/C 32/85

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe de Fays (Malèves-Sainte-Marie-Wastines, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Soldatos, dann Rechtsanwälte N. Soldatos und C. Eyben)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Anerkennung der Krankheit des Klägers als Berufskrankheit abgelehnt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage von Herrn de Fays wird abgewiesen.

2.

Herr de Fays trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010, S. 59.


4.2.2012   

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C 32/43


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011

Sabbag Afota/Rat

(Rechtssache F-9/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beförderung - Beförderungsverfahren 2010 - Fehlen einer Beurteilung)

2012/C 32/86

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Verónica Sabbag Afota (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Klägerin im Beförderungsverfahren 2010 nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern

Tenor des Urteils

1.

Die Klage von Frau Sabbag Afota wird abgewiesen.

2.

Frau Sabbag Afota trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 152 vom 21.5.2011, S. 33.