ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2011.308.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 308E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
20. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2010-2011
Sitzungen vom 7. bis 9. September 2010
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 314 E vom 18.11.2010 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 7. September 2010

2011/C 308E/01

Verknüpfung von Unternehmensregistern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Verknüpfung von Unternehmensregistern (2010/2055(INI))

1

2011/C 308E/02

Erschließung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaftsweise
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft (2010/2010(INI))

6

2011/C 308E/03

EWR-Schweiz: Schwierigkeiten bei der umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Thema EWR-Schweiz: Hindernisse für die vollständige Verwirklichung des Binnenmarktes (2009/2176(INI))

18

2011/C 308E/04

Gerechte Einkommen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Thema Gerechte Einnahmen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern (2009/2237(INI))

22

2011/C 308E/05

Finanzierung und Arbeitsweise des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Finanzierung und Arbeitsweise des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2010/2072(INI))

30

2011/C 308E/06

Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Umsetzung und Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2009/2140(INI))

36

2011/C 308E/07

Gesellschaftliche Integration von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zur gesellschaftlichen Integration von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören (2010/2041(INI))

44

2011/C 308E/08

Die Rolle der Frau in einer alternden Gesellschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Rolle der Frau in einer alternden Gesellschaft (2009/2205(INI))

49

2011/C 308E/09

Journalismus und neue Medien – Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu Journalismus und neuen Medien – Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums (2010/2015(INI))

55

 

Mittwoch, 8. September 2010

2011/C 308E/10

Menschenrechte im Iran, insbesondere die Fälle Sakineh Mohammadi-Ashtiani und Zahra Bahrami
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 zur Lage der Menschenrechte in Iran, insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami

62

 

Donnerstag, 9. September 2010

2011/C 308E/11

Bessere Rechtsetzung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu dem Thema Bessere Rechtsetzung – 15. Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2009/2142(INI))

66

2011/C 308E/12

Lage der Roma in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zur Lage der Roma und zur Freizügigkeit in der Europäischen Union

73

2011/C 308E/13

Langzeitpflege für ältere Menschen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zur Langzeitpflege von älteren Menschen

79

2011/C 308E/14

Der Zustand des Jordans unter besonderer Berücksichtigung des Gebiets an seinem Unterlauf
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zum Zustand des Jordan unter besonderer Berücksichtigung des Gebiets an seinem Unterlauf

81

2011/C 308E/15

Kenia: unterlassene Festnahme des sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu Kenia bzw. der unterlassenen Festnahme des sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir

83

2011/C 308E/16

Menschenrechte in Syrien, insbesondere der Fall Haythan Al-Maleh
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu den Menschenrechten in Syrien, insbesondere dem Fall Haythan Al-Maleh

86

2011/C 308E/17

Intransparenter Prozess und der möglicherweise zu beanstandende Inhalt des Abkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu dem intransparenten Prozess und dem möglicherweise zu beanstandenden Inhalt des Abkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA)

88

2011/C 308E/18

Europäisches Jahr zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu der Einführung eines Europäischen Jahres zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen

89

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 7. September 2010

2011/C 308E/19

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Viktor Uspaskich
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Viktor Uspaskich (2009/2147(IMM))

90

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 7. September 2010

2011/C 308E/20

Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierte Fassung) (KOM(2010)0204 – C7-0112/2010 – 2010/0110(COD))

92

P7_TC1-COD(2010)0110Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierter Text)

93

2011/C 308E/21

Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (KOM(2009)0459 – C7-0207/2009 – 2009/0128(COD))

93

P7_TC1-COD(2009)0128Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

94

2011/C 308E/22

Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (KOM(2010)0302 – C7-0144/2010 – 2010/0162(COD))

94

P7_TC1-COD(2010)0162Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. September 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

94

2011/C 308E/23

Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira (09109/2010 – C7-0106/2010 – 2009/0125(CNS))

95

2011/C 308E/24

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010: GEREK (Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III - Kommission (12583/2010 – C7-0194/2010 – 2010/2046(BUD))

96

2011/C 308E/25

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (05308/2010 – C7-0029/2010 – 2009/0188(NLE))

97

2011/C 308E/26

Bilaterale Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea ***I
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea (KOM(2010)0049 – C7-0025/2010 – 2010/0032(COD))

98

 

Mittwoch, 8. September 2010

2011/C 308E/27

Schutz von Versuchstieren zu wissenschaftlichen Zwecken ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (06106/1/2010 – C7-0147/2010 – 2008/0211(COD))

115

2011/C 308E/28

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193 – C7-0111/2010 – 2010/0115(NLE))

116

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzungen vom 7. bis 9. September 2010 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 314 E vom 18.11.2010 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 7. September 2010

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/1


Dienstag, 7. September 2010
Verknüpfung von Unternehmensregistern

P7_TA(2010)0298

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Verknüpfung von Unternehmensregistern (2010/2055(INI))

2011/C 308 E/01

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 4. November 2009„Verknüpfung von Unternehmensregistern“ (KOM (2009)0614) und des ihm beiliegenden Fortschrittsberichts,

unter Hinweis auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (1), in ihrer durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (2) geänderten Fassung,

unter Hinweis auf die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur E-Justiz (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2009 zu der effizienten Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (9),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0218/2010),

A.

in der Erwägung, dass in Unternehmensregistern Informationen über Unternehmen, wie über die Rechtsform, den Sitz und das Kapital, die Bestellung, das Ausscheiden und die Personalien ihrer gesetzlichen Vertreter, die Unterlagen der Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr und gegebenenfalls die Auflösung der Gesellschaft eingetragen, untersucht und gespeichert sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,

B.

in der Erwägung, dass Unternehmensregister in der EU auf nationaler oder regionaler Ebene geführt werden und nur Informationen über Gesellschaften speichern, die in dem Gebiet eingetragen sind, für das sie zuständig sind,

C.

in der Erwägung, dass ein zunehmender Bedarf an einem grenzübergreifenden Zugang zu Unternehmensinformationen besteht, entweder für gewerbliche Zwecke oder für einen besseren Rechtsschutz; in der Erwägung, dass es für Gläubiger und Vollstreckungsbehörden von ausschlaggebender Bedeutung ist, über verlässliche und aktuelle Informationen über Schuldner und ihr Vermögen zu verfügen; in der Erwägung, dass bestimmte Einzelheiten offengelegt werden müssen, um dafür zu sorgen, dass die im europäischen Gesellschaftsrecht festgelegten Rechte der Arbeitnehmer beachtet werden,

D.

in der Erwägung, dass durch die immer noch fehlende Verknüpfung der Unternehmensregister wirtschaftliche Verluste und Probleme für alle Beteiligten verursacht werden, und zwar nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für ihre Arbeitnehmer, die Verbraucher und die Öffentlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit Transparenz, Effizienz und Rechtssicherheit, in der Erwägung, dass ein erleichterter Zugang zu verlässlichen und aktuellen Informationen über Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten über die Grenzen hinweg die Transparenz und die Rechtssicherheit im Binnenmarkt erhöht und das Vertrauen in die Märkte nach der Finanz- und Wirtschaftskrise wiederherzustellen vermag,

E.

in der Erwägung, dass seit dem 1. Januar 2007 die Informationen in Unternehmensregistern elektronisch gespeichert werden und in allen Mitgliedstaaten online zugänglich sind; in der Erwägung, dass, obwohl die Register online verfügbar sind, die Standards der Register unterschiedlich sind und die Beteiligten immer noch vor dem Problem verschiedener Sprachen, Suchbedingungen und Strukturen stehen,

F.

in der Erwägung, dass der Inhalt, die Aussagekraft und die rechtliche Bedeutung der einzelnen Register etwas unterschiedlich sind und dass dies mit je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen verbunden sein könnte,

G.

in der Erwägung, dass ein einziges Zugangsportal zu Geschäftsinformationen über alle europäischen Gesellschaften Zeit und Geld sparen würde, in der Erwägung, dass hierzu eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Beteiligung an diesem Zugangsportal in Betracht gezogen werden sollte,

H.

in der Erwägung, dass über dieses Zugangsportal hochwertige Informationen aus allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden sollten; in der Erwägung, dass diese Informationen verlässlich sein, aktualisiert werden und in einem Standardformat und in allen Sprachen der EU zur Verfügung gestellt werden sollten; in der Erwägung, dass dieses Zugangsportal von der Kommission überwacht werden sollte,

I.

unter Hinweis darauf, dass sich die Kommission in ihrer Leitinitiative „Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“, die sich in ihrer Mitteilung „EUROPA 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ findet, verpflichtet hat, „das Umfeld für Unternehmen und insbesondere KMU u. a. durch die Reduzierung der Transaktionskosten für eine wirtschaftliche Tätigkeit in Europa … zu verbessern“,

J.

in der Erwägung, dass der Rat am 25./26. Mai 2010 Schlussfolgerungen angenommen hat, in denen zu Recht auf die Bedeutung der Qualität der Daten und die Notwendigkeit der Vereinfachung des Zugangs zu Informationen, um das Vertrauen der Akteure und den Erfolg von Aktivitäten innerhalb des Binnenmarktes zu fördern, sowie auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, alle Mitgliedstaaten im Sinne der Gewährleistung eines zentralisierten Zugangs zu Informationen einzubeziehen,

K.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern im Fall von grenzüberschreitenden Fusionen, Verlegungen des Firmensitzes oder grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Zusammenarbeit nach verschiedenen Gesellschaftsrechtsinstrumenten, wie etwa der Richtlinie 2005/56/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, ausdrücklich erforderlich ist,

L.

in der Erwägung, dass die Informationspflichten für ausländische Zweigniederlassungen, die nach der Elften Gesellschaftsrechtsrichtlinie 89/666/EWG vorgeschrieben sind, zur Folge haben, dass die Zusammenarbeit der Unternehmensregister in der Praxis von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit nicht auf die Zeit beschränkt werden sollte, in der eine Zweigniederlassung eröffnet wird, sondern sich auch darauf erstrecken sollte, dass sichergestellt wird, dass die entsprechenden Informationen zutreffend und aktuell sind, um Diskrepanzen zwischen dem Inhalt desjenigen Registers, das die Angaben zur Zweigniederlassung enthält, und desjenigen, das die Angaben zur Muttergesellschaft enthält, zu vermeiden,

M.

in der Erwägung, dass sich die Zahl der Fälle, die eine grenzübergreifende Zusammenarbeit erfordern, deutlich erhöhen kann, sobald das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (KOM(2008)0396) angenommen ist,

N.

in der Erwägung, dass es bereits verschiedene Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern gibt, wie etwa das Europäische Unternehmensregister (EBR), das Projekt „Business Register Interoperability Throughout Europe (BRITE)“ und das Binnenmarktinformationssystem (IMI); in der Erwägung, dass EBR und BRITE freiwillig sind und deshalb nicht alle Mitgliedstaaten an ihnen teilnehmen und dass darüber hinaus BRITE nur ein Forschungsprojekt ist,

O.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 18. Dezember 2008 die Idee für die Einrichtung eines E-Justizportals begrüßt hat; in der Erwägung, dass in dem Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz die Integration des EBR in das europäische E-Justizportal vorgesehen ist,

1.

ist der Ansicht, dass der Nutzen des Projekts für die weitere Integration des europäischen Wirtschaftsraums nur dann zu erzielen sein wird, wenn sich alle Mitgliedstaaten beteiligen, und vertritt die Auffassung, dass zu diesem Zweck eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Beteiligung in Erwägung gezogen werden sollte;

2.

hält dafür, dass zunächst die Initiativen EBR und das Projekt BRITE vorangetrieben werden, und erwägt, die Teilnahme daran verpflichtend zu machen; weist darauf hin, dass die Registerdaten nicht mit Informationen rein wirtschaftlicher Natur vergleichbar sind; beharrt auf der Bedeutung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) für eine verbesserte Umsetzung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, das sich bereits als ein erfolgreiches Instrument bei der Umsetzung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (10) und der Dienstleistungsrichtlinie (11) erwiesen hat; erinnert daran, dass das IMI bereits von allen Mitgliedstaaten genutzt wird und es daher für eine größere Zahl von Verfahren erweitert werden könnte, ohne dass dies für die Mitgliedstaaten mit erheblichen Investitionen verbunden wäre;

3.

weist darauf hin, dass die Registerdaten nicht mit Informationen rein wirtschaftlicher Natur vergleichbar sind; ist deshalb der Ansicht, dass ein öffentlicher Zugang zu verlässlichen und aktuellen Informationen über ein einziges offizielles Zugangsportal zur Verfügung gestellt werden sollte; weist darauf hin, dass dadurch Transparenz, Effizienz und Rechtssicherheit zum Vorteil der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter, der Verbraucher und des gesamten Systems verbessert werden;

4.

fordert die Kommission auf, die Integration aller EU-Mitgliedstaaten in das EBR voranzutreiben, gegebenenfalls durch die Bereitstellung von Expertise und zusätzlichen Ressourcen; ruft die Kommission auf, die Vor- und Nachteile einer verpflichtenden Mitgliedschaft aller EU-Mitgliedstaaten im EBR zu prüfen;

5.

weist darauf hin, dass Daten aus verschiedenen Handelsregistern unterschiedliche Bedeutung haben können und dass diese wiederum mit rechtlichen Konsequenzen – nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für ihre Mitarbeiter und die Verbraucher – verbunden sein können, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können;

6.

ist der Ansicht, dass Informationen über die Eintragung von Gesellschaften auch für die Arbeitnehmer von Bedeutung ist, und zwar insbesondere in Unternehmen, für die das europäische Gesellschaftsrecht gilt, das heißt die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 und die Richtlinie 2005/56/EG; vertritt die Auffassung, dass diese Informationen auch in Anbetracht der Bestimmungen der Richtlinie 2003/72/EG (12) und der Richtlinie 2001/86/EG (13) von Bedeutung sind, in denen die Erhaltung der bestehenden Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in den entstehenden Unternehmen vorgesehen ist;

7.

betont daher, wie wichtig es ist, dass Benutzer beim Abruf der Daten darauf hingewiesen werden, dass die rechtliche Bedeutung dieser Daten und die mit ihnen verbundenen Pflichten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können;

8.

weist darauf hin, dass hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Haupt- und Zweigniederlassungen eine mehr automatisierte Verknüpfung den Austausch der Eintragungen erleichtern würde;

9.

ist sich dessen bewusst, dass die Inhalte der Eintragungen nicht immer die notwendige Kohärenz aufweisen;

10.

ist der Ansicht, dass es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes von wesentlicher Bedeutung ist, der Öffentlichkeit amtliche und verlässliche Informationen über Gesellschaften, die in der EU geschäftlich tätig sind, zugänglich zu machen; begrüßt in diesem Zusammenhang das Grünbuch der Kommission über die Verknüpfung von Unternehmensregistern;

11.

weist darauf hin, dass mehr Transparenz im Binnenmarkt zu einem Anstieg der grenzüberschreitenden Investitionen führen könnte;

12.

ist davon überzeugt, dass ein verbesserter und einfacher Zugang zu Informationen für kleine und mittlere Unternehmen notwendig ist, die ein wesentliches Element des Rückgrats der europäischen Wirtschaft und die wichtigste treibende Kraft für die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt in Europa sind, da er zur Verringerung ihrer Verwaltungslasten beiträgt;

13.

hebt hervor, dass ein einfacher Zugang zu verlässlichen Daten über Unternehmenszusammenschlüsse, Sitzverlagerungen oder andere grenzüberschreitende Verfahren für europäische Unternehmen unverzichtbar ist und die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt und sein reibungsloses Funktionieren dadurch steigern wird, dass seine wichtigsten Freiheiten, wie der freien Kapital-, Dienstleistungs- und Personenverkehr, gestärkt werden;

14.

tritt dafür ein, dass jede Strategie zur Überwindung der Krise und zur Verbesserung des Funktionieren des Binnenmarktes unbedingt über eine bessere Transparenz und Zusammenarbeit bei den grenzübergreifenden Mechanismen führen muss, wodurch das Vertrauen der 500 Millionen Verbraucher in Europa gestärkt wird;

15.

erkennt die Bemühungen an, die innerhalb der verschiedenen Mechanismen und Initiativen für die Zusammenarbeit unternommen wurden;

16.

erkennt die Bemühungen an, die innerhalb der verschiedenen Mechanismen und Initiativen für die Zusammenarbeit unternommen wurden; betont allerdings, dass weitere Schritte nötig sind und dass die Transparenz auf dem Markt erfordert, dass zum einem die in den Unternehmensregistern der 27 Mitgliedstaaten enthaltenen Daten über eine einzige Anlaufstelle leicht zugänglich sein sollten und dass sie zum anderen verlässlich sein, aktualisiert werden und in einem Standardformat in mehr als einer Amtssprache der EU zur Verfügung gestellt werden sollten; ist der Meinung, dass zuerst untersucht werden sollte, inwieweit dies zusätzliche Übersetzungskosten verursachen würde, und dass zu diesem Zweck eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Beteiligung in Erwägung gezogen werden sollte;

17.

ruft dazu auf, dafür zu sorgen, dass die Existenz dieser Anlaufstelle in wirksamer Form bekanntgemacht wird, damit alle Beteiligten dort klare und verlässliche Informationen über die europäischen Unternehmen erhalten können;

18.

weist darauf hin, dass die Stoiber-Gruppe dargelegt hat, dass eine Erleichterung des grenzübergreifenden elektronischen Zugangs zu Geschäftsinformationen eine mögliche Einsparung von jährlich mehr als 160 Mio. EUR mit sich bringen könnte;

19.

betont die Bedeutung des Zugangs zu Informationen über europäische Unternehmen, insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie und das geplante Statut der Europäischen Privatgesellschaft;

20.

betont aber, dass die unternommenen Schritte nicht zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Gesellschaften, insbesondere KMU, führen sollten;

21.

sieht der Einrichtung des E-Justizportals erwartungsvoll entgegen, das Einzelpersonen, Unternehmen, Angehörigen der Rechtsberufe und der Justiz zugänglich und benutzerfreundlich sein muss; unterstützt die Idee, das EBR in dieses Portal zu integrieren;

22.

betont die Bedeutung einer weiteren Zusammenführung der Daten und Systeme von BRITE, IMI und EBR (European Business Register), um so eine einzige Zugangsstelle für Informationen für die am Binnenmarkt beteiligten Akteure und Verbraucher zu schaffen, wodurch die Kosten von Geschäftstransaktionen sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher wegen Konzentration der Information verringert werden, und somit den grenzüberschreitenden Handel, insbesondere den grenzüberschreitenden elektronischen Handel, und das Wirtschaftswachstum in der Union zu stärken wird;

23.

tritt dafür ein, dass in der Zwischenzeit verbindliche Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Registern eingerichtet werden, insbesondere im Zusammenhang mit der regelmäßigen Aktualisierung von Daten, die hinsichtlich ausländischer Zweigniederlassungen offen gelegt werden müssen; empfiehlt, dass praktische Fragen der Zusammenarbeit in einem Verwaltungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und/oder ihren Unternehmensregistern geklärt werden;

24.

ist der Auffassung, dass die Verknüpfung des Netzwerks der Unternehmensregister mit dem nach der Transparenzrichtlinie geschaffenen elektronischen Netzwerk für leichten Zugang zu rechtlichen und finanziellen Informationen über börsennotierte Gesellschaften sowie zu einem zusätzlichen Nutzen für Anleger führen wird;

25.

besteht darauf, dass eine europäische Lösung der Öffentlichkeit und den Unternehmen einen angemessenen Schutz personenbezogener sowie gewerblicher Daten gewährleisten muss, um den Missbrauch von Daten zu verhindern und Rechtssicherheit bei sensiblen Daten sicherzustellen;

26.

betont, dass eine integrierte europäische Lösung insbesondere berücksichtigen muss, inwieweit nationale Register oder die in einigen Wirtschaftsbranchen bestehenden europäischen Register geschlossen, angepasst oder zusammengeführt werden könnten, um Doppelarbeit im Einklang mit dem Ziel des Bürokratieabbaus zu vermeiden sowie Klarheit und Einfachheit sicherzustellen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8.

(2)  ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13.

(3)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.

(4)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(5)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0637.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0238.

(10)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22):

(11)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(12)  Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).

(13)  Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/6


Dienstag, 7. September 2010
Erschließung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaftsweise

P7_TA(2010)0299

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft (2010/2010(INI))

2011/C 308 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch EU-Politik: Überprüfung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung“ (KOM(2009)0400),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für stromsparende Bürogeräte (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (3),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147) und seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 2010 (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ökologisierung des Verkehrs“ (KOM(2008)0433),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Strategie zur Internalisierung externer Kosten“ (KOM(2008)0435),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2009, insbesondere die Nummern 21-24,

unter Hinweis auf den Bericht des Vorsitzes über die Überprüfung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung (5),

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC,

unter Hinweis auf das IPPC-Dokument von 2007 „Klimawandel 2007: Zusammenfassender Bericht, Beitrag der Arbeitsgruppen I, II und III zum Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen“,

unter Hinweis auf den Stern-Bericht von 2006 über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels,

unter Hinweis auf die „Green Jobs“-Initiative des UNEP, der ILO, der IOE und des ITUC von 2008 „Green Jobs: Towards Decent Work in a Sustainable, Low-Carbon World“,

unter Hinweis auf das ILO-Themenpapier „Global Challenges for Sustainable Development: Strategies for Green Jobs“, das der Konferenz der Minister für Arbeit und Beschäftigung der G8 vorgelegt wurde, die vom 11. bis 13. Mai 2008 in Niigata (Japan) stattfand,

unter Hinweis auf die Erklärung der OECD zu umweltfreundlichem Wachstum, die am 25. Juni 2009 auf einer Tagung des Ministerrats angenommen wurde, und auf deren Strategie für umweltfreundliches Wachstum,

unter Hinweis auf den 2009 vorgelegten Bericht von Greenpeace und dem Europäischen Dachverband für erneuerbare Energien (EREC) „Working for the climate: renewable energy and the green job revolution“,

unter Hinweis auf den 2007 vorgelegten Bericht des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB) und der Agentur für soziale Entwicklung (SDA) „Climate Change and Employment: Impact on employment in the European Union-25 of climate change and CO2 emission reduction measures by 2030“,

unter Hinweis auf die Ruhr Economic Papers 156 „Economic impacts from the Promotion of Renewable Energy Technologies, The German Experience“,

unter Hinweis auf die Publikation von CEPOS „Wind Energy, the case of Denmark“,

unter Hinweis auf die Publikation der Universidad Rey Juan Carlos „Study of the effects on employment of public aid to renewable energy sources“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur vorkommerziellen Auftragsvergabe (KOM(2007)0799),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission „Beschäftigung in Europa 2009“, insbesondere Kapitel 3: „Der Klimawandel und die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800) und seine diesbezügliche Entschließung vom 11. März 2009 (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM(2009)0114),

unter Hinweis auf die gemeinsame Analyse der Sozialpartner zu den wesentlichen Herausforderungen, die sich heute auf den europäischen Arbeitsmärkten stellen, vom 18. Oktober 2007,

unter Hinweis auf den 2002 von den europäischen Sozialpartnern vereinbarten „Aktionsrahmen für die lebenslange Entwicklung von Kompetenzen und Qualifikationen“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen – Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“ (KOM(2008)0868) und den Bericht der Sachverständigengruppe über „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen: Sofortige Maßnahmen“ vom Februar 2010,

unter Hinweis auf die 2009 vom Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) vorgelegte Studie „Future Skills Needs for the Green Economy“,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Frauenrechte und Chancengleichheit (A7-0234/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat 2009 nachhaltige Entwicklung als zentrale Zielsetzung des Lissabon-Vertrags bestätigt hat; in der Erwägung, dass zu den Leitprinzipien der EU-Nachhaltigkeitsstrategie die integrierte Betrachtung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Belange, die Intensivierung des Sozialdialogs, die Stärkung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und das Vorsorge- und Verursacherprinzip gehören,

B.

in der Erwägung, dass ein Schwerpunkt der Strategie Europa 2020 die Förderung einer sozialen, ressourcenschonenden, umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ist,

C.

in der Erwägung, dass die Industrieländer der Kopenhagener Vereinbarung zufolge ihren CO2-Ausstoß bis 2050 gegenüber 1990 um 80-90 % verringern müssen,

D.

in der Erwägung, dass der Klimawandel in Europa unterschiedliche Auswirkungen auf die Regionen hat, in der Erwägung, dass laut einer Studie der Kommission (7) die Regionen in Süd- und Osteuropa, in denen mehr als ein Drittel der EU-Bevölkerung lebt, ganz besonders dem Druck des Klimawandels ausgesetzt sind, in der Erwägung, dass die schwächsten Bevölkerungsgruppen am stärksten betroffen sind, und in der Erwägung, dass daraus verstärkte regionale und soziale Ungleichgewichte erwachsen können;

E.

in der Erwägung, dass der Wandel zu einer nachhaltigeren Wirtschaft sich unterschiedlich positiv auf einzelne Sektoren auswirkt, vor allem in der Erwägung, dass Arbeitsplätze neu geschaffen, ersetzt werden oder teilweise wegfallen, in der Erwägung, dass alle Arbeitsplätze an eine nachhaltige, ressourcensparende Produktions- und Arbeitsweise angepasst werden müssen, daher der größte Anpassungsbedarf in bestehenden Arbeitsverhältnissen anfällt, wobei flexible Beschäftigungsverhältnisse wünschenswert sind,

F.

in der Erwägung, dass den Angaben im Grünbuch über den demografischen Wandel (KOM(2005)0094) zufolge die Bevölkerung im Erwerbsalter in der EU zwischen 2005 und 2030 um 20,8 Millionen Menschen zurückgehen wird (6,8 %) und dass die Zahl der Menschen über 60 nun doppelt so schnell anwächst wie vor 2007, nämlich um 2 Millionen Menschen jährlich gegenüber 1 Million zuvor,

G.

in der Erwägung, dass dieser Wandel das Potenzial besitzt, die Beschäftigung zu stabilisieren und die Zahl der Arbeitsplätze mit bedeutenden Spill-over-Effekten zu erhöhen, in der Erwägung, dass dort, wo verlässliche Rahmenbedingungen eingeführt wurden, eine stetige Zunahme der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Arbeitsplatzsicherheit verzeichnet werden kann, was durch steigende Exporte stabilisiert wird,

H.

in der Erwägung, dass, wenn es europäischen Wissenschaftlern und Unternehmen nicht gelingt, ihre Forschungsergebnisse in marktfähige Produkte umzusetzen, nicht das notwendige Wirtschaftswachstum und die entsprechenden Beschäftigungszuwächse durch eine innovationsbasierte Wirtschaft erreichen werden, in der Erwägung, dass der von der Kommission erstellte Europäische Innovationsanzeiger erkennen lässt, dass ein Innovationsrückstand von 30 % gegenüber den USA und von 40 % gegenüber Japan besteht,

I.

in der Erwägung, dass in einigen neuen Branchen Strukturen des sozialen Dialogs noch nicht existieren, in der Erwägung, dass es Fälle in den neuen Sektoren gibt, wo Tarifvereinbarungen nicht bestehen oder bestehende nicht angewandt werden und auch Branchen-Kodices nicht existieren, in der Erwägung, dass alle Branchen hohem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind, in der Erwägung, dass in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit der Druck, schlechte Arbeitsbedingungen zu akzeptieren, hoch ist,

J.

in der Erwägung, dass in den letzten zwanzig Jahren auf dem europäischen Arbeitsmarkt eine langfristige Unsicherheit der Arbeitsplätze entstanden ist und dazu geführt hat, dass insbesondere junge Menschen tendenziell im Rahmen von kurzfristigen Verträgen mit schlechteren Arbeitsbedingungen arbeiten, in der Erwägung, dass unter diesen Bedingungen geschaffene neue Arbeitsplätze nicht als nachhaltig gelten können, in der Erwägung, dass diese strukturellen Mängel, die mit Blick auf das Ziel der Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft bestehen, behoben werden müssen,

K.

in der Erwägung, dass der Übergang zu einer neuen nachhaltigen Wirtschaftsweise nicht als Vorwand dienen darf, um die schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer aus dem Arbeitsmarkt auszugrenzen, daher in Erwägung der Notwendigkeit, den Creaming-Effekt zu verhindern, dessen erste Opfer die weniger qualifizierten Arbeitnehmer sind,

L.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter als Ziel im Lissabon-Vertrag verankert ist und auch zu den Millenniums-Entwicklungszielen zählt, in der Erwägung, dass Frauen in verschiedenen Sektoren unterrepräsentiert sind und daher vom Beschäftigungszuwachs der neuen, nachhaltigen Wirtschaft nicht gleichermaßen profitieren,

M.

in der Erwägung, dass sich in einer alternden Gesellschaft mit einer schrumpfenden Erwerbsbevölkerung ein neues Wirtschaftssystem herausbilden wird, in dem es notwendig sein wird, mehr Frauen zur Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit zu bewegen, indem die Arbeitsorganisation angepasst und die Arbeitgeber in allen Branchen auf eine stärker diversifizierte Belegschaft vorbereitet werden,

N.

in der Erwägung, dass neueren Studien zufolge Frauen auf allen Entscheidungsebenen vor allem aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für Unternehmen einen Mehrwert darstellen,

O.

in der Erwägung, dass Hochschulabsolventen innerhalb der EU mehrheitlich weiblich sind und Frauen in den Studiengängen Wirtschaft, Management und Jura die Mehrheit darstellen, sie aber in Führungspositionen in Unternehmen und in der Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert sind,

P.

in der Erwägung, dass Frauen vor allem aufgrund von im Bildungswesen und in der Gesellschaft bestehender sexistischer Stereotype in den zu Unrecht als „männlich“ angesehenen Branchen wie Informatik, Ingenieurswesen, Physik und technische Berufe, z.B. Maschinenbau und Bauwesen, unterrepräsentiert sind,

Q.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit bei den älteren Arbeitnehmern steigt, die auch mit dem Phänomen der sozialen Ausgrenzung vor allem bei den über 55-Jährigen konfrontiert sind, und dass trotz der Fortschritte, die im Laufe eines Jahrzehnts erzielt wurden, im Jahr 2008 nur wenig über ein Drittel der Frauen zwischen 55 und 64 Jahren einen Arbeitsplatz hatten, während der Prozentsatz der arbeitenden Männer dieser Altersgruppe bei 55 % lag,

Beschäftigungsstrategie für eine neue, nachhaltige Wirtschaftsweise

1.

ist der Ansicht, dass die nachhaltige Entwicklung auf einer langfristigen Perspektive beruht, in der Wirtschaftswachstum, sozialer Zusammenhalt und Umweltschutz miteinander in Verbindung stehen und sich gegenseitig stützen; unterstreicht das Potenzial der Schaffung „grüner Arbeitsplätze“ in einer nachhaltigen Wirtschaft;

2.

ist der Ansicht, dass nach Überwindung der Wirtschaftkrise sehr günstige Bedingungen für nachhaltiges Wachstum auf der Grundlage von sozialer Gerechtigkeit und Ökoeffizienz gegeben sind; weist darauf hin, dass die Umstellung der umweltschädlichen europäischen Volkswirtschaften auf ökologisch effizientes Wirtschaften zu tiefgreifenden Veränderungen in den Bereichen Produktion, Vertrieb und Konsum führen wird, die als Chance zur Schaffung wahrer Nachhaltigkeit ohne Gefährdung von Wohlstand oder Arbeitsplätzen genutzt werden sollten; vertritt die Ansicht, dass die Umstellung auf eine Wirtschaft, die auf umweltverträglichen Energien basiert, nicht lediglich als finanzielle Belastung für die öffentlichen und privaten Haushalte gesehen werden sollte, sondern als Chance für Investitionen in eine nachhaltige Entwicklung;

3.

unterstreicht die Bedeutung wachstums- und beschäftigungsfördernder Maßnahmen für den ländlichen Raum, um der Landflucht entgegenzuwirken;

4.

stellt fest, dass ein Bedarf besteht, die Erzeugung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nachhaltiger zu gestalten; stellt fest, dass Investitionen in eine neue nachhaltige Wirtschaft Wachstumspotenzial für den Arbeitsmarkt und neue Einkommensmöglichkeiten bedeuten; stellt fest, dass hinter der positiven Bilanz Verluste in einigen Sektoren stehen und dass daher Weiterbildung und Umschulung angeregt werden sollten;

5.

ist der Auffassung, dass die derzeitige weltweite Wirtschafts- und Gesellschaftskrise, durch die Veränderungen im Bereich der Energienutzung und die Reduzierung der CO2-Emissionen gebremst wurden, die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten sollte, zu einer wettbewerbsfähigeren, ressourcenschonenden Wirtschaft mit einem geringeren CO2-Ausstoß überzugehen, da dies sie widerstands- und wettbewerbsfähiger machen und ihre Abhängigkeit gegenüber den immer teueren Einfuhren verringern wird;

6.

ist der Ansicht, dass mehr für die Internalisierung externer Kosten getan werden sollte; fordert die Kommission auf, die bestehenden Instrumente zu nutzen oder, falls notwendig, neue Instrumente zu entwickeln, um die Kosten zuzuordnen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse künftig in Vorschlägen für Maßnahmen berücksichtigt werden;

7.

ist der Ansicht, dass eine neue, nachhaltige Wirtschaft für die EU eine ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung gewährleisten muss; fordert eine ehrgeizige, nachhaltige Industriepolitik mit Schwerpunkt auf Ressourceneffizienz; betont, dass die „grüne“ Wirtschaft Perspektiven für menschenwürdige, gut bezahlte Arbeitsplätze mit Schwerpunkt auf dem Umweltschutz bieten muss;

8.

ist der festen Überzeugung, dass marktwirtschaftlich fundierte Umweltschutzpolitik zum Motor für Wachstum und Beschäftigung in allen Wirtschaftszweigen werden kann, und betont, dass berechenbare und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen die Grundlage dafür sind, dass innovative Unternehmen diese Chancen zum Wohle der Umwelt und der Arbeitnehmer optimal nutzen können;

9.

fordert die Industrie für ökologische Innovationen zu gewinnen, da Unternehmer eine sehr wichtige Rolle bei der weiteren Verbreitung ökologischer Innovationen spielen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es für den Erfolg einer Strategie, die darauf abzielt, ressourceneffiziente Volkswirtschaften und nachhaltige Industrien zu entwickeln, von ausschlaggebender Bedeutung ist, die Unternehmer zu informieren, etwa durch das Aufzeigen neuer Geschäftsmöglichkeiten;

10.

unterstützt die Leitinitiative der Kommission in der Europa 2020-Strategie, jetzt den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu vollziehen, Wirtschaftswachstum möglichst weitgehend vom Ressourcen- und Energieverbrauch abzukoppeln sowie klimaschädliche Emissionen zu reduzieren und so der Erderwärmung entgegen zu wirken; begrüßt das Vorhaben, gesetzliche Rahmenbedingungen, marktwirtschaftliche Anreizinstrumente, Subventionen und öffentliche Auftragsvergabe auf dieses Ziel auszurichten; bedauert jedoch, dass die Kommission mit der EU 2020-Strategie die Chance verpasst, das Arbeitsmarktpotenzial einer nachhaltigen Wirtschaft aufzugreifen;

11.

stellt fest, dass die Energieeffizienz von Wohnungen und von Bauten, der Anteil erneuerbarer Energien, umweltfreundliche Technologien, die Nachhaltigkeit des Verkehrs und der Mobilität, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Beratung durch Umweltdienste sowie Recycling, ressourcenschonende Produktionsprozesse und Kreislauf-Materialzyklen gesteigert werden müssen, um die Beschäftigungsziele der EU 2020-Strategie und das Beschäftigungspotenzial einer neuen nachhaltigen Wirtschaft auszuschöpfen und die Nachhaltigkeit der Produktion von Gütern und Dienstleistungen zu verbessern; stellt fest, dass auch der Dienstleistungssektor und die Sozialwirtschaft großes „grünes“ Beschäftigungspotenzial bergen;

12.

betont, wie wichtig die Vorbildwirkung des öffentlichen Sektors ist, wenn er progressive Beschaffungsstandards annimmt und Anreize und Information bietet, insbesondere in den Bereichen Energie, Errichtung von Infrastruktur und Anlagen, Verkehr und Kommunikation, die auf die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichtet sind, welche mit Rechten einhergehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nicht nur dafür zu sorgen, dass insbesondere bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe Umwelt und Sozialnormen zur Anwendung kommen, sondern auch Bestimmungen über den lokalen Anteil und Unternehmen der nachhaltigen und integrativen Wirtschaft, insbesondere KMU, zu fördern;

13.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen des Klimawandels Erfahrungen und bewährte Verfahren hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten auszutauschen;

14.

ist überzeugt, dass „grüne“ nachhaltige Jobs kein Anhängsel sein dürfen, sondern dass Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt nachhaltig ausgerichtet werden müssen; ist sich der Tatsache bewusst, dass es keinen abgrenzbaren Wirtschaftszweig „Umweltschutz“ oder „Umweltindustrie“ gibt, da die Umweltschutzwirtschaft viele klassische Branchen wie das produzierende Gewerbe, die Bauwirtschaft oder die Dienstleistungsbranche betrifft; fordert daher, die ILO-Definition als Arbeitsdefinition zu übernehmen, wonach alle Arbeitsplätze, die nachhaltige Entwicklung vorantreiben, „grüne“ nachhaltige Jobs sind; legt dar, dass die Definition zunächst Arbeitsplätze, die direkt Energie- und Rohstoffverbrauch verringern, Ökosysteme und Biodiversität schützen und Abfallproduktion und Luftverschmutzung minimieren, und danach alle Arbeitsplätze, die den ökologischen Fußabdruck verringern, umfasst; erkennt an, dass wegen des relativen Charakters der Definition das Jobpotenzial nicht endgültig benennbar ist;

15.

ist der Ansicht, dass die Forschungstätigkeit zu den Auswirkungen umwelt- und klimapolitischer Maßnahmen auf die Zunahme der Nettobeschäftigung deutlich ausgeweitet werden muss; ersucht die Kommission, diesem Forschungsbereich innerhalb des 8. Rahmenprogramms Vorrang einzuräumen;

16.

betont, dass alle Arbeitsplätze dem Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verpflichtet sind und Produktions- und Arbeitsweise so ressourcen-, material- und energieeffizient wie möglich gestaltet sein müssen; betont, dass dieser Ansatz für die gesamte Beschaffungskette gelten muss und dass es nicht sinnvoll ist, eine Unterscheidung nach guten und schlechten Industrien zu treffen, sondern dass alle Industrien nachhaltiger werden können;

17.

hält es für wesentlich, einen neuen gemeinschaftlichen Rahmen mit ausreichenden Haushaltsmitteln zu schaffen, um die öffentliche Forschung zu unterstützen und deren Ergebnisse auf einfache und unbürokratische Art und Weise zugänglich zu machen, damit alle Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen und KMU, Veränderungen in den Bereichen Energieeffizienz, Nutzung neuer Energiequellen, neue Produktionsverfahren sowie Verwertung und bessere Nutzung von Ressourcen herbeiführen und Arbeitsplätze mit den entsprechenden Rechten schaffen können;

Beschäftigungspotenzial optimieren

18.

fordert die Erarbeitung einer europäischen Beschäftigungsstrategie für eine nachhaltige Wirtschaftsweise als Teil der EU 2020-Strategie mit dem Ziel, das Beschäftigungspotenzial zu optimieren, wobei besonders auf zumutbare Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, den Qualifikationsbedarf und einen sozialverträglichen Übergang zu achten ist; betont, dass eine nachhaltige Wirtschaft soziale, technologische, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit miteinander verknüpfen muss; betont, dass eine solche nachhaltige Beschäftigungsstrategie eines der zentralen Elemente der beschäftigungspolitischen Leitlinien sein sollte;

19.

empfiehlt den regionalen Behörden, Entwicklungsstrategien anzunehmen, die den Zielen der Europa 2020-Strategie hinsichtlich der Schaffung neuer Arbeitsplätze in einer nachhaltigen Volkswirtschaft entsprechen;

20.

fordert die Kommission auf, bis 2011 eine legislative und nichtlegislative Maßnahmen umfassende Strategie zur Schaffung „grüner“ Arbeitsplätze, die eine Quelle von Wachstum und Wohlstand für alle sind, vorzulegen;

21.

unterstreicht, dass sich europäische Unternehmen durch ihre Innovationskraft zu einem weltweiten Vorreiter im Bereich Umweltschutz entwickelt haben; ist jedoch besorgt, dass verarbeitendes Gewerbe weiterhin in großem Maß von der EU in Drittländer verlagert wird, die weitaus geringere Umweltschutzstandards aufweisen; fordert die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieses Phänomen zügig und energisch durch einen weltweiten, multilateralen Lösungsansatz zu bekämpfen, der sicherstellt, dass vergleichbare Verpflichtungen im globalen Wettbewerb existieren;

22.

betont, dass ein stabiler, langfristiger und ehrgeiziger ordnungspolitischer Rahmen eine Vorbedingung für die umfassende Ausschöpfung des „grünen“ Beschäftigungspotenzials ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Umweltstandards und finanzielle Anreize festzulegen, die verlässliche Rahmenbedingungen für mindestens 10 Jahre und so Rechts- und Planungssicherheit schaffen; fordert, dass vorhandene Finanzinstrumente genutzt werden, um die Nachhaltigkeit zu fördern, und dass die Verbesserung der Nachhaltigkeit des Wirtschaftens und der Produktion als eines der Förderziele in die Finanzielle Vorausschau mehrerer Fonds, einschließlich der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds, integriert wird;

23.

betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Konzepts der integrierten Stadtentwicklung und ist der Ansicht, dass der nachhaltige Umbau benachteiligter Stadtviertel dabei eine Pilotfunktion übernehmen könnte; sieht als Voraussetzung dafür klare politische Rahmenbedingungen, zu denen der Erhalt der Förderung der städtischen Dimension in den Strukturfonds gehört;

24.

stellt fest, dass Mittel innerhalb der vorhandenen Programme für die Durchführung gezielter Studien in den am meisten benachteiligten Regionen der EU erforderlich sind, in denen die strategischen Ziele und die Art der Maßnahmen ermittelt und konkret benannt werden, die für die Herstellung günstiger Bedingungen für die Entwicklung einer nachhaltigen lokalen Wirtschaft erforderlich sind, wobei es insbesondere um die Schaffung von ökologischen Arbeitsplätzen und die Ergreifung integrierter Maßnahmen geht, durch die neue, ökologische Unternehmen Anreize zur Ansiedlung erhalten und bestehende derartige Unternehmen unterstützt werden;

25.

betont, dass die gezielten Investitionen in die ökologische Umgestaltung der benachteiligten Regionen der EU eines der nützlichsten Instrumente für die Verwirklichung der strategischen Ziele der regionalen Konvergenz und des territorialen Zusammenhalts sind;

26.

betont die Bedeutung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für eine regionale Clusterbildung durch die Verbindung von Forschung, Innovation und Infrastruktur vor Ort im Rahmen neuer Technologien, zum Beispiel in den Bereichen Energiequellen und Energieeffizienz; betont zudem, dass die regionalen und lokalen Behörden besonders in städtischen Gebieten am besten in der Lage und am fähigsten sind, die Bedingungen zu schaffen, die für die Entwicklung von Clustern innovativer Unternehmen erforderlich sind; weist darauf hin, dass solch eine Clusterbildung die lokale Wirtschaftsentwicklung entscheidend vorantreiben und in den Regionen neue Arbeitsplätze schaffen kann;

27.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Finanzierungsprogramme nach wie vor ausgesprochen schlecht koordiniert sind, und weist daher nachdrücklich darauf hin, dass eine bessere Koordinierung zwischen diesen Programmen auf mehreren Ebenen erforderlich ist und größere Synergien zwischen den einzelnen gemeinsamen Politiken gefördert werden müssen, wobei die Strukturfonds, der Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Forschungsrahmenprogramm und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) so gestaltet werden müssen, dass eine nachhaltige ressourceneffiziente Wirtschaft verwirklicht wird; ist im Hinblick auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik der Auffassung, das man sich weiter mit einer stärkeren Verlagerung von direkten Unterstützungsmechanismen hin zur ländlichen Entwicklung und zur Entwicklung einer ökologisch nachhaltigen Landwirtschaft befassen sollte;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, auf dem Erfolg des Fonds für Wiederaufbau aufzubauen und eine neue Gemeinschaftsinitiative mit Pilotprojekten für den Aufbau einer neuen nachhaltigen Wirtschaft zu schaffen;

29.

stellt fest, dass die Kommission in Ziffer 8 der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Oktober 2009 aufgefordert wird, Branche für Branche die Subventionen, die negative Umweltauswirkungen haben und mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbaren sind, dringend zu überprüfen; fordert die Kommission auf, diese Schlussfolgerungen umgehend umzusetzen, indem Möglichkeiten der Umschichtung dieser Subventionen im Haushaltsplan zugunsten der Unterstützung neuer, mit nachhaltiger Wirtschaft verbundener Tätigkeiten geprüft werden;

30.

fordert effiziente Finanzierungssysteme und steuerliche Anreize, die KMU dabei unterstützen sollen, „grüne“ Beschäftigungsstrategien zu verfolgen und „grüne“ Innovationen sowie eine „grüne“ Produktion sicherzustellen;

31.

ist der Ansicht, dass die bestehende und vorgeschlagene EU-Umweltgesetzgebung ein beträchtliches Potenzial für die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bereichen wie Luft, Boden, Wasser, Energie, öffentliche Dienste, Landwirtschaft, Transport, Forstwirtschaft und Umweltmanagement birgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Rechtsvorschriften umzusetzen, die zu Neuinvestitionen in umweltfreundliche Technologien und Arbeitsplätze führen könnten;

32.

weist darauf hin, dass das öffentliche Beschaffungswesen einen großen Marktanteil ausmacht und von ihm daher wesentliche Anreize für eine Ökologisierung der Wirtschaft ausgehen könnten; fordert daher, dass in allen öffentlichen Ausschreibungen hohe Umweltstandards zur Bedingung gemacht werden;

33.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich rechtzeitig auf Veränderungen einzustellen, d. h. Informationsdefizite und Unsicherheitsfaktoren zu beseitigen sowie das Problembewusstsein, soziale Lernprozesse und Veränderungen im Verbraucherverhalten zu fördern; stellt fest, dass Anreize für Unternehmen erforderlich sind, um mehr in saubere Technologien zu investieren, und dass die Arbeitnehmer eher bereit sind, sich dem Wandel zu stellen, wenn dieser zu besseren Beschäftigungsperspektiven führt und ein Sicherheitsnetz für die Arbeitnehmer vorhanden ist;

34.

betont, dass die Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Potenzials für qualitativ hochwertige Arbeitsplätze in einer neuen nachhaltigen Wirtschaft es verlangt, dass im Rahmen der Innovation Lösungen angestrebt werden, die Antworten auf die großen gesellschaftlichen Fragen wie Arbeitslosigkeit und Armut, Klimawandel, alternde Bevölkerung und Ressourcenknappheit bereithalten; macht darauf aufmerksam, dass die Industriepolitik und die Forschungspolitik auf „offener Innovation“ und Clustern basieren sollten, um die gemeinsame Nutzung von Kenntnissen durch die verschiedenen öffentlichen und privaten Wirtschaftsakteure zu ermöglichen und Innovation zu stimulieren; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, eine Europäische Technologieplattform für ressourcenschonende Industriezweige einzurichten;

35.

empfiehlt, dass, falls ein Mitgliedstaat beschließt, z.B. die vermehrte Erzeugung von Wind-, Bio- oder Solarenergie zu subventionieren, die Höhe der Subventionen auf der wissenschaftlichen Bewertung empirischer Daten basiert und dass die Subventionen möglichen Investoren vernünftige Investitionsperspektiven und Sicherheit bieten, und fordert, Faktoren wie die Zunahme von durch Subventionen neu geschaffenen Arbeitsplätzen, Energiepreise, den tatsächlichen Einfluss von Treibhausgasemissionen und anderen Schadstoffen genau zu berücksichtigen und dadurch anzustreben, die Verbesserung der Nachhaltigkeit zu optimieren;

36.

stellt fest, dass kein Einvernehmen darüber herrscht, welche technologischen Optionen in der globalen Wettbewerbssituation ökologisch, wirtschaftlich oder sozial am nachhaltigsten sind; stellt fest, dass zahlreiche Variablen berücksichtigt werden müssen, wenn man beispielsweise die Nachhaltigkeit der Energieerzeugung durch Windkraftanlagen, Solarpanele, Kohleverbrennung mit Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid, Atomreaktoren oder irgendwelche anderen Technologien vergleicht; fordert deshalb vermehrte wissenschaftliche Studien zu diesem Thema, die die gesamten Produktionszyklen vergleichen, und verlangt, dass alle Produktionsprozesse ressourcenschonender werden;

Beschäftigungspotenzial für Frauen und Männer in der neuen, nachhaltigen Wirtschaft

37.

betont, dass nur durch eine Steigerung der Teilhabe von Frauen am europäischen Arbeitsmarkt das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial in dem neuen Wirtschaftssystem umfassend ausgeschöpft werden kann, da die Annäherung der Beschäftigungsquoten von Männern und Frauen seit 1995 für die Hälfte des Anstiegs der allgemeinen Beschäftigungsquote und für ein Viertel des jährlichen Wirtschaftswachstums in Europa verantwortlich war und da dies eine Vorbedingung für die Gewährleistung nachhaltigen Wachstums und die Erfüllung der Forderungen nach einem ökologischen Wandel in einer alternden Gesellschaft ist;

38.

fordert eine Initiative auf EU-Ebene, um Arbeitgeber, insbesondere in traditionell männlich dominierten Sektoren, für die Notwendigkeit einer stärker diversifizierten Belegschaft und die damit in einer alternden Gesellschaft einhergehenden Vorteile zu sensibilisieren sowie ihnen Instrumente an die Hand zu geben, damit sie sich auf eine größere Vielfalt vorbereiten können;

39.

fordert die EU, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die Diskriminierung zu bekämpfen und Chancengleichheit in einer nachhaltigen Wirtschaft zu fördern, Rahmenbedingungen für die Erwerbstätigkeit zu schaffen, die Anreize für eine dauerhafte Beschäftigung von Frauen in diesen Sektoren setzen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch eine ausreichende und qualitativ hochwertige Kinderbetreuung und die familienfreundliche Gestaltung des Arbeitsplatzes zu fördern, die Möglichkeiten wie auch die Bedingungen zu schaffen, unter denen sowohl Männer als auch Frauen gleichberechtigt auf dem Arbeitsmarkt vertreten sein können, den Frauenanteil in männlich dominierten Vertretungsstrukturen zu fördern sowie die geschlechtsbedingte Segmentierung des Arbeitsmarktes und das Lohngefälle abzubauen;

40.

weist darauf hin, dass Investitionen in die soziale Infrastruktur eine Chance zur Modernisierung Europas und zur Förderung der Gleichstellung bieten und als eine parallele Strategie zur Modernisierung der materiellen Infrastruktur über Investitionen in grüne Technologien angesehen werden können; ist der Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter deshalb eine politische Priorität und ein wesentliches Instrument sein sollte;

41.

betont, dass zielgerichtete Maßnahmen, die den Zugang von Frauen zu Bildungsangeboten auf allen Ebenen gewährleisten, indem sie sexistische Stereotype bekämpfen, und die lebenslanges Lernen ermöglichen, von wesentlicher Bedeutung sind, um die Geschlechtertrennung auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen; fordert geeignete Ausbildungsangebote, um eine Unterrepräsentanz von Frauen auf „grünen“ Arbeitsplätzen zu vermeiden, da zu bedenken ist, dass Europas Wachstum und Nachhaltigkeit beeinträchtigt werden, wenn sich die große Mehrheit der Frauen von Wissenschaft und Technologie fernhält, und dass dadurch außerdem vielen begabten und qualifizierten jungen Frauen Beschäftigungssicherheit und wirtschaftliche Sicherheit weitgehend verwehrt bleiben;

42.

fordert eine eigene Initiative auf EU-Ebene, um Mädchen für MINT-Berufe (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technologie) zu begeistern und die Stereotype zu bekämpfen, die diese Berufe immer noch prägen; betont, dass den Medien und dem Bildungssystem eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung solcher Stereotype zukommt;

43.

betont, dass junge Frauen im Übergangszeitraum zwischen Schule und Arbeitsleben an Ausbildungsberufe herangeführt werden sollten, in denen sie unterrepräsentiert sind, und dies durch eine gemeinsame Planung von Schulen, Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen und/oder Unternehmen gefördert werden sollte, damit sie durch Arbeitserfahrung und durch die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines regulären, und nicht prekären, Arbeitsverhältnisses konkrete Qualifikationen und Fähigkeiten, auch auf fortgeschrittenem und spezialisiertem Niveau, mit der Aussicht auf Selbstverwirklichung erwerben;

44.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, angesichts der Tatsache, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) Fortbildungsmaßnahmen in Bereichen wie erneuerbare Energien oder sanfter Tourismus finanziert, „grünen“ Arbeitsplätzen für Frauen im Rahmen der Programme des ESF größere Bedeutung beizumessen; betont, dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um mehr Frauen an ESF-geförderten Projekten zu beteiligen, da sich ihr Anteil gegenwärtig auf weniger als 10 % beläuft; fordert die Einführung von auf der Berücksichtigung geschlechterspezifischer Anliegen beruhenden Haushaltsansätzen („Gender Budgeting“) im ESF sowie in den Konjunktur- und Strukturanpassungsprogrammen, um sicherzustellen, dass diese Programme Frauen in gleichem Maße ansprechen und einbeziehen;

45.

hebt hervor, dass der Übergang zu einem neuen Wirtschaftssystem nicht als Vorwand zum Abbau verschiedener Gleichstellungsmaßnahmen genutzt werden darf, sondern stattdessen als eine einzigartige Gelegenheit zur Ausweitung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt der EU gesehen werden sollte, da dies eine Vorbedingung für die Gewährleistung nachhaltigen Wachstums, die bestmögliche Nutzung des Beschäftigungspotenzials und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ist;

Menschenwürdige Arbeit

46.

fordert die Kommission auf, den vielen Arbeitsplätze im mittleren und unteren Qualifikationsbereich in der nachhaltigen Wirtschaft wegen ihres Jobpotenzials für hochqualifizierte Arbeitnehmer besondere Beachtung zu schenken ebenso wie den weniger qualifizierten, aber spezialisierten Arbeitnehmern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieser Tatsache in den beschäftigungspolitischen Leitlinien besondere Rechnung zu tragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Arbeitsplätze im mittleren und unteren Ausbildungsbereich aufzuwerten und dort menschenwürdige Arbeit sicher zu stellen;

47.

betont, wie notwendig es ist, auf zumutbare Arbeitsbedingungen, den Qualifikationsbedarf und einen sozialverträglichen Übergang besonders zu achten; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, dafür zu sorgen, dass eine Beschäftigungsstrategie für eine nachhaltige Wirtschaftweise jedermann in der EU zugute kommt; unterstreicht die Notwendigkeit, alle Arten von Beschäftigung, d. h. Arbeitsplätze für hochqualifizierte wie für mittel- und geringqualifizierte Beschäftigte, in diese Strategie einzubinden; spricht sich dafür aus, die Möglichkeiten für Bildung und Forschung und Entwicklung zu erweitern; spricht sich ferner dafür aus, in den beschäftigungspolitischen Leitlinien und im „New Skills for New Jobs“-Programm der Kommission den Schwerpunkt gerade auf jene Personen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und auf die am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, wie auch auf den Schutz dieser Menschen zu legen;

48.

ist der Auffassung, dass Beschäftigungspolitik eine zentrale Rolle in der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung spielt und fordert daher im Sinne des ILO-Programms „Decent Work“ qualitativ gute Arbeitsbedingungen und eine Entlohnung, die sowohl existenzsichernd ist als auch eine angemessene Beteiligung am BIP garantiert;

49.

stellt fest, dass aufgrund des häufig niedrigen Organisationsgrads auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite in einigen neuen Branchen das Risiko prekärer Arbeitsverhältnisse und schlechter Arbeitsbedingungen besteht; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Rahmenbedingungen zur Etablierung von Vertretungsgremien in den neuen Branchen zu schaffen; fordert die Sozialpartner auf, sich zu organisieren, und fordert die Kommission auf, den EU-weiten Austausch von Beispielen für bewährte Verfahren zu fördern, vor allem die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer und die Einrichtung von Europäischen Betriebsräten weiter zu stärken;

50.

stellt fest, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um für eine wirksame Harmonisierung der Mindestanforderungen in der EU für die Arbeitszeitorganisation im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu sorgen;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern integrierte Pläne zur Nutzung von Projekten der ökologischen Umgestaltung sowohl auf lokaler als auch auf landesweiter Ebene zu erstellen; fordert die Sozialpartner auf, die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Strategie der nachhaltigen Entwicklung zu beobachten und dazu Maßnahmen zur Stärkung der effizienten Beteiligung in Bezug auf die nachhaltige Mobilität der Arbeitnehmer sowie ein ökologisches Wachstum vorzuschlagen und zu beschließen;

52.

fordert die Sozialpartner auf, sich neuen Branchen zu öffnen und Strategien zur Einbindung von Branchenvereinigungen in die Sozialpartnerschaft zu entwickeln;

53.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, öffentliche Subventionen sowie die Vergabe öffentlicher Aufträge enger an soziale Mindeststandards auf Mitgliedstaatebene zu binden und die Etablierung von Vertretungsgremien der Sozialpartner voranzutreiben;

54.

weist darauf hin, dass durch berufliche Bildung und lebenslanges Lernen für die Arbeitnehmer, die von Veränderungen der Produktionsverfahren in Unternehmen oder Branchen betroffen sind, ebenfalls neue Arbeitsplätze geschaffen werden; fordert die EU auf, einen Rahmen für die frühzeitige Erkennung von Änderungen und Umstrukturierungen insbesondere der Produktion zu schaffen, der allen betroffenen Arbeitnehmern das Recht auf Teilnahme an Maßnahmen der Umschulung und des lebenslangen Lernens verschafft; fordert die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer auf, das Qualifikationsmanagement, die berufliche Bildung und das lebenslange Lernen als gemeinsame Verantwortung anzuerkennen, wie dies die Sozialpartner in der Rahmenvereinbarung von 2002 über das lebenslange Lernen bekundeten; fordert die Kommission auf, eine neunte Schlüsselkompetenz betreffend Umwelt, Klimawandel und nachhaltige Entwicklung in den Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen aufzunehmen, da diese in einer Wissensgesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Begriff der Nachhaltigkeit in die Grundausbildung, die Bildung und das lebenslange Lernen aufzunehmen;

55.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, ihre Bemühungen zur wirksamen Bekämpfung der nachteiligen Auswirkungen der Umstrukturierung sowohl auf die lokale Wirtschaft als auch auf die Beschäftigung zu verstärken; betont, dass Leitlinien bezüglich der Gestaltung des Wandels und seiner sozialen Folgen verbreitet werden sollten;

Deckung des Qualifikationsbedarfs

56.

bringt zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung anpassen und gemeinsam gezielte Aktionspläne für die Umschulung der Arbeitnehmer in den Branchen erstellen und umsetzen müssen, die von der Umgestaltung der lokalen Wirtschaft zu einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft beeinträchtigt werden, um den Betroffenen die Chance auf neue, ökologische und nachhaltige Arbeitsplätze zu eröffnen, damit die Arbeitskräfte ihre Qualifikationen auf der Grundlage von kompetenzorientierten Ausbildungskonzepten an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes in einer nachhaltigeren Wirtschaft ausrichten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative der Kommission „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigung“ und erkennt die Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten als einen Schritt in die richtige Richtung an; weißt jedoch darauf hin, dass diese Initiative enger mit den Zielen des Beschlusses des Rates zur nachhaltigen Entwicklung verbunden und mit konkreten Aktionen sowohl auf EU-Ebene als auch in den EU-Mitgliedstaaten fortgesetzt werden muss;

57.

betont, dass die Methode der offenen Koordinierung und der Austausch bewährter Verfahren im Bereich des nachhaltigen Wachstums, ökologischer Arbeitsplätze und des lebenslangen Lernens gestärkt werden müssen, um die Wirtschaft erfolgreich und wirkungsvoll umgestalten zu können und damit auch den neuen Bedürfnissen im Bereich der Bildung Rechnung zu tragen und die negativen sozialen Auswirkungen einer solchen Umgestaltung abzufangen;

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Diskriminierung aufgrund des Alters vorzugehen und das Weiterbildungsangebot und Strategien für lebenslanges Lernen den Bedürfnissen älterer Arbeitnehmer anzupassen, um hohe Teilnahmequoten auch bei Arbeitnehmern, die älter als 55 sind – einschließlich der Frauen über 55 –, sicherzustellen;

59.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, detaillierte politische Maßnahmen zu Innovation und Kreativität insbesondere in den Bereichen Bildung und Ausbildung, einschließlich beruflicher Aus- und Weiterbildung, als eine Grundlage für eine ökologische Wirtschaft, Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand zu ergreifen;

60.

ist der Auffassung, dass es in Krisenzeiten unbedingt notwendig ist, junge Menschen für den neuen Typus der „grünen“ Arbeitsplätze zu gewinnen, und sicherzustellen, dass Qualifizierungsprogramme den Zugang von jungen Menschen zum Arbeitsmarkt fördern, so dass sie das Jobpotenzial nutzen können, um die hohe Arbeitslosigkeit bei den Bürgerinnen und Bürgern unter 25 Jahren zu bekämpfen und die Kenntnisse der jungen Generation bei der Verwendung neuer Technologien gewinnbringend zu nutzen; bedauert die Tatsache, dass die EU-2020-Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ Jugendliche ausschließt, die nicht in die Hochschulbildung eingebunden sind; betont, dass sie sich, um einen echten Wandel zu bewirken, auf die Jugendlichen konzentrieren muss, die jetzt die wenigsten Chancen haben und von Armut bedroht sind;

61.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Berufsberatungsprogramme für Jugendliche in wissenschaftlichen und technischen Fächern zu konzipieren und umzusetzen, die die Entwicklung einer tragfähigen und nachhaltigen Wirtschaft fördern, und Informations- und Sensibilisierungskampagnen in Fragen der Ökologie und des Umweltschutzes einzuleiten, und zwar sowohl innerhalb der formalen Strukturen des Bildungssystems als auch im Rahmen der Maßnahmen der lokalen und regionalen Selbstverwaltung;

62.

fordert die Kommission auf, enger mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um mittel- und langfristige Prognosen für die auf dem Arbeitsmarkt geforderten Qualifikationen zu erstellen, und Partnerschaften zwischen Universitäten und der Wirtschaft zu fördern, um den Eintritt von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und gleichzeitig einen Beitrag zu einer wissensgestützten Gesellschaft, zur Entwicklung der angewandten Forschung und zu besseren Perspektiven für Hochschulabsolventen auf dem Arbeitsmarkt zu leisten;

63.

fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Ziele vorzuschreiben, um die gleichberechtigte Mitwirkung von Frauen und Männern zu erreichen, für Chancengleichheit in Bildung, Ausbildung, gezielte Einstellungsprogramme, spezielle Formen der Lehrlingsausbildung und Berufsbildungsinitiativen für Frauen, Migranten, Langzeitarbeitslose und andere Gruppen, die vom Arbeitsmarkt diskriminiert werden, zu sorgen;

64.

ermutigt die Mitgliedstaaten, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu nutzen, um europäische Ziele zu verwirklichen und neue Qualifikationen, auch für die Schaffung neuer, zukunftsfähiger, ökologischer und hochqualifizierter Arbeitsplätze, zu fördern;

65.

fordert die verantwortlichen Akteure aus, die Beschäftigungslage im Hinblick darauf zu beobachten, größeres Gewicht auf die berufliche Grundausbildung und das lebenslange Lernen zu legen; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, die Eignung von Übergangsfonds zur Deckung des Qualifikationsbedarfs zu prüfen;

66.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Förderung der Anpassungsfähigkeit an eine nachhaltige Wirtschaftsweise zu einer Zielsetzung des Europäischen Sozialfonds zu machen, um zur verbesserten Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeiten und zum Ausbau der Infrastruktur beizutragen;

67.

erinnert daran, dass die nachhaltige Dimension nicht auf die Ausbildung in umweltbezogenen Tätigkeitsfeldern beschränkt bleiben sollte, sondern Eingang in alle Bildungsmaßnahmen finden sollte, um eine Kultur der nachhaltigen Entwicklung und Umweltbewusstsein zu fördern;

68.

betont den zusätzlichen Nutzen des lebenslangen Lernens und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial auf lokaler Ebene detailliert zu erfassen, um Schulungen entsprechend dem jeweiligen Bedarf zu organisieren, durch die die verfügbaren Ressourcen in Einklang mit dem tatsächlichen Bedarf gebracht werden und das Ansehen der beruflichen Bildung durch Bildungsangebote mit hohem Standard wiederhergestellt wird, insbesondere in Regionen, in denen das lokale Potenzial und traditionelle Arbeitsbereiche erforderlich machen, dass besondere Fähigkeiten und besonderes Wissen umfassend entwickelt werden; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten ausreichende technische Unterstützung bezüglich der Frage zur Verfügung zu stellen, wie der lokale Bedarf erfasst werden kann, und stellt fest, dass berufsbildende Schulen mit hohem Standard dazu beitragen könnten, die Arbeitslosigkeit von Absolventen zu verringern, und zu nachhaltiger Beschäftigung führen könnten;

69.

betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten den Europäischen Sozialfonds nutzen und in Maßnahmen in den Bereichen Qualifikationen, Beschäftigung, berufliche Bildung und Umschulung investieren, um durch nationale, regionale und lokale Projekte mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass ältere Menschen angesichts der Zunahme ihres prozentualen Anteils an der Gesamtbevölkerung der EU mit ihrer Berufserfahrung ebenfalls einen Beitrag zu diesen Initiativen leisten können; empfiehlt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, sich kontinuierlich und in angemessener Weise mit Unternehmen, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen auszutauschen, um die mittel- und langfristigen Bedürfnisse des Arbeitsmarktes zu ermitteln;

70.

anerkennt die wichtige Rolle von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bildung, die die Grundlage für den Erwerb weiterer zukunftsgerichteter Kompetenzen – auch durch lebenslanges Lernen und Umschulung – darstellt; weist darauf hin, dass die Rahmenbedingungen für die Aus- und Weiterbildung von jungen Menschen, einschließlich Schulabgängern ohne Abschluss, in vielen Staaten in regionaler und lokaler Verantwortung liegen; ermutigt die Regionen daher, die Strukturfonds für Bildungsinfrastruktur vor allem in benachteiligten Stadtvierteln und Regionen zu nutzen und durch diese Förderung eine umfassende und inklusive Schulbildung zu ermöglichen; verweist auf das wichtige (Bildungs- und Ausbildungs-) Potenzial bei der Vernetzung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Unternehmen und Verbänden, um zukunftsfähige Arbeitsplätze in den Bereichen öffentlicher Nahverkehr, städtische Mobilität, Bildung sowie Forschung und Entwicklung zu schaffen und dabei den Schwerpunkt auf die Chancengleichheit zu legen;

71.

weist auf die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den Hochschuleinrichtungen hin, damit Studien- und Postgraduiertenprogramme eingerichtet werden und Fachgebiete geschaffen werden, die auf die ökologische Umgestaltung der Volkswirtschaften ausgerichtet sind;

72.

ist der Ansicht, dass aufgrund der demografischen Herausforderungen eine breiter angelegte Strategie erforderlich ist, die nicht nur auf die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichtet ist, sondern auch auf die Abdeckung des neuen und sich abzeichnenden Bedarfs auf dem europäischen Arbeitsmarkt; hält in diesem Zusammenhang weitere Fortschritte bei der Verbesserung der Mobilität der Arbeitnehmer in der EU, auch von Forschern und anderen Fachkräften, für erforderlich, damit im Binnenmarkt der EU ein Europa ohne Grenzen verwirklicht werden kann;

Sozial gerechter Wandel

73.

stellt fest, dass eine verbesserte Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeiten zu Veränderungen in ganzen Wirtschaftssektoren führen kann; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass soziale Opfer beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft vermieden werden, und auf Rahmenbedingungen für eine sozial gerechte Transformation hinzuwirken, die für alle Arbeitnehmer die Risiken des Wandels minimieren und Gewinne optimieren; betont, dass sozial gerechte Transformation ein Grundbaustein nachhaltiger Entwicklung ist und Voraussetzung dafür, dass die Menschen in Europa den Wandel mittragen;

74.

betont, dass die Folgekosten von fehlendem Transformationsmanagement um ein Vielfaches höher sein können als antizipierende Investitionen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, sich gemeinsam der Verantwortung eines präventiven Transformationsmanagement zu stellen;

75.

betont, dass die nachhaltige Wirtschaft auch als Teil der Verantwortung zu sehen ist, die die Sozialpartner und die Gesellschaft für die Umwelt tragen, und dass die Kultur der nachhaltigen Wirtschaft und des Wachstums durch Bildungsprogramme im Rahmen der sozialen Verantwortung der Unternehmen gefördert werden kann;

76.

erinnert daran, dass die Schaffung der notwendigen Bedingungen für eine Schulung und Anpassung der Arbeitnehmer für bzw. an die neuen Technologien – zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten – sowie die Förderung und Unterstützung von Tarifverträgen zur rechtzeitigen Einstellung auf Veränderungen und Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei gleichzeitigem Ausbau der sozialen Sicherung, der Einkommenshilfen und vorausschauenden branchenspezifischen Ausbildungsinitiativen wesentliche Präventionsmaßnahmen darstellen;

77.

fordert die Kommission auf, auf europäischer Ebene die Forschung über Berufe mit Zukunft zu unterstützen, um Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen zu vermeiden und die Arbeitsplätze in der Europäischen Union zu erhalten;

78.

betont, dass eine enge und effiziente Zusammenarbeit und Komplementarität zwischen den internationalen Organisationen erforderlich ist, und fordert die Welthandelsorganisation auf, bezüglich der sozialen und ökologischen Aspekte von Investitionen und Handel aktiv zu werden;

79.

erkennt an, dass NRO und Gewerkschaften eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des „grünen“ Beschäftigungspotenzials spielen müssen, indem sie sich in den Entscheidungsfindungsprozess, als Arbeitgeber und durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit einbringen;

80.

weist darauf hin, dass Organisationen, die in ökologisch effiziente Verfahren investieren, dazu beitragen, das Arbeitsumfeld für Mitarbeiter und Beschäftigte zu verbessern, und aus diesem Grund möglicherweise produktiver sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der Europäischen Union (EMAS) zu unterstützen und alle Wirtschaftszweige zu ermutigen, sich um eine EMAS-Registrierung zu bemühen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, wichtige umweltpolitische Fragen auf allen Konsultationsebenen in den sozialen Dialog aufzunehmen, wobei den Verhandlungen in den einzelnen Branchen ein besonderes Gewicht zukommt; betont, dass der Übergang nur dann sozial gerecht erfolgen kann, wenn die Arbeitnehmer als aktive Partner in diesen Prozess eingebunden werden; fordert die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern, die zuständig sind für die „Ökologisierung“ ihrer Arbeitsstätten, wie von der ILO gemäß nationalen Gepflogenheiten festgelegt, um Arbeitsstätten, Unternehmen und Industrien nachhaltiger zu machen; fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, bei der Bewältigung des Übergangs zielgerichtet mit Akteuren und Fachleuten im Umweltbereich zusammenzuarbeiten und von diesen Rat bei der Bewältigung des Übergangs einzuholen;

81.

fordert, dass die EU im Rahmen ihrer Außenbeziehungen einen systematischen Dialog unter Beteiligung der Sozialpartner über einen entsprechenden Ansatz in Bezug auf das nachhaltige Wachstum auch in anderen Teilen der Welt einleitet, damit gleiche Bedingungen für Wachstum gegeben sind und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht beeinträchtigt wird; ist der Auffassung, dass die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs in den nachhaltigen Bereichen des verarbeitenden Gewerbes zu einem besseren Schutz der Arbeitnehmer und zu besseren Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer führen wird;

82.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Schaffung „grüner“ Arbeitsplätze in einer nachhaltigen Wirtschaft durchzuführen;

*

* *

83.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009,S. 16.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0154.

(5)  Ratsdokument 16818/09, 1.12.2009.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0123.

(7)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Regionen 2020 - Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“, November 2008, verfügbar unter:

http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/working/regions2020/pdf/regions2020_en.pdf.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/18


Dienstag, 7. September 2010
EWR-Schweiz: Schwierigkeiten bei der umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes

P7_TA(2010)0300

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Thema EWR-Schweiz: Hindernisse für die vollständige Verwirklichung des Binnenmarktes (2009/2176(INI))

2011/C 308 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Anhang I zur Freizügigkeit und Anhang III zur Ankerkennung der Berufsqualifikationen,

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zollsicherheit,

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Konformitätsbewertung,

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über bestimmte Aspekte des staatlichen Beschaffungswesens,

unter Hinweis auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt („Dienstleistungsrichtlinie“) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2),

unter Hinweis auf die in der 33. Sitzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses angenommene Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum,

unter Hinweis auf den Bericht des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum über den Jahresbericht über die Funktionsweise des EWR-Abkommens im Jahre 2008,

unter Hinweis auf den von der Regierung der Schweiz am 2. September 2009 veröffentlichten Bericht über die Außenpolitik,

unter Hinweis auf den 25. Binnenmarktanzeiger EWR/EFTA-Länder,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere dessen Artikel 217, in dem der Union das Recht zum Abschluss internationaler Abkommen übertragen wird,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0216/2010),

A.

in der Erwägung, dass die vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) wichtige Handelspartner der Europäischen Union (EU) sind und die Schweiz und Norwegen vom Volumen her unter den Handelspartnern den vierten und fünften Platz einnehmen,

B.

in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und den drei EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stützen, bei dem eine uneingeschränkte Teilnahme am Binnenmarkt vorgesehen ist; unter Hinweis darauf, dass das EWR-Abkommen innerhalb eines in höchstem Maße institutionalisierten Rahmens verwaltet und überwacht wird,

C.

in der Erwägung, dass die Teilnahme der Schweiz am EWR-Abkommen 1992 in einer Volksabstimmung angefochten wurde und dass sich die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU deshalb gegenwärtig auf über 120 bilaterale und sektorale Abkommen stützen, die zwar ein weitreichendes Maß an Integration, jedoch nicht die uneingeschränkte Teilnahme am Binnenmarkt bieten,

Einleitung

1.

hält das EWR-Abkommen für einen Schlüsselfaktor für wirtschaftliches Wachstum; begrüßt die generell positive Bilanz der EWR/EFTA-Staaten bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt, wie sie der Binnenmarktanzeiger für die EWR/EFTA-Länder belegt; weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz mit sehr viel größeren Herausforderungen konfrontiert sind, was die Umsetzung des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen betrifft;

2.

weist darauf hin, dass in den bilateralen Abkommen keinerlei automatischer Mechanismus für die Anpassung ihres Inhalts an die spätere Entwicklung des einschlägigen Besitzstands geschaffen wird; erkennt an, dass die autonome Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an EU-Recht in den Bereichen, die bilateralen Abkommen unterliegen, das Ergebnis des souveränen Beschlusses des Schweizer Volkes ist, nicht dem EWR beizutreten, was uneingeschränkt respektiert werden sollte;

Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt: EWR und EFTA-Länder

3.

begrüßt die Einbeziehung verbesserter Daten über die EWR/EFTA-Länder in das jährliche Verbraucherbarometer; ermutigt die EFTA-Überwachungsbehörde, mit Unterstützung und in Zusammenarbeit mit der Kommission die systematische Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt weiterzuentwickeln;

4.

stellt fest, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Ungewissheit in Bezug auf die Frage besteht, welche Rechtsvorschriften der EU von Bedeutung für den EWR sind; ist der Ansicht, dass dies zu einer langsameren Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt in den EWR/EFTA-Staaten führen könnte; fordert die Kommission dringend auf, eine Bewertung der Situation zu liefern;

5.

stellt fest, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Rolle der nationalen Parlamente bei der Beschlussfassung der EU gestärkt wird; ist der Auffassung, dass analog dazu die Parlamente in den EWR/EFTA-Staaten enger in den Gesetzgebungsprozess der EU einbezogen werden sollten, was Vorschläge mit Bedeutung für den EWR betrifft; fordert die Kommission auf, den nationalen Parlamenten der EWR/EFTA-Staaten die Legislativvorschläge zu übermitteln, die den nationalen Parlamenten in den Mitgliedstaaten der EU zur Konsultation übermittelt werden;

6.

fordert die Kommission auf, das Notifizierungsverfahren für neue Regelungen und Rechtsvorschriften der EU, die in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen, auf eine formelle Grundlage zu stellen, um die Lücke zwischen der Annahme der neuen Rechtsvorschriften und der potentiellen Übernahme durch die EWR/EFTA-Staaten zu verringern;

7.

ermutigt die EWR/EFTA-Staaten, angemessene Mittel für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt zuzuweisen; vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, insbesondere die Bestimmung einheitlicher Ansprechpartner, in diesem Zusammenhang von herausragender Bedeutung ist;

8.

erkennt an, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt in den EWR/EFTA-Ländern aus institutionellen Gründen notwendigerweise langsamer erfolgt als in der EU; gibt zu bedenken, dass trotz dieser unterschiedlichen Bedingungen und der insgesamt positiven Bilanz auch in den EWR/EFTA-Staaten noch Potenzial für eine weitere Verminderung des Umsetzungsdefizits besteht;

9.

weist darauf hin, dass weitere wichtige Legislativvorschläge zum Binnenmarkt gegenwärtig zur Debatte anstehen, einschließlich des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über die Verbraucherrechte; fordert die Kommission auf, die Mitwirkung der EWR/EFTA-Mitgliedstaaten an diesen Debatten zu verstärken;

Umsetzung der Binnenmarktvorschriften: Schweiz

10.

begrüßt die Fortschritte in Richtung auf die Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU und der Schweiz und insbesondere die positiven Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen, die sich an der ständig steigenden Zahl der entsandten Arbeitnehmer und selbständig beschäftigten Dienstleistungserbringer aus der EU, die in der Schweiz tätig sind, im Zeitraum zwischen 2005 und 2009 zeigen; weist darauf hin, dass diese Entwicklung für beide Seiten von Nutzen gewesen ist;

11.

stellt fest, dass die Schweiz eine Reihe von flankierenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abkommen über den freien Personenverkehr erlassen hat, die darauf abzielen, die Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping zu schützen, für die Gleichbehandlung von Dienstleistungserbringern aus der Schweiz und der EU zu sorgen und die Unterstützung der Öffentlichkeit für das Abkommen aufrecht zu erhalten; stellt fest, dass diese Maßnahmen die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unernehmen, in der Schweiz behindern können; stellt fest, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge eine gewisse Zahl dieser flankierenden Maßnahmen nur dann akzeptabel wäre, wenn sie auf verhältnismäßige Weise ein allgemeines Interesse schützen, das im Herkunftsland der Dienstleistungserbringer noch nicht geschützt wird;

12.

weist darauf hin, dass insbesondere die folgenden flankierenden Maßnahmen unverhältnismäßig sind, was das Freizügigkeitsabkommen betrifft, und es Klein- und Mittelbetrieben erschweren, Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen: die in der Schweiz geltende Vorabmeldeverpflichtung mit achttägiger Wartefrist, das Verbot der Entsendung von EU-Leiharbeitnehmern, die Vollzugskostenbeitragspflicht gegenüber Dreiparteienkommissionen sowie eine übermäßig strenge Vollzugspraxis; fordert die Behörden der Schweiz in diesem Zusammenhang ferner auf, Verordnungen aufzuheben, die ausländische Unternehmen, welche grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, verpflichten, eine Garantie für finanzielle Bonität zu stellen;

13.

ist besorgt über die jüngsten Entwicklungen auf dem Flughafen Zürich-Kloten, wo die schweizerischen Behörden Taxis aus der Bundesrepublik Deutschland und aus Österreich die Genehmigung zur Beförderung von Fahrgästen verweigert haben; bekundet ernsthafte Besorgnisse, ob diese Maßnahme mit dem Abkommen über die Freizügigkeit vereinbar ist; fordert die Kommission nachdringlich auf, diese Frage eingehend zu prüfen;

14.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu prüfen, die der Funktionsweise des Binnenmarktes innerhalb der EU im Wege stehen und auch Probleme für die Dienstleistungsunterbringer aus der Schweiz aufwerfen, und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

15.

ermutigt die schweizerische Regierung und die Kantone, sich auf die Erfahrungen der EU und des EWR bei der Öffnung des Dienstleistungssektors durch Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu stützen; betont, dass die Dienstleistungsrichtlinie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur zwischen den, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten durch den Prozess der Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften zwecks Beseitigung unnötiger Hindernisse für Niederlassungen und ein Peer-Review-Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten weitere Beschränkungen im öffentlichen Interesse gerechtfertigt haben, einen offenkundigen Liberalisierungseffekt besitzt; ist daher der Ansicht, dass ein ähnliches Vorgehen dazu beitragen könnte, den Weg für eine stärkere grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU und der Schweiz zu ebnen;

16.

begrüßt die von der Schweizer Regierung unternommenen Bemühungen, die Verfügbarkeit von Informationen aus der EU zu verbessern;

17.

begrüßt den Beschluss des Schweizer Bundesrates zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und fordert die Schweiz und die Kommission auf, so zügig wie möglich eine Einigung über die Umsetzung der Richtlinie zu erzielen;

18.

stellt fest, dass das Abkommen über die Freizügigkeit in der Regel kein umfassendes Abkommen über den freien Dienstleistungsverkehr beinhaltet und der Dienstleistungsverkehr nur sehr selektiv durch spezifische bilaterale Abkommen abgedeckt wird; betont, dass ein umfassendes Abkommen über den freien Dienstleistungsverkehr beiden Seiten beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bringen würde; fordert daher die Kommission und die Schweiz auf, die Möglichkeit zu sondieren, Verhandlungen einzuleiten mit dem Ziel, ein umfassendes Abkommen über den freien Dienstleistungsverkehr abzuschließen;

19.

achtet zwar uneingeschränkt die Ursachen der spezifischen Natur der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU, ist jedoch der Auffassung, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden sollten, damit identische bzw. parallele Binnenmarktregeln, unter anderem im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs, in der EU und in der Schweiz auf dieselbe Weise ausgelegt und angewandt werden, um die gleichwertige Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt sicherzustellen;

20.

unterstreicht das gegenseitige Interesse der EU und der Schweiz an einer verstärkten Einheitlichkeit bei der Anwendung des Abkommens über die Freizügigkeit und einer zügigeren Konvergenz der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt in der Schweiz und in der EU, was den Wirtschaftsakteuren auf beiden Seiten ein transparenteres und vorhersagbareres Umfeld bieten würde;

21.

begrüßt die unabhängige Entwicklung, dass die Schweizer Regierungsstellen die Urteile des Gerichtshofes der EU beachten, die nach der Unterzeichnung des Abkommens über die Freizügigkeit erlassen worden sind; begrüßt die jüngste Anpassung der Schweizer Gesetzgebung zur Berücksichtigung des Cassis de Dijon-Grundsatzes;

22.

ermutigt die Kommission und die Schweiz, in den laufenden Verhandlungen über bilaterale Abkommen, einschließlich des Abkommens über Produktsicherheit, zu zeitnahen Einigungen zu gelangen; fordert die Kommission und die Schweiz auf, diese und künftige Abkommen möglichst eindeutig und vorausschauend zu formulieren, um die Möglichkeiten einer uneinheitlichen Anwendung von vornherein eng zu begrenzen;

23.

fordert die Kommission und die Schweiz auf, die Entwicklung eines Mechanismus für eine schnellere Anpassung des Abkommens über die Freizügigkeit an die Entwicklung des einschlägigen Besitzstands in den Bereichen zu prüfen, die in seinen Geltungsbereich fallen;

24.

fordert die Kommission und die Schweiz auf, kurzfristig horizontale Lösungen für bestimmte institutionelle Fragen zu sondieren, die Zersplitterung beim Beschlussfassungssystem abzubauen und dessen Transparenz zu erhöhen, die Kommunikation zwischen den Gemeinsamen Ausschüssen zu verstärken und die Einführung eines effektiven Konfliktbeilegungsmechanismus zu prüfen;

25.

fordert eine verstärkte Kommunikation zwischen dem Europäischen Parlament und der Schweiz und eine stärkere Einbeziehung von Vertretern der Schweiz in die Arbeit des Europäischen Parlaments und seiner einschlägigen Gremien;

26.

stellt fest, dass angesichts der neuen Herausforderungen bei den gegenwärtigen und geplanten Verhandlungen über mehrere Politikbereiche, unter anderem den Verbraucherschutz, erörtert werden muss, inwieweit es möglich ist, über den bestehenden institutionellen Rahmen hinauszugehen und vielleicht ein allumfassendes bilaterales Abkommen zum beiderseitigen Nutzen der Schweiz und der EU abzuschließen;

*

* *

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/22


Dienstag, 7. September 2010
Gerechte Einkommen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern

P7_TA(2010)0302

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Thema „Gerechte Einnahmen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (2009/2237(INI))

2011/C 308 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (KOM(2009)0591) und die verschiedenen, dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokumente,

unter Hinweis auf die abschließenden Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie vom 17. März 2009 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu Lebensmittelpreisen in Europa (2),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 19. Februar 2008 zu der Untersuchung des Machtmissbrauchs durch große Supermarktketten, die in der Europäischen Union tätig sind, und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen (3),

unter Hinweis auf die am 29. März 2010 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu dem Thema „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (4),

unter Hinweis auf den Bericht „Agribusiness and the right to food“ (Die Agrar- und Ernährungswirtschaft und das Recht auf Nahrung) des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0225/2010),

A.

in der Erwägung, dass die jüngsten Schwankungen der Lebensmittel- und Rohstoffpreise große Bedenken im Hinblick auf die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungsketten in Europa und weltweit hervorgerufen haben,

B.

in der Erwägung, dass die Lebensmittelpreise seit 1996 um 3,3 % pro Jahr gestiegen sind, die den Landwirten gezahlten Preise jedoch lediglich um 2,1 %, während ein Anstieg ihrer Betriebskosten um 3,6 % zu verzeichnen war, und dass dies zeigt, dass die Lebensmittelversorgungskette nicht ordnungsgemäß funktioniert,

C.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission eingeräumt wird, die Preisänderungen hätten nicht nur erhebliche Härten für die landwirtschaftlichen Erzeuger zur Folge, sondern gingen auch zu Lasten der Verbraucher (5),

D.

in der Erwägung, dass die Endverbraucherpreise im Durchschnitt konstant geblieben oder gar gestiegen sind, obwohl 2008 ein drastischer Rückgang der Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse zu verzeichnen war,

E.

in der Erwägung, dass die Lebensmittelversorgungskette nicht nur besser funktionieren würde, wenn im Handel ausgewogene Verhältnisse herrschten, sondern dass dadurch auch den Landwirten geholfen wäre,

F.

in der Erwägung, dass die heute mehr und mehr um sich greifenden unfairen Handelspraktiken die Landwirte in ihrer Investitions- und Innovationsfähigkeit beeinträchtigen, besonders bei den Investitionen in grüne Technologien, zur Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels sowie in erneuerbare Energiequellen, die Landwirte gleichzeitig aber hohen Umweltschutzauflagen genügen müssen, die im Zuge der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 noch weiter verschärft werden,

G.

in der Erwägung, dass der Anteil des Agrarsektors an der Wertschöpfung in der Lebensmittelversorgungskette von 31 % im Jahr 1995 auf 24 % im Jahr 2005 in der EU-25 gefallen ist, und in der Erwägung, dass die vorläufigen Angaben für die folgenden Jahre erkennen lassen, dass der Anteil der Landwirte am Verbraucherpreis weiter sinkt, während die Gewinnspannen der Verarbeitungs-, Großhandels- und/oder Einzelhandelsbetriebe sowie der Wirtschaftsakteure außerhalb der Lebensmittelversorgungskette konstant steigen,

H.

in der Erwägung, dass das Durchschnittseinkommen der Landwirte 2009 in der EU-27 um mehr als 12 % gesunken ist, sodass sie mit ihrer Arbeit kein rentables Einkommen mehr erwirtschaften können, und dass die Landwirte und die Agrar- und Ernährungswirtschaft dennoch weiterhin im Einklang mit den im Rahmen der GAP festgelegten Zielen höchsten Qualitätsnormen entsprechende Lebensmittel zu Preisen erzeugen müssen, die für die Verbraucher erschwinglich sind,

I.

in der Erwägung, dass die Lebensmittelversorgungskette die Landwirte, landwirtschaftliche Genossenschaften und Erzeugerorganisationen, die Nahrungsmittelverarbeitungswirtschaft, Großhändler, Einzelhändler, Supermarktketten, Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung, Restaurants, die direkte Versorgung aus Subsistenzwirtschaft, die private Erzeugung sowie die Verbraucher, aber auch Wirtschaftsakteure außerhalb der Lebensmittelkette umfasst, wie etwa Kommunikations- und Werbeunternehmen, Transport- und Logistikunternehmen, Energieversorgungsunternehmen und Anbieter von öffentlichen Diensten, Verpackungen, technischen Mitteln, Zusatzstoffen und Technologien sowie Beratungsdienste; in der Erwägung, dass dieser Vielschichtigkeit und großen Vielfalt Rechnung zu tragen ist, um die Nachhaltigkeit in der gesamten Kette zu verbessern,

J.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission gravierende Probleme benannt werden, beispielsweise Missbrauch der Marktmacht, unlautere Praktiken in der Vertragsgestaltung wie Zahlungsverzug, einseitige Vertragsänderungen, Vorabzahlungen als Gebühren für die Aufnahme von Verhandlungen, beschränkter Marktzugang, fehlende Informationen über die Preisbildung und die Verteilung der Gewinnspannen in der Lebensmittelversorgungskette, die in engem Zusammenhang mit der zunehmenden Konzentration in den Sektoren der Agrarzulieferer, Großhandel und Einzelhandel steht,

K.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2009 empfohlen wird, die Restrukturierung und Konsolidierung des Agrarsektors durch Anregung der Gründung freiwilliger landwirtschaftlicher Erzeugerorganisationen zu unterstützen und voranzubringen,

L.

in der Erwägung, dass die Globalisierung und der Konzentrationsprozess, insbesondere auf der Ebene des Einzelhandels, zu einem unausgewogenen Verhältnis zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern der Lebensmittelversorgungskette geführt haben und dass die Realität gekennzeichnet ist durch eine winzige Zahl sehr mächtiger Einzelhandelsunternehmen, die EU-weit unmittelbar oder mittelbar mit 13,4 Millionen Landwirten und 310 000 Agrarindustrieunternehmen verhandeln,

M.

in der Erwägung, dass eine übermäßige Konzentration für die Produktvielfalt, das kulturelle Erbe, kleine Einzelhandelsgeschäfte, Arbeitsplätze und Existenzgrundlagen verheerende Folgen haben kann,

N.

in der Erwägung, dass sich, wie die Kommission feststellt, vertragliche Ungleichgewichte, die aus ungleichen Verhandlungspositionen resultieren, negativ auf die Lebensmittelversorgungskette auswirken, da kleinere, aber effiziente Akteure u. U. gezwungen sind, Rentabilitätseinbußen hinzunehmen, wodurch sie in ihren Möglichkeiten beschränkt werden, in eine höhere Produktqualität und eine Innovation der Produktionsprozesse zu investieren, und entsprechende Anreize verlorengehen,

O.

in der Erwägung, dass Lebensmittelerzeugnisse im Binnenmarkt frei gehandelt werden und das Ergebnis der Preisverhandlungen zwischen Erzeugern (Verbänden), Verarbeitungsbetrieben, Groß- und Einzelhandelsunternehmen häufig durch die Entwicklungen der Preise auf dem Weltmarkt diktiert wird,

P.

in der Erwägung, dass das zahlenmäßig und in Bezug auf ihre Wirtschaftsmacht sehr ungleiche Verhältnis zwischen Landwirten und Einzelhandelsunternehmen ein klares Indiz für die aus dem Lot geratenen Verhältnisse in der Lebensmittelversorgungskette ist, und sich die Landwirte verstärkt in Wirtschaftsverbänden organisieren müssen, wenn zahlenmäßig ein Gleichgewicht hergestellt werden soll, und in der Erwägung, dass Genossenschaften maßgeblich dazu beitragen, Einfluss und Verhandlungsmacht der Landwirte zu stärken,

Q.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im globalen Welthandel vernetzt und vertraglich gebunden ist,

R.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der weltweit größte Agrarimporteur und -exporteur ist und dass die Agrareinfuhren der EU im Jahr 2008 um gut 10 % auf 986 Milliarden Euro und die Agrarausfuhren um fast 11 % auf 752 Milliarden Euro gestiegen sind,

S.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bereits sehr viele Zugeständnisse in ihrer Entwicklungshilfepolitik macht und bilaterale Abkommen nicht einseitig zum Nachteil der europäischen Landwirtschaft abgeschlossen werden dürfen,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (KOM(2009)0591), weil darin ein großes Kräfteungleichgewicht zwischen den einzelnen Akteuren festgestellt wird, hält aber die darin vorgeschlagenen Maßnahmen für unzureichend, um die damit verbundenen Probleme zu beheben;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich gegen das Problem der ungerechten Verteilung der Gewinne in der Lebensmittelversorgungskette vorzugehen, vor allem im Hinblick auf angemessene Einkommen für die Landwirte; sieht ein, dass den Landwirten als Anreiz für eine nachhaltige und ethisch vertretbare Produktion ein finanzieller Ausgleich für ihre Investitionen und ihr Engagement in diesen Bereichen gezahlt werden muss; betont, dass ein Klima der Zusammenarbeit geschaffen werden sollte, anstatt den Kräfteverhältnissen Geltung zu verschaffen;

3.

stellt fest, dass alle Ziele in Bezug auf die Landwirtschaft, die in den Römischen Verträgen benannt sind (Steigerung der Produktivität, ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln, vernünftige Verbraucherpreise, Stabilisierung der Märkte), erreicht wurden, mit Ausnahme des Ziels, angemessene Einkommen in der Landwirtschaft zu sichern; fordert deshalb die Kommission auf, dies in allen Haushaltsvorschlägen angemessen zu berücksichtigen;

4.

erkennt die Notwendigkeit eines stabilen, sicheren und gewinnbringenden Erzeugersektors als einen entscheidenden Faktor in der Nahrungsmittelkette an; hält jedoch auch fest, dass die Nahrungsmittelkette aus mehreren Akteuren besteht – Landwirte, Verarbeiter, Hersteller, Lieferanten und Einzelhändler – die alle einen Mehrwert erbringen, und die ebenfalls ein gewisses Maß an Sicherheit benötigen;

Preistransparenz

5.

fordert die Kommission auf, das europäische Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise nutzerfreundlicher zu gestalten, indem ein mehrsprachiges Modul hinzugefügt wird, das eine größere Zahl an Lebensmitteln umfasst und einen besseren Preisvergleich an jedem Punkt der Lebensmittelversorgungskette in und zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht, um so der Forderung der Verbraucher und Landwirte nach mehr Transparenz bei der Lebensmittelpreisbildung gerecht zu werden;

6.

bedauert zutiefst die mangelnde Bereitschaft der Kommission, eine Studie über die Verteilung der Gewinnspannen in der Versorgungskette durchzuführen, wie dies im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2009 vereinbart wurde;

7.

weist darauf hin, dass ein Ungleichgewicht an betriebswirtschaftlicher Transparenz zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und den vor- und nachgelagerten Akteuren der Lebensmittelkette negative Folgen für die Verhandlungsposition von Landwirten und Erzeugergemeinschaften haben kann;

8.

fordert die Kommission auf, schleunigst das Pilotprojekt zur Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor (ergänzt um Daten über Preise, Gewinnspannen und Mengen) zum Abschluss zu bringen, für dessen Durchführung das Parlament und der Rat im Haushalt 2010 Mittel in Höhe von 1,5 Millionen Euro bewilligt haben;

9.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Hochrangige Gruppe für die Lebensmittelversorgungskette als ständiges Diskussionsforum beizubehalten, da sie sich als wichtiges Instrument für die Ermittlung von Problemen, die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Annahme von Strategien zur Verbesserung der derzeitigen unausgewogenen Lage erwiesen hat;

10.

fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, dass die führenden europäischen Handelsunternehmen, Verarbeitungsbetriebe, Großhändler und Einzelhändler verpflichtet werden, jährlich über ihre Marktanteile (mit Angaben zu Eigenmarken) bei den wichtigsten Lebensmitteln und über ihr monatliches Umsatzvolumen Bericht zu erstatten, damit alle Marktpartner in die Lage versetzt werden, Tendenzen in Bezug auf Nachfrage, Angebot und Preisentwicklungen in der Lebensmittelversorgungskette einzuschätzen;

11.

stellt fest, dass in einigen Ländern die weiterverarbeitende Lebensmittelindustrie in der Lebensmittelkette die größte Marge erzielt, welches auch von der Kommission bestätigt wurde; fordert daher, besonders die verarbeitende Industrie zu beobachten und zu untersuchen, um Preistransparenz zu garantieren;

12.

hält größere Markttransparenz und eine bessere Information der Verbraucher als Voraussetzung für die Betonung der Identität der Produkte und die Gewährleistung der Vielfalt von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen für erforderlich, die Ausdruck der Geschichte und der Kultur vieler Staaten und Regionen sind und die „Individualität“ der Landwirtschaft jedes Mitgliedstaates widerspiegeln;

13.

fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung der Vorteile eines verbesserten rechtlichen Rahmens für Handelsmarken und Eigenmarken der Einzelhändler mit dem Ziel durchzuführen, eine Erhöhung ihrer Anzahl zu vermeiden, um den Verbrauchern mehr Transparenz zu bieten und den Erzeugern einen Zugang zum Markt zu gewähren;

14.

betont, dass der Mehrwert der europäischen Erzeugnisse der Agrar- und Ernährungswirtschaft gesteigert werden muss und dass Kampagnen zur Information der Verbraucher über die Anstrengungen der Landwirte und der Industrie in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz durchgeführt werden müssen;

Wettbewerb

15.

fordert die nationalen und europäischen Wettbewerbsbehörden und andere für die Produktion und den Handel zuständigen Regulierungsbehörden auf, hart gegen die marktbeherrschende Stellung und den erheblichen Marktanteil der in der Lebensmittelversorgungskette tätigen Agrarhandelsunternehmen, betriebsmittelerzeugenden Unternehmen, Verarbeitungsbetriebe und Einzelhandelsunternehmen vorzugehen; fordert Behörden mit Nachdruck auf, Maßnahmen gegen missbräuchliche Einkaufspraktiken aller Akteure zu treffen, die die Landwirte in eine sehr ungleiche Verhandlungsposition bringen;

16.

fordert die Kommission auf, das Verhältnis zwischen den Wettbewerbsvorschriften und der GAP neu zu definieren, um den Landwirten und ihren Branchenverbänden Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie ihre Verhandlungsposition verbessern können;

17.

fordert die Kommission eindringlich auf, die Folgen einer erheblichen Marktdurchdringung durch ein einziges oder durch eine kleine Zahl von Einzelhandelsunternehmen in einem bestimmten Mitgliedstaat zu prüfen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zum Nutzen von Erzeugern und Verbrauchern mögliche Abhilfemaßnahmen in Erwägung zu ziehen, wenn sich herausstellt, dass das Geschäftsgebaren oder der Marktanteil eines Einzelhandelsunternehmens den Wettbewerb untergräbt;

18.

fordert die Kommission auf, dem Parlament bis Ende 2010 einen Bericht mit Informationen über den Missbrauch der Nachfragemacht in der EU, wettbewerbswidriges Verhalten und unfaire Vertragspraktiken in der gesamten Lebensmittelversorgungskette von der Betriebsmittelindustrie bis zu den Verbrauchern sowie Vorschlägen zu angemessenen Abhilfemaßnahmen vorzulegen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls ihren nationalen Wettbewerbsbehörden durch die Etablierung von einfachen Mechanismen zur Beweiserhebung hinsichtlich Wettbewerbsverzerrungen wegen des Gebrauchs unlauterer Vertragspraktiken mehr Handlungsmöglichkeiten zu geben;

20.

ist der Ansicht, dass die Vermarktung von Agrarprodukten unterhalb des Einkaufspreises unionsweit verboten werden sollte;

21.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, eine umfassende sektorbezogene Untersuchung der gesamten Lebensmittelversorgungskette in die Wege zu leiten, mit der festgestellt werden soll, wie es um den Missbrauch der Nachfragemacht in dem Sektor bestellt ist; weist darauf hin, dass die Untersuchung des Wettbewerbs in der Pharmaindustrie im Jahr 2009 erfolgreich war;

22.

fordert die Kommission auf, die Kriterien zu überprüfen, die derzeit zur Beurteilung wettbewerbsfeindlichen Verhaltens verwendet werden (Herfindahl-Index); ist der Auffassung, dass dieser Index zwar zur Beurteilung der Monopolrisiken nützlich ist, jedoch wettbewerbsfeindliches Verhalten im Sinne von Absprachen und Oligopolbildung, wie es zumindest teilweise bei Supermärkten vorkommt, nicht korrekt aufzeigt;

23.

fordert die Kommission auf, eine gezieltere Anwendung der Wettbewerbsregeln in der Lebensmittelversorgungskette sicherzustellen und dem Parlament und dem Rat diesbezügliche Legislativvorschläge zu unterbreiten, um den Ausbau marktbeherrschender Stellungen in den betriebsmittelerzeugenden Industriezweigen, der lebensmittelverarbeitenden Industrie und dem Einzelhandel wirksam zu begrenzen und die Verhandlungsposition der Landwirte durch leistungsfähige Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden und KMU zu stärken, damit sie koordiniert gegen marktbeherrschende Akteure vorgehen können;

24.

vertritt die Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO) unverzüglich überarbeitet werden muss, um diese Organisationen und Verbände zu stärken und dass der Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeweitet werden sollte, damit nachhaltige Produktionsmethoden als Voraussetzung für Ausnahmen gemäß Artikel 101 AEUV einbezogen werden können;

25.

ist der Ansicht, dass ein gewisses Maß an Koordinierung und Harmonisierung der nationalen Maßnahmen gegen unlautere Geschäftspraktiken auf EU-Ebene erforderlich sein wird;

26.

fordert die Kommission auf, eine Diversifizierung der Rechtsvorschriften für Produkte mit einer starken territorialen Basis vorzusehen, die sich aufgrund der Besonderheit und Einzigartigkeit ihres regionalen oder lokalen Charakters von standardmäßigen Erzeugnissen unterscheiden;

27.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzulegen, die den Fortbestand der verschiedenen ernährungs-, umwelt- und gesundheitsrelevanten Eigenschaften gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass sich diese Unterschiede in angemessenen Preisen niederschlagen; ist der Ansicht, dass im Wesentlichen auch der Wettbewerb auf der Grundlage der verschiedenen Qualitätsmerkmale, die entsprechend messbar sein sollten, gefördert werden muss;

Missbrauch der Nachfragemacht und der Vertragsgestaltung

28.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das europäische Wettbewerbsrecht keinen Missbrauch der Nachfragemacht (keine Verzerrung) in der Lebensmittelversorgungskette zulässt, der sich oft in Form von verspäteten Zahlungen an Landwirte oder kleinere Verarbeitungsbetriebe, nachträglichen Abänderung von Vertragsbedingungen, erzwungenen Rabatten, dem Weiterverkauf zum Verlustpreis, überhöhten Abnahmemengen und ungerechtfertigten Einlistungsgebühren äußert, und erforderlichenfalls entsprechende Rechtsvorschriften zu erarbeiten;

29.

fordert insbesondere, im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Ausnahmen sollten im Fall von Erzeugerorganisationen und Genossenschaften in Betracht gezogen werden) die Zahlungsfristen in der Lebensmittelversorgungskette auf höchstens 30 Tage für alle Lebensmittel zu verkürzen und für leicht verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse eine noch kürzere Frist vorzusehen;

30.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, eine Ausdehnung des europäischen Wettbewerbsrechts über den derzeit recht verengten Fokus auf das Verbraucherwohl und niedrige Preise für Lebensmittel hinaus vorzuschlagen;

31.

fordert die Kommission auf zu überprüfen, ob die von einzelnen Handelsketten geforderten, über die gesetzlich festgelegten Regeln hinausgehenden Auflagen in Bezug auf landwirtschaftliche Produktionspraktiken von Obst und Gemüse und Rückstände von Pflanzschutzmitteln geeignet sind, den freien Handel zu beschränken und die Position des Handels innerhalb der Lebensmittelversorgungskette ungerechtfertigt zu stärken;

32.

fordert eine Erfassung der missbräuchlichen Praktiken auf dem Markt, wie Weiterverkauf mit Verlust oder Verkaufsprovisionen, und deren ausdrückliches Verbot durch die Europäische Union; fordert die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses, in das Unternehmen, die gegen Vorschriften verstoßen, eingetragen werden, und die Schaffung einer Sanktionsregelung;

33.

fordert die Kommission auf, zu analysieren, ob und inwieweit der Missbrauch von Eigenmarken und die Praktiken der Einkaufsverbünde von Supermarktketten zu einem unlauteren Wettbewerb führen, Druck auf die Landwirte ausüben und die Erzeugerpreise systematisch senken; betont, dass sich der unbefugte Gebrauch von Eigenmarken nachteilig auf die Innovationsfähigkeit der Erzeuger (insbesondere kleinere Erzeuger) auswirkt; fordert daher die Kommission auf, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen, damit die Preisbildung für Landwirte und Erzeugergemeinschaften fair gestaltet wird;

34.

ist der Ansicht, dass in den Empfehlungen der Kommission zur Verbesserung der vertikalen Integration der Lebensmittelindustrie nicht immer berücksichtigt wird, dass die Verhandlungspositionen von Landwirten, Händlern und Lebensmittelindustrie wieder in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind und dass diese Strategien daher mit abschreckenden Maßnahmen gegen missbräuchliche Praktiken einhergehen sollten;

35.

weist warnend darauf hin, dass durch von den Abnehmern erzwungenen Vertragsanbau, vertikale Integration und Termingeschäfte, die immer mehr an Bedeutung gewinnen, der Wettbewerb und die Verhandlungsposition der Landwirte geschwächt werden könnten; fordert daher die Kommission auf, die Auswirkungen solcher Vertragsbeziehungen zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gerechte Gestaltung von Verträgen zwischen allen Akteuren der Lebensmittelversorgungskette auf der Grundlage von mit den Bauern- und Erzeugerorganisationen, einschließlich Branchenverbänden, ausgehandelten Bedingungen zu fördern, um nachhaltige landwirtschaftliche Produktionsverfahren zu unterstützen und für eine optimale Produktqualität, niedrigere Beschaffungspreise für Betriebsmittel und gerechte Preise zu sorgen, und ein leicht zugängliches System zum Schutz vor Vertragsverletzungen seitens der Abnehmer vorzusehen; ist der Ansicht, dass Musterverträge nützliche Instrumente sein könnten und dass der Rückgriff auf solche Verträge in bestimmten Sektoren vorgeschrieben werden sollte; unterstützt den Austausch bewährter Verfahren zur Unterrichtung über Vertragspraktiken zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der Bestimmung, die Kommission in Kenntnis zu setzen;

37.

begrüßt und unterstützt die Schaffung einer Schiedsstelle für den Einzelhandelssektor und anderer Schlichtungsmechanismen, mit denen die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen gewährleistet werden soll; fordert die Kommission auf, die diesbezüglich gesammelten Erfahrungen zu untersuchen, um diese bei der Schaffung einer europaweiten Schiedsstelle für den Lebensmitteleinzelhandel zu nutzen, deren Aufgabe darin bestehen würde, die Anwendung von Verhaltenskodizes und bewährten Verfahren sowie die Einhaltung von Verträgen beim Geschäftsverkehr zwischen Akteuren aus verschiedenen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

38.

fordert die Kommission auf, unfaire Praktiken mit Listungsgebühren und anderen Markteinführungsgebühren aufzudecken und wettbewerbsrechtlich zu überprüfen; fordert die Kommission auf, einheitliche Regeln für den Umgang mit Listungsgebühren und Markteinführungsgebühren vorzuschlagen und insbesondere gegen überzogene Gebühren, die der Handel verlangt, vorzugehen;

39.

ist der Ansicht, dass die Kommission eine umfassende Informationskampagne auf europäischer Ebene fördern sollte, um die Landwirte über ihre Rechte, missbräuchliche Praktiken, die gegen sie gerichtet sein können, und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, um Beschwerde gegen Missbräuche einzulegen, aufzuklären;

Spekulation

40.

fordert die Europäische Union auf, mit Nachdruck auf die Schaffung einer unabhängigen weltweiten Regulierungsstelle hinzuarbeiten, die Regeln für den Termin- und Optionshandel mit Grunderzeugnissen festlegt und strenge Regulierungsmaßnahmen gegen die weltweite Spekulation mit Lebensmittelgütern durchsetzt;

41.

fordert, dass in Anbetracht der zunehmenden Marktorientierung Maßnahmen ergriffen werden, um die extremen Preisschwankungen zu bekämpfen, da einige Wirtschaftsteilnehmer der Lebensmittelversorgungskette daraus Nutzen ziehen, während andere eindeutig geschädigt werden; fordert daher die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, durch die Instrumente zur Einschränkung von Preisschwankungen geschaffen werden, um die große Abhängigkeit der Erzeuger zu verringern;

42.

fordert die Kommission auf, die Befugnisse der europäischen Aufsichtsbehörden für den Warenhandel auszuweiten, um die Spekulation mit Lebensmittelgütern zu unterbinden, und darauf hinzuwirken, dass angemessene Maßnahmen der EU durchgesetzt werden, mit denen die Spekulation mit nichtlandwirtschaftlichen Grunderzeugnissen zur Beeinflussung der Agrarterminmärkte verhindert wird;

43.

fordert die Kommission auf, die Aufsicht und die Transparenz auf den Derivatemärkten für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse insgesamt und überdies die Transparenz des außerbörslichen Handels (OTC) im Zuge der bevorstehenden Revision der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften zu verbessern;

Selbstregulierung

44.

fordert den Rat nachdrücklich auf, Initiativen zur Selbstregulierung und die Möglichkeit der Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit zur Absicherung wirtschaftlicher Risiken weiter zu fördern, um die Verhandlungsposition der Landwirte zu stärken, insbesondere durch Unterstützung von Wirtschaftsverbänden und Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden und landwirtschaftlichen Genossenschaften;

45.

regt an, dass die Mitgliedstaaten Entwürfe für Kodizes für gute Geschäftspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette erarbeiten, einschließlich Beschwerdemechanismen und Sanktionen für unlautere Praktiken; fordert die Kommission auf, einen EU-weit geltenden gemeinsamen Kodex vorzuschlagen, um die Verhältnisse in der Lebensmittelversorgungskette wieder ins Lot zu bringen; fordert die Kommission zudem nachdrücklich auf, einen Vorschlag für die Anwendung eines EU-weiten Mechanismus für die Überwachung der Beziehungen zwischen marktbeherrschenden Einzelhändlern und ihren Lieferanten durch Fachgremien der Mitgliedstaaten auszuarbeiten;

46.

ist der Auffassung, dass eine bessere Integration der einzelnen Akteure der Kette in Branchenverbände gefördert und freiwillige Musterverträge ausgearbeitet werden sollten, deren Einhaltung die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, vor allem in Bezug auf verderbliche Erzeugnisse, für verbindlich erklären können;

Nachhaltige Lebensmittelversorgungssysteme und Lebensmittelqualität

47.

bedauert, dass die Kommission die Wichtigkeit der Landwirtschaft für die volkswirtschaftliche Wertschöpfungskette im Bereich der Lebensmittelversorgung und der Ernährungsindustrie in ihrer Mitteilung nicht stärker in den Vordergrund rückt; betont die Korrelationen zwischen niedrigen Erzeugerpreisen und struktureller Überschussproduktion und deren Folgen für die Nachhaltigkeit, die Lebensmittelqualität, den Tierschutz, die Innovationsfähigkeit der Landwirtschaft und die Beschäftigung in benachteiligten Gebieten;

48.

fordert die Kommission auf, die Annahme von Unterstützungs- und Förderinstrumenten für von Landwirten selbstverwaltete Lebensmittelversorgungsketten, für kurze Lieferketten und Bauernmärkte vorzuschlagen, so dass die Landwirte in direktem Kontakt mit den Verbrauchern stehen und durch die Verringerung von Verfahrensschritten und Vermittlern einen gerechteren Anteil am endgültigen Verkaufspreis erzielen können;

49.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihren Aktivitäten besonderes Augenmerk auf die Situation in Entwicklungsländern zu legen und die Selbstversorgung von Lebensmitteln in diesen Drittstaaten nicht zu gefährden;

50.

fordert die Kommission auf, die Hygienevorschriften der EU in Bezug auf die Nah- und Fernvermarktung und die Haltbarkeit von Erzeugnissen zu überprüfen, die Zertifizierungs- und Überwachungssysteme zu dezentralisieren und zu vereinfachen sowie direkte Beziehungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern und kurze Lebensmittelversorgungsketten zu fördern;

51.

weist darauf hin, dass strikte Rechtsvorschriften in Bezug auf die Qualität von Agrarerzeugnissen wichtig und notwendig sind; verweist in diesem Zusammenhang auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2010 zu der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse und spricht sich dafür aus, dass sämtliche Qualitäts- und Herstellungsnormen auch für eingeführte Erzeugnisse gelten müssen, damit europäische Erzeugnisse keinem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind;

52.

weist darauf hin, dass für die Landwirte die Einkommensstabilität der entscheidende Faktor für ihre Möglichkeiten ist, in umweltverträgliche Technologien, den Klimaschutz, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und in Umweltschutzmaßnahmen im Sinne einer nachhaltigen Landwirtschaft zu investieren, und dass die Landwirte überdies strenge Umweltschutzauflagen erfüllen müssen;

53.

vertritt die Auffassung, dass die Lebensmittelversorgungskette besser organisiert und weiter rationalisiert werden muss, um die Auswirkungen des Transports von Lebensmitteln auf die Umwelt zu reduzieren (Verkürzung der Transportwege), und dass die Vermarktung von Lebensmitteln aus der Region gefördert werden muss;

54.

betont, dass die Investitionen in Einrichtungen für die Lagerung und Verpackung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung von gerechten Preisen für diese Erzeugnisse spielen können;

55.

betont, dass eine nachhaltige Entwicklung der ländlichen Wirtschaft gewährleistet werden muss, indem die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in den Betrieben und auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert werden, um die Zahl der Arbeitsplätze und zusätzliche Einnahmen zu steigern;

56.

fordert die Kommission auf, lokale und regionale Initiativen zur Lebensmittelvermarktung zu unterstützen und nicht durch übermäßige Rechtsvorschriften und Bürokratie zu belasten, da diese einen wichtigen Beitrag zur Wertschöpfung landwirtschaftlicher Betriebe leisten;

Selbstversorgung, öffentliche Gemeinschaftsverpflegung und Lebensmittelabfälle

57.

fordert von der Kommission entsprechende Rücksichtnahme bei der Überprüfung von EU-Normen für Lebensmittelerzeuger auf lokaler Ebene, wie Subsistenzbetriebe;

58.

fordert die Kommission auf, mögliche Veränderungen der Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Dienstleistungen im Bereich Gemeinschaftsverpflegung zu prüfen, damit die nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren und der Tierschutz gefördert sowie das Angebot saisonal erzeugter Lebensmittel ausgeweitet werden;

59.

ist der Auffassung, dass das öffentliche Beschaffungswesen, z. B. im Rahmen spezifischer Programme für Milcherzeugnisse, Obst und Gemüse, die an Schulen durchgeführt werden, kleinen lokalen Erzeugern und lokalen Erzeugergemeinschaften Zugang gewähren muss;

60.

ist der Auffassung, dass die direkt von den Landwirten verwalteten Agrarmärkte und die Schaffung von Verkaufseinrichtungen gefördert werden müssen, in denen die Erzeuger den Verbrauchern die Produkte direkt anbieten, und dass ein Förderprogramm für den Verkauf auf lokalen Märkten ins Leben gerufen werden muss;

61.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die enorme Verschwendung von Lebensmitteln in der Lebensmittelversorgungskette – in den meisten Mitgliedstaaten bis zu 30 % der erzeugten Lebensmittel – zu analysieren und darüber dem Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen und dieser Verschwendung mit einer Kampagne zur Bewusstseinsförderung über den hohen Stellenwert von Lebensmitteln entgegenzuwirken;

62.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, Nahrungsmittelprogramme für die Bürger Europas auszuarbeiten, die in diesem Bereich Hilfestellung brauchen, wie Bedürftige, alte Menschen und Jugendliche;

*

* *

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/food/files/high_level_group_2008/documents_hlg/final_recommendations_hlg_17_03_09_en.pdf

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0191.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0054.

(4)  Ratsdokument 8099/10.

(5)  Einleitung zu KOM(2009)0591.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/30


Dienstag, 7. September 2010
Finanzierung und Arbeitsweise des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P7_TA(2010)0303

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Finanzierung und Arbeitsweise des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2010/2072(INI))

2011/C 308 E/05

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere Nummer 28,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Vorschlägen für Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung, die seit dem 23. Oktober 2007 angenommen wurden (4),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2008 (KOM(2008)0421) und vom 28. Juli 2009 (KOM(2009)0394) über die Tätigkeit des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 2007 bzw. 2008,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0236/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union einen Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“) eingerichtet hat, um maßgeschneiderte Programme der beruflichen Wiedereingliederung zu fördern und damit die negativen Auswirkungen der Globalisierung für die Arbeitnehmer, die Opfer von Massenentlassungen sind, auszugleichen und diesen Arbeitnehmern ihre Solidarität zu bekunden und ferner deren Wiederbeschäftigung zu fördern; ferner in der Erwägung, dass der EGF mit einem Höchstbetrag von 500 Mio. EUR pro Jahr ausgestattet wird, die entweder aus den bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräumen oder aus Mitteln für Verpflichtungen (ausgenommen die Mittel für Rubrik 1b des Finanzrahmens) stammen, die in den beiden vorausgegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden; in der Erwägung, dass der EGF als flexibles, einmaliges Förderinstrument geschaffen wurde, mit dem rascher und wirksamer auf die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern reagiert werden soll, die von Entlassungen in Folge von Veränderungen im Welthandel betroffen sind,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die Bestimmungen für die Verwendung des EGF im Juni 2009 geändert hat, um auf den Anstieg der Arbeitslosigkeit infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise zu reagieren und Lehren aus den 2007 und 2008 gewonnenen Erfahrungen zu ziehen; ferner in der Erwägung, dass diese Änderungen alle Anträge betreffen, die vor dem 31. Dezember 2011 eingereicht worden sein müssen, und dass diese Änderungen in einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des EGF, einer Lockerung und Präzisierung der Interventionskriterien, einer Erhöhung des Kofinanzierungssatzes und einer Verlängerung des Zeitraums bestehen, in dem die Mitgliedstaaten die bereitgestellten Finanzbeiträge nutzen dürfen,

C.

in der Erwägung, dass bei der Auswertung der zwischen 2007 und dem Ende des ersten Halbjahres 2009 in Anspruch genommenen EGF-Mittel die geringe Nutzung der bereitgestellten Mittel deutlich wurde, da von theoretisch verfügbaren 1,5 Mrd. Euro von 18 Antragstellern lediglich 80 Mio. Euro zu Gunsten von 24 431 Arbeitnehmern und 8 Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wurden, die einer sehr begrenzten Anzahl von Branchen (insbesondere Textil- und Automobilbranche) zugute kamen; ferner in der Erwägung, dass die Diskrepanz, die zwischen der Höhe der ursprünglich bewilligten und schließlich ausgezahlten Beträge festgestellt wurde, ebenfalls ein Indiz für diese Mängel darstellt, da in den ersten elf Fällen 24,8 Mio. EUR bzw. 39,4 % der bereitgestellten Mittel nachträglich zurückgezahlt wurden,

D.

in der Erwägung, dass sich die eingeführten Änderungen bereits bewährt haben, da bisher eine raschere Inanspruchnahme des EGF zu verzeichnen ist, obwohl die Arbeitsweise des EGF hinsichtlich der überarbeiteten Verordnung noch nicht beurteilt werden kann, da über die seit Mai 2009 eingereichten Anträge noch entschieden werden muss oder sie gerade ausgeführt werden; in der Erwägung, dass infolgedessen die Zahl der zwischen Mai 2009 und April 2010 eingereichten Anträge von 18 auf 46, die beantragten Beiträge von 80 auf 197 Mio. EUR, die Zahl der Antrag stellenden Mitgliedstaaten von 8 auf 18 gestiegen ist, die Zahl der zu unterstützenden Arbeitnehmer sich nahezu verdoppelt hat (36 712 weitere Arbeitnehmer) und sich die betreffenden Wirtschaftszweige stark diversifiziert haben,

E.

in der Erwägung, dass jedoch 9 Mitgliedstaaten den EGF noch nicht in Anspruch genommen haben, dass die abgerufenen Beträge deutlich unter dem jährlich verfügbaren Höchstbetrag von 500 Mio. EUR liegen und dass die Mehrheit der Anträge Regionen betrifft, deren BIP pro Einwohner über dem EU-Durchschnitt liegt und deren Arbeitslosenquote relativ gering ist; ferner in der Erwägung, dass daraus geschlossen werden kann, dass die Änderungen an der ursprünglichen Verordnung zwar wichtig waren, jedoch in Bezug auf die in den letzten Jahren zu beobachtende Zunahme der Zahl der Massenentlassungen bescheiden ausfallen,

F.

in der Erwägung, dass die Anhebung der Kofinanzierungsrate von 50 % auf 65 % anlässlich der Überarbeitung im Juni 2009 zu den Ursachen für die Zunahme der Zahl der Anträge gehört,

G.

in der Erwägung, dass sich die geringe Nutzung des EGF in den ärmsten Gebieten der EU entweder auf unterschiedliche einzelstaatliche Strategien oder auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der weiteren Umsetzung der Vorhaben vor einem endgültigen Beschluss auf europäischer Ebene zurückführen lässt,

H.

in der Erwägung, dass das Verfahren vom Zeitpunkt der Massenentlassung bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung von Mitteln des EGF zugunsten des Antrag stellenden Mitgliedstaates immer noch ca. 12 bis 17 Monate dauert, obwohl das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 17. Juli 2008 zu einer möglichst raschen und effizienten finanziellen Unterstützung durch den EGF aufgerufen haben; ferner in der Erwägung, dass sich die Differenz zwischen der Zahl der Arbeitnehmer, für die Mittel aus dem EGF beantragt werden, und der Zahl der Arbeitnehmer, die eine Unterstützung erhalten, zum Teil auf die Verfahrensdauer zurückführen lässt,

I.

in der Erwägung, dass das Verfahren für die Inanspruchnahme des EGF durch den Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (5) nur geringfügig geändert wird, indem das Trilogverfahren im Einklang mit der üblichen Verfahrensweise fakultativ zur Anwendung kommt; ferner in der Erwägung, dass diese Änderung nicht geeignet ist, die Schwerfälligkeit und Langsamkeit des Verfahrens zu beheben,

J.

in der Erwägung, dass das Verfahren dem Zwischenbericht der Kommission über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung (6) zufolge u.a. auch wegen des für die Inanspruchnahme des EGF erforderlichen besonderen Beschlusses der beiden Teile der Haushaltsbehörde verlangsamt wird; jedoch in der Erwägung, dass eine Beschleunigung und Vereinfachung der Beschlüsse für die Inanspruchnahme des EGF dadurch nicht verhindert werden sollten,

K.

in der Erwägung, dass seit der Änderung der EGF-Durchführungsbestimmungen nach 2009 keine zuverlässigen und einheitlichen Angaben verfügbar sind, ferner in der Erwägung, dass eine Verpflichtung zu Transparenz und zu einer regelmäßigen Berichterstattung eingeführt werden sollte,

L.

in Anbetracht der Tatsache, dass alle zwischen 2007 und April 2010 gefassten 27 Beschlüsse positiv ausfielen und die genehmigten Beträge den Vorschlägen der Kommission entsprachen,

M.

in der Erwägung, dass die Globalisierung ein dauerhaftes Phänomen ist und die Folgen der Wirtschaftskrise über 2013 hinaus spürbar sein werden und dass infolgedessen die Zahl der Anträge auf Inanspruchnahme des EGF wahrscheinlich weiter ansteigen wird; jedoch in der Erwägung, dass mit dem Fonds nicht die Absicht verfolgt wird, den Mangel an Innovation auszugleichen,

1.

vertritt die Auffassung, dass der Mehrwert des EGF als sozialpolitisches Instrument der Europäischen Union auf der Besonderheit und Einmaligkeit seiner finanziellen Unterstützung von maßgeschneiderten Programmen zur beruflichen Umschulung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern beruht, die Opfer von Massenentlassungen in Branchen oder Regionen sind, in denen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ernsthaft gestört ist;

2.

ist der Ansicht, dass aufgrund des Anstiegs der Zahl der Anträge auf Inanspruchnahme des EGF und der Schwierigkeiten bei der Anwendung des dafür erforderlichen Verfahrens und dessen Durchführung rasche Verbesserungen bei den diesbezüglichen Verfahrens- und Haushaltsvorschriften erforderlich sind; unterstreicht, dass die Kommission die Informationen über den EGF und dessen Sichtbarkeit unter den Mitgliedstaaten und den potenziellen Empfängern von Mitteln des Fonds verbessern sollte; fordert die Kommission infolgedessen auf, die Vorlage ihres Zwischenberichts auf den 30. Juni 2011 vorzuziehen und diesem einen Vorschlag zur Revision der EGF-Verordnung beizufügen, damit die offensichtlichsten Mängel des Fonds vor dem Auslaufen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) behoben werden können;

3.

fordert die Kommission auf, in ihrem Zwischenbericht die gewährten Beiträge hinsichtlich der folgenden qualitativen Aspekte zu überprüfen:

a)

Erfolgsquote bei der Wiedereingliederung und Bewertung der Verbesserung der Fähigkeiten der Begünstigten;

b)

vergleichende Analyse der aufgrund der einzelnen EGF-Anträge finanzierten Maßnahmen und der Ergebnisse auf der Grundlage der Wiedereingliederung;

c)

Einhaltung des Kriteriums der Nichtdiskriminierung in Bezug auf die vertragliche Situation der entlassenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU in Anspruch nehmen;

d)

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner, die bei der Vorbereitung der Anträge angewandt bzw. nicht angewandt wurden, und Kontrolle ihrer Umsetzung;

e)

Auswirkung des EGF auf das Netzwerk der Empfänger sowie die von dem Entlassungsplan potenziell betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen, deren Beschäftigte von dem Fonds profitieren könnten;

f)

Analyse der Auswirkungen der verschiedenen Anträge auf EGF-Beihilfen auf die für ihre Bearbeitung zuständige nationale Institution;

g)

Auswirkung der Beiträge des EGF nach Altersgruppen in den begünstigten Mitgliedstaaten und Sektoren;

4.

fordert die Kommission auf, in ihrem Zwischenbericht die gewährten Beiträge unter Haushaltsaspekten zu überprüfen und bei ihren Feststellungen insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

a)

Gründe für die erhebliche Diskrepanz zwischen den aus dem EGF beantragen Mitteln und den Beträgen, die von den begünstigten Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, wenn die Unterstützung bereits abgeschlossen ist;

b)

welche finanzierten Programme und Maßnahmen wurden in den Fällen, in denen Mitgliedstaaten Rückzahlungen geleistet haben, nicht ausgeführt;

c)

Gründe für die großen Diskrepanzen zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzhilfe pro Arbeitnehmer in den verschiedenen Anträgen auf Gewährung eines EGF-Beitrags;

d)

Analyse der Koordinierung zwischen den verschiedenen auf europäischer Ebene finanzierten Programmen (einschließlich ESF-Unterstützung) mit Fördermitteln, die derselben Region zur Verfügung gestellt wurden wie die EGF-Beiträge, zum Zeitpunkt der Prüfung der Anträge oder nach Abschluss dieser Prüfung;

e)

Analyse des Anteils der Gesamtfinanzierung, die von der Kommission verglichen mit anderen nationalen und unternehmensspezifischen Fördermaßnahmen geleistet wurde;

5.

vertritt die Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Verordnung die Ergebnisse der Bewertung der Arbeitsweise des EGF sowie die gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt und geeignete Maßnahmen aufgenommen werden sollten, die die Verfahrensdauer für die Inanspruchnahme des Fonds wesentlich verkürzen;

6.

fordert die Kommission auf, die zusätzliche Aufnahme einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten in die EGF-Verordnung vorzuschlagen, wonach sie die Beteiligung eines Arbeitnehmerverbandes während der Umsetzungsphase unterstützen müssen; fordert die Kommission auf, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Umsetzung des EGF zu organisieren, so dass Arbeitnehmer in aktuellen oder neu auftretenden Fällen von den zuvor gesammelten Erfahrungen profitieren können;

7.

unterstreicht, dass der für die Inanspruchnahme des EGF erforderliche Zeitraum halbiert werden könnte, wenn die folgenden Maßnahmen ausgearbeitet und beschlossen werden:

a)

die Anträge auf Inanspruchnahme des EGF sollten von den Mitgliedstaaten unmittelbar nach der Ankündigung einer geplanten Massenentlassung vorbereitet werden, nicht jedoch, nachdem diese bereits erfolgt ist;

b)

die Kommission sollte die Mitgliedstaaten darüber unterrichten, dass ein Antrag ab dem ersten Tag nach Erfüllung der Interventionskriterien gestellt werden kann;

c)

es sollten alle Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine rasche und verstärkte Kommunikation mit dem betreffenden Mitgliedstaat in diesem Prozess zu gewährleisten;

d)

Anträge der Mitgliedstaaten in ihrer eigenen Sprache und einer der Arbeitssprachen der europäischen Institutionen könnten der für die Überprüfung der Anträge zuständigen Abteilung der Kommission dabei helfen, diese unverzüglich durchzuführen;

e)

die Kommission sollte über die notwendigen menschlichen und technischen Fähigkeiten verfügen, um die von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge unter Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsneutralität effizient und zügig zu bearbeiten;

f)

die Kommission sollte Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF innerhalb von drei bis vier Monaten nach Erhalt des Antrags, der alle notwendigen Informationen seitens des Mitgliedstaates enthält, fassen; in Fällen, in denen die Bewertung eines Antrags länger als vier Monate dauern könnte, sollte die Kommission das EP so bald wie möglich informieren und die Gründe für eine derartige Verzögerung nennen;

8.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten ein Paket von Leitlinien für die Gestaltung und Bearbeitung von Anträgen auf EGF-Beihilfen an die Hand zu geben, vor allem in dem Bemühen um ein rasches Antragsverfahren und einen breiten Konsens unter allen Betroffenen in Bezug auf die anzuwendende Strategie und die für eine effiziente Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt erforderlichen Maßnahmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Verfahren durch die Vorfinanzierung der Maßnahmen zu beschleunigen, die ab dem Tag der Antragstellung beginnen sollten, so dass die Anlaufperiode des EGF zum Vorteil der betroffenen Arbeitnehmer voll ausgenutzt wird;

9.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie einerseits gemäß Artikel 5 der EGF-Verordnung verpflichtet sind, die Sozialpartner direkt ab dem Beginn der Vorbereitung von Anträgen mit einzubinden, und andererseits gemäß Artikel 9 dieser Verordnung verpflichtet sind, über die finanzierten Maßnahmen zu informieren und diese allgemein bekannt zu machen, wobei die Informationen für die betroffenen Arbeitnehmer, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, und die Verfahren zu standardisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich vor Beginn eines jeden Programms der Einbeziehung der Betriebsräte zu versichern, um zu garantieren, dass die Sozialpartner tatsächlich an der Definition von Umstellungsplänen beteiligt sind, die auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und nicht auf die der Unternehmen zugeschnitten sind;

10.

ersucht die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und im Verbund mit den beteiligten Parteien, insbesondere den Sozialpartnern, eine Kommunikations- und Verwaltungsstruktur für den EGF aufzubauen und auf europäischer Ebene bewährte Verfahren auszutauschen, um eine schnellere und wirksamere Intervention des EGF im Falle von Massenentlassungen zu ermöglichen;

11.

verweist auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgesehene Möglichkeit, dass mehrere Länder gemeinsam um Unterstützung durch den EGF nachsuchen, wenn in einem geographischen Raum oder einem bestimmten Sektor nicht nur Arbeitnehmer aus einem einzigen Mitgliedstaat betroffen sind;

12.

ist der Auffassung, dass im Hinblick auf eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren eine wirksamere Koordinierung zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament gewährleistet werden muss, damit die Fristen für die Beschlussfassung verkürzt werden können, ohne dass dies zu Lasten der Bewertung der Anträge durch die zuständigen Ausschüsse des EP geht, und dass:

a)

einerseits die Kommission im Hinblick auf eine rechzeitige Vorlage ihrer Vorschläge den Sitzungskalender des EP sowohl in Bezug auf die Sitzungen des Haushaltsausschusses als auch bezüglich der Tagungen gebührend berücksichtigen muss, um das Beschlussfassungsverfahren zu beschleunigen;

b)

die Kommission das EP rechtzeitig über Schwierigkeiten und/oder Blockaden informieren muss, die während der Bewertung der Anträge der Mitgliedstaaten aufgetreten sind;

c)

andererseits der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Haushaltsausschuss alles in ihrer Macht stehende tun werden, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse während der nächsten Plenartagung nach der Annahme im Ausschuss gefasst werden;

13.

vertritt die Ansicht, dass diese unmittelbaren Maßnahmen zur Vereinfachung und Lockerung des Verfahrens für die Inanspruchnahme des EGF in die überarbeitete Verordnung aufgenommen werden könnten, wenn sie sich durch die bis dahin gewonnenen Erfahrungen rechtfertigen lassen; ist der Auffassung, dass keine dieser Maßnahmen zu einer Begrenzung oder Verringerung der Befugnisse des Parlaments als eines Teils der Haushaltsbehörde im Beschlussfassungsverfahren über die Inanspruchnahme des Fonds führen darf;

14.

ist der Ansicht, dass es über die Verbesserung des Verfahrens hinaus notwendig ist, die 2009 eingeführte Ausnahmeregelung zur Unterstützung der Beschäftigten, die im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen werden, bis zum Ablauf des gegenwärtigen MFR zu verlängern, weshalb der Kofinanzierungssatz bei 65 % belassen werden sollte, da bezüglich der dafür maßgeblichen Gründe bei weitem noch keine Abhilfe geschaffen wurde;

15.

stellt fest, dass erstmals im Haushaltsentwurf der Kommission für 2011 Zahlungsermächtigungen für den EGF vorgesehen sind, und hält dies für einen wichtigen Aspekt in den Gesamtüberlegungen zu der Verwaltung und Öffentlichkeitswirkung dieses Fonds; vertritt dennoch die Auffassung, dass diese Zahlungsermächtigungen u.U. nicht ausreichen werden, um die 2011 für die EGF-Anträge erforderlichen Beträge abzudecken; wiederholt daher seine Forderung, EGF-Anträge nicht ausschließlich durch Übertragungen von ESF-Haushaltslinien zu finanzieren, und fordert die Kommission auf, verschiedene Haushaltslinien für diesen Zweck zu bestimmen und unverzüglich zu nutzen;

16.

betont, dass die Zukunft des EGF im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten MFR entschieden wird; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck mehrere Optionen geprüft werden könnten; ist der Ansicht, dass besonders darauf geachtet werden sollte, die Option der Schaffung eines unabhängigen Fonds zu prüfen, der mit seinen eigenen Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen ausgestattet wird, und fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Ausstattung eines solchen Fonds vorzulegen; ist der Überzeugung, dass bei einer künftigen Reform des EGF seine Flexibilität erhalten bleiben sollte, die derzeit einen relativen Vorteil gegenüber den Strukturfonds der EU darstellt;

17.

hebt hervor, dass die Umwandlung der laufenden EGF-Maßnahmen in ein dauerhaftes Förderinstrument zur Unterstützung aktiver Maßnahmen der Arbeitssuche einen politischen Willen zum Aufbau eines europäischen sozialen Pfeilers signalisieren würde, der die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergänzen und durch den der europäische Ansatz im Bereich der beruflichen Bildung erneuert würde; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der EGF in Bezug auf seine Ziele von dem ESF und den europäischen Programmen für lebenslanges Lernen weiterhin unterscheiden sollte, da durch den EGF eine Verbesserung der Qualifikationen jedes geförderten Arbeitnehmers und nicht ein Eingehen auf die Anliegen der Unternehmen oder eine Bereitstellung von horizontalen Diensten für Bildungseinrichtungen angestrebt wird;

18.

fordert die Mitgliedstaaten, die den EGF nutzen, auf, Synergieeffekte zwischen EGF, ESF und Mikrofinanzierung herzustellen, um jeweils die optimale und für den Einzelfall am besten geeignete Maßnahme zu finden;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den EGF zur Umsetzung europäischer Ziele, zur Förderung neuer Kompetenzen für neuartige, dauerhafte, ökologische und qualitativ hochwertige Arbeitsplätze in einer bestimmten Region und zur Förderung des Unternehmertums und des lebenslangen Lernens zu nutzen, um den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, sich in ihrer beruflichen Karriere weiterzuentwickeln und vor dem Hintergrund der Globalisierung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union beizutragen;

20.

fordert die Kommission auf, ausführlicher Rechenschaft über die Verwendung des EGF abzulegen, indem sie ihre Jahresberichte erheblich erweitert und dem Europäischen Parlament regelmäßig Informationen über die Verwendung der Finanzbeiträge durch die Mitgliedstaaten übermittelt;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

(4)  Angenommene Texte vom 25.3.2010 (P7_TA(2010)0071 und P7_TA(2010)0070), vom 9.3.2010 (P7_TA(2010)0044, P7_TA(2010)0043 und P7_TA(2010)0042), vom 16.12.2009 (P7_TA(2009)0107), vom 25.11.2009 (P7_TA(2009)0087), vom 20.10.2009 (P7_TA(2009)0049), vom 15.9.2009 (ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 46), vom 5.5.2009 (ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 165), vom 18.11.2008 (ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 84), 21.10.2008 (ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S.117), 10.4.2008 (ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S.75), 12.12.2007 (ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S.260) und 23.10.2007 (ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S.155).

(5)  KOM(2010)0073 vom 3. März 2010.

(6)  KOM(2010)0185 vom 27. April 2010.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/36


Dienstag, 7. September 2010
Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

P7_TA(2010)0304

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Umsetzung und Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2009/2140(INI))

2011/C 308 E/06

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (nachfolgend „die Brüssel-I-Verordnung“ oder „die Verordnung“),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Anwendung dieser Verordnung (KOM(2009)0174),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 21. April 2009 über die Überprüfung der Brüssel-I-Verordnung (KOM(2009)0175),

unter Hinweis auf den Heidelberg-Bericht (JLS/2004/C4/03) über die Anwendung der Brüssel-I-Verordnung in den Mitgliedstaaten und die Antworten auf das Grünbuch der Kommission,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholm-Programm (2), insbesondere die Abschnitte „Stärkung des Zugangs zur Ziviljustiz für Bürger und Unternehmen“ und „Entwicklung einer europäischen Rechtskultur“,

unter Hinweis auf den Beitritt der Union zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, der am 3. April 2007 erfolgte,

unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005, das am 1. April 2009 im Namen der Union unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Rechtssache Gambazzi/DaimlerChrysler Canada (3), das Lugano-Gutachten (4), sowie die Rechtssachen West Tankers (5), Gasser/MISAT (6), Owusu/Jackson (7), Shevill (8), Owens Bank/Bracco (9), Denilauer (10), St. Paul Dairy Industries (11) und Van Uden (12);

unter Hinweis auf das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (13), die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (14), die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (15), die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (16), die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (17) und die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (18),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (19),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Dezember 2009,

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0219/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und ihr Vorläufer, das Brüsseler Übereinkommen, zu den erfolgreichsten Rechtsakten der EU gehören; in der Erwägung, dass sie die Grundlagen für einen Europäischen Rechtsraum gelegt und den Bürgern und Unternehmen gute Dienste geleistet hat, indem sie durch einheitliche europäische Vorschriften – die durch eine umfangreiche Rechtsprechung ergänzt werden – die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit von Entscheidungen erhöhte und Parallelverfahren vermied, und dass sie als Referenz und Hilfsmittel für andere Rechtsinstrumente herangezogen wird,

B.

in der Erwägung, dass sie dessen ungeachtet nach einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofs in die Kritik geriet und modernisiert werden muss,

C.

in der Erwägung, dass die Abschaffung des Exequaturverfahrens – das Hauptziel der Kommission – den freien Verkehr von Gerichtsentscheidungen voranbringen und einen Meilenstein in der Entwicklung eines Europäischen Justizraums darstellen würde,

D.

in der Erwägung dass das Exequatur selten verweigert wird: bei nur 1 bis 5 % der Anträge wird ein Rechtsbehelf eingelegt und diese Rechtsbehelfe sind selten erfolgreich; in der Erwägung, dass sich der zeitliche und finanzielle Aufwand, mit dem die Erlangung einer Anerkennung eines ausländischen Urteils verbunden ist, im Binnenmarkt schwer rechtfertigen lässt und dies besonders lästig sein kann, wenn ein Kläger in mehreren Ländern die Vollstreckung in Vermögenswerte eines Vollstreckungsschuldners beantragen will,

E.

in der Erwägung, dass bei mehreren Rechtsinstrumenten der EU kein Exequaturverfahren vorgeschrieben ist, so beim europäischen Vollstreckungstitel, beim europäischen Zahlungsbefehl, beim europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen und bei der Verordnung zu Unterhaltssachen (20),

F.

in der Erwägung, dass bei der Abschaffung des Exequaturverfahrens vorgesehen werden sollte, dass eine Gerichtsentscheidung, die nach der Verordnung anerkannt und vollstreckt werden kann und die in dem Mitgliedstaat, in dem sie erlassen wurde, vollstreckbar ist, in der gesamten EU vollstreckt werden kann, und dass dies mit einem außerordentlichen Verfahren verknüpft werden sollte, das dem Vollstreckungsschuldner ein angemessenes Recht auf Anrufung der Gerichte des Vollstreckungsstaats gewährt, falls dieser unter Berufung auf einen in der Verordnung aufgeführten Grund gegen die Vollstreckung vorgehen will; in der Erwägung, dass gewährleistet werden muss, dass Vollstreckungsmaßnahmen, die vor Ablauf der Frist für die Beantragung einer Überprüfung ergriffen werden, keine irreversiblen Folgen haben,

G.

in der Erwägung, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehenen Mindestgarantien beibehalten werden müssen,

H.

in der Erwägung, dass die Beamten und Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsmitgliedstaat imstande sein müssen, zu erkennen, dass es sich bei der zu vollstreckenden Urkunde um eine authentische rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts handelt,

I.

in der Erwägung, dass die Schiedsgerichtsbarkeit bereits im New Yorker Übereinkommen von 1958 und im Genfer Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1961, denen alle Mitgliedstaaten angehören, zufrieden stellend geregelt ist, und dass die Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf die Schiedsgerichtsbarkeit beibehalten werden muss,

J.

in der Erwägung, dass Übereinkommen von New York Mindestnormen vorschreibt und die Vertragsstaaten in ihrem Recht günstigere Bestimmungen in Bezug auf die Zuständigkeit von Schiedsgerichten und Schiedssprüche vorsehen können,

K.

in der Erwägung, dass eine Regelung, die den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, eine ausschließliche Zuständigkeit einräumt, zu erheblichen Störungen führen könnte,

L.

in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Schaffung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte eines Mitgliedstaats für Verfahren, die ein Schiedsgerichtsverfahren unterstützen, zu einer intensiven Debatte geführt hat, was darauf schließen lässt, dass die Mitgliedstaaten in dieser Frage noch keine Einigung erzielt haben, und dass es im Hinblick auf den weltweiten Wettbewerb auf diesem Gebiet kontraproduktiv wäre, sie unter Zugzwang zu setzen,

M.

in der Erwägung, dass die verschiedenen nationalen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz der Schiedsgerichtsbarkeit (wie etwa Prozessführungsverbote [„anti-suit injunctions“], soweit diese mit dem freien Personenverkehr und den Grundrechten vereinbar sind, Feststellung der Wirksamkeit einer Schiedsklausel, Schadensersatz bei Verstoß gegen eine Schiedsklausel, negative Auswirkungen des Prinzips der Kompetenz-Kompetenz usw.) weiterhin zur Verfügung stehen müssen und die Wirkung solcher Verfahren und die anschließenden Gerichtsentscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben müssen, wie es vor der West-Tankers- Entscheidung der Fall war,

N.

in der Erwägung, dass die Parteiautonomie von entscheidender Bedeutung ist und die Anwendung der Rechtshängigkeitsvorschrift, wie sie vom Gerichtshof (z.B. in der Rechtssache Gasser) bestätigt wurde, die Möglichkeit bietet, Gerichtsstandsklauseln durch missbräuchliche „Torpedoklagen“ zu unterlaufen,

O.

in der Erwägung, dass Dritte (zum Beispiel in einem Frachtbrief) an eine Gerichtsstandsvereinbarung gebunden sein können, der sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, was sie in ihrem Zugang zu den Gerichten beeinträchtigen und offensichtlich benachteiligen kann, und dass deswegen die Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen in einer besonderen Bestimmung der Verordnung behandelt werden sollte,

P.

in der Erwägung, dass im Grünbuch angeregt wird, dass viele der Probleme, die bei der Anwendung der Verordnung aufgetreten sind, durch eine verbesserte Kommunikation zwischen den Gerichten abgemildert werden könnten; in der Erwägung, dass es praktisch unmöglich wäre, in einer Vorschrift des Internationalen Privatrechts eine bessere Kommunikation zwischen Richtern vorzusehen, dass eine solche aber im Rahmen der entstehenden europäischen Justizkultur durch Schulungen und Rückgriff auf Netzwerke (Netzwerk der europäischen Richterausbildungseinrichtungen, Europäisches Netz der Räte für das Justizwesen, Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der EU, Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen) gefördert werden kann,

Q.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte die Wahl des günstigsten Gerichtsstands („forum shopping“) eingeschränkt werden muss, indem hervorgehoben wird, dass die Gerichte eine Zuständigkeit nur dann bejahen sollten, wenn eine hinreichende, substanzielle oder bedeutende Verbindung zu dem Land der Klageerhebung besteht, da dies dazu beitragen würde, einen besseren Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen zu erzielen, insbesondere dem Recht auf Meinungsfreiheit, dem Recht auf Schutz des guten Rufes und dem Recht auf Privatsphäre; in der Erwägung, dass auf die Frage des anwendbaren Rechts in einer legislativen Initiative zur Rom-II-Verordnung speziell eingegangen werden wird; in der Erwägung, dass in der geänderten Verordnung dennoch einige Vorgaben für nationale Gerichte gemacht werden sollten,

R.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf einstweilige Maßnahmen die Denilauer-Entscheidung dahingehend geklärt werden sollte, dass in einem Ex-parte-Verfahren ergangene Maßnahmen nur dann auf der Grundlage der Verordnung anerkannt und vollstreckt werden können, wenn der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich gegen diese Maßnahmen zur Wehr zu setzen,

S.

in der Erwägung, dass nicht klar ist, in welchem Umfang Sicherungsmaßnahmen, die auf die Erlangung von Informationen und Beweismitteln gerichtet sind, vom Anwendungsbereich des Artikels 31 der Verordnung ausgenommen sind,

Umfassendes Konzept für das Internationale Privatrecht

1.

ruft die Kommission dazu auf, das gegenseitige Verhältnis der verschiedenen Verordnungen über die Zuständigkeit, Vollstreckung und das anwendbare Recht zu überprüfen; ist der Auffassung, dass das allgemeine Ziel darin bestehen sollte, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der einheitlich strukturiert und leicht zugänglich ist; meint, dass zu diesem Zweck die Terminologie in sämtlichen Sachbereichen sowie alle Konzepte und Anforderungen an ähnliche Vorschriften in sämtlichen Sachbereichen vereinheitlicht und harmonisiert werden sollten (z.B. Rechtshängigkeit, Zuständigkeitsklauseln usw.) und letztlich eine umfassende Kodifizierung des Internationalen Privatrechts angestrebt werden könnte;

Abschaffung des Exequaturverfahrens

2.

fordert zwar die Abschaffung des vorgeschriebenen Exequaturverfahrens, ist jedoch der Auffassung, dass dies durch geeignete Garantien ausgeglichen werden muss, um die Rechte der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zu wahren; ist daher der Auffassung, dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein außerordentliches Verfahren zur Verfügung gestellt werden muss; ist der Auffassung, dass die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, die Möglichkeit haben sollte, ein solches Verfahren auf Antrag bei dem in Anhang III der Verordnung aufgeführten Gericht einzuleiten; ist der Auffassung, dass für einen Antrag gemäß diesem außerordentlichen Verfahren folgende Gründe vorliegen sollten: (a) die Anerkennung würde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen; (b) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ist das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte; (c) die Entscheidung ist mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist, und (d) die Entscheidung ist mit einer früheren Entscheidung unvereinbar, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und mit demselben Streitgegenstand ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird; ist ferner der Auffassung, dass es möglich sein sollte, sogar noch vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bei einem Richter einen Antrag zu stellen, und dass dieser Richter, falls er entscheidet, dass der Antrag begründet ist, die Sache an das in Anhang III der Verordnung aufgeführte Gericht verweisen sollte, damit dieses auf Grundlage der oben aufgeführten Gründe eine Prüfung vornehmen kann; spricht sich dafür aus, im einleitenden Teil einen Erwägungsgrund einzufügen, aus dem hervorgeht, dass ein nationales Gericht einen missbräuchlichen oder unangemessenen Antrag unter anderem in der Kostenentscheidung ahnden kann;

3.

fordert die Kommission auf, eine öffentliche Aussprache über die Frage der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Instrumenten des Internationalen Privatrechts durchzuführen;

4.

ist der Auffassung, dass es für das unter Ziffer 2 genannte außerordentliche Verfahren einen harmonisierten Zeitrahmen geben muss, um zu gewährleisten, dass es so schnell wie möglich durchgeführt wird und die Vollstreckungsmaßnahmen, die bis zum Ablauf der Frist für die Beantragung des außerordentlichen Verfahrens bzw. bis zum Abschluss des außerordentlichen Verfahren ergriffen werden können, keine irreversiblen Folgen haben; gibt insbesondere zu bedenken, dass eine ausländische Entscheidung nur dann vollstreckt werden darf, wenn sie dem Vollstreckungsschuldner ordnungsgemäß zugestellt worden ist;

5.

ist nicht nur der Auffassung, dass es als prozedurales Hilfsmittel zur Sicherstellung der Anerkennung ein Erfordernis einer Authentizitätsbescheinigung geben muss, sondern auch, dass es für diese Bescheinigung ein Musterformular geben sollte; ist daher der Auffassung, dass die Bescheinigung in Anhang V angepasst werden sollte, wobei die Notwendigkeit einer Übersetzung möglichst vermieden werden sollte;

6.

ist der Auffassung, dass die Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung aus Kostengründen auf den endgültigen Titel (Urteilsformel und Zusammenfassung der Gründe) beschränkt werden könnte, und dass eine vollständige Übersetzung verlangt werden sollte, wenn ein außerordentliches Verfahren beantragt wird;

Öffentliche Urkunden

7.

ist der Ansicht, dass öffentliche Urkunden nicht unmittelbar – d.h. ohne die Möglichkeit, sie vor den Justizbehörden im Vollstreckungsstaat anzufechten, – vollstreckbar sein sollten und dass das einzuführende außerordentliche Verfahren nicht auf Fälle beschränkt werden sollte, in denen die Vollstreckung aus der Urkunde offensichtlich der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widerspricht, da Umstände vorstellbar sind, in denen eine öffentliche Urkunde mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, und die Gültigkeit einer öffentlichen Urkunde (im Unterschied zu ihrer Echtheit) sogar noch während der Vollstreckung wegen Irrtums oder Täuschung vor den Gerichten des Ursprungsstaats angefochten werden kann;

Anwendungsbereich der Verordnung

8.

ist der Auffassung, dass Unterhaltssachen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein sollten, erinnert jedoch daran, dass es letztendlich ein umfassendes Regelwerk geben sollte, das alle Rechtsgebiete abdeckt;

9.

spricht sich entschieden dagegen aus, die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich (auch nur teilweise) abzuschaffen;

10.

ist der Auffassung, dass aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung klar hervorgehen sollte, dass nicht nur die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist, sondern auch die Verfahren vor staatlichen Gerichten, bei denen es in der Hauptsache oder im Rahmen einer Neben- oder Vorabfrage um die Wirksamkeit oder den Umfang einer Schiedsgerichtszuständigkeit geht; ist ferner der Ansicht, dass in Artikel 31 ein Absatz hinzugefügt werden sollte, der regelt, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn das Gericht im Ursprungsmitgliedstaat im Rahmen seiner Entscheidungsfindung über die Wirksamkeit oder den Umfang einer Schiedsklausel zu befinden hatte und dabei gegen schiedsrechtliche Bestimmungen des Vollstreckungsmitgliedstaats verstoßen hat; dies gilt nicht, wenn die fragliche Entscheidung auch bei Anwendung der schiedsrechtlichen Bestimmungen des Vollstreckungsmitgliedstaats zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte;

11.

ist der Auffassung, dass dies ebenfalls in einem Erwägungsgrund klargestellt werden sollte;

Gerichtsstand

12.

spricht sich im Hinblick auf eine Lösung des Problems der Torpedoklagen dafür aus, das in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnete Gericht von seiner Pflicht zu entbinden, das Verfahren gemäß der Rechtshängigkeitsvorschrift auszusetzen; ist der Auffassung, dass dies mit der Verpflichtung verknüpft werden sollte, dass Kompetenzkonflikte vom gewählten Gericht mit gebotener Eile vorab entschieden werden müssen, und dass in einem Erwägungsgrund bekräftigt werden sollte, dass die Parteiautonomie von größter Bedeutung ist;

13.

ist der Auffassung, dass die Verordnung eine neue Bestimmung enthalten sollte, die sich mit der Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen befasst; ist der Ansicht, dass eine solche Bestimmung regeln könnte, dass eine am Vertrag nicht beteiligte Person nur unter folgenden Voraussetzungen an eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist: (a) die Vereinbarung wird in einem schriftlichen Dokument oder durch elektronische Aufzeichnung festgehalten; (b) die Person wird rechtzeitig und in geeigneter Weise darüber informiert, wo die Klage eingereicht werden muss; (c) bei Verträgen über die Beförderung von Waren ist der vereinbarte Gerichtsstand (i) der Sitz des Beförderers; (ii) der nach dem Frachtvertrag vereinbarte Übernahmeort; (iii) der nach dem Frachtvertrag vereinbarte Ablieferungsort oder (iv) der Hafen, in dem die Güter erstmals auf ein Schiff geladen werden oder der Hafen, in dem die Güter zuletzt von einem Schiff gelöscht werden; ist der Auffassung, dass geregelt werden sollte, dass in allen anderen Fällen der Dritte bei einem in sonstiger Weise nach der Verordnung zuständigen Gericht Klage erheben kann, wenn ein Festhalten an dem vereinbarten Gerichtsstand die Partei grob benachteiligen würde;

Forum non conveniens

14.

weist darauf hin, dass sich Probleme der Art, wie sie in der Rechtssache Owusu gegen Jackson aufgeworfen wurden, vermeiden lassen und schlägt daher eine Lösung vor, die sich an Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 orientiert und darin besteht, dass es einem sachlich zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats gestattet wird, das Verfahren auszusetzen, wenn seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann, sodass die Parteien einen Antrag vor diesem Gericht stellen können oder das angerufene Gericht den Fall mit Zustimmung der Parteien an dieses Gericht verweisen kann; begrüßt die entsprechende Regelung im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen (21);

Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtssystem

15.

ist einerseits der Auffassung, dass die Frage, ob den Bestimmungen der Verordnung eine reflexive Wirkung eingeräumt werden sollte, nicht genügend untersucht worden ist, und dass es zu früh wäre, diesen Schritt ohne umfangreiche Studien, Konsultationen und politische Debatten, in denen das Parlament eine führende Rolle spielen sollte, zu unternehmen, und fordert die Kommission auf, diesen Prozess einzuleiten; ist andererseits der Ansicht, dass es sich angesichts der Existenz zahlreicher bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten und angesichts der Fragen der Gegenseitigkeit und Höflichkeit in internationalen Beziehungen um ein globales Problem handelt, das parallel dazu im Rahmen der Haager Konferenz durch Wiederaufnahme der Verhandlungen über ein weltweites Gerichtsstandsübereinkommen gelöst werden sollte; fordert die Kommission auf, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses Projekt – den Heiligen Gral des Internationalen Privatrechts – zu neuem Leben zu erwecken; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zu prüfen, inwieweit das Übereinkommen von Lugano (2007) (22) als Vorbild und Inspiration für ein solches internationales Gerichtsstandsübereinkommen dienen könnte;

16.

ist der Auffassung, dass die gemeinschaftlichen Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen auf Klagen ausgedehnt werden könnten, die in einem Drittstaat erhoben werden;

17.

spricht sich dafür aus, die Verordnung dergestalt zu ändern, dass ausschließlichen Gerichtstandsvereinbarungen zu Gunsten von Gerichten in Drittstaaten eine reflexive Wirkung eingeräumt wird;

18.

ist der Auffassung, dass die Frage einer Vorschrift, die sich über die Entscheidung in der Rechtssache Owens Bank/Bracco hinwegsetzt, Gegenstand einer gesonderten Überprüfung sein sollte;

Definition des Wohnsitzes natürlicher und juristischer Personen

19.

ist der Auffassung, dass eine (letztendlich auf alle EU-Rechtsinstrumente anwendbare) autonome EU-Definition des Wohnsitzes natürlicher Personen wünschenswert wäre, vor allem um Situationen zu vermeiden, in denen Personen mehr als einen Wohnsitz haben;

20.

spricht sich gegen eine einheitliche Definition des Sitzes von Gesellschaften in der Brüssel-I-Verordnung aus, da eine Definition mit derart weit reichenden Folgen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines europäischen Gesellschaftsrechts erörtert und beschlossen werden sollte;

Zinsen

21.

ist der Meinung, dass die Verordnung eine Vorschrift enthalten sollte, mit der ausgeschlossen wird, dass ein Vollstreckungsgericht den automatisch zu beachtenden Zinssatzbestimmungen des Gerichts des Ursprungsstaates keine Wirksamkeit verleiht und statt dessen im Rahmen des außerordentlichen Verfahrens den eigenen nationalen Zinssatz erst vom Tag der Erteilung des Vollstreckungstitels an anwendet;

Industrielles Eigentum

22.

vertritt im Hinblick auf eine Lösung des Problems der Torpedoklagen die Auffassung, dass, wenn das zuerst angerufene Gericht offenkundig unzuständig ist, das später angerufene Gericht von seiner Pflicht entbunden werden sollte, das Verfahren gemäß der Rechtshängigkeitsvorschrift auszusetzen; spricht sich jedoch dagegen aus, negative Feststellungsklagen von der Regel der früheren Rechtshängigkeit völlig auszunehmen, da mit solchen Klagen ein legitimer wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden kann; ist jedoch der Auffassung, dass Zuständigkeitsfragen am besten im Zusammenhang mit den Vorschlägen zur Schaffung einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit gelöst werden könnten;

23.

ist der Auffassung, dass die terminologischen Abweichungen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) (23) und der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 behoben werden sollten, indem in Artikel 15 der Brüssel-I-Verordnung die Definition des „Unternehmers“ aus Artikel 6 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung eingefügt wird und indem die Formulierung in Artikel 15 Absatz 3 der Brüssel-I-Verordnung „Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen“ durch einen Verweis auf die Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG (24) ersetzt wird, wie es in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Rom-I-Verordnung der Fall ist;

Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

24.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit nicht in einem einzigen Mitgliedstaat erbringen (wie z.B. Fernfahrer, Flugbegleiter) eine Lösung gefunden kann, die größere Rechtssicherheit und einen angemessenen Schutz der schwächeren Partei ermöglicht;

Persönlichkeitsrechte

25.

ist der Ansicht, dass der in der Shevill-Entscheidung aufgestellte Grundsatz relativiert werden muss; ist jedoch der Auffassung, dass die in bestimmten Ländern bei Gerichten zu beobachtende Tendenz, eine örtliche Zuständigkeit auch dann zu bejahen, wenn der Fall keine enge Verbindung zum Land der Klageerhebung aufweist, abgemildert werden kann, indem ein Erwägungsgrund eingefügt wird, der klarstellt, dass sich grundsätzlich nur die Gerichte des Landes für zuständig erklären sollten, zu dem der Fall eine hinreichende, substanzielle oder bedeutende Verbindung aufweist; ist der Auffassung, dass dies dazu beitragen würde, einen besseren Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen zu erzielen;

Vorläufige Maßnahmen

26.

ist der Auffassung, dass zwecks Gewährleistung eines besseren Zugangs zur Justiz der Begriff einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen auch Verfügungen erfassen sollte, die auf die Erlangung von Auskünften und Beweismitteln gerichtet sind;

27.

ist der Ansicht, dass die Verordnung die Zuständigkeit für solche Maßnahmen den Gerichten des Mitgliedstaats übertragen sollte, in dem die verlangten Auskünfte oder Beweismittel belegen sind, und zwar zusätzlich zur Zuständigkeit der Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind;

28.

ist der Auffassung, dass die Formulierung „einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“ unter Bezugnahme auf den in der der St. Paul Dairy Entscheidung verwendeten Wortlaut in einem Erwägungsgrund definiert werden sollte;

29.

ist der Auffassung, dass die in der Van-Uden-Entscheidung vorgenommene Unterscheidung zwischen Fällen, in denen das die Maßnahme erlassende Gericht in der Hauptsache zuständig ist, und Fällen, in denen das Gericht nicht in der Hauptsache zuständig ist, dadurch ersetzt werden sollte, dass geprüft wird, ob die Maßnahmen zur Unterstützung eines Verfahrens beantragt werden, das in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem Drittstaat durchgeführt wird oder werden soll (in diesem Fall sollten die in Artikel 31 aufgeführten Beschränkungen nicht zur Anwendung kommen), oder zur Unterstützung eines Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat (in diesem Fall sollten die in Artikel 31 aufgeführten Beschränkungen zur Anwendung kommen);

30.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein Erwägungsgrund eingefügt werden sollte, um die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der in der Van Uden Entscheidung verlangten „realen Verknüpfung“ zu der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu überwinden; in dem Erwägungsgrund sollte klargestellt werden, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie über den Erlass, die Verlängerung, die Änderung oder die Aufhebung einer einstweiligen Maßnahme entscheiden, die zur Unterstützung eines Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde, alle Umstände berücksichtigen sollten; zu diesen gehören unter anderem: (i) Erklärungen des Hauptsachegerichts des Mitgliedstaats in Bezug auf die betreffende Maßnahme oder ähnliche Maßnahmen, (ii) Bestehen einer realen Verknüpfung zwischen der beantragten Maßnahme und dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, und (iii) mögliche Auswirkungen der Maßnahme auf Verfahren, die in einem anderen Mitgliedstaat anhängig sind oder noch eingeleitet werden;

31.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab, dem Hauptsachegericht die Möglichkeit einzuräumen, einstweilige Maßnahmen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden, aufzuheben, abzuändern oder anzupassen, da dies nicht mit dem in der Verordnung verankerten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vereinbar wäre; ist zudem der Auffassung, dass es nicht klar ist, auf welcher Grundlage ein Gericht eine in einem anderen Staat ergangene Gerichtsentscheidung überprüfen könnte und welches Recht es dabei anzuwenden hätte, und dass dies in der Praxis zu echten Problemen führen könnte, zum Beispiel im Hinblick auf die Kosten;

Kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren

32.

hebt hervor, dass bei den künftigen Arbeiten der Kommission zu kollektiven Rechtsschutzverfahren eventuell Bestimmungen über eine besondere Zuständigkeit für kollektive Klagen vorzusehen sind;

Sonstige Fragen

33.

vertritt die Auffassung, dass es angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Internationalen Privatrechts, der Bedeutung des EU-Kollisionsrechts für Unternehmen, Bürger und internationale Prozessbeteiligte sowie der Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsprechung an der Zeit ist, im Gerichtshof eine spezielle Kammer einzurichten, die über Vorabentscheidungsersuchen auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts entscheidet;

*

* *

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0090.

(3)  Rechtssache C-394/07 Gambazzi/DaimlerChrysler Canada, Slg. 2009, I-2563.

(4)  Gutachten 1/03, Slg. 2006, I-1145.

(5)  Rechtssache C-185/07 Allianz SpA/West Tankers Inc., Slg. 2009, I-663.

(6)  Rechtssache C-116/02 Gasser GmbH gegen MISAT Srl, Slg. 2003, I-14693.

(7)  Rechtssache C-281/02 Owusu/Jackson, Slg. 2005, I-1383.

(8)  Rechtssache C-68/93, Shevill u.a./Presse Alliance, Slg. 1995, I-415.

(9)  Rechtssache C-129/92, Owens Bank Ltd./Fulvio Bracco und Bracco Industria Chimica SpA, Slg. 1994, I-117.

(10)  Rechtssache 125/79, Denilauer/Couchet Frères, Slg. 1980, 1553.

(11)  Rechtssache C-104/03, St Paul Dairy Industries/Unibel, Slg. 2005, I-3481.

(12)  Rechtssache C-391/95, Van Uden/Deco-Line, Slg. 1998, I-7091.

(13)  Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.

(14)  ABl. L 143 vom 30.04.2004, S. 15.

(15)  ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1.

(17)  ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(18)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.

(20)  Siehe Erwägungsgrund 9 in der Präambel.

(21)  KOM(2009)0154; Artikel 5.

(22)  ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 5.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(24)  Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/44


Dienstag, 7. September 2010
Gesellschaftliche Integration von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören

P7_TA(2010)0305

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zur gesellschaftlichen Integration von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören (2010/2041(INI))

2011/C 308 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf den Zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Europäische Union verpflichtet, Diskriminierungen zu bekämpfen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2), die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (3) und die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (4),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 21,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (5), das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) (6) und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören (7),

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

unter Hinweis auf das Programm von Stockholm (8),

unter Hinweis auf die Strategie von Lissabon und die in Ausarbeitung befindliche Strategie Europa 2020,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2006 zu der Zuwanderung von Frauen: Rolle und Stellung der Migrantinnen in der Europäischen Union (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2009 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004–2008 (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009 (15),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0221/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag über die Europäische Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Werte bestimmen, auf denen die EU beruht, in der Erwägung, dass sich jedoch nicht alle in der EU lebenden Menschen tatsächlich in vollem Umfang auf die Charta der Grundrechte berufen können, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich der Opfer von Gewalt, Menschenhandel und Armut, ferner in der Erwägung, dass diese Werte allen Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnen, gemeinsam sind,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Form von Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit untersagt, in der Erwägung, dass dennoch viele ethnische Minderheiten in der EU nach wie vor der Diskriminierung, der sozialen Ausgrenzung und der Segregation ausgesetzt sind,

C.

in der Erwägung, dass Gleichbehandlung kein Privileg, sondern ein Grundrecht aller Bürgerinnen und Bürger ist, und in der Erwägung, dass Toleranz eine allgemeine Lebenseinstellung, nicht eine Gunst sein sollte, die einigen gewährt wird, in der Erwägung, dass jegliche Form der Diskriminierung mit gleichem Nachdruck bekämpft werden muss,

D.

in der Erwägung, dass Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, nicht nur im Vergleich zu der weiblichen Mehrheit, sondern auch im Vergleich zu den Männern, die ethnischen Minderheiten angehören, benachteiligt sind,

E.

in der Erwägung, dass für eine kohärente Gestaltung der Politik zur gesellschaftlichen Eingliederung von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, ein umfassender Ansatz der EU von ausschlaggebender Bedeutung ist, der Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Erleichterung des Zugangs zu Wohnraum, Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und sozialen Diensten sowie zur Förderung der Achtung der Grundrechte umfasst,

F.

in der Erwägung, dass es keine allgemein anerkannte Definition für ethnische Minderheitengruppen gibt, in der Erwägung, dass die auf gegenseitiger Achtung, Verständnis und Akzeptanz beruhenden Grundsätze der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung grundlegende Pfeiler der Integrationspolitik der EU für alle ihre Einwohner sein sollten, und zwar unabhängig von ihrem Hintergrund,

G.

in der Erwägung, dass ein gleichberechtigter Zugang für alle zu qualitativ hochwertiger Bildung die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Lebensqualität im Allgemeinen verbessert, in der Erwägung, dass in bestimmten Staaten ethnische Minderheiten jedoch von der uneingeschränkten und gleichberechtigten Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen sind, in der Erwägung, dass Bildungssysteme die Werte der Toleranz und Gleichbehandlung vermitteln müssen, um die Entwicklung einer demokratischen, aufgeschlossenen Gesellschaft innerhalb der EU zu gewährleisten,

H.

in der Erwägung, dass eine verstärkte geschlechtsspezifische Perspektive nützlich für die Integrationspolitik für Drittstaatsangehörige ist, die notwendig ist, um zu gewährleisten, dass die spezifischen Belange von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, berücksichtigt werden,

I.

in der Erwägung, dass die Einwanderungs- und Asylpolitik und die entsprechende Gesetzgebung die Einbeziehung von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, fördern sollten,

J.

in der Erwägung, dass ein gezieltes Vorgehen zur sozialen Eingliederung von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, notwendig ist, um Mehrfachdiskriminierung, klischeehafte Darstellungen, Stigmatisierungen und ethnische Ausgrenzung zu vermeiden,

K.

in der Erwägung, dass Unterschiede in Kultur, Traditionen und/oder Religion keine Hindernisse für die Eingliederung von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, sein sollten,

L.

in der Erwägung, dass das Sammeln von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten eine Voraussetzung für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Frauen und ethnischen Minderheiten ist, und in der Erwägung, dass mangels Statistiken viele Probleme nicht erkannt werden können, was dazu führt, dass keine gezielte Politik zustande kommt,

M.

in der Erwägung, dass zahlreiche geeignete Instrumente und Maßnahmen zur Verfügung stehen, die zur Sicherstellung der Einbeziehung von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, genutzt werden könnten, dass aber auf einzelstaatlicher Ebene Umsetzungslücken bestehen und es an Koordination auf EU-Ebene mangelt,

N.

in der Erwägung, dass in der Mehrzahl der Fälle Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, Mehrfachdiskriminierung, einer größeren Gefahr sozialer Ausgrenzung und Armut sowie erheblichen Menschenrechtsverletzungen wie Menschenhandel und Zwangssterilisierung ausgesetzt sind als Frauen der Mehrheitsgesellschaft und Männer, die Minderheiten angehören,

O.

in der Erwägung, dass der niedrigere sozioökonomische Status vieler Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, praktisch zu Beschränkungen der Ausübung ihrer Grundrechte, zu fehlendem Zugang zu Ressourcen, einschließlich derer betreffend die reproduktive und sexuelle Gesundheit, führt und die Integration erschwert,

P.

in der Erwägung, dass der Gesundheitszustand von Frauen nicht nur Auswirkungen auf ihre eigene Gesundheit, sondern auch auf die ihrer Kinder hat,

Q.

in der Erwägung, dass die aktive Teilnahme von Frauen in der Gesellschaft und die erfolgreiche Eingliederung von Frauen positive Auswirkungen auf ihre Kinder und zukünftige Generationen haben wird,

R.

in der Erwägung, dass die soziale Ausgrenzung von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, zu Schwierigkeiten in Bezug auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit führen kann, die unmittelbare und mittelbare Kosten für die Gesellschaft und öffentlichen Haushalte nach sich ziehen können,

S.

in der Erwägung, dass für Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, ein höheres Risiko besteht, Opfer der verschiedenen Formen männlicher Gewalt und Ausbeutung zu werden, wenn sie weniger integriert sind als Frauen, die der Mehrheitsgesellschaft angehören,

T.

in der Erwägung, dass gesellschaftliche Eingliederung von einer verstärkten und regelmäßigen Konsultation der Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, auf lokaler, regionaler, einzelstaatlicher und EU-Ebene profitieren würde,

1.

betont, dass es keine allgemein anerkannte Definition für ethnische Minderheiten gibt und dass dieses Konzept eine Vielzahl von Situationen, denen sich verschiedene ethnische Gruppen in den Mitgliedstaaten der EU gegenübersehen, erfasst;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und Gruppen der Zivilgesellschaft eindrücklich für eine regelmäßige Sammlung und Analyse von nach Geschlecht und ethnischer Zugehörigkeit aufgeschlüsselten Daten über Themen mit Bezug zur gesellschaftlicher Eingliederung wie z. B. Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit, Gesundheitssystem und Wohnungssituation zu sorgen, wobei die Vorschriften der Mitgliedstaaten für den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind;

3.

ist der Ansicht, dass es von größter Bedeutung ist, bestehende Rechtsvorschriften zeitnah durchzuführen, d. h. die Richtlinien in den Mitgliedstaaten umzusetzen; ist der Ansicht, dass eine systematischere Koordinierung zwischen den EU-, einzelstaatlichen, regionalen und lokalen politischen Maßnahmen in Bezug auf die ethnischen Minderheiten notwendig ist, um dauerhafte Auswirkungen und eine bessere Politikgestaltung auf EU-, einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene zu erreichen; ermutigt die politischen Verantwortungsträger auf allen Ebenen, die Frauen, deren Rechte beeinträchtigt werden, zusammen mit ihren auf diesem Gebiet tätigen Gemeinschaften und Organisationen zu politischen und sonstigen Maßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Eingliederung der ethnischen Minderheiten angehörenden Frauen dienen sollen, zu konsultieren;

4.

unterstreicht auch die Wichtigkeit der Aufklärung über die Akzeptanz verschiedener Kulturen und die Folgen von Diskriminierung und Vorurteilen; weist darauf hin, dass die Verantwortung für eine wirksame Eingliederung sowohl bei den ethnischen Minderheiten als auch bei der Mehrheitsgesellschaft liegt, die beide Integrationsanstrengungen unternehmen müssen, wenn eine gesellschaftliche Einheit erreicht werden soll;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Dequalifizierung von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, zu vermeiden und dazu besseren Zugang zum Arbeitsmarkt, einschließlich Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Kinderbetreuung und zu Bildung, Ausbildung und beruflicher Bildung sicherzustellen; fordert die wirksame Umsetzung politischer Maßnahmen für Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, und die Einführung klarer, schneller Verfahren zur Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen;

6.

weist auf die Wichtigkeit von Vorbildern in der Integration hin und unterstützt den Austausch bewährter Verfahrensweisen aus jenen Mitgliedstaaten mit größerer Erfahrung bei der Verhütung sozialer Ausgrenzung; ermutigt die politischen Verantwortungsträger auf EU-, einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene, Organisationen der ethnischen Minderheiten angehörenden Frauen zu politischen und sonstigen Maßnahmen anzuhören, die auf die gesellschaftliche Integration der ethnischen Minderheiten angehörenden Frauen ausgerichtet sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Förderung interkultureller und soziokultureller Mediatoren in der EU konzipierte Maßnahmen vorzuschlagen;

7.

ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den Eingliederungsprozess in einer frühen Lebensphase einzuleiten, um wirksam alternative Modelle zur Armut und gesellschaftlichen Ausgrenzung zu präsentieren; bleibt daher dabei, einen am Bedarf der Region und des Einzelnen ausgerichteten institutionellen Rahmen für kommunale soziale Dienste und Ausbildungseinrichtungen zugunsten von Kindern und Familien für notwendig zu erachten, der den gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen gewährleistet; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, Programme, die auf eine frühzeitige Eingliederung ausgerichtet sind, in besonderem Maße zu unterstützen;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mittels des Europäischen Sozialfonds beziehungsweise mittels einzelstaatlicher Fonds Möglichkeiten unternehmerischer Initiative, die speziell auf Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, ausgerichtet sind, zu fördern, indem Seminare und Workshops zu unternehmerischer Tätigkeit ermöglicht und Entwicklungsvorhaben publik gemacht werden;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen Sensibilisierungskampagnen für ethnischen Minderheiten angehörende Frauen sowie für die breite Öffentlichkeit durchzuführen und die vollständige Umsetzung der einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, um diskriminierende kulturelle Verhaltensweisen und patriarchalische Rollenmodelle zu bekämpfen, Polarisierungen zu vermeiden sowie gegen weit verbreitete sexistische Klischees und soziale Stigmatisierungen vorzugehen, die der Gewalt gegen Frauen zugrunde liegen, sowie sicherzustellen, dass Bräuche, Traditionen oder religiöse Erwägungen Gewalt nicht rechtfertigen können;

10.

betont, dass mehr fachübergreifende Forschung und mehr Indikatoren in Bezug auf die Auswirkungen von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung von Frauen, die auf dem Gebiet der EU ethnischen Minderheiten angehören, erforderlich sind, um Informationen für eine gezielte Integrationspolitik bereitzustellen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission – insbesondere ihre GD Forschung – auf, derartige Projekte zu finanzieren;

11.

ermutigt Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, zur aktiven politischen und sozialen Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen, einschließlich politischen Führungspositionen, Bildung und Kultur, um so gegen die gegenwärtige Unterrepräsentation vorzugehen;

12.

weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Einbindung von Frauen wesentliche Faktoren ihrer uneingeschränkten Teilhabe an der Mehrheitsgesellschaft sind;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Grundrechte aller Frauen, einschließlich der Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, zu achten, und insbesondere ihren Zugang zu Gesundheitsversorgung, Justiz, Rechtsbeistand, rechtlichen Informationen und Wohnraum zu achten;

14.

ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Behörden, sich aktiv um die Verbesserung und Erleichterung des Zugangs zur Bildung unter besonderer Berücksichtigung des Spracherwerbs (insbesondere der Amtssprachen des jeweiligen Landes) und des Zugangs zu lebensbegleitendem Lernen und zu Hochschulbildung für Mädchen und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, zu bemühen, um ein Bildungsgefälle zwischen den Geschlechtern zu vermeiden, das zur Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt und zu Armut führen kann;

15.

betont, dass Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, Informationen zur Gesundheitsversorgung in verschiedenen Sprachen benötigen; unterstreicht die Bedeutung des interkulturellen Trainings für die Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen in Zusammenarbeit mit Frauengruppen, die ethnischen Minderheiten angehören;

Gleichstellung von Frauen und Männern

16.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Geschlechterfrage in den Entscheidungsprozessen über die Politik und die Maßnahmen zur sozialen Eingliederung zu berücksichtigen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Unterstützungsdienstleistungen zu gewährleisten, die darauf ausgerichtet sind, geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen unabhängig von ihrer rechtlichen Situation, ihrer Rasse, ihrem Alter, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer ethnischen Herkunft oder Religion vorzubeugen und Frauen vor solcher Gewalt zu schützen;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsbekämpfung vollständig umgesetzt werden, und dazu Mittel für gezieltes Training und Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf die bestehenden Rechte von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, und die Abhilfemöglichkeiten für Verletzungen dieser Rechte bereitzustellen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schutz der Opfer von Mehrfachdiskriminierungen unter denen Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, eine große Gruppe bilden, zu gewährleisten und dazu die Rechtsordnungen um ausdrückliche Regelungen und bindende Vorschriften in Bezug auf Mehrfachdiskriminierungen zu ergänzen;

20.

besteht auf der aktiven Einbeziehung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen bei der Datensammlung und Forschung zu Integrationsthemen in Bezug auf Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, wobei der Grundsatz des Gender Mainstreaming konsequent angewandt und die Prioritäten im Bereich der gesellschaftlichen Eingliederung gefördert werden sollten;

21.

fordert die Agentur für Grundrechte auf, eine Querschnittsperspektive zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zu den Frauenrechten in alle Bereiche des Mehrjahresrahmens und seiner nachfolgenden Aktivitäten aufzunehmen, einschließlich der Bereiche ethnische Diskriminierung und Grundrechte von Roma;

22.

fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf, systematisch nach Geschlecht und ethnischer Zugehörigkeit sowie anderen Grundlagen aufgeschlüsselte Daten zu sammeln und nach Geschlecht und ethnischer Zugehörigkeit aufgeschlüsselte Ergebnisse vorzulegen; betont die Notwendigkeit angemessener Mechanismen der Datensammlung und des Datenschutzes, um Datenmissbrauch, wie etwa zum Zweck der Erstellung von Profilen auf der Grundlage der Rasse, vorzubeugen;

23.

betont die wichtige Rolle der einzelstaatlichen Behörden für Gleichstellungsfragen bei der Unterstützung und Hilfe für Opfer von Diskriminierungen und bei der Information über ihre Rechte und Pflichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die einzelstaatlichen Behörden für Gleichstellungsfragen wirksam und unabhängig sind sowie diese im Hinblick auf jeden Diskriminierungsgrund und auch auf Mehrfachdiskriminierungen mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten; fordert die einzelstaatlichen Behörden für Gleichstellungsfragen auf, Instrumente und Schulungen in Bezug auf Mehrfachdiskriminierungen, einschließlich der speziellen Situation der Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, zu entwickeln;

*

* *

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(3)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(4)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(5)  Angenommen mit der Resolution 217A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948.

(6)  Angenommen mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979.

(7)  Angenommen mit der Resolution 47/135 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992.

(8)  Dokument 5731/10 des Rates der Europäischen Union vom 3. März 2010.

(9)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(10)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 283.

(11)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 317.

(12)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 118.

(13)  ABL. C 46 E vom 24.2.2010, S. 48.

(14)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0371.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0021.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/49


Dienstag, 7. September 2010
Die Rolle der Frau in einer alternden Gesellschaft

P7_TA(2010)0306

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Rolle der Frau in einer alternden Gesellschaft (2009/2205(INI))

2011/C 308 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2009 über „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen (Bericht über die demografische Alterung 2009)“ (KOM(2009)0180),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 11. Mai 2007„Die demografische Zukunft Europas: Fakten und Zahlen“ (SEK(2007)0638),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007„Die Solidarität zwischen den Generationen fördern“ (KOM(2007)0244),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006„Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance“ (KOM(2006)0571),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006„Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010“ (KOM(2006)0092),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 23 und 25 über die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte älterer Menschen, sowie die Artikel 34, 35 und 36 der Charta, die insbesondere das Recht auf soziale Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung, ein hohes Gesundheitsschutzniveau und Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festschreiben,

unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, der die den Mitgliedstaaten gemeinsamen Werte hervorhebt, wie z.B. Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichstellung von Männern und Frauen,

unter Hinweis auf Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der auf die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung Bezug genommen wird,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2006 (1) angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter,

in Kenntnis der Empfehlung der IAO (Internationalen Arbeitsorganisation) R 162 von 1980 zu älteren Arbeitnehmern,

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979 (CEDAW),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 (2) zur Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und zur Solidarität zwischen den Generationen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (4),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0237/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Alterung der Gesellschaft zu häufig negativ wahrgenommen wird, d.h. im Sinne von Herausforderungen an die Altersstruktur der Arbeitskräfte und die Nachhaltigkeit des sozialen Schutzes und der Gesundheitsfürsorge, in der Erwägung, dass ältere Menschen auch als wirtschaftliche Ressource zu betrachten sind und einen großen Erfahrungsschatz mitbringen und sie in der Betreuung abhängiger Personen und aufgrund ihrer langen Berufserfahrung als Ratgeber am Arbeitsplatz für die Gemeinschaft und die Familien lebenswichtige Unterstützung leisten und zur Erhaltung des ländlichen Raums beitragen,

B.

in der Erwägung, dass im Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 zwar Lücken hinsichtlich der Realisierung einer echten Gleichstellung der Geschlechter hervorgehoben wurden und in manchen Bereichen die Gleichstellung der Geschlechter verbessert wurde, aber dennoch insgesamt kaum Fortschritte erzielt wurden,

C.

in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschafts- und Gesellschaftskrise besonders schwerwiegende Auswirkungen auf Frauen und insbesondere auf ältere Frauen und die ihnen angebotenen Dienstleistungen hat und dass dadurch Ungleichheiten und Diskriminierung nicht nur aus Gründen des Geschlechts, sondern auch aus Gründen des Alters und des Gesundheitszustands verstärkt werden,

D.

in der Erwägung, dass ältere Menschen einem größeren Armutsrisiko ausgesetzt sind als die Gesamtbevölkerung (in den 27 EU-Mitgliedstaaten waren im Jahr 2008 etwa 19 % der Menschen, die 65 Jahre und älter sind, von Armut betroffen, im Vergleich zu 19 % im Jahr 2005 und 17 % im Jahr 2000), in der Erwägung, dass über 65-jährige Frauen einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind (das Armutsrisiko liegt bei 22 %, d.h. 5 Prozentpunkte höher als bei Männern),

E.

in der Erwägung, dass Prognosen zufolge die Bevölkerung der EU-27 älter werden wird, wobei der Anteil der 65-Jährigen und Älteren von 17,1 % im Jahr 2008 auf 30 % im Jahr 2060 steigen wird und der 80-Jährigen und Älteren von 4,4 % auf 12,1 % im selben Zeitraum zunehmen wird,

F.

in der Erwägung, dass die erwerbstätige Bevölkerung Prognosen zufolge schrumpfen und es daher immer wichtiger sein wird, Bevölkerungsgruppen einzubeziehen, die derzeit nicht auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind,

G.

in der Erwägung, dass das Geschlecht ein entscheidender Faktor beim Älterwerden ist, da die Lebenserwartung von Frauen sechs Jahre höher ist als die der Männer, wobei nach den Statistiken für die EU-27 aus dem Jahr 2007 Männer durchschnittlich 76 Jahre und Frauen durchschnittlich 82 Jahre alt werden, und in der Erwägung, dass Eurostat-Zahlen hingegen zeigen, dass die Kluft zwischen einer gesunden Lebenserwartung von Männern und Frauen viel geringer ist: für Männer liegt sie bei 61,6 Jahren und bei Frauen bei 62,3 Jahren,

H.

in der Erwägung, dass traditionell Frauen stärker von Armut und knappen Renten bedroht sind, insbesondere Frauen über 65, die gerade einmal Renten erhalten, die kaum über dem Existenzminimum liegen, was auf mehrere Ursachen wie das große Lohngefälle zwischen Frauen und Männern, das sich direkt auf die Rentenansprüche auswirkt, und das auf das Ab- oder Unterbrechen der Berufstätigkeit, um sich der Familie zu widmen oder im Betrieb des Ehepartners, insbesondere im Handel und in der Landwirtschaft, ohne Entgelt und eigene Sozialversicherung mitzuarbeiten, zurückzuführen ist;

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission, wie die Auswirkungen der demografischen Alterung bewältigt werden können; bedauert jedoch, dass die zu Grunde gelegten Definitionen, Statistiken und Situationen nicht auf genug Sensibilität für geschlechtsbedingte Ungleichheiten im Alter basieren, die hauptsächlich aus über die Gesamtlebenszeit akkumulierten geschlechtsbedingten Nachteilen herrühren;

2.

befürwortet den Schwerpunkt, den die Kommission auf die vom Europäischen Rat 2001 in Stockholm (5) beschlossenen Strategie als einen langfristigen Leitfaden legt, um mit den Herausforderungen und Möglichkeiten, die die demografische Alterung in den Gesellschaften verursacht, umzugehen; befürwortet ebenfalls den in der Mitteilung enthaltenen Vorschlag, dass in Bezug auf die demografische Alterung wie auch auf die Schaffung von Möglichkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Märkte für Produkte und Dienstleistungen, die an die Bedürfnisse älterer Leute angepasst sind, ein umfassender und multidisziplinärer Ansatz verfolgt werden sollte; fordert die Kommission auf, den Verbraucherrechten älterer Menschen besondere Beachtung zu schenken, da sie zu häufig irregeführt oder ausgenutzt werden;

3.

fordert die Institutionen auf, eine positivere Haltung gegenüber der demografischen Alterung einzunehmen und die EU-Bürger für diese Themen und ihre tatsächlichen Auswirkungen zu sensibilisieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, der lastenfixierten Einstellung gegenüber dem Älterwerden zum Beispiel dadurch entgegenzuwirken, indem eine Studie über die Auswirkungen und das Potenzial der Seniorenwirtschaft („silver economy“), an der ältere Frauen aktiv teilhaben, in Auftrag gegeben wird; begrüßt ausdrücklich die Initiative der Kommission, das Jahr 2012 als Jahr des aktiven Alters und der Solidarität zwischen den Generationen auszurufen;

4.

betrachtet einen Ansatz, der auf dem Konzept der Gesamtlebensperspektive basiert, bei dem die miteinander verknüpften alters- und geschlechtsspezifischen Fragen berücksichtigt werden, als einen zukunftsweisenden Weg in der Alterspolitik; betrachtet ferner ein Konzept in Bezug auf das Altern und die Geschlechter, bei dem die zentrale Verankerung dieser beiden Themen zu einer unverzichtbaren Methode und einem Instrument der Politikgestaltung in allen maßgeblichen Bereichen (Wirtschaft, Soziales, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Lebensmittelsicherheit, Verbraucherrechte, digitale Agenda, Entwicklung von Stadt und Land usw.) werden, als einen Weg in Richtung einer besseren sozialen Integration und eines größeren sozialen Zusammenhalts;

Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Alters

5.

verlangt, dass die Antidiskriminierungs-Richtlinie so rasch wie möglich angenommen wird;

6.

räumt ein, dass Diskriminierung aus Gründen des Alters mit wirksameren gerichtlichen Maßnahmen und leichter zugänglichen Verfahren bekämpft werden muss, insbesondere in Fällen von Diskriminierung im Arbeitsleben, wo es spezifische Rechtsvorschriften gibt und wo eine Unterstützung des Einzelnen und die Ermittlung der Umstände von wesentlicher Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass notwendige gesetzliche Bestimmungen gegen die Diskriminierung aus Altersgründen und anderen Gründen wirksam umgesetzt werden;

7.

verlangt einen stärker auf Rechten basierenden Ansatz in Bezug auf die demografische Alterung, so dass ältere Menschen als gestärkte Subjekte handeln können und nicht als Objekte gelten;

8.

verlangt mehr Mittel, Forschung und die Weiterentwicklung von bestehenden Überwachungsmechanismen, da Diskriminierung aus Gründen des Alters selten erkannt und angegangen wird; räumt ein, dass eine größere Sensibilisierung in den Mitgliedstaaten vonnöten ist, und würde einen Beitrag der Agentur für Grundrechte und des neuen Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen begrüßen;

9.

betont, dass die mehrfache Diskriminierung anerkannt werden muss, der ältere Frauen in Gesellschaften häufig ausgesetzt sind, wo sie wegen ihres Alters, ihres Geschlechts, ihres Gesundheitszustands und einer Behinderung diskriminiert werden;

10.

zeigt sich insbesondere besorgt über das Ausmaß, in dem die schutzbedürftigsten Gruppen von Frauen vielfacher Diskriminierung ausgesetzt sind: Migrantinnen, Frauen mit Behinderungen, Lesben, Minderheiten angehörende Frauen, minderqualifizierte Frauen und ältere Frauen, da sie unter mehrfacher Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Religion usw. leiden, und fordert Maßnahmen zur positiven Diskriminierung;

11.

ersucht die Mitgliedstaaten, echte Aufklärungskampagnen über die wesentliche Rolle der älteren Menschen in der Gesellschaft und über die Wiederaufwertung der Rolle älterer Frauen, unter anderem durch die Förderung des Kleinhandels und des kleinen Handwerks, in die Wege zu leiten;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die besondere Situation älterer lesbischer, bi- und transsexueller Frauen zu berücksichtigen;

Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, neue Urlaubsformen einzuführen, die es ermöglichen, einen bezahlten Urlaub, der kein Elternurlaub ist, für Pflegeaufgaben in Anspruch zu nehmen, und sich für eine gerechtere Verteilung zwischen Männern und Frauen bei der unbezahlten Pflege einzusetzen, weil informelle häusliche Pflege die Möglichkeiten der Pflegeperson, außer Haus zu arbeiten, einschränkt; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang ein Weg der Bekämpfung der Armut von älteren Frauen darin besteht, Vorkehrungen wie Teilzeit und Arbeitsplatzteilung zu unterstützen, die Optionen für flexible Arbeitszeitregelungen eröffnen; betont jedoch in diesem Zusammenhang, dass Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten dieselben Arbeitnehmerrechte zustehen; erinnert daran, dass die Arbeitslosigkeit älterer Frauen in Angriff genommen werden muss, um die Beschäftigungsziele der EU-2020-Strategie zu erreichen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen zu entwickeln, um zu gewährleisten, dass der Erwerb von Rentenansprüchen auch während der Zeiten ausreicht, wenn die Höhe des Einkommens einer Pflegeperson aufgrund von Pflegeaufgaben zeitweise niedriger ist, eine Situation, die in der Hauptsache Frauen betrifft; fordert die Kommission auf, eine Studie über die unterschiedlichen Auswirkungen der Rentensysteme in den Mitgliedstaaten auf Männer und Frauen in Auftrag zu geben;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei einer Reform des Rentensystems und der Anpassung des Rentenalters die Geschlechterkomponente und dabei die Unterschiede zwischen Frauen und Männern hinsichtlich Arbeitszeiten und Arbeitsrhythmus sowie das höhere Risiko der Diskriminierung älterer Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Formen gegenseitiger Unterstützung zu fördern, die eine Brücke zwischen jungen und älteren Menschen bilden und in denen der Elan der jungen Menschen und die Erfahrung der älteren Menschen zur Geltung gebracht werden können;

Gesundheit, Pflege und Sozialdienste

17.

verlangt, dass ein auf Rechten basierender Ansatz verfolgt wird, um ältere Menschen in die Lage zu versetzen, eine aktive Rolle zu spielen, wenn Entscheidungen über die Wahl und die Gestaltung der für sie nach Möglichkeit vorgesehenen Pflege- und Sozialdienste und Behandlungen getroffen werden; fordert außerdem die Umsetzung eines nachfrageorientierten Ansatzes bei der Bereitstellung von Pflegediensten jeglicher Art, damit ältere Menschen so lange ein unabhängiges Leben führen können, wie sie dies wünschen;

18.

fordert, Unterstützungsmaßnahmen für häusliche Pflege zu fördern, die es den Familien erlauben, zu entscheiden, ob sie sich selbst um ihre älteren Angehörigen kümmern oder zusätzliche Sozialdienste in Anspruch nehmen wollen; betont, dass in beiden Fällen die Unterstützung in gleicher Weise entlohnt werden muss;

19.

betont, dass öffentliche und private Dienste für ältere Menschen leicht zugänglich, qualitativ hochwertig und erschwinglich sein müssen und dass die Struktur von öffentlichen und privaten Diensten eine möglichst lange Dauer häuslicher Pflege unterstützen sollte;

20.

ist der Ansicht, dass eine umfassende, informelle Pflegekräfte unterstützende Politik vonnöten ist, die ihre Stellung, Versorgungs- und Sozialversicherungsansprüche sowie die Bereitstellung von Sozial- und Unterstützungsdiensten, die Verfügbarkeit professioneller Pflegedienste usw. beinhaltet;

21.

betont, dass ehrenamtliche Arbeit und informelle Pflege, die häufig auf den Schultern von Frauen lasten, nicht dazu dienen sollten, Defizite in der Sozialfürsorge wettzumachen, und fordert, dass angemessene sozialpolitische Maßnahmen ergriffen werden, die es Frauen ermöglichen, bezahlte Tätigkeiten ihrer Wahl auszuüben;

22.

fordert auf der Ebene der Mitgliedstaaten die Schaffung eines Aktionsprogramms in Form eines Hilfspakets, um die Beschäftigungsfähigkeit von Menschen, die älter als 50 Jahre sind, zu verbessern, die Auswirkungen ihrer Arbeitslosigkeit abzumildern und sie wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern;

23.

weist darauf hin, dass die Qualität der Pflege gewährleistet werden sollte, um die Qualität des Alters zu verbessern und auch um den körperlichen, sexuellen, seelischen und wirtschaftlichen Missbrauch, dem ältere Menschen häufig ausgesetzt sind, zu verhindern; betont, dass in öffentlichen und privaten Pflegeeinrichtungen für Senioren lebende Menschen einen Anspruch darauf haben sollten, durch entsprechende Leitungs- und Verwaltungsstrukturen an den Entscheidungsprozessen dieser Einrichtungen mitzuwirken; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass die als Pflegekräfte für ältere Menschen im öffentlichen und privaten Sektor Beschäftigten ausgebildet werden und dass ihrer Arbeit ein größerer wirtschaftlicher Wert einschließlich Entlohnung, Versicherung, und Arbeitsbedingungen beigemessen wird;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verstärkt die Ausbildung für die seelische und körperliche Unterstützung älterer Menschen ebenso zu fördern wie die Schaffung angemessener Strukturen für ihre Unterbringung in Heimen;

25.

unterstützt die Umwandlung von Pflegeheimen, die gewöhnlich wie ein Krankenhaus geführt werden, in freundliche Einrichtungen, die sich nach dem Modell der Familie ausrichten, um zu vermeiden, dass sie zu einer unpersönlichen Behörde werden;

26.

schlägt vor, dass bei der Auflegung des Europäischen Aktionsplans für die Alzheimer-Krankheit die Rolle älterer Frauen in der Pflege von Demenzkranken in gebührendem Maße anerkennt und der Plan rasch umgesetzt wird; ist ferner der Auffassung, dass nationale Programme nötig sind, um zu ermitteln, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Lebensqualität älterer Frauen zu verbessern; schlägt vor, dass Alzheimer-Vereinigungen zwecks Ausarbeitung und Umsetzung dieser Maßnahmen konsultiert werden;

27.

fordert, dass die geschlechtsspezifische Perspektive bei medizinischen Diagnosen berücksichtigt wird, um sicherzustellen, dass sie genau sind und die Menschen die angemessene Pflege erhalten; verlangt, dass Diagnoseinstrumente, Gesundheitsversorgung und Behandlungen nicht allein aufgrund des Geschlechts und des Alters eines Patienten eingeschränkt werden, so dass Screening für Brustkrebs, Gebärmutterhalskrebs, Lungenkrebs und Darmkrebs wie auch Screening für Herz-Kreislauf-Erkrankungen für ältere Frauen zugänglich sind; fordert des Weiteren, dass der Vorsorge und Behandlung von Krankheiten wie Osteoporose und rheumatoide Arthritis, an denen vorwiegend ältere Frauen leiden, größere Beachtung geschenkt wird;

28.

fordert, dass die geschlechts- und altersspezifische Perspektive in Empfehlungen zur Ernährung angewendet wird; fordert ferner, dass die geschlechts- und altersspezifische Perspektive in Empfehlungen in Bezug auf Fragen der Lebensmittelsicherheit wie die Kennzeichnung von Nahrungsmitteln, gesundheitsbezogene Angaben, die REACH-Verordnung und neuartige Lebensmittel Eingang findet;

29.

weist darauf hin, dass sowohl technologische als auch technische Verbesserungen wichtig sein können, um die Gesellschaft an die Bedürfnisse einer alternden Bevölkerung anzupassen; fordert, dass Neuerungen, die in enger Zusammenarbeit mit den älteren Menschen entwickelt werden, breitere Verwendung finden, beispielsweise vereinfachte Mobiltelefone und Internetzugänge, intelligente Sensoren in spezifischen Produkten, um die Unfallzahl zu verringern, die Ausbildung von Hunden, um Menschen zu helfen, die beispielsweise unter Gedächtnisstörungen leiden usw., und fordert, dass Programme, die auf der Grundlage des lebenslangen Lernens speziell für ältere Menschen konzipiert sind, vom Staat unterstützt werden;

30.

fordert, dass bei der Entwicklung von Arzneimitteln Versuche durchgeführt werden, die die Auswirkungen dieser Arzneimittel nicht nur auf den männlichen, sondern auch auf den weiblichen Organismus untersuchen;

31.

schlägt vor, Statistiken über die Zunahme von Gewalt gegen ältere Menschen zu erstellen mit dem Ziel, auf dieses gravierende Problem der Misshandlung, das die älteren Menschen normalerweise nicht in der Lage sind anzusprechen und das sie als Begleiterscheinung des fortgeschrittenen Alters und ihrer Abhängigkeit hinnehmen, aufmerksam zu machen, und die Misshandlung von älteren Menschen mit größerer Effizienz und dem Engagement der gesamten Gesellschaft zu bekämpfen;

32.

fordert dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, um der Ausgrenzung älterer Frauen aus der Gesellschaft durch die Organisation von Kultur- oder Bildungsinitiativen und durch ihre Einbeziehung in lokale gesellschaftliche Unternehmungen vorzubeugen;

Vorwärts

33.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 einen Aktionsplan vorzulegen, der Folgendes umfasst:

eine Prüfung des Bedarfs an mehr Mitteln für die wissenschaftliche Altersforschung,

Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Pflege und der Qualität der Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals,

Änderungen, um die Kohärenz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu verbessern, einschließlich Rentensysteme, Pflegeurlaub und Vereinbarungen für Teilzeitarbeit,

ein geschlechtsspezifisches Konzept bezüglich altersbedingter Krankheiten sowie Maßnahmen, wie sie am besten erkannt und behandelt werden können,

jährliche Berichterstattung auf der Grundlage der Prinzipien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf institutioneller Ebene durch die Agentur für Grundrechte und in den Mitgliedstaaten durch die nationalen Behörden über die Verstöße gegen die Rechte älterer Menschen und die Maßnahmen, die auf EU und auf nationaler Ebene getroffen werden müssen, um unmittelbare und versteckte Diskriminierung zu beseitigen,

nichtlegislative Maßnahmen, um altersbedingte Diskriminierung zu bekämpfen, beispielsweise Sensibilisierungskampagnen;

durchgängige Berücksichtigung der Perspektive älterer Migranten sowie von Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen;

Maßnahmen zur Unterstützung der Solidarität zwischen den Generationen wie z.B. die Unterstützung von Frauen, die sich bei berufsbedingter Abwesenheit der Eltern um Enkel kümmern;

Maßnahmen zur Nutzung des Wissens und der Berufserfahrung von älteren Menschen, beispielsweise durch die Gründung von Vereinigungen von Senioren, die Arbeitssuchende beraten;

Austausch vorbildlicher Verfahrensweisen.

34.

fordert die Kommission auf, Überwachungsmechanismen in Bezug auf die Umsetzung von die Grundrechte betreffenden Angelegenheiten bis Ende 2012 zu aktualisieren und zu verstärken; verlangt ferner eine verstärkte Aufmerksamkeit für diese oft nicht ausreichend genutzten Mechanismen, da ältere Menschen im Allgemeinen und ältere Frauen im Besonderen ihre Rechte nicht ausreichend kennen;

35.

bekräftigt, dass jeder Mann und jede Frau in der EU entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen und Vorlieben einen Anspruch auf angemessene und erschwingliche Sozial- und Gesundheitsdienste von hoher Qualität haben muss; fordert die Kommission auf, eine Richtlinie über Grundversorgungsdienste vorzulegen, die nationale Bedingungen berücksichtigt; betont, dass ältere Frauen besonders schutzbedürftig sind, und fordert die Kommission auf, ein System in Betracht zu ziehen, bei dem allen Männern und Frauen in der EU das Recht auf ein Grundeinkommen, abhängig vom Lebensstandard des Mitgliedstaats, garantiert wird;

36.

fordert die Kommission auf, Gemeinschaftsmittel für Projekte bereitzustellen, die u.a. sozial benachteiligten alleinstehenden und älteren Frauen zugute kommen;

*

* *

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Bulletin EU 3-2006, Kapitel I.13.

(2)  ABl. C 67 E vom 12.3.2010, S. 31.

(3)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 95.

(4)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 75.

(5)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/55


Dienstag, 7. September 2010
Journalismus und neue Medien – Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums

P7_TA(2010)0307

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu Journalismus und neuen Medien – Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums (2010/2015(INI))

2011/C 308 E/09

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel II des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel die 11, 41 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ vom 22. Oktober 2008 (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2008„Debate Europe – Auf den Erfahrungen mit Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion aufbauen“ (KOM(2008)0158),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. April 2008„Europa vermitteln in Ton und Bild“ (SEK(2008)0506),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007„Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa – die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen“ (SEK(2007)1742),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 3. Oktober 2007„Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung – Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007)0569),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger (2007-2013)“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2006„Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik“ (KOM(2006)0035),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zum Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2005„Der Beitrag der Kommission in der Zeit der Reflexion und danach: Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion“ (KOM(2005)0494),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zur Umsetzung der Informations- und Kommunikationsstrategie der Europäischen Union (4),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0223/2010),

A.

in der Erwägung, dass Informationen für die Bürger und die Kommunikation zwischen Politikern und Wählern Eckpfeiler unserer repräsentativen Demokratie sind und die unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf eine vollständige, bewusste demokratische Mitwirkung der Bürger am öffentlichen Leben auf nationaler und EU-Ebene darstellen,

B.

in der Erwägung, dass die Bürger das Recht haben, über die EU und ihre konkreten Projekte informiert zu werden, ihre Gedanken zur EU zu äußern und Gehör zu finden, in der Erwägung, dass die Herausforderung der Kommunikatoren gerade in der Erleichterung dieses Dialogs besteht,

C.

in der Erwägung, dass bei den letzten Europawahlen keine Umkehr des Trends der rückläufigen Wahlbeteiligung zu erkennen war und deshalb weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Kluft zwischen der EU und ihren Bürgern zu überwinden,

D.

in der Erwägung, dass die Bürger nachweislich nicht ausreichend über die Politik der EU und ihre Themen informiert sind, obwohl sie durchaus den Wunsch äußern, besser informiert zu sein, wie aus den Ergebnissen verschiedener Eurobarometer-Umfragen hervorgeht, in der Erwägung, dass denselben Umfragen zufolge der Mangel an Informationen einen der Hauptgründe dafür darstellt, dass die europäischen Bürger nicht zur Wahl gehen und so wenig Vertrauen in die EU-Institutionen haben,

E.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon dem Parlament größere Befugnisse bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der EU einräumt, womit es für die EU-Bürger noch wichtiger wird, über die Tätigkeit ihrer gewählten Vertreter Bescheid zu wissen,

F.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon eine neue Form der Teilhabe der Bürger an der Ausgestaltung der EU-Politik einführt, nämlich die Europäische Bürgerinitiative, in der Erwägung, dass der Zugang zu und das kritische Verständnis der Informationen seitens der Bürger Schlüsselelemente für den Erfolg der Europäischen Bürgerinitiative darstellen,

G.

in der Erwägung, dass ein öffentlicher Raum nicht nur als ein Raum zu verstehen ist, in dem die politischen Maßnahmen besser vermittelt und mit der Gesamtheit aller EU-Bürger und aller Bevölkerungsgruppen in ihrer ganzen Vielfalt diskutiert werden können, damit ihren Erwartungen besser entsprochen werden kann, sondern dass dieser Raum auch ein Raum der Information und der umfassenden Konsultation sein muss, der über die nationalen Grenzen hinaus reicht und dazu beiträgt, überall in der EU ein gemeinsames Interesse zu entwickeln,

H.

in der Erwägung, dass der Begriff „Neue Medien“ zur Bezeichnung der vernetzten, digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien herangezogen wird, in der Erwägung, dass diese neuen Technologien die Nachrichtenverbreitung und die Mitteilungsvielfalt fördern und somit den Aufbau einer partizipativeren Demokratie ermöglichen, in der Erwägung, dass soziale Online-Medien neue Formen der Öffentlichkeit schaffen, die physisch weit verstreut, aber durch das gemeinsame Interesse an einem Thema miteinander verbunden sind und die Voraussetzungen dafür bieten, neue länderübergreifende öffentliche Räume zu schaffen,

I.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Plattformen der sozialen Medien durch das Parlament im Vorfeld der Europawahlen 2009 die Zahl der aktiven Nutzer ansteigen ließ, insbesondere bei jungen Menschen,

J.

in der Erwägung, dass bezüglich der Art und Weise, in der Jugendliche die Medien wahrnehmen, schätzen und nutzen, ein tief greifender Wandel stattgefunden hat, in der Erwägung, dass junge Menschen die neuen Technologien weitgehend als Kommunikationsmittel nutzen,

K.

in der Erwägung, dass die Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums eng mit dem Vorhandensein gesamteuropäischer oder länderübergreifender Medienstrukturen zusammenhängt, in der Erwägung, dass derzeit in Europa kein öffentlicher Gesamtraum besteht, dafür aber sehr dynamische öffentliche Räume in den einzelnen Ländern und dass es daher angebracht ist, die Synergien zwischen diesen Räumen – vor allem nach dem Modell des französisch-deutschen Fernsehsenders Arte – zu nutzen,

L.

in der Erwägung, dass nach dem Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (5) es Sache der Mitgliedstaaten ist, den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten festzulegen und auszugestalten,

M.

in der Erwägung, dass sich die Rechtsvorschriften über den Medienmarkt von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden und eingehalten werden müssen,

N.

in der Erwägung, dass die nationalen und insbesondere die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine besondere Verantwortung dafür tragen, die Öffentlichkeit umfassend über die politischen Entscheidungs- und Gestaltungsprozesse zu unterrichten, was sich auch auf EU-Angelegenheiten erstrecken sollte,

O.

in der Erwägung, dass es zur Verbesserung des Kenntnisstands der Menschen über die EU erforderlich ist, das Fach Europakunde in die Lehrpläne aufzunehmen,

P.

in der Erwägung, dass der Journalismus ein wichtiges Element für die Messung von Demokratie darstellt und für einen freien Zugang zu einer pluralistischen Medienlandschaft stehen sollte, in Erwägung der überaus wichtigen Rolle, die Medien und Journalisten für das europäische Aufbauwerk spielen,

Q.

in der Erwägung, dass die EU in dem Bestreben um Untermauerung ihrer Legitimität gegenüber den Bürgern der Mitgliedstaaten die Schaffung grenzübergreifender Medien fördern muss, da diese in der Lage sind, eine neue demokratische und unabhängige Dimension für Europa zu schaffen und dabei gleichzeitig den Regeln für Pluralismus und gegen Konzentration von Medienbesitz Nachdruck zu verleihen,

R.

in der Erwägung, dass die Einführung neuer Kommunikationsmittel den gesamten Berufsstand des Journalismus und die Medienindustrie tief greifend verändert und diese gleichzeitig dazu veranlasst hat, die traditionellen Praktiken des Berufsstandes neu zu überdenken, und jedem ermöglicht, Inhalte über Blogs zu schaffen und mit anderen zu teilen, in der Erwägung, dass die sozialen Netzwerke zu unverzichtbaren Plattformen des Web 2.0 geworden sind und die Nutzungsweise dieser Technologien verändert und ein neues Licht auf den Aspekt Information geworfen haben, da immer mehr Journalisten diese Netzwerke als Informationsquelle oder Plattform zur Verbreitung von Informationen nutzen, in der Erwägung dass Medien wie den sozialen Netzwerken eine gewisse Bedeutung für journalistische Recherchen und die Abfassung bestimmter Artikeltypen zukommen und dass Journalisten diese nutzen, um ihre Artikel zu veröffentlichen, zu verbreiten und zu fördern,

1.

geht davon aus, dass es Ziel der EU-Institutionen sein muss, gemeinsam einen europäischen öffentlichen Raum zu schaffen, der von der Möglichkeit der Teilhabe aller EU-Bürger geprägt ist und dessen Grundlage der freie und kostenlose Zugang zu allen öffentlichen Informationen der Europäischen Kommission, des Rates und des Parlaments in allen EU-Sprachen bildet;

2.

begrüßt die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ und fordert die EU-Institutionen auf, sich diese Erklärung zu Eigen zu machen;

3.

ist der Ansicht, dass die Berichterstattung über die EU über alle Arten von Medien, insbesondere die Massenmedien, ablaufen und unparteiisch, sachlich und unabhängig sein muss, denn dies ist eine grundlegende Voraussetzung für die Herbeiführung einer gesamteuropäischen Diskussion und die Schaffung eines öffentlichen Raums in Europa;

4.

stellt fest, dass das Problem nicht im Mangel an Online-Nachrichten und -Informationen über die EU und ihre Institutionen besteht, sondern eher in einer Vielfalt von Informationen ohne wirkliche Hierarchisierung, was darauf hinausläuft, dass zuviel Information ebenso gut ist wie keine Information; stellt fest, dass alle Institutionen ihre eigenen neuen Nachrichtenplattformen eingerichtet haben, die aber beim Publikum auf keine große Resonanz stoßen, da sie in den meisten Fällen nicht übersichtlich, attraktiv und verständlich genug sind, was häufig durch eine zu technische Sprache bedingt ist, die Menschen, die nicht mit europapolitischen Inhalten vertraut sind, größtenteils verschlossen bleibt; ist der Auffassung, dass eine einführende Webseite vorgeschaltet werden sollte, auf der das Funktionieren und die Arbeitsweise aller EU-Institutionen in verständlicher Weise erklärt werden;

5.

ist der Auffassung, dass die Kommunikation auf einem echten Dialog zwischen Bürgern und verantwortlichen Politikern sowie auf einer leidenschaftslosen politischen Diskussion der Bürger untereinander beruhen sollte; wünscht eine in höherem Maße interaktive Kommunikation, die weniger auf die oft kalten, bürgerfernen institutionellen Verlautbarungen ausgerichtet ist;

6.

ist der Auffassung, dass aus wirkungsvoller Kommunikation die unmittelbare Relevanz der auf europäischer Ebene getroffenen politischen Entscheidungen für das Alltagsleben der Bürger deutlich werden muss, die glauben, dass die EU immer noch zu weit weg ist und zu wenig Einfluss auf die Lösung ihrer konkreten Probleme hat;

7.

fordert die Kommission auf, ihre Kommunikationspolitik wirksamer zu gestalten und ihr bei Beginn der Neuverhandlung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2013 einen hohen Stellenwert einzuräumen;

Mitgliedstaaten

8.

erinnert daran, dass die nationalen Parlamente nach dem neuen Artikel 12 des EU-Vertrags schon in einem früheren Stadium als bisher an der Gestaltung der EU-Politik beteiligt sind, und ermutigt die Beteiligten dazu, diese Mitgestaltung bereits auf nationaler Ebene in ein verstärktes Maß an europapolitischen Debatten münden zu lassen; unterstreicht die Bedeutung der Einbeziehung nationaler Abgeordneter in die Politikgestaltung der EU und begrüßt Initiativen wie die Live-Beteiligung nationaler Abgeordneter an EP-Ausschusssitzungen per Webstream;

9.

betont die Bedeutung, die die Parteien bei der Willensbildung in Europafragen haben; weist darauf hin, dass diese eine vorrangige Rolle spielen, indem sie die Diskussion anregen und den öffentlichen Raum in Europa mit Beiträgen bereichern; ist der Ansicht, dass die Parteien Europafragen in ihren Programmen mehr Platz einräumen sollten;

10.

ist der Auffassung, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft in der Diskussion über Europa eine wichtige Rolle spielen müssen; ist der Ansicht, dass ihre Rolle durch gezielte Projekte der Zusammenarbeit im Bereich öffentliche Kommunikation verstärkt werden sollte;

11.

spricht sich dafür aus, dass jeder Mitgliedstaat ein auf EU-Angelegenheiten spezialisiertes Büro einrichtet, in dem jemand den Auftrag hat, den Bürgern die Auswirkungen der EU-Politik auf lokale, regionale und nationale Bereiche zu erläutern und das für die Menschen als Bezugspunkt bei EU-Angelegenheiten fungiert;

12.

betont, wie wichtig es ist, dass die Pressesprecher für die Vertretungen der Kommission und die Informationsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten Medienexperten sind, deren Aufgabe es ist, bei nationalen Diskussionen über europapolitische Fragen öffentlichkeitswirksam in Erscheinung zu treten;

13.

weist darauf hin, dass den jungen Menschen das europäische Aufbauwerk näher gebracht werden muss, und fordert daher die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, um die Schüler mit der EU und ihren Institutionen vertraut zu machen, die umfassendere Einbeziehung der EU mit dem Schwerpunkt historischer Hintergrund, Ziele und Funktionieren der EU in alle Lehrpläne der Schulen zu prüfen, und ermutigt sie dazu, auf diesem Gebiet Erfahrungen auszutauschen; ist der Auffassung, dass die uneingeschränkte Einbeziehung der Schulen ein wesentliches Element der EU-Kommunikation dafür ist, dass die Jugendlichen erreicht und einbezogen werden;

Die Medien und die EU

14.

begrüßt die Fortbildungsangebote der Kommission und des Parlaments für Journalisten zu europapolitischen Themen und spricht sich für deren Erweiterung aus, damit sie dem gestiegenen Bedarf gerecht werden; zeigt sich besorgt über Mittelkürzungen in den die Kommunikationspolitik betreffenden Haushaltslinien der Kommission, insbesondere im Haushalt für das Programm „Information für die Medien“;

15.

hält es für wichtig, dass Euronews sein Sprachenspektrum ausweitet, um alle EU-Mitgliedstaaten (und darüber hinaus) abzudecken und um weiterhin ein Modell für unabhängigen Fernsehjournalismus zu sein, das Objektivität bei den Nachrichten, Qualität bei der Politik und Transparenz bei der Werbung fördert;

16.

unterstreicht, dass es von zentraler Bedeutung ist, die Freiheit der Medien und die redaktionelle Unabhängigkeit sowohl auf Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene und insbesondere die Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten zu wahren, da diese ein Grundwert der EU und ihrer Medienlandschaft und von größter Bedeutung ist, damit eine freie, offene und demokratische Gesellschaft blühen kann;

17.

verweist darauf, dass die sozialen Medien enorme Möglichkeiten bieten, die Jugend zu erreichen, und legt deshalb der Kommission und dem Parlament nahe, die redaktionell unabhängige und staatsferne Medienberichterstattung zu stärken;

18.

betont aufgrund der besonderen Vermittlerrolle der Medien für die demokratische Willensbildung und die öffentliche Meinung die Notwendigkeit verlässlicher politischer Informationen auch im Bereich der neuen Medien; betont die Bedeutung von Partnerschaften zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Medien, mit denen das Ziel verfolgt wird, ein breiteres Spektrum der Öffentlichkeit zu erreichen;

19.

ermutigt die Kommission und das Parlament, sich noch stärker für den Erwerb und die Vervollkommnung von Kommunikationsfähigkeiten bei ihren Mitarbeitern zu engagieren, damit diese mit den Medien und der Öffentlichkeit kommunizieren können, um die Bereitstellung von Information und Kommunikation betreffend die EU-Institutionen zu verbessern; hält eine verstärkte Einstellung von Medienfachleuten, um diese Anforderungen zu erfüllen, für wesentlich;

20.

fordert die Kommission auf, sich sämtlichen Kommunikationsmethoden zu öffnen, ihre Kontakte zu den Journalisten und den Medien auszubauen und alle Projekte und Initiativen zu fördern, die eine Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über EU-Angelegenheiten zum Ziel haben;

21.

schlägt vor, dass die Kommission den Austausch von in der EU-Berichterstattung bewährten Verfahren zwischen Rundfunk- und Fernsehsendern und Angehörigen sonstiger Medienberufe aus den verschiedenen Mitgliedstaaten vorantreiben und finanziell fördern sollte, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen für die öffentlich-rechtliche und die private Medienbranche;

22.

erachtet den in letzter Zeit zu beobachtenden Rückgang der Zahl akkreditierter Journalisten in Brüssel als äußerst beunruhigend und vertritt die Auffassung, dass diese Entwicklung weder im Interesse der EU-Institutionen noch im Interesse der in Brüssel akkreditierten Journalisten ist; fordert die EU-Institutionen folglich auf, zur Unterstützung der derzeit in Brüssel akkreditierten Journalisten enger mit den Vertretern der Presse in Brüssel zusammenzuarbeiten und sich ihnen gegenüber offener zu zeigen; schlägt in diesem Zusammenhang Maßnahmen vor, um das Akkreditierungsverfahren für Journalisten zu vereinfachen;

23.

begrüßt, dass viele Medienanbieter und insbesondere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten erheblich in neue interaktive, nicht-lineare Medienangebote, vor allem im Internet, zu Nachrichten und zeitgeschichtlichen Themen, die auch europäische Inhalte berücksichtigen, investiert haben und damit vor allem ein jüngeres Publikum erreichen;

24.

erkennt an, dass die öffentlich-rechtlichen Programmanbieter nicht das einzige Instrument darstellen, mit dem die Botschaft der EU an ihre Bürger übermittelt werden kann; stellt vielmehr fest, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass private Anbieter ebenfalls eine Schlüsselrolle bei der EU-Berichterstattung spielen und zur Entwicklung und Förderung eines europäischen öffentlichen Raums durchaus beitragen können;

25.

begrüßt den Modellversuch zu Forschungsstipendien für grenzübergreifenden investigativen Journalismus; vertritt die Auffassung, dass der Unabhängigkeit der Jurymitglieder entscheidende Bedeutung zukommt, damit die redaktionelle Unabhängigkeit gewährleistet ist;

26.

ermutigt zu einer EU-Initiative zur Auflegung eines Ausbildungsprogramms - insbesondere für junge Journalisten - zum Thema EU-Berichterstattung; hält die Ansicht aufrecht, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Journalisten zu ermutigen, regelmäßig über die Tätigkeit der EU-Institutionen zu berichten; ermutigt die Mitgliedstaaten, in die Lehrprogramme der Schulen Kurse aufzunehmen, in denen Kenntnisse über den von den neuen Medien praktizierten Journalismus vermittelt werden;

Öffentlich-rechtliche Medien

27.

betont, dass es gemäß dem Amsterdamer Protokoll in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die öffentlich-rechtlichen Anbieter zu gestalten, zu organisieren und zu finanzieren; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Berichterstattung über EU-Angelegenheiten gegebenenfalls im Einklang mit redaktioneller Unabhängigkeit und journalistischer Berufsethik einzubeziehen;

28.

betont, dass den nationalen und regionalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine besondere Verantwortung zukommt, die Öffentlichkeit über die Politik und die Politikgestaltung auf EU-Ebene zu informieren; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die öffentlich-rechtlichen Programmanbieter mit kritischem Blick und in vollständiger redaktioneller Eigenständigkeit ihre eigene Berichterstattung über die EU überprüfen und sich anspruchsvolle Ziele setzen sollten;

29.

betont, dass die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährleisten sollten und dass die Berichterstattung über die EU im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags der Information und Unterstützung der Bürger und der Bürgergesellschaft zu deren Aufgaben gehört;

30.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass die öffentlich-rechtlichen Programmanbieter die auf den neuen Medien beruhenden Kommunikationswege in ihren Tätigkeitsbereich einbeziehen, um ihre Glaubwürdigkeit im Wege einer offenen Teilhabe der Allgemeinheit zu stärken; ermutigt beispielsweise die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Online-Foren unter Verwendung von Webstreaming einzurichten, damit die Öffentlichkeit die Debatten in den nationalen Parlamenten und im Europäischen Parlament verfolgen und sich darüber austauschen kann;

EU/lokale Sender

31.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die EU-Organe parallel daran arbeiten, die Kommunikation zu verbessern; ist der Auffassung, dass die EU-Organe dazu beitragen sollten, die Kommunikation der EU auf eine lokale und regionale Dimension hin zu dezentralisieren, um die verschiedenen Kommunikationsebenen einander anzunähern, und die Mitgliedstaaten anregen sollten, die Öffentlichkeit mit mehr Informationen über EU-Angelegenheiten zu versorgen;

32.

fordert die Kommission auf, ihren Ansatz zur Förderung der Präsenz vor Ort fortzusetzen, um die EU auf lokaler Ebene sichtbarer zu machen;

33.

stellt fest, dass die Kommission mit lokalen Hörfunk- und Fernsehsendern zusammenarbeitet und diese finanziert; weist darauf hin, dass die Programmanbieter uneingeschränkt über redaktionelle Eigenständigkeit verfügen müssen;

Europäisches Parlament

34.

schlägt vor, dass eine vorübergehend einzurichtende Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments die vorhandenen Einsatzmöglichkeiten neuer Medien überprüft und Vorschläge zur Herstellung interparlamentarischer Beziehungen zwischen den nationalen oder regionalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament erarbeitet;

35.

erkennt die gewachsene Rolle der nationalen Parlamente und damit die Bedeutung der Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten an; bringt aber zum Ausdruck, dass diese zur Entfaltung einer größeren Breitenwirkung in ihren Aufgabenbereich auch den Ausbau der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie zu den Vertretern der Bürgergesellschaft aufnehmen müssen;

36.

betont die Notwendigkeit, EP-Informationsbüros auf lokaler Ebene einzurichten und der breiten Öffentlichkeit so gezielte Informationen über Entscheidungen und Tätigkeiten des Parlaments zu vermitteln; schlägt vor, den Informationsbüros bei der Kommunikation mit den Bürgern mehr Gestaltungsfreiheit zu lassen;

37.

ist der Auffassung, dass die Informationsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten intensiver an der Einbeziehung der Medien auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mitwirken müssen; schlägt vor, die Haushaltslinien für die Informationsbüros des Parlaments mit dem spezifischen Ziel der Verbesserung der Kommunikation aufzustocken;

38.

hält es für angemessen, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis von EuroparlTV auf der Basis einer umfassenden Analyse von Bewertungen und Einschaltquoten überprüft werden sollte; ist der Auffassung, dass EuroparlTV effektiver gemacht werden sollte, indem es stärker in die Internet-Strategie des Parlaments eingebunden wird und gleichzeitig die angemessenen Anpassungen seines Status vorgenommen werden, um seine redaktionelle Unabhängigkeit zu gewährleisten, und indem sein Inhalt so weit wie möglich TV-Sendern und Online-Medien, die es nutzen möchten, zugänglich gemacht wird;

39.

ist erfreut darüber, dass der Journalismuspreis des Europäischen Parlaments die Kategorie „Neue Medien“ umfasst;

Journalismus und Neue Medien

40.

fordert die Journalisten und andere Angehörige der Medienberufe auf, zusammenzutreffen, um sich auszutauschen und gemeinsam den europäischen Journalismus von morgen zu gestalten;

41.

betont, dass die Mitgliedstaaten sich mit gangbaren Konzepten für die EU-Medien ausstatten müssen, die das Stadium der reinen Informationsweitergabe überschreiten und sie in die Lage versetzen, sich vor allem der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der EU zu verschreiben;

42.

hebt mit Nachdruck hervor, dass die sozialen Netzwerke, wenngleich sie sich auch für eine rasche Weitergabe von Informationen als sehr effizient erwiesen haben, dennoch nicht immer eine Garantie für seriöse Berichterstattung bieten, die man aber voraussetzen muss, und dass sie daher nicht als professionelle Nachrichtenmedien betrachtet werden können; unterstreicht, dass der Umgang mit Nachrichten auf den Plattformen der sozialen Netzwerke sehr häufig Gefahren birgt und sehr schwerwiegende journalistische Entgleisungen nach sich ziehen kann und dass sich deswegen jeder beim Umgang mit diesen neuen Instrumenten mit der entsprechenden Vorsicht wappnen sollte; betont die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für die neuen Medien;

43.

weist darauf hin, dass die Wandlung des Journalistenberufs den Weg ebnet für offenere und engagierte Medien, die für eine immer besser informierte Gemeinschaft tätig sind; stellt aber fest, dass dies nur im generellen Interesse des Journalismus und über den Erhalt des Status des Journalisten realisiert werden kann;

44.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass Journalisten und Angehörige der Medienberufe den permanenten Wandel ihres Berufsstandes aufmerksam verfolgen und die von den sozialen Netzwerken gebotenen Möglichkeiten mehr ausschöpfen, über die sie nämlich ihre Informationsquellen ausweiten und eine Art „Web-Übersicht“ erhalten können; stellt mit Interesse fest, dass der Journalismus trotz der unaufhaltbaren Weiterentwicklung der sozialen Netzwerke seine Schlüsselrolle in der täglichen Nachrichtenübermittlung durchaus bewahrt hat, da Journalisten sich diese äußerst vielfältigen Netzwerke zu Nutze machen, um gründliche Recherchen durchzuführen und Fakten zu ermitteln, und somit zur Schaffung eines neuen partizipativen Journalismus beitragen, mit dem die Nachrichtenverbreitung vorangebracht wird;

45.

unterstreicht angesichts der bestehenden Informationsflut die zentrale Rolle der Journalisten in einer modernen Gesellschaft, da nur sie durch ihre Professionalität, ihre Berufsethik und ihre Glaubwürdigkeit in der Lage sind, der Information einen beträchtlichen Mehrwert zu verleihen - nämlich den Mehrwert des Verständnisses des aktuellen Geschehens; stellt fest, dass die Qualität und Unabhängigkeit der Medien nur durch rigorose berufsethische und soziale Normen garantiert werden kann;

*

* *

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(3)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 369.

(4)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 403.

(5)  ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109.


Mittwoch, 8. September 2010

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/62


Mittwoch, 8. September 2010
Menschenrechte im Iran, insbesondere die Fälle Sakineh Mohammadi-Ashtiani und Zahra Bahrami

P7_TA(2010)0310

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 zur Lage der Menschenrechte in Iran, insbesondere den Fällen von Sakineh Mohammadi Ashtiani und Zahra Bahrami

2011/C 308 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran, insbesondere jene, die die Frage der Menschenrechte betreffen, und vor allem auf die Entschließungen vom 22. Oktober 2009 (1) und vom 10. Februar 2010 (2),

unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten anlässlich des Europäischen Tages gegen die Todesstrafe am 9. Oktober 2009 und auf die Erklärung vom 11. August 2010 zum Urteil gegen die Führungsmitglieder der Glaubensgemeinschaft der Bahai,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010,

in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. September 2009 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran und der Erklärung der Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 4. März 2010 zu Iran,

in Kenntnis der Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolutionen 62/149 und 63/168, die in Erwartung der Abschaffung der Todesstrafe auf ein Moratorium für Hinrichtungen abzielen,

in Kenntnis des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, zu deren Vertragsstaaten die Islamische Republik Iran gehört,

gestützt auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen aus dem Jahr 1963,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Iran nach wie vor den traurigen Rekord innehält, weltweit die meisten jugendlichen Straftäter hinzurichten, und dass allein im Jahr 2010 etwa 2 000 Todesurteile verkündet wurden,

B.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge im Gefängnis Vakil Abad von Mashhad allein in den letzten Wochen mehr als hundert Häftlinge wegen Drogendelikten hingerichtet wurden und hunderte weitere Häftlinge in den nächsten Tagen hingerichtet werden sollen; in der Erwägung, dass durch diese Massenhinrichtungen, die überdies unter strengster Geheimhaltung angeordnet wurden, die internationalen Gesetze in offenkundiger Weise verletzt werden,

C.

in der Erwägung, dass Iran entgegen den Versicherungen der höchsten Instanzen der iranischen Justiz für das Verbrechen des „Ehebruchs“ nach wie vor das Urteil zum Tod durch Steinigung erlässt, wie im Fall von Sakineh Mohammadi Ashtiani aus ihrem am 11. August 2010 im Fernsehen ausgestrahlten „Geständnis“ hervorging,

D.

in der Erwägung, dass Sakineh Mohammadi Ashtiani, die beschuldigt wurde, nach dem Tod ihres Ehemanns zwei außereheliche sexuelle Beziehungen unterhalten zu haben, 2006 in Iran zu einer Strafe von 99 Peitschenhieben verurteilt wurde, die im selben Jahr vollstreckt wurde,

E.

in der Erwägung, dass sie auch der Komplizenschaft bei der Ermordung ihres Mannes beschuldigt, dann freigesprochen und in der Folge einer ehebrecherischen Beziehung während ihrer Ehe angeklagt und zum Tod durch Steinigung verurteilt wurde,

F.

in der Erwägung, dass die Steinigung, die am 9. Juli 2010 hätte stattfinden sollen, von den iranischen Behörden aufgrund des internationalen Drucks „aus humanitären Gründen“ ausgesetzt wurde,

G.

in der Erwägung, dass die Verurteilung zum Tode durch Steinigung eine klare Verletzung der Verpflichtungen von Iran gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte darstellt; in der Erwägung, dass Iran sich erst vor kurzem – anlässlich der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Irans durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen – bereit erklärt hat, sich wenigstens an die „Mindestnormen“ und an die Bestimmungen des IPBPR in Bezug auf die Todesstrafe zu halten, solange diese beibehalten wird,

H.

in der Erwägung, dass der 18 Jahre alte Ebrahim Hamidi im August 2010 zum Tode verurteilt wurde, weil er im Alter von nur 16 Jahren homosexuelle Handlungen begangen haben soll, nachdem er ein Geständnis abgelegt hatte, das seinen Angaben zufolge unter Anwendung von Folter zustande kam,

I.

in der Erwägung, dass Mohammad Mostafaei, der Strafverteidiger in beiden Fällen, der versuchte, die Öffentlichkeit auf die Situation der Angeklagten aufmerksam zu machen, aus Angst, verhaftet zu werden, aus dem Land fliehen musste, und in der Erwägung, dass immer mehr Menschenrechtsanwälte, darunter auch Mohammed Ali Dadkah, Mohammad Oliyifard und Mohammad Seifzadeh und selbst so bekannte Persönlichkeiten wie die Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi, vom Staat verfolgt werden, indem gegen sie enorme Steuerforderungen erhoben werden und ihr Leben und das ihrer Angehörigen bedroht wird,

J.

in der Erwägung, dass Nasrin Sotoudeh, eine Menschenrechtsanwältin, die aufgrund ihrer Bemühungen um Jugendliche, die von der Todesstrafe bedroht sind, sowie der Verteidigung von Gefangenen aus Gewissensgründen hohe Achtung genießt, am 4. September 2010 unter dem Vorwurf „staatsfeindlicher Propaganda“ und „der Kollusion und Abhaltung von Treffen mit dem Ziel, gegen die nationale Sicherheit zu agieren“ festgenommen wurde,

K.

in der Erwägung, dass sich ein Jahr nach den betrügerischen Präsidentschaftswahlen und den darauf folgenden Massenprotesten Hunderte von Demonstranten, Journalisten, Bürgerrechtsaktivisten und sogar Bürgern, wie die niederländische Staatsbürgerin Zahra Bahrami, die jede Verbindung zu den Demonstrationen abstreiten, weiterhin im Gefängnis befinden,

L.

in der Erwägung, dass Zahra Bahrami, die in Iran ihre Familie besuchte, im Zusammenhang mit den Protesten am Ashura-Tag am 27. Dezember 2009 verhaftet und gezwungen wurde, vor den Fernsehkameras ein Geständnis abzulegen und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zuzugeben,

M.

in der Erwägung, dass weder internationalen Menschenrechtsorganisationen noch den niederländischen staatlichen Stellen Zugang zu Zarah Bahrami gewährt wird,

N.

in der Erwägung, dass erzwungene Geständnisse, Folter und Misshandlung von Häftlingen, Schlafentzug, Einzelhaft, geheime Inhaftierungen, grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und psychische Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, sowie die Straflosigkeit der dafür verantwortlichen Vertreter des Staates in Iran nach wie vor weit verbreitet sind, was starke Zweifel an der Fairness und der Transparenz der Tätigkeit der Justiz in diesem Land weckt,

O.

in der Erwägung, dass die Zahl der Fälle zunimmt, in denen Menschen, die sich auf friedliche Weise für die Verteidigung der Bürgerrechte einsetzen, als Feinde Gottes („Moharabeh“) angeklagt werden und sie dafür zum Tod verurteilt werden können, wie etwa Shiva Nazar Ahari, Mitglied der Menschenrechtsorganisation „Committee of Human Rights Reporters“ (CHRR), die sich seit dem 20. Dezember 2009 in Haft befindet und deren Prozess unmittelbar bevorsteht,

P.

in der Erwägung, dass die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten in Iran unvermindert anhält; in der Erwägung, dass die sieben führenden Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Baha'i, Fariba Kamalabadi, Jamaloddin Khanjani, Afif Naeimi, Saeid Rezaie, Mahvash Sabet, Behrouz Tavakkoli und Vahid Tizfahm, die seit 2008 bloß aufgrund ihrer religiösen Überzeugung in Haft sind, im August 2010 wegen Propaganda gegen den Staat und Spionage zu einer Haftstrafe von 20 Jahren verurteilt wurden,

Q.

in der Erwägung, dass die Schikanen gegen die Oppositionspolitiker Mir-Hossein Mousavi und Mehdi Karrubi sowie gegen andere hochrangige Parteimitglieder nach wie vor andauern; in der Erwägung, dass Anfang September 2010 der Wohnsitz des ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Mehdi Karroubi von Dutzenden in Zivil gekleideten bewaffneten Männern angegriffen wurde und dabei die Wände mit Graffiti beschmiert wurden, Vandalismus verübt wurde, Fensterscheiben zu Bruch gingen und im Haus Schüsse fielen; in der Erwägung, dass es zu diesen Angriffen kam, nachdem der Kommandeur der Revolutionären Garde, Mohammad Ali Dschafari, gesagt hatte, dass das iranische Volk die „Köpfe des Aufruhrs“, womit er sich auf die Führer der Opposition bezog, richten werde; in der Erwägung, dass von der Polizei keinerlei Versuch unternommen wurde, diesen Angriffen Einhalt zu gebieten,

R.

in der Erwägung, dass die iranische Justiz Personen, die beschuldigt werden, Verbrechen begangen zu haben, mit der politischen Opposition in Iran in Verbindung bringt, und Personen, die der politischen Opposition angehören, mit Verbrechen in Verbindung bringt, um so politische Opposition und Verbrechen auf dieselbe Stufe zu stellen,

1.

zollt all jenen mutigen Frauen und Männern in Iran Anerkennung, die für die Verteidigung der Grundfreiheiten, die Achtung ihrer Menschenrechte und demokratische Grundsätze kämpfen, die aktiv gegen Steinigungen und andere grausame Strafen protestieren und in einer Gesellschaft ohne Unterdrückung und Einschüchterungen leben möchten;

2.

verurteilt aufs Schärfste das gegen Sakineh Mohammadi Ashtiani verhängte Urteil zum Tod durch Steinigung und ist der Auffassung, dass ungeachtet aller Tatbestände eine Verurteilung zum Tod durch Steinigung nicht gerechtfertigt ist und nicht akzeptiert werden kann;

3.

fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, die Urteile, die gegen Sakineh Mohammadi Ashtiani verhängt wurden, aufzuheben und eine umfassende Überprüfung ihres Falles in die Wege zu leiten;

4.

fordert nachdrücklich, dass die iranische Regierung den Fall von Zahra Bahrami erneut prüft, ihr unverzüglich ermöglicht, mit einem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten und konsularischen Beistand in Anspruch zu nehmen, und sie frei lässt oder ihr ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren gewährt; fordert Baroness Ashton, Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, auf, den Fall der Inhaftierung von Zahra Bahrami gegenüber den iranischen Behörden anzusprechen;

5.

fordert die iranische Regierung auf, die Hinrichtung des 18-jährigen, wegen homosexueller Handlungen angeklagten Ebrahim Hamidi auszusetzen, und fordert die Islamische Republik Iran auf, die Todesstrafe für Straftaten, die vor Erreichen des achtzehnten Lebensjahres begangen wurden, endlich abzuschaffen und ihre Rechtsvorschriften an die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, die Iran ratifiziert hat, anzupassen, wozu auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte gehören;

6.

zeigt sich äußerst bestürzt darüber, dass Iran nach wie vor zusammen mit Afghanistan, Somalia, Saudi-Arabien, Sudan und Nigeria zu den wenigen Ländern gehört, die die Steinigung noch durchführen; fordert das iranische Parlament auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die grausame und unmenschliche Praxis der Steinigung für rechtswidrig erklärt wird;

7.

bekräftigt erneut seine Ablehnung der Todesstrafe und fordert die iranischen Behörden auf, gemäß den Resolutionen 62/149 und 63/168 der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Erwartung der Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium für Hinrichtungen auszusprechen;

8.

fordert die Einbringung einer Resolution bei der nächsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der alle Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, aufgefordert werden, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Öffentlichkeit sämtliche Informationen über die Todesstrafe und über Hinrichtungen zur Verfügung zu stellen, um so die die Todesstrafe umgebende staatliche Geheimhaltung zu überwinden, die bei zahlreichen Exekutionen eine Rolle spielt;

9.

verleiht seiner Ablehnung jeglicher Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen Ausdruck, die im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen, und fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, „Ehebruch“ und Homosexualität nicht mehr als Straftaten zu behandeln;

10.

fordert die iranischen Behörden nachdrücklich auf, alle Formen von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung in Recht und Praxis abzuschaffen und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren durchzuführen sowie der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu setzen;

11.

fordert die Islamische Republik Iran auf, das UN-Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

12.

bedauert zutiefst, dass es der Tätigkeit der Justiz in Iran an Fairness und Transparenz mangelt, und fordert die offiziellen Stellen Irans auf, faire und offene Berufungsverfahren zu gewährleisten;

13.

fordert die staatlichen iranischen Stellen auf, dem Roten Halbmond Zugang zu allen Häftlingen zu gewähren und internationalen Menschenrechtsorganisationen die Beobachtung der Lage im Land zu gestatten;

14.

fordert die iranischen staatlichen Stellen auf, umgehend all diejenigen freizulassen, die ausschließlich wegen ihrer friedlichen Proteste und ihres Wunsches, ihr grundlegendes Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung wahrzunehmen, inhaftiert sind, und bekräftigt insbesondere seine Forderung, die sieben führenden Mitglieder der Baha'i freizulassen;

15.

weist darauf hin, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, zu dessen Unterzeichnern die Islamische Republik Iran gehört und den sie ratifiziert hat, unantastbare Grundrechte sind, die unter allen Umständen garantiert werden müssen;

16.

fordert die sofortige Freilassung aller inhaftierten Menschenrechtsanwälte;

17.

äußert sich tief besorgt darüber, dass die iranischen Behörden die gerichtliche Gewalt dazu missbrauchen, gegen Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen und Bürgerrechtsaktivisten, wie Mitglieder der „One Million Signatures Campaign“ und des Zentralrats der Studentenorganisation Advar, vorzugehen;

18.

fordert die Kommission und den Rat auf, zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte zu ersinnen, um die Sicherheit der Menschenrechtsaktivisten in Iran aktiv zu schützen, und bestärkt die Mitgliedstaaten, das europäische „Shelter City“-Programm zu unterstützen;

19.

fordert die erneute Schaffung eines Mandats der Vereinten Nationen für einen Sonderberichterstatter für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und die Förderung der Rechenschaftspflicht derjenigen, die in Iran Menschenrechtsverletzungen begehen;

20.

fordert, die Liste der Personen und Organisationen, für die ein Einreiseverbot in die EU gilt und deren Vermögenswerte eingefroren sind, auf diejenigen auszuweiten, die für Menschenrechtsverletzungen, Unterdrückung und die Einschränkung der Freiheitsrechte in Iran verantwortlich sind;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der UN-Menschenrechtskommission, dem Präsidenten des iranischen Obersten Gerichtshofs sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0060.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0016.


Donnerstag, 9. September 2010

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/66


Donnerstag, 9. September 2010
Bessere Rechtsetzung

P7_TA(2010)0311

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu dem Thema „Bessere Rechtsetzung“ – 15. Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2009/2142(INI))

2011/C 308 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (1),

unter Hinweis auf den Interinstitutionellen gemeinsamen Ansatz für Folgenabschätzung vom November 2005,

unter Hinweis auf die Entschließung vom 9. Februar 2010 zur Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission (2),

unter Hinweis auf die Entschließung vom 21. Oktober 2008 zur besseren Rechtsetzung 2006: Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - 14. Jahresbericht (3),

unter Hinweis auf die Entschließungen vom 21. Oktober 2008 und vom 24. April 2009 zu dem 24. bzw. dem 25. Jahresbericht der Kommission zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (4),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission „Bessere Rechtsetzung 2007“ über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 9 des Protokolls (15. Bericht) (KOM(2008)0586),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission „Bessere Rechtsetzung 2008“ über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 9 des Protokolls (16. Bericht) (KOM(2009)0504),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Dritte Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“ (KOM(2009)0015),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission „Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union – Bericht über die 2008 erzielten Fortschritte und Ausblick auf das Jahr 2009“ (KOM(2009)0016),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission „Dritter Fortschrittsbericht über die Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ (KOM(2009)0017),

unter Hinweis auf die Mitteilung „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU – branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009“ (KOM(2009)0544),

unter Hinweis auf die internen Leitlinien der Europäischen Kommission über die Vornahme von Folgenabschätzungen (SEK(2009)0092),

unter Hinweis auf den Bericht 2008 des Rates über Folgenabschätzungen (SEK(2009)0055),

unter Hinweis auf den Bericht 2009 des Rates über Folgenabschätzungen (SEK(2010)1728),

unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich der Verwaltungslasten vom 17. September 2009,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Wettbewerbsfähigkeit vom 4. Dezember 2009,

unter Hinweis auf den Abschlussberichts der Arbeitgruppe Parlamentsreform 2007-2009,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Konferenz der Ausschussvorsitzenden der „Folgenabschätzung: Erfahrungen des Europäischen Parlaments“,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die Bürgerinitiative (KOM(2010)0119),

unter Berücksichtigung von Artikel 48 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0215/2010),

A.

in der Erwägung, dass die richtige Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entscheidend dafür ist, dass die Europäische Union reibungslos funktioniert, dass die Tätigkeiten ihrer Organe den Erwartungen ihrer Bürger und Bürgerinnen, der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen und der örtlichen Regierungen entsprechen und dass sichergestellt wird, dass Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden,

B.

in der Erwägung, dass eine bessere Rechtsetzung („better law-making“) zu einer unerlässlichen Bedingung für ein effektives Funktionieren der Europäischen Union geworden ist und wesentlich zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zum Wirtschaftswachstum beitragen kann,

C.

in der Erwägung, dass die Problematik der besseren Rechtsetzung nicht nur im Zusammenhang mit dem Programm der Kommission, das die Verbesserung des ordnungspolitischen Umfelds („better regulation“) zum Ziel hat, sondern allgemeiner auch unter dem Aspekt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zu betrachten ist,

D.

in der Erwägung, dass das Parlament durch den Vertrag von Lissabon bei der Rechtsetzung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Rat gleichgestellt wurde,

E.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die formale Einbeziehung der nationalen Parlamente in die Kontrolle der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips vorsieht,

F.

in der Erwägung, dass die bessere Rechtsetzung eine vorrangige Aufgabe für die Vorgängerkommission war und auch für die neue Kommission ein Grundsatzanliegen sein sollte,

G.

in der Erwägung, dass die Verbesserung des ordnungspolitischen Umfelds in der Union eine Reihe von Themen, wie z. B. die Folgenabschätzung, die Verringerung der Verwaltungslasten sowie die Vereinfachung und Kodifizierung der bestehenden Rechtsvorschriften, betrifft,

H.

in Erwägung der fundamentalen Bedeutung, die den Konsultationen mit allen interessierten Kreisen und insbesondere mit den Sozialpartnern bei der Vorbereitung der Entwürfe von Rechtsvorschriften (einschließlich Folgenabschätzungen) zukommt,

I.

in der Erwägung, dass das Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Möglichkeit hat, die Kommission aufzufordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern,

J.

in Erwägung des seit 2005 durchgeführten Programms zur Verringerung der aus den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erwachsenden Verwaltungslasten, die dadurch bis 2012 um 25 % vermindert werden sollen,

K.

in der Erwägung, dass einer der Schlüsselbereiche dieses Programms die auf das sog. Standardkostenmodell gestützte Basisberechnung der Verwaltungskosten ist,

L.

in der Erwägung, dass die einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des geltenden Rechts dienenden Techniken der Neufassung und der Kodifizierung eine größere Verständlichkeit und Kohärenz der vorgenommenen Änderungen ermöglichen,

M.

in Erwägung der wesentlichen Bedeutung, die sich für die Richtlinien der Europäischen Union aus der richtigen und fristgemäßen Umsetzung seitens der Mitgliedstaaten ergibt, sowie der immer noch anzutreffenden Ausschmückung des Rechts („gold-plating“), in deren Rahmen Lasten eingeführt werden, die über die Erfordernisse des europäischen Rechts hinausgehen,

N.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon das System der Durchführungsmaßnahmen (die Ausschussverfahren) durch eine neue Aufteilung in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ersetzt hat,

O.

in Erwägung der vom Vertrag von Lissabon eingeführten europäischen Bürgerinitiative als eines neuen Instruments, das den Bürgern und Bürgerinnen eine Einflussnahme auf das in der europäischen Union geschaffene Recht ermöglicht,

P.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter den Bürgerrechten das Recht auf gute Verwaltung aufführt, die nur aufgrund von transparenten und für die Bürger verständlichen Rechtsvorschriften funktionieren kann,

Grundsätzliche Bemerkungen

1.

unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, einfache, transparente und für die EU-Bürger verständliche Gesetze zu erlassen;

2.

weist darauf hin, dass die EU-Organe die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einhalten müssen, wenn sie Vorschläge ausarbeiten, und die in dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das einen Anhang zum AEUV bildet, enthaltenen Kriterien berücksichtigen müssen;

3.

betont, dass alle Vorschläge für Rechtsakte Gründe enthalten müssen, aus denen zu schließen ist, dass sich das Ziel durch EU-Handeln besser erreichen lässt, die durch qualitative und möglichst auch quantitative Indikatoren im Einklang mit dem oben genannten Protokoll erhärtet werden;

4.

unterstützt entschieden den Prozess der Verbesserung des ordnungspolitischen Umfelds, der eine größere Transparenz, Effektivität und Kohärenz des Rechts der Europäischen Union verfolgt; unterstreicht die Schlüsselrolle der Kommission als dem Organ mit der Befugnis zu Gesetzgebungsinitiativen bei der Erarbeitung von hochwertigen Gesetzgebungsvorschlägen; sagt zu, alles zu unternehmen, damit solche Vorschläge rasch im Einklang mit dem angemessenen Gesetzgebungsverfahren geprüft werden; unterstreicht ferner die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um die korrekte Umsetzung dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen;

5.

stellt das Engagement der Kommission an dem o. g. Prozess fest, das seinen Ausdruck in einer Reihe von Dokumenten findet, insbesondere in den dritten strategischen Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union sowie in der dazu laufenden Tätigkeit; stellt gleichzeitig fest, dass das Programm einem größeren Kreis unbekannt ist, und fordert die Kommission auf, wirksamer für es zu werben;

6.

stimmt den unter den Ziffern 3 und 15 der Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2009 enthaltenen Formulierungen zu, die die gemeinsame Verantwortung für die Verbesserung des ordnungspolitischen Umfelds sowie die Verstärkung dieser Verantwortung bei allen an diesem Prozess beteiligten Institutionen und Personen betreffen;

7.

stellt die Beteiligung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen an der Diskussion über die Verbesserung des ordnungspolitischen Umfelds und die Verringerung der Verwaltungslasten fest und rechnet mit einer fruchtbaren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet;

8.

bemerkt, dass eine Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit in dieser weitreichenden Materie eine Revision der Vereinbarung über die bessere Rechtsetzung von 2003 erfordert; weist auf die für diese Frage wichtigen Punkte der Entschließung vom 9. Februar 2010 zur Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission hin, insbesondere auf die gemeinsame Verpflichtung der beiden Organe, sich im Hinblick auf künftige Verhandlungen mit dem Ministerrat über eine Anpassung der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung an die neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon auf zentrale Änderungen zu einigen;

9.

drängt darauf, dass die Kommission gemäß der politischen Einigung auf der Grundlage der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission alle Anstrengungen unternimmt, damit das Parlament und der Rat im Rahmen der Gesetzgebung gleichberechtigt behandelt werden und so der im Vertrag von Lissabon verankerte Grundsatz der Gleichstellung von Parlament und Rat umgesetzt wird, insbesondere indem sie beide Organe gleichzeitig über alle den Gesetzgebungsprozess beeinflussenden Ereignisse und Entwicklungen unterrichtet und ihnen gleichberechtigten Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen gewährleistet;

10.

unterstreicht, dass der Prozess der Vereinfachung des Rechts nicht zu einer Absenkung der in den vorhandenen Rechtsvorschriften enthaltenen Standards führen darf, weshalb Konsultationen mit allen interessierten Kreisen, einschließlich der Sozialpartner, zwangsläufig Bestandteil dieses Prozesses sein müssen;

11.

begrüßt die stärkere Einbindung der nationalen Parlamente in den europäischen Gesetzgebungsprozess, insbesondere in die Kontrolle der Konformität der Gesetzgebungsvorschläge mit dem Subsidiaritätsprinzip; unterstreicht die Notwendigkeit der Einhaltung der Acht-Wochen-Frist für die Abgabe der Stellungnahmen durch die nationalen Parlamente;

12.

begrüßt die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen, um einen effektiven Informationsaustausch zwischen den nationalen Parlamenten und die Unterrichtung des Parlaments und des Rates darüber zu gewährleisten; ermutigt die nationalen Parlamente, eine deutliche Unterscheidung zwischen den Stellungnahmen, die das Subsidiaritätsprinzip betreffen, und den Stellungnahmen zum Regelungsgehalt von Kommissionsvorschlägen vorzunehmen;

Folgenabschätzung

13.

unterstreicht die grundlegende Zuständigkeit der Kommission zur Durchführung von Folgenabschätzungen; fordert die Ausarbeitung von Mechanismen, die die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der durchgeführten Untersuchungen garantieren; verpflichtet sich gleichzeitig, weiterhin die Folgenabschätzungen hinsichtlich wesentlicher Änderungen, die es an Kommissionsvorschlägen vornimmt, durchzuführen;

14.

fordert die Kommission in diesem Sinne auf, dem Parlament und dem Rat zusammen mit der ausführlichen Folgenabschätzung systematisch eine zwei- bis vierseitige Zusammenfassung ihrer Folgenabschätzung zu übermitteln, wenn sie den Gesetzgebungsvorschlag vorlegt;

15.

regt alle Ausschüsse des Parlaments an, vor der Erörterung von Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission eine Aussprache mit der Kommission zu der Folgenabschätzung durchzuführen;

16.

anerkennt aufgrund der bisherigen Erfahrungen die Notwendigkeit einer Revision des Interinstitutionellen gemeinsamen Ansatzes für Folgenabschätzungen und fordert alle Organe auf, ihre Verpflichtungen zu Folgenabschätzungen zu erfüllen; verweist auf die Schlussfolgerungen des Arbeitsdokuments der Konferenz der Ausschussvorsitzenden zu diesem Thema; unterstützt die Initiativen der Ausschüsse des Parlaments, die Kommission aufzufordern, alle Folgenabschätzungen vorzulegen, damit diese von den einschlägigen Ausschüssen gleich zu Beginn und noch vor der ersten Aussprache vollständig geprüft werden können;

17.

erinnert die Kommission gleichzeitig daran, dass alle neuen Vorschläge unter umfassender Berücksichtigung sämtlicher Folgen eingeschätzt werden müssen, wobei nach einem integrierten Ansatz zu verfahren ist, der eine Analyse der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und umweltpolitischen Auswirkungen erfordert;

18.

unterstreicht besonders das Erfordernis einer Analyse der gesellschaftlichen Folgen der Gesetzgebungsvorschläge, u. a. deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Lebensstandard in Europa; betont erneut, dass man die Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf die Wirtschaft sorgfältig überprüfen muss;

19.

regt an, dass die Kommission Folgenabschätzungen für alle Vorschläge vornimmt, die die Verwaltungslasten verringern, was eine Analyse eventueller Nebenfolgen dieser Vorschläge ermöglicht;

20.

erinnert daran, dass die Kommission für eine objektive Folgenabschätzung systematisch alle interessierten Kreise, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, konsultieren muss; hält verbesserte Information der interessierten Kreise über die Möglichkeit der Beteiligung an den Konsultationen für ein unbedingtes Erfordernis und plädiert für eine Verlängerung der bislang auf acht Wochen befristeten Dauer der Konsultationen; fordert die Kommission auf, eine verständliche Liste der für das Folgejahr geplanten Folgenabschätzungen vorzubereiten und zu veröffentlichen, um den interessierten Kreisen die Vorbereitung darauf zu ermöglichen;

21.

ist der Auffassung, dass objektive Folgenabschätzungen ein überaus wichtiges Mittel bei der Bewertung von Vorschlägen der Kommission darstellen, und befürwortet deshalb die Kontrolle der Durchführung von Folgenabschätzungen durch eine unabhängige Stelle, die allerdings dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sein sollte;

22.

unterstreicht, dass die Qualität der Folgenabschätzungen einer ständigen Überwachung unterliegen muss; begrüßt die Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung zur allgemeinen Verbesserung ihrer Qualität; stellt fest, dass der Ausschuss strengere Bewertungskriterien anlegt; stellt gleichzeitig fest, dass der hohe Prozentsatz von Folgenabschätzungen (mehr als 30 %), die anfangs durch den Ausschuss abgelehnt wurden, ein Beweis für die Notwendigkeit ist, deren Qualität durch die entsprechenden Abteilungen der Kommission weiter zu verbessern; verlangt eine Aufstockung der Personalressourcen, die dem Ausschuss zur Verfügung stehen;

23.

begrüßt die neuen Leitlinien der Kommission für die Durchführung von Folgenabschätzungen und insbesondere die Einbeziehung eines Fragenkomplexes, der mit den Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang steht; hofft, dass die neuen Leitlinien wesentlich zur Optimierung der Durchführung von Folgenabschätzungen und damit zu einer Verbesserung der Gesetzgebungsvorschläge beitragen werden;

24.

begrüßt insbesondere die Tatsache, dass in den neuen Leitlinien der Kommission für Folgenabschätzungen eine Analyse der Auswirkungen kommender Rechtsvorschriften und Verwaltungsinitiativen auf KMU (der KMU-Test) vorgesehen ist und dass die Ergebnisse einer solchen Analyse bei der Erarbeitung von Vorschlägen berücksichtigt werden sollen; betont, dass die systematische Durchführung des KMU-Tests in der Folgenabschätzung der Kommission ein wichtiges Element der Umsetzung des „Small Business Act“ ist und damit erheblich zu einem KMU-freundlichen Regelungsumfeld beiträgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, den KMU-Test auf nationaler Ebene durchzuführen;

25.

fordert die Kommission auf, die Agenda „smart regulation“, die in den politischen Leitlinien von Kommissionspräsident Barroso dargelegt ist, insbesondere in Bezug auf die zu verstärkenden Anstrengungen im Bereich der ex-post-Bewertung zu präzisieren und in diese Agenda auch quantitative Indikatoren aufzunehmen, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verringerung des bürokratischen Aufwands stehen;

26.

fordert die Kommission auf, systematisch ex-post-Bewertungen von angenommenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, um unter anderem – soweit dies möglich ist – zu überprüfen, ob die jeweiligen Folgenabschätzungen zutreffend waren;

27.

nimmt die vom Rechnungshof eingeleitete Evaluierung des Konzepts der Folgenabschätzung zur Kenntnis und erwartet mit Interesse ihre Ergebnisse;

Verringerung der Verwaltungslasten

28.

unterstreicht die Bedeutung einer Verringerung der Kosten von in der Europäischen Union tätigen Unternehmen, um ihnen zu ermöglichen, unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen effektiv zu funktionieren und weltweit wettbewerbsfähig zu sein; betont, dass die Verfahren der öffentlichen Verwaltung gestrafft werden müssen; betont, dass man sich bei der Verringerung der Verwaltungslasten auf unnötige Informationspflichten konzentrieren muss, und unterstützt daher uneingeschränkt den „nur einmal“-Grundsatz, der im Small Business Act verankert ist; betont, dass sich eine Verringerung der Verwaltungslasten für die Unternehmen nicht negativ auf Gesellschaft oder Umwelt auswirken darf;

29.

begrüßt die Ergebnisse der bisherigen Arbeit der Kommission bei der Erarbeitung von Vorschlägen, die nach ihrer Annahme eine Verringerung der Verwaltungslasten um sogar 33 % bis 2012 ermöglichen, was eine Verbesserung gegenüber der früheren Zusage zur Verringerung um 25 % darstellt; stellt fest, dass die dadurch zu erzielenden Einsparungen über 40 Mrd. EUR betragen könnten (5);

30.

verweist insbesondere auf den Fortschritt bei den Arbeiten an den Vorschlägen der Kommission, die das größte Einsparungspotenzial bieten (z. B. die Ausnahme der Kleinstunternehmen von den Anforderungen der Union an die Rechnungslegung sowie die Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, die die elektronische Rechnungsstellung erleichtern soll); fordert die Mitgliedstaaten auf, konstruktiv im Rat zusammenzuarbeiten und für eine wirksame Umsetzung angenommener Rechtsvorschriften in das nationale Recht zu sorgen;

31.

stellt fest, dass sich das Referenzprogramm für die Messung von Verwaltungslasten als eine nützliche aber kostspielige Methode erwiesen hat; ermutigt die Kommission, alternative Methoden für die Messung von Verwaltungslasten, wie z. B. die Konsultation interessierter Kreise, in Betracht zu ziehen, was in Einzelfällen eine schnelle Beseitigung von Lasten ermöglichen würde;

32.

betont, dass das Standard-Kostenmodell für die Messung von Verwaltungslasten nicht unabhängig bewertet wurde;

33.

vermerkt gleichzeitig eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Vorschlägen (148 im Jahr 2008), die online auf einer speziellen Website unterbreitet wurden; ist der Auffassung, dass die Kommission die Tatsache publik machen sollte, dass diejenigen, die von übermäßigen Verwaltungskosten als Folge von europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften betroffen sind, hierauf aufmerksam machen können;

34.

teilt die Meinung der Kommission, dass die elektronischen Kommunikationsmittel ein ausgezeichnetes Instrument sind, um die Verwaltungslasten zu verringern, und ermutigt sie, die Ideen der Mitteilung e-Kommission 2006-2010 sowie der Strategie i2010, die die Modernisierung der europäischen Verwaltung zum Ziel hat, zu verwirklichen;

35.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin die Maßnahmen der Pläne für die einzelnen Bereiche zur Verringerung der Verwaltungslasten umzusetzen; verpflichtet sich zu einer effektiven Prüfung der entsprechenden Gesetzgebungsvorschläge;

36.

stellt den positiven Beitrag der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten zum Programm der Verringerung dieser Lasten, das von der Kommission durchgeführt wird, fest; betont jedoch, dass die Gruppe eine ausgewogenere Zusammensetzung aufweisen sollte und dass mehr Experten aus der Zivilgesellschaft und Experten aus anderen Mitgliedstaaten einbezogen werden sollten; fordert eine Verlängerung des Mandats einer solchermaßen erweiterten Gruppe bis 2013;

37.

weist darauf hin, dass die Bürger nicht in der Lage sind, Verwaltungslasten, die sich aus dem europäischen Recht ergeben, von denen zu unterscheiden, die durch einzelstaatliches Recht auferlegt werden, sowie dass die nationalen Verwaltungslasten zu einem negativen Image der Europäischen Union beitragen;

38.

weist darauf hin, dass das Programm zur Verringerung der Verwaltungslasten nur erfolgreich sein kann, wenn die Kommission und die Mitgliedstaaten aktiv zusammenarbeiten, um unterschiedliche Auslegungen und das sog. „gold-plating“ von Rechtsvorschriften zu vermeiden;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, konsequent darauf hinzuarbeiten, dass sie ihre eigenen nationalen Ziele bei der Verringerung der Verwaltungslasten erreichen, und hofft auf eine fruchtbare Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten in diesem Bereich;

40.

legt der Kommission nahe, das Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU auf der Grundlage einer Konsultation aller betroffener Beteiligter, einschließlich der Sozialpartner, und der ex-post-Bewertung bestehender Rechtsvorschriften auf neue vorrangige Bereiche und andere Rechtsakte auszudehnen; fordert die Kommission auf, dieses Aktionsprogramm über 2012 hinaus fortzusetzen;

Institutionelle und verfahrenstechnische Bemerkungen

41.

begrüßt die bisherigen Bemühungen der Kommission um die Ermittlung und Erarbeitung von Vorschlägen zur Vereinfachung und Kodifizierung des europäischen Rechts; erinnert gleichzeitig an die Notwendigkeit einer guten interinstitutionellen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, insbesondere wenn die Kommission Gesetzgebungsvorschläge zurückzieht, die nicht als wesentlich gelten;

42.

fordert die Kommission auf, die Kodifizierung von Rechtsakten fortzusetzen und den für 2009 angekündigten Bericht, in dem im Einzelnen die Ergebnisse des Kodifizierungsprogramms als Ganzes beschrieben werden, vorzulegen (6);

43.

unterstreicht, dass bei Gesetzesänderungen stets die Technik der Neufassung benutzt werden sollte; anerkennt und respektiert zugleich die Rechte der Kommission im Gesetzgebungsprozess;

44.

betont, dass die anderen Initiativen zur Rechtsvereinfachung dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und den dafür geltenden Fristen unterliegen; versichert, dass es alle Anstrengungen unternimmt, um die Vorschläge der Kommission so rasch wie möglich zu prüfen;

45.

betont, dass es nach dem AEUV (7) dem Parlament und dem Rat ausdrücklich verboten ist, Rechtsakte anzunehmen, die gemäß den Vertragsbestimmungen für den betreffenden Bereich nicht vorgesehen sind;

46.

warnt vor dem Verzicht auf notwendige Rechtsvorschriften zu Gunsten von Selbstregulierung, Koregulierung oder jeglicher anderer Maßnahmen nichtlegislativer Art; ist der Ansicht, dass in jedem Einzelfall sorgfältig die Konsequenzen einer derartigen Entscheidung unter Beachtung des Rechts der Verträge und der Rolle der einzelnen Institutionen geprüft werden müssen;

47.

betont gleichzeitig, dass die Instrumente des „soft law“ mit der größten Vorsicht und auf einer gebührend gerechtfertigten Grundlage ohne Schaden für die Rechtssicherheit und die Verständlichkeit des geltenden Rechts und nach Anhörung des Parlaments – wie in dessen Entschließung zu einer revidierten Rahmenvereinbarung betont wurde – angewendet werden sollten;

48.

nimmt mit Befriedigung den gestrafften Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Durchführungsrechtsakten (Komitologie), insbesondere die Funktionsweise des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle, zur Kenntnis; hofft, dass sich der Übergang zu dem neuen durch den Lissabon-Vertrag eingeführten System reibungslos und ohne unnötige Verzögerungen vollziehen wird;

49.

weist darüber hinaus auf eine Reihe von mit dem Lissabon-Vertrag eingeführten institutionellen Änderungen hin, die Auswirkungen auf die Gesetzgebung in der Europäischen Union haben werden; unterstreicht besonders die Bedeutung der europäischen Bürgerinitiative, die das Potential hat, ein zentrales Element der öffentlichen Debatte in Europa zu werden, und begrüßt den diesbezüglichen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung; betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen Parlament und Kommission zur Schaffung eines wirkungsvollen, verständlichen Instruments mit klaren Zulässigkeitskriterien, das im Einklang mit den bewährten Verfahrensweisen des EU-Gesetzgebungsprozesses steht;

50.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Zulässigkeit einer vorgeschlagenen Bürgerinitiative ex-ante schon dann zu prüfen, wenn für diese ein Drittel der erforderlichen Unterstützungsbekundungen vorliegen, wodurch die Enttäuschung der Bürgerinnen und Bürger für den Fall vermieden werden kann, dass die betreffende Initiative für unzulässig erklärt wird;

51.

fordert die Kommission auf, nicht nur ihre Frist für die Prüfung einer offiziell vorgelegten Initiative festzulegen, sondern auch die Frist, innerhalb derer sie einen Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten wird, falls die Initiative zulässig ist;

52.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Zusage hinsichtlich der Fristen zu machen, innerhalb derer sie Aufforderungen des Parlaments gemäß Artikel 225 AEUV entsprechen wird; dabei ist die Zusage nach der Rahmenvereinbarung speziell zu erwähnen, binnen drei Monaten nach der Annahme eines legislativen Initiativberichts einen Bericht über die Weiterbehandlung aller Aufforderungen zu Gesetzgebungsinitiativen zu erstellen und spätestens nach einem Jahr einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen;

53.

fordert die Kommission vor dem Hintergrund der bisherigen Entschließungen des Parlaments über die Überwachung der Anwendung des Unionsrechts auf, ihre Rechte nach den Artikeln 258 und 260 AEUV im vollen Umfang zu nutzen, insbesondere im Zusammenhang mit den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitteilen;

54.

weist darauf hin, dass Fragen im Zusammenhang mit einer besseren Rechtsetzung unmittelbar mit der Überwachung der Durchsetzung von Unionsrecht in Verbindung stehen;

55.

verfolgt aufmerksam die Umsetzung des EU-Pilotprojekts für eine solche Überwachung; ist besorgt, da die vorgeschlagene Methode zur Prüfung von Beschwerden dazu führen könnte, dass sich die Kommission in eine zu große Abhängigkeit von den Mitgliedstaaten begibt;

*

* *

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0009.

(3)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 16.

(4)  ABL. C 15 E vom 21.1.2010, S. 21, und ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 114.

(5)  Siehe Seite 6 des Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU. Branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009 (KOM(2009)0544).

(6)  Siehe Abschnitt 5 des Dritten Fortschrittsbericht über die Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (KOM(2009)0017).

(7)  Artikel 296 Absatz 3 AEUV.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/73


Donnerstag, 9. September 2010
Lage der Roma in Europa

P7_TA(2010)0312

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zur Lage der Roma und zur Freizügigkeit in der Europäischen Union

2011/C 308 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 8, 20, 21, 19, 24, 25, 35 und 45,

unter Hinweis auf internationale Menschenrechtsinstrumente, insbesondere das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die damit verbundene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Europäische Sozialcharta und die damit verbundenen Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte sowie das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten,

unter Hinweis auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union, in denen die Grundrechte und Grundprinzipien der Europäischen Union verankert sind, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Freizügigkeit,

unter Hinweis auf die Artikel 8, 9, 10, 16, 18, 19, 20, 21, 151, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 28. April 2005 zur Lage der Roma in der Europäischen Union (1), vom 1. Juni 2006 zur Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union (2), vom 15. November 2007 zu der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (3), vom 31. Januar 2008 zu einer europäischen Strategie für die Roma (4), vom 10. Juli 2008 zur Zählung der Roma in Italien auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit (5), vom 11. März 2009 zu der sozialen Lage der Roma und zur Verbesserung ihres Zugangs zum EU-Arbeitsmarkt (6) und vom 25. März 2010 zu dem zweiten europäischen Gipfeltreffen zur Lage der Roma (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (8), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (9), den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (10), die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (11), und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (12),

unter Hinweis auf die von der Agentur für Grundrechte veröffentlichten Berichte über Roma, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2009 (13) sowie die Berichte des Menschenrechtskommissars des Europarates Thomas Hammarberg,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2007 und Juni 2008, die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom Dezember 2008 sowie die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherfragen“ zur Integration der Roma, die am 8. Juni 2009 in Luxemburg angenommen wurden,

unter Hinweis auf das 2005 ausgerufene „Jahrzehnt der Integration der Roma“ und den Roma-Bildungsfonds, der von einer Reihe von Mitgliedstaaten, Bewerberländern und anderen Ländern ins Leben gerufen wurde und bei dem die EU-Organe stark vertreten sind,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2006 zur Zuwanderung von Frauen: Rolle und Stellung der Migrantinnen in der Europäischen Union (14),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ersten Gipfeltreffens zur Lage der Roma (16. September 2008 in Brüssel) und des Zweiten Gipfeltreffens zur Lage der Roma (8. April 2010 in Córdoba),

unter Hinweis auf den anstehenden Bericht seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zu der „Strategie zur Integration der Roma“, der Ende 2010 erwartet wird,

unter Hinweis auf die Empfehlungen, die vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung auf seiner 77. Tagung vom 2.-27. August 2010 ausgesprochen wurden,

unter Hinweis auf den am 15. Juni 2010 veröffentlichten 4. Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (Europarat) über Frankreich,

unter Hinweis auf die zehn gemeinsamen Grundprinzipien für die Integration der Roma,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den in der EU-Charta der Grundrechte und den EU-Verträgen verankerten Prinzipien beruht, zu denen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, die besonderen Rechte, durch die die Unionsbürgerschaft gekennzeichnet ist, und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gehören,

B.

in der Erwägung, dass diese Grundsätze mittels der oben genannten Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2004/38/EG und 95/46/EG angewandt werden,

C.

in der Erwägung, dass die 10 bis 12 Millionen europäischen Roma in den Bereichen Bildung (insbesondere durch Segregation), Wohnen (insbesondere durch Zwangsräumungen und extrem schlechte Lebensbedingungen, oft in Ghettos), Beschäftigung (durch ihre besonders niedrige Beschäftigungsquote) und gleicher Zugang zu Gesundheitsversorgungssystemen und anderen öffentlichen Dienstleistungen sowie durch ein erstaunlich geringes Maß an politischer Teilhabe nach wie vor eine massive systematische Diskriminierung erleiden,

D.

in der Erwägung, dass die meisten europäischen Roma seit den Erweiterungen von 2004 und 2007 Unionsbürger sind und somit für sich und ihre Familien das Recht genießen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

E.

in der Erwägung, dass sich viele Roma und Roma-Gemeinschaften, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit niedergelassen haben, in einer besonders schutzbedürftigen Lage befinden,

F.

in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten Repatriierungen und Rückführungen von Roma erfolgen, so erst kürzlich in Frankreich, wo die Regierung zwischen März und August 2010 entweder die Abschiebung oder die „freiwillige“ Rückführung von Hunderten von Roma, die Unionsbürger sind, verfügt hat,

G.

in der Erwägung, dass die französische Regierung den italienischen, deutschen, britischen, spanischen, griechischen, kanadischen und US-amerikanischen sowie später den belgischen Innenminister und die Kommission zu einem Treffen ohne die anderen Mitgliedstaaten im September in Paris eingeladen hat, um die in die EU-Zuständigkeit fallenden Themen der „Einwanderung“ und der Freizügigkeit zu erörtern, und dass der italienische Innenminister angekündigt hat, sich für strengere EU-Rechtsvorschriften im Bereich Einwanderung und Freizügigkeit, insbesondere für Roma, einzusetzen,

H.

in der Erwägung, dass dieses Vorgehen von einer Stigmatisierung der Roma und einer allgemeinen Romafeindlichkeit in der politischen Diskussion begleitet war,

I.

in der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht in Lille durch Aufhebung der Abschiebung von sieben Roma ein früheres Gerichtsurteil vom 27. August 2010 mit der Begründung bestätigt hat, dass die Behörden keinen Nachweis dafür erbracht hatten, dass diese eine „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ seien,

J.

in der Erwägung, dass es die Kommission wiederholt aufgefordert hat, eine EU- Strategie für die Roma zu erarbeiten, durch die die Grundsätze der Chancengleichheit und der sozialen Eingliederung in ganz Europa gefördert werden,

K.

in der Erwägung, dass die EU über verschiedene Instrumente verfügt, die dazu genutzt werden können, die Ausgrenzung der Roma zu bekämpfen, wie zum Beispiel die im Rahmen der Strukturfonds bestehende neue Möglichkeit, wonach bis zu 2 % der Gesamtmittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für Wohnungsbauausgaben zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen verwendet werden können und die im Laufe des Jahres 2010 wirksam wird, oder die Möglichkeiten, die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds bestehen,

L.

in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten nur ungleichmäßige und langsame Fortschritte im Kampf gegen die Diskriminierung der Roma zu verzeichnen waren, was die Garantie von deren Rechten auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Freizügigkeit angeht, und dass die Vertretung der Roma in den staatlichen Strukturen und in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten verstärkt werden sollte,

1.

weist darauf hin, dass die Europäische Union in erster Linie eine Gemeinschaft ist, die auf Werten und Grundsätzen beruht, die der Bewahrung und Förderung einer offenen Gesellschaft ohne Ausgrenzung und einer Unionsbürgerschaft dienen, insbesondere durch das Verbot aller Formen der Diskriminierung;

2.

hebt mit Nachdruck das Recht sämtlicher Unionsbürger und ihrer Familien auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes in der gesamten Europäischen Union hervor, das ein Grundpfeiler der Unionsbürgerschaft im Sinne der Verträge ist und durch die Richtlinie 2004/38/EG verwirklicht wird, die von allen Mitgliedstaaten anzuwenden und einzuhalten ist;

3.

macht erhebliche Bedenken geltend in Bezug auf die Maßnahmen des französischen Staates und anderer Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Ausweisung von Roma und Fahrenden; fordert die betreffenden Regierungen auf, alle Ausweisungen von Roma unverzüglich auszusetzen, und ruft die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ebensolche Aufrufe an diese Mitgliedstaaten zu richten;

4.

betont, dass kollektive Ausweisungen durch die Charta der Grundrechte und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten untersagt sind und dass solche Maßnahmen eine Verletzung von EU-Verträgen und -Recht darstellen, weil sie einer Diskriminierung aus Gründen der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit gleichkommen und einen Verstoß gegen die Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen innerhalb der EU darstellen;

5.

ist insbesondere über die hetzerische und offen diskriminierende Rhetorik tief besorgt, durch die die politische Diskussion während der Rückführungen von Roma gekennzeichnet war und die einen Nährboden für rassistische Rhetorik und Aktionen rechtsextremer Gruppen bildet; fordert deshalb die politischen Entscheidungsträger auf, ihrer Verantwortung nachzukommen, und weist alle Äußerungen zurück, durch die Minderheiten und Einwanderung mit Kriminalität in Verbindung gebracht und diskriminierende Klischees begründet werden;

6.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Einschränkungen der Freizügigkeit und die Ausweisung von Unionsbürgern gemäß der Richtlinie 2004/38/EG lediglich als Ausnahmen zu betrachten und bestimmten und klaren Beschränkungen unterworfen sind; so müssen insbesondere Ausweisungsbeschlüsse im Einzelfall beurteilt und gefasst werden, wobei die jeweiligen persönlichen Umstände zu berücksichtigen und Verfahrensgarantien und Rechtsbehelfe sicherzustellen sind (Artikel 28, 30 und 31);

7.

hebt außerdem hervor, dass gemäß der Richtlinie 2004/38/EG mangelnde finanzielle Mittel unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine automatische Ausweisung von Unionsbürgern dienen können (Erwägung 16 und Artikel 14) und dass Einschränkungen der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausschließlich mit dem persönlichen Verhalten und weder mit Generalprävention noch mit der ethnischen Zugehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit begründet werden dürfen;

8.

hebt zudem hervor, dass die Abnahme von Fingerabdrücken der ausgewiesenen Roma rechtswidrig ist und gegen die EU-Charta der Grundrechte (Artikel 21 Absätze 1 und 2), EU-Verträge und -Recht, besonders die Richtlinien 2004/38/EG und 2000/43/EG, verstößt und eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit darstellt;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen gemäß den EU-Rechtsvorschriften genau nachzukommen und Unstimmigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie über die Freizügigkeit zu beseitigen; wiederholt seine früheren Aufforderungen an die Mitgliedstaaten, Gesetze und politische Maßnahmen zu überprüfen und aufzuheben, die die Roma aufgrund von rassischer und ethnischer Zugehörigkeit unmittelbar oder mittelbar diskriminieren, sowie seine Forderungen an den Rat und die Kommission, die Anwendung der Verträge und von Richtlinien über Antidiskriminierungsmaßnahmen und Freizügigkeit, insbesondere in Bezug auf die Roma, durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sollten diese nicht eingehalten werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, vor allem durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren;

10.

ist der Auffassung, dass die Lage der Roma in Europa auf keinen Fall Einfluss auf den bevorstehenden Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum Schengenraum sowie auf die Rechte ihrer Bürger haben kann;

11.

nimmt mit tiefem Bedauern die verspätete und begrenzte Reaktion der Europäischen Kommission zur Kenntnis, im Rahmen ihrer Aufgaben als Hüterin der Verträge zu überprüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten das Primärrecht und die Rechtsvorschriften der EU und insbesondere die oben genannten Richtlinien über die Nichtdiskriminierung, die Freizügigkeit und das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten einhalten; gibt erneut seiner Sorge über die Auswirkungen der gegenwärtigen Aufteilung der Zuständigkeiten Ausdruck, die zwischen den Mitgliedern der Kommission bei der Politik in Bezug auf die Roma bestehen, und fordert eine intensive horizontale Koordinierung, um in Zukunft rechtzeitige und wirksame Reaktionen zu gewährleisten;

12.

fordert die Kommission auf, konsequent zu den Werten und Grundsätzen zu stehen, die in der EU-Charta der Grundrechte und in den Verträgen verankert sind, und umgehend mit einer umfassenden Untersuchung der Frage zu reagieren, inwieweit in Frankreich und in allen Mitgliedstaaten die Politik in Bezug auf die Roma mit den EU-Rechtsvorschriften vereinbar ist, auch auf der Grundlage von Informationen von NRO und Vertretern der Roma;

13.

bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Kommission trotz der Dringlichkeit der Frage bisher noch nicht auf seine Aufforderungen vom Januar 2008 und März 2010 reagiert hat, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine europäische Strategie für die Roma zu erarbeiten; fordert die Kommission erneut auf, eine umfassende europäische Strategie für die Integration der Roma zu entwickeln;

14.

ist der Auffassung, dass die EU und sämtliche Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortung für die Förderung der Integration der Roma tragen, was auf EU-Ebene einen umfassenden Ansatz in Form einer EU-Strategie für die Roma erfordert, welche auf den Verpflichtungen aufbaut, die beim zweiten Gipfeltreffen zur Lage der Roma in Córdoba eingegangen wurden:

Einbeziehung von Roma-Belangen in die europäische und die einzelstaatliche Politik in den Bereichen Grundrechte und Schutz vor Rassismus, Armut und sozialer Ausgrenzung,

Verbesserung der Gestaltung des Konzepts für die integrierte Plattform zur Integration der Roma und Schwerpunktsetzung in Form wichtiger Ziele und Ergebnisse;

Gewährleistung, dass die bestehenden Finanzinstrumente der EU den Roma auch zugute kommen und dazu beitragen, ihre soziale Integration zu verbessern, indem die Mittelverwendung überwacht wird; zudem Einführung neuer Auflagen, um sicherzustellen, dass der Einsatz der Mittel besser auf die Lage der Roma zugeschnitten ist;

15.

bedauert zutiefst den Mangel an politischem Willen, den die Mitgliedstaaten auf dem zweiten Gipfeltreffen zur Lage der Roma, an dem nur drei Minister teilnahmen, gezeigt haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, konkreten Maßnahmen zuzustimmen, um ihre vom Dreiervorsitz in der gemeinsamen Erklärung zu diesem Gipfeltreffen übernommenen Verpflichtungen in die Tat umzusetzen;

16.

hält es für wesentlich, dass ein komplexes Entwicklungsprogramm geschaffen wird, das gleichzeitig auf alle betroffenen Politikbereiche abzielt und sofortige Maßnahmen in Ghettogebieten möglich macht, die mit schwerwiegenden strukturellen Nachteilen zu kämpfen haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Durchführung der operationellen Programme die Bestimmungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit strikt eingehalten werden, damit durch diese Projekte die Segregation und Ausgrenzung der Roma nicht direkt oder indirekt verstärkt wird; betont, dass es am 10. Februar 2010 einen Bericht über Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen angenommen hat, in dem Wohnungsbauvorhaben für schutzbedürftige Gruppen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vorgesehen sind, und fordert, dass die überarbeitete Verordnung rasch umgesetzt wird, sodass die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit wirksam nutzen können;

17.

verlangt eine wirkungsvolle Durchführung von Maßnahmen, die auf Roma-Frauen abzielen, welche doppelt diskriminiert werden, nämlich als Roma und als Frauen; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen Kampagnen zur Sensibilisierung der Roma-Frauen und der Allgemeinheit durchzuführen und die vollständige Umsetzung der einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, um diskriminierende kulturelle Verhaltensweisen und patriarchalische Rollenmodelle zu bekämpfen, Polarisierungen zu unterbinden und gegen weit verbreitete sexistische Klischees und soziale Stigmatisierungen vorzugehen, die der Gewalt gegen Frauen zugrunde liegen, sowie sicherzustellen, dass Bräuche, Traditionen oder religiöse Erwägungen Gewalt nicht rechtfertigen können;

18.

bringt seine Sorge über die Zwangsrückführung von Roma in Länder des westlichen Balkans zum Ausdruck, wo ihnen Obdachlosigkeit und Diskriminierung drohen können; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Grundrechte der Roma respektiert werden, indem z. B. für eine angemessene Unterstützung und Überwachung der Lage Sorge getragen wird;

19.

empfiehlt dem Rat, einen gemeinsamen Standpunkt zu den Strukturfonds und der Heranführungshilfe zu verabschieden, in dem die politische Verpflichtung der EU zum Ausdruck kommt, die Integration der Roma zu fördern und zu gewährleisten, dass den Gemeinsamen Grundprinzipien für die Integration der Roma bei jeder Überprüfung der einschlägigen operationellen Programme, auch mit Blick auf den nächsten Programmplanungszeitraum, Rechnung getragen wird; dringt darauf, dass die Kommission die bisherigen sozialen Auswirkungen der Investitionen, die unter Inanspruchnahme der Heranführungshilfen und der Strukturfonds für schutzbedürftige Gruppen getätigt wurden, analysiert und bewertet, daraus Schlussfolgerungen zieht und neue Strategien und Regeln festlegt, wenn dies in diesem Bereich als notwendig erachtet wird;

20.

fordert, dass von der EU und den Mitgliedstaaten angemessene Mittel für Projekte zur Integration der Roma, zur Überwachung der Verteilung dieser Mittel an die Mitgliedstaaten, zur Verwendung der Mittel, zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Projekten und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit bereitgestellt werden, und fordert die Kommission und den Rat auf, einen Bericht über dieses Thema zusammen mit geeigneten Vorschlägen zu veröffentlichen;

21.

legt den EU-Organen nahe, Roma-Gemeinschaften von der untersten Ebene bis zur Ebene internationaler NRO in den Prozess der Gestaltung einer umfassenden EU-Politik für die Roma einzubeziehen, darunter in alle Aspekte der Planung, Umsetzung und Überwachung, und dabei auch die Erfahrungen, die aufgrund des Jahrzehnts der Integration der Roma 2005–2015, des OSZE-Aktionsplans und der Empfehlungen des Europarats, der Vereinten Nationen und des Parlaments selbst gewonnen wurden, zu nutzen;

22.

beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten und nach Konsultation der Agentur für Grundrechte, die einen Bericht verfassen sollte, sowie von NRO und Einrichtungen, die sich mit den Menschenrechten und Roma-Angelegenheiten befassen, das Thema weiter zu verfolgen und einen Bericht über die Lage der Roma in Europa auf der Grundlage früherer Entschließungen und Berichte des EP vorzubereiten, wobei auf EU-Ebene ein Peer-to-Peer-Bewertungsverfahren eingeführt werden sollte, um die Konformität der Mitgliedstaaten zu überwachen und zu gewährleisten;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen aufgrund des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung zu erfüllen, indem sie unverzüglich den vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung im Rahmen seiner 77. Tagung angenommenen Empfehlungen zustimmen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europarat sowie der OSZE zu übermitteln.


(1)  ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 129.

(2)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 283.

(3)  ABL. C 282 E vom 6.11.2008, S. 428.

(4)  ABl. C 68 E vom 21.3.2009, S. 31.

(5)  ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 54.

(6)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 60.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0085.

(8)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(9)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(10)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.

(11)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(12)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(13)  Bericht über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2009, European Union Minorities and Discrimination Survey, Data in Focus Report: The Roma in 2009, The Situation of Roma EU Citizens Moving to and Settling in Other EU Member States und Housing Conditions of Roma and Travellers in the European Union: Comparative Report.

(14)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 118.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/79


Donnerstag, 9. September 2010
Langzeitpflege für ältere Menschen

P7_TA(2010)0313

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zur Langzeitpflege von älteren Menschen

2011/C 308 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Europäische Charta der Grundrechte,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426),

gestützt auf die Anfrage an die Kommission vom 30. Juni 2010 betreffend die Langzeitpflege von älteren Menschen (O-0102/2010 – B7- 0457/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den demografischen Entwicklungen in den letzten Jahren, und insbesondere der Überalterung der Bevölkerung, die zu einer höheren Haushaltsbelastung und einer steigenden Nachfrage nach besseren Infrastrukturen für Gesundheits- und Sozialdienstleistungen geführt haben, Rechnung zu tragen; ermutigt die Mitgliedstaaten, gegen die soziale Ausgrenzung älterer Menschen und jegliche Diskriminierung aufgrund des Alters vorzugehen;

2.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Gewährleistung des Zugangs zu angemessenen Gesundheits- und Pflegediensten ein grundlegendes Prinzip des europäischen Solidaritätsmodells ist;

3.

anerkennt die Bedeutung von Qualität und Kontinuität in der Pflege, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fachausbildung und Aus- und Weiterbildung sowie den Wiedereinstieg ins Berufsleben für alle, einschließlich ehrenamtlicher Pfleger und denen, die sich von Berufs wegen um die Langzeitpflege von älteren Menschen kümmern, zu verbessern, zu erleichtern und zu fördern; vertritt die Auffassung, dass eine solche Ausbildung auch dazu beitragen könnte, das Ansehen dieser wichtigen Arbeit aufzubessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dringend die Fragen der geringen Bezahlung für Pflegedienste, des Mangels an Personal und der fehlenden oder unzureichenden Ausbildung anzugehen, da sie eine große Belastung für die Pflegeberufe sind; verweist auf den wichtigen Beitrag, den die Zivilgesellschaft, die Kirche und Wohltätigkeitsorganisationen bei der Bereitstellung von Pflege leisten;

4.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, die E-Gesundheit weiterzuentwickeln, um die Produktivität und Effizienz der Pflege zu verbessern, und die Unterstützung für ehrenamtliche Pfleger und ältere Menschen selbst zu fördern;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bedürfnisse der ehrenamtlichen Pfleger, die einen bedeutenden Anteil an der Pflege von älteren Menschen haben, zu berücksichtigen und zur Unterstützung und Sicherung dieser Ressource konkrete Maßnahmen für Ausbildung, Gewährung von Auszeiten und die Vereinbarung von Berufs- und Familienleben zu ergreifen;

6.

verlangt, dass in allen Mitgliedstaaten der Schutz der Grundrechte von Menschen, die sich in langfristiger Pflege befinden, garantiert wird, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, die Einführung und Einhaltung von Qualitätskriterien für die bereitzustellenden Dienste wichtiger als bisher zu nehmen;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, älteren Menschen in jeder erdenklichen Weise Unterstützung zukommen zu lassen, dass sie in ihrem eigenen Heim eigenständig leben können, und ihnen durch verschiedene Hilfsvorrichtungen ein besseres Zurechtkommen zu Hause zu ermöglichen, da dies die beste Alternative zu institutioneller Pflege darstellt;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihrem innerstaatlichen Recht die Qualifikationsanforderungen an die Pflegepersonen, die in der Pflege älterer Menschen tätig sind, zu regeln und weiterführende Fortbildungssysteme zu konzipieren und anzuwenden, die dazu beitragen, das Ausbildungsniveau der in den Systemen zur Pflege älterer Menschen Beschäftigten zu heben und dadurch die Qualität der entsprechenden Dienste zu verbessern;

9.

stellt mit Bedauern fest, dass die Finanzierung und Bereitstellung fachmedizinischer Dienste in der Geriatrie in vielen Mitgliedstaaten über Jahre abgebaut wurden und anderes Fachpersonal in Bezug auf ältere Menschen nicht hinreichend geschult wurde; stellt fest, dass dies in vielen Fällen zu einer Verschlechterung der Pflege von älteren Menschen geführt hat, was zuweilen als unfaire Diskriminierung ihnen gegenüber betrachtet werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Situation im Auge zu behalten und erforderlichenfalls eine Mittelerhöhung vorzusehen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Schaffung von Einheiten für eine Palliativpflege zu Hause Vorrang einzuräumen;

11.

fordert die Kommission auf, über die in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandene Infrastruktur in Altenpflegeheimen, Altenpflegegemeinschaften und in Bezug auf die Altenpflege zu Hause Daten zu erfassen und einen zusammenfassenden Bericht zu erarbeiten;

12.

fordert Mindeststandards für alle Verträge im Pflegesektor, einschließlich Mindestlöhne;

13.

fordert die Kommission auf, verstärkt Untersuchungen darüber durchzuführen, wie viele ältere Menschen in Langzeitpflege an Mangelernährung und Dehydrierung sterben;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Präventionsmaßnahmen zu entwickeln, die sich an ältere Menschen richten und insbesondere Fragen der Ernährung und der Verhütung von Dehydration betreffen;

15.

gibt zu bedenken, dass die Politik der Europäischen Union für ältere Menschen auf dem Grundsatz beruht, dass die Gesellschaft für alle da ist, und dass die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieses Grundsatzes den Menschen in den einzelnen Altersstufen uneingeschränkte Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben – unabhängig vom Alter – gewährleisten müssen;

16.

befürwortet die Schaffung bzw. – in den Staaten, in denen sie bereits bestehen, – die Fortführung von Programmen zur sozialfürsorglichen und medizinischen Betreuung älterer Menschen zu Hause, wobei für deren Verwaltung die kommunalen und örtlichen Behörden im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verantwortlich sein sollen;

17.

fordert die Kommission auf, ein Grünbuch über die Misshandlung von älteren Menschen und die Gewährleistung der Sicherheit von älteren Menschen in ihren Gemeinschaften und in Pflegeheimen zu erstellen und dabei den Schwerpunkt auf die Patientenmobilität und die in den 27 Mitgliedsstaaten bereits bestehenden besten Vorgehensweisen zu legen;

18.

fordert die Kommission auf, eine Studie in Auftrag zu geben, um ein genaueres Bild über die wachsenden Anforderungen im Zusammenhang mit der Pflege älterer Menschen und Schätzungen über das voraussichtliche Fachangebot auf diesem Gebiet bis 2020 zu erhalten;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe der Methode der offenen Koordinierung Informationen, neue Ansätze und bewährte Vorgehensweisen über die Bereitstellung einer Langzeitpflege für ältere Menschen auszutauschen und insbesondere Maßnahmen und fachliche Mindestnormen zu erlassen, mit dem Ziel:

a)

Ungleichheiten in der Gesundheitsfürsorge zu verringern und die Sicherheit älterer Menschen in ihren Gemeinschaften und Pflegeheimen zu gewährleisten,

b)

gegen die Misshandlung von älteren Menschen vorzugehen,

c)

Personalstrategien zur Bekämpfung des Personalmangels aufzustellen und

d)

die Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien voranzubringen, mit denen die Pflege älterer Menschen in der Familie erleichtert und die Selbständigkeit älterer Menschen gefördert wird;

20.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich für die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger Europas ungeachtet deren finanzieller Möglichkeiten einzusetzen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in Bezug auf die künftige Überalterung der Bevölkerung in der Europäischen Union auch bezüglich der Ausarbeitung von Regelungen zur nachhaltigen Finanzierung langfristiger Pflegesysteme allseitig zusammenzuarbeiten und dabei sicherzustellen, dass künftig dauerhafte Regelungen zur Finanzierung der Systeme für die Pflege im Alter vorhanden sind und dass Zugang zu den benötigten Pflegediensten besteht;

22.

fordert, dass mit Hilfe des Austausches bewährter Verfahren die wirksamsten Methoden gefunden werden, um die Beziehungen zwischen den Generationen auszubauen und dadurch die Beteiligung der Angehörigen an der Langzeitversorgung pflegebedürftiger älterer Menschen zu verstärken, wodurch – neben anderen Vorteilen – deren individuellen Bedürfnissen besser Rechnung getragen werden kann;

23.

fordert die Entwicklung einer umfassenden Strategie des aktiven Alterns mit dem Ziel, ältere Menschen an sozialen und kulturellen Aktivitäten zu beteiligen;

24.

fordert, dass – im Lichte der großen Zunahme der Zahl älterer Menschen – Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass sie gleichberechtigten Zugang zu Einrichtungen im Bereich der Sozialfürsorge haben;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, integrierte Pflegesysteme aufzubauen, um die durch Pflege bedingte Belastung der Personen, die ältere Menschen und Menschen mit Behinderung betreuen, zu verringern, so dass diese Personen eine Beschäftigung aufnehmen können;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/81


Donnerstag, 9. September 2010
Der Zustand des Jordans unter besonderer Berücksichtigung des Gebiets an seinem Unterlauf

P7_TA(2010)0314

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zum Zustand des Jordan unter besonderer Berücksichtigung des Gebiets an seinem Unterlauf

2011/C 308 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten,

unter Hinweis auf den Friedensvertrag zwischen dem Staat Israel und dem Haschemitischen Königreich Jordanien von 1994,

unter Hinweis auf die anlässlich des Pariser „Mittelmeer-Gipfels“ abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 13. Juli 2008,

unter Hinweis auf das israelisch-palästinensische Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen von 1995 (Oslo-Abkommen II) und insbesondere Artikel 12 und 40 von dessen Anhang III,

unter Hinweis auf die Vierte Genfer Konvention (1949),

unter Hinweis auf das am 16. November 1972 unterzeichnete UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ad-hoc-Ausschusses für Energie, Umwelt und Wasser der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (PVEM) zur Lage im Jordantal, die im Rahmen der sechsten Plenartagung der PVEM vom 12. bis 14. März 2010 in Amman angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Jordan und insbesondere dessen Unterlauf eine Kulturlandschaft von universeller Bedeutung von großem historischem, symbolischem, religiösem, ökologischem, landwirtschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse im Nahen Osten und darüber hinaus ist,

B.

in der Erwägung, dass übermäßige Beanspruchung, Verschmutzung, Misswirtschaft und mangelnde regionale Zusammenarbeit vernichtende Auswirkungen auf den Fluss haben und dass geschätzte 98 % der Süßwasserressourcen von Israel, Jordanien und Syrien abgeführt wurden, was zur Folge hatte, dass 50 % der Artenvielfalt verloren gegangen sind,

C.

in der Erwägung, dass neue Kläranlagen, mit denen die derzeit im Unterlauf des Jordan verzeichneten verunreinigten Abwässer entfernt werden sollen, Ende 2011 in Betrieb genommen werden sollen und dass bis Ende 2011 wahrscheinlich weite Teile des Jordan austrocknen werden, wenn parallel zum Betrieb dieser Anlagen keine vernünftigen und nachhaltigen Wasserbewirtschaftungspraktiken entwickelt und keine Süßwasserressourcen eingeleitet werden,

D.

in der Erwägung, dass es für die israelischen, jordanischen und palästinensischen Gemeinden vor Ort, die hinsichtlich der Wasserversorgung ähnlichen Herausforderungen gegenüberstehen, von größter Wichtigkeit ist, dass sich der Jordan, und insbesondere sein Unterlauf, regeneriert, was der Wirtschaft und der Vertrauensbildung enorm zugute kommen würde, und dass mit einer aktiven Zusammenarbeit zwischen den Regierungen, den Organisationen der Zivilgesellschaft und den betroffenen örtlichen Gemeinschaften ein großer Beitrag zu den Friedensbemühungen in der Region geleistet werden kann,

E.

in der Erwägung, dass die palästinensische Bevölkerung im Westjordanland mit einer gravierenden Wasserknappheit konfrontiert ist, sowie in der Erwägung, dass die palästinensischen Landwirte durch den Mangel an Wasser für Bewässerungszwecke, der daher rührt, dass Israel und die israelischen Siedler im Westjordanland den größten Teil der betreffenden Wasserressourcen verwenden, stark beeinträchtigt werden, ausreichende Wasserressourcen für die Existenzfähigkeit eines künftigen palästinensischen Staates jedoch wesentlich sind,

F.

in der Erwägung, dass mit EU-Finanzmitteln zu den Bestrebungen beigetragen wurde, die ökologischen Herausforderungen, die im Gebiet des Unterlaufs des Jordan gegeben sind, zu meistern,

1.

verweist auf die Schädigung des Jordan und insbesondere von dessen Unterlauf und verleiht diesbezüglich seinen gravierenden Bedenken Ausdruck;

2.

fordert die Behörden der Anrainerstaaten zur Zusammenarbeit auf, um den Jordan zu sanieren, indem sie Maßnahmen entwickeln und durchführen, die greifbare Ergebnisse erbringen in Bezug auf die Wasserbewirtschaftung unter Beachtung des inländischen und landwirtschaftlichen Wasserbedarfs, die Wassererhaltung und die Bewirtschaftung der Abwässer und landwirtschaftlichen und industriellen Abflüsse, und sicherzustellen, dass eine adäquate Menge an Süßwasser in den Unterlauf des Jordan fließt;

3.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen israelischen, jordanischen und palästinensischen Gemeinden vor Ort, die hinsichtlich der Wasserversorgung in der Region am Unterlauf des Jordan ähnlichen Herausforderungen gegenüberstehen; fordert Israel und Jordanien auf, uneingeschränkt die Verpflichtungen aus ihrem Friedensvertrag betreffend die Sanierung des Jordan einzuhalten;

4.

begrüßt die Initiative des israelischen Umweltministeriums, einen Gesamtplan für die Landschaftsentwicklung in der Region am Unterlauf des Jordan auszuarbeiten; fordert die jordanische Regierung und die Palästinensische Behörde auf, ähnliche Initiativen zu ergreifen, um Gesamtpläne für die Sanierung der Abschnitte des Flusses zu beschließen, die durch ihre jeweiligen Hoheitsgebiete fließen; unterstreicht, wie wichtig der Zugang zum Fluss für alle betroffenen Parteien ist, und stellt fest, dass derartige Gesamtpläne die Grundlage für einen umfassenden regionalen Plan zur Sanierung und zum Schutz der Region am Unterlauf des Jordan bilden könnten;

5.

begrüßt die Anwendung fortschrittlicher Wasserbewirtschaftungsmethoden und -technologien in Israel und fordert die faire Anwendung dieser Methoden und den Transfer der entsprechenden Technologien in alle Länder der Region; fordert die internationale Gemeinschaft, darunter auch die Europäische Union, auf, ihre Bemühungen im Hinblick auf die Bereitstellung weiterer finanzieller und technischer Unterstützung für Kooperationsprojekte in diesem Bereich auszuweiten;

6.

fordert die Regierungen Israels und Jordaniens sowie die Palästinensische Behörde auf, Kooperationsbereitschaft zu zeigen, um den Unterlauf des Jordan zu retten, und mit Unterstützung der Europäischen Union eine Kommission für das Jordanbecken einzusetzen, die auch anderen angrenzenden Ländern offenstünde;

7.

fordert den Rat, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, eine umfassenden Plan zur Behebung der vernichtenden Auswirkungen auf den Jordan zu fördern und zu unterstützen und weiterhin finanzielle und technische Unterstützung im Hinblick auf die Sanierung des Flusses und insbesondere des Unterlaufs des Jordan zu liefern, auch im Rahmen der Initiative für die Mittelmeerunion;

8.

betont erneut, dass die Frage der Wasserbewirtschaftung und insbesondere einer gerechten Wasserverteilung, die den Bedürfnissen aller in der Region lebenden Völker gleichermaßen Rechnung trägt, für die Nachhaltigkeit des Friedens und der Stabilität im Nahen Osten von größter Bedeutung ist;

9.

ist gleichzeitig der Ansicht, dass ein klarer und konkreter Verweis auf den Sanierungsprozess in der Region in die Aktionspläne mit Israel, Jordanien und der Palästinensischen Behörde im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik aufgenommen werden sollte; empfiehlt der Kommission nachdrücklich, eine gemeinsame Studie zum Jordan in Auftrag zu geben;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sondergesandten des Nahost-Quartetts, der Knesset und der israelischen Regierung, dem Parlament und der Regierung von Jordanien, dem Parlament und der Regierung des Libanon, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde, dem Palästinensischen Legislativrat und dem Parlament und der Regierung Syriens zu übermitteln.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/83


Donnerstag, 9. September 2010
Kenia: unterlassene Festnahme des sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir

P7_TA(2010)0315

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu Kenia bzw. der unterlassenen Festnahme des sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir

2011/C 308 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Krise in der sudanesischen Region Darfur,

unter Hinweis auf die vom Internationalen Strafgerichtshof erlassenen Haftbefehle gegen den sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermordes,

unter Hinweis auf die Resolution 1593(2005) des UN-Sicherheitsrates,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union, Catherine Ashton, vom 22. Juli 2010 und 20. August 2010, in denen Tschad und Kenia eindringlich aufgefordert werden, mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zu kooperieren,

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. ICC-02/05-01/09 der Vorverfahrenskammer des IStGH vom 27. August 2010, mit der der UN-Sicherheitsrat und die Versammlung der Vertragsparteien des Römischen Statuts davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sich Omar al-Baschir im Hoheitsgebiet der Republik Kenia aufhalte,

unter Hinweis auf das Römische Statut,

unter Hinweis auf die verschiedenen Partnerschaftsabkommen wie das Cotonou-Abkommen zwischen der EU und afrikanischen Staaten, denen zufolge Handel und Unterstützung an die Einhaltung von Bedingungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit gebunden sind,

unter Hinweis auf Artikel 4 der Gründungsakte der Afrikanischen Union, in dem Straflosigkeit abgelehnt wird,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die kenianische Regierung den sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir einlud, am 27. August 2010 an den Feierlichkeiten anlässlich der Verkündung der neuen Verfassung teilzunehmen, und ihn bei dieser Gelegenheit auch empfing, obwohl sie wusste, dass der IStGH Anklage gegen ihn erhoben hatte,

B.

in der Erwägung, dass gegen den sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir am 4. März 2009 seitens des IStGH ein internationaler Haftbefehl erging wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Mord, Völkermord, Deportation, Folter und Vergewaltigung) und Kriegsverbrechen (gezielte Angriffe gegen Zivilisten und Plünderungen), ebenso eine gerichtliche Entscheidung vom 12. Juli 2010 wegen Genozids durch Mord, durch gravierende Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität der Opfer und dadurch, dass bestimmte Volksgruppen gezielt lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt wurden,

C.

in der Erwägung, dass Kenia ebenso wie 31 weitere afrikanische Länder das Römische Statut unterzeichnet hat, was diesen Ländern die Verpflichtung auferlegt, alle vom IStGH strafrechtlich verfolgten Personen festzunehmen und dem Gerichtshof zu überstellen oder ihnen den Zutritt zu ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen,

D.

in der Erwägung, dass die Länder, die die UN-Konvention gegen Völkermord von 1948 ratifiziert haben, verpflichtet sind, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, auch wenn sie das Römische Statut nicht unterzeichnet haben,

E.

in der Erwägung, dass Sudan, ein Mitgliedstaat der Vereinten Nationen, sich beständig weigert, mit dem IStGH zu kooperieren, und somit Millionen von Opfern von während des Krieges in Sudan und insbesondere in der Region Darfur verübten Gräueltaten Wahrheit und Gerechtigkeit vorenthält,

F.

in der Erwägung, dass der kenianische Ministerpräsident zugab, die Einladung an Präsident al-Baschir sei ein Fehler gewesen und das Versäumnis der kenianischen Behörden, ihn festzunehmen, bedeute einen gravierenden Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen Kenias nicht nur in Bezug auf das Statut des IStGH, sondern auch gemäß seiner nationalen Gesetze, einschließlich seiner neuen Verfassung, in der die unmittelbare Anwendbarkeit des Völkerrechts anerkannt werde,

G.

in der Erwägung, dass Kofi Annan, ehemaliger UN-Generalsekretär und derzeitiger Vermittler in der kenianischen Krise, gefordert hat, Kenia solle seine Haltung zum IStGH klarstellen und seine Verpflichtungen gegenüber dem IStGH bekräftigen,

H.

in der Erwägung, dass Kenia eindeutig verpflichtet ist, mit dem IStGH in Bezug auf die Durchsetzung derartiger Haftbefehle zusammenzuarbeiten, was sich sowohl aus der Resolution 1593 des UN-Sicherheitsrates ergibt, in der alle Staaten sowie die betroffenen regionalen und sonstigen internationalen Organisationen aufgefordert werden, uneingeschränkt mit dem IStGH zu kooperieren, als auch aus Artikel 87 des Statuts des Gerichtshofs, dessen Vertragspartei die Republik Kenia ist,

I.

in der Erwägung, dass Präsident al-Baschir auch nach Tschad reiste, einem Land, das ebenfalls den Gründungsvertrag des IStGH unterzeichnet hat, ohne dass es seinen Verpflichtungen nachkommt,

J.

in der Erwägung, dass der sudanesische Präsident sich seit der gegen ihn erhobenen Anklage auch in Ägypten, Libyen, Saudi-Arabien, Eritrea, Katar, Simbabwe und Äthiopien aufhielt,

K.

in der Erwägung, dass die Afrikanische Union im Juli 2009 de facto mitgeteilt hat, dass ihre Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit gemäß Artikel 98 des Statuts verweigern würden, dass sie diesen Standpunkt nach der Anklage gegen Omar al-Baschir wegen Völkermordes sowie anschließend in einer am 27. Juli 2010 anlässlich ihres Gipfeltreffens in Kampala per Konsens angenommenen Entschließung bekräftigt hat, in der der UN-Sicherheitsrat aufgefordert wurde, die Strafverfolgung des sudanesischen Präsidenten gemäß Artikel 16 des Statuts aufzuschieben,

L.

im Bedauern über die Weigerung der Afrikanischen Union, bei der Afrikanischen Union ein Büro des IStGH einzurichten, und die Androhung von Sanktionen gegen die afrikanischen Staaten, die den Beschluss der Afrikanischen Union nicht respektieren,

M.

in der Erwägung, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nicht straffrei bleiben dürfen und dass die Behandlung des Falls von Präsident al-Baschir einen wesentlichen Präzedenzfall im Kampf gegen die Straflosigkeit amtierender Staatschefs darstellt,

1.

bekundet sein Bedauern über die Entscheidung Kenias, Präsident Omar al-Baschir anlässlich der Unterzeichnung der neuen Verfassung, die dem Land eine neue Ära demokratischer Staatsführung bringt, einzuladen;

2.

fordert die Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, darunter alle afrikanischen Länder, auf, uneingeschränkte Rechenschaftspflicht für Verbrechen unter Verletzung des Völkerrechts, insbesondere in Sudan, sicherzustellen;

3.

fordert die Staats- und Regierungschefs der afrikanischen Länder, die zu den Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts gehören, auf, ihre Verpflichtungen einzuhalten und bei Untersuchungen von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord mit dem IStGH zu kooperieren;

4.

betont, dass der IStGH zu einer unparteiischen und allgemein gültigen Rechtsprechung verpflichtet ist, auch in den westlichen Ländern, und dass die Achtung seiner Entscheidungen für seine Glaubwürdigkeit und seine künftige Tätigkeit unerlässlich ist;

5.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrates das Römische Statut, durch das der IStGH gegründet wurde, nicht unterzeichnet haben;

6.

bedauert die Haltung der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga, die eine Zusammenarbeit mit dem IStGH verweigern, und fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die notwendigen Schritte dahingehend zu unternehmen, dass dieser Punkt auf die Tagesordnung des nächsten Gipfeltreffens AU/EU gesetzt wird;

7.

fordert die Afrikanische Union auf, ihren Standpunkt zu überprüfen und sich gegen Straflosigkeit, Ungerechtigkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zur Wehr zu setzen;

8.

fordert eine Beendigung der Straflosigkeit für alle während des Krieges im Sudan verübten Verbrechen und äußert die Hoffnung, dass Präsident Omar al-Baschir im Rahmen der notwendigen Wiederherstellung von Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Ehrfurcht vor den Opfern bald an den IStGH in Den Haag überstellt wird, vor dem für ihn die durch das Völkerrecht garantierten Rechte gelten werden;

9.

fordert den Präsidenten und die Regierung Kenias auf, ihr Engagement und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf den IStGH zu bekräftigen, auch hinsichtlich der nach den Wahlen von 2007 und 2008 verübten Gewalttaten;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Institutionen der Afrikanischen Union, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Internationalen Strafgerichtshof, der kenianischen Regierung sowie allen Parlamenten und Regierungen der IGAD zu übermitteln.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/86


Donnerstag, 9. September 2010
Menschenrechte in Syrien, insbesondere der Fall Haythan Al-Maleh

P7_TA(2010)0316

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu den Menschenrechten in Syrien, insbesondere dem Fall Haythan Al-Maleh

2011/C 308 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere vom 8. September 2005 zur Lage der politischen Gefangenen in Syrien (1), vom 15. Juni 2006 zu den Menschenrechten in Syrien (2), vom 24. Mai 2007 zu den Menschenrechten in Syrien (3) und vom 17. September 2009 zum Thema „Syrien: der Fall Muhannad Al-Hassani“ (4),

unter Hinweis auf seinen Bericht mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Abschluss eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits, der am 10. Oktober 2006 angenommen wurde,

unter Hinweis auf seinen Bericht über Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern, der am 17. Juni 2010 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966, zu dessen Vertragsparteien Syrien gehört,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1975 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 18. September 2004 von Syrien ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahre 1998,

in Kenntnis der EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die anlässlich des Pariser Mittelmeergipfels abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 13. Juli 2008,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zu Menschenrechtsfällen in Syrien vom 27. Juli 2010,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in Erwägung der Bedeutung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Syrien,

B.

in der Erwägung, dass Haythan Al-Maleh, ein 80-jähriger syrischer Menschenrechtsanwalt, am 14. Oktober 2009 von Geheimdienstbeamten verhaftet, bis zu seiner Vernehmung durch den Militärstaatsanwalt am 20. Oktober 2009 in Isolationshaft gehalten und am 4. Juli 2010 vom Zweiten Militärgerichtshof in Damaskus nach Artikel 285 und 286 des syrischen Strafgesetzbuchs wegen „Verbreitung falscher und übertriebener Informationen, die das Nationalgefühl schwächen“ zu drei Jahren Haft verurteilt wurde, und zwar trotz der Tatsache, dass Militärgerichte nicht für Prozesse gegen Zivilisten zuständig sein sollten,

C.

in der Erwägung, dass laut Berichten von Prozessbeobachtungsmissionen, die von internationalen Organisationen der Zivilgesellschaft organisiert wurden, das Verfahren gegen Haythan Al-Maleh nicht den internationalen Normen für Fairness entsprochen habe und dass u. a. die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung nicht beachtet worden seien,

D.

in der Erwägung, dass Haythan Al-Maleh, der an Arthritis, Diabetes und Schilddrüsenproblemen leidet, kein regelmäßiger Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt wird, sowie in der Erwägung, dass sich sein gesundheitlicher Zustand im Sommer 2010 ernsthaft verschlechtert hat,

E.

in der Erwägung, dass weitere bekannte syrische Menschenrechtsverteidiger, einschließlich Muhannad Al-Hassani und Ali Al-Abdullah, nach wie vor in Syrien inhaftiert sind,

F.

in der Erwägung, dass die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung von Haythan Al-Maleh aufgrund von Vorwürfen im Zusammenhang mit dessen öffentlichen Äußerungen zum Rechts- und politischen System in Syrien sowie von Muhannad Al-Hassani aufgrund von Vorwürfen im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt, einschließlich seiner Beobachtung öffentlicher Gerichtsverhandlungen und diesbezüglichen Berichterstattung, eine Art von Bestrafung für die Ausübung ihres legitimen Rechts auf freie Meinungsäußerung nach dem IPBPR, dessen Vertragspartei Syrien ist, darstellt,

G.

in der Erwägung, dass die syrischen Staatsorgane regelmäßig Schikanen, die Einschränkung der Freizügigkeit sowie willkürliche Verhaftungen gegenüber Menschenrechtsverteidigern im Lande praktizieren, sowie in der Erwägung, dass diese Praktiken im Widerspruch zu der wichtigen Rolle Syriens in der Region stehen,

H.

in der Erwägung, dass der nach wie vor in Kraft befindliche Ausnahmezustand die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit durch die Bürger wirksam einschränkt,

I.

in der Erwägung, dass das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits noch unterzeichnet werden muss, in der Erwägung, dass die Unterzeichnung dieses Abkommens auf Antrag Syriens seit Oktober 2009 verschoben ist, sowie in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte einen wesentlichen Teil dieses Abkommens ausmacht,

J.

in der Erwägung, dass die Partnerschaft der an der Union für den Mittelmeerraum beteiligten Staaten auf der zu den internationalen Menschenrechtsnormen gehörenden Verpflichtung beruht, die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten umfassend zu beachten,

1.

bringt seine tiefste Besorgnis angesichts der Lage von Haythan Al-Maleh zum Ausdruck und fordert die syrischen Staatsorgane auf, Haythan Al-Maleh unverzüglich und ohne Bedingungen freizulassen sowie unter allen Umständen dessen körperliches und psychologisches Wohlergehen zu gewährleisten;

2.

fordert die syrische Regierung auf, alle Fälle von Gefangenen aus Gewissensgründen im Einklang mit der Verfassung und den internationalen Verpflichtungen des Landes erneut zu prüfen und alle Gefangenen aus Gewissensgründen, einschließlich Muhannad Al-Hassani, Ali Al-Abdullah, Anwar Al-Bunni und Kamal Labwani, unverzüglich freizulassen;

3.

fordert die syrischen Staatsorgane auf, die Verfolgung und Schikanierung von Menschenrechtsaktivisten und deren Familien zu beenden sowie dafür Sorge zu tragen, dass Menschenrechtsverteidiger ihren Tätigkeiten ohne Behinderung oder Einschüchterung nachgehen können;

4.

fordert die syrischen Staatsorgane auf, sich an internationale Menschenrechtsnormen und internationale Verpflichtungen zu halten, die das Land aus freien Stücken eingegangen ist und die das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren garantieren, und zu gewährleisten, dass Inhaftierte korrekt behandelt werden und keiner Folter oder anderen Misshandlung ausgesetzt sind und dass ihnen sofortiger, regelmäßiger und uneingeschränkter Zugang zu ihren Familien, Rechtsanwälten und Ärzten gewährt wird;

5.

fordert die syrischen Staatsorgane auf, eine transparente Funktionsweise des Justizsystems zu gewährleisten und dabei besonderes Augenmerk auf das Oberste Staatssicherheitsgericht zu legen;

6.

fordert erneut die Aufhebung des Ausnahmezustands in Syrien, der vor über 40 Jahren verhängt wurde;

7.

betrachtet die Aussicht auf Unterzeichnung des Assoziationsabkommens als wichtige Möglichkeit, das Problem der fortgesetzten Menschenrechtsverletzungen anzugehen und den Reformprozess in Syrien zu stärken; fordert den Rat und die Kommission auf, diesen entscheidenden Hebel umfassend einzusetzen, indem ein bilateraler Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie angenommen wird, der eindeutige Angaben zu den konkreten Verbesserungen enthält, die von den syrischen Staatsorganen im Bereich der Menschenrechte erwartet werden;

8.

betont, dass im Einklang mit Artikel 218 AEUV das Europäische Parlament in allen Phasen der Aushandlung internationaler Übereinkünfte umfassend informiert werden sollte; fordert daher die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über den Stand der Gespräche mit der syrischen Regierung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Assoziationsabkommens Bericht zu erstatten;

9.

begrüßt den fortgesetzten Dialog zwischen der Europäischen Union und Syrien und hofft, dass sich die fortdauernden Bemühungen nicht nur positiv auf die wirtschaftliche und soziale Lage in Syrien auswirken – was bereits der Fall ist –, sondern auch auf die politische und die Menschenrechtslage;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.


(1)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 349.

(2)  ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 519.

(3)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 485.

(4)  ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 32.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/88


Donnerstag, 9. September 2010
Intransparenter Prozess und der möglicherweise zu beanstandende Inhalt des Abkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie

P7_TA(2010)0317

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu dem intransparenten Prozess und dem möglicherweise zu beanstandenden Inhalt des Abkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA)

2011/C 308 E/17

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass derzeit Verhandlungen über das Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) laufen,

B.

in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament gemäß dem Vertrag von Lissabon in Handelsfragen eine Mitentscheidungsfunktion zukommt und es Zugang zu Verhandlungsdokumenten erhalten muss,

1.

ist der Auffassung, dass es durch das vorgeschlagene Abkommen nicht indirekt zu einer Harmonisierung des Urheberrechts, Patentrechts oder Markenrechts in der EU kommen darf und das Subsidiaritätsprinzip beachtet werden sollte;

2.

erklärt, dass die Kommission alle Unterlagen im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen unverzüglich öffentlich zugänglich machen sollte;

3.

ist der Auffassung, dass mit dem vorgeschlagenen Abkommen keine Beschränkung ordnungsgemäßer Gerichtsverfahren einhergehen sollte und die Grundrechte wie das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht auf Privatsphäre nicht geschwächt werden sollten;

4.

betont, dass vor der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen eine Bewertung der Wirtschafts- und Innovationsrisiken vorgenommen werden muss, wenn bereits zivilrechtliche Maßnahmen ergriffen wurden;

5.

ist der Auffassung, dass Anbieter von Internetdiensten nicht für die Daten haftbar gemacht werden sollten, die sie über ihre Dienste übermitteln oder anbieten, sofern dafür eine vorherige Kontrolle oder Filterung der Daten erforderlich wäre;

6.

weist darauf hin, dass mögliche Maßnahmen zur Stärkung der grenzüberschreitenden Kontrolle und Beschlagnahmung von Waren keine Beschränkung des weltweiten Zugangs zu legalen, erschwinglichen und sicheren Arzneimitteln mit sich bringen dürfen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 9. September 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)09-09(ANN1)).


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/89


Donnerstag, 9. September 2010
Europäisches Jahr zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen

P7_TA(2010)0318

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2010 zu der Einführung eines Europäischen Jahres zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen

2011/C 308 E/18

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ als jede gegen Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung zu verstehen ist, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich,

B.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen ein Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern und eine der gängigsten Menschenrechtsverletzungen ist, die keine geografischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Grenzen kennt,

C.

in der Erwägung, dass diese Gewalt ein kritisches Problem in der Union darstellt, da annähernd 20 %- 25 % der Frauen im Erwachsenenalter physischer Gewalt ausgesetzt waren und mehr als 10 % aller Frauen sexuelle Gewalt erlitten haben,

D.

in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt die Einführung eines Europäischen Jahres zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gefordert hat, namentlich bei der Annahme seiner Entschließung über die Gleichstellung von Frauen und Männern im Jahr 2009,

1.

betont, dass es notwendig ist, die Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen;

2.

fordert die Kommission auf, innerhalb der nächsten fünf Jahre ein Europäisches Jahr zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen einzuführen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 2 des Protokolls vom 9. September 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)09-09(ANN2)).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 7. September 2010

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/90


Dienstag, 7. September 2010
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Viktor Uspaskich

P7_TA(2010)0296

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Viktor Uspaskich (2009/2147(IMM))

2011/C 308 E/19

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem von den litauischen Justizbehörden am 14. Juli 2009 übermittelten und am 7. Oktober 2009 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Viktor Uspaskich,

nach Anhörung von Viktor Uspaskich gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das den Verträgen als Anhang beigefügt ist,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964 und 10. Juli 1986 (1),

unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0244/2010),

A.

in der Erwägung, dass ein Strafverfahren gegen Viktor Uspaskich, Mitglied des Europäischen Parlaments, eingeleitet wurde, der in dem beim Regionalgericht von Wilna anhängigen Verfahren beschuldigt wird, Straftaten gemäß Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 222 Absatz 1, Artikel 220 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 1, Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 205 Absatz 1 des litauischen Strafgesetzbuches begangen zu haben,

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht, in der Erwägung, dass aber bei Ergreifung eines Mitglieds auf frischer Tat die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, und in der Erwägung, dass dies der Befugnis des Europäischen Parlaments nicht entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben,

C.

in der Erwägung, dass sich die Beschuldigungen gegen Viktor Uspaskich nicht auf eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung als Mitglied des Europäischen Parlaments beziehen,

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen ein Mitglied des nationalen Parlaments (Seimas) ohne Zustimmung des Seimas keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden kann,

E.

in der Erwägung, dass Artikel 62 darüber hinaus bestimmt, dass ein Mitglied des Seimas wegen Abstimmungen oder Reden im Seimas nicht verfolgt werden darf; es kann jedoch wegen Beleidigung oder Verleumdung einer Person im ordentlichen Verfahren zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen werden,

F.

in der Erwägung, dass Victor Uspaskich im Wesentlichen Vergehen vorschriftswidriger Buchführung im Zusammenhang mit der Finanzierung einer politischen Partei während eines Zeitraums vor seiner Wahl zum Europäischen Parlament beschuldigt wird,

G.

in der Erwägung, dass keine überzeugenden Beweise für das Vorliegen eines „Fumus persecutionis“ vorliegen und dass die Vergehen, deren Victor Uspaskich beschuldigt wird, nichts mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun haben,

H.

in der Erwägung, dass es deshalb angemessen ist, seine Immunität aufzuheben,

1.

beschließt, die Immunität von Viktor Uspaskich aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Litauen zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 7. September 2010

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/92


Dienstag, 7. September 2010
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ***I

P7_TA(2010)0291

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierte Fassung) (KOM(2010)0204 – C7-0112/2010 – 2010/0110(COD))

2011/C 308 E/20

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0204),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0112/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der von nationalen Parlamenten an seinen Präsidenten gerichteten begründeten Stellungnahmen zur Übereinstimmung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0222/2010),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Dienstag, 7. September 2010
P7_TC1-COD(2010)0110

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierter Text)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. …/2011.)


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/93


Dienstag, 7. September 2010
Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen ***I

P7_TA(2010)0292

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (KOM(2009)0459 – C7-0207/2009 – 2009/0128(COD))

2011/C 308 E/21

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0459),

gestützt auf Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0207/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665) und des dazugehörigen Addendums (KOM(2010)0147),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2009 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0212/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 284 vom 25.11.2009, S. 6.


Dienstag, 7. September 2010
P7_TC1-COD(2009)0128

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1210/2010.)


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/94


Dienstag, 7. September 2010
Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau ***I

P7_TA(2010)0293

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau (KOM(2010)0302 – C7-0144/2010 – 2010/0162(COD))

2011/C 308 E/22

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0302),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0144/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0242/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 7. September 2010
P7_TC1-COD(2010)0162

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. September 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 938/2010/EU.)


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/95


Dienstag, 7. September 2010
Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira *

P7_TA(2010)0294

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira (09109/2010 – C7-0106/2010 – 2009/0125(CNS))

2011/C 308 E/23

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (09109/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0370),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. Januar 2010 (1),

gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert wurde (C7-0106/2010),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 59 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0232/2010),

1.

billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ENTWURF DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Entwurf für eine Verordnung

Artikel 6 a – Absatz 2

2.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

2.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Abänderung 2

Entwurf für eine Verordnung

Artikel 6 b – Absatz 2

2.   Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht er sich, die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

2.   Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht er sich, das Europäische Parlament und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

Abänderung 3

Entwurf für eine Verordnung

Artikel 6 c – Absatz 1

1.   Der Rat kann gegen die delegierten Rechtsakte binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.

1.   Der Rat kann gegen die delegierten Rechtsakte binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Wenn der Rat beabsichtigt, Einwände zu erheben, bemüht er sich, das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er Einwände zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für seine Einwände.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0002.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/96


Dienstag, 7. September 2010
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010: GEREK (Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation)

P7_TA(2010)0295

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III - Kommission (12583/2010 – C7-0194/2010 – 2010/2046(BUD))

2011/C 308 E/24

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der am 17. Dezember 2009 endgültig festgestellt wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der von der Kommission am 19. März 2010 vorgelegt wurde (KOM(2010)0108),

in Kenntnis des Schreibens von Janusz Lewandowski, Mitglied der Kommission, an Präsident Buzek vom 9. Juli 2010,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010, der vom Rat am 26. Juli 2010 festgelegt wurde (12583/2010 – C7-0194/2010),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0240/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010 den Stellenplan des Büros des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) zum Gegenstand hat,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2010 aufzunehmen,

C.

in der Erwägung, dass der Rat seinen Standpunkt am 26. Juli 2010 angenommen hat,

1.

nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010;

2.

billigt den Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2010 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2010 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 64 vom 12.3.2010.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/97


Dienstag, 7. September 2010
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen ***

P7_TA(2010)0297

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (05308/2010 – C7-0029/2010 – 2009/0188(NLE))

2011/C 308 E/25

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05308/2010),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (15915/2009),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0029/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0209/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Japans zu übermitteln.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/98


Dienstag, 7. September 2010
Bilaterale Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea ***I

P7_TA(2010)0301

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea (KOM(2010)0049 – C7-0025/2010 – 2010/0032(COD))

2011/C 308 E/26

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 7. September 2010 wie folgt abgeändert (1):

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Handelshemmnisse auf dem Inlandsmarkt eines Handelspartnerlandes fördern im Allgemeinen die Exporte dieses Landes und können, falls die Exporte in die Union erfolgen, die Bedingungen für die Anwendung der Schutzklausel schaffen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Kapitel 3 Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Herstellern in der Union, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(5)

Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Kapitel 3 Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird bzw. wenn die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit dermaßen zugenommen hat , dass den Herstellern in der Union, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen bzw. gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen , eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a)

Eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller in der Union kann auch durch die Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen nach Kapitel 13 des Abkommens, insbesondere der Sozial- und Umweltstandards, entstehen, sodass Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

 

(5b)

Eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller oder einzelner Wirtschaftszweige in der Union kann auch durch die Nichteinhaltung der Abkommensbestimmungen über nichttarifäre Handelshemmnisse entstehen, sodass Schutzmaßnahmen erforderlich sein können.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a)

Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie eventuell notwendige Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent und unter Einbindung der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Deshalb müssen die Interne Beratende Gruppe („Domestic Advisory Group“) und das zivilgesellschaftliche Forum („Civil Society Forum“) in alle Maßnahmen eingebunden werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

 

(6b)

Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und die Anwendung von Schutzmaßnahmen vorlegen. Erweisen sich die Schutzmaßnahmen als ungenügend, sollte die Kommission einen umfassenden Vorschlag für schärfere Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Höchstmengenregelungen, Einfuhrquoten, ein System von Einfuhrgenehmigungen oder andere Abhilfemaßnahmen) vorlegen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Die Zuverlässigkeit der statistischen Daten über sämtliche Einfuhren aus der Republik Korea in die Union ist von entscheidender Bedeutung, um das Vorliegen der Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftszweige der Union nach dem Inkrafttreten des Abkommens festzustellen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Eine strenge Überwachung und regelmäßige Bewertungen erleichtern und verkürzen die Einleitung eines Verfahrens und die Untersuchungsphase. Deshalb sollte die Kommission die Ein- und Ausfuhrstatistiken ständig beobachten und die Auswirkungen des Abkommens auf die einzelnen Wirtschaftszweige ab seinem Inkrafttreten bewerten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b)

Im Hinblick auf die Früherkennung einer bedeutenden Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller in der Union sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Hersteller in der Union die Ein- und Ausfuhrstatistiken über sensible, unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ab dem Inkrafttreten des Abkommens kontinuierlich überwachen und bewerten.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 c (neu)

 

(13c)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der vorgesehenen Mechanismen sowie eines umfassenden Informationsaustausches mit den Interessenträgern ist es erforderlich, dass spezielle Verfahren für die Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des im Abkommen enthaltenen Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) festgelegt werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungen 13 d und e (neu)

 

(13d)

Eine Begrenzung der Zollrückvergütung ist erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens möglich, sodass im Rahmen dieser Verordnung Schutzmaßnahmen als Reaktion auf eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller in der Union infolge von Zollrückvergütungen oder Zollbefreiungen notwendig sein können. Deshalb sollte die Kommission ab dem Inkrafttreten des Abkommens streng den Anteil an Komponenten und Materialien aus Drittstaaten in den aus der Republik Korea importierten Erzeugnissen, die Veränderungen dieses Anteils sowie die einschlägigen Marktauswirkungen überwachen und dabei sensiblen Wirtschaftszweigen besondere Aufmerksamkeit schenken.

(13e)

Ferner sollte die Kommission ab dem Inkrafttreten des Abkommens die von Korea sowie Dritten erstellten Statistiken überwachen und die potenziell von der Zollrückvergütung betroffenen Erzeugnisse in einer Liste erfassen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 f (neu)

 

(13f)

Ergeben Untersuchungen der Kommission, dass der Industrie in der Union aufgrund des Abkommens ein Schaden entstanden ist, so gilt ausschließlich im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung) Folgendes:

a)

„weit reichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der EGF-Verordnung umfassen auch eine Steigerung der koreanischen Einfuhren nach Europa oder eine fehlende Steigerung der EU-Ausfuhren nach Korea;

b)

Entlassungen in der Automobilindustrie

haben „eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung“ und „schwerwiegende Auswirkungen für die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung und

sind „außergewöhnliche […] Umstände“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 g (neu)

 

(13g)

Zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen Schädigung der Hersteller oder einzelner Wirtschaftszweige in der Union sollte die Kommission streng die Produktionskapazitäten sowie die Einhaltung der Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards der Internationalen Arbeitsorganisation und der Vereinten Nationen in jenen Drittstaaten überwachen, in denen Komponenten oder Materialien für unter das Abkommen fallende Erzeugnisse hergestellt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungen 13 h bis j (neu)

 

(13h)

Nach Kapitel 11 Artikel 11.1 Absatz 2 des Abkommens müssen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien umfassende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zur wirksamen Bekämpfung einschränkender Vereinbarungen, abgestimmter Verhaltensweisen sowie des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen gelten.

(13i)

Nach Kapitel 11 Artikel 11.6 Absatz 2 des Abkommens sind die Vertragsparteien verpflichtet, im Hinblick auf ihre jeweilige Durchsetzungspraxis und die Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden, Mitteilungen, Konsultationen und den Austausch nicht vertraulicher Informationen auf der Grundlage des am 23. Mai 2009 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen („Abkommen über die Zusammenarbeit“).

(13j)

Das Abkommen über die Zusammenarbeit zielt auf die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien durch Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den jeweiligen Wettbewerbsbehörden ab.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden .

(14)

Zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel sollte die Kommission einheitliche Rahmenbedingungen für vorläufige und endgültige Schutzmaßnahmen, für Überwachungsmaßnahmen sowie für die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne Maßnahmen schaffen. Nach Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt werden. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a)

Diese Verordnung sollte sich ausschließlich auf Waren erstrecken, die in der Union und der Republik Korea hergestellt werden, und nicht auf Erzeugnisse, Teile oder Komponenten, die in ausgelagerten Produktionszonen wie beispielsweise Kaesong hergestellt werden. Vor einer Ausweitung des Geltungsbereichs auf Waren aus ausgelagerten Produktionszonen sollte die Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geändert werden. Bei jedweder Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung sollte sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen nach Kapitel 13 des Abkommens auch in den ausgelagerten Produktionszonen eingehalten werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe a

a)

„Wirtschaftszweig der Union“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union insgesamt oder diejenigen Hersteller in der Union, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Produktion dieser Waren in der Union ausmacht.

a)

„Wirtschaftszweig der Union“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union insgesamt oder diejenigen Hersteller in der Union, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Produktion dieser Waren in der Union ausmacht. Machen die gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren nur einen Teil der Produktpalette der Hersteller eines Wirtschaftszweigs aus, so bezieht sich der Begriff „Wirtschaftszweig“ auf die spezifischen Tätigkeiten zur Erzeugung der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe c

c)

Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; die Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen;

c)

Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; die Feststellung, dass die Gefahr einer bedeutenden Schädigung gegeben ist, muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen; Vorhersagen, Einschätzungen und Analysen auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Kriterien sollten unter anderem zur Feststellung der Gefahr einer bedeutenden Schädigung genutzt werden;

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e a (neu)

 

ea)

„Betroffene Parteien“ sind die von der Einfuhr des fraglichen Erzeugnisses betroffenen Parteien.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e b (neu)

 

eb)

„Waren“ sind die Erzeugnisse, die in der Union und in der Republik Korea hergestellt werden. Nicht eingeschlossen sind Erzeugnisse oder Komponenten, die in ausgelagerten Produktionszonen hergestellt werden. Vor der Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf Waren aus ausgelagerten Produktionszonen muss diese Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geändert werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e c (neu)

 

ec)

„derartige Bedingungen, dass eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht“ bezieht sich auch auf Faktoren wie Produktionskapazitäten, Auslastungsraten sowie das währungspolitische Verhalten und die Arbeitsbedingungen in einem Drittstaat im Zusammenhang mit der Herstellung von Komponenten und Werkstoffen, die in dem betreffenden Erzeugnis enthalten sind,.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e d (neu)

 

ed)

„Region(en)“ ist bzw. sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Union.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

1.   Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

1.   Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware oder eine Wirtschaftstätigkeit mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt oder einer gleichartigen bzw. unmittelbar konkurrierenden Wirtschaftstätigkeit nachgeht , eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Ergibt die Untersuchung, insbesondere nach den Kriterien des Artikels 4 Absatz 5, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 in einer Region oder in mehreren Regionen der Union gegeben sind, kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Anwendung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Unionsebene.

Diese Maßnahmen müssen befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen. Sie werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 beschlossen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Absätze 2 a and b (neu)

 

2a.     Im Hinblick auf eine wirksame Nutzung der Schutzmaßnahmen legt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht zu den aktuellen Statistiken über die Auswirkungen der Einfuhren aus Korea auf sensible Wirtschaftszweige in der Union infolge des Abkommens vor.

2b.     Die Kommission kann die Überwachung auf andere betroffene Wirtschaftszweige bzw. Parteien ausweiten, wenn ihr ein Wirtschaftszweig der Union die erwiesene Gefahr einer Schädigung meldet.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

 

Artikel 2a

Überwachung

Die Kommission überwacht die Entwicklung der Statistiken über Ein- und Ausfuhren koreanischer Erzeugnisse, arbeitet regelmäßig mit den Mitgliedstaaten und den einzelnen Wirtschaftszweigen der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus. Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten gewissenhaft geeignete Statistikdaten von hoher Qualität vorlegen.

Die Kommission überwacht ab dem Inkrafttreten des Abkommens streng die von Korea sowie Dritten erstellten Statistiken und Vorhersagen über von der Zollrückvergütung potenziell betroffene Erzeugnisse.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

1.   Die Kommission leitet eine Untersuchung auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung ein, wenn es für sie ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.

1.   Die Kommission leitet eine Untersuchung auf Antrag eines Mitgliedstaats, des Europäischen Parlaments, der Internen Beratenden Gruppe, einer juristischen Person bzw. einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt und mindestens 25 % dieses Wirtschaftszweiges vertritt , oder auf eigene Veranlassung ein, wenn es für sie ersichtlich ist, dass ausreichende Prima-facie- Nachweise auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Nachweise für den Eintritt der Bedingungen für Schutzmaßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 enthalten. Grundsätzlich enthält dieser Antrag folgende Angaben: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)

 

1b.     Bei der Anwendung von Absatz 1 schenkt die Kommission während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens jenen Fertigerzeugnissen aus Korea besondere Aufmerksamkeit, deren erhöhte Einfuhr in die Union darauf zurückzuführen ist, dass in ihnen verstärkt Teile oder Komponenten enthalten sind, die aus Drittstaaten nach Korea eingeführt werden, mit welchen die Union kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und welche unter das System der Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung fallen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

2.   Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 4 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet die Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen an alle Mitgliedstaaten weiter .

2.   Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten bzw. die betroffenen Wirtschaftszweige der Union dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission lädt die Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen in das in Artikel 9 genannte Online-Portal (im Folgenden „Online-Portal“ genannt) hoch und setzt alle Mitgliedstaaten , die betroffenen Wirtschaftszweige der Union und das Europäische Parlament davon in Kenntnis .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 - Absatz 3

3.   Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten der Mitteilung an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 finden in dem Ausschuss nach Artikel 10 nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist es bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung aus einem Mitgliedstaat.

3.   Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten der Mitteilung gemäß Absatz 2 finden in dem Ausschuss nach Artikel 10 nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist es bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass ausreichende Nachweise auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Online-Portal und im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch einen Mitgliedstaat , das Europäische Parlament oder einen Wirtschaftszweig der Union .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Die im Rahmen der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls über Ursprungsregeln (Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung) gesammelten Nachweise können bei Eintritt der Bedingungen dieses Artikels auch zur Einleitung von Untersuchungen im Hinblick auf die Verhängung von Schutzmaßnahmen genutzt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

1.   Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.

1.   Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der in Artikel 4 Absatz 3 genannte Untersuchungszeitraum beginnt am Tag der Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

2.   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter , sofern sie nicht vertraulich sind. Falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter .

2.   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat , dem Europäischen Parlament oder einem Wirtschaftszweig der Union erbeten worden, so lädt die Kommission sie in das Online-Portal hoch , sofern sie nicht vertraulich sind. Falls die Informationen vertraulich sind, lädt die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung hoch .

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

3.   Die Untersuchung ist , wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In von der Kommission ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

3.   Die Untersuchung ist binnen 200 Tagen nach ihrer Einleitung abzuschließen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

5.   Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

5.   Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend. Bei der Prüfung kann die Kommission auch andere relevante Faktoren berücksichtigen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow sowie andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung bewirken, bewirkt haben oder bewirken können. Hat ein Drittstaat generell einen erheblichen Anteil an den Herstellungskosten der fraglichen Ware, bewertet die Kommission auch die Produktionskapazitäten, die Auslastungsraten, die währungspolitischen Praktiken und die Arbeitsbedingungen in diesem Drittstaat, weil diese Faktoren Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig in der Union haben.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

 

5a.     Ferner bewertet die Kommission bei der Prüfung die Einhaltung der in Kapitel 13 des Abkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch Korea und die eventuellen Auswirkungen in Bezug auf Preisbildung oder ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile, die potentiell zu einer bedeutenden Schädigung oder zu der Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Hersteller bzw. einzelner Wirtschaftszweige in der Union führen können.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 b (neu)

 

5b.     Bei der Prüfung bewertet die Kommission zudem die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens über nichttarifäre Handelshemmnisse und eine eventuell damit verbundene bedeutende Schädigung bzw. Gefahr einer bedeutenden Schädigung der Hersteller bzw. einzelner Wirtschaftszweige in der Union.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

6.   Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter der Republik Korea können – nach Stellung eines schriftlichen Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden , soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

6.   Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter der Republik Korea können – nach Stellung eines schriftlichen Antrags – alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7

7.   Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören . Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

7.   Die Kommission hört die betroffenen Parteien an . Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

Die Kommission hört die betroffenen Parteien auch weitere Male an, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

 

Artikel 4a

Überwachungsmaßnahmen

1.     Entwickeln sich die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der Republik Korea so, dass sie eine der in Artikel 2 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieses Erzeugnisses einer vorherigen Überwachung durch die Union unterworfen werden.

2.     Die Kommission entscheidet über Überwachungsmaßnahmen gemäß dem Verfahren in Artikel 11 Absatz 1.

3.     Überwachungsmaßnahmen sind zeitlich befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, enden sie nach dem zweiten Zeitraum von sechs Monaten, der dem ersten Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Einführung folgt.

4.     Erforderlichenfalls können die Überwachungsmaßnahmen auf eine oder mehrere EU-Regionen beschränkt werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

1.   In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, können vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der Republik Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem inländischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 getroffen.

1.   In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, können vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn anhand der in Artikel 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der Republik Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem inländischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 getroffen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

2.   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

2.   Beantragt ein Mitgliedstaat , das Europäische Parlament oder ein Wirtschaftszweig in der Union ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Der Zeitraum für die Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 beginnt an dem Tag, an dem die Anwendung vorläufiger Schutzmaßnahmen beschlossen wird.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Union befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet , so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 eingestellt.

1.     Erfüllen bilaterale Schutzmaßnahmen nicht die Bedingungen dieser Verordnung , so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 eingestellt.

2.     Erhebt das Europäische Parlament unbeschadet Absatz 1 Einwände gegen den Entwurf eines Beschlusses des Verzichts auf bilaterale Schutzmaßnahmen mit der Begründung, dass dieser Beschluss die Absicht des Gesetzgebers unwirksam machen würde, prüft die Kommission diesen Entwurf erneut. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Gründe für die Einwände und unter Einhaltung der Fristen des laufenden Verfahrens dem Ausschuss einen neuen Entwurf eines Beschlusses unterbreiten oder dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem Vertrag einen Vorschlag vorlegen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss über die geplanten Maßnahmen und über die Gründe dafür.

3.     Die Kommission veröffentlicht unter angemessener Berücksichtung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 einen Bericht über die Untersuchungsergebnisse und die mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Rechtsfragen und Tatsachen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2.1 erfüllt sind, so wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen erlassen.

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2.1 erfüllt sind, so wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 ein Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen erlassen.

Die Kommission veröffentlicht unter angemessener Berücksichtung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 einen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Tatsachen und den für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die Schutzmaßnahmen bleiben während des Verlängerungszeitraums in Kraft, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die Kommission stellt sicher, dass alle für eine Untersuchung benötigten Daten und Statistiken verfügbar, nachvollziehbar, transparent und überprüfbar sind. Die Kommission verpflichtet sich, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ein passwortgeschütztes Online-Portal unter ihrer eigenen Verwaltung einzurichten, über welches alle relevanten, nicht im Sinne dieses Artikels vertraulichen Informationen weitergegeben werden. Den Mitgliedstaaten, den registrierten Wirtschaftszweigen in der Union, der Internen Beratenden Gruppe und dem Europäischen Parlament wird auf Antrag Zugang zu diesem Online-Portal gewährt. Die Informationen umfassen unter anderem Statistikdaten, die bei der Feststellung relevant sind, ob Nachweise die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllen, sowie alle sonstigen Informationen, die im Zusammenhang mit einer Untersuchung von Belang sind.

Die über das Online-Portal erhaltenen Informationen werden nur zu dem Zweck genutzt, zu dem sie angefordert wurden. Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht bekanntgeben, es sei denn, der Auskunftgeber stimmt dem ausdrücklich zu.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung unterstützt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates gilt mutatis mutandis.

Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung unterstützt.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Artikel 10a

Bericht

1.     Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens. Der Bericht enthält Informationen über die Aktivitäten der verschiedenen Organe, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und die Einhaltung der Verpflichtungen unter dem Abkommen verantwortlich sind, darunter Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.

2.     Ein spezieller Teil des Berichts bezieht sich auf die Einhaltung von Verpflichtungen aus Kapitel 13 des Abkommens, als auch auf die Aktivitäten der Internen Beratenden Gruppe und des Forums der Zivilgesellschaft.

3.     Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Korea dar. Die Ergebnisse der Beobachtung der Zollrückvergütung finden besondere Erwähnung.

4.     Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission binnen eines Monats zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments bzw. des Rates laden, damit sie alle Punkte hinsichtlich der Durchführung des Abkommens darlegt und erläutert.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

3.     Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

entfällt

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

 

Artikel 11a

Berichterstattung

1.     Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und das Funktionieren der Schutzklausel. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der Anträge auf Verfahrenseinleitungen, der Untersuchungen nebst Ergebnissen, der Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen, der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen oder endgültiger Maßnahmen, sowie die Begründung für jede Entscheidung zusammen mit einer Zusammenfassung der relevanten Informationen und Tatsachen.

2.     Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Korea dar. Die Ergebnisse der Beobachtungen bei der Zollrückvergütung finden besondere Erwähnung.

3.     Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission binnen eines Monats zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments bzw. des Rates laden, damit sie Punkte hinsichtlich der Anwendung der Schutzklausel, der Zollrückvergütung oder des Abkommens im Allgemeinen darlegt und erläutert.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 b (neu)

 

Artikel 11b

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln

1.     Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des Protokoll über Ursprungsregeln beobachtet die Kommission aufmerksam die Entwicklung relevanter Ein- und Ausfuhrstatistiken hinsichtlich Wert und gegebenenfalls Mengen und teilt diese Daten und ihre Ergebnisse regelmäßig dem Europäischen Parlament, dem Rat und den betroffenen Wirtschaftszweigen der Union mit. Die Beobachtung beginnt mit der vorläufigen Anwendung; die Daten werden alle zwei Monate übermittelt.

Zusätzlich zu den Tariflinien in Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftszweigen in der Union eine Liste der wichtigsten Tariflinien, die nicht für die Automobilbranche spezifisch, jedoch von Bedeutung für die Automobilherstellung und andere damit verbundene Branchen sind. Wie in Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegt, wird eine spezifische Beobachtung durchgeführt.

2.     Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf eigene Initiative untersucht die Kommission unverzüglich, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind, und teilt ihre Ergebnisse binnen 10 Arbeitstagen nach Antragstellung mit. Nach Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses nach Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht die Kommission immer um Konsultationen mit Korea, wenn die Bedingungen in Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt, dass die Bedingungen unter anderem erfüllt sind, wenn die in Absatz 3 genannten Schwellenwerte erreicht sind.

3.     Ein Unterschied von 10 Prozentpunkten gilt als „erheblich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe a des Protokolls über Ursprungsregeln, wenn die gesteigerte Einfuhrrate von Teilen oder Komponenten nach Korea verglichen mit der gesteigerten Ausfuhrrate aus Korea in die EU für fertige Erzeugnisse bewertet wird. Eine Steigerung von 10 % gilt als „erheblich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe b des Protokolls über Ursprungsregel, wenn die Steigerung der Ausfuhren von fertigen Erzeugnissen aus Korea in die EUin absoluten Zahlen oder im Vergleich zur inländischen Produktion bewertet wird. Anstiege, die unter diesen Schwellenwerten liegen, können je nach Fall auch als „erheblich“ gelten.


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0210/2010).

(2)   ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 8. September 2010

20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/115


Mittwoch, 8. September 2010
Schutz von Versuchstieren zu wissenschaftlichen Zwecken ***II

P7_TA(2010)0308

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (06106/1/2010 – C7-0147/2010 – 2008/0211(COD))

2011/C 308 E/27

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (06106/1/2010 – C7-0147/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0543),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0391/2008),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Mai 2009 (2),

gestützt auf die Artikel 70 und 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die zweite Lesung (A7-0230/2010),

1.

billigt den Standpunkt des Rates;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 212 E, 5.8.2010, S.170.

(2)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 51.


20.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 308/116


Mittwoch, 8. September 2010
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

P7_TA(2010)0309

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (KOM(2010)0193 – C7-0111/2010 – 2010/0115(NLE))

2011/C 308 E/28

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0193),

gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0111/2010),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0235/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

bekräftigt seine seit langem bestehende Forderung an die Kommission und den Rat, dafür zu sorgen, dass ihm für die Überarbeitung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit – auf keinen Fall weniger als fünf Monate – für seine Anhörung nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV eingeräumt wird;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a)

In Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es, dass das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, beschließen.

Abänderung 2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bekämpft die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz; außerdem kann sie Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. Gemäß Artikel 9 AEU-Vertrag trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung.

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) strebt die Union Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt an, bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz; außerdem kann sie Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und einem hohen Bildungs- und Ausbildungsniveau Rechnung.

Abänderung 3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a)

In Artikel 8 AEUV heißt es, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. In Artikel 10 heißt es weiter, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. In Artikel 2 EUV heißt es, dass sich die europäische Gesellschaft durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Abänderung 4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

(4)

Die im Jahr 2000 ins Leben gerufene Lissabon-Strategie entstand aus der Erkenntnis, dass die EU angesichts des weltweiten Wettbewerbs, des technologischen Wandels und der Bevölkerungsalterung ihre Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigern und den sozialen Zusammenhang stärken muss. Die Lissabon-Strategie wurde 2005 nach einer Halbzeitprüfung neu aufgelegt, wobei Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen noch stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden.

(4)

Die im Jahr 2000 ins Leben gerufene Lissabon-Strategie entstand aus der Erkenntnis, dass die EU angesichts des weltweiten Wettbewerbs, des technologischen Wandels und der Bevölkerungsalterung ihre wissensbasierte Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigern , die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung wieder herstellen und den sozialen und regionalen Zusammenhalt stärken muss. Die Lissabon-Strategie wurde 2005 nach einer Halbzeitprüfung neu aufgelegt, wobei Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen noch stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden.

Abänderung 5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

(5)

Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat dazu beigetragen, einen Konsens über die grobe Ausrichtung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU zu erzielen . Im Rahmen dieser Strategie hat der Rat 2005 Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien verabschiedet und diese 2008 überarbeitet. Die 24 Leitlinien skizzierten die makro- und mikroökonomischen Prioritäten sowie die Prioritäten im Bereich der Arbeitsmarktreform für die EU insgesamt und legten somit die Grundlagen für die nationalen Reformprogramme. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Leitlinien keine hinreichend klar definierten Prioritäten setzten und nicht stark genug ineinander griffen. Dadurch hielten sich ihre Auswirkungen auf die nationalen politischen Entscheidungsprozesse in Grenzen.

(5)

Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hätte zur Bestimmung der groben Ausrichtung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU beitragen sollen . Im Rahmen dieser Strategie hat der Rat im Jahr 2005 Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien verabschiedet und diese 2008 überarbeitet. Die 24 Leitlinien skizzierten die makro- und mikroökonomischen Prioritäten sowie die Prioritäten im Bereich der Arbeitsmarktreform für die EU insgesamt und legten somit die Grundlagen für die nationalen Reformprogramme. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Leitlinien keine hinreichend bindenden Ziele zur sozialen, politischen und kulturellen Teilhabe aller in der Europäischen Union lebenden Menschen und für eine nachhaltige Wirtschaft gesetzt haben und die Prioritäten stärker ineinander hätten greifen müssen. Es ist letzten Endes nicht gelungen, die wichtigsten Ziele der Strategie zu erreichen, weil auch die Mitgliedstaaten es versäumten, sich diese Leitlinien zu Eigen zu machen.

Abänderung 6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a)

Abgesehen von neuen legislativen EU-Initiativen mit sozialem Schwerpunkt muss die Europäische Union ihre derzeitige Politik und deren Umsetzung erheblich verbessern.

Abänderung 7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

(6)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 begann, resultierte in beträchtlichen Arbeitsplatzverlusten und einem starken Rückgang des Produktionspotenzials, und führte zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen. Gleichwohl hat das Europäische Konjunkturprogramm den Mitgliedstaaten zum Teil durch koordinierte fiskalpolitische Impulse im Umgang mit der Krise geholfen , wobei der Euro als Anker für die makroökonomische Stabilität fungierte . So hat die Krise gezeigt , dass sich mit einer wirksamen und engen Koordinierung der Unionspolitiken greifbare Ergebnisse erzielen lassen. Außerdem machte sie deutlich, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind.

(6)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 begann, resultierte in beträchtlichen Arbeitsplatzverlusten und einem starken Rückgang des Produktionspotenzials, und führte zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen. Gleichwohl hat das Europäische Konjunkturprogramm den Mitgliedstaaten zum Teil durch koordinierte fiskalpolitische Impulse im Umgang mit der Krise geholfen. So macht die sich immer noch ausweitende Krise deutlich, dass es keine wirksamen Mechanismen gibt, die eine frühzeitige Reaktion auf einige ihrer Ursachen ermöglicht hätten, und sie zeigt , dass sich mit einer wirksamen und engen Koordinierung von Unionspolitiken unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips greifbare Ergebnisse erzielen lassen. Außerdem macht die Krise deutlich, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind, weswegen auch die vollständige Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarkts zu den wichtigsten Instrumenten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas gehört; die Krise macht es weiter erforderlich, Mechanismen umfassend zu überarbeiten, bei denen die Verwirklichung der beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele weiterhin Teil der festgelegten Zielsetzung sein werden.

Abänderung 8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

(7)

Die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Strategie für das nächste Jahrzehnt, die Strategie Europa 2020, zu konzipieren, damit die EU gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes , nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten und der Union ausrichten soll. Die Mitgliedstaaten sollten alles daransetzen, die nationalen Ziele zu erreichen und Wachstumsengpässe zu beseitigen.

(7)

Die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Strategie für das nächste Jahrzehnt, die Strategie Europa 2020, zu konzipieren, damit die Union gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und auch auf künftige Umbrüche und Krisen besser reagieren und ihre Wirtschaft in ein zukunftsfähiges, ökologisch und ökonomisch nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann, das mit einem hohen Niveau an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt einhergeht . Es wurden gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten und der Union ausrichten soll. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür einsetzen , die nationalen Ziele zu erreichen. Sie sollten sich auf die Erhöhung der Beschäftigung konzentrieren und Wachstumshemmnisse, die aus Rechtsvorschriften, Bürokratie und nationaler Fehlallokation von Ressourcen resultieren , beseitigen.

Abänderung 9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

(8)

Im Rahmen umfassender Strategien für die Bewältigung der Wirtschaftskrise sollten die Mitgliedstaaten ehrgeizige Reformen durchführen, um die makroökonomische Stabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern , die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern und die Arbeitsmarktlage zu verbessern. Die Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen sollte im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen und koordiniert werden.

(8)

Im Rahmen umfassender Strategien für die Bewältigung der Wirtschaftskrise und die Schaffung von Bedingungen für ein wirtschaftliches Wachstum müssen die Mitgliedstaaten strukturelle Reformen durch- und weiterführen, die darauf ausgerichtet sind, die makroökonomische Stabilität zu sichern, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen auszubauen , die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität zu stärken, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern , den sozialen Zusammenhalt zu stärken, Armut zu bekämpfen und die Arbeitsmarktlage zu verbessern. Die schrittweise Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen, die eingeleitet werden sollte, sobald ein nachhaltiger Wirtschaftsaufschwung gesichert ist , sollte unter anderem im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen und koordiniert werden. Mit Blick auf die Konkretisierung der Ziele des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sollten jedoch die größten makroökonomischen Ungleichgewichte und das Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten überwunden werden.

Abänderung 10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a)

Europa 2020 sollte eine Strategie sein, in deren Mittelpunkt der Mensch und der Umweltschutz stehen, die aus der Krise herausführt, einen erneuten wirtschaftlichen und sozialen Zusammenbruch verhindert, eng mit der Struktur- und Kohäsionspolitik koordiniert wird und mittel- und langfristig die europäischen Wirtschaften ankurbelt, und die Herausforderungen, die sich für den Arbeitsmarkt aus einer alternden Gesellschaft ergeben, bewältigt.

Abänderung 11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

(9)

Im Rahmen der Strategie Europa 2020 sollten die Mitgliedstaaten Reformen durchführen, die auf ein intelligentes, d.h. wissens- und innovationsgestütztes Wachstum abzielen. Die Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Bildungssystems zu verbessern, allen Menschen Zugang zur Bildung zu bieten sowie die Leistungsfähigkeit der Forschung und der Unternehmen zu steigern, um Innovation und Wissenstransfer innerhalb der EU zu fördern. Sie sollten die unternehmerische Tätigkeit fördern und dazu beitragen, innovative Ideen in innovative Produkte, Dienstleistungen und Prozesse umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt entstehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer anzugehen. In diesem Zusammenhang ist eine optimale Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung.

(9)

Im Rahmen der Strategie Europa 2020 sollten die Mitgliedstaaten Reformen durchführen, die auf ein intelligentes, d.h. wissens- und innovationsgestütztes Wachstum abzielen. Die Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Bildungssystems zu verbessern, allen Menschen Zugang zur Bildung zu bieten, die Zahl der Menschen, die ihre schulische und berufliche Ausbildung abbrechen, zu verringern, das Recht des Einzelnen auf lebenslanges Lernen zu bekräftigen, Kompetenzen entwickeln zu helfen, diese anzuerkennen und zu bescheinigen sowie die Leistungsfähigkeit der Forschung und der Unternehmen zu steigern, um Innovation und Wissenstransfer innerhalb der Europäischen Union zu fördern und um zur Überwindung regionaler Ungleichgewichte beizutragen und eine Abwanderung von hochqualifizierten Kräften zu verhindern. Sie sollten die unternehmerische Tätigkeit und die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern und dazu beitragen, innovative Ideen in innovative Produkte, innovative – vor allem sozial wertvolle – Dienstleistungen und Prozesse umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt entstehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer anzugehen. In diesem Zusammenhang ist eine optimale Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung.

Abänderung 12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a)

Die Mitgliedstaaten sollten zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums gegen Maßnahmen vorgehen, die dieses Wachstum bremsen, z.B. bürokratischer Aufwand, Überregulierung und übertriebene Standards, hohe Steuern und protektionistische Tendenzen.

Abänderung 13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 b (neu)

 

(9b)

Die Verwirklichung eines umfassenden und effizienten Binnenmarktes ist ein Schlüsselelement zur Gewährleistung der makroökonomischen Gesamtleistung der Europäischen Union; es ist insbesondere für die Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion von grundlegender Bedeutung, einen wirtschaftlichen Nutzen zu erbringen, das Wachstum wiederanzukurbeln und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.

Abänderung 60

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 c (neu)

 

(9c)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Gestaltung und Durchführung ihrer nationalen Reformprogramme nach den Leitlinien im Anhang für eine wirksame und verantwortungsvolle Umsetzung ihrer Beschäftigungs- und Sozialpolitik sorgen. Die interessierten Akteure, einschließlich derjenigen auf regionaler und lokaler Ebene und einschließlich der von den verschiedenen Aspekten der Strategie Europa 2020 Betroffenen, die parlamentarischen Gremien und die Sozialpartner sollten eng in die gesamte Erarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Auswertung dieser Programme, einschließlich der Festlegung von Zielen und Indikatoren, einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen der im Rahmen der jeweiligen nationalen Reformprogramme durchgeführten Reformen genau verfolgen.

Abänderung 14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

(10)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten mit ihren Reformprogrammen ein nachhaltiges Wachstum anstreben. Nachhaltiges Wachstum bedeutet, unter Ausschöpfung der Führungsrolle Europas im Wettbewerb um die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien, einschließlich umweltfreundlicher Technologien, eine ressourceneffiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit einer gerechten Kosten-/Nutzenverteilung aufzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Reformen durchführen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und Ressourcen effizient zu nutzen. Zudem sollten sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, die Schaffung umweltfreundlicher Arbeitsplätze fördern und ihre industrielle Basis modernisieren.

(10)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten mit ihren Reformprogrammen und auf der Grundlage der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze ein nachhaltiges Wachstum anstreben. Nachhaltiges Wachstum bedeutet, mit ausreichend finanziellen Mitteln für die Umstrukturierung und unter Ausschöpfung der Führungsrolle Europas im Wettbewerb um die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien, einschließlich vor allem umweltfreundlicher Technologien, die zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, eine ressourceneffiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit einer gerechten Kosten-/Nutzenverteilung aufzubauen. Diese Technologien sollten soweit wie möglich allen Unternehmen, einschließlich Mikrounternehmen und KMU, zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Reformen durchführen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und Ressourcen effizient zu nutzen. Zudem sollten sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze in der alten und neuen Wirtschaft, einschließlich der Bereitstellung von Ausbildung und Qualifikationen, die für diese Arbeitsplätze benötigt werden, fördern und ihre industrielle Basis, insbesondere im Bereich der Konversion, modernisieren.

Abänderung 15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

(11)

Die Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus ein integratives Wachstum anstreben. Integratives Wachstum bedeutet, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen, in dessen Rahmen die Menschen befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und dergestalt aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher sollten die Reformen der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, allen lebenslang Zugangsmöglichkeiten und Chancen zu bieten und somit Armut und soziale Ausgrenzung dadurch zu verringern, dass Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Behinderten und legalen Migranten abgebaut werden. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgern und allen Regionen zugute kommen. Den Kern der Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollte daher die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Arbeitsmarkts bilden; dazu soll in erfolgreiche Übergänge, eine angemessene Qualifikationsentwicklung und die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität investiert, die Arbeitsmarktsegmentierung, strukturelle Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit abgebaut sowie ein angemessener, nachhaltiger Sozialschutz und eine aktive Eingliederung sichergestellt werden.

(11)

Die Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus ein integratives Wachstum anstreben. Integratives Wachstum bedeutet, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen, in dessen Rahmen die Menschen befähigt werden, Veränderungen, die durch neue Technologien, Automatisierung und der EDV-Revolution herbeigeführt wurden , zu antizipieren und zu bewältigen u nd dergestalt aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher sollten die Reformen der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, allen lebenslang Zugangsmöglichkeiten und Chancen zu bieten und somit Armut und soziale Ausgrenzung dadurch zu verringern, dass Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Pflegekräften, Menschen mit Behinderungen, ungelernten Arbeitskräften, Minderheiten, insbesondere der Roma, und legalen Migranten und denjenigen, die nicht am Arbeitsmarkt teilhaben können, abgebaut werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten durch den Einsatz geeigneter Instrumente sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgern und allen Regionen zugute kommen. Den Kern der Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollte daher die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Arbeitsmarkts bilden; dazu soll in erfolgreiche Übergänge, Ausbildungssysteme und die Entwicklung von den Arbeitsmarktanforderungen entsprechenden Qualifikationen , die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und eine verstärkte Gleichstellung von Männern und Frauen investiert, die Arbeitsmarktsegmentierung durch Absicherung der Arbeitnehmer im Rahmen aller Beschäftigungsformen, Diskriminierung, strukturelle Arbeitslosigkeit, insbesondere Jugendarbeitslosigkeit, und Nichterwerbstätigkeit abgebaut sowie ein angemessener, nachhaltiger Sozialschutz und eine aktive Eingliederung sichergestellt werden.

Abänderung 16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 a (neu)

 

(11a)

Im Zusammenhang mit dem Ziel eines „integrativen Wachstums“ sollten die Mitgliedstaaten auf Initiative der Kommission einen angemessenen Rechtsrahmen für die neuen Formen von Arbeit schaffen. Bei einem solchen Rechtsrahmen sollte darauf geachtet werden, dass flexible Beschäftigungsformen gewährleistet sind, wobei die Segmentierung des Arbeitsmarktes verhindert werden und der umfassende Schutz der individuellen und kollektiven Arbeitnehmerrechte, einschließlich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, gewährleistet bleiben muss; zugleich ist für eine angemessene soziale Sicherung der Arbeitnehmer zu sorgen.

Abänderung 61

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 b (neu)

 

(11b)

Die Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollten daher auf die Förderung eines Arbeitsplätze schaffenden Wachstums abzielen, das auf den von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) empfohlenen Grundsätzen der menschenwürdigen Arbeit und den Leitlinien für „gute Arbeit“ basiert, die für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Integration in den Arbeitsmarkt ausschlaggebend sein sollten. In diesem Rahmen sollten die Grundsätze der Gleichbehandlung und des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit bzw. bei gleichem Arbeitsplatz, so wie es in den Artikeln 18 bzw. 157 AEUV vorgesehen ist, gewährleistet und gestärkt werden. Besonderes Augenmerk sollte auch auf die Verringerung von Armut trotz Arbeit, von der immer mehr Menschen betroffen sind, und die Bekämpfung der Armut von Kindern gelegt werden.

Abänderung 17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

(12)

Die Strukturreformen der EU und der Mitgliedstaaten können dann wirklich zu Wachstum und Beschäftigung beitragen, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der EU in der Weltwirtschaft stärken, den Exporteuren in der EU neue Möglichkeiten eröffnen und wichtige Einfuhrerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Konditionen zugänglich machen. Deswegen sollten sie die möglichen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit nach außen berücksichtigen, um das Wachstum in Europa und die Teilhabe an weltweit offenen und fairen Märkten zu fördern.

(12)

Die Strukturreformen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten können dann wirklich zu qualitativem Wachstum und nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung beitragen, wenn sie angemessen auf die anhaltende Wirtschafts- und Finanzkrise reagieren und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der Weltwirtschaft stärken, den Exporteuren in der Union neue Möglichkeiten eröffnen und wichtige Einfuhrerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Konditionen zugänglich machen. Deswegen sollten sie die möglichen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit nach außen berücksichtigen, um das Wachstum in der Union und die Teilhabe an weltweit offenen und fairen Märkten zu fördern ; dabei sollte die Union sich für eine rigorose weltweite Aufsicht über die Akteure einsetzen, die großen Einfluss auf Beschäftigung, Arbeitskräftemobilität und soziale Finanzprodukte wie zum Beispiel Renten haben .

Abänderung 18

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

(13)

Die Strategie Europa 2020 muss durch ein integriertes Maßnahmenbündel unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten in vollem Umfang und identischem Tempo umsetzen sollten, damit die positiven Spillover-Effekte koordinierter Strukturreformen greifen.

(13)

Die Strategie Europa 2020 muss durch ein integriertes Maßnahmenbündel unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Bedingungen und besonderen Schwierigkeiten effizient umsetzen sollten, damit die positiven Spillover-Effekte koordinierter Strukturreformen greifen. Die Kohärenz der wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollte gewährleistet sein.

Abänderung 19

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Von entscheidender Bedeutung für die Geschlechtergleichstellung und das Arbeitskräfteangebot ist es, Bedingungen zu schaffen, damit Frauen und Mädchen in Bereiche vordringen können, in denen sie stark unterrepräsentiert sind, und gegen Klischees vorzugehen, die in diesen Berufen immer noch vorherrschen. Bei allen im Rahmen der Strategie Europa 2020 ergriffenen Maßnahmen sollten daher die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie geschlechterspezifische Aspekte besonders berücksichtigt werden. Dazu gehören Initiativen, mit denen Frauenrechte ausgeweitet und die Diskriminierung von Frauen bekämpft werden sollen. Die Systeme der sozialen Sicherung sollten im Hinblick auf eine Beseitigung von Elementen, durch die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen entstehen, überprüft werden. In den Bereichen, in denen Frauen überrepräsentiert sind, sollten die Arbeitsbedingungen verbessert werden. Unfreiwillige Teilzeitarbeit sollte thematisiert werden. Die Gleichheit der Geschlechter bei der Ausbildung und im Bildungswesen sollte gestärkt werden. Das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen sollte bis 2020 auf 0 bis 5 Prozent gesenkt werden. Eine verbesserte Gewährleistung zugänglicher, finanzierbarer, flexibler und hochwertiger Betreuungsdienste für alle, insbesondere der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen, stellt einen wichtigen Schritt zur Erleichterung und Förderung der Entwicklung hin zu einer Gleichstellung der Geschlechter dar.

Abänderung 20

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Programmierung und Durchführung einer EU-Finanzierung, einschließlich der Finanzierung aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds, der Strategie Europa 2020 und insbesondere deren beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten Rechnung tragen. Es wird betont, dass die stärkere Nutzung der Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen verfügbaren Finanzinstrumente von großer Bedeutung ist für die Verwirklichung der komplexen Ziele der Strategie Europa 2020 im Bereich des intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums und für die wirksamere Unterstützung der am stärksten benachteiligten Mikroregionen und der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, die sich komplexen, mehrdimensionalen Nachteilen gegenübersehen. Über die Finanzierung durch EU-Mittel müssen die Zahl der bürokratischen Hindernisse reduziert und langfristige Maßnahmen erleichtert werden.

Abänderung 62

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13 c (neu)

 

(13c)

Ausgehend von der Bedeutung der Kohäsionspolitik für die Beschäftigung und soziale Eingliederung im Rahmen der Unterstützung der Regionen zur Überwindung ihrer sozioökonomischen Probleme und Verringerung der Unterschiede sowie zur Ausgleichung der regionalen Besonderheiten sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ihre nationalen Ziele für sich selbst und untereinander so zu gestalten, zu ergänzen, zu koordinieren und anzupassen, dass Ungleichgewichte in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den Regionen abgebaut werden.

Abänderung 21

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

(14)

Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten richten, sollte die Strategie Europa 2020 in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten, den Sozialpartnern sowie den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden, die in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie einbezogen werden sollten.

(14)

Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten richten, sollte die Strategie Europa 2020 in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten, den Sozialpartnern sowie den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden, die in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie einbezogen werden sollten, da die Sozialpolitik den Bedingungen und Präferenzen vor Ort Rechnung tragen muss.

Abänderung 22

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a)

Um die Umsetzung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu garantieren, sollte die offene Koordinierungsmethode verbessert werden, da deren Wirkung in den Mitgliedstaaten zu gering ist.

Abänderung 23

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

(15)

Die Strategie Europa 2020 stützt sich auf ein kleineres Bündel von Leitlinien, das das bisherige Bündel von 24 Leitlinien ersetzt und beschäftigungspolitische Fragen und allgemeine wirtschaftspolitische Fragen auf kohärente Weise behandelt. Die diesem Beschluss beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind eng mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union verbunden, die der Empfehlung des Rates […] vom […] beigefügt sind. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien zu Europa 2020.

(15)

Die Strategie Europa 2020 stützt sich auf ein Bündel von Leitlinien, das das bisherige Bündel von 24 Leitlinien ersetzt und beschäftigungspolitische Fragen , die Festigung des sozialen Zusammenhalts und allgemeine wirtschaftspolitische Fragen auf kohärente Weise behandelt. Die diesem Beschluss beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind eng mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union verbunden, die der Empfehlung des Rates […] vom […] beigefügt sind. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien zu Europa 2020.

Abänderung 24

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

(16)

Diese neuen integrierten Leitlinien basieren auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und Durchführung von Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Diese Leitlinien werden die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Desgleichen werden sie die Grundlage für die Abfassung des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat jährlich an die Kommission und den Europäischen Rat übermittelt.

(16)

Diese neuen integrierten Leitlinien basieren auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und Durchführung von Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Diese Leitlinien werden die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Desgleichen werden sie die Grundlage für die Abfassung des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat jährlich an die Kommission und den Europäischen Rat übermittelt.

Abänderung 63

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16 a (neu)

 

(16a)

Die in den jeweiligen Leitlinien dargelegten Kernziele sollten den Mitgliedstaaten helfen, ihre nationalen Ziele und Zwischenziele aufzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf die Erhöhung der Beschäftigung und die Senkung der Arbeitslosigkeit bei den am meisten gefährdeten Gruppen, einschließlich der jungen Menschen, die Hebung der Bildungsniveaus, die Verringerung der Schulabbruchsquoten und die Bekämpfung der Armut zu legen ist. Die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und Zwischenziele sollten genau überwacht und an Hand der Europa-2020-Ziele bewertet werden, und gegebenenfalls sollten geänderte oder neue Ziele und Zwischenziele bei der Überarbeitung der Beschäftigungsleitlinien aufgestellt werden.

Abänderung 25

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

(17)

Auch wenn diese Leitlinien jedes Jahr erstellt werden müssen,wenn sollten sie bis 2014 weitgehend unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung gerichtet werden kann

(17)

Diese Leitlinien sollten bis 2020 weitgehend unverändert bleiben, um das Erreichen der darin aufgestellten Ziele entsprechend überprüfen zu können. Eine Evaluierung der erreichten Ziele sollte in einem Dreijahresrhythmus erfolgen –

Abänderung 26

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17 a (neu)

 

(17a)

In der Zwischenzeit werden die ergriffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse wissenschaftlich ausgewertet und einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen.

Abänderung 27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2

Die Leitlinien im Anhang werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt, über die in nationalen Reformprogrammen Bericht erstattet wird . Die Mitgliedstaaten sollten Reformprogramme konzipieren , die im Einklang stehen mit den in den integrierten Leitlinien zu Europa 2020 dargelegten Zielen.

Die Leitlinien im Anhang und die nationalen Reformprogramme werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen umgesetzt. Es muss genau verfolgt werden, welche Wirkung die Reformprogramme, die mit den in diesen Leitlinien dargelegten Zielen im Einklang stehen müssen, auf Beschäftigung und Gesellschaft haben .

Abänderung 28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 a (neu)

 

Artikel 2a

Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Gestaltung und Durchführung ihrer nationalen Reformprogramme nach den Leitlinien im Anhang für eine wirksame und verantwortungsvolle Umsetzung ihrer Beschäftigungs- und Sozialpolitik. Die von den verschiedenen Aspekten der Strategie Europa 2020 Betroffenen, einschließlich derjenigen auf regionaler und lokaler Ebene, die parlamentarischen Gremien und die Sozialpartner werden eng in die gesamte Erarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Auswertung dieser Programme, einschließlich der Festlegung von Zielen und Indikatoren, einbezogen.

Die im Anhang dargelegten EU-Kernziele werden mithilfe entsprechender Zwischenziele und Indikatoren, einschließlich Erfolgs- und Ergebnisindikatoren, sowie nationaler Ziele, Indikatoren und Übersichtstabellen überwacht. Die Mitgliedstaaten tragen diesen Zielen und Indikatoren Rechnung ebenso wie den Leitlinien und allen vom Rat an sie gerichteten länderspezifischen Empfehlungen.

Die Mitgliedstaaten werden die Wirkung der im Rahmen der jeweiligen nationalen Reformprogramme durchgeführten Reformen auf die Beschäftigung und die Gesellschaft genau verfolgen.

Bei der Berichterstattung über die Anwendung der Leitlinien im Anhang folgen die Mitgliedstaaten der auf Unionsebene zu beschließenden Struktur und nehmen dieselben Elemente auf, um Klarheit und Transparenz sowie Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Abänderung 29

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 7 – Titel

Abänderung 30

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 7 – Absatz -1 (neu)

 

Mit dem Ziel, Vollbeschäftigung zu erreichen, legen die Mitgliedstaaten 75 % als nationale Zielvorgabe für die Erhöhung der Beschäftigungsquote bei Frauen und Männern bis zum Jahr 2020 fest, insbesondere durch die verstärkte Beschäftigung von jungen Menschen, älteren Arbeitnehmern, Geringqualifizierten und Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, insbesondere der Roma, sowie durch die verbesserte Integration von legalen Migranten. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele so stecken, dass der Anteil der 15- bis 24-jährigen Frauen und Männer, die eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren oder arbeiten, auf 90 % gesteigert wird.

Die Mitgliedstaaten erhöhen die Beschäftigungsquote unter Konzentration auf bestimmte Gruppen bis 2014 um 10 %:

junge Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren;

ältere Arbeitnehmer zwischen 50 und 64 Jahren;

Frauen;

ungelernte Arbeitnehmer;

Menschen mit Behinderungen;

Menschen mit Migrationshintergrund.

Die Zahl der Langzeitarbeitslosen sollte um 10 % gesenkt werden.

Abänderung 31

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 1

Die Mitgliedstaaten sollten die Flexicurity-Grundsätze, die vom Rat bestätigt wurden, in ihre Arbeitsmarktpolitik integrieren und anwenden; in diesem Zusammenhang sollten sie die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds in vollem Umfang dazu nutzen, die Beschäftigungsquote zu erhöhen sowie der Segmentierung des Arbeitsmarktes, der Nichterwerbstätigkeit und der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenzuwirken, und die strukturelle Arbeitslosigkeit abbauen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Flexibilität und Sicherheit sollten ausgewogen sein und sich wechselseitig verstärken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Kombination aus flexiblen und rechtssicheren Arbeitsverträgen, einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, effektivem lebenslangen Lernen, einer Politik zur Förderung der Arbeitskräftemobilität und angemessenen Systemen der sozialen Sicherung zur Absicherung beruflicher Übergänge einführen, ergänzt durch eine eindeutige Festlegung der Rechte der Arbeitslosen, aber auch ihrer Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche.

Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten , das Wachstum zu fördern und damit neue menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen sowie das Innovationspotenzial der Wirtschaft, insbesondere von KMU zu erhöhen und die Industrie von administrativen und nichttarifären Hemmnissen zu befreien. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auch Regulierungs- und Förderinstrumente entwickeln, die der Unternehmensvielfalt und den Arbeitnehmerrechten Rechnung tragen, damit für alle Unternehmensformen gleichwertige Bedingungen im Bereich des Wettbewerbs und der Förderung bestehen. Um unter Berücksichtigung der demografischen Herausforderungen den Zugang von Frauen und jungen Menschen zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sind in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Voraussetzungen für ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu schaffen, damit jedem Kind im Vorschulalter ein außerfamiliärer Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann; für jeden Jugendlichen sollte innerhalb von vier Monaten nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung ein echter Arbeitsplatz bzw. Aus- und Fortbildungsplatz zur Verfügung gestellt werden. Langzeitarbeitslosen sollten Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, für die quantitative Ziele festgelegt werden sollten, angeboten werden, um die präventive Arbeitsmarktpolitik zu stärken. Aus diesem Grunde sollten mindestens 25 % aller Langzeitarbeitslosen an einer aktiven Arbeitsmarktmaßnahme in Form von Weiterbildung, Bildung und/oder Umschulung teilnehmen.

Abänderung 32

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2

Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog verstärken und gegen die Segmentierung des Arbeitsmarktes mit Maßnahmen zur Überwindung befristeter und prekärer Beschäftigungsverhältnisse, der Unterbeschäftigung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorgehen. Die berufliche Mobilität sollte belohnt werden. Um die Qualität der Arbeitsplätze und die Beschäftigungsbedingungen zu verbessern, sollte gegen Niedriglöhne vorgegangen und sichergestellt werden, dass auch Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und Selbständige angemessenen Sozialversicherungsschutz genießen. Die Arbeitsvermittlungsdienste sollten ausgebaut werden und allen, auch jungen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen, zugänglich sein; so sollten den Personen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungen angeboten werden .

Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern durch Aktivierungsmaßnahmen, insbesondere für junge Menschen, Geringqualifizierte und Personen, die besonderen Schutz und/oder besondere Unterstützung benötigen, durch Beratungsdienste sowie eine allgemeine und berufliche Bildung, die an die Anforderungen des Arbeitsmarktes angepasst sind, die Beschäftigungsquote erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit bzw. bei gleichem Arbeitsplatz sicherstellen, so wie es in den Artikeln 18 bzw. 157 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union vorgesehen ist. Die Frage der Qualität der Arbeitsplätze sollte ebenfalls angegangen werden, indem die Zahl der trotz Arbeit in Armut Lebenden reduziert wird. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Beschäftigungsfähigkeit der legalen Migranten durch geeignete Programme erhöhen. Auch um Menschen mit Behinderungen, unter anderem mit Hilfe bezuschusster Arbeitsplätze, wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sind fortgesetzte Bemühungen und innovative Programme erforderlich. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse, die den Eintritt ins Erwerbsleben erschweren, beseitigen, die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen, soziale Innovationen fördern und die Qualität und Effizienz von Stellenvermittlungsdiensten, einschließlich öffentlichen Arbeitsvermittlungsdiensten, verbessern. Arbeitsvermittlungsstellen müssen Arbeitsuchenden Ausbildungs- und Betreuungsprogramme vor allem im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Zugang zum Hochgeschwindigkeits-Internet anbieten, um die Arbeitssuche, insbesondere für ältere Menschen, legale Migranten, ethnische Minderheiten und Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich zu erleichtern. Außerdem sollten Formen der individuellen wie auch kollektiven Selbständigkeit durch Unternehmen sozialwirtschaftlicher Art gefördert werden. Es sollten besondere Maßnahmen gegen die Überzahl von Frauen in schlechtbezahlten Arbeitsverhältnissen und für die effizientere Förderung von Frauen in Führungspositionen getroffen werden, um eine geschlechterspezifische Segmentierung des Arbeitsmarktes zu verhindern. Insbesondere sollten die Arbeitszeitregelungen angepasst werden, um einen Arbeitsprozess zu ermöglichen, der den Erfordernissen der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben entspricht und einen flexibleren Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung zu fördern, und ihre Steuersysteme überprüfen, um sie beschäftigungsfreundlicher zu gestalten. Externe und interne Flexicurity-Strategien zur Steigerung der Flexibilität, damit wirksamer auf Produktionsschwankungen reagiert werden kann, sollten durch aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen und angemessene Systeme der sozialen Sicherung für alle Arbeitnehmer in gleich welchem Arbeitsverhältnis besser zur Anwendung gebracht werden, damit ein Wechsel des Arbeitsplatzes nicht zu unverhältnismäßigen finanziellen Kosten führt. Es muss betont werden, dass Flexibilität ohne soziale Sicherung keine nachhaltige Methode zur Hebung des Beschäftigungsniveaus ist. Diese Strategien sollten mit einer deutlichen Verpflichtung einhergehen, die Suche nach einem Arbeitsplatz aktiv zu unterstützen. Neue Formen der Arbeitsorganisation, wie atypische Zeitarbeit, Teilzeitarbeit und Telearbeit oder die Mobilität der Arbeitnehmer dürfen nicht zu einer Schmälerung der individuellen und kollektiven Arbeitnehmerrechte oder zu einer Schwächung des sozialen Schutzes der betroffenen Personen führen. Es sollte gewährleistet werden, dass neue Beschäftigungsformen nicht auf Kosten regulärer Verträge (Vollzeit, unbefristet) geschaffen werden. Es sollten ebenfalls Anstrengungen unternommen werden, um die Schwarzarbeit durch effiziente Maßnahmen zur Überwachung und Durchführung des Arbeitsrechts einzudämmen. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Integration in den Arbeitsmarkt muss nach den von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) empfohlenen Grundsätzen der menschenwürdigen Arbeit und den Leitlinien für „gute Arbeit“ gehandhabt werden. Bei der Stärkung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Arbeitsmarktes sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartnerschaft fördern und die Sozialpartner aktiv in innerstaatliche Maßnahmen einbinden und ihr Recht auf Abschluss und Durchsetzung von Tarifverträgen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen umfassend achten.

Abänderung 33

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2 a (neu)

 

Von größter Bedeutung ist die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die auch längerfristig benötigt werden und einen erheblichen Mehrwert erbringen. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, dass Bildungs- und Beschäftigungspolitik Veränderungen der Wirtschaftsstruktur unterstützen. In der Regel werden die Arbeitsplätze, die während der Wirtschaftskrise verloren gegangen sind, nicht in gleichem Umfang auf denselben Sektoren neu geschaffen. Daher muss das Bildungssystem flexibel auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes, die mit einer neuen Wirtschaftsstruktur einhergehen, reagieren. Die Beschäftigungspolitik muss dafür sorgen, dass Arbeitskräfte zwischen den Wirtschaftszweigen und auch zwischen verschiedenen Arbeitsmarktsituationen möglichst reibungslos wechseln können. Aus diesen Gründen gilt es mehr als bisher langfristige Ziele zugrunde zu legen und sich in der Unternehmens-, Bildungs- und Beschäftigungspolitik stärker auf koordinierte Maßnahmen zu besinnen.

Abänderung 34

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3

Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung insbesondere der Geringqualifizierten sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Leitlinie 2 der Grundzüge der Wirtschaftspolitik die Steuer- und Sozialleistungssysteme überprüfen und sich einen Überblick darüber verschaffen, inwieweit die öffentlichen Stellen in der Lage sind, die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Erwerbsbeteiligungsquote durch Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, der Gleichstellung der Geschlechter sowie gleicher Entlohnung und Arbeitsmarkteingliederung von jungen Menschen, Behinderten, legalen Migranten und anderen besonders schutzbedürftigen Personen erhöhen. Die mit der Schaffung von erschwinglichen Betreuungsmöglichkeiten und arbeitsorganisatorischer Innovation einhergehende Politik zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte auf eine Erhöhung der Beschäftigungsquoten, insbesondere bei Jugendlichen, älteren Arbeitskräften und Frauen, ausgerichtet sein und speziell darauf abzielen, im wissenschaftlichen und technischen Bereich hochqualifizierte Frauen im Beruf zu halten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Berufsneulingen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erschweren, in Bereichen, wie der grünen Beschäftigung und der Pflege, Existenzgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen und soziale Innovationen fördern .

In diesem Zusammenhang sollten die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds in vollem Umfang dazu benutzt werden, die Beschäftigungsfähigkeit und Arbeitsplatzqualität zu erhöhen, durch Maßnahmen zur Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten und zur Erfüllung von Qualitätsanforderungen in zukunftsträchtigen Berufen. Zur Förderung der beruflichen Mobilität ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Bereitschaft zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union durch Anreize verbessern. Dazu müssen die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen aus dem Europäischen Sozialfonds überprüft und gegebenenfalls vereinfacht werden. Die nationalen Haushalte und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, einschließlich des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, sollten koordiniert und auf die Vorbereitung der Arbeitskräfte auf eine nachhaltige Wirtschaft ausgerichtet werden. Diesbezüglich sollten die Mitgliedstaaten eine umfassende Informationskampagne über den Zweck dieser Mittel und die Bedingungen für deren Inanspruchnahme gewährleisten.

Abänderung 35

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3 a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten fördern die EU-Mikrofinanzierungsfazilität als ein Beispiel dafür, wie wirtschaftliche und soziale Maßnahmen zur Ankurbelung des Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums kombiniert werden können.

Nationale und EU-Mikrofinanzierungsinstrumente werden begleitet von spezifischen Ausbildungs-und Mentoring-Programmen und Sozialleistungssystemen, die ein Mindesteinkommen im ersten Jahr nach der Betriebsgründung gewährleisten, um unternehmerische Initiative zu einer echten Option zu machen.

Abänderung 36

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3 b (neu)

 

Die Mitgliedstaaten sollten auch soziale Dienste von allgemeinem Interesse, einschließlich Beschäftigungs-, Gesundheits- und Wohnungsdienste, die mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden sollten, fördern und in sie investieren.

Abänderung 37

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 4

Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, indem insbesondere junge Menschen, ältere Arbeitnehmer und Behinderte intensiver am Erwerbsleben beteiligt und legale Migranten besser integriert werden.

entfällt

Abänderung 38

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 8 – Titel

Abänderung 39

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 8 – Absatz -1 (neu)

 

Die Mitgliedstaaten setzen sich zum nationalen Ziel, die Schulabbruchquote auf unter 10 % bis zum Jahr 2020 zu reduzieren und gleichzeitig den Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 % zu erhöhen.

Abänderung 40

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 1

Die Mitgliedstaaten sollten die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Bildungs- und Qualifikationsangebot fördern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann . Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung müssen durch wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen, Bildungsangebote, die eine zweite Chance zum Schulabschluss bieten und gewährleisten, dass jeder Erwachsene Möglichkeiten zur Höherqualifizierung erhält, sowie durch eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik ergänzt werden . Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Anerkennung von erworbenen Kompetenzen entwickeln, Hemmnisse für die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern beseitigen, den Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen sowie Kreativität fördern und ihre Anstrengungen vor allem darauf konzentrieren, Personen mit geringem Qualifikationsniveau zu unterstützen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhöhen; gleichzeitig sollten sie Weiterbildung, Qualifizierung und Berufserfahrung hochqualifizierter Arbeitskräfte, einschließlich Forscher, fördern.

Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung, die es den Arbeitnehmern erlauben, ihre Fähigkeiten den Anforderungen des Arbeitsmarkts anzupassen, haben für die Mitgliedstaaten hohe Priorität. Sie müssen durch Bildungsangebote, die jungen Menschen, insbesondere den zwischen 25 und 35 Jahren, eine zweite Chance zum Schulabschluss bieten sowie ein obligatorisches Angebot für Ausbildung und berufliche Weiterbildung und wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen umfassen, ergänzt werden , wobei die Sozialpartner aufgefordert sind, die dazu notwendigen zeitlichen Ressourcen vorzusehen und Weiterbildungsangebote auch finanziell zu unterstützen. Insbesondere verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die Zahl der Schulabbrecher auf unter 10 % zu reduzieren und die Migrations- und Integrationspolitik durch Angebote zur Spracherlernung und Gesellschaftslehre zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls Systeme zur Anerkennung von erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen entwickeln.

Abänderung 41

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2

Zusammen mit Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung verbessern und die Ausbildung und Berufsberatung durch systematische Breitstellung von Informationen über neue A rbeitsplatzangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten, Förderung der unternehmerischen Initiative und eine verbesserte Antizipation künftiger Qualifikationsanforderungen ausbauen. Investitionen in die Entwicklung der Humanressourcen, Höherqualifizierung und die Beteiligung an Systemen des lebenslangen Lernens sollten durch gemeinsame finanzielle Beiträge von Regierungen, Einzelnen und Arbeitgebern gefördert werden. Zur Unterstützung junger Menschen, und insbesondere derjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern Programme auflegen, um jungen Menschen nach ihrem Schulabschluss bei der Suche nach einer ersten Anstellung oder Möglichkeiten zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung, einschließlich einer Lehre, behilflich zu sein, und rasch zu intervenieren, wenn junge Menschen arbeitslos werden. Eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte, die im Bereich qualifizierender und antizipativer Maßnahmen erzielt werden, sollte zur Ermittlung der Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und zur verstärkten Ausrichtung des Ausbildungssystems auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes beitragen. Zur Unterstützung dieser Ziele sollten die Mitgliedstaaten die verfügbaren EU-Mittel voll ausschöpfen.

Zusammen mit den Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der beruflichen Weiterbildung, verbessern und die Ausbildung und Berufsberatung durch systematische Bereitstellung von Informationen und geeignete Maßnahmen ausbauen, um neue Arbeitsplatzangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten, unternehmerische Initiative , die Entwicklung von KMU und eine verbesserte Antizipation künftiger Qualitätsanforderungen zu fördern . Die Entwicklung der Humanressourcen, Höherqualifizierung und Ausbildung sollten durch gemeinsame finanzielle Beiträge von Arbeitgebern und Regierungen finanziert werden. Der Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung und die Wiedereingliederung von Schulabbrechern in das Bildungswesen sollten für alle jederzeit möglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Investitionen in das Bildungssystem so ausrichten, dass das Ziel der Hebung des Qualifikationsniveaus bei der erwerbstätigen Bevölkerung erreicht wird, und dabei auch den informellen und außerschulischen Kontext berücksichtigen. Dabei sollten die Reformen insbesondere in Bezug auf die Beschäftigungsfähigkeit darauf abzielen, durch Weiterbildung oder Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen, die alle Beschäftigten benötigen, um in einer wissensgestützten Wirtschaft erfolgreich zu sein. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität junger Menschen und Lehrkräfte zur Regel wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Offenheit und Relevanz der allgemeinen, der beruflichen und der nicht beruflichen Bildung für alle Altersklassen, insbesondere durch Einführung nationaler Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und durch Entwicklung von Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, einschließlich bezahlter Lehrstellen, verbessern, um den Anteil hoher akademischer Grade und beruflicher Abschlüsse erheblich zu erhöhen.

Abänderung 42

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte, die im Bereich qualifizierender und antizipativer Maßnahmen erzielt werden, sollte zur Ermittlung der Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und zur verstärkten Ausrichtung des Ausbildungssystems an den Anforderungen des Arbeitsmarktes beitragen. Zur Unterstützung dieser Ziele sollten die Mitgliedstaaten die verfügbaren EU-Mittel voll ausschöpfen.

Abänderung 43

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 8 a (neu)

 

Leitlinie 8a:     Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsionspolitik zur Förderung der Beschäftigung

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre nationalen Ziele auf nationaler Ebene und untereinander so zu gestalten, zu ergänzen, zu koordinieren und anzupassen, dass Ungleichgewichte in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen den Regionen verringert werden.

Die Mitgliedstaaten sind sich bewusst, dass Kohäsionspolitik ein wirksames Instrument zur Ausgleichung der regionalen Besonderheiten, zur Unterstützung der Regionen zur Überwindung ihrer sozioökonomischen Probleme und zur Verringerung von Unterschieden ist, das die Leitlinien unterstützt, ihnen aber nicht untergeordnet ist.

Ein integrierter Ansatz, mehrschichtige Entscheidungsebenen und Partnerschaftsprinzipien sollten im Mittelpunkt der Governance und der Strategieerfüllung stehen, wobei insbesondere der regionalen und lokalen Ebene eine entscheidende Rolle zukommt, um die zahllosen wirtschaftlichen und sozialen Akteure, die in der Union leben und produzieren, zu erreichen, vor allem die KMU, insbesondere in der Sozialwirtschaft.

Daher ist die Kohäsionspolitik nicht nur eine Quelle einer soliden Finanzierung, sondern auch ein wirksames Instrument für die wirtschaftliche Entwicklung aller europäischen Regionen und somit auch ein beschäftigungspolitisches Instrument.

Die Mitgliedstaaten sollten stärker in Verkehrs-, Energie-, Telekommunikations- und IT- Infrastruktur investieren und den Europäischen Strukturfonds voll ausschöpfen.

Potenzielle Nutznießer sollten durch die Vereinfachung der Bereitstellungssysteme dazu angeregt werden, sich an Programmen zu beteiligen, die von der EU mitfinanziert werden.

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Sinne eines integrierten Ansatzes Synergien zwischen ihrer Kohäsionspolitik und anderen bestehenden sektoralen Politiken schaffen, da Kohäsion nicht nur Kosten verursacht, sondern auch Stärke verleiht, ungenutztes Potenzial erschließt, strukturelle Unterschiede zwischen Ländern und Regionen verringert, Wachstum fördert und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Regionen in einer globalisierten Welt verbessert, die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise ausgleicht und soziales Kapital in der Union generiert.

Abänderung 44

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 9 – Überschrift und Absatz 1

Leitlinie 9:     Steigerung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung

Um allen Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung zu bieten und bessere Bildungsergebnisse zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten effizient in das allgemeine und berufliche Bildungswesen investieren, mit dem Ziel, insbesondere das Qualifikationsniveau der Erwerbsbevölkerung der EU anzuheben und sie so in die Lage zu versetzen, auf die sich rasch wandelnden Erfordernisse moderner Arbeitsmärkte zu reagieren. Die Maßnahmen sollten alle Bereiche (angefangen mit der frühkindlichen Erziehung über die schulische Bildung bis hin zu den Hochschulen, einschließlich der Berufs- und Erwachsenenbildung) abdecken und das Lernen im informellen und außerschulischen Kontext berücksichtigen. Die Reformen sollten darauf abzielen, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsfähigkeit, Weiterbildung oder IKT-Kenntnisse den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen, deren jeder bedarf, um in einer wissensgestützten Wirtschaft erfolgreich zu sein. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität junger Menschen und Lehrer zur Regel wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Offenheit und Relevanz der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme insbesondere durch Einführung nationaler Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und durch Entwicklung von Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt verbessern. Der Lehrerberuf sollte attraktiver gemacht werden. Der Hochschulsektor sollte stärker für Lernende geöffnet werden, die nicht dem traditionellen Profil entsprechen, und die Zahl der Absolventen mit Hochschul- oder gleichwertigem Abschluss sollte erhöht werden. Damit sich die Zahl junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, verringert, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen treffen, um dem Schulabbruch vorzubeugen.

entfällt

Abänderung 45

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 9 – Absatz 2

Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Reduzierung der Schulabbruchquote auf 10 % bis zum Jahr 2020 und die gleichzeitige Erhöhung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 %.

entfällt

Abänderung 46

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 10 – Überschrift

Abänderung 47

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 10 – Absatz -1 (neu)

 

Die Mitgliedstaaten setzen sich zum nationalen Ziel, die Zahl der unterhalb der nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer um 25 % zu verringern, wodurch 20 Millionen Menschen, insbesondere durch beschäftigungs- und bildungspolitische Maßnahmen aus der Armut herausgeführt werden.

Abänderung 48

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 10 – Absatz 1

Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Armut sollten auf die Förderung einer uneingeschränkten Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben sowie die Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten abzielen. Dabei sollte der Europäische Sozialfonds umfassend genutzt werden . Außerdem sollten sich die Anstrengungen darauf konzentrieren, dass Chancengleichheit unter anderem durch den Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und öffentlichen Dienstleistungen (einschließlich Onlinedienste im Einklang mit Leitlinie 4), und insbesondere eine angemessene Gesundheitsversorgung sichergestellt sind. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen. Mit Blick darauf, die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den Menschen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft und im Erwerbsleben zu ermöglichen, sollten außerdem die Systeme der sozialen Sicherung verbessert und eine Politik des lebenslangen Lernens sowie eine aktive, integrationsorientierte Politik gefördert werden, um den Menschen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten zu eröffnen und sie vor der Gefahr der Ausgrenzung zu schützen . Die Systeme der sozialen Sicherung und der Altersvorsorge müssen so ausgebaut werden, d ass eine angemessene Einkommensstützung und der Zugang zur Gesundheitsversorgung – und somit der soziale Zusammenhalt - gewährleistet sind und die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme erhalten bleibt . Die Sozialleistungssysteme sollten zuvorderst sicherstellen, dass in Situationen des beruflichen Übergangs Einkommenssicherheit gewährleistet ist, insbesondere für Gruppen, die am stärksten von der gesellschaftlichen Ausgrenzung bedroht sind, wie Einelternfamilien, Minderheiten, Behinderte, Kinder und junge Menschen, ältere Frauen und Männer, legale Migranten und Obdachlose.Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen zur Unterstützung der Schwächsten der Gesellschaft aktiv fördern.

Die Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung bleibt eine entscheidende Herausforderung. Dazu gilt es für alle Gruppen der Gesellschaft, unabhängig von Wohnort und Bildungsstand, Möglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsmarkt bzw. zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt zu schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist es, Ausgewogenheit herzustellen zwischen dem Ziel, den Menschen ein dauerhaftes Sicherheitsgefühl zu geben, und dem Ziel der Erhaltung der Motivation zur Arbeit und zum Einkommenserwerb. Zur Erreichung dieses Ziels sollten die Mitgliedstaaten Anstrengungen zur Verringerung der Armut, einschließlich der Armut trotz Erwerbstätigkeit, unternehmen, die eine uneingeschränkte Teilnahme nach Wahl des Einzelnen am politischen, gesellschaftlichen , künstlerischen und wirtschaftlichen Leben fördern sowie Beschäftigungsmöglichkeiten ausbauen, wobei der Europäische Sozialfonds genutzt werden sollte. Besondere Aufmerksamkeit sollten die Mitgliedstaaten hier auf die wachsende Zahl der arbeitenden Armen („working poor“) richten. Damit konkrete Ziele in Bezug auf die Verringerung der Armut formuliert werden können, muss klar und deutlich festgelegt werden, wie Armut zu „messen“ ist. Die Norm, wonach diejenigen, deren Einkommen bei 60 % des Durchschnitts liegt, als „arm“ gelten, muss differenziert werden. Der Begriff „Armut“ kann nicht nach einem derartig einseitigen Richtwert bestimmt werden. Chancengleichheit und auch der Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen und öffentlichen Dienstleistungen (einschließlich Onlinedienste im Einklang mit Leitlinie 4), und insbesondere in den Bereichen Sozialwesen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung und Wohnung, sind sicherzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Dienstleistungen auch für schutzbedürftige und schwächer gestellte Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten überdies dafür sorgen, dass die mündlich oder schriftlich erteilten Auskünfte öffentlicher Stellen klar und vollständig sind und bei Nichtgewährung eines Rechts dem Betroffenen die Gründe mitgeteilt werden und er über seine Rechtsmittel belehrt wird. Der Grundsatz, dass bei gleicher Ausbildung und gleicher Art der Beschäftigung zwischen Mann und Frau nicht diskriminiert werden darf, sollte für jede Art von Arbeitsverhältnis in den Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich sein. Um soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den Menschen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft zu ermöglichen und die Teilnahme am Arbeitsmarkt zu fördern , müssen die Systeme der sozialen Sicherung weiter verbessert und eine aktive, integrationsorientierte Politik stärker gefördert werden, um den Menschen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse und Verpflichtungen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten und Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen, sie vor der Gefahr der Ausgrenzung zu schützen und denjenigen, die sich am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt haben, hochwertige Arbeitsplätze zu verschaffen. Deshalb müssen im Rahmen einer aktiven Arbeitsmarktpolitik wirksame Ansätze für Ausbildung und die Schaffung von Arbeitsplätzen für diejenigen entwickelt werden, die aufgrund mangelnder Ausbildung vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Gleichzeitig müssen die Systeme der sozialen Sicherung und der Altersvorsorge so modernisiert werden, dass ein Einkommen über der Armutsgrenze, das eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erlaubt, und der Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet sind, wobei die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme erhalten bleiben muss. Die Sozialleistungssysteme sollten sicherstellen, dass in Situationen des beruflichen Übergangs Einkommenssicherheit gewährleistet ist und Armut verringert wird, insbesondere für Gruppen, die am stärksten von der gesellschaftlichen Ausgrenzung bedroht sind, wie Einelternfamilien, Minderheiten, Behinderte, Kinder und junge Menschen, ältere Frauen und Männer, legale Migranten und Obdachlose. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, mit geeigneten Maßnahmen gegen die Armut von Kindern vorzugehen, so dass Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung nicht eingeschränkt werden und beim Eintritt ins Berufsleben nicht aufgrund ihrer durch die Armut eingeschränkten freien Entfaltung benachteiligt sind. Besonders wichtig ist die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Bildung und Chancen für Kinder aus benachteiligten Familien, wodurch ihrer sozialen Ausgrenzung als Erwachsene vorgebeugt wird. Zur Stärkung der Einkommenssicherheit während der verschiedenen Lebensabschnitte sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensweisen, der Tarifverträge und der nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene Mindesteinkommen existieren, die zumindest über der Armutsschwelle liegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen aktiv fördern, die auf unterschiedliche soziale Risiken während des Verlaufs des Lebens gerichtet sind, insbesondere im Hinblick auf die Schwächsten der Gesellschaft , und die angenommenen Antidiskriminierungsmaßnahmen wirkungsvoll durchsetzen. Bei der Stärkung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen sollten die Mitgliedstaaten insbesondere berücksichtigen, welch positive Auswirkungen Verbesserungen auf dem Gebiet des sozialen Zusammenhalts auf die nationalen Haushalte haben. Eine Verringerung der Armut und eine höhere Beteiligung führen zu niedrigeren Sozialausgaben und zu höheren Steuereinnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Qualität der Arbeitsplätze hohe Mindeststandards gewährleisten, um Armut trotz Arbeit zu beseitigen.

Abänderung 49

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 10 – Absatz 1 a (neu)

 

Die Systeme der sozialen Sicherung, einschließlich der Renten und der Gesundheitsversorgung, sollten gestärkt und modernisiert werden, um ihre soziale Angemessenheit, ihre finanzielle Nachhaltigkeit und ihre Anpassungsfähigkeit an wechselnde Anforderungen sicherzustellen und gleichzeitig alle Menschen in der Europäischen Union angemessen vor sozialen Unwägbarkeiten, wie z. B. vor gesundheitlichen Problemen, Arbeitslosigkeit und Armut, zu schützen.

Die Mitgliedstaaten sollten die soziale Absicherung von befristeten Arbeitsverträgen, von denen insbesondere Frauen und vor allem schwangere Frauen betroffen sind, verbessern.

Abänderung 50

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang – Leitlinie 10 – Absatz 2

Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausrichten, ist die Verringerung der Zahl der unterhalb der nationalen Armutsgrenzen lebenden Europäer um 25 %, wodurch 20 Millionen Menschen aus der Armut herausgeführt würden.

entfällt