Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 legt gemeinsame Regeln der Europäischen Union (EU) für die Erhebung und Erstellung von Statistiken über internationalen Schutz (Asyl), reguläre und irreguläre Wanderung1 sowie Rückführungen durch EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Länder fest.
In der Änderungsverordnung (EU) 2020/851 werden zusätzliche durch Eurostat zu erhebende Statistiken eingeführt und Vorschriften für die Durchführung von Pilotstudien festgelegt, um die Durchführbarkeit neuer Datenerhebungen und Untergliederungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu bewerten, damit zuverlässige, einschlägige und aktuelle Statistiken im Bereich der Wanderung und des internationalen Schutzes zur Unterstützung der Europäischen Migrationsagenda vorliegen.
Statistiken über den Bestand an Migranten, internationale Migrationsströme (Abwanderung2 und Zuwanderung3) sowie den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, die zuvor unter die Verordnung fielen, werden nun durch den mit der Verordnung (EU) 2025/2458 geschaffenen Rahmen für europäische Statistiken über Bevölkerung und Wohnungswesen geregelt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Statistische Anforderungen
Die Verordnung legt die statistischen Anforderungen für unterschiedliche Datenkategorien fest:
In Bezug auf Aufenthaltstitel und Aufenthalte von Nicht-EU-Bürgern übermitteln die EU-Länder Eurostat Statistiken über
erteilte Aufenthaltstitel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus oder des Motivs des Aufenthalts erteilten Titel und die erteilten langfristigen Aufenthaltstitel,
die Zahl der gültigen Aufenthaltstitel und langfristigen Aufenthaltstitel;
in Bezug auf internationalen Schutz übermitteln die Mitgliedstaaten-Länder Eurostat Statistiken über
Personen, die Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, einschließlich erstmaliger Anträge und Folgeanträge,
unbegleitete Kinder, die internationalen Schutz beantragen,
Anträge auf internationalen Schutz, die noch geprüft werden,
zurückgezogene Asylanträge,
Anträge, die gemäß dem beschleunigten Verfahren verarbeitet werden,
Antragsteller, die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten haben,
abgelehnten Anträge auf internationalen Schutz,
Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, und Personen, denen humanitärer und vorübergehender Schutz gewährt wird,
Gesuche, Anträge auf erneute Prüfung, Entscheidungen und Überstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung,
in Bezug auf die Bekämpfung der irregulären Einreise und des irregulären Aufenthalts und bezüglich der Rückführungen übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken über
Nicht-EU-Bürger, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wird,
Nicht-EU-Bürger, bei denen festgestellt wird, dass sie sich illegal im Hoheitsgebiet des EU-Landes aufhalten,
Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, mit denen eine Verpflichtung zum Verlassen ihres Hoheitsgebiets auferlegt wird,
Nicht-EU-Bürger, die aufgrund einer Ausweisung zurückgeführt werden.
Datenquellen
Die Statistiken basieren auf einer Reihe von Quellen, darunter:
Verzeichnisse von Verwaltungsmaßnahmen und gerichtlichen Maßnahmen;
Register der Bevölkerung oder über Verwaltungsmaßnahmen;
Volkszählungen;
Stichprobenerhebungen.
Grundsätzlich werden die Statistiken nach Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit unterteilt. Daten werden jedoch auch für andere Kategorien wie den Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, das Geburtsland oder das Land des letzten und des nächsten gewöhnlichen Aufenthaltsorts erhoben.
Pilotstudien
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2020/851 werden Pilotstudien eingeführt, um die Durchführbarkeit neuer Datenerhebungen und Untergliederungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu bewerten.
Den einzelstaatlichen Stellen stehen finanzielle Beiträge aus dem EU-Haushalt zur Verfügung, um
neue Methoden für statistische Zwecke zu Wanderung und internationalem Schutz zu entwickeln und
für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren neue Datenerhebungen und Untergliederungen, einschließlich der Aktualisierung von Datenquellen und IT-Systemen, zu entwickeln oder durchzuführen.
Durchführung
Die Europäische Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht von 2018 stellte eindeutige Verbesserungen in Sachen Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Qualität und Aktualität der Daten fest. Der Bericht von 2021 kam zu dem Schluss, dass sich die Verfügbarkeit und Qualität der Daten auf hohem Niveau stabilisiert hatten; diese Bewertung wurde durch den Bericht von 2024 bestätigt, in dem auch über weitere technische Verbesserungen berichtet wurde.
Irreguläre Migration. Das Überschreiten der Grenzen durch Personen, das gegen die administrativen oder rechtlichen Normen des Entsende-, Transit- oder Aufnahmelandes verstößt.
Abwanderung. Die Handlung, durch die eine Person, die zuvor ihren Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat hatte, ihr Wohnsitzland für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten ändert.
Zuwanderung. Die Handlung, durch die eine Person ihren Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines anderen EU-Landes bzw. Drittlandes verlegt.
Neuansiedlung. Die Überstellung von Nicht-EU-Bürgern in ein EU-Land, in dem sie sich zu Zwecken des internationalen Schutzes aufhalten dürfen.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische Statistiken über Asyl sowie Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Einwanderungsvorschriften und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199, , S. 23–29).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2025/2458 über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken.
Bericht der Kommission von 2024 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 (COM(2024) 327 final).
Bericht der Kommission von 2021 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 (COM(2021) 489 final).
Bericht der Kommission von 2018 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 (COM(2018) 594 final)
Verordnung (EU) Nr. 351/2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 in Bezug auf die Definitionen der Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit.
Verordnung (EU) Nr. 216/2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 betreffend die Definitionen der Kategorien der Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln.