Statistiken über Asyl- und Einwanderungsverfahren

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 862/2007 – EU-Statistiken über Asylverfahren sowie Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Zuwanderungsrecht

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Statistische Anforderungen

Die Verordnung legt die statistischen Anforderungen für unterschiedliche Datenkategorien fest:

Datenquellen

Die Statistiken basieren auf einer Reihe von Quellen, darunter:

Grundsätzlich werden die Statistiken nach Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit unterteilt. Daten werden jedoch auch für andere Kategorien wie den Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, das Geburtsland oder das Land des letzten und des nächsten gewöhnlichen Aufenthaltsorts erhoben.

Pilotstudien

Den einzelstaatlichen Stellen stehen finanzielle Beiträge aus dem EU-Haushalt zur Verfügung, um

Durchführung

Die Europäische Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht von 2018 stellte eindeutige Verbesserungen in Sachen Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Qualität und Aktualität der Daten fest. Der Bericht von 2021 kam zu dem Schluss, dass sich die Verfügbarkeit und Qualität der Daten auf hohem Niveau stabilisiert hatten; diese Bewertung wurde durch den Bericht von 2024 bestätigt, in dem auch über weitere technische Verbesserungen berichtet wurde.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Irreguläre Migration. Das Überschreiten der Grenzen durch Personen, das gegen die administrativen oder rechtlichen Normen des Entsende-, Transit- oder Aufnahmelandes verstößt.
  2. Abwanderung. Die Handlung, durch die eine Person, die zuvor ihren Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat hatte, ihr Wohnsitzland für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten ändert.
  3. Zuwanderung. Die Handlung, durch die eine Person ihren Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines anderen EU-Landes bzw. Drittlandes verlegt.
  4. Neuansiedlung. Die Überstellung von Nicht-EU-Bürgern in ein EU-Land, in dem sie sich zu Zwecken des internationalen Schutzes aufhalten dürfen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische Statistiken über Asyl sowie Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Einwanderungsvorschriften und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199, , S. 23–29).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: