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Unionsbürgerschaft

Jeder Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates gilt als EU-Bürger. Die Unionsbürgerschaft ersetzt die nationale Staatsangehörigkeit nicht, sondern ist eine Ergänzung. Die Unionsbürgerschaft umfasst folgende Rechte:

  • das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und niederzulassen;
  • aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen sowie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Land des Wohnsitzes;
  • Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz außerhalb der EU durch die Behörden eines jeden Mitgliedstaates, falls das Land der Staatsangehörigkeit nicht vertreten ist;
  • das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, und das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden;
  • das Recht, sich in einer der Amtssprachen an die europäischen Institutionen zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten;
  • keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit;
  • das Recht, die Kommission zur Einreichung eines Gesetzesvorschlags aufzufordern (Bürgerinitiative);
  • das Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Institutionen und Behörden, vorbehaltlich bestimmter Grundsätze (Artikel 15 AEUV).

Alle EU-Bürger haben gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst der EU.

Die Unionsbürgerschaft wurde erstmals in den Artikeln 9-12 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt. Die Artikel 18-25 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legen die Rechte fest, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben.

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