Verordnung (EG) Nr. 2679/98 enthält Vorschriften, um den freien Warenverkehr sicherzustellen und physische Handelsbehinderungen (wie Grenzblockaden, Demonstrationen/Streiks oder Angriffe auf Lastwagen) zu verhindern. Erreicht werden soll dies, indem sie den Informationsaustausch über solche Behinderungen zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ermöglicht.
Mit Verordnung (EU) 2024/2747 (der Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) wird die normale Funktionsweise des EU-Binnenmarkts bei Krisen sichergestellt. Sie ändert Verordnung (EG) Nr. 2679/98, um Vorschriften in Bezug auf krisenrelevante Waren und Dienstleistungen1 bei Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt2 zu klären.
Verordnung (EG) Nr. 2679/98 ist am in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/2747 tritt am in Kraft.
Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom , S. 8-9).
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