Handelsbehinderungen – der Interventionsmechanismus

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 über das Funktionieren des freien Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 enthält Vorschriften, um den freien Warenverkehr sicherzustellen und physische Handelsbehinderungen (wie Grenzblockaden, Demonstrationen/Streiks oder Angriffe auf Lastwagen) zu verhindern. Erreicht werden soll dies, indem sie den Informationsaustausch über solche Behinderungen zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ermöglicht.

Mit Verordnung (EU) 2024/2747 (der Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) wird die normale Funktionsweise des EU-Binnenmarkts bei Krisen sichergestellt. Sie ändert Verordnung (EG) Nr. 2679/98, um Vorschriften in Bezug auf krisenrelevante Waren und Dienstleistungen1 bei Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt2 zu klären.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 ist am in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2024/2747 tritt am in Kraft.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.
  2. Notfallmodus für den Binnenmarkt. Ein Rahmen zur Bewältigung einer Krise mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen oder Menschen stark beeinträchtigen, oder, wenn solche schweren Störungen von abweichenden nationalen Maßnahmen abhängig sind oder vermutlich abhängig sind, auf die Funktionsweise der Lieferketten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom , S. 8-9).

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