Im Fall einer Exposition oberhalb der Expositionsgrenzwerte wird den Arbeitnehmern eine ärztliche Untersuchung angeboten. Wenn die Grenzwerte überschritten und/oder bei einem Arbeitnehmer gesundheitsschädliche Auswirkungen festgestellt werden, gilt Folgendes:
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen angemessene Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt werden.
Sie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom , S. 38-59).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/25/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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