Teilnahme Neuseelands an EU-Programmen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Neuseeland über die Teilnahme Neuseelands an EU-Programmen
Beschluss (EU) 2023/1475 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der EU und Neuseeland über die Teilnahme Neuseelands an EU-Programmen
WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
- Das Abkommen legt die Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Europäischen Union (EU) fest.
- Das Protokoll über die Assoziierung Neuseelands mit dem Programm „Horizont Europa“, das diesem Abkommen beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Abkommens. Darin sind die spezifischen programmbezogenen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an diesem Programm festgelegt.
- Mit dem Beschluss wird das Abkommen im Namen der EU angenommen, und das Abkommen wird vorläufig angewandt, bis die Verfahren abgeschlossen sind, die für das Inkrafttreten erforderlich sind.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Rahmenabkommen
- Der Haupttext des Abkommens legt die Bedingungen für Neuseeland und dessen Einrichtungen fest, die eine umfassende Regulierung der Beteiligung Neuseelands an verschiedenen EU-Programmen und -Aktivitäten ermöglichen, die gemäß dem Basisrechtsakt zur Einrichtung der EU-Programme für ihre Teilnahme offenstehen.
- Er beinhaltet die Bedingungen für die Teilnahme an EU-Programmen, an denen Neuseeland im Einklang mit den Basisrechtsakten und entsprechend der Protokolle des Abkommens teilnehmen kann.
- Diese enthalten:
- Es setzt einen gemeinsamen Ausschuss mit Aufgaben ein, die die Überwachung und Bewertung der Durchführung des Abkommens und die Prüfung der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens umfassen. Der gemeinsame Ausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens und Protokolls zuständig und kontrolliert die Aktivitäten im Rahmen des Abkommens.
Dieses „Rahmenabkommen“ soll eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei EU-Programmen schaffen. Es wird auch für mehrere kommende mehrjährige Finanzrahmen gelten.
Protokoll Horizont Europa
- Das Protokoll Horizont Europa ist Bestandteil des Abkommens. Es wurde parallel zum Rahmenabkommen ausgehandelt und ist diesem beigefügt.
- Die besonderen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an anderen spezifischen EU-Programmen oder -Aktivitäten werden in Zusatzprotokollen festgelegt und, falls vom gemeinsamen Ausschuss angenommen, zu diesem Abkommen hinzugefügt.
- Das Protokoll erlaubt Neuseeland die Teilnahme als assoziiertes Land und den Beitrag zur Säule II (Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas) von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 (siehe Zusammenfassung) genannt ist und durch den Beschluss (EU) 2021/764 (siehe Zusammenfassung) durchgeführt wird.
- Zu den besonderen Vorschriften gehören
- solche, die den finanziellen Beitrag Neuseelands zum Programm „Horizont Europa“ und die Zahlungsmethode abdecken;
- eine Reziprozitätsklausel, die sicherstellt, dass sich Forscher und Einrichtungen mit Sitz in der EU an den multimodalen Forschungs- und Innovationsprogrammen beteiligen können, die Horizont Europa gleichwertig sind;
- weitere Bestimmungen, auch zur Teilnahme an den Aktivitäten der gemeinsamen Forschungsstelle;
- Neuseeland kann als Beobachter an den Verwaltungsstrukturen (in Säule II) teilnehmen, die Neuseeland betreffen.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Abkommen wird seit dem 9. Juli 2023 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
HINTERGRUND
Die Wissenschafts- und Innovationspartnerschaft zwischen der EU und Neuseeland wird seit 2009 durch das Kooperationsabkommen für Wissenschaft und Technik (siehe Zusammenfassung) unterstützt, das wichtig für den Aufbau stärkerer Beziehungen zwischen den zwei Parteien war.
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (ABl. L 182 vom 19.7.2023, S. 4-22).
Beschluss (EU) 2023/1475 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (ABl. L 182 vom 19.7.2023, S. 1-3).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss (EU) 2022/1007 des Rates vom 20. Juni 2022 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (ABl. L 171 vom 28.6.2022, S. 1-2).
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1-68).
Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1-80).
Siehe konsolidierte Fassung.
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3-30).
Beschluss (EU) 2016/2079 des Rates vom 29. September 2016 über die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 1-2).
Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 28-35).
Letzte Aktualisierung: 21.09.2023