Staatliche Beihilfen – Sektoren Fischerei und Aquakultur

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verordnung (EU) 2022/2473 gilt für die folgenden Gruppen von Beihilfen an:

Sie legt Folgendes fest:

Die Beihilfen müssen:

Die Verordnung schreibt Folgendes vor:

Die Verordnung setzt die folgenden allgemeinen Voraussetzungen fest:

Die Verordnung gilt für die folgenden Beihilfegruppen.

Diese Verordnung ersetzt Verordnung (EU) Nr.1388/2014.

Verordnung (EU) Nr. 717/2014

Die Kommission wird im Laufe des Jahres 2023 endgültige Änderungen an der Verordnung vornehmen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Die Verordnung 2022/2473 ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission zur Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Sektoren Fischerei, Aquakultur, Land- und Forstwirtschaft erlassen hat.

Die überarbeiteten Vorschriften passen staatliche Beihilfen an die strategischen Prioritäten der EU an, insbesondere an die Gemeinsame Fischereipolitik und den europäischen Grünen Deal.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

De-minimis. Kleine Beträge staatlicher Beihilfen, die nicht bei der Kommission angemeldet werden müssen.
Geschütztes Tier. Ein Tier mit Ausnahme von Fisch, das entweder nach EU-Vorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82-139).

Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45-54).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 717/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 2023/C 107/01 (ABl. L 107 vom 23.3.2023, S. 1-48).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 92-93).

Letzte Aktualisierung: 16.03.2023