Der Daten-Governance-Rechtsakt (DGA) zielt darauf ab, mehr Daten1 zur Weiterverwendung bereitzustellen und die gemeinsame Datennutzung in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Mobilität, Finanzen, Fertigung, öffentliche Verwaltung und Qualifikationen zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der Europäischen Union (EU) zu erleichtern, Arbeitsplätze zu schaffen und Innovationen zu fördern.
Die Verordnung enthält:
Öffentliche Stellen verfügen über große Mengen an Daten, die durch Rechte Dritter geschützt sind (z. B. Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder geistiges Eigentum) und nicht als offene Daten verwendet werden können, aber nach bestimmten EU- oder nationalen Vorschriften weiterverwendet werden könnten. Wenn eine solche Weiterverwendung zulässig ist, müssen die öffentlichen Stellen die im Daten-Governance-Rechtsakt festgelegten Bedingungen für die Weiterverwendung einhalten. Diese Bedingungen für die Weiterverwendung sollten insbesondere nichtdiskriminierend, transparent, verhältnismäßig, gerechtfertigt und öffentlich zugänglich sein.
Datenübertragung in Nicht-EU-Länder
Ein Weiterverwender, der beabsichtigt, geschützte, nicht personenbezogene Daten in ein Nicht-EU-Land zu übertragen, muss die besonderen Vorschriften im Daten-Governance-Rechtsakt einhalten.
Gebühren
Gebühren für die Weiterverwendung sollten transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und objektiv gerechtfertigt sein. Öffentliche Stellen, die Genehmigungen für die Weiterverwendung erteilen, können ermäßigte oder gar keine Gebühren erheben, z. B. für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Bildungseinrichtungen.
Zentrale Informationsstelle
Um sicherzustellen, dass die Daten auffindbar sind („Auffindbarkeit“), müssen die Mitgliedstaaten der EU gewährleisten, dass alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Bedingungen für die Weiterverwendung und die Gebühren über eine zentrale Informationsstelle erhältlich und leicht zugänglich sind. Die Europäische Kommission wiederum wird diese Informationen unter data.europa.eu zusammenstellen.
Der Daten-Governance-Rechtsakt reguliert die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, d. h. neutrale Dritte, die Einzelpersonen und Unternehmen, die Daten besitzen, mit anderen verbinden, die diese Daten nutzen wollen. Die Anforderungen an solche Dienste sollen gewährleisten, dass solche Datenvermittler als vertrauenswürdige Organisatoren der gemeinsamen Datennutzung handeln. Um das Vertrauen in die gemeinsame Datennutzung zu stärken, sieht dieser Ansatz ein Modell vor, das auf der Neutralität und Transparenz von Datenvermittlern beruht und gleichzeitig Einzelpersonen und Unternehmen die Kontrolle über ihre Daten bietet.
Einrichtungen, die Datenvermittlungsdienste erbringen möchten, müssen:
Datenaltruismus liegt vor, wenn Einzelpersonen und Unternehmen freiwillig und unentgeltlich ihre Einwilligung oder Erlaubnis erteilen, von ihnen generierte Daten zur Nutzung im öffentlichen Interesse bereitzustellen. Solche Daten bergen ein enormes Potenzial, die Forschung voranzubringen und bessere Produkte und Dienste zu entwickeln, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Klimaschutz und Mobilität. Die Mitgliedstaaten können nationale Strategien zur Förderung des Datenaltruismus entwickeln, und eine Einrichtung, die sich dem Datenaltruismus verschreibt, kann sich für die Eintragung als „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ registrieren. Die Kommission wird ein Register dieser Organisationen auf EU-Ebene führen.
Die Kommission richtet den Europäischen Dateninnovationsrat ein, der sich aus Vertretern der folgenden Organisationen zusammensetzt:
Zu den Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats gehören die Beratung und Unterstützung der Kommission bei:
Da nicht personenbezogene Daten von erheblichem wirtschaftlichem Wert sein können, führt der Daten-Governance-Rechtsakt Schutzmaßnahmen ein, um solche Daten vor dem unrechtmäßigen Zugriff von Behörden aus Nicht-EU-Ländern zu schützen.
Sie wird ab Anwendung finden.
Mit dem Daten-Governance-Rechtsakt wird zudem die Verordnung (EU) 2018/1724 über das einheitliche digitale Zugangstor geändert.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom , S. 1-44).
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