Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der als Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bekannten Verordnung (EU) 2021/1060 wird eine Reihe gemeinsamer Finanzregelungen für die folgenden Finanzierungsquellen der Europäischen Union (EU) sowie gemeinsame Bestimmungen für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Fonds festgelegt:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Fünf politische Ziele

Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:

Klimaschutzziele

Die Fonds sollen dazu beitragen, dass Klimaschutzmaßnahmen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem EU-Haushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Die Mitgliedstaaten der EU stellen Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele und über ihren Beitrag zum übergeordneten Ziel, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer Gesamtzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds. Werden unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen dieser Ziele festgestellt, so vereinbaren der Mitgliedstaat und die Europäische Kommission in der jährlichen Überprüfungssitzung Abhilfemaßnahmen.

Grundsätze

Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die Mittelzuweisungen auf der Grundlage der folgenden Grundsätze um.

Partnerschaftsvereinbarung

Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFAF für den Zeitraum 2021-2027 dargelegt sind.

Programmplanung

Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum 2021-2027 aus, die der Kommission spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden. Die Verordnung enthält Vorschriften zu den folgenden Aspekten der Programmplanung:

Territoriale Entwicklung

Der Ansatz der integrierten territorialen Entwicklung wird gestärkt und kann in einer der folgenden Formen unterstützt werden:

Technische Hilfe

Auf Initiative der Kommission können aus den Fonds Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation, Sichtbarkeit, administrative und technische Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch in Nicht-EU-Ländern.

Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Maßnahmen für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fonds unterstützt werden, auch für den Aufbau von Kapazitäten der Partner sowie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation.

Erbringung

Die Mitgliedstaaten sollten ein System einrichten, um die Leistung zu begleiten, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren, bestehend aus:

Überwachung

Evaluierung

Die Mitgliedstaaten oder ihre Verwaltungsbehörden evaluieren die Programme mithilfe funktional unabhängiger Sachverständiger, mit dem Ziel, die Qualität und Durchführung der Programme zu verbessern.

Die Kommission nimmt bis Ende 2024 eine eigene Halbzeitevaluierung und bis zum eine rückblickende Evaluierung jedes Fonds vor. Die Evaluierungen beruhen auf den folgenden Kriterien:

Die Evaluierungen können auch Inklusion, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit berücksichtigen.

Darüber hinaus wird bis zum von den Mitgliedstaaten für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.

Sichtbarkeit

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht wird und den EU-Bürgern die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert werden, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.

Die Begünstigten und die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erkennen im Einklang mit den in der Verordnung dargelegten Vorschriften die Unterstützung aus den Fonds an. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Verwaltungsbehörde Maßnahmen ergreifen und bis zu 3 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben streichen.

Finanzielle Unterstützung

Die finanziellen Beiträge der EU können eine der folgenden Formen einnehmen:

Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern (oder einer Kombination daraus) zu unterstützen.

Förderfähigkeit

Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen werden spezifische Regelungen festgesetzt.

Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:

In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten festgelegt werden, die für einen Beitrag aus dem jeweiligen Fonds nicht infrage kommen.

Verwaltung und Kontrolle

Die Mitgliedstaaten verfügen über wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme und sind u. a. für Folgendes verantwortlich:

Die Kommission muss unter anderem:

Die Verwaltungsbehörden haben u. a. folgende Aufgaben:

Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen für Prüfungen, die durch nationale Prüfbehörden durchgeführt werden, darunter:

Finanzielle Verwaltung

In der Verordnung werden detaillierte Regelungen festgelegt, u. a. für:

Finanzrahmen

Der EFRE, der ESF+ und der Kohäsionsfonds unterstützen das Ziel Investitionen in Beschäftigung und Wachstum für alle in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (siehe Zusammenfassung) festgelegten Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik.

Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ werden insbesondere den folgenden drei Kategorien von Regionen zugewiesen:

Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der EU-Daten für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen der EU-27 für denselben Bezugszeitraum beträgt.

Die Verordnung regelt auch Folgendes:

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union müssen die Verordnung bis überprüfen.

Zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen der unprovozierten und ungerechtfertigten russischen Invasion in der Ukraine

Mit der Verordnung (EU) 2022/2039 zur Änderung soll die Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten verringert und die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus dem Angriff Russlands gegen die Ukraine ergeben, erleichtert werden.

Förderung bezahlbarer Energie (SAFE)

Die Änderung der Verordnung (EU) 2023/435 ist Teil eines größeren politischen Wandels, mit dem die Energieabhängigkeit der EU von Russland verringert werden soll.

Die Mitgliedstaaten können bis zu 7,5 % der für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehenen Mittel für die Kohäsionspolitik verwenden, um zu den Zielen von REPowerEU beizutragen. Solche Maßnahmen sollten im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen stehen, einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“.

Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP)

Mit der Verordnung (EU) 2024/795 zur Änderung wird die Initiative der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) eingerichtet, über die die Souveränität und Sicherheit der EU gestärkt, der ökologische und digitale Wandel beschleunigt, die Wettbewerbsfähigkeit ausgebaut und die strategischen Abhängigkeiten in drei strategischen Industriebereichen reduziert werden soll: digitale und technologieintensive Innovation, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Sie erlaubt eine Hebelwirkung der Ressourcen aus bestehenden EU-Programmen, ohne dass neue Fonds geschaffen werden müssen, und legt spezifische Vorschriften für Projekte in diesen Bereichen fest. Projekte, die mit einem Souveränitätssiegel ausgezeichnet wurden (das EU-Gütezeichen, das für hochwertige Projekte vergeben wird, die zu den Zielen der Plattform beitragen, die ihnen Sichtbarkeit verleihen und ihnen helfen, alternative oder zusätzliche öffentliche und private Investitionen anzuziehen), können von einem besseren Zugang zu EU-Mitteln profitieren, insbesondere durch Förderung der kumulativen oder kombinierten Finanzierung aus mehreren Instrumenten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch verbundene Rechtsvorschriften:

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom , S. 159-706).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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