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Verordnung (EU) 2021/1056 richtet den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) ein, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Europäischen Union (EU) schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Der JTF trägt zu dem einzelnen spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der EU für 2030 und des Ziels einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris (siehe Zusammenfassung) zu bewältigen.
Er kann auch als Investitionsunterstützung für die Ziele der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) aus der Verordnung (EU) 2024/795 dienen.
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, auch durch Hochschulen und in öffentlichen Forschungseinrichtungen;
erneuerbare Energie und Energieeffizienz;
intelligente und nachhaltige lokale Mobilität, einschließlich der Dekarbonisierung des lokalen Verkehrssektors und seiner Infrastruktur;
die Modernisierung von Fernwärmenetzen;
digitale Innovationen und digitale Konnektivität;
die Sanierung von Industriebranchen und Wiederherstellung grüner Infrastruktur;
die Umschulung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden;
Bildung und soziale Eingliederung, einschließlich Investitionen in die Infrastruktur für Ausbildungszentren sowie Kinderbetreuungs- und Altenpflegeeinrichtungen.
Mit der Verordnung (EU) 2024/795 zur Änderung zur Einrichtung der Initiative STEP wurde eingeführt, dass es – auch wenn der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegen sollte – über den JTF auch möglich ist, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU zu unterstützen, die einen Beitrag zu den STEP-Zielen leisten. Diese Ziele sind, die Souveränität und Sicherheit der EU zu stärken, den ökologischen und digitalen Wandel zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit auszubauen und die strategischen Abhängigkeiten in drei strategischen Industriebereichen zu reduzieren: digitale und technologieintensive Innovation, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien.
Die Finanzierung der folgenden Aktivitäten über den JTF ist ausgeschlossen:
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen;
Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen;
Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigt.
Zusätzlich zu den geplanten Mitteln werden 10,8 Mrd. EUR aus dem EU-Aufbauinstrument NextGenerationEU zur Verfügung gestellt:
2 Mrd. EUR im Jahr 2021
4 Mrd. EUR im Jahr 2022
2 Mrd. EUR im Jahr 2023.
Die gemeinsamen Bestimmungen der EU für die Fonds der europäischen Sozial- und Wirtschaftspolitik sowie der europäischen Kohäsionspolitik sind in Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Zusammenfassung) niedergelegt.
In Anhang I der Verordnung sind die JTF-Zuweisungen für die Mitgliedstaaten der EU dargelegt, Anhang II stellt eine Vorlage für territoriale Pläne für einen gerechten Übergang dar, die von den Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission zu übermitteln sind.
Zugang zu Mitteln
Der Zugang zu den Mitteln des JTF hängt davon ab, ob sich die Mitgliedstaaten zum Erreichen der Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet haben.
Nur 50 % der nationalen Zuweisung stehen Mitgliedstaaten zur Verfügung, die sich zur Umsetzung dieses Ziels noch nicht verpflichtet haben.
Grüner Vergütungsmechanismus
Werden die Mittel für den JTF nach dem aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel auf der Grundlage eines „grünen Vergütungsmechanismus“ auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten, die ihre Treibhausgas-Emissionen schneller als andere senken, zusätzliche Mittel erhalten.
Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom , S. 1-20).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1056 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom , S. 159-706).
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1129 der Kommission vom zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren Zuweisungen nach Mitgliedstaaten (ABl. L. 244 vom , S. 4-9).
Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom , S. 23-27).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal (COM(2020) 21 final vom ).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom ).
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom , S. 32-46).